1916 / 81 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Ner Bezugsprein beträgt vierteljährlich 5 40 . Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer

den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Belbstabholer

auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne ummern kosten 25 ₰.

5 8₰ 8 Ir

81.

Inhalt des amtlichen Teiles: ensverleihungen ꝛc.

Dentsches Reich.

untmachung, betreffend die Zulassung von Formen von ektrizitätszählern zur Beglaubigung. v 8

Königreich Preußen. nnungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und istige Personalveränderungen. inntmachung, betreffend die Felix Mendelssohn⸗Bartholdy⸗ taatsstipendien für Musiker.

eine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberzolldirektionspräsidenten a. D., Wirklichen Ge⸗ en Oberfinanzrat Richter in Naumburg a. S. und dem erigen Lehrer an der Akademischen Hochschule für die nden Künste, Bildhauer, Professor Herter in Charlotten⸗ den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Bankier, Kommerzienrat und Stadtrat Belgard in gudenz den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Hofstaatssekretär a. D., Geheimen Hofrat Wald⸗ an in Berlin⸗Wilmersdorf den Königlichen Kronenorden ter Klasse, 1b . dem Kammergerichtssekretär, Rechnungsrat Ehrich in in den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, dem Lehrer Uhlmann in Halberstadt den Königlichen enorden vierter Klasse, dem Lehrer Piwowar in Schädlitz, Kreis Pleß, den er der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗ ern, dem Magistratssekretär Huhn, dem städtischen Gasmeister ggenburg, beide in Charlottenburg, dem Magistrats⸗ auässistenten Fulde in Breslau und dem Hegemeister fmann in Krossen a. O. das Verdienstkreuz in Gold, Adem bisherigen Gemeindevorsteher, Rentner Fricke in porst, Kreis Minden, das Verdienstkreuz in Silber, vndem städtischen Bauboten Bauschke in Breslau das All⸗ eine Ehrenzeichen sowie

[dem Flieger Toussaint in einer Fliegerersatzabteilung die

tungsmedaille am Bande zu verleihen.

ßeine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rat im Reichs⸗Kolonialamt, bisherigen

nen.

.

88 16

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, effend die elektrischen Maßeinheiten, sind die folgenden men von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung ch die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zu⸗ assen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zuerteilt en:

nduktionszähler für Vierleiterdrehstrom I. System Fenn beobüh für

[—, Induktionszähler II. System 8 Wechselstrom, Form Dc, h hergestellt von der Allgemeinen Elektrizitäts⸗Gesellschaft, n.

mehrphasigen

Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Heitschrist üffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9,

kstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. Charlottenburg, den 18. März 1916. Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. Warburg. .“

Königreich Preußen. Finanzministerium.

ersetzt sind die Rentmeister bei Königlichen wski von Samter nach Posen, Behring von Rasten⸗ nach Berlin (Kreiskasse Niederbarnim III) und Horchert tuhm nach Berlin (Kreiskasse Teltow III).

eimen Baurat Fischer zum Geheimen Oberbaurat zu er⸗

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitn- zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 30 ₰.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs- und Staatganzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

.

Berlin, Dienstag den 4. April Abends.

1916.

Felix Mendelssohn⸗Bartholdy⸗Staatsstipendien für Musiker. Am 1.

Oktober d. J. kommen zwei Stipendien der Felix Mendelssohn⸗Bartholdyschen Stiftung für befähigte und strebsame Musiker zur Verleihung. Jedes derselben beträgt 1500 ℳ. Das eine ift für Komponisten, das andere für ausübende Ton⸗ künstler bestimmt. Zur gleichen Zeit erfolgt die Verteilung einer Summe als Unterstützungen. Die Verleihung cer ieht an Schüler der in Deutschland vom Staate unterstützten Ausbildungs⸗ institute, ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Religion und der Nationalität. Bewerbungsfähig ist nur derjenige, welcher b halbes Jahr Studien an einem der genannten Institute gema at.

Die Stipendien werden zur Fortbildung auf einem der be⸗ treffenden, vom Staate unterstützten Institute erteilt, das Kuratorium ist aber berechtigt, hervorragend begabten Bewerbern nach Vollendung e Studien auf dem Institute ein Stipendium für Jahresfrist zu weiterer Ausbildung (auf Reisen, durch Besuch aus⸗ wärtiger Institute usw.) zu verleihen. Auch die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen erfolgt nur an Schüler der in Deutschland vom Staate unterstützten Ausbildungsinstitute, oder an solche, welche Schüler eines dieser Institute gewesen sind, ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Religion und der Nationalität nach dem freien Ermessen des Kuratoriums.

Bewerbungen sind bis einschließlich 30. Juni d. J. an das Kuratorium der Felix Mendelssohn⸗Bartholdy⸗Stipendien, Char⸗ lottenburg 2, Fasanenstraße Nr. 1, zu richten. Dabei sind folgende Schriftstuͤcke beizufügen: 1

1) ein kurzer, selbstgeschriebener Lebenslauf, in welchem besonders

der Studiengang hervorgehoben wird;

2) eine Bescheinigung der Reife zum Wettbewerb, mit der zu be⸗

zeugenden Tatsache, daß der Bewerber mindestens eizte halhen Jahr der Anstalt angehört hhtt 3) eine Auskunft des Vorstande⸗ deß Arolt, daß diese vom *

Semate unterstützt wird.

Den Bewerbungen für Komponisten ist nur eine selbständige Komposition nach freier Wahl, unter eidesstattlicher Saee rung, daß die Arbeit ohne fremde Beihilfe ausgeführt worden ist, beizufügen.

Ausnahmsweise können preußische Staatsangehörige, ohne daß sie diese Bedingungen erfüllen, ein Stipendium oder eine Unter⸗ stützung empfangen, wenn das Kuratorium auf Grund eigener Prüfung ihrer Befähigung sie dazu für geeignet erachtet.

Die Verleshung des Stipendiums und der Unterstützungen für ausübende Tonkünstler erfolgt auf Grund einer Ende September d. J. in Charlottenburg durch das Kuratorium abzuhaltenden Prüfung.

Charlottenburg, den 1. April 1916.

Der Vorsitzende des Kuratoriums. Dr. Kretzschmar.

Nichtamtliche Deutsches Reich.

8 8

Preußen. Berlin, 4. April 14=1 00.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen Sitzungen. h Der Königlich sächsische Gesandte Freiherr von Salza und Lichtenau hat Berlin verlassen.

Während Abwesenheit 5 der Legationsrat Frei⸗

herr von Biedermann die Geschäfte der Gesandtschaft.

Am heutigen Tage ist eine Bekanntmachung in Kraft getreten, die eine Regelung der Arbeit in den Web⸗, Wirk⸗ und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbe⸗ zweigen vornimmt. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung berühren, wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, alle gewerb⸗ lichen Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer⸗ oder Knabenbekleidung, Frauen⸗ und Kinder⸗ bekleidung, oder von weißer und bunter Wäsche, oder von Gebrauchsgegenständen, die ganz oder überwiegend aus Web⸗, Wirk⸗, Strickstoffen, Wollen oder Filzen hergestellt sind, im großen betrieben wird. Die gleichen Vorschriften finden aber auch Anwendung, wenn es sich um gewerbliche Betriebe der bezeichneten Art handelt, in denen außer dem Fhaber oder Leiter mindestens vier Arbeiter (Arbeiterinnen) be chäftigt sind.

Die Vorschriften der Bekanntmachung wollen eine gleich⸗ Bafe Aufarbeitung der vorhandenen Vorräte an Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren sowie einen gleichmäßig bleibenden Verdienst der in den bezeichneten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie nach Möglichkeit eine dauernde Beschäftigung der Arbeiter und Arbeiterinnen erzielen. Die Regelung der Ver⸗ teilung der Arbeit läuft deshalb in ihren verschiedenen Bestimmungen darauf hinaus, daß in einer Woche de- mehr zugeschnitten und nicht mehr verteilt werden darf, als in der nächstfolgenden Woche verarbeitet werden kann. Die Regelung der Lohnzahlung ist eine verschiedene, je nach⸗ dem die Arbeitnehmer innerhalb oder außerhalb des es des Arbeitgebers beschäftigt sind. Soweit nicht bestimmt ist,

.“

daß die Lohnsätze nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein dürfen, ist genau vorgeschrieben, um wieviel e der Lohn nur unter dem Stand vom 1. Februar 1916 inken darf. Soweit die -nee Arbeit den zulässigen Mindestlohn nicht erreichen würde, ist der Arbeitgeber ver⸗ pflichtet, einen bestimmten Prozentsatz des Lohnbetrags aus eigenen Mitteln zuzulegen. Auch für die Kündigung von Arbeitnehmern in den ersten zwei Monaten nach Erlaß dieser Bekanntmachung sind bestimmte Anordnungen getroffen.

Die Ueberwachung der Innehaltung der getroffenen Anordnungen ist den Gewerbeaufsichtsbeamten übertragen worden. Der Wortlaut der ausführlichen Bekanntmachung, deren wesentliche Teile in den einzelnen Gewerbebetrieben ausgehängt werden müssen, ist bei den Polizeibehörden ein⸗ zusehen. 8 88

Durch die Bekanntmachung Nr. 2354/1. 16 K R A, be⸗ treffend Beschlagnahme und Bestandzerhebung von Altgummi, Gummiabfällen und Regeneraten, vom 1. April 1916, sind sämtliche Altgummis und Gummiabfälle mit Ausnahme von Gegenständen, die sich noch im Gebrauch befinden be⸗ schlagnahmt. Da schon Vorräte in Höhe von mehr als 1 kg beschlagnahmt und meldepflichtig sind, ist anzunehmen, daß in fast jedem Haushalt, in jedem landwirtschaftlichen und gewerb⸗ lichen Betriebe diese Mindestmenge in unbrauchbaren Gummi⸗ schuhen, Fahrraddecken, Fahrradschläuchen, Gasschläuchen, Gartenschläuchen, Pumpenkappen und anderen Gummiwaren aller Art vorhanden st 1

Ratsam ist, daß jeder in seinem und Betrieb

Umschau hält und allen Altgummi umgehend der mit dem An⸗

n betrauten Stelle übergibt. Auf diese Weise wird ver⸗ hindert, daß Altgummis irgendwo im Winkel verderben und ihrem Zweck, der gesamten Gummiwirtschaft zu dienen, ent⸗ sogen werden. Jeder denke daran, daß er hiermit eine vater⸗ ändische Pflicht erfüllt. Auch kleinste Mengen werden an⸗ gekauft. Die für die Abfälle zu gewährenden Preise sind durch besondere Verordnung festgelegt. In kleineren Ge⸗ meinden können diese Abfälle gesammelt und in einer Menge der mit dem Ankauf betrauten Stelle übergeben werden.

Nach der Beschlagnahmebekanntmachung müssen die Ab⸗ fell⸗ der Kautschuk⸗Abrechnungsstelle Berlin W. 9 (Mauer⸗ traße 25) oder deren Beauftragten verkauft werden. Diese Stelle hat die nachstehend Füseesahe Altgummifirmen mit dem Ankauf der Altgummiabfälle in Preußen und den Bundes⸗ staaten (außer Bayern) betraut:

Martin Jacobsohn, Berlin NW., Altmoabit 95. Provinz Brandenburg, Provinz Sachsen, Anhalt, Schwarzburg⸗Sonders⸗

ausen.

Fr. husn Müller, Dresden, Leipzigerstraße 8. Königreich Sachsen, Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach, Altenburg, Coburg⸗Gotha, Meiningen, Reuß, Schwarzburg.Rudolstadt.

Meyer u. Co., Lübeck. Schleswig⸗Holstein, Pommern, West⸗ und Ostpreußen, Posen, Mecklenburg⸗Schwerin und ⸗Strelitz

und Lübeck. Gebr. Salomon, Hannover. Hannover, Westfalen, Oldenburg, Lippe (Detmold un

Braunschweig, Waldeck (Pyrmont), Schaumburg⸗Lippe), Hamburg, Bremen. S. Salomon, Minden, Westfalen. Rheinprovinz, Birkenfeld. H. Herzheimer, Flörsheim, Main. veueng m 80⸗ 8 lsaß⸗Lothringen, Württemberg, Baden, Hessen⸗Nassau, Hohen⸗ zollern, Waldeck (Arolsen). . Eugen Perle, Breslau, Dessauer Straße 8. Schlesien. Für das Königreich Bayern werden die Aufkäufer noch besonders benannt.

Die Nr. 3 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗ versicherungsamts“ vom 15. März 1916 enthält im Amtlichen Teil unter A (Unfallversicherung) einen Rund⸗ Ala vom 4. Dezember 1915 an die dem Amt unterstellten Versicherungsträger über den Nachweis der aus Darlehen er⸗ worbenen Kriegsanleihen in den Vermögensübersichten und die Behandlung der bei dem Verkaufe dieser Kriegsanleihen ent⸗ stehenden Kursunterschiede, eine Bekanntmachung vom 20. De⸗ zember 1915 über die Genehmigung von Unfallverhütungs⸗ vorschriften im 4. Vierteljahr 1915, eine Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915 über die Genehmigung von Gefahrtarifen im 4. Vierteljahr 1915 und eine Bekanntmachung vom 11. d. bruar 1916, betreffend das Verzeichnis der für ig erklärten Gemeindeverbände, für die nicht das Reichsversiche rungsamt, sondern ein Landesversicherungsamt zuständig ist. Hieran schließen sich Entscheidungen der Rekurssenate [284. bis 2852/ *) und andere Entscheidungen [2853 bis 2854] übe folgende Gegenstände:

Die Rechtemittelwirkung des § 1608 Abs. 1 der Reichsversi rungsordnung erstreckt sich auch auf das Rekursverfahren; auch ein an sich unzulässiger Pgen den ersten Bescheid eingelegter Rekurs hat di

1608 a. a. O. ausgesprochene Wirkung gegenüber einem später im Laufe des Rekursverfahrens ergangenen neuen Bescheid; § 160 Abs. 1 a. a. O. gilt auch dann, wenn die neue vb. statt gefunden hat, ohne daß sie durch eine Aenderung der Verhältnisse ge

*) Die neben den einzelnen Entsche merten Zahlen geben die Ziffer an, unter welcher die lichen Nachrichten“ veröffentlicht sind.

8