.
atralbehörden können anordnen, daß die Regelung Gemeinden durch deren Vorstand getroffen wird. neinden sind die Kommunalverbände befust und
Landeszentralbehörde verpflichtet, die Regelung
8 Fbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen 88 selbst treffen oder Anordnungen darüber erlassen. elugnisse der Gemeinden, der Kommunalverbände, der wbvbeszentralbehörden sowie der von ihnen bestimmten Stellen regeln sich nach der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 1915 (Reichs⸗
4. November Gesetzbl. S. 607, 728).
III. Schlußbestimmungen. § 11 . ZIm Sinne dieser Verordnung gelten als Vieh: Rindvieb, Schafe und Schweine, als Fleisch:; das Fleisch von diesen Tieren, als Fleisch⸗ waren: Fleischkonserven, Räucherwaren von Fleisch, Würste aller Art sowie Speck. 6 “
Streitigkeiten, die sich bei Durchführung dieser Verordnung zwischen Gemeinden, Kommunalverbänden, den im § 8 für den An⸗ und Verkauf von Vieh bezeichneten Stellen, den von ihnen beauf⸗ tragten oder zugelassenen Personen ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde; ergeben sich Streitigkeiten zwischen Ge⸗ meinden, Kommunalverbänden, Stellen oder Personen, die in ver⸗ schiedenen Bundesstaaten einschließlich Elsaß⸗Lolhringens ihren Sitz * gewerbliche Niederlassung haben, so entscheidet ein Schieds⸗ gericht. Das Nähere über das Schiedsgericht wird vom Reichskanzler, über die örtliche Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörden und ihr Verfahren von den Landeszentralbehörden bestimmtt. 8
888
Die von den Landeszentralbehörden mit der Beschaffung von Vieh und der Regelung der Fleischversorgung beauftragten Behörden und Stellen haben der Reichsfleischstelle auf Erfordern Auskunft zu geben. 8
8 Unbeschadet der Befugnisse der Reichsfleischstelle erlassen die Landeszentralbehörden die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver⸗ ordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde im Sinne des § 9 in Verbindung mit § 2 des Höchstpreisgesetzes, als Kommunalverband, als Gemeinde oder Ge⸗ meindevorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 15 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfsehnhundert Mark wird bestraft, 1.) wer den Vorschriften im § 6 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt; 2) wer die ihm noch § 6 Abs. 4 obliegende Anzeige nicht er⸗ sttattet oder wissenllich unrichtige oder unvollständige An⸗ gaben macht; 3) wer den auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 7, § 8 Abs. 2 oder § 10 erlassenen Anordnungen oder den von den Landeszentralbehörden erlassenen Aussührungs⸗ vorschriften zuwiderhandelt.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung zulassen. 1.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft⸗
Kraft. tretens. Berlin den 27. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bek a n ntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmungen über Fach⸗ ausschüsse für Hausarbeit vom 18. Juni 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 221). 8
Vom 27. März 1916.
er Bundesrat hat auf Grund des § 24 des Hausarbeit⸗ esetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 976) 3 bestimmt: Die Bestimmungen über Fochausschüsse für Hausarbeit vom 18. Juni 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 221) werden dahin geändert: 1) § 4 erhält folgende Fassung:
Als Vertreter der Gewerbetreibenden oder der Haus⸗ arbeiter sowie als Stelbvertreter für sie dürfen nur solche männlichen oder weiblichen Personen ernannt oder gewählt werden, welche Deutsche sind und das dreißigste Lebene jahr vollendet hbaben.
Gewerbetreibende dürfen als Vertreter der Hausarbeiter oder als Stellvertreter für sie nicht ernannt oder gewählt werden. § 6 erhält folgende Fassung:
Als Gewerbetreihbende im Sinne des § 4 Abs. 2 gelten solche gewerblichen Unternehmer, welche für gewöhnlich mindestens einen Hausarbeiter beschäftigen, sofern sie nicht selbst Hausarbeiter im Sinne des Hausarheitgesetzes sind.
Sind im Bereiche des Fachausschusses Personen in der Weise tätig, daß sie selbst in eigenen Betriebsstätten (Arbeitsstuben) eine oder mehrere Personen gegen Lohn beschäftigen und zugleich für Gewerbetreibende außerhalb deren Arbeitsstätte Arbeit an Hausarbeiter übertragen (sogenannte Zwischenmeister), so setzt die Aufsichtsbehörde
§ 32) die Grundsätze fest, nach denen sich bestimmt, in⸗ wieweit diese Personen zu den Gewerbetreibenden im Sinne des § 4 Abs. 2 zu rechnen sind.
Den Gewerbetretbenden im Sinne des § 4 Abs. 2 stehen ihre gesetzlichen Vertreter und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe gleich.
in, den 27. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. v1Z1X“X“X“X“
8 b
1
8
8 1“u“
Bekanntmachu
Ddie Ausschließung der Katharine Günther Wwe. aus Stein⸗ bach (Kreis Gießen) vom Handel mit Eiern, Butter und Käse ist Gießen, den 22. März 1916. Großherzogliches Kreisamt. J. V.: Langermann.
8 Königreich Preußen. Ministerium für Handel und⸗Gewerbe. 1 Der Berginspektor, Bergrat Mann vom Steinkohlenberg⸗ werk König O. S. ist zum Bergrevierbeamten des Reviers Süd Beuthen (Amtssitz Beuthen) ernannt worden. Der Berginspektor Brunner vom Bergrevier Süd Beuthen ist an das Bergrevier Süd Kattowitz (Amtssitz Kattowitz) ver⸗ setzt worden.
1
“
durch Beschluß des Kreisausschusses vom 22. März 1916 aufgeh ohen.
Kriegsministerium.
Aunuf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 und der Er⸗ gänzungsverordnung vom 9. Oktober 1915 und 25. No⸗
vember 1915 werden nachstehende
Errläuterungen und Ergänzungen zu den Bekanntmachungen
Nr. W. M. 1000/11. 15. KRA und W. M. 1300/12. 15. KRA hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
1) Webwaren, die zu Hutformen verwendet werden und unter den Bezeichnungen Rollbock, Sparterie, Marlv, Kongreß im Handel sind, werden von der Beschlagnahme gemäß Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. KRA. nicht benooffen.
2) Für die Beschlagnahme ist nicht der Gebrauchszweck des Eigentümers einer Ware maßgebend, sondern ihre Verwendungs⸗ möglichkeit im Rahmen der Gruppen und Untergruppen der Be⸗ kanntmachungen. 1
3) Zu § 3, Absatz 2 und zu Uebersichtstafel W. M. 1000 11.15. KRA Spalte 4 sämtlicher Gruppen (Mindest⸗ gewicht). Zur Beurtellung, ob ein Stoff frei oder beschlagnahmt ist, ist in erster Linie das Gewicht maßgebend; es ist also denkbar, daß ein Stoff im unausgerüsteten Zustande frei ist, daß er aber nach der Ausrüstung wegen seiner Schwere der Beschlagnahme unterliegt. In einem derartigen Falle kommt es nicht darauf an, wieviel Stoff ausgerüstet wird, denn diese Gegenstände sind „in der Herstellung be⸗ findlich’ und fallen daher nach § 3, Absatz 2 mit der Beendigung der Herstellung ohne Ausnahme unter die Beschlagnahme. Anderer⸗ seits sind Stoffe, die in unausgerüstetem Zustande bereits das für einzelne Gegenstände festgesetzte Mindestgewicht erreichen, als beschlag⸗ nahmt anzusehen, auch wenn ihr Gewicht nach einer Veredelung unter die Grenzen herabsinken würde; mit Räcksicht auf die Beschlag⸗ nahme darf daher an diesen Stoffen keine Art der Veredelung vor⸗ genommen werden.
4) Zu § 4, Absatz 2 W. M. 1000/11. 15. KRA. Für den Beginn der Veredelung ist nicht allein maßgebend, daß der zu veredelnde oder auszurüstende Stoff mit dem üblichen Färbe⸗ stempel versehen wird. Maßgebend ist nur, daß bei den Stoffen, deren Veredelung beendet werden darf, bis zum 1. Februar 1916 mit der Veredelung tatsächlich begonnen sein muß.
5) Zu §4, Absatz 2 W. M. 1000/11. 15. K RA. Das Aus⸗ waschen von wollenen und halbwollenen Stoffen (sogenanntes Ent⸗ gerbern) ist nicht als Veredelung zu betrachten und daher gestattet.
Das Webstoffmeldeamt wird das Rauhen von Geweben, die ganz oder teilweise aus farbigen Gespinsten hergestellt sind und sonst nur in gerauhtem Zustande handelsübliche Ware darstellen, auf An⸗ trag gestatten, falls die Ware nicht etwa aus besonderen Gründen ungerauht Verwendung finden soll. Jede Veredelung ohne Ge⸗ nehmigung des Webstoffmeldeamts ist verboten.
6) Zu §§ 4, Absatz 2; 6; 7. W. M. 1000/11. 15. KRA. Eine Veredelung der gemäß § 6 freigegebenen Mengen ist ohne wet⸗ teres zulässig.
Ein Konfektionsbetrieb darf auch die ihm gemäß § 7 Ziffer 4 freigegebenen Mengen ausrüsten, färben oder sonst veredeln lassen, wenn er die so veredelte Ware später in seinem eigenen Betriebe zu⸗ schneiden oder fertige Erzeugnisse daraus herstellen laͤßt.
7) Die wollenen oder baumwollenen Gewebe, die aus neutralen Ländern zu Veredelungszwecken eingeführt sind, sind vom Webstoff⸗ meldeamt für die Wiederausfuhr nach den Ursprungsländern frei⸗ gegeben, soweit diese durch die Bekanntmachungen des Herrn Reichs⸗ kanzl rs vom 17. Juli 1915 (R. A. S. 166) und vom 17. August 1915 (R. A. S. 193) gestattet ist.
8) Zu § 5 Ziffer 2 W. M. 1000/11. 15. und W. M. 1300/12. 15. KRA. Eine Ablieferung beschlagnahmter Gegenstände 38½ private Wohlfabrtßeingechtungen, also buch an alle Eim tungen de Roten Kreuzes und der freiwilligen Krankenpflege, ist nicht mehr möglich, selhst wenn die Gegen⸗ stände bereits vor dem 1. Februar 1916 bestellt sind.
9) Zu § 6 Ww. M. 1000/11. 15. und 1300/12. 15. KRA. Bei Berechnung der „Mindest vorräte“ sind die Worte „Vorräte ein und derselben Person“ dahin aufzufassen, daß jede etne selbständige Buchführung mit besonderem Geschäftsabschluß besitzende Betriebs⸗ stelle einer Firma als besondere Person gilt.
10) Zu § 6 W. M. 1000/11. 15. K RA. Der Begriff ein und dieselbe Qualttät ist innerhalb der einzelnen Gruppen ver⸗ schteden. Verschiedene Farbe macht nur Oberbekleidungsstoffe zu einer verschiedenen Qualität. Es ist hier nach Sprach⸗ und Handels⸗ gebrauch zu entscheiden. Wenn aus denselben Rohgeweben durch Ver⸗ edelung und Ausrüstung verschiedene Fertigwaren hergestellt sind — einmal Schirtings, ein anderes Mal Dowlas —, so sind diese als verschiedene Qualitäten anzusehen.
11) Zu § 6 W. M. 1000/11. 15. K RA. Freigabe für den Kleinverkauf soll auch für Fabrikanten und Großhändler Platz
reifen, die die freigegebenen Vorräte nur in Mengen bis zu einem e Stück oder bis zu einem halben Dutzend veräußern; „unter“ ist hier gleichbedeutend mit „nicht mehr als’. Das Wort „Ver⸗ braucher“ ist hier dahin aufzufassen, daß als Verbraucher nicht nur das kaufende Publikum und die Konfektionsbetriebe, sondern auch der legitime Großhändler oder Kleinhändler anzusehen sind. Vgl. auch oben Ziffer 6.
12) Zu §§ 6, 7 W. M. 1000/11. 15. KR A. Die Freigabe der Mindestvorrate erfolgt nur einmal. Ein Geschäͤft also, das einen Kleinhandel betreibt und daneben einen Konfeltionsbetrieb hat, darf nicht etwa einmal die Mindestmengen für seinen Kleinhandelsbetrteb und dann außerdem noch einmal zur Konfektion verwenden, sondern es ist ihm nur freigestellt, die Mindestvorräte im Kleinverkauf abzu⸗ setzen oder sie zusammen mit den zur Konfektion freigegebenen Mengen verarbeiten lassen.
13) Zu § 7 W. M. 1000/11. 15. KRA. Unter Kon⸗ fektionsbetrieben im Sinne der Bekanntmachungen W. M. 1000 11. 15. KRA. und 77/1. 16. KRA bnn alle die Betriebe zu ver⸗ stehen, in denen irgend welche im Web⸗ oder Wirkverfahren hergestellte Stoffe zugeschnitten oder diese Zuschnitte oder aus solchen hergestellte Waren ver⸗ oder bearbeitet werden, also z. B. auch Schuhfabriken, Sackfabriken, Kürschnereien, Putzmachereien, Tapezierer⸗ und Galanterie⸗ warenwerkstätten, Rucksack⸗ und Zeltfabriken u. a. derartige Betriebe.
14) Zu § 7 W. M. 1000/11. 15. KRA. Vagl. oben Ziffer 12, 13.
15) Zu §§ 11, Abs. 3, 15 W. M. 1000/11. 15. KRA und §§ 10. 13 W. M. 1 300/12. 15. KR A. Lagerhalter und Spedi⸗
teure, die Waren von im Ausland befindlichen Personen in ihren Lagerräumen aufbewahren, sind nicht nur zur Meldung nach § 11 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. KRa und § 10 W. M. 1300/12. 15. KRA, sondern auch zur Einre chung von Meldekarten und Mustern gemäß den Vorschriften des § 15 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. KRA und § 13 der Bekanntmachung W. M. 1300/12. 15. KRA verpflichtet. Für diese besonderen Fälle wird der Termin zur Einreichung der Muster (§ 15 W. M. 1000/11. 15. KRA) bis zum 15 April 1916 verlängert.
16) 81 § 11 Absatz 4 W. M. 1000/11. 15. KRA und § 10 Absatz 4 W. M. 1300/12. 15. KRA. Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger, und zwar zusammen mit den an dem betreffenden Stichtage sonst etwa meldepflichtigen Mengen zu melden. Sie rechnen für die Meldung als am Stichtage bereits im Besitze des Empfängers befindlich.
17) Su 6 15 W. M. 1000/11. 15. KRA. Voal.
Ziffer 16. 18) Zu § 16 W. M. 1000/11. 15. und § 14 W. M. 1300/12. 15. KRA. b ) Nicht der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände brauchen im Lagerbuch nicht aufgeführt zu werden.
oben
2) Es müssen nur der beschlagnahmte Vorrat die gemeinen oder besonders bewilligten Freigaben erstzil gemacht werden, also auch die zum Kleinverkauf freigegeden Enee digeg F ben Fälles, in edenen 8 empfiehlt auch in den Fällen, in denen keine Pg zur Lagerbuchführung bestebt, ein Lagerbuch zu fähner sc Das vorgeschriebene Lagerbuch hat in Anschaitt nommene Stücke nur einmal aufzuführen. Es ist erforderlich, jedes verkaufte Teilchen abzubuchen. t Die auf Grund früherer Bekanntmachungen an eordne Lagerbücher müssen für die von den neuen Bekanntmach un nicht erfaßten Gegenstände solange weitergeführt nene bis die früher meldepfl chtigen Gegentände verkauft d. aufgearbeitet sind. 8 19) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. KRAb Spalte 4 sämtlicher Gruppen (Mindestgewicht). At oben Ziffer 3. . 20) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. F. Gruppe 1. In der Gruppe der Stoffe zur Oberkleidung für ge⸗ Marine, Beamte und Gefangene sind nur solche Ledertuche in Moleskins beschlagnahmt, die zur Männeroberkleidung vernen werden können. b Lederersatzstoffe (wachstuchähnliche Stoffe), die in mah Gegenden unter ähnlichen Namen in den Handel kommen, we durch die Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. KRA mA betroffen. 1 58 Bedruckte Cords und Moleskins gelten auch dann als hesch nahmt, wenn das Druckmuster nur aus verschiedenen Farbentönnfa⸗ einer der in der Uebersichtstafel aufgeführten, sonst unter die Beschhen nahme fallenden Farben besteht. Druckmuster, die aus verschied Farben bestehen, unterliegen nicht der Beschlagnahme.
21) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. Gruppe I. Blaue Baumwoll⸗ und Halbleinenstosse wie sie für Monteuranzüge usw. gebraucht werden, sind als Dhe⸗ bekleidungsstoffe beschlagnahmt, sosern sie mehr als 250 g Quadratmeter wiegen. Fertige Monteuranzüge sind dagegen nin als Drillichanzüge anzusehen und nicht beschlagnahmt. Vergl Ziffer 27, Absatz 2.
22) Zu Uebersichtstafel W. M. Gruppe III. Männertrikotagen in Betracht kommen, sind beschlagnahmt. Hiez eignen sich auch die meisten Web⸗ und Wirkstoffe, die früher zur ze fertigung von Handschuhen usw. verwendet wurden. Derartige und Wrrkstoffe dürfen also nur noch zu Männerhemden und M
3)
1000/11. 15.
unterhosen verarbeitet werden, die unter die Beschlagnahme fallen 8
also mindestens 220 g im Stück wiegen. Trikothemden mit Stoffeinsatz sind als Einsatzbeaze anzusehen und fallen nicht unter die Beschlagnahme. Dayena
dürfen Wirkstoffe nur noch zu solchen Gegenständen verarbeitet venag
die unter die Beschlagnahme fallen, also nicht zu Einsatzhemden.
23) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. Fh Gruppe III. Als Putswärmer werden unter Gruppe III. Zfffe auch die im Handel däufig mit „Schießhandschuhe“ bezeichneten hu⸗ Mrens 1 die mit einer Oeffnung für den Daumen ia ehen sind.
24) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/⁄1 1. 15. Khl Gruppe IV. Die als Beispiel zur Untergruppe: Stoffe zur Krauka bekleidung der Gruppe IV genannten Regattas gelten auch damn ü beschlagnahmt, wenn sie unter 200, jedoch uͤber 130 g wiegen, da auch als Leibwäschestoffe in Betracht kommen.
25) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. Khl Gruppe IV, V, VI. Sogenannte Waterschürzenstoffe, genannter Satin Augusta, Knabensatin, Cottonades u Blaudrucke, letztere soweit sie hellgrundig sind, sind als Wäschestoffe anzusehen und fallen unter Gruppe 1V der B. machung W. M. 1000⁄11. 15. KRA, Ripse und Einlage sind als weiße Wäschestoffe zu betrachten und daher in Grupze beschlagnahmt. Reversibles stellen einsarbige Futterstoffe dar gehören daher unter Gruppe V der Bekanntmachung.
Auch Stoffe für Warpschürzen (Stallschürzen) und andene webte Schürzenstoffe fallen unter Gruppe IV und unterllegen Beschlagnahme. Farbige Ripse sind nicht beschlagnahmefrei, dsß unter Gruppe 1 fallen.
26) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. Kl Gruppe IV, VI und VIII. Auch Stoffe, die an sich als Bäse stoffe verwendbar sind und die nur eine für Wäschestoffe ungeeimge Appretur erhalten haben, gelten als Wäschestoffe im Sinne; Gruppe IV und VI.
Pessians fallen nach ihrer Verwendungsmöglichkeit unte! Gruppen IV, VI - und VIII. In den Gruppen Iv und VI kom sie fur Strohsackstoffe und in Gruppe VIII für Sandsacktofen Betracht und unterliegen daher „unter den jeweiligen Bedingu dieser Gruppen“ der Beschlagnahme.
27) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. M. Gruppe V. Zwtschenfutterstoffe mit Roßhaarzusatz unterliegen Gruppe V der Uebersichtstafel der Bekanntmachung W. M. 100h. 15. KRàA der Beschlagnahme.
Unter Gruppe vV sind grüne, marine⸗ und andere dunkelh Farbtöne sowie hellfarbige Töne wie mode, beige, elfenbein, an farbig usw. beschlagnahmt.
28) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. M. Gruppe VIII. Auch Zwischenfutterstoffe, wie Steifleinen usm⸗ weniger als 200 g im Quadratmeter wiegen, können unter des schlagnahme fallen. Sie sind in diesem Falle nicht unter Grupyef zu melden, wohl aber unter G uppe VIII, Sandsackstoffe. Nach n sind alle glatten Gewebe in Leinwand oder Köperbindung, sonch nicht in anderen Gruppen meldepflichtig sind und 160 g fiur Quadratmeter wiegen, beschlagnahmt, ebenso alle andere Jutegere in dieser Gewlchtsgrenze, wie Packleinen usw. 1
29) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. 2 Gruppe VIII. Es sei noch besonders darauf hingewiesen, Sandsackstoffe nicht nur nach ihrer Bestimmung zu Sandsäcka beurtetlen sind, sondern nach ihrer Verwendungsmöglicheit
30) Zu § 2 Ziffer 2 W. M. 1300/12. 15. KRA4. andersfarbig als gelb gepaspelte Kriegsgefangenenanzüge fallen un die Beschlagnahme, wenn sie sonst nach ihrer Art als Krf
efangenenanzüge in Frage kommen. Die Erwähnung der gü arbe soll nur als Beisptel gelten und hat nicht die Bedeutung andersfarbige gepaspelte Anzüge beschlagnahmesrei sind.
31) Zu § 2 Ziffer 4 W. M. 1300/12. 15. KRA. nur Hemden in vorschriftemäßiger Ausführung von Milttärbemt sondern Männerhemden jeder Art, mit Ausnahme von Oberbent Nachthemden, Hemden aus gebleichten Leinen⸗ und Baumwolltt und seidenen Hemden sind beschlagnahmt; das gleiche ist für Min⸗ unterhosen zutreffend. Unter gebleichten Leinen⸗ und Baumwelsth sind nur solche zu verstehen, die nach Beendigung des Webverfiig im Stück gebleicht sind, nicht aber aus gebleichten oder Gesat Garnen gewebte Stoffe. Bl
gl.’
32) Zu § 10 w. M. 1300/12. 15. KRA. Ziffer 15.
33) Zu § 10 Absatz 4 W. M. 1300/12. 15. KR4. oben Ziffer 16. 1
86 399. Zu § 13 W. M. 1300/12. 15. KRA. TMl. iffer 15. 8 35) Zu § 14 W. M. 1300/12. 15. KRA. Vgl: oben Zift 36) 8 Die im § 9⸗Absatz 2 der Bekanntmachung W. M 11. 15. KRA und im § 8 Absatz 2 der Bekanntmachang W. N.] 12. 15 KRa vorgesehene Bewertungzstelle für Webstoffe ist den kaufsabtetlung für beschlagnahmte Webwaren des Königlich! Kriegsmintstertums“ in Berlin SW. 48, Friedrichstraße 225. „
37) In Abänderung des § 9 Absatz 1 der Bekanntus
W. M 1000/11. 15. KRA und des § 8 Absatz 1 der Bekanntn⸗ W. M. 1300/12. 15. KRA wird auch die Ankaufsabtetlüng -;
Web⸗ und Wirkstoffe, die zur Anfertigumg per Dahingegangene ist ein Menschenalter lang als Vertreter
Wentrum), betreffend die
leils des deutschen Weinbaues anpassen, sondern nach den Wünschen
zuamahmte Webhwaren an Stelle des Wehstoffmeldeamts ermächtigt,
sc Eigentum an den durch die genannten Bekanntmachunge ’. 12 8 Gegenständen gemäß § 1 der Bekanntmachung 8. vicerstellung von Kriegsbedarf auf die von ihm bezeichneten Personen übertragen · 8
Königlich preußisches Kriegsministeriu 11““ Wehemeinif 5
Bekanntmachung.
(Auf Grund des § 2 Absatz 2 der Bundesratsverordnung v September 1915 (.⸗GBlI. S. 603) habe ich der Frau Klann Ginsberg, Juhaberin der Firma Metallverwertung C. & E. Gins⸗ herg — rpen, emen enr 1 in Berlin⸗Schöneberg runewaldstraße 74, dur erfügung vom heutigen T zen veier mit Metallen gestalttet. 8 EE
24. März 1916. 8
Der Polizeipräsident.
. V.: von Rönne.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 29. März 1916.
Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuer⸗ wesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuer⸗ pesen und für Handel und Verkehr hielten h ate Sitzungen.
Am 26. d. M. ist in Jerusalem nach kurzer Krankheit er Kaiserliche Generalkonsul Edmund Schmidt verstorben.
es Reichs in der Türkei tätig gewesen. Seine aus⸗ ezeichneten Kenntnisse in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht nd seine vorzüglichen Beziehungen zu den Landesbehörden wie zu den deutschen Kreisen im Lande haben ihn, insbesondere uf dem Posten in Jerusalem, den er seit 1901 bekleidete, in ervorragender Weise befähigt, unsere Handels⸗ und sonstigen berbidungen mit der Türkei zu fördern. Der auswärtige jenst verliert in dem Entschlafenen einen besonders begabten nd pflichttreuen Beamten.
8
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ egt die Ausgabe 919 der Deutschen Verlustlisten bei. ie enthält die 492. Verlustliste der preußischen Armee, die 57. Verlustliste der bayerischen und die 363. Verlustliste der bürttembergischen Armee.
Bayern. In der gestrigen Sitzung der Kammer der Abgeord⸗ eten gab der Minister des Innern Dr. Freiherr von Soden Beantwortung einer Interpellation des Abg. Spindler Stellungnahme Bayerns gegen ne Abänderung des Weingesetzes, eine Erklärug ab, der es laut Bericht des „W. T. B.“ heißt: Die bayerische Staatsregierung könne in der Zuckerungsfrage ein Bedürfnis zu einer Aenderung der bestehenden Vorschriften nicht an⸗ kennen und würde es für verfehlt erachten, wenn die gesetzliche kegelung sich nicht den Verhältnissen des weitaus überwiegenden
aes kleinen Bruchteils richten würde, von dem dahingestellt werden üsse, ob er sich — wenigstens nach der Auffassung, die seinerzeit bet Beratung des Weingesetzes ziemlich einmütig bestanden habe — für
2
i Weinbau eigne.
— Im Finanzausschuß der Kammer der Reichs⸗ äte erklärte der Finanzminister von Breunig obiger Quelle afolge, daß der ursprüngliche Fehlbetrag des Budgets on 19 Millionen auf 38,1 Millionen sich erhöhen werde, was ne Steuererhöhung von 53 Prozent, anstatt, wie an⸗ enommen, von 25 Prozent notwendig mache.
OesterreichUngauun. Gestern vormittag empfing der Kaiser Franz Joseph. Schönbrunner Schlosse eine Abordnung aus allen chichten der Bevölkerung von Bosnien und der erzegowina, deren Führer, Landeschef General von Farkotic an den Kaiser eine Ansprache richtete, in der er f den Wunsch des Volkes beider Länder hinwies, seine erschütterliche Anhänglichkeit und Ergebenheit für den Kaiser das Erzhaus kundgeben zu, dürfen, und fortfuhr: „Vergeblich ist veisucht worden, das unter dem Szepter des gisers Franz Joseph der friedlichen Arbeit wiedergegebene Volk von osnien und der Herzegowina aus dem Verhonde der Monarchie zu ißen. Söhne dieser Länder tragen heute Habsburgs Fahnen siegreich feindliche Gebiete, und mit geläuterter Seele opfern Bosnien und die eezegowina freudigst auf dem Altare des großen gemeinsamen Vater⸗ ndes. Während ihre Söhne beschworenen Pflichten folgen, scharen chh hier ihre Väter stolz und dankerfüllten Herzens vor dem Throne Kaisers, um der unverbrüchlichen Treue ihres ganzen Volkes sdruck zu geben.
Der Kaiser erwiderte hierauf, wie „W. T. B.“ meldet:
Mit Freude sehe ich die Vertreter von Bosnien und der erzegowina um mich versammelt, und bewesien Herzens nehme ich e Kundgebung ihrer Treue und Anhäng ichkeit entgegen. In rbtem Kampfesmute sind die Söhne dieser Länder meinem Rufe r Verteldigung des Vaterlandes gefolgt und haben in nie ankender Treue meine Fahnen siegreich dem Feinde entgegen⸗ tragen. Unbezwingbar im Standhalten, unwiderstehlich im An⸗ urme, haben meine wackeren bosnisch⸗herzegowinischen Truppen 8 jüngster Bestandteil meines Heeres sich Anspruch auf meinen tterlichen Dank erworben, der ihnen allezeit gesichert bleiben ird. Opfermutig und bilfreich steht hinter den im Felde mpfenden Soldaten das ganze treue Volk von Beosnien der Herzogowina, dessen standhaft ertragene Leiden zu adern und zu heilen die vornehmste Aufgabe der Verwaltung sein rd. Gemeinsame Sorgen, Kämpfe und Siege haben in diesen ahren des Krieges alle meine Völker noch fester verbunden und das olk Ihrer schönen und stolzen Heimat, die besucht zu haben mir e kostbare Erinnerung, ist, nPlsther. an msch und, mein Haus. 8214 In ffester Zuversicht zu Gott dem Allmächtigen öhoffe ich ibinträchtige und fruchtbare Arbeit kommender Friedensjahre und koiete dem treuen Volke von Bosnien und der Herzegowina beöfne väterlichen Gruß und Dank für die mein Herz erfreuende
ng.
„Die Mitglieder der Abordnung brachten darauf dem
„ —— In einer unter dem Vorsitze des früheren Ministers Zacek in Brünn abgehaltenen Beratung von Vertretern der altezechischen und jungcezechischen Parteien ährens ist Blättermeldungen zufolge einstimmig beschlossen worden, die beiden Parteien im Interesse der wünschenswerten Einheit des czechischen Volkes zu vereinigen. 1 3 Großbritannien und Irland. Im Unterhaus e berichtete der Unterstaatssekretär Addison als Vertreter des Munitionsministeriums über einige vereinzelte Streiks im Clydegebiet, die kürzlich statt⸗ gefunden haben und durch eine Körperschaft, die sich Clyde⸗ Arbeiterausschuß nenne, gefördert worden seien. Wie Addison erklärte, stünden diese Ausstände nicht im Zusammenhang mit industriellen Fragen und seien durch die Trade Unions gerügt worden. Das Munitionsministerium habe die Militärbehörden ersucht, sechs Rädelsführer zu versetzen.
— Der „Manchester Guardian“ schreibt, sowohl der Schatz⸗ kanzler als der Präsident des Handelsamts saanen der büchat⸗ zeugung, daß jetzt nicht mehr viel verheiratete oder un⸗ verheiratete Männer für die Armee zu haben wären. Die Armee zähle jetzt über drei Millionen. Dazu komme etwa eine halbe Million Verluste, und eine Million stehe in direktem oder indirektem Dienst der Flotte. Welche Methoden für die Rekrutierung auch angewendet würden, man sei jedenfalls nahe am Ende. Nicht nur die Exportindustrien und die unentbehr⸗ lichen Industrien, sondern auch das Munitionsministerium und die Flotte klagten, daß sie nicht genug Arbeitskräfte bekommen
könnslen.
Die Konferenz der verbündeten Mächte hat gestern nachmittag ihre Beratungen beendet. Der Ministerpräsident Briand dankte den Delegierten für ihre Zusammenarbeit und erklärte, daß, wenn neu auftauchende Fragen eine neue gemein⸗ same Besprechung der Verbündeten erheischten, die beste Art, sie zu regeln, eine neue Zusammenkunft fen würde. Vor ihrem Auseinandergehen hat die Konferenz nach einer Meldung der „Agence Havas“ folgende Resolution einstimmig an⸗ genommen:
Die am 27. und 28. März in Paris vereinten Vertreter der verbündeten Regierungen stellen die vollständige Gemeinschaft der Ansichten der Verbündeten und deren Soltdarität fest. Sie bestätigen sämtliche Moßnahmen, die getroffen wurden, um die Einheitlichkeit der Aktion auf der Einheitlichkeit der Front zu verwirklichen. Dar⸗ unter verstehen sie zugleich Einheltlichkeit der militärtschen Aktion, die durch die zwischen den Generalstäben getroffene Vereinbarung ist, die Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Aktion, deren
rgantsation durch die Konferenz geregelt wurde, und die Ein⸗ heitlichkeit der diplomatischen Aktion, die durch ihren unerschütterlichen Willen, den Kampf bis zum Sieg der gemeinsamen Sache fort⸗ zuführen, verbürgt wird. Die Regierungen der Verbündeten be⸗ schließen, die Solidarität ibrer Ansichten und Interessen auf dem wirtschaftlichen Gebiete in die Praxis umzusetzen, und beauftragen die wirtschaftliche Konferenz, die demnächst in Paris stattfinden wird, ihnen die Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diese Solidarität zu verwirklichen, um die wirtschaftliche Aktion zu bekräftigen, zu koordinieren und einheitlich zu gestalten, die ausgeübt werden soll, um die Verproviantierung des Feindes zu verhindern. Die Konferenz hat beschlossen, in Paris ein ständiges Komitee einzurichten, in dem alle Verbündete vertreten sein werden. Die Konferenz beschließt:
1) die durch das Londoner Frachtenzentralbureau eingeleitete Aktion
fortsuführen,
2) gemeinsam und so bald wie möglich die praktischen Mittel zu
uchen, um eine gerechte Verteilung der aus den Transporten
ur See entstehenden Lasten unter die verbündeten Mächte zu
und um eine weitere Erhöhung der Frachttarife zu verhindern.
. Für die Dauer der Feindseligkeiten ist in dem Heeres⸗ gebiete nördlich vom Kap Antifer ein neues höheres
im östlichen Kanal und in der Nordsee nebst ihren Stützpunkten am Lande und das Seeflugwesen unterstehen; bei kombinierten Land⸗ und Seeoperationen soll es mit dem Armeekommando zusam rken, in dessen Bezirk die Operationen stattfinden.
Rußland.
Die erste Abteilung des Reichsrats hat nach Prüfung der Umstände, die die ungenügende und niemals rechtzeitige Vervollständigung der Kriegsmunition betreffen, der „St Peters⸗ burger Telegraphenagentur“ zufolge den Beschluß gefaßt, eine Voruntersuchung über die auf dem ehemaligen Kriegs⸗ minister Suchomlinow und dem ehemaligen Artillerie⸗ verwaltungschef General Kusmin⸗Karawajew lastenden An⸗ klagen anwuordnen. Der Senator Kusmin ist vom Kaiser mit der Untersuchung der Angelegenheit betraut worden.
Niederlande.
Das Marinedepartement teilt als Ergebnis der Unter⸗ suchung der Ursachen des Untergangs des Dampfers „Palembang“ vom Rotterdamschen Lloyd laut Meldung des „W. T. B.“ folgendes mit:
Der Dampfer „Palemhang“ befand sih am Vormittag des 18. März um ungefähr 11 Uhr 27 Minuten eineinhalb Meilen nörd⸗ lich von der nördlichen Galloper⸗Boje und fuhr einen südwestlichen Kurs, als eine Erschütterung gefühlt wurde, die das ganze Schiff er⸗ zittern ließ. Die Maschine wurde gestoppt und Gegendampf ge⸗ geben, bis das Schiff still laa. Der Dampfer machte nur wenig Wasser. Um 11 Uhr 30 Minuten wurden zwei heftige Stöße von einer Exploston im Vorderschiff an Steuerbord bei der großen Luke verspürt, worauf das Schiff sich stark zur Seite neigte und zu sinken begann. Während die an Bord befindlichen Personen sich in die Boote begaben, folgte bald darauf eine dritte Explosion an Steuerbord beim Maschinenraum, die das Schiff zum Sinken brachte. Bei der Untersuchung wurden vom Kapitän, vom 1. Steuermann, vom Bootsmann und von einem Matrosen beeidete Erklärungen ab⸗ gegeben. Daraus ergiht sich folgendes: sti 9 daß das Schiff, als die 2. und 3. Explosion stattfand, ganz
ag,
2) daß der 1. Steuermann, als er nach der zweiten Exploston mit einem Boote noch längsseits lag, sah, wie sich ein Streifen im Woͤsser, der aus aufquellendem Wasser oder Luft gebildet war, mit großer Geschwindigkeit dem Schiff auf der Steuerbordseite näherte, und daß er, noch ehe der Streifen das Schiff crreicht hatte, sah, wie die Explosion stattfand, wobei sein Boot von einer Wassersäule über⸗ schüttet wurde.
3) daß der Bootsmann und der Matrose einige Zeit nach der ersten Explosion einen von Luftblasen und Schaum gebildeten weißen Streifen an der Steuerbordseite mit großer Geschwindigkeit auf dem Wasser gerade auf das Schiff zukommen sahen, worauf die zweite Exvlosion erfolgte. Sie sahen, wie der weiße Streifen am Bug eines englischen Zerstörers, der an Steuerbord ungefähr querab von der „Palembang“ lag und eben damit beschäftigt war, eine treibende
aiser begeisterte Kundgebungen dar.
Marinekommando errichtet worden, dem die Geschwader
Dampfers „Empreß of Midlands“
8
Belgien 8 8 Die über das Treiben des Privatsekretärs des Kardinals Mercier namens Lonein eingeleitete Unter⸗ suchung hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ ergeben, daß der Verdacht, der sich gegen Loncin richtete, nichts weniger als unbegründet war. Bei einer Haussuchung hat sich heraus⸗ gestellt, daß die Organisation des sogenannten „Oeuvre du mot du soldat“, durch die unter Benutzung von Chiffreadressen eine unerlaubte Nachrichtenvermittlung zwischen Belgien und der feindlichen Front fortgesetzt erfolgte, dem Privatsekre sehr nahe stand. Loncin ist nunmehr verhaftet worden.
Griechenland.
Die Ententemächte haben dem Ministerpräsidenten Skuludis vorgestern ein Memorandum überreichen lassen, das dem „Secolo“ zufolge in den freundschaftlichsten Aus⸗ drücken den Vorbehalt bezüglich der Einverleibung von Nordepirus wiederholt, dessen Zukunft vom Friedenskongreß festgesetzt werden solle.
Bulgarien. Die Tagung der Sobranje ist gestern geschlossen worden
1 Kriegsnachrichten.
Großes Hauptquartier, 29. März. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz.
Südlich von St. Eloi wurde den Engländern im Hand
granatenkampf einer der von ihnen besetzten Sprengtrichter wieder entrifsen.
Auf dem linken Maasufer stürmten unsere Truppe mit geringen eigenen Verlusten die französischen, mehrer Linien tiefen Stellungen nördlich von Malancourt i einer Breite von etwa 2000 m und drangen auch in den Nord westteil des Dorfes ein. Der Feind ließ 12 Offiziere 486 Mann an unverwundeten Gefangenen sowie ein Geschütz und vier Maschinengewehre in unserer Hand Hierdurch wurde mit Sicherheit der Einsatz von zwei weiteren Divisionen in diesem Kampfraum festgestellt. “
Oestlicher Kriegsschauplatz. Wieährend die Russen ihre Angriffe in den nördlichen Ab⸗ schnitten gestern nicht wiederholten, setzten sie südlich des Narocz⸗Sees Tag und Nacht ihre vergeblichen Anstrengungen fort. Siebenmal schlugen unsere Truppen, teilweise im Bajonettkampf den Feind zurück.
Deutsche Flugzeuggeschwader warfen mit gutem Erfolge Bomben auf feindliche Bahnanlagen, besonders auf den Bahnhof Molodeczno ab. 1
Balkan⸗Kriegsschauplatz. Keine wesentlichen Ereignisse. . Oberste Heeresleitung.
Wien, 28. März. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplatz.
— Nördlich von Bojan haben die Russen nach einigen Sprengungen in unseren Hindernissen wiederholt versucht, in die Stellung einzudringen. Alle Angriffe wurden unter erheblichen feindlichen Verlusten abgewiesen. Nord⸗ östlich der Strypamündung scheiterte ein nächtlicher Vor⸗ rückungsversuch russischer Abteilungen schon an der guten Wir⸗ kung .“ vn. 1 n der bessarabischen Front und bei Olyka feue die feindliche Artillerie lebhaft. Sr “ 1 rf Sxe5
Italienischer Kriegsschauplatz. 5
Die Kämpfe am Görzer Brückenkopf dauern fort. Auch im Abschnitte der Hochfläche vbn oberdo begann ein lebhaftes Feuer der beiden Artillerien. Von italie⸗ nischer Seite folgten Angriffsversuche am Nordhang des Monte San Michele und bei San Martino, die leicht Feshielen wurden. Oestlich Selz ist das Gefecht noch im
ange.
Auch im Plöckenabschnitt scheiterten alle feindlichen Angriffe. Vor der Kampffront des braven Närftechnscen Feldjägerbataillons Nr. 8 liegen über 500 tote Italiener. An der Tiroler Front waren die Geschützkämpfe nur in den Judikarien lebhafter als gewöhnlich.
„Da in Venetien ein erhöhter Eisenbahnverkehr gegen die Isonzofront festgestellt wurde, belegten unsere Flieger einige Objekte der dortigen Bahnen mit Bomben.
Südöstlicher Kriegsschauplatz. Keine Ereignisse.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. 8 von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
4 * vn 11“”“
Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband
Konstantinopel, 29. März. (W. T. B.) Das Haupt quartier teilt mit: Unsere Küstenartillerie e 8,8 ühr Feuer einen Angriff von russischen Unterseebooten, die an der Küste gesichtet wurden, gegen den Hafen von Zonguldak. Die Unterseebote verschwanden, sobald sie sich durch unser Flugzeug verfolgt sahen. Eines unserer Flugzeuge, das die Insel Imbros überflog, griff feindliche Transport⸗ schiffe in der Bucht von Kephalos sowie drei große Flugzeug⸗ 1“ 2 89n Flugzeug warf zwei Bomben die Transportdampfer und drei auf die S ursachte einen Brand. . . Keine wichtige Meldung von den übrigen Fronten
1“ 8. E16“ u“ .
8 88 Der Krieg zur See. 1 “ oek van Holland, 28. März. (W. T. B. Der au London kommende Harwich⸗Dampfer „Cromer“ 92 auf 88b See ein Boot mit 23 Mann, darunter den Kapitän, des Mi 87 (2224 Brutto⸗ tonnen) aufgenommen, der auf eine Mine gelaufen ist. Rotterdam, 28. März. (W. T. B.) Wie aus gemeldet wird, ist der holländische 1ö Semee dessen Verlust bereits gemeldet wurde, zwölf Meilen vor der englischen Küste auf eine Mine gelaufen und in siehen
Mine in den Grund zu schteßen, vorbeiltef.
Minuten gesunken.