1916 / 81 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

wird in geeigneten Fällen die Anhörung von Handelskammern, Hand⸗ werkskammern, Fachvereinen und ähnlichen Organisationen geboten sein. Die näheren Bestimmungen hierüber, die nach den per⸗ schiedenen Verhältnissen in den einzelnen Landestellen nicht einheitlich durch Gesetz geregelt werden können, sollen durch den Bundesrat ge⸗ troffen werden. Hierbel wird, soweit landesrechtlich für Heimstätten eine besondere Besitzform besteht oder geschaffen wird, die Frage zu regeln sein, inwieweit die Zahlung der Abfindung vom Nachweis der Errichtung der Heimstätte in dieser Besitziorm abhängig zu machen und die Abfindung unmittelbar an eme staatliche Stelle oder ein Siedlungsunternehmen zu zahlen ist.

Zu § 2.

In Anlehnung an die Vorscrrt des bürgerlichen Rechts ist damit zu rechnen, daß im allgemeinen Personen frühestens mit Voll⸗ endung des 21. Lebensjahrs selbst und entscheidend beurteilen können, wie sich ihr späteres Leben gestalten soll. Deshalb ist als Mindest⸗ grenze für die Gewährung der Kapitalabfindung die Vollendung des 21. Lebensjahrs vorgesehen.

Als Höchstgrenze ist der Tag vor Vollendung des 55. Lebens⸗ jahrs angenommen, weil die Rentenempfänger, die bis dahtn noch

affen, da sie gegebenenfalls die Entente für weitere Luft⸗] 21. Lebensjahre das sombardements deutscher Flugzeuge gegen die Stadt 22. .

8 i 8 8 20. sicht auf die Verjährungsfrist des § 147 der Reichsverste berantwortlich machen würden. 8 “““ 172. rungsordnun Schwierigkeiten entstehen oder weil an 25.

ang Rumänien. 8 d der Landesv e Dn, 8 26. Gründe vorliegen, so ist der Porstamd de Eeüächerungzar In der Abgeordnetenkammer wurde vorgestern, wie 27.

rechtigt, die einzelnen Vorstandsmitglieder der eingetrace b Genafsescgat namerlic Strafverfügungen zu erlassen. Bi G. T. B.“ meldet, ein Gesetzentwurf vorgelegt, durch den 28. dr das Finanzjahr 1916/17 Gehaltserhöhungen für 29.

wird von der Vermutung ausgegangen, daß zunächst die sämtlitz 1— w . 8 Vorstandsmitglieder ein Verschulden trifft, wie es die Anwenallle öffentlichen Beamten mit Ausnahme des Offizier⸗ 8

des § 1488 der Reichsversicherungsordnung voraussetzt. In diegltps eingestellt werden. Der Ebb“

sten die sämtlichen Vorstandsmitglieder der eingetraga vrp 8 1 †32. Felle bcstent als (Pesanchfch ldae⸗ für die gegen jeden Eka rner 1ö111ö vor, der Aenderungen der 33. festgesetzte Strafe. Mit der Bezahlung der Strafe durch ein M Militärgerichts . eit während der Mobilmachung und 34. glied werden die anderen Mitglieder von der Verpflichtung, die Stfles Krieges vorsieht. Zur Begründung wurde ausgeführt, 35. zu entrichten, befreit [2169].

iese Aenderungen seien notwendig, weil die bestehenden Be⸗ 36. Portokosten, die aus Sendungen einer Gemeinde an ein Puulimmungen nicht mehr zeitgemäß seien. Nach dem Gesetz⸗ 37. sicherungsamt infolge einer von der Gemeinde dem Versicherungzn

im Verfahren nach § 1617 ff. der Reichsversicherungsordnung geleiste Rechtshilfe 115 a. a. O.) entstehen und demgemäß dem

16 fache, 15 ¾½

15 ½

39. Lebensjahre das 11 ½ fache, 40. 8 EE“

41. . 0 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. 51. 52. 53. 54.

55.

wegen nicht genügender Markenverwendung Strafverfügungen lassen wollen, 8 sie zunächst den Schuldigen zu ermitte

8 1¹) Die in § 214 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung Findet eine solche Ermittlung nicht statt, weil mit e

festgesetzte Versicherungsdauer von 6 Wochen muß ununterbrochen ge⸗ wesen sein, die von 26 Wochen dagegen nicht.

2) Die Zeiten, in denen ein Versicherter nach § 311 der Reichs⸗ versicherungsordnung trotz Erlöschens des Beschäft qgungsverhältnisses Mitglied einer Kasse gewesen ist, sind in die Versicherungsdauer des § 214 Abs. 1 Satz 1 a. a. O. einzurechnen [2150.

Die Verjährung eines Anspruchs auf Kassenleistungen 223 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) wird nicht schon durch eine an die Krankenkasse gerichtete Zahlungsaufforderung oder Mahnung, sondern bei Streit über Leistungen erst durch die bei dem Reichs⸗ versicherungsamt nach § 1636 der Reichsversicherungsordnung erhobene Klage unter brochen [2151].

Der Ersatzanspruch einer Krankenkasse gegen eine Berufegenossen⸗ schaft richtet sich auch dann nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 1501 ff. der Reichsversicherungsordnung, wenn die Kassensatzung eine dem § 1511 der Reichsversicherungsordnung entsprechende Be⸗ stimmung enthält. Die Kasse kann daher, wenn sie einem durch Be⸗ triebsunfall Verletzten vor der Gewährung der Unfallrente das volle

dingt war, z. B. bei erneuter Rentenfestsetzung nach einem Heilverfahren oder bei Umwandlung einer vorläufigen Rente in eine Dauerrente; ein anhängiger Rekurs hat die Wirkung des § 1608 Abf. 1 a. a. O. nicht gegenüber einem neuen Bescheid, der über einen nicht rekursfähigen Anspruch ergeht; ein gegen Feststellung der ersten Dauerrente eingelegter Rekurs gilt aber als eingelegt auch gegen eine im Laufe des Rekursverfahrens vorgenommene Neufeststellung der Dauerrente, ohne daß der Rekurs bezüglich des zweiten Rentenver⸗ ve. als unzulässig gemäß § 1700 Nr. 8 a. a. O. anzusehen wäre

Die vom Vorsitzenden der Spruchkammer des Oberversicherungs⸗ amts erlassene Vorentscheidung muß eine ausreichende Darstellung des Sach⸗ und Streitstandes enthalten [2850].

Eine Rentenfestsetzung die unter der Geltung des Gewerbe⸗ unfallversicherungsgesetzes zwar nach Ablauf von zwei Jahren seit Rechtskraft der ersten endgültigen Rentenfeststellung erfolgt ist, aber eine Rente mit Wirkung von einem vor diesem Zeitpunkt liegenden Tage ab feststellt, hat keine Jahresbinduna 2851].

Wird ein wegen des Hauptanspruchs und wegen der Kosten⸗

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der betreffenden Bezüge oder eines Teiles

utwurf werden zwei oberste Militärgerichte aufgestellt, eines 38. gi der Feldarmee und eines in Bukarest, ferner ein Kriegs⸗ ericht bei jedem Armeekorps, ein Feldobergericht im Haupt⸗

des Jahresbetrags der⸗

selben.

entscheidung eingelegter Rekurs in der Hauptsache zurückgewiesen, so darf, abweichend von dem früheren Rechte, über die Kosten nicht ent⸗ schieden werden [2852].

Wird die Versicherung von Eigenbauarbeiten, für die bereits von einer Z veiganstalt eine Prämie festgestellt ist, von einer anderen Zweiganstalt beansprucht, so hat diese auch ihrerseits die Prämie fest⸗ zustellen und auf den Einspruch des Unternehmers, sofern sie ihn nicht als berechtigt anerkannt, die Sache dem Oberversicherungsamte zur Entscheidung vorzulegen [2853].

Der Versicherungsträger ist auf Grund des § 1607 Abf. 2 1631 Abs. 2) der Reschsversicherungsordnung verpflichtet, nicht nur von den Gutachten Abschriften zu erteilen, die das Versicherungsamt, sondern auch von denen, die er selbst im Ermittlungsverfahren ein⸗ geholt hat [2854).

Der Abschnitt B Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinter⸗ bliebenenversicherung enthält die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung vom 23. De⸗ zember 1915 und die Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Nachweisung der von knappschaftlichen Krankenkassen ver⸗ auslagten Beträge für Wochenhilfe während des Krieges vom 7. Januar 1916, ferner ein Rundschreiben vom 8. Februar 1916 über die bis Ende 1915 festnesetzten Renten und sonstigen Bezüge. Unter Nr. 2137 bis 2172 werden folgende grundsätz⸗ liche Entscheidungen veröffentlicht:

1) An der Revision entscherdung 2071 (Amtliche Nachrichten des R. V A. 1915 S. 635), wonach § 214 der Reichsversicherungsordnung für 8 im Inland verwundeten Kriegsteilnehmer gilt, ist festgehalten worden.

2) Der Anspruch aus § 214 der Reichversicherungsordnung fällt nach Abs. 3 a. a. O. auch für Kriegsteilnehmer weg, wenn sie sich bei Eintrit des Versicherungsfalls im Ausland aufhalten und die Satzung ihrer Krankenkasse nichts anderes b stimmt [21373J1.

Die durch einen Selbstmordversuch verursachte Invalidität be⸗ gründet keinen Rentenanspruch, vorausgesetzt, daß der Versuch dem Versicherten nach seinem geistigen Zustand zuzurechnen ist (zu ver⸗ gleichen Revisionsentscheidung 1603, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1912 S. 823 2138].

1) Die Wahl zum Vorstand einer Krankenkasse ist, unbeschadet des 24 Ab. 1 der Rrichsversicherungsordnung, so lange als gültig anzusehen, bis sie rechtskräftig für ungültig erklärt ist. 8

2) Die Kündiaung eines Kassenangestellten, welcher der Dienst⸗ ordnung untersteht oder vom 1. Januar 1914 ab unterstellt werden sollte (zu vergleichen § 354 Abs 2 bis 6 der Reichsversicherungs⸗ ordnung, Artikel 38 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs⸗ ordnung), ist, sofern kein wichtiger Grund vorliegt, nur zulässig, wenn der Angestellte zu demjenigen Z’itpunkte, zu dem das Dienstverhältnis infolge der Kündigung aufgelöst we den soll, noch nicht länger als zehn Jahre bei der Kasse beschäftigt ist 2139].

38 Vorgeschrittene Trunksucht ist als Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 N des Krankenversicherungsgesetzes und des § 182 Nr. 1 der Reicheversicherungeordnung anzusehen. Die Unterbringung eines in hohem Maße Trunkfüchtigen in einer Trinkerhbeilstätte durch eine Versicherungsanstalt begründet daher einen E stantungsanspruch der Versicherungsanstalt gegen die Kranken kasse 1518 Abf. 2 der Reichs⸗ versich-rungsordnung) 12140]) Der Bezug einer Invalidenrente schlißt den Anspruch auf Krankengeld nicht ohne weiteres aus [2141]. 8 Der unter der Herrschaft des Krankenve sicherungsgesetzes geltende Grunksatz, daß als „Arbeitstag im Sinne von § 6 des Kranken⸗ vpersicherungegesetz s em solcher Tag zu verstehen ist, an dem der Er⸗ krankte nach der allgemeinen Regel des Gewerbes, des Betriebs oder überhaupt nach der Art seiner versicherungspflichtigen Beschäftiaung gearbeitet haben würde, gilt entsprechend auch für die Reichsversiche⸗ rungsordnung 184 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung). Eine Waschfrau, die ausschließlich die drei erten Werktage der Woche in einem Gastwirtsbetriebe tätig ist und sonst keiner versicherungs⸗ pflichtigen Beschäftigung nachgeht, hat auch nur für drei Tage der Woche Anspruch auf Krankengeld [2142].

Angehörige im Siane des § 186 der Reichsversicherungs⸗ ordnung sind Familienmitglieder, die in einem rechtlich anerkannten Verwandschafts⸗ oder Schwägerschaftsverhältnis zum Versicherten stehen [2143. G

Bestummt die Satzung einer Krankenkasse, daß freiwillig Ver⸗ sicherten, die sich nicht im Bezirke der Krankenkasse aufhalten, statt

der Krankenpflege das halbe Krankengeld gewährt wird (zu vergleichen § 193 Adbs. 3 der Reichsversicherungsordnung), so verliert der Ver⸗ sicherte diesen Anspruch, wenn er nach dem Beginne der Er⸗ krankung den Kassenbezirk ohne Genehmigung der Kasse verläßt 12144].

1) Ein Anspruch auf Wochenhilfe nach § 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 492) besteht nur dann,

wenn die Voraussetzung des § 1 Nr. 1 a. a. O. während der Wochen⸗ zeit erfüllt ist. 8

2) Die Voraussetzung des § 1 Nr. 1 a. a. O. ist solange nicht erfüllt, als der EChemann der Wöchnerin von der Militärbehörde vor⸗ läufig entlaffen und dadurch in die Lage versetzt ist, wieder einer Er⸗

Krankengeid gezahlt hat, als Ersatz hierfür nach § 1506 der Reichsversicherungsordnung höchstens den halben Betrag der Unfall⸗ rente beanspruchen 12152].

Zu den Voraussetzungen des Ersatzanspruchs bis zum vollen Be⸗ trage der Rente“ § 1506 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gehört nicht auch die Uebernahme der Sorge für den Unterhalt der unterstütungsberechtigten Angehörigen des Kranken (oder Invaliden § 1536 der Reichsversicherungs ordnung) [2153].

Die Uebernahme des Heilverfahrens durch die Berufsgenossen⸗ schaft vor Ablauf der Wartezeit nach § 1513 der Reicosversicherungs⸗ ordnung und der Erfatzanspruch der Berufsgenossenschaft gegen die Krankenkasse 1513 Abs. 2 a. a. O.) setzen nicht voraus, daß der Verletzte arbeitsunfähig ist [2154].

ür die Anwendung des § 1522 der Reichsversicherungsordnung ist kein Raum, wenn eine nach den Vorschriften des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung zu gewährende Waisenrente zusammen⸗ trifft mit einer auf Grund des preußischen Gesetzes vom 18. Juni 1887/2. Juni 1902, betreffend die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen (Preußische Gesetzsamml. 1902 S. 153) gewährten Waisenrente [2155]. -

1) Die Grundsätze des Beschlusses 948 (Amtliche Nachrichten des R⸗V.⸗A. 1901 S. 640) gelten entsprechend, wenn ein Antrag auf Gewährung des Witwengeldes bei einer nach § 1616 der Reichs⸗ versicherungsordnung zuständigen Gemeindebehörde mündlich gestellt wird, die Aufnahme einer Niederschrift aber unterbleibt. In solchen Fällen kann in dem gleichzeitig gestellten und niedergeschriebenen An⸗ trag auf Gewährung der Witwenrente zugleich der Antrag auf Ge⸗ währung des Witwengeldes erblickt werden.

2) Liegt eine Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde auf Grund des § 1616 der Reichsversicherungsordnung vor, so wird die Frist des § 1300 der Reichsversicherungsordnung durch den Eingang des Antrags bei der zu dessen Entgegennahme zuständigen anderen Behörde gewahrt [2156].

1) Die Vorschrift des Artikel 29 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungs⸗ gesetzes zur Reichsversicherungsordnung gilt auch für landkassenpflichtige Versicherte, die vor dem Inkraftireten der Reichsversicherungsordnung Mitglieder einer Innungskrankenkasse waren. b

2) Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß für den Beschäftigungs⸗ ort oder die Betriebsstätte des Landkassenpflichtigen eine Landkranken⸗ kasse besteht. . .

3) Der für den Fall der Fortsetzung der Mitgliedschaft eines Hausgewerbetreibenden bei einer anderen als der gesetzlich zuständigen Kasse zu erstattenden Anzeige bei der Kasse (zu vergleichen Nr. 11 der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1913, betreffend Uebergangs⸗ bestimmungen für die hausgewerbliche Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung), steht es gleich, wenn mit Genehmigung LL“ die Beiträge an die andere Kasse gezahlt worden ind [2157].

Die Nichtmitteilung her Berufungsschrift an die Gegenpartei ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der in der Revisionsinstanz nicht mehr geheilt werden kann [2158).

Die Bekanntgabe der der Entscheidung des Oberversicherungs⸗ amts zugrunde liegenden Abstimmung in der Niederschrift über die Verhandlung des Oberversicherungsamts stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, der die Aufhebung des angefochtenen Ucteils zur Folge hat [2159].

1) Eine durch unrichtige Belehrung der zuständigen Behörde veranlaßte Versäumnis einer Rechtsmittelfrist kann einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden 131 der Reichs⸗ versicherung sordnung).

2) Der Wahlleiter muß bei den Wahlen zu den Organen einer Krankenkasse Anordnung treffen, daß er his zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge für Postbestellungen erreichbar ist, wenn sie beit ihm abzugeben sind 2160].

Von Hausgewerbetreibenden beschäftigte Werkstattarbeiter sind nach Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Leistungs äbiakeit der Kranken kassen, vom 4. August 1914 (Reichs.⸗Gesetzbl. S. 337, Amt⸗ liche Nachrichten des R. V. A. 1914 S. 628) gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung regelmäßig bet der zuständigen Ortskrankenkasse versichert 12161].

Für eine Verkäuferin, die Sonntags ständig 2 bis 2 ½ Stunden beschäftigt ist, gilt der Sonntag als Arbeitstag. Irfolgedessen ist zur Feststellung des Grundlohns der Monatslohn nicht durch 25, sondern durch 30 zu teilen (zu veraleichen Entscheidung 1787, Amtliche Nach⸗ richten des R. V. A. 1913 S. 827) [2162].

Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sind nach § 346 Abs. 1 der Reichsversicherungsorenung übereinstimmende Beschlüsse vom Vorstand und Ausschuß einer Krankenkasse erforderlich. Ein vom Vorstand allein vorgenommenes Rechtsgeschäft dieser Art ist nichtig. Die nach § 321 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung durch die Kassensatzung zu bestimmenden Vertreter des Ausschusses gegen⸗ über dem Grundbuchrichter sind nicht berechtigt, die Zustimmung des Ausschusses zu einem der in § 346 Abs. 1 der Reichsversicherungs⸗ ordnung bezeichneten Rechtsgeschäfte zu ersetzen [2163].

„Der mit der Kassenverwaltung einer Betrtebskrankenkasse nach § 362 der Reichsversicherungsordnung beauftragte Betriebsbeamte kann vom Arbeitgeber als dessen Vertreter im Vorstand der Betriebs⸗ krankenkasse bestellt werden [2164].

Soweit eine Diakonissen⸗ und Krankenanstalt Krankenpflege gegen Entgelt betreibt, handelt es sich um ein „anderes Erwerbsgeschäft“

sicherungsamt der Gemeinde zu ersetzen waren, sind von dem heteil Versicherungsträger gemäß § 59 Abs. 2 der Reichsversicherung ordnung dem Versicherungsamt zu erstatten [2170].

Im Falle des § 1773 der Reichsversicherungsordnung ist, we über den Hauptanspruch kein Streit bestanden hat, für den C oder Erstattungsanspruch das Versicherungsamt zuständig, das zu scheiden gehabt hätte, wenn der Hauptanspruch zur Zeit seiner stehung erhoben worden wäre [2171]. 3

u den Fällen des § 1774 der Reichsversicherungsordnung

vartier und Feldgerichte nach Bedarf.

Bulgarien.

Der Prinz August Wilhelm dvon Preußen und der

erzog Karl Eduard von Sachsen⸗Coburg und Gotha nd, wie die „Bulgarische Telegraphenagentur“ meldet, in Fofia angekommen und werden als Gäste des Königs eine sooche dort bleiben.

Sie kommen von einer Reise durch

das Versicherungsamt zuständig, in dessen Bezirk der Versschene, Mazedonien, wo sie auch die Stellungen des Thrazischen In⸗

Zeit der Entstehung des Anspruchs wohnte oder beschäft war [2172].

Den Schluß der Nummer bilden die Uebersichten über die ge lungen aus Invaliden⸗, Kranken⸗, Alters⸗ und Zusatzrenten und zh Versicherungsleistungen der 31 Versicherungsanstalten an Hinterbl in den Monaten November und Dezember 1915 und die Uebersich über den Erlös aus Beitragsmarken in den Monaten Dezember .

und Januar 1916.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeige liegt die Ausgabe 926 der Deutschen Verlustlisten Sie enthält die 6. Liste des Vermißtennachweises, die 497. Ver— liste der preußischen Armee und die 69. Marineverlustliste.

Großbritannien und Irland.

5

Ministers ausdrückte und versicherte, ngarische Militärgouvernement in Cetinje alles mögliche getan nbe, um dem montenegrinischen Volke in allem zu helfen. Der etropolit hob mit Befriedigung hervor, daß die siegreichen sterreichischꝛ ungarischen Truppen, vom ersten Tage der Be⸗ zung angefangen, sich gegen das montenegrinische Volk milde

Nr. 22 besucht haben, dessen Chef der erzog ist.

Montenegro. Der Kriegsminister, Generaloberst Freiherr von Kroba⸗

in is am 31. März in Cetinje eingetroffen und von den sterreichischungarischen Offizieren und Beamten sowie zahl⸗ eichen montenegrinischen Offizieren, die der General Milutin zukotic vorstellte, feierlich empfangen worden. t Mitrofan hielt eine Ansprache, in der er laut Meldung

Der Metro⸗

W. T. B.“ seine große Freude über die Ankunft des daß das österreichisch⸗

Der König hat die Summe von 100 000 Pfund daund friedlich benommen hätten, wofür der Metropolit dem

Reichsschatze zur Verfügung gestellt. Der Verwalter!

in einem Brief an den Premierminister Asquith, in welche

er diese Tatsache mitteilt, daß es der Wunsch des Königs;

daß diese von ihm aus Anlaß des Krieges gespendete Sun

in der Weise verwendet werde, wie es der Regierung

besten dünke. Frankreich.

Der Minister ohne Portefeuille Denys Cochin hat en Meldung des „W. T. B.“ zufolge einem Vertreter des „P Parisien“ erklärt, man beabsichtige nicht die Bildung esr Blockadeministeriums, sondern er sei Vorsitzender Ausschusses für Einschnürung der Verpflegung möglichkeiten und des Handels des Feindes u. englischem Vorbilde; dieser befasse sich zusammen mit de

schlägigen Ausschüssen mit allen Möglichkeiten, Deutschlazzplte heute wieder aufgenommen werden.

Verproviantierung wirksam zu verhindern.

Italien. englische Premierminister Asquith ist gester Kriegsgebiet eingetroffen. Im Hauptquartier gab der 8 ihm zu Ehren ein Frühstück. 5

Spanien. ““ Als endgültig gewählte Deputierte sind nach Meldung des „W. T. B.“ 136 Kandidaten prokle worden, die keine Mitbewerber hatten; davon sind 85 Lik 36 Konservative, 4 Anhänger Mauras und 4 Reforn 7 gehören verschiedenen anderen Richtungen an. Die meinen Wahlen in den Sonntag stattfinden. 1 Niederlande. Gestern nachmittag wurde ein Ministerrat abgehalten.

„— Der österreichisch⸗ungarische Gesandte im Haag wie „W. T. B.“ meldet, dem Minister des Aeußern mit sich zu der Zeit als die „Tubantia“ zerstört wurde, einziges österreichisch⸗ungarisches Unterseeboot der Unfallstelle befand.

Das „Korrespondenzbureau“ teilt mit, daß die Unt suchung über den Unfall des schwedischen Dampfe

außerordentlie

„Ask“, der am 17. März beim Noordhinder Leuchtschiff s.

jetzt beendet ist. Im Schiffe wurden Metallstücke gefung die vermutlich von einem Torpedo herrühren. Sicherheit! über konnte man sich aber nicht verschaffen.

Die Dampfer „Zoandijk“ und „Veend haben laut Meldung des „W. T. B.“ bei ihren letzten N von Rotterdam nach New York die Post in England zut lassen müssen, ebenso die „Tabora“, die am 3. März! Batavia nach Holland fuhr.

Friegsminister im Privatvermögens des Königs sagte, wie „W. T. B.“ berichtpärmstens dankte. hoffnung aus, daß der Minister beim Kaiser und der öster⸗ eichischꝛungarischen Regierung ein Dolmetsch der wärmsten dantbarkeit des montenegrinischen Volkes sein werde. riegsminister versprach, dem Kaiser von der loyalen Gesinnung

Namen des montenegrinischen Volkes Zum Schluß sprach der Metropolit die

Der

2

nd Dankbarkeit des montenegrinischen Volkes zu berichten. freiherr von Krobatin reiste am 1. April nach Skutari weiter.

üs London ist der Ausstand am Clyde beigelegt.

Statistik und Volkswirtschaft. Zur Arbeiterbewegung. 1

Nach einer vom „W. T. B.“ wiedergegebenen Reutermeldung

Die Arbeit (Vgl. Nr. 80 d. Bl.)

(Der irektor Dr. Obkircher ist, wte „W. T. B.“ meldet, gestern n Alter von 52 Jahren in Karlsruhe gestorben.

übrigen Bezirken werden näch

Parlamentarische Nachrichten. nationalliberale Reichstagsabgeordnete, Landgerichts⸗

8 8

Der Entwurf eines Gesetzes

Lüber Kapitalabfindung an Stelle von Kriegs⸗

versorgung (Kapitalabfindungsgesetz)

Begründung dem Reichtage zugegangen; er lautet, ie folgt:

Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges auf Grund ee Mannschaftsversorgungsgesetzes und des Militärhinterbliebenen⸗ setzes Anspruch auf Kriegsversorgung haben, können auf ihren Antrag im Erwerb oder zur Festigung eigenen Grundbesitzes nach Maßgabe

br ecenden Vorschriften durch Zahlung eines Kapitals abgefunden erden. „Ueber den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungs⸗ hörde.

Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn:

1) die Versorgungsberechtigten das 21. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,

2) der Versorgungsanspruch anerkannt ist,

3) nach Art des Versorgungsgrundes ein späterer Wegfall der Kriegsversorgung nicht zu erwarten ist,

4) für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht.

§ 3. Die Kapitalabfindung kann umfassen:

Die Kriegszulage 14 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom . Mai 1906 Reichs⸗Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. —), die Ver⸗ ümmelungszulage 13 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom Mat 1906 Reichs⸗Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. —) und die Tropen⸗ lage in Höhe der Kriegszulage (§§ 67 und 69 des Mannschafts⸗

Schließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so ist die Abfindungssumme binnen 3 Monaten nach der Eheschließung insoweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Festsetzung be⸗ rücksichtigten und bis zu ihrer Wiederverheiratung fällig gewesenen Versorgungsgebührnisse übersteiat.

Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Eintragung einer Sicherungshypothek oder einer anderen Sicherheit gefordert werden.

Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung

ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7. .

Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der obersten Militärverwaltungs⸗ behörde bemessenen Frist bestimmungsgemääß verwendet ist.

Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden.

Innerhalb der im § 7 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender Geldbetrag der Pfändung nicht unterworfen, sofern der Schuldner nachweist, daß die Frist noch nicht abgelaufen ist.

Wegen des Anspruchs des Militärsiskus auf Rückzahlung einer Kapitalabfindung ist die Pfändung von Versorgungsgebührnissen ohne Beschränkung zulässig, jedoch sind die für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zu zahlenden Versorgungsgebührnisse der Pfändung nicht unterworfen.

„In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt:

Das vorlsegende Gesetz enthält eine der Maßnahmen, die dazu dienen sollen, die Schäden, die der Krieg den Heeresangehörigen und ihren Hinterbliebenen zugefügt hat, zu mildern; es entspringt dem Gefühle der Dankbarkeit des deutschen Volkes gegen seine mit bewunderungswürdiger Tapferkeit und Ausdauer kämpfenden Truppen.

Der Grundsatz der Gewährung fortlaufender Versorgung bat sich allgemein bewährt und soll auch in Zukunft aufrechterhalten bleiben. Der Krieg hat jedoch Verhältnisse geschaffen, die eine derartige Ver⸗ sorgung als nicht in allen Fällen ausreichend und zweckentsprechend erscheinen lassen. So muß mit Rücksicht auf die Volkswirtschaft und die Gesundheitspflege angestrebt werden, den Kriegsteilnehmern und ihren Witwen die Möglichkeit zu geben, mit Hilfe eines Kapitals sich auf 5 Scholle ansässig zu machen oder vorhandenes Besitztum zu erhalten.

Die Ansiedlung und Seßhaftmachung in diesem Sinne soll nicht nur den Erwerb oder die Gründung landwirtschaftlicher oder gärt⸗ nerischer Betriebe, sondern auch daß städtische Heimstättenwesen um⸗ fassen. Die ersteren werden vornehmlich für Angehörige landwirt⸗ schaftlicher, die letzteren für Angehörige aller Berufe in Betracht kommen. Auf die Besitzform, unter welcher der Abfindungs⸗ berechtigte den Grundbesitz erwirbt, kommt es nicht an, vielmehr sollen unter die Bestimmung des § 1 auch die Form des Renten⸗ guts, der Erbpacht und des Erbbaurechts sowie diejenigen Besitz⸗ formen fallen, welche für die Befestigung kleinerer landwirt⸗ schaftlicher oder gärtnerischer Besitzungen landesgesetzlich bestehen oder künftig geschaffen werden. Ebenso wird in besonders ge⸗ eigneten Fällen der Grunderwerb durch Beitritt zu einer gemein⸗ nützigen Bau⸗ oder Wohnungegenossenschaft als genügend erachtet werden können. Unter Festigung eigenen Grundbesitzes sollen alle Maßregeln verstanden werden, die geeignet sind, einen vor⸗ handenen Besitz und die Gelegenhelt zu ländlicher Arbeit nicht nur den zu Versorgenden selbst, sondern auch ihren Angehörigen zu er⸗ halten und zu stärken. Dazu werden zu rechnen sein: die Abstoßung von Schulden oder die sonstige Verbesserung der Schuldverhältnisse, der Aufbau oder die Wiederherstellung von Gebäuden, die Vergröße⸗ rung leistungsfähigen Besitzes durch Neuerwerbungen, die Vervoll⸗ stänoigung landwirtschaftlichen Inventars usw. Die gleichen Gesichts⸗ punkte kommen auch für die Witwen in Betracht, deren Ehemänner den Tod für das Vaterland erlitten haben. Zabhlreiche Witwen ge⸗ fallener Landwirte, von Kleinbauern und ländlichen Arbeitern, sind ohne Gewährung eines entsprechenden Kapitals zur Entschuldung oder zur Erhaltung des Besitzes nicht mehr imstande und werden gezwungen sein, ihren Besitz aufzugeben.

Der Kreis der für dieses Gesetz in Betracht kommenden Per⸗ sonen bestimmt sich durch das Recht auf Kriegsversorgung nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz 1906. Insoweit diese Personen be⸗ rechtigt sein würden, kommen auch deren Witwen für die Abfindung in Betracht.

Es liegt im Interesse der Versorgungsberechtigten, der Kapital⸗ abfindung nur die Zulagen zugrunde zu legen, damit ihnen bei etwaigem Verluste des Kapitals noch Barmittel für den täglichen Lebensunterhalt zur Verfügung steben. Aus demselben Grunde wird auch für die Witwen nur die Hälfte der ihnen zustehenden Kriegs⸗ versorgungsgebührnisse der Kapitalabfindung zugrunde gelegt.

Die fortlaufende Rente als Kapitalabfindung zu gewähren, ist auch um deswillen nicht vorteilhaft, weil sie auf dem Grade der Er⸗ werbsunfähigkeit beruht und dieser erfahrungsgemäß wesentlichen Schwankungen ausgesetzt ist. Eine Kapitalabfindung an Stelle der Rente würde auch ju einer großen Härte besonders in den Fällen

nicht selbständig sind, wohl kaum noch eine wesentliche Aenderung in ihrer Lebenshaltung durch Erwerb eines Grundbesttzes erstreben werden. Es ist sogar wahrscheinlich, daß in der Regel für den Erwerb schon das 50. Lebensjahr als Grenze in Betracht kommen wird. Da aber darüber hinaus die Festigung des Besitzes wünschenswert sein kann und die Möglichkeit zur Gründung einer Heimstätre nicht ausge⸗ schlossen werden darf, ist die Erreichung des 55. Lebensjahres als Grenze vorgesehen.

„Wegen der Sicherung einer sachgemäßen Prüfung der Gewähr für nützliche Verwendung des Geldes wird auf die Ausführungen zu § 1 verwiesen. 8

Die Kriegszulage wird neben einer Tropenzulage nicht gewährt. Da deshalb zahlreiche zur Tropenzulage berechtigte, an dem gegen⸗ wärtigen Kriege teilnehmende Personen trotz einer erlittenen Kriegs⸗ dienstbeschädigung die Ketegszulage nicht beziehen dürfen, so entspricht es der Billigkeit, auch sie bei der Kavitalabfindung in Höhe der Kriegszulage zu berücksichtigen. Die Abfindung für die Kriegszulage oder Verstümmelungszulage oder für beide Zulagen nebeneinander in vollem Betrage kann leicht über das wirtschaftliche Bedürfnis hinaus⸗ gehen. Deshalb soll die Beschränkung der Abfindung auf eimnen Teil der Zulagen im Interesse der Antragsteller zulässig sein. Das gleiche gilt sinngemäß für die Versorgungsgebührnisse der Witwen.

Zu § 5. „Für die Bemessung des Abfindungskapitals sind Bestimmungen über die Wahrscheinlichkeit, mit der die Antragsteller aus dem Be⸗ zuge der Versorgung ausscheiden, und über die Verzinsung zu treffen, die für Beschaffung des Kapitals aufzuwenden ist.

Vom versicherungstechnischen Standpunkt aus handelt es sich bei den abzufindenden Rentenempfängern um besondere und eigenartige Verhältnisse. Wennglesch „Kriegsbeschädigte“ in Frage kommen, so soll eine Abfindung doch nur dann eintreten, wenn der Gesundheits⸗ zustand der Antragsteller derartig ist, daß ihr vorzeitiges Ableben nicht zu befürchten ist. Für die Berechnung des Abfiadungskapitals wird sonach nur eine Tafel in Betracht kommen können, nhe ch an die Statistik über die durchschnittliche Sterbenswahrscheinlichkeit anlehnt.

Bei der Berechnung ist auch die Verzinsung berücksichtigt, die das Reich gegenwärtig aufwenden muß, um die für die Abfindung nötigen Beträge zu beschaffen.

Zu § 6.

Einer besonderen Regelung bedarf der Fall der Wiederverhelratung von Witwen.

Da nach § 30 des Militärhinterbliebenengesetzes 1907 das Recht auf den Bezug des Witwen⸗ und Waisengeldes und der Kriegsver⸗ sorgung im Falle der Wiederverheitatung erlischt, ist für diesen Fall die Rückzahlung des Kapitals auszusprechen und die Möglichkeit seiner Sicherstellung vorzusehen, an der übrigens schon im Interesse der Witwe regelmäßig festzuhalten sein wird.

„Es wird die Sache der Heeresverwaltung sein, im Einvernehmen mit der Reichefinanzverwaltung die Bedingungen, unter denen die Rückzahlung erfolgen soll, so zu gestalten, daß nicht gewollte Härten vermteden bleiben und die Wiederbverhetratung nicht erschwert wird.

Aus diesem Grunde enthält das die E mächtigung, beim Vorliegen besonderer Umstände von der Rückzahlung des K pitals ganz oder teilweise abzusehen oder dieselbe zu stunden. 8 1

Zu § 7 L“

„Da immerhin mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß die ge⸗

währte Abfindungesumme nicht im Sinne des Gesetzes verwendet

wird, muß Vorsorge getroffen werden, daß der Reichs⸗(Militär⸗)Fistus sich eine Rückzahlung sichert.

ur § 8.

Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 wollen den Versorgungs⸗ berechtigten sowohl vor als auch nach Auszahlung der Abfindungs⸗ summe vor Zugriffen Dritter schützen. Die Vorschrift des Abs. 3 soll die Durchfuͤhrung eines Rücksorderungsanspruchs in den Fällen der §§ 6 und 7 ermöglichen.

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 3. April. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.

Links der Maas sind alle Stellungen des Feindes nördlich des Forgesbaches zwischen Haucourt und Béthin⸗ court in unserer Hand.

Südwestlich und südlich der Feste Douaumont stehen unsere Truppen im Kampf um französische Gräben und Stütz⸗

punkte. Oestlicher Kriegsschauplatz. An der Front hat sich nichtg Pesentliches ereignet.

Durch deutsche Flugzeuggeschwader wurden auf die Bahnhöfe Pogorjelzy und Horodzieja an der Strecke nach Minsk sowie auf Truppenlager bei Ostrowki

sorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 Reichs⸗Gesetzbl. 1906 593 ff. —) sowie die auf Grund des Militärhinterbliebenengesetzes vom 7. Mat 1907 Reichs⸗Gesetzbl. 1907 S. 208 ff. zustehenden Be⸗ 2 für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, Sergeanten it der Löhnung eines Vizefeldwebels oder eines Zugführers der frei⸗ ligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 300 ℳ, für die Witwe mes Sergeanten, Unteroffiziers, Zugführerstellvertreters oder Sektions⸗ lorers der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 250 ℳ, ir die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen Person des nterpersonals der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 0₰2.

Schweiz. Die Regierung des Deutschen Reichs hat nach Meldung der „Schweizerischen Depeschenagentur“ dem Bun rat durch ihren Gesandten in Bern mitteilen lassen, die d. ordnete Untersuchung habe ergeben, daß die Flugzeuge, die vergangenen Freitag, den 31. März, über Pruntrut Bo abwarfen, deutsche Flugzeuge gewesen sind, die Orientierung vollständig verloren hatten und sich über B glaubten. Die deutsche Reichsregierung spricht dem Bunde ihr lebhaftes Bedauern aus und teilt mit, daß die schuld .

Flieger bestraft und von ihrem Posten entfernt würden. bicdi⸗ Fe eeenn kenng auf einen Teilbetrag dieser Versorgungs⸗ Se 8 A Regierung wird die Früf vrn sse beschränkt werden. 9 4

wie durch Kenntlichmachung der Grenze oder auf andere P ür die Berechnung der Abfindungssumme ist das Lebensjahr

einer Wiederholung solcher bedauerlichen Zwischenfälle 1 ün 99 8 Antbarstanft 1ns Beit 8* Bewilligung der

gebeugt werden kann, zwischen den zuständigen Stellen Ffindung vollendet hat. Der Anspruch auf die Gebührnisse, an deren

geprüft werden; desgleichen ist eine Regelung des eingetretttelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit dem Ersten des auf die

ö -Puuszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats.

Sachschadens vorbehalten worden. 1 1 Auf die Abfindungssumme sind die in demselben Lehensjahre Griechenland. jogenen, bei der Abfindung berückichtigten Versorgungsgebührnisse 1 8 gF zur n.

Die Vertreter Salonikis in der griechischen Kammer he cn § b.

die Regierung nach einer Meldung des „W. T. B.“1., Als Abfindungssumme ist unter Berücksichtigung des Lebensalters

sucht, von den Ententemäch ten zu verlangen, daß sie hs aus der nachstehenden Aufstellung ersichtliche Vielfach V

Stäbe und Munitionslager von Saloniki füphraungegebührnisse zu zahlen, und zwar bei vollendetem 8

(südlich von Mir) Bomben abgeworfen, ebenso durch eins unserer Luftschiffe auf die Bahnanlagen von Minsk.

Balkankriegsschauplatz Nichts Neues.

im Sinne des § 439 der Reichsversicherungsordnung. Für die Ver⸗ sicherung der da ür tätigen Dtenstboten ist daher, sofern die Tätigteit nicht für sich allein nach § 168 a. a. O. versicherungsfrei ist, diese Beschäfttgung, nicht die als Diensthote maßgebend [2165].

Streitigkeiten zwischen einer Krankenkasse und einem Gemeinde⸗ verband über dessen Verpflichtung zur Zahlung von Beitragsteilen für unständig Beschäniate 453 der Reichsversicherungsordnung) sind im Verfahren nach § 405 Abs. 2 der Reichsversicherungsoednung zu entscheiden 12166]J. *

Weist das Versicherungsamt den Antrag einer Kasse auf Be⸗ strafung gemäß § 530 der Reichsversicherungsordnung nach Prüfung des Sachverhalts zurück, so steht der Kasse das Recht der Beschwerde nach § 530 Abs. 4 a. a O. zu. Lehnt es das Versicherungsamt über⸗ haupt ab, zu dem Antrag der Kasse Stellung zu nehmen, so ist nur die Anrufung der Aassichtsbebörde möglich [2167].

1) Die verspätete Anmeldung eines Versicherungspflichtigen zur Krankenkasse ist nach § 530 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, nicht gemäß Abs 2 a. a. O. strafbar.

2) Die nach der Reiche versicherungsordnung von den Versiche⸗ rungsträgern oder den Versicherungsbehörden zu verhängenden Geid⸗ strafen sind keine Geldstrafen im Sinne des Strafgesetzbuchs. Dessen Vorschriften über den Mindenbetrag der Gelestrafen bei Vergehen und Uebertretungen 27 des Strafgesetzbuchs) sind daher nicht an⸗ zuwenden 12168].

Wenn die Landesversicherungsanstalten nach §§ 1488 und 1493 der Reichsversicherungsordnung gegen eine eingetragene Genossenschaft

werbstätigkeit nachzugehen, mag er auch später zur Truppe wieder eingezogen worden sein 2145].

Bei der Berechnung des nach § 197 der Reichsversicherungs⸗ ordnung zu erstattenden Betrags ist das von der leistungspflichtigen Kasse tatsächlich gewährte Wochengeld zugrunde zu legen. Der Er⸗ stattungsanspruch findet aber seine Höchst renze in dem Betrage, den die erstattung pflichtige K sse bei et ener Leistungspflicht an Wochen⸗ geld zu gewähren gehabt hätte [2146].

Hat eine am 1. Januar 1914 oder später entbundene Wöchnerin

vor jenem Tage einer mit Ablauf des 31. Dezember 1913 geschloffenen Krankenkasse angehört, so ist gegen die an ihre Stelle getretene Kasse eim Erstattungeanspruch nach § 197 der Reichsversicherungsordnung nicht bearündet [2147]. Eie nach § 75a des Krankenversicherungsgesetzes bevorrechtigt gewesene Hilsskasse, die nach der Reichsvorsicherungsordnung als Ersatzkasse nicht zugelassen wonden ist, ist zur Erstattung von Wochen⸗ geld nach § 197 der Reichsre sicherungsordnung jedenfalls dann nicht 5 Emrere- sie nach der Satzung keine Wochenhilfe zu gewähren e 12 . Das m der Satzung der Krankenkasse gemäß § 200 der Reichs⸗ sicherungsordnung vorgesehbene Stillgelo ist bei Zwillingsgeburten für jeden Säugling, also doppelt, zu gewähren, wenn die Satzung ichts Gegenteiliges bestimmt Entsprech ud gilt für die Gwährung es Stihgeldes auf Grund von § 3 Nr. 4 der Bekanntmachung des Reichekenel'rs, betrefferd Wochenhilfe während des Krieges, vom Dezember 1914 (Re chs⸗Gesetzblat Seite 492) [2149].

führen, in denen mit fortschreitendem Alter oder nach Art des Leidens eine Verschlimmerung des Körperzustandes höchstwahrscheinlich ist, aber eine Rentenerhöhung wegen der bereits stattgefundenen Kapital⸗ abfindung ausgeschlossen wäre.

Ist aber von vornherein eine wesentliche Besserung bis zur Wiederherstellung völliger Erwerbsfähigkeit zu erwarten, so würde durch Gewährung einer Kapitalabfindung für die nicht durch den Krieg beschädigten Rentenempfänger, die hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rente nach denselben Grundsätzen beurteilt werden müssen, eine Be⸗ nachteiligung entstehen; auch würde die auf Grund der erstmaligen Versorgung berechnete Kapitalabfindung eine große Begünstigung darstellen.

Zu den Vorschristen der einzelnen Paragraphen ist folgendes zu bemerken:

Zu § 1.

Aus der Fassung des § 1 86 sich, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auf die seit dem 1 August 1914 aus dem aktiven Heeresdienst entlassenen Personen sowte die seit jenem Zeitpunkt kriegeversorgungs⸗ berechtigt gewordenen Witwen Anwendung finden sollen.

Um eine nützliche Verwendung des Geldes zu gewährleisten, wird die mit der Entscheidung über den Antrag betraute amtliche Stelle alle einschlägigen Verhältnisse, vor allem namentlich die persönlichen, Familien⸗ und Vermögensverhältnisse des Antragstellers eingehend zu prüfen haben. Zu diesem Zwecke wird sie die Mitwirkung von sfach⸗ verstaͤndigen Behörden und Organtsattonen in Anspruch nehmen. Ebenso

Heeres⸗ und Marineluftschiffe haben heute nacht die Docks von London und andere militärisch wichtige Punkte der englischen Ostküste sowie Dünkirchen angegriffen. Oberste Heeresleitung.

Großes Hauptquartier, 4. April. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.

Südlich von St. Eloi haben sich die Engländer nach starker Feuervorbereitung in Besitz des ihnen am 28. März genommenen Sprengtrichters gesetzt.

In der Gegend der Feste Douaumont haben unsere Truppen am 2. April südwestlich und südlich der Feste sowie im Caillette⸗Walde starke französische Verteidigungs⸗ anlagen in erbittertem Kampfe genommen und in den eroberten Stellungen alle bis in die 5 Nacht fortgesetzten Gegenangriffe des Feindes abgewiesen. Mit besonderem