1916 / 37 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 Feb 1916 18:00:01 GMT) scan diff

tmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten zur Sichung vom 11. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 596) wie folgt geändert: 8 1) § 1 Nr. 3 erhält am 1chlusse folgenden Zusag. Zuläfsig sind auch Gewichte von 50 bis 1 Gramm, bei 8 der Körper aus gezogenen Stahlplatten gestanzt und mit einem sich konisch nach unten erweiternden Loche ver⸗ sehen ist, in dem der Knopf durch kalte Pressung befestigt wird. Ein Abdrehen nach der Fertigstellung ist bei diesen Gewichten nicht erforderlich, wenn die verwendeten Stahl⸗ platten geglättet und die Krönfe sauber abgedreht find. § 1 Nr. 4 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: Jedoch dürfen bei den Gewichten von 50 bis 1 Gramm die in § 726 Nr. 1 der Eichordnung festgesetzten Grenzwerte Durchmesser um je 0,5 Millimeter überschritten werden. .

8 8 2 vorstehenden Bestimm tret it dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft.

Berlin⸗Charlottenburg, den 5. Februar 1916. Kai liche Normal⸗Eichung mmissio

8 Bekanntmachung 8

über die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Saatgerste und Saathafer an Saatguthändler.

Gemäß Abschnitt III Abs. 2 Ziffer 2a unserer Bekannt⸗ machung vom 18. Januar 1916 über den Vertrieb von Saat⸗ ge ste und Saathafer (Reichsanzeiger Nr. 15 vom 19 Januar) haben wir bisher solgenden Saatguthändlern die Erlaubnis zum Handel mit Saatgerste und Saathafer erteilt:

Landwirtschattliche Hauptgenossenschaft, Berlin NW. 7, 8 Dorotheenstr. 79, Metz & Co., Berlin⸗Steglitz;,;

Mtz & To., Berein W. 57, Wlhelm Werner & Co., Berlin N. u. P Wissinger, Berlin S0. 33, N. L. TChrestensen, Erfurt, Fr. Ant. Haage, Erfunt, Haage K Schmidt, Erfurt, 5 C. H inemann, Erfurt, ier au & Co, Erkurt, J. C. Schmidt, E⸗furt. Wenn weitere Anerkennungen von Saatguthändlern durch uns oder durch die Landesfuttermittelstellen erfolgen, so werden

wir diese in gleicher Weise bekanntgeben. 8

Berlin, den 11. Februar 1916. Reichsfuttermittelstelle. Der Vorsitzende: Scharmer.

ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter . b Nr. 5054 eine Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Priorirätsfristen in ausländischen Staaten, vom 8. Februar 1916, unter

Nr. 5055 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die zwangsweise Verwaltung ausländischer Umternehmungen, vom 10. Fehruar 1916, und unter

Nr. 5056 eine Bekanmmachung, beneffend Abänderung der ZBekanntmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung, vom 11. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 595), vom 5. Februar 1916.

Berlin W. 9, den 11. Februar 1916.

2. 8 va 8 G

ruer.

Diie von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 25 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter 1 8 Nr. 5057 eine Bekanntmachung über Erleichterungen für landwurtschaftliche Brennereien im Betriebsjahr 1915/16, vom 10. F-bruar 1916. 1 .“ Berlin W. 9, den 11. Februar 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. 8 Krüer.

Königreich EEEö“

Seine Majestät der König haben mittels Aller⸗ höchsten Erlasses vom 2 Februar 1916 die Einberufung des Provinziallandtages der Provinz Posen zum 12. März 1916 in die Stad Posen zu genehmigen und den Oberpräsidenten von Eisenhart⸗Rothe daselbst zum König⸗

lichen Kommissar, den Majoratsbesitzer, Königlichen Kammer⸗

herrn g von Schlichting auf Gurschen zum Marschall und den Rittergutsbesitzr von Bernuth auf Borowo zum Stellvertreter des Marschalls für diesen Landtag zu ernennen geruht.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät es Königs hat das Königliche Staatsministerium den Regierungsassessor Koppe in Allenstein zum Stellvertreter des zweiten Mitgliedes des Bezirksausschusses in Allenstein auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirks⸗ ausschusses ernannt.

1“ 11“ Ausführungs⸗Anweisung

zur Bekanntmachung über die Fee versorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 86).

Gemäß § 9 der Bekanntmachung über die Speisekartoffel⸗ versorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. gebruar (Reichs⸗Gesetzbl. S. 86) wird zu deren Ausführung olgendes bestimmt: 11““ I. Allgemein.

Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Stadt⸗ nd La dkreie. Die den Kommunalverbänden und Gemeinden über⸗ ragenen Verpflichtungen und Befugnisse sind durch deren Vorstand u erüllen. Die Kreieordnungen und Gemeinreverfassungsgesetze be⸗

stimmen, wer als Gemeinde und als Vorstund des Kommunalver⸗ pandes und der Gemende anzusehen ist. Die Gutsbezirke werren den

ö114“ b

8 1“ 8

II. Im einzeluen. 8

Zu § 1.

a. Alle Kommunalverbände, in deren Bezirk der Bedarf der Be⸗ völkerung an Speisekartoffeln vom 15. März 1916 ab bis zur nächsten Ernte nicht aus den innerhalb des Kommunalverbandes derfügvaren Vorräten gedeckt werden kann, haben die Beschaffung nach den Vor⸗ -. Verordnung durch Vermittlung der Reichs⸗Kartoffelstelle zu nken.

b. Unbeschadet der Ausführungsvorschrift zu § 6 baben sämt⸗ liche Kommunalverbände zur gelung der Versorgung der Be⸗ völkerung mit Speisekartoffeln Anordnungen auf Grund der Bekannt⸗ machung über die Errichtung von Heeeeen und die Versoraungsrecelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 607/S. 728) zu treffen. Auf welchem der dort gewiesenen Wege sie die Vertorgung regeln wollen, bleibt thnen vorbehaltlich der Ausführungsbestimmungen zu §§ 5, 6 und 8 überlassen. 8

a. Feststellung der Kartoffelvorräte der Gemeinden, Händler und Verbraucher.

Die Kartoffelvorräte sind in Zentnern und in Bruchteilen von Zentnern anzugeben. Andere Gewichts⸗ angaden sind unzulässig Die Art der Feststellung innerhalb der Kommunalverbände bleibt diesen mit der Maßgabe überlassen, daß für sorgfältige und genaueste Feststellung Gewähr zu leisten ist.

Die Erhebung ist durch Anordnung des Kommunal⸗ verbandes bekannt zu machen, wobei auf die Strafbar⸗ keit unrichtiger Angaben nach § 10 der Verordnung aus⸗ drücklich hinzuweisen ist.

Bei Anzeigen der Handel⸗ und Gewerbetreibenden nach § 2 Ziffer 2 ist anzugeben, aus welchen Kommunalverbänden die Lieferung zu erwarten oder nach welchen Kommunalverbänden sie zu bewirken ist.

Die Anzeige an die Reichs⸗Kartoffelstelle ist in doppelter Auefertigung spätestens bis zum 10. März d. J zu erstatten. Abschrift ist gleichzeitig dem Oberpräsidenten und dem Regierungspräsidenten unmittelbar vorzulegen; nötigenfalls ist den genannten Behörden vorläuft ge Drahtanzeige zu erstatten.

b. Ermittelung der Vorräte bei den Kartoffel erzeugern. 8.

Eine genaue Ermittelung der im Gewahrsam der Kartoffel⸗ erzeuger befindlichen Vorräte kann erst zu einem späteren Zeitpunkt ersolgen. Eine überschlägliche Ermittelung dieser Vorräte ist aber gleichzeitig mit der Bestandsaufnahme bei den Gemeinden, Händlern und Verbrauchern notwendig zur Aufstellung der Grundsätze für die Bedarfszuwetsung und die Abgabepflicht. Die Landräte und die Gemeindevorstände in den Stadtkreisen werden desbalb angewiesen, die innerhalb der Kommunalverbände am 24. Februar d. im Gewahrsam der Kartoffelerzeuger befindlichen Voträte schätzungsweise zu ermitteln und über das Er⸗ gebnis im Kommunaloerbande den Regierungspräsidenten unter Vor⸗ lage einer Nachweisung für die einzelnen Gemeinden und Gutsbezike bis spätestens zum 5. März d. J. zu berichten. Bei der Ermittelung sid die bei der Nachprüfung der Getreidebestands⸗ erhebung vom 16. November 1915 gemachten Erfahrungen zu ver⸗ werten und die bei dieser verwendeten Kommissionen und Vertrauens⸗ männer heranzuziehen. Die Regierungepräsidenten haben das Er⸗ gebnis der Berichte nach Kreisen geordnet in einer Uebersicht susammenzustehen und diese bis zum 10. März d. J. dem Minister des Innern in 5facher, der Reichs⸗Kartoffelstelle und dem Ober präsidenten in einfacher Ausfertigung einzureichen. 1

Zu § 3.

8 haben zur Anmeldung des Fehlbedarfs ausschl ebhlhch den Vordruck zu benutzen, den ihnen die Reichs⸗ Ka toffe stelle übersenden wi d. Eine Berichrtgung der Unterlogen fur die Besechnung des Feyrbedarfs bleibt der Rezchs Karteaffelstene vorbebatten; Auf essle her eifung oder Zufübrung größerer als der angemelde Kart ffellne gen kann nicht gerechet werden. Zur Ab nabhme der als Febldedarf an emeldeten Mengen sind die Kommunal⸗ verbände pe pfl chtet. Kie R ichs⸗Kartoffelstelle setzt die Bedu gungen für die Abnabme und für den Abschluß von Lieferunagsverträgen fen. 282 ö“ müssen die Abnahme nach diesen Bedingungen ewirken.

Die Verpflichtung urd Berechtigung zur Anmeldung eines Fehl⸗ bedarfs erstreckt sich aue chließlich aurf Spetisekartoffeln. Die Kom⸗ m malverhände haben de ch eine auf Grund der Verordnung zu er⸗ lassende Anordnung die Ve wendur g der ihnen zugewiesenen Kartoffeln zu Speilsezwecken sicherzustellen und die Durchführung dieser Anordnung

zu überwachen. 34 6 4

Für jede Provinz wird ei e Provinzial⸗Kartoffelstelle unter der Aufsicht des Oberpräsiberten gebilldet. Der Oberprösident ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder, diese nach Anhörung der Vor⸗ slände der Landwirtschaftskammer und der amtlichen Handelsvertretungen. Die Zahl der Mitglieder soll mindestens 6 betragen. Der Provinzial⸗ Kartoffelstelle ltegt ob, den Fehlbedarf innerhalb der Provinz auf Grund der Festsetzungen und Zuw isungen der Reichs⸗Kartoffelstelle auszugleichen. Sie ist ermächtigt, innerhalb dieser Zuweisungen seleständig zu verfügen, soweit es erforderlich ist, um den Fehlbedarf innerhalb der Provinz zu decken. Sie hat nach Möglichkeit die in der Provinz best henden Organisationen der Landwirtschaftskammer usw. für die Vermittelung des Kartoffelankaufs zur Mitwirkung heranzuziehen. Auf Erfordern hat sie der Reic s8⸗Kartoffelstelle Vo schläge über die Verteilung der aus der Provinz abzugebenden Kartoffelmengen auf die Kommunal⸗ verbände zu machken.

Die Reiche⸗Kartoffelstelle verfügt über die nach Deckung des fest⸗ gesetzten Fehlbedarfs der Provinz verbleibenden Kartoffelmengen. Sie teilt der Provinzial⸗Kart ffelstele mit, an welche Bedarfsverbände außerhalb der Provinz der Ueberschuß zu liefern ist. Die Durch⸗ führung auch dieser Lieferungen in von der Provinzial⸗Kartoffelstelle zu überwachen. Die Reichs Kartoffelstelle kfeilt den Bedarfsverbänden mit, in welcher Weise ihr Fehlbedarf gedeckt wird. .

Die Aufbringung der aus den Kommunalverbänden zu liefernden Kartoffelmengen bat nötigenfalls im Wege der Enteignung auf Grund des Höchstpreisgesetzes vem 4. August / 17. Dezem ber 1914 (Reichs⸗ Geseßzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reicks⸗Gesetztl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesenbl. S. 60 3) zu erfolgen. Im übrtgen ist bei der Durchführung der Kartoffelbeschaffung und ⸗Versorgung der Handel nach Möglich eit heranzuztehen.

Die Kommunalverbände

Kartoffelstelle und der Provinzial⸗Kartoffelstelle Folge zu leisten.

Zu 5 b. Zur Uebertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden ist eine Anordnung des Kommunalverbandes erforberlich. 1

Zu 5 6.

können die Art der Regelung vorschreiben. Soweit die Verson ung auch der nicht⸗ackerbautreihenden Bevölkerung mit Speisekartoffeln ohne solche Regelung gesichert sein sollte, können sie Ausnahmen

zulassen. 3u 87. öhere Nerwaltungsbebörde ist der Regierungspräsident für Berlin der Oberpräsivent —, Zu § 8.

Die Uebergangsbestimmung soll die Versorgung der Bepölkerung bis zum 15. März d. Jse. erleschtern und die hierfür aus öffentlichen Mitiin gewähren Zuschösse auf das notwendigste Maß beschränfen, Die Keommuna verbände dörfen von der Erfüllung ker * § 8

Die Nommunalverbände haben den Anforderungen der Reichs⸗

Die Regterungsprösidenten für Berlin der Oberpäsident

““

handels⸗Höchstpreise dem Verbrauche bis zum 15. März 1916 zuführen. Voraussetzung ist, daß die dler eine entsprechende Verpflichtung egenüber dem Kommunalver ind übernehmen und eine ausre eberwachung mfolgt.

Das Gleiche allt für den Eintritt in Lieferungsverträge, die vor dem 15. März 1916 zu erfüllen sind.

Für die 8. r. bei der käuflichen Uebernahme durch die Kommunalverbände ist § 14 der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 728) maßgebend, soweit die Ueberlassung nicht freiwihig erfolgt. 11u““ 1“

Berlin, den 10. Februar 110.

Der Minister Der Minister für Landwirtschaft,

für Handel und Gewerhe. Domänen und Forsten. Sydow. b 8

Der Finanzminister.

Der Minister des vnnem. Lentze.

von Loebe

8 Just izministerium.

In der Liste der 22, sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte Justizrat Dr. Scheffler bei dem Landgericht II in Berlin und Windthorst bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Dortmund. 1“ 8. * Finanzministeriumm.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Krei

in Kempen, Regierungsbezirk Düsseldorf, ist zu besetzen.

Kriegsministerium.

8.

Als Sortierbetriebe, die von der Kriegswollbedarf⸗ Aktiengesellschaft, Berlin, mit dem Ankauf der im § 2 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Veräußerung und Verarbeitung von wollenen und halbwollenen Wirk⸗ und Strick⸗ warenlumpen und von wollenen und halbwollenen Abfällen der Wirk⸗ und Strickwarenherstellung, bezeichneten Gegenstände für die Zwecke des Heeres⸗ oder Marinebedarfs beauftragt sind, werden gemäß § 5 der Bekanntmachung und im Anschluß an

1915 genannten Firmen noch folgende Firmen bezeichnet:

1) Adler, S., Koblenz⸗Lützel,

2) Bein, H., Berlin C. 2, Neue Friedrichstraße 5, 3) Bonn, Seegfried, Berlin⸗Lichtenberg, Frankfurte 4) Cohn, Gebrüder, Arnowalde,., 5) Cohn, Levi, Hannover,

6) Dornner, Paul, Crimmitschau,

7) Eberhardt, Gebrürer, Apolda,

8) Emanuel, M, Neubrandenburg,

9) Fiedler, Robert, Döbeln,

10) Frey, Felix Richard, Maadeburg,

11) Gernenberger, Gustav, Chemnitz,

12) Gollop, Bernh., Stettin,

19 Heß, Herm., Gieben,

14) Holländer, B. Aachen,

15) Horkheimer, M., Zuffenbausen⸗Stuttgart,

16) Kaestner u. Dreverhoff, Zwickau,

17) Leay, J. J, Berlin C 25, Prenzlauer Straße 53/55, 18) Marx u Treidel, Euskirchen,

19) Maurenbrecher, C. G., Crefeld,

20) Mmtoweki Lewin u Sohn, Königsberg, Pr.,

21) Saenger, Max, Berlin N. 54, Ackerstraße 32,

22) Schluüter, F. W, Barmen⸗R,

23) Sch urmann, J cob, Lahr i. B., 4

24) Sch öder u. Gebrüder Kaufmann, Crimmitschau,

25) Schwarz, Alfred, Ebere walde,

26) Schwar enberger, A., Feuerbach⸗Stuttgart,

27, Siem, S., Hannover, b

28) Stephan, Geb üder, Crimmitschau,

29) Stern, Ph., Hannover Hainholz,

30) Stern licht, Ulrich, Dresden, 31) Tikotin, M., Schw idnttz,

32) Tischbein, H. L., Hildesheim, 33) Ury und Sohn, Berlin O0 25, 34) Wertlowstv, Max, Gaben, 35) Wolf, M. M, Heilbronn.

Zulassung weiteroer Firmen bleibt vorbe Berlin, den 9. Februar 1916. 28 Kriegsministerium.

rallee 268

7 11164“

Markusstraße 52,

m. W. b. G 8 8

Die Mühle des Feodor Czach in Pappmut Drahnsdorf ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers auf Grund der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 ge⸗

schlossen worden. Jüterbog, den 10. Februar 1916. 8 Der Landratsamtsverwalter Freiherr von Zedlitz und Neukirch, Regierungsassessor.

Bekanntmachung

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), in Verbindung mit Ziffer 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen des Herrn Ministers für v und Gewerbe vom 27. September 1915 haben wir dem i Prenzlau, Friedrichstraße 263, wohnhaften Kaufmann Hermann Ewert durch Verfügung vom heutigen Tage den

in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Prenzlau, den 10. Februar 1916.

Die Polizeiverwaltung J. V.: Brunner.

8

Bekanntmachung.

hat gewöhnliches Leuchtpetroleum unter dem Namen „Petroleum⸗ ersatz Nalasit“ zum Preise von 90 für 1 Liter verkauft und auf diese Weise unter Ausnutzung der Notlage der Be⸗ völkerung Wucher getrieben. Auf Grund des 1 der „Be⸗ kanntmachung zur Fernhaltung unzuverläsfiger ersonen vom Handel“ vom 28. September 1915 habe ich der Firma

ihnen auferlegten Verpflichtungen Abstand nehmen, soweit die Gemwaähr ih, boß die Fändler die Vorrbie unter Ginhaltung d

Donat Nachfolg r, Inhaber Anton Nal gkowski in

Frhr. von Schorlemer.

Bekanntma ch un .. 1“

die im „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 303 vom 24. Dezember

Handel mit Beleuchtungsstoffen wegen Unzuverlässigkeit

er Droaeriebesiter Anton Nalaskowski aus Briesen

ngsmitteln Leuchtstoffen aller Art, untersagt. geeshe hhiss Briesen, Westpr., ben 5. Februar 1916. 11A“ Der Landrat.

Barkhausen.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 12. Februar 1916.

Der chinesische Gesandte Yen ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Am 10. Februar d. J. verstarb hier im Alter von 3 Jahren das Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats, Wirklicher Geheimer Oberkonsistorialrat D. Koch.

Ein Sohn der deutschen Ostmark, wurde er nach beendetem heologischem Studium und kurzer Tätigkeit als Hilfslehrer am Fymnasium in Tilsit sowie vorübergehender vikarischer Ver⸗ valtung der Kirchengemeinde r 1873 Pfarrer in Groß Lichtenau. Seit 1883 Pfarrer und später auch Superintendent in irschau trat er im Jahre 1886 als Konsistorialrat bei dem

Nonsistorium in Danzig in den kirchlichen Verwaltungsdienst

ber. 1893 wurde er zum Oberkonsistorialrat und Mitglied es Evangelischen Oberkirchenrats ernannt. Sein Heimgang be⸗ seutet für die oberste Kirchenbehörde und die evangelische andeskirche der älteren Provinzen einen schweren Verlust, und

uch über die Grenzen der Landeskirche hinaus wird sein Ge⸗ Mächtnis namentlich in seiner Tätigkeit für den Gustap⸗Adolf⸗ verein fortleben. lin lauterer Charakter, eine christ

Ausgezeichnet dur große Gaben des Geistes, 8. tief gegründete Per⸗ Pnlichkeit, milde und fest zugleich in seinen theologischen An⸗ chauungen und Urteilen, von treuester Hingabe an seinen Beruf wird er und sein segensvolles Wirken unvergessen bleiben.

Im Jahre 1905 wurde er von der theologischen Fakultät er Universität Breslau zum D. theol. hon. c. promoviert. eine Majestät der Kaiser und König zeichneten den Heim⸗ egangenen wiederholt durch Allerhöchste Gnadenbeweise aus;

Jahre 1907 wurde ihm der Charakter als Wirklicher Ge⸗ imer Oberkonsistorialrat mit dem Range der Räte erster lasse verliehen, und im Jahre 1913 erhielt er den Stern zum koten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub 8

88 1

Nach einer im Reichsversicherungsamt gefertigten Zu⸗ mmenstellung sind von den 31 Landesversicherungs⸗ nstalten und den 10 vorhandenen Sonderanstalten bis nschließlich 31. Dezember 1915 2471 711 Invalidenrenten, 80 098 Krankenrenten, 551 142 Altersrenten, 33 425 Witwen⸗ nd Witwerrenten, 1436 Witwenkrankenrenten, 178 116 Paisenrenten (Rente an Waisenstamm) und 73 Zusatzrenten ewilligt worden. Davon sind in dem letzten Kalender⸗ tertellahre 24 507 Invalidenrenten, 8236 Krankenrenten, h16 Altersrenten, 2917 Witwen⸗ und Witwerrenten, 193

itwenkrankenrenten, 31 713 Waisenrenten und 12 Zusatzrenten

istgesetzt worden. Infolge Todes oder aus anderen Gründen

vnd bereits 1442662 Invalidenrenten, 152392 Krankenrenten,

8228 Altersrenten, 2810 Witwen⸗ und Witwerrenten, 442

Witwenkrankenrenten, 10 364 Waisenrenten und 18 Zusatzrenten

eggefallen, sodaß am 1. Januar 1916 noch 1 029 049 Inva⸗

denrenten, 27 706 Krankenrenten, 82 914 Altersrenten, 30 615

Pitwen⸗ und Witwerrenten, 994 Witwenkrankenrenten, 167 752 Paisenrenten und 55 Zusatzrenten liefen. Danach hat sich im letzten ierteljahre der Bestand an Altersrenten um 88, an Kranken⸗ nten um 4883, an Witwen⸗ und Witwerrenten um 2524, Witwenkrankenrenten um 136, an Waisenrenten um 30 229 d an Zusatzrenten um 11 erhöht und der Bestand an Invaliden⸗ ten um 101 vermindert. Bis einschließlich 31. Dezember 1915 ist Witwengeld 57 350 Fällen (davon entfallen 10 292 auf das letzte Viertel⸗

ühr) und Waisenaussteuer in 2863 Fällen (davon ent⸗

llen 434 auf das letzte Vierteljahr) bewilligt worden.

Nach einer Bekanntmachung des Justizministers vom d. M., betreffend die Zwangsvollstreckung aus utschen vollstreckbaren Schuldtiteln im Gebiete es Generalgouvernements Warschau, hat der General⸗ zuverneur in Warschau am 19. Januar 1916 eine alsbald in aft getretene Verordnung erlassen, wonach deutsche Schuld⸗ el, aus denen im Gebiete des Generalgouvernements karschau eine Zwangsvollstreckung vorgenommen werden soll, s inländische gelten und die Frage der Vollstreckbarkeit der chuldtitel ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt wird.

Nach einer durch Vermittlung der hiesigen Königlich anischen Botschaft hierher gelangten amtlichen Erklärung der anzösischen Regierung ist die Postsperre über die früher Dahomey und im Senegal interniert gewesenen deutschen egs⸗ und Zivilgefangenen wieder aufgehoben worden

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats anzeigers“ gt die 880. Ausgabe der Deutschen Verlust listen hei. e enthält die 18. Verlustliste der Kaiserlichen Schutz⸗ ippen usw., die 453. Verlustliste der preußischen Armee, die 0 Verlustliste der bayerischen Armee und die 344. Verlust⸗ e der württembergischen Armee.

Oesterreich⸗Ungarn. Der König der Bulgaren ist gestern nachmittag im andort des K. und K. Armeeoberkommandos ein⸗ offen. Der Monarch, der vom Ministerpräsidenten

ndoslawow, dem Generalissimus Jekow und einem zahl⸗

chen Gefolge begleitet war, wurde auf dem Bahnhof von 1 Armeeoberkommandanten Feldmarschall EnsseFss iedrich, dem Chef des Generalstabes, Generalobersten Frei⸗ in Conrad von Hötzendorf, den dem K. und K. Armes⸗ erkommandanten zugeteilten Vertretern des deutschen Heeres d von den Spitzen der Lokalbehörden empfangen. Nach ““ 1— ““ 88

8

N säaticen Bedarfs, insbesondere mit egenständen

seanig mit dem 2582 riedrich ins Schloß. estlich geschmückten Stra atte eine dichte Mens⸗ ufstellung genommen, die den verbündeien He warmen Zurufen begrüßte.

Die heutige „Wiener Zeitung“ veröffentlicht eine sofort in Kraft tretende Verordnung der Ministerien 32 —2ö, des Handels und des Ackerbaues vom 5. Februar, betreffend die Einschränkung der Ein⸗ und Durchfuhr von Waren aus feindlichen Staaten, sofern diese Waren aus einem mit Oesterreich⸗Ungarn im Kriegszustande befind⸗ lichen Staate oder aus Kolonien oder Schutzgebieten eines dieser Staaten stammen. Bei der Ein⸗ und Durchfuhr aus neutralen Staaten hat der verfügungsberechtigte Inländer durch schriftliche Erklärung die Haftung zu übernehmen, daß die Waren nicht aus feindlichen Staaten oder deren Kolonien und Schutzgebieten stammen.

Frankreich.

In dem vorgestrigen Ministerrat minister Ribot wieder erschienen, der mit dem Leiter der Bank von Frankreich Anfang der Woche sich nach London begeben hatte. Laut Meldung des „W. T. B.“ teilte Ribot mit, daß die Londoner Börse für den Handel mit französischen Wertpapieren unter der Bedingung geöffnet werden solle, daß dieser Handel nur durch Vermittlung der Bank von Frankreich und der Bank von England stattfinde, und daß der Erlös aus den Verkäufen von Wertpapieren zur Bezahlung der in England getätigten Käufe verwendet werden solle. Die Bank von Eng⸗ land werde der Bank von Frankreich ihre guten Dienste leisten, um die Erlangung von Handelskrediten in England zu erleichtern. Es werden Verfügungen getroffen hinsichtlich der Bezahlung der von der französischen Regierung in England und den Vereinigten

Staaten von Amerika getätigten Käufe. 1“

Rußland.

Der Kaiser Nikolaus ist vorgeste abgereist.

Infolge energischen Widerstandes in Handels⸗ und Industriekreisen hat der Ministerrat einer Meldung der „Nationaltidende“ zufolge den Vorschlag des Finanzministers, betreffend die Besteuerung von Kriegsgewinnen, vorläufig

aufgeschoben. Italien.

Das Amtsblatt veröffentlicht einen Erlaß, wonach im Anschluß an den Erlaß vom 24. Mai 1915 über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr österreichischer Waren der Handel zwischen Italien und Deutschland sowie die Einfuhr deutscher Fabrikate oder aus dem Deutschen Reich stammender Waren nach Italien und dessen Kolonien verboten wird.

Bei einem zu Ehren des französischen Ministerpräsi⸗ denten Briand und seiner Begleiter auf der Consulta gegebenen Festmahl, an dem der Ministerpräsident Salandra mit allen Ministern, die Botschafter Frankreichs, Englands, Rußlands und Japans, die Gesandten Serbiens und Belgiens, der Bürger⸗ meister von Rom, höhere Offiziere und hohe Beamte teil⸗ nahmen, brachte der Minister des Aeußern Sonnino laut Meldung des „W. T. B.“ folgenden Trinkspruch aus:

Ich bin gluͤcklich, unter uns das Haupt der Regierung Frank⸗ reichs zu begrüßen, an das uns so vsele alte Trabitionen und eine durch die Waffen erneute Brüderlichkeit knüpfen. Die Anwesenheit Eurer Erzellenz ist ein neues Pfand unseres festen Vertrauens auf einen siegreichen Ausgang des Kampfes, den die Verhündeten durch die Macht ihres unerschütter!ichen Bundes für die Sache der Freiheit und der Gerechtigkett durchführen. Ich erhebe mein Glas auf die Gesundheit des Präsidenten der französischen Republik und der ver⸗ bündeten Souvperäne sowie auf die Gesundheit Eurer Ex ellenz, die ich im Namen der ttalienischen Regierung und der italienischen Nation willkommen heiße.

Darauf erwiderte folgenden Worten:

Im Namen der Regierung der Republik bringen meine Kollegen und ich der Königlichen Regierung und ganz Italien den herziichen Geuß Frankreichs. Mit der größten Bewunderung haben wir ge⸗ sehen, wie Ihr edles Land auf den Ruf seines nationalen Ge⸗ wissens antwortete und seinen Platz im Lager der Verbündeten ein⸗ nahm, um mit ihnen Recht und Freihest zu verteidigen. Unsere beiden Völker sind in gleicher Weise überzeugt, daß der schließliche Sieg aus ihrem festen Willen hervorgehen wird, mit ihren Verbündeten gemeinsam alle ihre Hufsmiltel, alle ihre Energien und alle ihre lebendigen Krälte einzufetzen. Unterstützt durch diese unerschütterliche Festigkeit setzen Italiten und Frankreich unter ihren Fahnen, die sich von neuem vereintgt haben, in enger Brüderlichkeit der Rassen und der Waffen den riesenhaften Kampf fort, in dem mit ibren Geschicken das Schicksal der Z vilisation auf dem Spiele steht. In diesem Sinne erhebe ich mein Glas zu Ehren Ihrer Majestäten des Köntgs und der Königin von Italien und der verbündeten Souveräne. Ich trinke auch auf das Wohl Eurer Exzellenz und der Königlichen Regierung, deren edelmütige Gastfreuntschaft wir nach ihrem hohen Werte zu schätzen wissen.

Niederlande.

In der Zweiten Kammer ist ein Gesetzentwurf ein⸗ gebracht worden, der bezweckt, Holland die dauernde Verfügnng über ausreichendes Schiffsmaterial zu sichern. Wie „W. T. B.“ meldet, verbietet der Gesetzentwurf bei Vermeidung von Ge⸗ fängnisstrafen den Verkauf oder die Verheuerung eines niederländischen Schiffes an das Ausland ohne schriftliche Genehmigung des Ministers für Ackerbau, Industrie und Handel und ebenso die Entfernung eines Schiffes zu diesem Zweck aus den Heimatsgewässern. 5

Rumänien. 8 88

Wie die Zeitung „Kambana“ erfährt, sind in Giurgewo drei höhere russische Offiziere, die Bomben mit sich führten, von den rumänischen Behörden verhaftet worden. Die Untersuchung ergab, daß Anschläge a Donauufer beabsichtigt waren. 3 Bulgarien.

Eine gemischte bulgarisch⸗österreichisch⸗ungarische Kommission, die mit der Festsetzung des in den besetzten Gebieten Serbiens anzuwendenden Zollregimes betraut ist, ist gestern in Sofia im Ministerium des Aeußern zusammengetreten.

menge cher mit

der Ministerpräsident Briand mit

Amerika.

Die Bewegung gegen die Deutschen in Kanada, die amtliche Stellen bekleiden, nimmt stark zu. Wie das „Reutersche Bureau“ meldet, wurde in einer vorgestern abend in Toronto abgehaltenen Versammlung ihre Entfernung ver⸗ langt und ein deutschfeindlicher Bund mit dem Motto ge⸗ gründet: „Keine deutschen Güter, Arbeiter oder Einwanderer“.

herzlicher Begrüßun und Vorstellung des Gefolges fuhr te

war der Finanz⸗

Fronten keine wesentliche

betrugen 6 Mann.

8

Kriegsnachrichten. Großes Hauptquartier, 12. Februar. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz⸗ Niach heftigstem Feuer auf einen großen Teil unserer Front in der Champagne griffen die Franzosen Abends östlich des Gehöfts Maison de Champagne (nordwestlich von Massiges) an und drangen in einer Breite von noch nicht 200 m in unsere Stellung ein. Auf der Combres⸗Höhe besetzten wir den Rand eines vor unserem Graben von den Franzosen gesprengten Trichter. 1

Oestlicher Kriegsschauplatz. 11“ Vorstöße russischer Patrouillen und kleinerer Abteilun wurden an verschiedenen Stellen der Front abgewiesen.

Balkankriegsschauplatz. Die Lage ist unverändert. D berste Heeresleitu

1 9 8

3 E1“ 5 Wien, 11. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird verlautbart: Russischer Kriegsschauplatz.

Die Tätigkeit feindlicher Erkundungstruppen geges die Front der Armee Erzherzog Josef Ferdinand dauert an. Unsere Sicherungsabteilungen wiesen die Russen überall zurück. Die Vorposten des ungarischen Infanterieregiments Nr. 82 zersprengten einige russische Kompagnien.

Italienischer Kriegsschauplatz. Keine besonderen Ereignisse.

Südöstlicher Kriegsschauplatz Die in Albanien vorrückenden österreichisch⸗ungarischen Streitkräfte haben am 9. d. M. Tirana und die Höhen zwischen Preza und Bazar Sjak besetzt. 8 Deer Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband. Konstantinopel, 11. Februar. (W. T. B.) Auf allen eränderung.

London, 11. Februar. (W. T. B.) Das „Reutersche Bureau“ meldet amtlich aus Mesopotamien: Eine Er⸗ kundungsabteilung wurde am 7. Januar beim Rückmarsch von Nasrije von Arabern angegriffen. Unsere Gesam verluste betrugen 373 Mann. Der Feind hatte über 300 Tote. Am 9. Januar überrumpelte eine ausgesandte Straferxpedition die Araber und zerstörte 4 Dörfer. Unsere Verluste hierbei

8 Der Krieg zur See.

Berlin, 12. Februar. (W. T. B.) Ein deutsches Unterseeboot hat am 8. Februar an der syrischen Küste füdlich von Beirut das französische Linienschif „Suffren“ versenkt. Das Schiff sank innerhalb zw

Minuten. “X“ Der Chef des Admiralstabes der Marine.

(„Suffren“, im Jahre 1899 vom Stapel gelaufen, hatke eine Wasserverdrängung von 12 730 t und eine Schnelligkeit von 18 See⸗ meilen. Seine Atmieruang bestand aus vier 30,5⸗, zehn 16 4., acht 10., und zwetundzwanztg 4,7 cm⸗Geschützen; seine Besatzung betrug 55 Mann.) 88 11A“

16“

Der Krieg in den Kolonien.

London, 10. (W. T. B.) Das „Reutersch Bureau“ erfährt, daß die Belgier, die in Afrika mit Brite und Franzosen zusammenwirken und eine Grenze von über 500 Meilen, vom Kiwu bis zum Tanganjikasee, verteidigen die Deutschen in ungefähr zehn Gefechten mit schweren Ver⸗ lusten zurückgeworfen haben und nun in Deutsch Ostafrika eindringen. 8 (Die Meldung ist mit Mißtrauen aufzunehmen, da uch bishe sämtliche Nachrichten über koloniale Kämpfe aus belgischer Q unzuverlässig erwiesen haben.) C1“

Parlamentarische Nachrichten.

Die Staatshaushalts kommission des Hauses der Abgeord neten hat mit überwiegender Mehrheit beschlossen, einen am 9. d. M. von ihr gefaßten Beschluß der Oeffentlich⸗ keit zu übergeben. Der Beschluß lautet: den Praͤsidenten des Abgeordnetenhauses zu ersuchen, dem Herrn b1 von folgender, Auffassung der Kommission Mit.- eilung zu machen: 8 Bie Kommission würde es im Interesse des Landes für schädlich erachten, wenn sich aus der Stellungnahme der Reichsleitung gegen⸗ über Amerika die Konsequen einer Einschränkung in unserer Freiheit, einen uneingeschränkten und dadurch voll wirksamen Unterseebooikrieg zum geeigneten Zeitpunkt gegenüber England aufzunehmen, ergäbe. 8

Statistik und Volkswirtschaft.

In die Steigerung der Getreldepreise gibt eine Zu- sammenstellung Einblick, die sich im Breslauer Gemeindeblatt findet. Die Königliche Generalkommission für Schlesien hot nämlich die für Ab ösungen maßagebenden Martini⸗Durchschnitts⸗ marktpreise bekannt gegeben, und zwar sowohl für 1915 als auch für den Durchschmitt der letzten 24 Jahre. Danach beträgt für die TS“ Breslau und Liegnitz 1915 der

reis von Weizen 9,44 ℳ, von Roggen 7,74, von Gerste 9,90, von

afer 6,60 für den Scheffel. Im Durchschnitt der letzten A4A Jahre von 1892 bis einschließlich 1915 hat nach Weglassung der zwei teuersten und der zwei wohlfeilsten Jahre in den maßgebenden Markt⸗ orten der Preis des Weizens 6,18 ℳ, des Roggens 5,11, der Gerste 415 und des Hafers 3,28 betragen. Die Preise stehen also 1915 um ein Drittel bis um die Hälfte höher als im Durch⸗ schnitt der letzten 24 Jahre; Gerste ist sogar um das 2,3 fache im Preise gestiegen.

Zur Arbeiterbewegung. 1 2

Nach einer von „W. T. B.“ übermittelten Meldung der „Mornim Post“ aus Cardiff ist im Kohlengebiet von Südwales g neuer Streit zwischen Arbestern und Arbeitgebern ausgebrochen, und

zwar über die Frage der Sonntagsarbeit. Der bgeeee hee81 8 ““ v111“ 88 . 1““