1916 / 52 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Mar 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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jüährlich 5 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestelung an; sür Berlin außer

den Postanstalten und Jeitungsspeditenren für Kelbstabholer

nuch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne ummern kosten 25 ₰.

Inhalt des amtlichen Teiles:

8 8 Deutsches Reich. 8 Verordnung zur Beschränkung des Zuckerverbrauchs bei der

Herstellung von Schokolade. die Sicherstellung des Heu⸗

Beschluß des Bundesrats über bedarfs der Heeresverwaltung.

über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh.

Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Ver⸗ steuerung.

Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekannt⸗ machung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein⸗ erzeugung.

Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. November 1915 wegen Aenderung der Ausfüh⸗ rungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Ein⸗ und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder.

Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen.

Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗

8 sgnen vom Handel. 6“

8 Königreich Preußen. G 88 Ernennüngen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. 1 Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 3. Klasse der 7. Preußisch⸗Süddeutschen (233. Königlich Preußischen)

Klassenlotterie. ' ie Fernhaltung unzuverlässiger

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Bekauntmachun Personen von 8

G Tagesordnungen der nächsten Sitzungen der Bezirkseisenbahn⸗

räte n und Erfurt nung der 2. Gesamtsitzung des Bezirkseisenbahnrats Cöln.

Deutsches Reich.

Verordnung

Zeschränkung des Zuckerverbrauchs bei Herstellung von Schokolade.

Vom 28. Februar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

I .

§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 821) erhält folgende Fassung:

Gewerbliche Betriebe, in denen Süßtgkeiten oder Schokolade oder beides hergestellt werden, dürfen im Jahre 1916 nur noch die Hälfte der Zuckermenge zu Sützigkeiten und Schokolade verarbeiten, die sie in der, Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 hierzu verarbeitet haben.

II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Zeschluß des Bundesrats

über die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung.

Vom 28. Februar 1916.

1) Für die Heeresverpflegung sind 250 000 Tonnen Wiesenheu sofort sicherzustellen und zur einen Hälfte bis zum 85 März 1916, zur andern bis zum 31. März 1916 abzu⸗ liefern.

2) Die Verteilung des in Ziffer 1 genannten Betrags auf die einzelnen Bundesstaaten erfolgt unter Zugrundelegung des Ernteergebnisses des Jahres 1915. Der Reichskanzler teilt jeder Bundesregierung und dem Statthalter in Elfaß⸗Lothringen die auf ihre Gebiete und auf Elsaß⸗Lothringen entfallenden Beträge mit.

Die Unterverteilung innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden.

3) Die Sicherstellung erfolgt durch die von den Landes⸗ zentralbehörden bestimmten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke, soweit erforderlich unter Anwendung der Zwangs⸗ bestimmungen im § 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603). Die genannten Verwaltungsbehörden veranlassen auch die Ab⸗ lieferung 8 ihren Bezirken sichergestellten Vorräte an die

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 30 ₰, einer 3ͤgespaltenen Einheitszeile 50 ₰.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Stanknanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

8 4) Das Nähere über die Ausführung vorstehender Be⸗ stimmungen wird vom Reichskanzler, hinsichtlich der Unter⸗ verteilung und Aufbringung innerhalb der einzelnen Bundes⸗ staaten und Elsaß⸗Lothringens von den Landeszentralbehörden angeordnet. 1—

Berlin, den 28. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers

Delbrück.

Bekanntmachung ne Bestandsaufnahme von Heu und Stroh.

Vom 28. Februar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§1 In der Zeit vom 12. bis 15. März 1916 findet eine Erhebung über die Vorräte an Heu und Stroh statt. Der Erhehung unterliegt Heu aller Art, insbesondere auch das Heu von Klee und sonstigen Futterpflanzen, ferner das Stroh von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste. Der Erhebung unterliegen nicht: 1) Vorräte, die im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen; 2) Vorräte von Heu oder Strob, die in der Hand eines Be⸗ sitzers je 10 Doppelzentuer nicht überfleigen.

§ 2 Die niee eh. cemeind) ved gutsbezyelsweise durch Aus⸗

füͤllung von Ortelssten nach dem nttegenden Muster.*) Die Aus⸗ führung der Erhehung liegt den Gemeindebehörden ob und ist im Wege der Schätzung durch eine Sachverständigenkommission vorzu⸗ nehmen. Die näͤheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kommission trifft die untere Verwaltungsbehörde.

§ 3 . 1 Die Herstellung und Versendung der Drucksachen 2) erfolgt durch die Landeszentralbehörden.

§ 4 Die Mitglleder der Kommission sind befugt, zur Gewinnung richtiger Angaben die Grundstücke und Wutschaftsräume der zur An⸗ gabe Verpflichteten zu betreten und dort Besichtigungen vorzunehmen. Die Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, auf Be⸗ fragen Auskunft zu geben.

5 Die ausgefüllten Listen 2) sind an die von den Landeszentral⸗ behörden bestimmten Behörden bis zum 18. März 1916 einzusenden.

§ 6 Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist die Zusammenstellung der Ergebnisse bis zum 3. April 1916 einzusenden.

§ 7

Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden ver⸗ pflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mank bestraft.

Betriebsinhaber oder Stellvertreler von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden ver⸗ pflichtet sind, nicht oder umrchtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestrafftt.

§ 8 .“ Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ führung dieser Verordnung. bu

Der Reichskanzler kann Autnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. .“

“) Hier nscht abgedruckt.

8

Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung.

1 Vom 29. Februar 1916.

Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung, betreffend Ein⸗ schränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 208) in Verbindung mit der Bekannt⸗ machung vom 28. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 718) wegen Aenderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, bestimme ich unter Aenderung meiner Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 843):

8§1 Bis auf weiteres darf lein unverarbeiteter Branntwein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr übergefuhrt werden.

5

Branntwein, der auf Begleitschein I abgefertigt 8. kann mit

2

rechts des Empfängers in den freien Verkehr übergeführt werdem, wenn der Empfänger glaubhaft nachweist, daß der abgefertigte Brannt⸗ wein von ihm bestellt und zur Ueberführung in den freien Verkehr egen Entrichtung der Verbrauchsabgabe bestimmt war und die Ab⸗ ene vor Inkrasttreten der Bekanntmachung stattgefunden hat.

§ 3 . Restbesltände des Versteuerungsrechts, insonderheit aus den Monaten Januar, Februar und März 1916, dürfen ausgenutzt werden, sobald die Ueberführung von Branntwein in den freien Vertehr gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe wieder zugelassen wird.

Diese Verordnung kritt mit dem Tage der Verkündung in Krast, . Berlin, den 29. Februar 1916..

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kautz. Abänderung der Ausführung kt. en zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1918

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 208), vom 15. April 1915. (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 123.)

Die Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 208), vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 123) werden wie folgt

geändert:

Artikel I. Die Ziffer 2 des § 3 erhält folgende Fassung: Die in § 1 Abs. 1 unter o und f aufgeführten Wewerhht trelbenden dürsen bis auf weiteres monatlich nicht mehr ae 1⁄½1 der im Berriebejahr 1913/14 versteuerten Menge versteuern

lafssen. Artikel II. 8 In Ziffer 3 des § 3 ist der erste Satz zu streichen. Der zweite Satz erhält folgende Fassung:

Die in § 1 Abj. 1 unter f aufgeführten Gewerbetreibenden haben die Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, von denen die Steuerstelle 1 Stück nach Versteuerung alsbald der Steuerstelle zu übersenden hat, in deren Bezirt sich der Gewerbebetrieh besunden hat.

Berlin, den 29. Februar 1916.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kautz.

8 Bekanntmachung,

8 4

betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. November 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 463) wegen Aenderung der Ausführungsbestim⸗ mungen zu der Bekanntmachung, betreffend Ein⸗ und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom 12. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 93/94). Die nach § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 15. November 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 463) erforderliche Be⸗ scheinigung des deutschen Konsuls wird für das Gebhiet der Etappen⸗ inspektion der 4. Armee (Teile von Ost⸗ und Westflandern) von der

Etappeninspektion, Abteilung Wirtschaftsausschuß, erteilt.*)

Berlin, den 29. Februar 1916.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller.

*) Die Grenzen des Gebiels des Generalgouvernements Belgien gegen das Etoppergebiet sind aus der Bekanntmachung des General⸗ gouverneurs vom 19 Dezember 1915 (Gesetz. und Verordnungsblalt für die okkupierten Gebiete Belgiens 1915 S. 1436)

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen vom 26. November 1914 E Seite 487) und vom 4. März 1915 (Reichs⸗ esetzblatt Seite 133) wurden in Zwangsverwaltung ge⸗ nommen: a. französische Unternehmungen:

das in Leipzig befindliche Warenlager der Firma Laprövote & Co., Lyon (Verwalter: Oskar Zenart in Leipzig, Handelshof);

b. russische Unternehmungen:

die Firma Leon Inwald in Chemnitz, Logenstr. 18 (Verwalter: E“ Ernst Dürrschnabel in Chemnitz, Fritz Reuter⸗ traße 8),

die Hene h sobrik „Gudlati“ des Leopold Bernhard Reimann

g. Gntpatz. Schillerstr. 20 (Verwalter: Bücherrevisor Dürr⸗

chnabel),

Ziganettenfabrik „Tunis“ des David Buterfas in Dreßden,

Gerichtsstr. 13 (Verwalter; Tabatmakler Bernhard Otto Rittet

in Dresden, König Albertstr. 27),

Tabak⸗ und Zigarettenfabrik „Keingold“ des Bernhard und

Ludwig Feingold in Dresden, Wintergartenstr. 68 111 (Ver⸗

walter: Tabakmakler Wilhelm Martens in Dresden, Me⸗

lanchthonstr. s 8

die Firma David wartz in Dresden, Fürstenstr. 6 (Verwalter: Tabakmakler Retter), Tabakfabrik „Wostok“ des Molsche Falwisch Himnmelfarh in Dresden, Pöppelmannstr. 7 (Verwalter: Kaufmann Max Frölich in Dresden, Müller B

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