1916 / 79 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

nzeiger.

Her Arzugsprrisg beträgt vierteljährlich 5 %ℳ 40 B. 8 Alle Hostanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer 1

den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Helbstabholer

auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Rummern kosten 25 ₰.

1

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗- zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszrile 50 ₰.

——— AR

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Stnatsanzeigers Berlin SW. 48,

Wi

8

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916.

Bekanntmachung, betreffend Abänderung des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902.

Bekanntmachung, bete⸗sßet den Absatz von Kalisalzen.

Bekanntmachnng über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren.

Ausführungsbestimmungen über die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren zu errichtenden Schiedsgerichte.

Bekanntmachung über Auskunftserteilung auf Grund der Ver⸗ eeer 8 private Schwefelwirtschaft, vom 13. No⸗ vember 1915.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 58, 59, 60 und 61 des Reichs⸗Gesetzblatts.

Königreich Preußen. 8

nnabend, den 1. April Abends.

Im Reichsamt des Innern sind die expedierenden Sekretäre und Kalkulatoren Waldow, Warner und Krüger als Ge⸗ heime expedierende Sekretäre angestellt worden.

8 Ausführungsbestimmungenn

zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 4. 1916 (Reichs⸗Gesetzbl.

Vom 30. März 1911.ͤ

Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundes⸗ rats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 148) wird bestimmt: 8 8

1“

Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundes⸗

rats über die Einfuhr von pflanzlichen und tterischen Oelen und

Feiten sowte Seifen vom 8. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 151) erhalten folgenden 8 82

8 Die Vorschriften der Verordnung des Bundesrats über die Ein⸗ fuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seisen

8 2

Verkäufen gleicher oder ähnlicher Art innerhalb der Kriegszeit vor dem 1. Februar 1916 zuletzt nachweislich erzielt oder als Verkaufs⸗ preis festgesetzt hat. Fehli es an einem folchen Preise oder sind die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und angemessenen Gewinns höher als dieser Preis, so sind die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und angemessenen Gewinns maßgebend. 1

Diese Vorschriften finden Anwendung oauf Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren, gleichgültig aus welchen Spinnstoffen sie bergestellt sind, sowie auf die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse. Sie gelten nicht für Gegenstände dieser Art, soweit sie auf Erund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24 Juni 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 357) nebst den Erweiterungebekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesenbl. S. 645) und vom 25. Novem ber 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 778) beschlagnahmt sind und Preis⸗ beschränkungen unterliegen. 88

§ 54

Der Käufer kann, wenn er glaubt, daß der vereinbarte Preis die Grenze des § 1 Abs. 1 überschreitet oder, obwohl er sich in diesen Grenzen hält, unangemessen hoch ist, binnen zwei Wochen nach Ab⸗ schluß des Kaufvertrags Feststellung des Preises durch ein Schieds⸗ gericht beantragen.

Das Schiedsgericht setzt unter Ausschluß des Rechtswegs den an⸗ gemessenen Preis fest; jeine Emtscheidung ist endgüttig; sie erfolgt ge⸗ bühren⸗ und stempeifrei.

Ergibt sich der Verdacht einer strafbaren Ueberteuerung durch den Verkäufer, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts der zuständigen

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und

sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechis an die

Stadtgemeinde Neumark, Bez. Breslau. Anordnung über das Schlachten von Schaflämmern.

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Erläuterungen zum Belegschein 3 für

Spinn⸗ und Webverbots vom 1. April 1916 Bekanntmachungen derresjend die Fernhatuuu.

Kersonen vom H 2 1 Der Königliche Landrat. Simon.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. April 19216.

8 Neuerdings hat eine unerwartete und unbegründete Preis⸗ für Blei dazu geführt, daß jetzt auch für dieses Metall, sowohl rein wie in Legierungen, Verbindungen und Er⸗ cboeseihen aller Art, abgestufte Höchstpreise mit irkung vom 1. April 1916 festgesetzt werden. Die Regelung der Höchstpreise für Blei erfolgt durch die Bekannt⸗ machung der Militärbefehlshaber (A. 10/3. 16. KRA.). Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, haben die wiederholien Ver⸗ stöße gegen die bisher in Kraft besindlichen Höchstpreisbestim⸗ mungen Anlaß gegeben, in der Bekanntmachung M. 10,3. 16. KRA. die für Höchstpreisüberschreitungen angedrohten Strafen besonders nachdrücklich zu betonen. Es sei unter anderem hervorgehoben, daß derjenige, der die Fegesegten Höchstpreise überschreitet, sich zu einer Ueber⸗ chreitung erbietet oder andere zur Ueberschreitung auffordert, neben Geldstrafe und Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr auch mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann. Bei einer Zurückhaltung von Vorräten mit der Absicht der Preistreiberei ist sofortige Enteignung zu gewärtigen. Die Strafandrohungen der neuen Bekanntmachung gelten auch in vollem Umfange für Ueberschreitungen der früheren Höchst⸗ reisverordnungen. Alle anderen Einzelheiten sind aus dem ortlaut der Bekanntmachung selbst ersichtlich. Anfragen und Anträge sind an die Metallmeldestelle der Kriegs⸗Rohstoffabtei⸗ lung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin W. 9 (Pots⸗ damer Straße 10/11) zu richten. ““

Mit dem heutigen Tage ist eine Bekanntmachung, be⸗ treffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Altgummi, Gummiabfällen und Regeneraten, in Kraft getreten, durch die eine größere Anzahl in der Bekannt⸗ machung im einzelnen aufgeführter Sorten von Altgummi und Gummiabfällen sowie Regeneraten beschlagnahmt worden sind. Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch ein Verkauf der Gegenstände an die durch schriftlichen Auftrag ausgewiesenen Beauftragten der Kautschuk⸗Abrechnungsstelle in Berlin statthaft. Die Namen der Aufkäufer werden veröffent⸗ licht werden. Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen auch einer Meldepflicht. Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, hat die erste Meldung bis zum 10. April 1916 für den bei Beginn des 1. April 1916 vorhandenen Bestand unter Be⸗ nutzung der amtlichen Meldescheine für Altgummi und Gummi⸗ abfälle 5 erfolgen, für die Vordrucke bei den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind. Außerdem ist über die Gegen⸗ stände ein Lagerbuch zu führen.

Es ist zu beachten, daß von dieser Bekanntmachung alle hatürlichen und lürisischen erden, sfem

die Verarbeitung von Baumwolle, Baumwollabgangen, Stripsen usw. zur Erfüllung von Heeres⸗ und Marineaufträgen gemäß § 5, Abs. 1 des

Fhnisse, Oelsäuren und Fettsäuren ausgedehnt. II 8

Berlin, den 30. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

1 Heche⸗ gen vEEEEEEETböaX.)] dALC ½, betreffend Veräußerung, Verarbeitung uko Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baum⸗ wollabfällen und Banmwollgespinsten (Spinnverbot), vom 7. De⸗ zember 1915 (W. II. 1726/11. 15. KRA.) aufgehoben.

Gleichzeitig mit der Bekanntmachung, betreffend Beschlag⸗ nahme baumwollener Spinnstoffe und Garne, ist auch am 1. April d. J. eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste in Kraft getreten. Hiernach sind für Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle, Kunstbaumwolle und Baumwollgespinste bestimmte, in den der Bekannt⸗ machung beigefügten Preistafeln im einzelnen ver⸗ merkte Höchstpreise festgesetzt worden. Einzelne Aus⸗ nahmen, u. a. für aus dem Auslande eingeführte Ware, sind zugelassen. Insbesondere finden aber die Hächstpreise keine Anwendung auf Strick⸗, Stick⸗, Stopf⸗ und Häkelgarne in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf. Die näheren Bestimmungen für die Lieferung der Ware zu den Höchstpreisen sind im allgemeinen die auch sonst in dem Handel mit Baumwolle und Baumwollgarnen üblichen.

Beide neuen Bekanntmachungen enthalten um fang reiche Einzelbestimmungen, die für jeden Interessenten von Wichtigkeit sind. Ihr Wortlaut ist bei den Polizeibehörden einzusehen.

8 v““ In letzter Zeit nehren sich die Klagen unserer Ge⸗ savgzns in Frankreich, die sich nicht nur darüber be⸗ chweren, daß die Brot⸗ und Fleischportionen kleiner werden, sondern auch darüber, daß Liebesgabenpakete öfters eines Teils ihres Inhalts beraubt werden. Fast immer handelt es sich dabei um Lebensmittel, die „entnom men“ werden, hauptsächlich um Speck und Butter, aber auch um Zigarren und Zigaretten. Die nicht nur bei uns, sondern in erhöhtem Maße in Frankreich zunehmende Schwierigkeit der Versorgung der Bevölkerung mit Butter, Fett und Speck legt uns allen die unbedingte Pflicht auf, Vorsorge zu treffen, daß dem Feinde derartige Lebensmittel wenn auch völlig unbeabsichtigt nicht zugeführt werden. Ist es auch be⸗ greiflich, daß jesber das Los eines in Kriegsgefangenschaft befindlichen Angehörigen so viel wie möglich zu erleichtern sucht, so muß dennoch von einer Versendung solcher Lebensmittel an Kriegsgefangene dringend ab⸗ geraten werden, weil sie zu einer Stärkung der wirtschaft⸗ lichen Kraft unserer Gegner womöglich auf Kosten unserer eigenen Kriegsgefangenen führen könnie. Statt dessen empfiehlt es sich, Geld zu senden, damit die Gefangenen sich die Lebens⸗ mittel, die ihnen nicht geliefert werden, selbst kaufen können. Erwiesenermaßen werden den Gefangenen in Frest sendungen ohne Verzögerung ausgehändtgt.

1“ 8

er Archiva istent Dr. Brieger ist Staatsarchiv in Hannover versetzt worde

Für das ablaufende Rechnungsjahr haben aus den im Etat der Eisenbahnverwaltung zur Prämiierung nüuütz⸗ licher hness en vorgesehenen Mitteln 61 Beamten und Arbeitern der Staatseisenbahnverwaltung Belohnungen im Ge⸗

samtbetrag von 22 000 für Erfindungen und Verbesserungen,

vom 4. März 1916 und diese Bestimmungen werden auf Lacke und

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen.

Abschluß des Kaufvertrags bei der Ermittelung des angemess Preises mitzuwirken.

§ 3 8. Das Schiedsgericht ist befugt, auf Anrufen der Beteiligten vo

Dec Neskammerüs und bleibe auf seinem Posten, um die bisherige Politik weiterzuführen. Rumänien. 85 In der Abgeordnetenkammer wandte sich der Finanzminister in der fortgesetzten Debatte über den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die bei der Nationalbank auf⸗ zunehmende staatliche Anleihe, gegen die Angriffe des Abgeordneten Toncescu auf die Nationalbank und führte laut Bericht des „W. T. B.“ aus:

Wenn man der Nationalbank den Vorwurf mache, daß sie keine Opfer gebracht habe, müsse man dech fragen, wer denn in Rumänien Opfer gebracht habe. Eme Ausnahme mache nur der Bauer, der seinen Boden verlassen habe, um dem Vaterlande zu dienen. Die Nationalbank habe keine Opfer gebracht, aber sie habe dem Staate wenigstens Dienste erwiesen. Alle Banken haben gewonnen. Die Kaufleute machten große Gewinne, indem sie sich weigerten, zu den Höchstpreisen zu verkaufen. Haben diese Leute dem Staate auch nur einen Heller gegeben? Man möge nicht von Opfern sprechen. Auch für Opfer werde der Tag kommen. Der Minister verteidigte die von der Nationalbank dem Staate geleisteten Dienste. .

Die Anleihe wurde sodann angenommen.

Amerika. Die amerikanische Regierung hat bei der deutschen Regierung, wie „W. T. B.“ meldet, angefragt, ob ein deutsches Unterseeboot den Dampfer „Manchester Engineer“ versenkt habe. Asien.

Nach einer Meldung der „Agence Havas“ ist der sapanische Kriegsminister General Oka zurückgetreten. Sein Amt führt sein Stellvertreter, der General Oshima.

““

Wien, 31. März. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer und südöstlicher Kriegsschauplatz. Nichts Neues.

Italienischer Kriegsschauplatz. Infolge der ungünstigen Witterung ist eine Kampfpause eingetreten. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. Hoefer, Feldmarschalleutnant.

8 5 8 8 Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband. Konstantinopel, 31. März. (W. T. B.) Das Haupt⸗ quartier teilt mit: An der Irakfront keine Veränderung in der Gegend des Tigris. In der Gegend des Euphrat griff eine unserer Abteilungen östlich von Naßrie eine feind⸗ liche Abteilung an und jagte sie nach Süden, wobei sie dem Feinde Verluste efügie. Gleichzeitig überraschten unsere Frei⸗ willigen das Lager sich fort. An der Kanka atront rückten 5 Truppen allmäh lich im Tale des Tschoruk vor und schlugen dabei die Am. griffe feindlicher Erkundungsabteilungen ab. In den übrigen Abschnitten dieser Front keine wichtigen Unternehmungen,

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ieser Abteilung und führten Beute mit