begründet werden; der Antraasteller urkunden, ins besondere Vertragsurkunden und Briefe, beifügen.
Das Schiedsgericht verhandelt und Setdung. andlung mit den Betelligten stottfindet Die Beteiligten sind vor der Entscheid 5 ihnen gestattet, den Verhandlung “ kann -”- anordnen. “ eeteiligte im Sinne dieser Besti parteien. Der Vorsitzende kann andere
Interesse an der Entscheidung haben, als Beteiltgte zulassen.
§ 7. Die Beteiligt nctte gten sind von Ort und e 2 se Ladung erfol. Wohnort des Wesent ständigung mit ihm
.“ 8, ie Bete listen können sich in der —— Vollmacht versehene Person vertrete
wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden.
§ 8 Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer
Aufflärung des Sachverhalts rzulegen oder
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht shece n Berücksichtigung der nicht beigebracten E.l.
bestimmten Frift Tatsachen zur weiteren
anzugeben und Beweismittel, insbeso — Zeugen zu stellen. sondere Urkunden, vo
e
baac,
8 § 9 Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wea
weise 8b Amte 12g “ insbesondere Zeugen und Sachverständige
finden die Vorschriften der Zivilprozeß ee; 2r zeßordnung Peis 808 eine Vereidigung durch aßgabe der Gebührenordnung für (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 689; 5* Cenn. 8
das Schledsgericht
2 8
8
§ 10 §§ 8, 9 stehen außerhalb der Sitzungen 11
Die Befugnisse aus d dem Vorsitzen den . 8s
Zu den Verhandlungen gas Ueber die Ve 8
die von dem Vorf
Sie soll O
Hüesfaden 8— und
andlung enthalten. Sie soll den anwe
oder zur Durchsicht vorgelegt werden.
§ 12 Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. D enthã — n Mhatglieder des “ BFchla fnthält -.” g mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unter⸗
roikbon
soll die ihm zugänglich n Beweis
entscheidet 1 . Der Vorsitzende kann anordnen, daß
Es ist Der Vorsigende
sind die Vertrags⸗ die ein rechtliches
1 Zeit der S ’. Wird mündliche Verhandlung gr sind “
ode tran ist, durch öffentliche Bekanntmachung mittels etͤmaltger birrahend
in den Reschsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der
mündlichen Verhandlung durch Ia „ ööu“” ertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht I
pegen Be⸗ uneidlich
Auf die Erledigung des Zeugen⸗ und Sachverständigenbeweises mit der Maßgabe An⸗
— icht statt⸗ eugen und Sachverständtgen erhalten Chtaticht 88
Sachverständige
8 Die von 8 — des Reichs⸗ 8 gfute 5 I gelangende Nummer 59 Koepp zu Frankfurt a. M. ist mit Allerhöchster Genehmigune Nr. 5114 Ausführungsbestimmun b 1h Seiner Majestät des Könias zum ordentlichen Honorar Zundesrats üb er die Einfuhr von “ in 8 philosophischen Fakultät der dortigen Universitä. delen und Fett ie Sei ü 3 ich eee Gesetzbl. S. 74 v Ihen. F März 1916 (Reichs⸗ Dem Gymnasialdirektor Dr. Vielhauer ist die Direktion Berlin w. 9, den 31. März 1916. 8 Gymnasiums in Rogasen übertragen worden. 8 Kasserliches Postzeitungsamt
rüer. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten.
Dem Domänenpächter Fritz Rosenow in Brandenburg, Regierungsbezirk Königsberg, ist der Charakter als Königlicher Oberamtmann verliehen worden. v“
.
8 Anordnung über das Schlachten von Schaflämmern.
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Stell⸗ vertreters des Reichskanzlers über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 515) wird hierdurch folgendes bestimmt:
h zur Ausgabe elange des Reichs⸗Gesetzblatis enthält vnacs “
Nr. 5115 eine Bekanntmachuna, betreff d di *
des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902 ae Abänderung
hge * Miig 1916, “ eichs⸗Gesetbl. S. 253), r. 5116 eine Bekanntmachung,
Kalis ate van 86 89 5 ng betreffend den Absatz von
.ler. 5117 eine Bekanntmachung über Preisbeschrä
bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Enicare⸗ vna e ea.
1916, und unter Nr. 5118 Ausführungsbestimmungen über die nach der
Verkäufen von 1 Reichs⸗ zu errichtenden Schiezsgerichte 8.
Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Web⸗, Wirk⸗ und Strickw 30'e Män Gesegbl. S. 99) ckwaren vom 30. März 1916 30. März 1916. Berlin W. 9, den 31. März 1916. iserliches Postzeitungsamt. Krüer.
§ 1.
Das Schlachten der in diesem
wird bis zum 15. Mai d. JF. verboten. u“ Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die er⸗ folgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung ver⸗ enden werde, oder weil es infolge eines Unglüdsvalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind innerhalb 48 Stunden nach dessSchkachtung der für den Schlachtungsort zuständigen Ortspolizel⸗
nzuzelgen.
Die von heute ab zur Ausgabe Das Verbot fin⸗ d
elangen 1 Verbot findet ferner keine Anwendung auf die aus dem
des Reichs⸗Gesetzblalts enthelt unlt— de Nummer 61 guuland eingejühetn Slemm. 88
Nr. 5119 eine Bekanntmachun ff 8 ig, betreffend Am § 3. Vertragszollsätze, vom 30. März 1916. 8 v der “ gegens 8* 2 Fedneng erzen gen 8,8 8 * 8 d erwähnten Bekanntmachung mit Geldst B Berlin W. 9, den 31. März 1916. 1500 ℳ oder mit Gefängnis bis zu 3 Mönaten nanstase “ Kaiserliches Vostzeitungsam 8 § 4. “ se Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im „Deutschen Reichs⸗ und Preußlschen Staatsanzeiger“ in Kraft. 8 b Berlin, den 27. März 1916. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Freiherr von Schorlemer.
8
Königreich Preußen.
“ König haben Allergnädigst geruht: en bisherigen Privatdozenten Lic. Otto Schmitz i B zum ordentlichen Professor in der iehie eaat Zle Fakultät der Westfälischen Wilhelms⸗Universität in Münster
8 den bisherigen außerordentlichen Professor Dr. Levin L. Schücking in Jena zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Breslau und
den Oberlehrer an dem Hindeuburg⸗Gymnasium in Beuthen
Schl. Dr. Konrad Vielhau G sialbi 8 8. er zum 1 ernennen sowie 9 8 hmnasialdirektor zu
den Steuersekretären Lutzmann Wyszynki in Lissa i. P. bei ihrem
Kriegsministerium.
(EFrläuterungen zum Belegschein 3 8 für die Verarbeitung von Baumwolle, Baumwoll⸗ abgängen, Stripsen, Kämmlingen, Baumwollab⸗ fällen und Kunstbaumwolle zur Erfüllung von Heeres⸗ und Marineaufträgen gemäß § 5, Absatz 1 des Spinn⸗ und Webverbots vom 1. April 1916 (W. I. 170— I. Verwendung des Belegscheines. „ 1) Der Belegschein 3 dient ausschließlich zum Nachweis von Auf⸗
in Bordesholm und d Ausscheiden aus den — Rechnungsrat zu verlei *8&
Staatsdienste den Charakter als 8 s . 2 akter als . — der düermase: Marineverwaltung (im folgenden kurz 12 9 l tꝛäge können nur von denjenigen Heeres⸗ oder Ma⸗
ul werden, denen sschaffung des Bedarfs
— Heeres und b n Martine obliegt. 1 —she,, wenn ein ord⸗
8 — Haffungsstelle be⸗ Fenehmfator NJolog⸗
Jahr geborenen Schaflämmer
an ihr Li⸗ferungsvertrag sich als mittelbarer Heere auftrag darstellt, r Privatfirmen, die zwar mit Heeresaufträgen beschäftigt sind, die Fellten Baumwollwaren aber nicht zur Herstellung oder Ergänzung 2 Lieferungsgegenstandes benötigen, sondern nur als Hilfsmittel im etriebe gebrauchen (. B. private Munitions fabrtken, die baumwollene reibriemen benötigen).
4) Nach Vollziehung des Belegscheines sendet die auftrag⸗ ebende Heeres⸗ oder Marinebehörde beide Aus⸗ ertigungen an die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung, Baumwollbedarfs⸗ Früfungsstelle, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10. Nach
Richtigbefund erhält der Lieferungspflichtige eine Aussertigung mit Benehmigungsvermerk zurück. Erst diese Ausfertigung ermäch⸗ igt den Weber oder Wirker zur Herstellung der auf dem Belegschein verzeichneten Web⸗ oder Wirkwaren und den Spinner zur Herstellung und Lieferung der darauf vermerkten Garne. Wird mit solchen Arbeiten früher begonnen, so macht sich der Verarbeiter strasbar. Der Belegschein ist vom den letzten in der Kette der Lieferanten
als Ausweis aufzubewahren, und zwar
a. wenn das Garn nau gesponnen wird, vom Spinner,
b. wenn feftißes Garm beschlagnahmten Beständen entnommen
werden soll, vom Besitzer dieser Bestände.
Berlin, den 1. April 1916.
Kriegsministerium. “ “ A. m. W. b.
8 “
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen pom Handel (RGBl. S. 603), in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungsbettimmungen des Heirn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 habe ich der Frau Martha Knocke, geb Kappler, hier⸗ selbst, Turmstraße 63, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Nahrungsmitteln wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin, den 27. März 1916. 8 “ Der Poltzepräsident. B Rönne.
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Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), in WVerbindung mit Ziffer 1 der Aus⸗ führungsbestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 babe ich dem Händler Hermann Blankenburg hierselbst, Schreinerstraße 56, durch erfügung vom heutigen Tage den Handel mit Nahrungsmitteln wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 27. März 1916. ““ Der Poltzeipräsident.
B.: hdon Rönne.
8 4
Bekanntmachung
I Dem Kaufmann Marian. Borzestowski in Karthaus habe ich am 1. März 1916 auf Grund der Bekanntmachung zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel, vom 23 September 1915 (REBl. S. 603), infolge fortgesetzten unbefugten Alkoholaus⸗ schankes den Handel mit Kolonialwaren, Lebensmitteln aller Art, Spirituosen in Gebinden oder Flaschen sowie mit Kohlen wegen Unzuverlälsigkeit untersagt.
Karthaus, den 28. März 1916.
8 Der Köntcgliche Landrat. b
Simon.
“ 94 *
Deutsches Reich. — Preußen. Berlin, 1. April 1916.
MNeuerdings hat eine unernartete und unbegründete Preis⸗ steigerung für Blei dazu geführt, daß jetzt auch für dieses Metall, sowohl rein wie in Legierungen, Verbindungen und Er⸗ aller Art, abgestufte Höchstpreise mit
irkung vom 1. April 1916 festgesetzt werden. Die Regelung der Höchstpreise für Blei erfolgt durch die Bekannt⸗ machung der Militärbefehlshaber (M. 10/3. 16. KRA.). Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, haben die wiederholien Ver⸗ stöße gegen die bisher in Kraft befindlichen Höchstpreisbestim⸗ mungen Anlaß gegeben, in der Bekanntmachung M. 10/3. 16. KRA. die für Höchstpreisüberschreitungen angedrohten Strafen besonders nachdrücklich zu betonen. Es sei unter anderem hervorgehoben, daß derjenige, der die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, sich zu einer Ueber⸗ schreitung erbietet oder andere zur Ueberschreitung auffordert, neben Geldstrafe und Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr auch mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann. Bei einer Zurückhaltung von Vorräten mit der Absicht der Preistreiberei ist sofortige Enteignung zu gewärtigen. Die Strafandrohungen der neuen Bekanntmachung gelten auch in vollem Umfange für Ueberschreitungen der früheren Höchst⸗ Sreevevn. E Alle annderen Einzelheiten sind aus dem
Vortlaut der Bekanntmachuung selbst ersichtlich. Anfragen und Anträge sind an die Metallmmeldestelle der Kriegs⸗Rohstoffabtei⸗ lung des Königlichen Kriegs ministeriums, Berlin W. 9 (Pots⸗ damer Straße 10/11) zu richten. 1
Dage ist eine Bekanntmachung, be⸗ treffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Altgummi, Gummiabfällen und Regeneraten, in Kraft getreten, durch die eine größere Anzahl in der Bekannt⸗ machung im einzelnen aufgeführter Sorten von Altgummi und Gummiabfällen sowie Regeneraten beschlagnahmt worden sind. Trotz der Beschlagmnahme bleibt jedoch ein Verkauf der Gegenstände an die durch schriftlichen Auftrag ausgewiesenen Beauftragten der Kautschuk⸗Abrechnungsstelle in Berlin statthaft. Die Namen der Aufkäufer werden veröffent⸗ licht werden. Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen auch einer Meldepflicht. Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, hat die erste Meldung bis zum 10. April 1916 für den
bei Beginn des 1. April 1916 vorhandenen Bestand unter Be⸗ nutzung der amtlichen Meldescheine für Altgummi und Gummi⸗ abfälle 9 erfolgen, für die Vordrucke bei den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind. Außerdem ist über die Gegen⸗ stände ein Lagerbuch zu führen.
Es ist zu beachten, daß von dieser Bekanntmachung alle vatürlichen und juristischen Personen betroffen werden, sofern
Mit dem heutigen
1“ “ 1 8 8 die in Betracht kommenden Vorräte das Gewicht von 1 kg über⸗ schreiten. Die für Gummifabriken und Regenerier⸗ betriebe durch Einzelverfügungen getroffenen An⸗ ordnungen bleiben jedoch unberührt.
Gleichzeitig werden durch eine zweite, ebenfalls am 1. April 1916 erschienene Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Altgummi und Gummiabfälle, für alle durch die oben erwähnte Bekanntmachung beschlagnahmten Arten Höchstpreise festgesetzt, die bei dem Verkauf von Altgummi und Gummi⸗ abfällen an die Kautschuk⸗Abrechnungsstelle eingehalten werden müssen. Der Wortlaut beider Bekanntmachungen ist bei den Potizeibehleßen einzusehen.
8
Durch die am heutigen Tage in Kraft getretene Bekannt⸗ machung, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn⸗ und Webverbot), werden die in ihr näher aufgeführten baumwollenen Spinnstoffe, Garne, Zwirne sowie Garn⸗ und Zwirnabfälle beschlagnahmt. Von der Beschlagnahme befreit bleiben jedoch u. a. Kunstbaumwolle aus Lumpen und Stoffabfällen, für die besondere Bestimmungen gelten, nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführte Linters und Kunstbaumwolle sowie andere nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland eingeführte Baumwollspinnstoffe und Ge⸗ spinste. Ebenso dürfen Ladengeschäfte die am 1. April 1916 bei ihnen lagernden beschlagnahmten Garne, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen und Hausgewerbetreibende in Mengen veräußern, die bei jedem einzelnen Verkauf 10 kg nicht übersteigen. Auch baumwollene Nähgarne, Stopfgarne, Stickgarne, Strick⸗ und Häkelgarne sind in handelsfertiger Aufmachung mit bestimmten Einschränkungen beeieahe.
Die Veräußerung und Verarbeitung beschlag⸗ nahmter Baumwollspinnstoffe und Garne ist in der Regel nur noch zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres⸗ oder Marinebehörden gegen einen amtlichen Belegschein Nr. 3 oder auf Grund eines von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich preußischen Kriegsministeriums erteilten Freigabe⸗ scheins gestattet. Für bestimmte Arten von Baumwollabfällen und Kunstbaumwolle ist bis auf weiteres auch ein Vorrats⸗ spinnen erlaubt. Für jede Verarbeitung von Baumwoll⸗ spinnstoffen oder Garnen ist jedoch eine bestimmte Arbeits⸗ einschränkung angeordnet, die sich nach dem Umfange eines jeden Betriebes richtet.
Außerdem ist für alle am 1. April 1916 vorhandenen Bestände an Baumwollspinnstoffen und Garnen eine Melde⸗ pflicht und Lagerbuchführung vorgeschrieben. Der Meldepflicht ist bis zum 10. Aprit 1916 durch Meldung an das Webstoffmeldeamt der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48 (Verlängerte Hedemannstraße 11) zu genügen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung sind ver⸗ schiedene frühere Bekanntmachungen, so das Herstellungs⸗ verbot für Baumwollstoffe (W. II. 1293/6. 15. KRA.), die Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baum⸗ wollgespinsten, vom 14. August 1915 (W. II. 2548/7. 16. KRA.) und die Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baum⸗
wollabfällen und Baumwollgespinsten (Spinnverbot), vom 7. De⸗
zember 1915 (W. II. 1726/11. 15. KRA.) aufgehoben.
Gleichzeitig mit der Bekanntmachung, betreffend Beschlag⸗ nahme baumwollener Spinnstoffe und Garne, ist auch am 1. April d. J. eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste in Kraft getreten. Hiernach sind für Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle, Kunstbaumwolle und Baumwollgespinste bestimmte, in den der Bekannt⸗ machung beigefügten Preistafeln im einzelnen ver⸗ merkte Höchstpreise festgesetzt worden. Einzelne Aus nahmen, u. a. für aus dem Auslande eingeführte Ware, sind zugelassen. Insbesondere finden aber die Höchstpreise keine Anwendung auf Strick⸗, Stick⸗, Stopf⸗ und Häkelgarne in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf. Die näheren Bestimmungen für die Lieferung der Ware zu den Höchstpreisen sind im allgemeinen die auch sonst in dem Handel mit Baumwolle und Baumwollgarnen üblichen.
Beide neuen Bekanntmachungen enthalten umfangreiche Einzelbestimmungen, die für jeden Interessenten von Wichtigkeit sind. Ihr Wortlaut ist bei den Polizeibehörden einzusehen. 8 8
In letzter Zeit mehren sich die Klagen unserer Ge⸗ fangenen in Frankreich, die sich nicht nur darüber be⸗ schweren, daß die Brot⸗ und Fleischportionen kleiner werden, sondern auch darüber, daß Liebesgabenpakete öfters eines Teils ihres Inhalts beraubt werden. Fast immer handelt es sich dabei um Lebensmittel, die „entnommen“ werden, hauptsächlich um Speck und Butter, aber auch um Zigarren und Zigaretten. Die nicht nur bei uns, sondern in erhöhtem Maße in Frankreich zunehmende Schwierigkeit der Versorgung der Bevölkerung mit Butter, Fett und Speck legt uns allen die unbedingte Pflicht auf, Vorsorge zu treffen, daß dem Feinde derartige Lebensmittel wenn auch völlig unbeabsichtigt — nicht zugeführt werden. Ist es auch be⸗ greiflich, daß jeder das Los eines in Kriegsgefangenschaft befindlichen Angehörigen so viel wie möglich zu erleichtern sucht, so muß dennoch von einer Versendung solcher Lebensmittel an Kriegsgefangene dringend ab⸗ geraten werden, weil sie zu einer Stärkung der wirtschaft⸗ lichen Kraft unserer Gegner womöglich auf Kosten unserer eigenen Kriegsgefangenen führen könnie. Statt dessen empfiehlt es sich, Geld zu senden, damit die Gefangenen sich die Lebens⸗ mittel, die ihnen nicht geliefert werden, selbst kaufen können. Erwiesenermaßen werden den Gefangenen in Frankreich Geld⸗ sendungen ohne Verzögerung ausgehändtgt.
8 1
Der Archivassistent Dr. Brieger ist von Aurich an das Staatsarchiv in Hannover versetzt worden.
——
Für das ablaufende Rechnungsjahr haben aus den im Etat der Eisenbahnverwaltung zur Prämiierung nütz⸗ licher ee vorgesehenen Mitteln 61 Beamten und Arbeitern der Staatseisenbahnverwaltung Belohnungen im Ge⸗ samtbetrag von 22 000 ℳ für Erfindungen und Verbesferungen,
kauft werden dürfen.
929 “ 1“ 8 2 2ee 2 die zur Erhöhung der Betriebssicherheit B Wirtschaftlichkeit beitragen, bewilligt werden können. 8
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 923 der Deutschen Verlustlisten, bei. Sie enthält die 5. Liste des Vermißtennachweises, die 495. Ver⸗ dustliste der preußischen Armee und die 268. Verlustliste der sächsischen Armee.
Oesterreich⸗Ungarn. 8 . Der Kaiser Franz Joseph hat gestern den Herzog
Philipp Albrecht von Württemberg in Privataudienz
empfangen.
— Um die Zuckerproduktion im nächsten Betriebsjahre zu sichern, bestimmt eine heute in der „Wiener Zeitung“ er⸗ scheinende Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister und dem Finanzminister generell, daß Zuckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 ausschließlich an Zuckerfabriken zum Zwecke der Erzeugung von Zucker ver⸗
Frankreich. 1b Durch Ministerialerlaß ist das Moratoriu Mieten um drei Monate verlängert worden.
Türkei. Das Amtzblatt veröffentlicht die unlängst vom Parlament beschlossenen Wehrgesetznovellen, die bestimmen:
1) Die Wehrpflicht wird bis zum 14. Oktober nach Vollendung des 50. Lebensjahres ausgedehnt; die Landsturmpflichtigen sollen im Alter von 46 Jahren und darüber gegen Entrichtung der für die gegenwärtige am Anfang des Krteges angeordnete Mobilisierung be⸗ stimmten Militärbefreiungstaxe von 22 Pfund von der aktiven Dienst⸗ leistung enthoben werden. .
2) Die zum Altersjahrgang 1314 (1898) gehörigen Osmanen werden zur Wehrpflicht herangezogen. Ihre Musterung ist bis zum 13. September d. J. durchzuführen. 1
3) Die für die Enthebung von der aktiven Dienstleistung seit dem ersten Tage der gegenwärtigen Mobilisierung von Reservisten und Landsturmpflichtigen entrichtete Militärbefreiungstaxe hat nur für 18 Monate und die von nun an zu entrichtende Taxe nur für 12 Monate zu gelten; für eine etwaige zweite Zahlung wird die Taxe mit 30 (statt 44) Pfund festgesetzt.
Griechenland.
Die griechische Regierung hat den Gesandten Frank⸗ reichs, Englands, Italiens und Rußlands eine gleichlautende Antwort auf die Note über Nordepirus überreicht. Wie der „Corriere della Sera“ meldet, beschränkt sich die Antwort auf die Feng, der Ausdehnung der für Griechenland geltenden bürgerlichen Gesetze.
— Einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge wird von offiziöser Seite bestätigt, daß Nachrichten von einem bevor⸗ stehenden Rücktritt des Ministerpräsidenten Skuludis unrichtig sind. Skuludis besitze das volle Vertrauen des Königs und des Parlaments und bleibe auf seinem Posten, um die bisherige Politik weiterzuführen.
Rumänien. “
In der Abgeordnetenkammer wandte sich der Finanzminister in der fortgesetzten Debatte über den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die bei der Nationalbank auf⸗ zunehmende staatliche Anleihe, gegen die Angriffe des Abgeordneten Toncescu auf die Nationalbank und führte laut Bericht des „W. T. B.“ aus: Wenn man der Nationalbank den Vorwurf mache, daß sie keine Opfer gebracht habe, müsse man deoch fragen, wer denn in Rumänien Opfer gebracht habe. Emne Ausnahme mache nur der Bauer, der seinen Boden verlassen habe, um dem Vaterlande zu dienen. Die Nationalbank habe keine Opfer gebracht, aber sie habe dem Staate wenigstens Dienste erwiesen. Alle Banken haben gewonnen. Die Kaufleute machten große Gewinne, indem sie sich weigerten, zu den Höchstpreisen zu verkaufen. Haben diese Leute dem Staate auch nur einen Heller gegeben? Man möge nicht von Opfern sprechen. Auch für Opfer werde der Tag kommen. Der Minister verteidigte die von der Nationalbank dem Staate geleisteten Dienste.
ie Anleihe wurde sodann angenommen.
1
Amerika.
Die amerikanische Regierung hat bei der deutschen Regierung, wie „W. T. B.“ meldet, angefragt, ob ein 4
deutsches Unterseeboot den Dampfer „Manchester Engineer“ versenkt habe. Asien.
Nach einer Meldung der „Agence Havas“ ist der japanische Kriegsminister General Oka zurückgetreten. Sein Amt führt sein Stellvertreter, der General Oshima.
8
.“
Wien, 31. März. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer und südöstlicher Kriegsschauplatz. Nichts Neues.
8 Italienischer Kriegsschauplatz. . Infolge der ungünstigen Witterung ist eine Kampfpause eingetreten. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. 8 von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
—
Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband. Konstantinopel, 31. März. (W. T. B.) Das Haupt⸗ quartier teilt mit: An der Irakfront keine Veränderung in der Gegend des Tigris. In der Gegend des Euphrat srüf eine unserer Abteilungen östlich von Naßrie eine feind⸗ iche Abteilung an und jagte sie nach Süden, wobei sie dem Feinde Verluste zufügte. Gleichzeitig überraschten unsere Frei⸗ Fäligen das Lager dieser Abteilung und ührten Beute mit ich fort. An der Kaukasusfront rückten s Truppen allmäh⸗ lich im Tale des Tschoruk vor und schlugen dabei die An⸗ riffe feindlicher Erkundungsabteilungen ab. In den übrigen bsehnitten dieser Front Fesne wichtigen Unternehmungen,.