1916 / 81 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

setzlich bedingt war, z. B. bei erneuter Rentenfestsetzung nach einem Heilverfahren oder bei Umwandlung einer vorläufigen Rente in eine Dauerrente; ein anhängiger Rekurs hat die Wirkung des § 1608 Abf. 1 a. a. O. nicht gegenüber einem neuen 8 der über einen nicht rekursfähigen Anspruch ergeht; ein gegen Feststellung der ersten Dauerrente eingelegter Rekurs gitt aber als eingelegt auch gegen eine im Laufe des Rekursverfahrens vorgenommene Neufeststellung der Dauerrente, ohne daß der Rekurs bezüglich des zweiten Rentenver⸗ als unzulässig gemäß § 1700 Nr. 8 a. a. O. anzusehen wäre 5 .

Die vom Vorsitzenden der Spruchkammer des Oberversicherungs⸗ amts erlassene Vorentscheidung muß eine ausreichende Darstellung des Sach⸗ und Streitstandes enthalten [2850].

Eine Rentenfestsetzung die unter der Geltung des Gewerbe⸗ unfallversicherungsgesetzes zwar nach Ablauf von zwei Jahren seit Rechtskraft der ersten endgültigen Rentenfeststellung erfolgt ist, aber eine Rente mit Wirkung von einem vor diesem Zeitpunkt liegenden Tage ab feststellt, hat keine Jahresbindung 12851].

Wird ein wengen des Hauptanspruchs und wegen der Kosten⸗ entscheidung eingelegter Rekurs in der Hauptsache zurückgewiesen, so darf, abweichend von dem früheren Rechte, über die Kosten nicht ent⸗ schieden werden [2852]. 1

Wird die Versicherung von Eigenbauarbeiten, für die bereits von einer Zveiganstalt eine Prämie festgestellt ist, von einer anderen Zweiganstalt beansprucht, so hat diese auch ihrerseits die Prämie fest⸗ zustellen und auf den Einspruch des Unternehmers, sofern sie ihn nicht als berechtigt anerkannt, die Sache dem Oberversicherungsamte zur Entscheidung vorzulegen [2853]. 1

Der Versicherungsträger ist auf Grund des § 1607 Abs. 2 1631 Abs. 2) der Reschsversicherungsordnung verpflichtet, nicht nur von den Gutachten Abschriften zu erteilen, die dos Versicherungsamt, sondern auch von denen, die er selbst im Ermittlungsverfahren ein⸗ geholt hat [2854].

Der Abschnitt B Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinter⸗ bliebenenversicherung enthält die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung vom 23. De⸗ zember 1915 und die Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Nachweisung der von knappschaftlichen Krankenkassen ver⸗ auslagten Beträge für Wochenhilfe während des Krieges vom 7. Januar 1916, ferner ein Rundschreiben vom 8. Februar 1916 über die bis Ende 1915 festnesetzten Renten und sonstigen Bezüge. Unter Nr. 2137 bis 2172 werden folgende grundsätz⸗ liche Entscheidungen veröffentlicht:

1) An der Revision entscheidung 2071 (Amtliche Nachrichten des R. V A. 1915 S. 635), wonach § 214 der Reichsversicherungsordnung für be im Inland verwundeten Kriegsteilnehmer gilt, ist festgehalten worden.

2) Der Anspruch aus § 214 der Reichversicherungsordnung fällt nach Abs. 3 a. a. O. auch für Kriegsteilnehmer weg, wenn sie sich bei Eintri t des Versicherungsfalls im Ausland aufhalten und die Satzung ihrer Krankenkasse nichts anderes b stimmt [2137].

3 Die durch einen Selbstmordversuch verursachte Invpalidität be⸗ gründet keinen Rentenanspruch, vorausgesetzt, daß der Versuch dem Versicherten nach seinem geistigen Zustand zuzurechnen ist (zu ver⸗ gleichen Revisionsentscheidung 1603, Amtliche Nachrichten des R. V. A.

1912 S. 823 12138].

1) Die Wahl zum Vorstand einer Krankenkasse ist, uubeschadet des s 24 Abl. 1 der R so lange als gültig

anzusehen, bis sie rechtskräftig für ungültig erklärt ist.

2) Die Kündiaung eines Kassenangestellten, welcher der Dienst⸗ 6 ordnung untersteht oder vom 1. Januar 1914 ab unterstellt werden sollte (zu vergleichen § 354 Abs 2 bis 6 der Reichsversicherungs⸗ ordnung, Artikel 38 des Einführungsgesetzes zur Reicheversicherungs⸗

ordnung), ist, sofern kein wichtiger Grund vorliegt, nur zulässig, wenn der Angestellte zu demjenigen Zrispunkte, zu dem das Dienstverhältnis infolge der Kündigung aufgelöst werden soll, noch nicht länger als

zehn Jahre bet der Kasse beschäftigt ist 2139.

Vorgeschrittene Trunksucht ist als Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr 1 bes Krankenversicherungsgesetzes und des § 182 Nr. 1

8 der Reicheversicherungeordnung anzusehen. Die Unterbringung eines in hohem Maße Trunksüchtigen in einer Trinkerheilstätte durch eme Versscherungsanstalt begründet daher einen E stattungeanspruch der

Versicherungsanstalt gegen die Krankenkasse 1518 Abs. 2 der Reichs⸗

versichrungsordnung) 12140].

8 Der Bezug einer Invalidenrente schließt den Anspruch auf Krankengeld nicht ohne weiteres aus [2141].

Der unter der Herrschaft des Krankenve sicherungsgesetzes geltende Grunrsatz, daß als Arbeitstag im Sinne von § 6 des Kranken⸗ vpersicherungegesetz s ein solcher Tag zu versteben ist, an dem der Er⸗ krankte nach der allgemeinen Regel des Gewerbes, des Betriebs oder

überhaupt nach der Art seiner versicherungspflichtigen Beschäftiaung gearbeitet haben würde, gilt entsprechend auch für die Reichsversiche⸗ rungsordnung 184 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung). Eine

Weaschfrau, die ausschließlich die drei ersten Werktage der Woche in einem Gastwirtshetriebe tätig ist und sonst keiner versicherungs⸗

8 pflichtigen Beschäftigung nachgeht, hat auch nur für drei Tage der

8 Woche Anspruch auf Krankengeld [2142].

Angehörtge im Sinne des § 186 der Reichsversicherungs⸗ ordnung sind Familienmitglieder, die in einem rechtlich aner kannten Verwandschafts⸗ oder Schwägerschaftsverhältnis zum Versicherten stehen [2143].

Bestimmt die Satzung einer Krankenkasse, daß freiwillig Ver⸗ sicherten, die sich nicht im Bezirke der Krankenkasse aufhalten, statt der Krankenpflege das halbe Krankengeld gewährt wird (zu vergleichen § 193 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung), so verliert der Ver⸗ sicherte diesen Anspruch, wenn er nach dem Beginne der Er⸗ krankung den Kassenbezirk ohne Genehmigung der Kasse verläßt 1[2144].

1) Ein Anspruch auf Wochenhilfe nach § 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom

3. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 492) besteht nur dann, wenn die Voraussetzung des § 1 Nr. 1 a. a. O. während der Wochen⸗ jeit erfüllt ist.

2) Die Voraussetzung des § 1 Nr. 1 a. a. O. ist solange nicht erfüllt, als der Ehemann der Wöchnerin von der Militärbehörde vor⸗

läufig entlaffen und dadurch in die Lage versetzt ist, wieder einer Er⸗

werbstätigkert nachzugehen, mag er auch später zur Truppe wieder eingezogen worden sein 2145].

Bei der Berechnung des nach § 197 der Reichsversicherungs⸗ ordnung zu erstattenden Betrags ist das von der leistungspflichtigen Kasse tatsächlich gewährte Wochengeld zugrunde zu legen. Der Er⸗ stattungsanspruch findet aber seine Höchst renze in dem Betrage, den dis erstattunge pflichtige K sse bei eisener Leistungspflicht an Wochen⸗

geld zu gewähren gehabt hätte [2146].

Hat eine am 1. Januar 1914 oder später entbundene Wöchnerin vor jenem Tage einer mit Ablauf des 31. Dezember 1913 geschlossenen

Krankenkasse angehört, so ist gegen die an shre Stelle getretene Kasse

ein Exrstatlungeanspruch nach § 197 der Reichsversicherungsordnung

nicht beuründet [2147).

1 Eine nach § 75a des Krankenversicherungsgesetzes bevorrechtigt

gewesene Hilfskasse, die noch der Reichsversicherungsordnung als

Ersatkasse nicht zugelassen worden ist, ist zur Erstattung von Wochen⸗

geld nach § 197 der R iichsre sicherungsordnung jedenfalls dann nicht

vperpflichtet wenn sie nach der Satzung keine Wochenhilfe zu gewä

ane 148] tzung Wochenhilfe zu gewähren 8 Das im der Satzung der Krankenkasse gemäß § 200 der Reichs⸗ versicherungsordnung vorgesehene Stillgeld ist bei Zwillingsgeburten für jeden Säugling, also doppelt, zu gewähren, wenn die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt Entsprech nd gilt für die G⸗währung des Stihgeldes auf Grund von § 3 Nr. 4 der Bekanntmachung des Reichekenelers, betrefferd Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Re chs⸗Gesetzblart Seite 492) [2149]ü.

1) Die in § 214 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung festgesetzte Versicherungsdauer von 6 Wochen muß ununterbrochen ge⸗ wesen sein, die von 26 Wochen dagegen nicht. 1

2) Die Zeiten, in denen ein Versicherter nach § 311 der Reichs⸗ versicherungsordnung trotz Erlöschens des Beschäftigungsverhältnisses Mitglied einer Kasse gewesen ist, sind in die Versicherungsdauer des § 214 Abs. 1 Satz 1 a. a. O. einzurechnen [2150 .

Die Verjährung eines Anspruchs auf Kassenleistungen 223 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) wird nicht schon durch eine an die Krankenkasse gerichtete Zahlungsaufforderung oder Mahnung, sondern bei Streit über Leistungen erst durch die bei dem Reichs⸗ versicherungsamt nach § 1636 der Reichsversicherungsordnung erhobene Klage unterbrochen [2151].

Der Ersatzanspruch einer Krankenkasse gegen eine Berufsgenossen⸗ schaft richtet sich auch dann nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 1501 ff. der Reichsversicherungsordnung, wenn die Kassensatzung eine dem § 1511 der Reichsversicherungsordnung entsprechende Be⸗ stimmung enthält. Die Kasse kann daher, wenn sie einem durch Be⸗ triebsunfall Verletzten vor der Gewährung der Unfallrente das volle Krankengeid gezahlt hat, als Ersatz hierfür nach § 1506 der Reichsversicherungsordnung höchstens den halben Betrag der Unfall⸗ rente beanspruchen 2152].

Zu den Voraussetzungen des Ersatzanspruchs „bis zum vollen Be⸗ trage der Rente’ § 1506 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gehört nicht auch die Uebernahme der Sorge für den Unterhalt der unterstützungsberechtigten Angehörigen des Kranken (oder Invaliden § 1536 der Reichsversicherungs ordnung) [2153].

Die Uebernahme des Heilverfahrens durch die Berufsgenossen⸗ schaft vor Ablauf der Wartezeit nach § 1513 der Reichsversicherungs⸗ ordnung und der Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft gegen die Krankenkasse 1513 Abs. 2 a. a. O.) setzen nicht voraus, daß der Verletzte arbeitsunfähig ist [2154].

Für die Anwendung des § 1522 der Reichsversicherungsordnung ist kein Raum, wenn eine nach den Vorschriften des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung zu gewährende Waisenrente zusammen⸗ trifft mit einer auf Grund des preußischen Gesetzes vom 18. Juni 1887/2. Juni 1902, betreffend die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen (Preußische Gesetzsamml. 1902 S. 153) gewährten Waisenrente [2155].

1) Die Grundsätze des Beschlusses 948 (Amtliche Nachrichten des R⸗V.⸗A. 1901 S. 640) gelten entsprechend, wenn ein Antrag auf Gewährung des Witwengeldes bei einer nach § 1616 der Reichs⸗ versicherungsordnung zuständigen Gemeindebehörde mündlich gestellt wird, die Aufnahme einer Niederschrift aber unterbleibt. In solchen Fällen kann in dem gleichzeitig gestellten und niedergeschriebenen An⸗ trag auf Gewährung der Witwenrente zugleich der Antrag auf Ge⸗ währung des Witwengeldes erblickt werden.

2) Liegt eine Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde auf Grund des § 1616 der Reichsversicherungsordnung vor, so wird die Frist des § 1300 der Reichsversichrungsordnung durch den Eingang des Antrags bei der zu dessen Entgegennahme zuständigen anderen Behörde gewahrt [2156].

1) Die Vorschrift des Artikel 29 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungs⸗ gesetzes zur Reichsversicherungsordnung gilt auch für landkassenpflichtige Versicherte, die vor dem Inkraftireten der Reichsversicherungsordnung Mitglieder einer Innungskrankenkasse waren.

2) Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß für den Beschäftigungs⸗ ort oder die Betriebsstätte des Landkassenpflichtigen eine Landkranken⸗ kasse besteht.

3) Der für den Fall der Fortsetzung der Mitgliedschaft eines Hausgewerbetreibenden bei einer anderen als der gesetzlich zuständigen Kasse zu erstattenden Anzeige bei der Kasse (zu vergleichen Nr. 11 der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1913, betreffend Uebergangs⸗ bestimmungen für die hausgewerbliche Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung), steht es gleich, wenn mit Genehmigung n E“ die Beiträge an die andere Kasse gezahlt worden

nd 7].

Die Nichtmitteilungeder Berufungsschrift an die Gegenpartei ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der in der Revisionsinstanz nicht mehr geheilt werden kann [2158].

Die Bekanntgabe der der Entscheidung des Oberversicherungs⸗ amts zugrunde liegenden Abstimmung in der Niederschrift über die Verhandlung des Oberversicherungsamts stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, der die Aufhebung des angefochtenen Ucteils zur Folge hat [2159].

1) Eine durch unrichtige Belehrung der zuständigen Behörde veranlaßte Versäumnis einer Rechtsmittelfrist kann einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden 131 der Reichs⸗ versicherungsordnung).

2) Der Wahlleiter muß bei den Wahlen zu den Organen einer Krankenkasse Anordnung treffen, daß er bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge für Postbestellungen erreichbar ist, wenn sie bet ihm abzugeben sind 2160].

Von Hausgewerbetreibenden beschäftigte Werkstattarbeiter sind nach Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Leistungs ähiakeit der Krankenkassen, vom 4. August 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 337, Amt⸗ liche Nachrichten des R. V. A. 1914 S. 628) gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung regelmäßig bet der zuständigen Ortskrankenkasse versichert 12161].

ür eine Verkäuferin, die Sonntags ständig 2 bis 2 ½ Stunden beschäftigt ist, gilt der Sonntag als Arbeitstag. Irfolgedessen ist zur Feststellung des Grundlohns der Monatslohn nicht durch 25, sondern durch 30 zu teilen (zu veraleichen Entscheidung 1787, Amtliche Nach⸗ richten des R. V. A. 1913 S. 827) [2162]. Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sind nach § 346 Abs. 1 der Reichsversicherungsorrnung ubereinstimmende Beschlüsse vom Vorstand und Ausschuß einer Krankenkasse erforderlich. Ein vom Vorstand allein vorgenommenes Rechtsgeschäft dieser Art ist nichtig. Die nach § 321 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung durch die Kassensatzung zu bestimmenden Vertreter des Ausschusses gegen⸗ über dem Grundbuchrichter sind nicht berechtigt, die Zustimmung des Ausschusses zu einem der in § 346 Abs. 1 der Reicheversicherungs⸗ ordnung bezeichneten Rechtsgeschäfte zu ersetzen [2163].

Der mit der Kassenverwaltung einer Betrtebskrankenkasse nach § 362 der Reichsversicherungsordnung beauftragte Betriebsbeamte kann vom Arbeitgeber als dessen Vertreter im Vorstand der Betriebs⸗ krankenkasse bestellt werden [2164].

Soweit eine Diakontssen⸗ und Krankenanstalt Krankenpflege gegen Entgelt betreibt, handelt es sich um ein „anderes Erwerbsgeschäft“ im Sinne des § 439 der Reichsversicherungsordnung. Für die Ver⸗ sicherung der da ür tätigen Dienstboten ist daher, sofern die Tätigteit nicht für sich allein nach § 168 a. a. O. versicherungsfrei ist, diese Beschäftigung, nicht die als Dienstbote maßgebend [2165].

Streitigkeiten zwischen einer Krankenkasse und einem Gemeinde⸗ verband über dessen Veipflichtung zur Zablung von Beitragsteilen für unständig Beschäftigte 453 der Reichsversicherungsordnung) sind im Verfahren nach § 405 Abs. 2 der Reichsversicherungsoednung zu entscheiden 12166]. *

Wetst das Versicherungsamt den Antrag einer Kasse auf Be⸗ strafung gemäß § 530 der Reichsversicherungsordnung nach Prüfung des Sachverhalts zurück, so steht der Kasse das Recht der Beschwerde nach § 530 Abs. 4 a. a. O. zu. Lehnt es das Versicherungsamt über⸗ haupt ab, zu dem Antrag der Kasse Stellung zu nehmen, so ist nur die Anrufung der Aussichtsbebörde möglich [2167].

¹) 8 vcvatege ehn - BI“ zur Krankenkasse ist na 30 Abs. der Reichsversicherungsordnung, nicht gemäß Abs 2 a. a. O. strafbar. öseetts ecäbche 8

2) Die nach der Reiche versicherungsordnung von den Versiche⸗ rungsträgern oder den Versicherungsbehörden zu verhängenden Geld⸗ strafen sind keine Geldstrafen im Sinne des Stiafgesetzbuchs. Dessen eJ. eee⸗ ee- 18 der Geldstrafen bei Vergehen un rtretungen 27 des Strafgesetzbu d dahe t an⸗ zuwenden 12168]. eehshasäeheaeiet. errsgane.

Wenn die Landesversicherungsanstalten nach §§ 1488 und 1493

Reichsversicherungsordnung gegen eine eingetragene Genossenschaft

wegen nicht 22 veer Strafverfügungen lassen wollen, so haben sie zunächst den Schuldigen zu ermittz sdet eine solche Ermittlung nicht statt, weil mit Rhe cht auf die Verjährungsfrist des § 147 der Reichsver rungsordnun Schwierigkeiten entstehen oder weil Gründe vorliegen, so ist der Vorstand der Landesversicherungsans berechtigt, gegen die einzelnen Vorstandsmitglieder der eingetracgg Genossenschaft namentlich Strafverfügungen zu erlassen. Hien wird von der Vermutung ausgegangen, daß zunächst die sämtlit Vorstandsmitglieder ein Verschulden trifft, wie es die Anwende des § 1488 der Reichsversicherungsordnung voraussetzt. In dies Falle haften die sämtlichen Vorstandsmitglieder der eingetragag Genossenschaft als Gesamtschuldner für die gegen jeden Einzele festgesetzte Strafe. Mit der Bezahlung der Strafe durch ein M glied werden die anderen Mitglieder von der Verpflichtung, die Stnz zu entrichten, befreit [2169].

Portokosten, die aus Sendungen einer Gemeinde an ein P sicherungsamt infolge einer von der Gemeinde dem Versicherungzn im Verfahren nach § 1617 ff. der Reicheversicherungsordnung gelelste Rechtshilfe 115 a. a. O.) entstehen und demgemäß dem 1. sicherungsamt der Gemeinde zu ersetzen waren, sind von dem heteilig Versicherungsträger gemäß § 59 Abs. 2 der Reichsversicherun ordnung dem Versicherungsamt zu erstatten [2170].

Im Falle des § 1773 der Reichsversicherungsordnung ist, we über den Hauptanspruch kein Streit bestanden hat, für den Eist oder Erstattungsanspruch das Versicherungsamt zuständig, das zu scheiden gehabt hätte, wenn der Hauptanspruch zur Zeit seiner (. stehung erhoben worden wäre [2171].

Zu den Fällen des § 1774 der Reichsversicherungsordnung das Versicherunggamt zuständig, in dessen Bezirk der Versichere Zeit der Entstehung des Anspruchs wohnte oder beschaf war [2172]. 8

Den Schluß der Nummer bilden die Uebersichten über die 88 lungen aus Invaliden⸗, Kranken⸗, Alters⸗ und Zusatzrenten und hf Versicherungsleistungen der 31 Versicherungsanstalten an Hinterbliche in den Monaten November und Dezember 1915 und die Uebersich über den Erlös aus Beitragsmarken in den Monaten Dezember 1 und Januar 1916.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeige liegt die Ausgabe 926 der Deutschen Verlustlisten te Sie enthält die 6. Liste des Vermißtennachweises, die 497. Verlah liste der preußischen Armee und die 69. Marineverlustliste.

Großbritannien und Irland. b

Der König hat die Summe von 100 000 Pfund e Reichsschatze zur Verfügung gestellt. Der Verwalter Privatvermögens des Königs sagte, wie „W. T. B.“ bericht in einem Brief an den Premierminister Asquith, in welche er diese Tatsache mitteilt, daß es der Wunsch des Königs; daß diese von ihm aus Anlaß des Krieges gespendete Sum in der Weise verwendet werde, wie es der Regierung! besten dünke.

Frankreich.

Der Minister ohne Portefeuille Denys Cochin hat ein Meldung des „W. T. B.“ zufolge einem Vertreter des „Pe Parisien“ erklärt, man beabsichtige nicht die Bildung en Blockadeministeriums, sondern er sei Vorsitzender ein Ausschusses für Einschnürung der Verpflegung möglichkeiten und des Handels des Feindes m. englischem Vorbilde; dieser befasse sich zusammen mit den à schlägigen Ausschüssen mit allen Möglichkeiten, Deutschlan Verproviantierung wirksam zu verhinderer.

Italien. Der englische Premierminister Asquith ist gestern Kriegsgebiet eingetroffen. Im Hauptquartier gab der Kön ihm zu Ehren ein Frühstück. 1“

Spanien.

Als endgültig gewählte Deputierte sind nach ei Meldung des „W. T. B.“ 136 Kandidaten proklami worden, die keine Mitbewerber hatten; davon sind 85 Libene 36 Konservative, 4 Anhänger Mauras und 4 Reformiste 7 gehören verschiedenen anderen Richtungen an. Die al meinen Wahlen in den übrigen Bezirken werden nächt Sonntag stattfinden. Niederlande. Gestern nachmittag wurde ein auße rordentlich Ministerrat abgehalten.

Der österreichisch⸗ungarische Gesandte im Haag til wie „W. T. sich zu der Zeit als die „Tubantia“ zerstört wurde, k einziges österreichisch⸗ungarisches Unterseeboot der Unfallstelle befand.

Das „Korrespondenzbureau“ teilt mit, daß die Unte

suchung über den Unfall des schwedischen Dampfe „Ask“, der am 17. März beim Noöordhinder Leuchtschiff sa jetzt beendet ist. Im Schiffe wurden Metallstücke gefunde die vermutlich von einem Torpedo herrühren. Sicherheit? über konnte man sich aber nicht verschaffen. 1 Die Dampfer E“ und „Veendij haben laut Meldung des KG. T. B.“ bei ihren letzten Rei von Rotterdam nach New York die Post in England zurn lassen müssen, ebenso die „Tabora“, die am 3. März Batavia nach Holland fuhr.

Schweiz.

Die Regierung des Deutschen Reichs hat nach d Meldung der „Schweizerischen Depeschenagentur“ dem Bunmd rat durch ihren Gesandten in Bern mitteilen lassen, die an ordnete Untersuchung habe ergeben, daß die Flugzeuge, die vergangenen Freitag, den 31. März, über Pruntrut T abwarfen, deutsche Flugzeuge gewesen sind, die Orientierung vollständig verloren hatten und sich über Belß glaubten. Die deutsche Reichsregierung spricht dem Bundes ihr lebhaftes Bedauern aus und teilt mit, daß die schuldi Flieger bestraft und von ihrem Posten entfernt würden.

Auf Anregung der deutschen Regierung wird die Frt wie durch Kenntlichmachung der Grenze oder auf andere P. einer Wiederholung solcher bedauerlichen Zwischenfälle gebeugt werden kann, zwischen den zuständigen Stellen md. geprüft werden; desgleichen ist eine Regelung des eingetrete Sachschadens vorbehalten worden. ö“

Griechenland. Die Vertreter Salonikis in der griechischen Kammer hel die Regierung nach einer Meldung des „W. ½. 886 sucht, von den Ententemächten zu verlangen, daß sie Stäbe und Munitionslager von Saloniki fo

v

B.“ meldet, dem Minister des Aeußern mit, o

schaffen, da sie gegebenenfalls die Entente für weitere Luft⸗ ombardements seitens deutscher Flugzeuge gegen die Stadt verantwortlich machen würden. 8

Rumänien.

In der Abgeordnetenkammer wurde vorgestern, wie W. T. B.“ meldet, ein Gesetzentwurf vorgelegt, durch den üür das Finanzjahr 1916/17 Gehaltserhöhungen für lle öffentlichen Beamten mit Ausnahme des Offizier⸗ orps eingestellt werden. Der Kriegsminister legte der Kammer erner einen Gesetzentwurf vor, der Aenderungen der Militärgerichtsbarkeit während der Mobilmachung und bes Krieges vorsieht. Zur Begründung wurde ausgeführt, biese Aenderungen seien notwendig, weil die bestehenden Be⸗ immungen nicht mehr zeitgemäß seien. Nach dem Gesetz⸗ ntwurf werden zwei oberste Militärgerichte aufgestellt, eines hei der Feldarmee und eines in Bukarest, ferner ein Kriegs⸗ gericht bei jedem Armeekorps, ein Feldobergericht im Haupt⸗ nartier und Feldgerichte nach Bedarf.

Bulgarien.

Der Prinz August Wilhelm von Preußen und der erzog Karl Eduard von Sachsen⸗Coburg und Gotha ind, wie die „Bulgarische Telegraphenagentur“ meldet, in ofia angekommen und werden als Gäste des Königs eine Woche dort bleiben. Sie kommen von einer Reise durch Mazedonien, wo sie auch die Stellungen des Thrazischen In⸗ anterieregiments Nr. 22 besucht haben, dessen Chef der Herzog ist. Montenegro.

Der Kriegsminister, Generaloberst Freiherr von Kroba⸗ in ist am 31. März in Cetyaien eingetroffen und von den zsterreichisch⸗ungarischen Offiziẽren und Beamten sowie zahl⸗ eichen montenegrinischen Offizieren, die der General Milutin Pukotic vorstellte, feierlich empfangen worden. Der Metro⸗ polit Mitrofan hielt eine Ansprache, in der er laut Meldung hes „W. T. B.“ seine große Freude über die Ankunft des Ministers ausdrückte und versicherte, daß das österreichisch⸗ ngarische Militärgouvernement in Cetinje alles mögliche getan abe, um dem montenegrinischen Volke in allem zu helfen. Der Metropolit hob mit Befriedigung hervor, daß die siegreichen zsterreichisch⸗ungarischen Truppen, vom ersten Tage der Be⸗ etzung angefangen, sich gegen das montenegrinische Volk milde nd friedlich benommen hätten, wofür der Metropolit dem Kriegsminister im Namen des montenegrinischen Volkes ärmstens dankte. Zum Schluß sprach der Metropolit die Hoffnung aus, daß der Minister beim Kaiser und der öster⸗ eichischꝛungarischen Regierung ein Dolmetsch der wärmsten Dantbarkeit des montenegrinischen Volkes sein werde. Der kriegsminister versprach, dem Kaiser von der loyalen Gesinnung und Dankbarkeit des montenegrinischen Volkes zu berichten. Freiherr von Krobatin reiste am 1. April nach Skutari weiter.

Zur Arbeiterbewegung. 1 Nach einer vom „W. T. B.“ wiedergegebenen Reutermeldung us London ist der Ausstand am Clyde beigelegt. Die Arbeit ollte heute wieder aufgenommen werden. (Vgl. Nr. 80 d. Bl.)

1 Parlamentarische Nachrichten. 8

Der nationalliberale Reichstagsabgeordnete, Landgerichts⸗ birektor Dr. Obkircher ist, wte „W. T. B.“ meldet, gestern im Alter von 52 Jahren in Karlsruhe gestorben

8 Der Entwurf eines Gesetzes über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegs⸗ versorgung (Kapitalabfindungsgesetz)

st nebst Begründung dem Reichtage zugegangen; er lautet, wie folgt:

Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges auf Grund es Mannschaftsverforgungsgesetzes und des Militärhinterbliebenen⸗

pesetzes Anspruch auf Kriegsversorgung haben, können auf ihren Antrag

um Erwerb oder zur Festigung eigenen Grundbesitzes nach Maßgabe er folgenden Vorschriften durch Zahlung eines Kapitals abgefunden werden. 5 den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungs⸗ ehörde. Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn: 1) die Versorgungsberechtigten das 21. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 2) der Versorgungsanspruch anerkannt ist, 3) nach Art des Versorgungsgrundes ein späterer Wegfall der Kriegsversorgung nicht zu erwarten ist, 3 4) für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. 943. Die Kapitalabfindung kann umfassen: Die Kriegszulage 14 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 1. Mai 1906 Reichs⸗Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. —), die Ver⸗ ümmelungszulage 13 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 1. Mai 1906 Reichs⸗Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. —) und die Tropen⸗ zulage in Höhe der Kriegszulage (§§ 67 und 69 des Mannschafts⸗ kersorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 Reichs⸗Gesetzbl. 1906 5.593 ff. —) sowie die auf Grund des Militärbinterbliebenengesetzes vom 7. Mat 1907 Reichs⸗Gesetzbl. 1907 S. 208 ff. zustehenden Be⸗ üuge für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, Sergeanien nit der Löhnung eines Vizefeldwebels oder eines Zugführers der frei⸗ illigen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 300 ℳ, für die Witwe ines Sergeanten, Unteroffiziers, Zugfübrerstellvertreters oder Sektions⸗ ührers der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 250 ℳ, ür die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen Person des interpersonals der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von „Die Abfindung kann auf einen Teilbetrag dleser Versorgungs⸗ ebührnisse beschränkt werden.

8 § 4.

Für die Berechnung der Abfindungssumme ist das Lebensjahr aßgebend, das der Antragsteller zur Zeit der Bewilligung der übfindung vollendet hat. Der Anspruch auf die Gehührnisse, an deren telle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit dem Ersten des auf die huszahlung der Absindungssumme folgenden Monats.

Auf die Abfindungssumme sind die in demselben Lebensjahre ezogenen, bei der Abfindung berücksichtigten Versorgungsgebührnisse nzurechnen. 8

V

Als Abfindungssumme ist unter Berücksichtigung des Lebensalters has aus der nachstehenden Aufstellung ersichtliche Vielfoche der Ve⸗ orgungegebührnisse zu zahlen, und zwar bet vollendetet: 8

Lebensjahre da

21. Lebensjahre das 22.

22

29.

16 15 15 ½ 15 ¼ 15 14 ¼ 14 ½ 14 ¼ 14 13 ¾ 13 ½ 13 ¼ 13

2

11 10 % 10 ½ 10 10

6* ön““ eeeöööööb6

2 2/4 7

der betreffenden Bezüge oder eines Teiles

8

des Jahresbetrags selben.

§ 6.

Schließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so ist die Abfindungssumme binnen 3 Monaten nach der Ebeschließung insoweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Festsetzung be⸗ rücksichtigten und bis zu ihrer Wiederverheiratung fällig gewesenen Versorgungsgebührnisse übersteigat.

Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Eintragung einer Sicherungshypothek oder einer anderen Sicherheit gefordert werden.

Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder teilweise abgesehen werden.

71. Die Absindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der obersten Militärverwaltungs⸗ behörde bemessenen Frist bestimmungsgemääß verwendet ist.

Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden.

Innerhalb der im § 7 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender Geldbetrag der Pfändung nicht unterworfen, sofern der Schuldner nachweist, daß die Frist noch nicht abgelaufen ist.

Wegen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rückzahlung einer Kapitalabfindung ist die Pfändung von Versorgungsgebührnissen ohne Beschränkung zulässig, jedoch sind die für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zu zahlenden Versorgungsgebührnisse der Pfändung nicht unterworfen.

In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt:

Das vorliegende Gesetz enthält eine der Maßnahmen, die dazu dienen sollen, die Schäden, die der Krieg den Heeresangehörigen und ihren Hinterbliebenen zugefügt hat, zu mildern; es entspringt dem Gefühle der Dankbarkeit des deutschen Volkes gegen seine mit bewunderungswürdiger Tapferkeit und Ausdauer kämpfenden Truppen.

Der Grundsatz der Gewährung fortlaufender Versorgung bat sich allgemein bewährt und soll auch in Zukunft aufrechterhalten bleiben. Der Krieg hat jedoch Verhältnisse geschaffen, die eine derartige Ver⸗ sorgung als nicht in allen Fällen ausreichend und zweckentsprechend erscheinen lassen. So muß mit Rücksicht auf die Volkswirtschaft und die Gesundheitspflege angestrebt werden, den Kriegsteilnehmern und ihren Witwen die Möglichkeit zu geben, mit Hilfe eines Kapitals sich auf n Scholle ansässig zu machen oder vorhandenes Besitztum zu ecbalten.

Die Ansiedlung und Seßhaftmachung in diesem Sinne soll nicht nur den Erwerb oder die Gründung landwirtschaftlicher oder gärt⸗ nerischer Betriebe, sondern auch das städtische Heimstättenwesen um⸗ fassen. Die ersteren werden vornehmlich für Angehörige landwirt⸗ schaftlicher, die letzteren für Angehörige aller Berufe in Betracht kommen. Auf die Besitzform, unter welcher der Absfindungs⸗ berechtigte den Grundbesitz erwirbt, kommt es nicht an, vielmehr sollen unter die Bestimmung des § 1 auch die Form des Renten⸗ guts, der Erbpacht und des Erbbaurechts sowie diejenigen Besitz⸗ formen fallen, welche für die Befesttgung kleinerer landwirt⸗ schaftlicher oder gärtnerischer Besitzungen landesgesetzlich bestehen oder künftig geschaffen werden. Ebenso wird in besonders ge⸗ eigneten Fällen der Grunderwerb durch Beitritt zu einer gemein⸗ nützigen Bau⸗ oder Wohnungsgenossenschaft als genügend erachtet werden können. Unter Festiguna eigenen Grundbesitzes sollen alle Maßregeln verstanden werden, die geeignet sind, einen vor⸗ handenen Besitz und die Gelegenheit zu ländlicher Arbeit nicht nur den zu Verforgenden selbst, sondern auch ihren Angehörigen zu er⸗ halten und zu stärken. Dazu werden zu rechnen sein: die Abstoßung von Schulden oder die sonstige Verbesserung der Schuldverhältnisse, der Aufbau oder die Wiederherstellung von Gebäuden, die Vergröße⸗ rung leistungsfähigen Besitzes durch Neuerwerbungen, die Vervoll⸗ stänoigung landwirtschaftlichen Inventars usw. Die gleichen Gesichts⸗ punkte kommen auch für die Witwen in Betracht, deren Ehemänner den Tod für das Vaterland erlitten haben. Zablreiche Witwen ge⸗ fallener Landwirte, von Kleinbauern und ländlichen Arbeitexn, sind ohne Gewährung eines entsprechenden Kapitals zur Entschuldung oder zur Erhaltung des Besitzes nicht mehr imstande und werden gezwungen sein, ihren Besitz aufzugeben.

Der Kreis der für dieses Gesetz in Betracht kommenden Per⸗ sonen bestimmt sich durch das Recht auf Kriegsversorgung nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz 1906. Insoweit diese Personen be⸗ rechtigt sein würden, kommen auch deren Wlitwen für die Abfindung in Betracht.

Es liegt im Interesse der Versorgungsberechtigten, der Kapital⸗ abfindung nur die Zulagen zugrunde zu legen, damit ihnen bei etwaigem Verluste des Kapitals noch Barmittel für den täglichen Lebensunterhalt zur Verfügung steben. Aus demselben Grunde wud auch sür die Witwen nur die Hälfte der ihnen zustehenden Kriegs⸗ versorgungsgebührnisse der zugrunde gelegt.

Die fortlaufende Rente als Kapitalabfindung zu gewähren, ist auch um deswillen nicht vorteilhaft, weil sie auf dem Grade der Er⸗ werbsunfähigkeit beruht und dieser erfahrungsgemäß wesentlichen Schwankungen ausgesetzt ist. Eine Kapitalabfindung an Stelle der Rente würde auch zu einer großen Härte besonders in den Fällen führen, in denen mit fortschreitendem Alter oder nach Art des Leidens eine Verschlimmerung des Körperzustandes höchstwahrscheinlich ist, aber eine Rentenerhöhung wegen der bereits stattgefundenen Kapital⸗ abfindung ausgeschlossen wäre.

aber von vornherein eine wesentliche Besserung bis zur Wiederherstellung völliger Erwerbsfähtgkeit zu erwarten, so würde durch Gewährung einer Kapitalabfindung für die nicht durch den Krieg beschädigten Rentenempfänger, die hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rente nach denselben Grundsätzen beurteilt werden müssen, eine Be⸗ nachteiligung entstehen; auch würde die auf Grund der erstmaligen Versorgung berechnete Kapitalabfindung eine große Begünstigung darstellen.

Zu den Vorschristen der einzelnen Paragraphen ist folgendes zu bemerken:

Zu § 1.

Aus der Fassung des § 1 ergibt sich, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auf die seit dem 1 August 1914 aus dem aktiven Heeresdienst entlassenen Personen sowie die seit jenem Zeitpunkt kriegeversorgungs⸗ berechtigt gewordenen Witwen Anwendung finden sollen.

Um eine nützliche Verwendung des Geldes zu gewährleisten, wird die mit der Entscheidung über den Antrag betraute amtliche Stelle alle einschlägigen Verhältnisse, vor allem namentlich die persönlichen, Familien⸗ und Vermögensverhältnisse des Antragstellers eingehend zu prüfen haben. Zu diesem Zwecke wird sie die Mitwirkung von sach⸗ verständigen Behörden und Organisattonen in Anspruch nehmen. Ebenso

11; sache, wig ig

nördlich des Forgesbaches zwischen Haucourt und

punkte.

eeeigneten Anhörung von Handelskammern, H werkskammern, Fachvereinen und ähnlichen Organisationen gebote sein. Die näheren Bestimmungen hierüber, die nach den ver⸗ schiedenen Verhältnissen in den einzelnen Landesteilen nicht einheitlich durch Gesetz geregelt werden können, sollen durch den Bundesrat ge⸗ troffen werden. Hierbel wird, soweit landesrechtlich für Heimstätten eine besondere Besitzform besteht oder geschaffen wird, die Frage zu regeln sein, inwieweit die Zahlung der Abfindung vom Nachweis der à“ der Heimstätte in dieser Besitzkorm abhängig zu machen und die Abfindung unmittelbar an eine staatliche Stelle oder ein Siedlungsunternehmen zu zahlen ist. 8 Zu § 2.

In Anlebnung an die Vorschrii des bürgerlichen Rechts i damit zu rechnen, daß im allgemeinen Personen endung des 21. Lebensjahrs selbst und entscheidend beurteilen können, wie sich ihr späteres Leben gestalten soll. Deshalb ist als Mindest⸗ grenze für die Gewährung der Kapitalabfindung die Vollendung de

ühestens mit Voll⸗

21. Lebensjahrs vorgeseben.

Als Höchstgrenze ist der Tag vor Vollendung des 55. Lebenz,

jahrs angenommen, weil die Rentenempfänger, die bis dahtn noch nicht selbständig sind, wohl kaum noch eine wesentliche Aenderung i ihrer Lebenshaltung durch Erwerb eines Grundbesitzes erstreben werden

Es ist sogar wahrscheinlich, daß in der Regel für den Erwerb schon

das 50. Lebensjahr als Grenze in Betracht kommen wird. Da abe

darüber hinaus die Festigung des Besitzes wünschenswert sein kann und die Möglichkeit zur Gründung einer Heimstätre nicht ause⸗

schlossen werden darf, ist die Erreichung des 55. Lebensjahres als Grenz vorgesehen. 8 Wegen der Sicherung einer sachgemäßen Prüfung der Gewäh für nützliche Verwendung des Geldes wird auf die Ausführungen 3 § 1 verwiesen. Zu § 3.

Die Kriegszulage wird neben einer Tropenzulage nicht gewährt Da deshalb zahlreiche zur Tropenzulage berechtigte, an dem gegen wärtigen Kriege teilnehmende Personen trotz einer erlittenen Kriegs dienstbeschädigung die Krtegszulage nicht beziehen dürfen, so entsprich es der Billigkeit, auch sie bei der Kavitalabfindung in Höhe der Kriegszulage zu berücksichtigen. oder Verstümmelungszulage oder für beide Zulagen nebeneinander in vollem Betrage kann leicht über das wirtschaftliche Bedürfnis hinaus⸗ gehen. Deshalb soll die Beschränkung der Abfindung auf einen Teil der Zulagen im Interesse der Antragsteller zulässig sein. Das gleiche gilt sinngemäß für die Versorgungsgebührnisse der Witwen.

Für die Bemessung des Abfindungskapitals sind Bestimmungen über die Wahrscheinlichkeit, mit der die Antragsteller aus dem Be⸗ zuge der Versorgung ausscheiden, und über die Verzinsung zu treffen, die für Beschaffung des Kapitals aufzuwenden ist.

Vom versicherungstechnischen Standpunkt aus handelt es sich bei

den abzufindenden Rentenempfängern um besondere und eigenartige Verhältnisse. Wennglesch „Kriegsbeschädigte“ in Frage kommen, so soll eine Abfindung doch nur dann eintreten, wenn der Gesundheits⸗ zustand der Antragsteller derartig ist, daß ihr vorzeitiges Ableben nicht zu befürchten ist. Für die Berechnung des Abfindungskapitals wird sonach nur eine Tafel in Betrocht kommen können, die sich an die Statistik über die durch’chnittliche Sterbenswahrscheinlichkeit anlehnt.

Bei der Berechnung ist auch die Verzinsung berücksichtigt, die das Reich gegenwärtig aufwenden muß, um die für die Abfindung nötigen Beträge zu beschaffen.

Zu § 6.

Einer besonderen Regelung bedarf der Fall der Wiederverheiratung von Witwen.

Da nach § 30 des Militärhinterbliebenengesetzes 1907 das Recht auf den Betzug des Witwen⸗ und Waisengeldes und der Kriegsver⸗ sorgung im Falle der Wiederverheiratung erlischt, ist für diesen Fall

die Rückzahlung des Kapitals auszusprechen und die Möglichkeit seiner

Sicherstellung vorzusehen, an der übrigens schon im Interesse der Witwe regelmäßig festzuhalten sein wird.

Es wird die Sache der Heeresverwaltung sein, im Einvernehmen mit der Reichefinanzverwaltung die Bedingungen, unter denen die Rückzahlung erfolgen soll, so zu gestalten, daß nicht gewollte Härten vermteden bleiben und die Wiederberheiratung nicht erschwert wird.

Aus diesem Grunde enthält das 954 die Ermächtigung, beim Vorliegen besonderer Umstände von der Rückzahlung des Kapitals ganz oder teilweise abzusehen oder dieselbe zu stunden.

Zu § 7. „Da immerhin mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß die ge⸗ währte Abfindungesumme nicht im Sinne des Gesetzes verwendet

wird, muß Vorsorge getroffen werden, daß der Reichs⸗(Militär⸗)Fiskus

sich eine Rückzahlung sichert. 85

Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 wollen den Versoragungs⸗ berechtigten sowohl vor als auch nach Auszahlung der Abfindungs⸗ lumme vor Zugriffen Dritter schützen. Die Vorschrift des Abs. 3 soll die Durchführung eines Rücksorderungsanspruchs in den Fällen der §§ 6 und 7 ermöglichen.

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 3. April. (W. T. Westlicher Kriegsschauplatz.

Maas sind alle Stellungen des Feindes Béthin⸗

Links der

court in unserer Hand. Südwestlich und südlich der Feste Douaumont stehen unsere Truppen im Kampf um französische Gräben und Stütz⸗

Oestlicher Kriegsschauplatz. An der Front hat sich nichts Wesentliches ereignet.

Durch deutsche Flugzeuggeschwader wurden auf die Bahnhöfe Pogorjelzy und Horodzieja an der Strecke nach Minsk sowie auf Truppenlager bei Ostrowki (südlich von Mir) Bomben abgeworfen, ebenso durch ein unserer Luftschiffe auf die Bahnanlagen von Minsk.

Balkankriegsschauplatz. Nichts Neues.

8

Heeres⸗ und Marineluftschiffe haben heute nacht die Docks von London und andere militärisch wichtige Punkte der englischen Ostküste sowie Dünkirchen angegriffen. Oberste Heeresleitmg

Großes Hauptquartier, 4. April. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz.

Südlich von St. Eloi haben sich die Engländer nach starker Feuervorbereitung in Besitz des ihnen am 28. März genommenen Sprengtrichters gesetzt.

In der Gegend der Feste Douaumont haben unsere Truppen am 2. April südwestlich und südlich der Feste sowie im Caillette⸗Walde starke französische Verteidigungs⸗ anlagen in erbittertem Kampfe genommen und in den eroberten Stellungen alle bis in die 9 Nacht fortgesetzten Gegenangriffe des Feindes abgewiesen. Mit besonderem

Die Abfindung für die Kriegszulage