1916 / 85 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

soll in der Abnahme erfolgen.

Die Zahlung vier Wochen nach

Streitigkeiten über die aus 8 tungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgüntig.

§ 9 Der Kriegsausschuß hat die üdernommenen Vorräte der Bestimmungen des Reich kanzleis weiterzugeben.

gabe

§ 10 Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim führung dieser Verordnurg. Sie bestimmen, 8 8897 waltungsbehörde und als zuständige Behörde im ordnung anzusehen ist.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monalen oder Geldstrafe bis zu

fünfzehntausend Mank wird bestraft, ) wer die ihm nach § 1

dige oder unrichtige Angaben moe †.

2) wer der Bestimmung im 88½ Abs. 5 anderer Weise als durch den Kriegsaugschuß absetzt;

3) wer den Verpfl’chtungen nach § 3 1 4) wer den noch § 11 Satz 1

exlass⸗ widerhandelt. erlaffenen § 13

Diese in aft. Berlin, den 6. April 1916.

1 Der Stellvertreter des Reichs Delbrück.

11“

Bekanntma ch un g Einfuhr von Dee aus dem

Vom 6. April 1916.

über die Ausland.

Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaff 11. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl S780—,, Fee

Katao vom J Ayril 1916 (Reichs⸗Gesepbl S. 389)

bestimmt:

§ 1 Wer aus dem Ausland Tee, auch in Erzeugnissen, einführt, ist verpflichtet, den land dem Kriegsausschusse für Kaffee, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß)

Dabei ist möglichst ein von Formular zu denutzen.

Eirgang der Ware im Inland zur fremde Rechnung berechttgt ist. nicht im Inland, so iritt

an seine Stelle der Emplänger.

§ 2 Wer aus dem Ausland Tee, auch in Mischungen mit anderen Er⸗ Er durch den Kriegsaussch mit der Sorgfalt in hancelsüblicher Weise gen zur

zeugnissen, einführt, hat hat ihn bis zur Abnahme eines orden lichen Kaurmanns zu behandeln, zu versichern und auf Adruf zu verladen. des Kriegsausschusses an einem Besichtigung zu stellen.

§ Der Kriegsausschuß hat zeige 1) zu erk ären ob er einer Woche nach Empfang der erklärt der Krtegsausschus, daß so er ischt die Lieferungsz fl cht.

ihn an den Kriegsauschuß zu liefern.

Er hat ihn auf Ve la von diesem zu bestimmenden Orte

er den Tee nicht

Hal der Kriegeaus;chuß die U bernahme verlangt, so kann der

Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens 1 m § 3 sich ergebenden Verpflich⸗

nach Maß⸗

zur Aus⸗ ale höhere Ver⸗ Sinne dieser Ver⸗

Abs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nfset in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich veös

1 zuwider Rohkaffee in

Aes 1 zuwiderhandelt; Bestimmungen zu⸗

Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung

Mischungen mit anderen Eingang des Tees im In⸗ Tee . 288 Ersatzmittel, Berlin (K unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Au’ bewahrungsorts unverzüglich anzuzeig n; die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. dem Kriegsaus chusse vorzuschreibendes

Als Einfübrender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach 1 Ve fügung über sie für eigene oder Befinden sich der Verfügungsberechꝛigte

3

unverzüglich nach Empfang der An⸗ ee übernehmen will. Geht binnen Anzeige die Erklärung nicht ein, oder übernehmen will,

Fübrum der Eigentümer un

r Kaffee, Te

(Kriegsausschuß) bis zum 13.

Mengen, die sich mit Beginn

sind von dem Empfänge⸗ Die Anzetg epfl cht erstreckt sich nicht

1) im Eigentume des Reichs,

Lceth ingens,

dieser sich in eigenem oder fremdem Gewahrsam, Transporte befindet, getrennt nach Kisten, Durchschnittspreis anzuzeigen.

§ 2

Vorschrift si det keine Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Mengen sowie pflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat.

Verlangen zu überlassen und auf Abruf

s 1 u bis zur Abnahme aufzubewahren und Verlangen hat er dem Krtegsausschusse

über diese Verpflichtungen erlassen. bezeichneten Mengen. 1

§ 4 Der Kriegsausschuß hat auf Antrag pflichteten binnen vier Wochen nicht vor dem 22. Mai 1916 zu erklären, zeichnenden Mengen er übernehmen will. biernach nicht uüͤbernehmen will, erlischt die Ab abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich Ei der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 Fe Alle Mengen, vorbehalten sin, müss welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferun bereit innerhalb vier Wochen nach diesem Zeitpantt

Erfolgt die Ueberlassung nics Behörde auf ihn oder die von ihm in d sonen übertragen. Die Anordnung ist 8 rflichieten zu richten. ihm zugeht.

8- 47 Die Zahlung soll in der Regel bei d vier Wochen nach Abnahme 8 8

Das Eigentum geht über,

Streitigkeiten über die 1 dem

führung dieser Verordnung. Sie bestimmen,

ordnung anzusehen ist.

§ 2; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung bin

des Lagerungsorts Tee und deren Ersatzmittel, . m. b. April 1916 anzuzeigen. des 8. April 1916 unter r unverzüglich nach Empfang z

auf die im Abs. 2 Nummer 1 genannten Mengen.

verladen.

§ 9 Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorra gabe der Bestimmungen des Reichskanzlers 8

§ 10 Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.

H.

sich

Tee darf nur durch den Kriegsaueschuß abgesetzt werden. Anwendung auf die im § 1 Abs. 2 auf Mengen, d

*2 2 8 3 Wer Tee in Gewahrsam hat, hat ihn dem Kriegsausschuß auf Er hat ihn pfleglich zu behandeln; auf

6 at er Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere EE

Diese Vorschꝛiften finden keine Anwendung auf die im § 2 Abs. 2

des zur Ueberlassung Ver⸗ nach Eingang des Antrags, jedoch welche bestimmt zu be⸗ Für die

Mengen, di

jatzbeschränkung des mnen der Frist nicht ümer, so kann auch

dse biernac dem Absat durch den Kriegsausschuß mn m geno ird Ueberlassung Ver⸗ klichtete hat bn f genommen werden.

Der

Kriegsausschuß anzuzeigen, ist. Die Abnahme hat zu erfolgen.

8 § 5 Der Kriegsausschuß setzt den Uebernahmepreis endgültig fest.

6 freiwillig, so w Fi Antrag des Kriegsausschusses durch Fee. ha ees

Antrag bezeich an den zur Ueberla

Abnahme, jedoch spätestens

B 1 3 si tungen entscheidet die höhere Berwnearezelcede erdenden, Berpfn

Die Landeszentralbehörden erlassen die Pestimmungen zur Aus⸗

G wer als höhere Ver⸗ waltungsbehörde und als zuständige Behörcge im Sias. ch⸗ Ver.

egsausse

in Anzeigen über wegs befinden, u erstatten. ot auf Mengen, die eines Bundes insbesondere im Eigentume der

tungen oder der Marineverwaltung stehen, 2) insgesamt weniger als 5 Kilogramm betragen. Außerdem hat jeder Elgentümer von mehr als Tee an einem vom Reichskanzler bekannizugebenden T ausschuffe telegraphisch seinen gesamten Bestand an T

staats oder Elsaß⸗ Heeresverwal⸗

300 Kilogramm Lage dem Kriegs⸗ ee, einerlei, ob auf dem Zewicht und unverzolltem Die Anzeigepflicht erstreckt

und im § 4 ie der Ver⸗

zuständigen neten Per⸗ llassung Ver⸗ sobald die Anordnung

8 5 8 Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des pflichteten binnen vier bn⸗, nach Eingang 8,8,- vor dem 22. Mai 1916 zu erklären, welche bestimmt Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die 1 übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung des § z. 6 err binnen der Frist nicht aßgihde 8 nicht zuglei entü 1 ie r; Satz 1 ellen. Eeeie eathreh Süe Cibend e Mengen, die hiernach dem Absatz dur 1 vorbehalten sind, müssen von ihm d den Rüme Der zur Ueberlassung Verpflichtete hat dem Kriegs 2 g mwelchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung hnna. a at innerhalb vier Wochen hhas diesem Zeiar

folgen.

9 er Kriegsausschuß hat für die von ihm ab Zchorienwurzeln einen angemessenen Uebernahmepreig vacn 2* 7 100 Kllogramm zwelunddreißig nn⸗ bersteige n. Der Kriegeaus etz v ühhastesgsn gsausschuß setzt den Uebernahmenneh

616

er üiernh

nicht

§ 7 Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird auf Antrag des Kriegsausschusses durch eg üig Behoörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bereicsh sonen übertragen. Die Anordnung ist an den zur neberlesen

pflichtenen zu vichten. Das erlast nung ühm zugek. Eigentum geht über, sohald ties

Bee. § 8 Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abra

Streitigkeiten über die 82 dem § 4 sich ergebenden g tungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgülin

Der Kriegsausschuß hat 58 . h usschuß hat die von ihm üb nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichskanzlers wenran Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.

e er

führung dieser Verordnung. waltungsbehörde und als ordnung anzusehen ist.

8 § 13

„Miit Gefängnis bis zu sechs M

fünfzehntausend Mark wird becchef nhesen Kerzched

1) wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt;

2) ü- Sh thes pas 8 . g 1 obliegende Anzeige nicht

Frist erstattet oder w vollständt

macht; sstegasich wapallüe wer der Vorschrift des § 3 Abs. 1 zuwider Weise als du ch den Kriegsausschuß E wer den Vexpflichtungen nach § 4 zuwiderhandelt:

4 nach § 12 Satz I erlassenen Bestimmung § 14

8 Bekanntmachung tritt mit dem Tage der 2 Berrlin, den 6. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Sie b stimmen, wer als hoͤhen

zur zuständige Behörde im Stnne dein

von

ch⸗

Die von heute ab zur Ausgabe gelan 2 ende Numn des Reichs⸗Gesetzblatts enthält 98 b 1b NNr. 5130 eine Bekanntmachung über die Vorverlegung Stunden während der Zeit vom 1. Mai bis 30. Segre 1916, vom 6. April 1918.

Berlin W. 9, den 7. April 1916.

§ 12 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen mun

der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: der Rechts⸗

89 Justizrat Dr. Bartenstein bei dem gemein⸗

wa ichen Landgericht in Meiningen und der Rechtsanwalt, aftli †Elkus bei dem Landgericht in Meseritz.

Löschung des Justizrats Elkus in der Rechts⸗ ste ist zugleich sein Amt als Notar erloschen. n die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Aaszanwalt Peters aus Culmsee bei dem Amtsgericht und

htzandgericht in Halle a. S., der Rechtsanwalt Meyn aus nan Lichterfelde bei dem Amtsgericht in Werder und der 1 ihtsassessor Dr. Cronewitz bei dem Amtsgericht in

andsbek.

waltsli

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Der Ober⸗ und Geheime Baurat Narten ist mit der

brnehmung der Geschäfte des Strombaudirektors der Oder⸗ anhauverwaltung in Breslau beauftragt worden.

Der Geheime Baurat Dittrich in Cassel und der Baurat he r. in Cammin i. Pomm. sind in den Ruhestand

greten. Dem Baurat Gustav Schroeder in Beeskow ist die Stelle Vorstands des Hochbauamts daselbst übertragen worden.

Es sind verliehen etatsmäßige Stellen: für Mitglieder der senbahndirektionen dem Regierungsbaumeister des Eisenbahn⸗ fachs Woltm ann in Kattowitz und 1 1

für Vorstände der Eisenbahnbetriebsämter dem Regierungs⸗ meister des Eisenbahnbaufachs Gustav Kuhnke in Torgau.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bei dem Berggewerbegericht in Beuthen O. S. ist der ergrat Mann in Beuthen O. S. zum Vorsitzenden unter eichzeittiger Betrauung mit dem Vorsitz der Kammer Süd⸗ uthen und mit der Stellvertretung im Vorsitz der Kammer

„Veuthen dieses Gerichts ernannt worden. Am 1. April d. J. ist der Gewerbeassessor Winter⸗ en von Cassel nach Magdeburg versetzt und mit der Ver⸗

8 der Gewerbeinspektion Magdeburg II beauftragt

altung orden. Der Gewerbeassessor Pasch in Kattowitz ist zum Gewerbe⸗ pektor ernannt worden. Dem Gewerbeassessor Ahrens in Bochum ist eine etat⸗ äßige Hilfsarbeiterstelle verliehen worden. 1u1“

Ministerium des Innern.

Dem Oberregierungsrat von Bernuth ist die Leitung r Kirchen⸗ und Schulabteilung bei der Regierung in Gumbinnen ertragen worden.

Der Geheime Regierungsrat Sommer in Oppeln ist zum kitgliede des der Regierung in Oppeln angegliedert rsicherungsamtes ernannt worden.

1u“

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung zuterlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 eichs. Ges tzblatt S. 603) sowie auf Grund des Belagerungszustand⸗ [tzes vom 4. Juni 1851 habe ich der Lackfabrik Horn & Horn Cöln⸗Ehrenfeld, Jägerstr. 154, den

hauses, Dr. Kaempf und Dr. Graf von Schwerin⸗Löwitz, haben an den Generalfeldmarschall von Hindenburg aus dem gleichen Anlaß Glückwunschtelegramme gesandt. „In der Tagespresse erscheinen auch heute noch zahlreiche Anzeigen, in denen gegen Belegschein Baumwollgewebe gesucht werden, die für Heeresbedarf in Frage kommen, z. B. Tränkeimerstoffe, Brotbeutelstoffe usw. Von amtlicher Stelle wurde, wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, festgestellt, daß die Einsender durchweg nicht im Besitze von Belegscheinen waren und sie auch nicht beibringen konnten. Ein Eingehen auf solche Anzeigen ist zwecklos. Die Vergebung von Aufträgen gegen Beleg⸗ schein 3 erfolgt ausschließlich durch Vermittlung des Kriegs⸗ ausschusses der Deutschen Baumwoll⸗Industrie, und zwar un⸗ mittelbar an die Hersteller. Eine Herausgabe von fertigen, der Beschlagnahme unterliegenden Geweben gegen Belegschein 3 ist unzulässig. Derartige Gewebe dürfen ausschließlich nach erfolgter Freigabe durch das Webstoffmeldeamt der Kriegs⸗ Rohstoff⸗Abteilung ausgeliefert werden, jedoch nicht gegen einen Belegschein 3.

Eine allgemeine Verfügung des Justizministers vom 30. März 1916 bringt einen Erlaß des Ministers des Innern, betreffend Beilegung des durch die Verhei⸗ ratung erworbenen Familiennamens einer Krieger⸗ witwe an das von ihr an Kindes Statt angenommene Kind, zur Kenntnis der Justizbehörden. Durch Verfügung vom 7. Juli 1915 hat der Justizminister Anordnungen erlassen, welche die Adoptionen von Kriegerwaisen er⸗ leichtern sollen. Zu solchen Adoptionen finden sich nicht selten kinderlose Kriegerwitwen bereit, die durch Annahme und Erziehung eines Kindes Trost und neuen Lebens⸗ inhalt finden wollen. Diesen Annahmen bietet der § 1758 B. G.⸗B. insofern ein Hindernis, als das Adoptivkind einer Frau gesetzlich den Familiennamen erhält, den die Frau vor ihrer Verheiratung geführt hat. Der Zweck der Adoption, das Kind als das eigene eheliche der Annehmenden erscheinen zu lassen, wird dadurch gefährdet, und es wird der Anschein her⸗ vorgerufen, daß das angenommene Kind ein uneheliches der Annehmenden sei. Eine Abhilfe ist nur auf dem Wege möglich, daß nach der Adoption von der Verwaltungsbehörde dem Kinde die Führung des ehelichen Namens der An⸗ nehmenden gestattet wird. Unter diesen Umständen werden in dem Erlaß des Ministers des Innern die Regierungspräsi⸗ denten und der Polizeipräsident in Berlin ersucht, in derartigen Fällen Anträgen der annehmenden Witwen auf Beilegung ihres ehelichen Namens an das an Kindes Statt angenommene Kind, sofern sich im Einzelfalle nicht besondere Bedenken er⸗ geben, tunlichst entgegenzukommen. Die nächsten Verwandten Vater, Brüder des verstorbenen Ehemanns der an⸗ nehmenden Witwe werden wegen Beilegung ihres Familien⸗ namens an das Kind allerdings zu hören sein; sie sind dabei aber darauf hinzuweisen, daß nach § 1763 BGB. weder durch die Adoption noch durch die Namensbeilegung ein Verwandtschafts⸗ oder Schwägerschaäftsverhältnis zwischen ihnen und dem Kinde und infolgedessen auch ein Erbrecht des Kindes ihnen gegenüber nicht begründet wird. Bringt die annehmende Witwe die Zustimmung der Ver⸗ wandten ihres gefallenen Mannes zu der Namensänderung schon vor der Adoption bei, so steht dem nichts entgegen, nach Prüfung des einzelnen Falles die Namensänderung schon vor dem Adoptionsakt derart zu genehmigen, daß die Genehmigung zur Führung des ehelichen Namens der annehmenden Witwe durch das Kind mit der Vollziehung der Adoption in Kraft tritt.

Bei nochmaliger Abstimmung wurde nur handschriftlich unterbreitete Antrag der Abgg. Dr. Müller⸗ Meiningen und Dr. Junck, „den Reichskanzler zu ersuchen, über die Herabsetzung der Mindeststrafen im Militär⸗ strafgesetzbuch baldigst dem Reichstag eine Vorlage zu machen“, gegen die Stimmen der meisten Mitglieder der deutsch⸗ konservativen Partei angenommen. 3 . Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der zweiten Lesung des Reichshaushaltsetats für 1916. Die Beratung beginnt bei dem Spezialetat für die Reichsjustizverwaltung. Hierzu beantragt der Haushalts⸗ ausschuß folgende Resolution:

den Reichskanzler zu erzuchen,

1) alsbald unter Berücksichtigung der in der Zeit der Anwendur g gewonnenen Erfahrungen eine Aenderung der Entlastungs⸗ verordnung vom 9. September und 7. Oktober 1912 herbei⸗ zufih en, insbesondere in der Richtung, daß

1) die §§ 19, 22 der Verordnung vom 9. September auf⸗

gehoben werden,

2) die Bestimmung des § 20 dieser Verordnung auf Geld⸗

forderung bis zu 50 beschränkt wird, .

3) die Befugnis zum Erlaß von Strasbefehlen über die bis⸗

herigen Grenzen ausgedehnt wird; 2) vor dem Erlaß neuer Verordnungen auf dem Gebiete der die berufenen Vertreter der Rechtsanwallschaft zu ören

Berschterstatter Abg. Liesching (fortschr. V.): Die Kommie'sion hat sich sehr eingehend mit diesen Fragen beschäftigt. Auch im Lande hat eine lehhafte Agitation in gewissen Kreisen eingesetzt, die manchmal weit über das Ziel binausschoß. Man war in der Kommission im allgemeinen der Ansicht, daß keine Zeit zu der Vornahme so ein⸗ schneidender Maßregeln so ungeeignet gewesen wäre als gerade die jetzige. Durch die Bundesratsverordnungen sind eine ganze Reihe von Mißhellia⸗ keiten entstanden. So wurde darauf hingewiesen, daß man nicht kleinen Leuten oder bei kleinen Summen ohne weiteres die Berufung abschneiden dürfe, da es sich manchmal hier um sehr wichtige Fragen handle. Auch hätte es seine Bedenken, wenn man die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts einfach in das Ermessen des Ge⸗ richts oder des Gerichtsschreibers stelle. Man dürfe auch nicht vergessen, daß gerade jetzt während der Kriegszeit, so z. B. Kriegerfrauen und Gewerbetreibende dringenden Anlaß haben, mit Hilfe des Gerichts ihre Ehre und ihren guten Ruf wieder herzu⸗ stellen. Von Reglerungsseite sei demgegenüber auf die Vorzüge des Güteverfahrens hingewiesen worden. Man meinte, die Aufhebung der Bundesratsverordnungen würde als Mißtrauensvotum aufgefaßt werden können. Um aber jeden Schein eines Mißtrauensvotums zu vermeiden und einige Vorzüge der Verordnungen zu retten, werden die vorliegenden Anträge der Kommission zur Annahme empfohlen.

(Schluß des Blattes.)

Kriegsnachrichten. Großes Hauptquartier, 8. April. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. Auf dem linken Maasufer erstürmten Schlesier und Bayern zwei starke französische Stützpunkte südlich von Haucourt und nahmen die ganze feindliche Stellung auf dem Rücken des Termitenhügels in einer Breite von über 2 km. Ein heute früh versuchter Gegenstoß scheiterte völlig. Unsere Verluste sind gering, die jenigen des Gegners, auch infolge des heimtückischen Verhaltens einzelner, besonders schwer. Außerdem wurden 15 Offiziere 699 Mann unverwundet gefangen, darunter zahlreiche Rekruten der Jahresklasse 1916. Auf den Höhen östlich der Maas und in der Woevre waren die beiderseitigen Artillerien stark tätig. 8—

Handelsbetrieb mit tz⸗ und Leuchtstoffen untersagt. Diese Anordnung tritt am 16. April 1916 in Kraft. Cöln, den 6. April 1916.

Der Gouverneur der Festung Cöln. von Zastrow, Generalleutnant.

nach § 2 dieser Bestimmuangen Veipflichtete ihn schriftit den Tee abzunehmen Die Ab ahme hat t A Empfang der Aufforderung zu e v“ hin

Am Hilsenfirst (südlich von Sondernach in den Vogesen) stieß eine kleinere deutsche Abteilung in eine vorgeschoben 1 französische Stellung vor, deren Besatzung bis auf 21 Ge⸗ fangene im Kampfe fiel. Die feindlichen Gräben wurden

gesprengt. Oestlicher Kriegsschauplatz.

Die russischen Angriffe blieben auch gestern auf eine schmalen Frontabschnitt südlich des Narocz⸗Sees beschrän⸗ und wurden glatt abgewiesen. 1

Balkan⸗Kriegsschauplatz. Nichts Neues.

§ 12

it Gefängnis bis sechs Mark b besegst. Nenaten ber Weldstgafe bis zu

) wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder 3 obllegend 1 nicht in der gesetzten Frist erstattet oder —— 1 Nänatoe . Uüa chtiae Angaben macht;

er der Bestimmung im § 2 Sitz 1 zuwi Tee i anderer Weise als durch den riegsansschuß abset; 8 wer den Verpflichtungen nach § 3 Abf 1 zuwide handelt;

wer den nach § 11 Satz 7. . zuwiderhandelt. atz 1 erlassenen Bestimmungen § 13

. Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung

Verlin, den 6. April 1916.

§ 7 Der Stell 8ee Sess s e ee e . r Stellvertreter des Reichskanzlers Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsübergang ergeben. 8 Bek 1 1 88 ekanntmachung über Zichorienwur eln Ausgenommen von den Benimmungen dieser Bekanntmachung Vom 6. April 1916. b

sind geringfügige Mengen, die als Reiseprovtant oder im G 1 aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Finf eeiagese Auf Grund der Perordnungen des 1 ff 1 ͤ rund G undes T de- Aht h b 11gedeh danbehrats sher affe 88 und Kakao vom —boe EE Königreich Preuß en.

Handelszwecken erfolgt. 8 8 9 1 nül mn E 8 59e Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von Tee bleibt bestimmt: 4. April 1916 Reichs⸗Gesetbl. S. wird

orbehalten. 1 Seine Majestät der König haben Allergnädigst geru E benimmen, wer als höhere Verwaltungs⸗ .ag eben nag, I. oder gedarrt, dürfen nicht verfüttert werden, 988,2 von Wernusth in sslass zum anzusehen ist. * ge Behörde im Sinne dieser Betanntmachung Hües gilt mecht su⸗ Hlle 88. e Söbrung zu dienen. den Regierungs⸗ und Baurat, Geheimen Baurat Nart § 11 3 diejenigen Mengen, auf die der Kriegsausschuß ene bisher in Stettin, zum Oberbaurat mit dem d 929 Mit Gefän nis bis zu sechs Monaten oder mlt Geldstrafe bis Abs. 1 Satz 2). ˙ regierungsräte und

8 uwiderhandelt. b 9 wur eginn . und - Neben der Strafe können bii eeeeeee gegen di sam hat, ist verpflichtet, die na8,n gpeair. e h be krEchen Lan Bees j Anzeige, und Lieferungepflicht die Vorrete, auf die sich die hhepn⸗ den Ruhestand d v. neskögr. bei dpmn Heberun 1— ad den Charakter als Geheimer Baurat zu ¹

ob Brocken oder Grieß (Malz) Eigentü

ocken ode alz), und Eigentümern unter Be

E 2 der Eigentümer und des Lag gs bri 1 visnung

Bas ““ werden. ohne Uatenscsh, 8 she bens 6 d des Lꝛterungsorts dem Kriegsausschuffe sür leihen. § 12

Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b 4 2 1 . 2 b 0 8 .

; 8 b ausschuß) bis zum 13. April 1916 anzuzeigen. S.eeeabhn Mriecgs⸗

1n A ckanntmachung trut mit dem Tage der Verkündung

Berlin, den 6. April 1916.

die sich mit Beginn des 8 April 1916 u fi 1 t 3 8. Ap: nterwegs 9 dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu ascchhe r Stellvertreter des Reichskanzlers vb. Delbrück.

Kaiserliches Postzeitungsamt.

fünfze heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 932 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 8. Liste des Vermißten⸗Nachweises, die 501. Verlustliste der preußischen und die 259. Verlustliste der

bayerischen Armee. 8

Der

§ 4 Der Kriegsausschuß setzt den Uebernahmepreis endgültig fest. 5

Die von heute ab zur Ausgabe gel

ange nmers Meiche;Gesesblatts enthält vnser 1 .9131 eine Bekanntmachung über Einfuhr Kaffee aus dem Ausland, vom g April vnDte infih

Nr. 5132 eine Bekanntmachung über Kaffee, vom 6.]¼

Se. Nr. 5133 eine Bekanntmachung über die Einf Einfuhr Tee aus dem Ausland, vom 6. Apr. 1916, 8

eine Bekanntmachung über Tee, vom 6.] vom 6. April 1916.

Nr. 5134 1916, und unter Sicherienna Berlin W. 9, den 8. April 19210. Kaiserliches Postzeitungsamt.

§ Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wi 8 fer 3 rd das Ei 1 auf Antag des Kriegsausschusses durch Anordnung der Behö de auf ihn orer die von ihm in dem Antrag bezeichneten Per⸗ sonen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Lieferung Ver⸗

pflichteten zu richten. Das Ei 1 ihm zugaht⸗ gentum geht über, sobald die Anordnung

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 6 r Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 11 495 das Gesetz, betreffend die Feststellung des taatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1916, vom April 1916. Berlin W. 9, den 7. April 1916.

Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Württemberg.

Das Ministerium des Innern hat eine Bekanntmachung erlassen, in der mitgeteilt wird, daß zur Regelung des Fleisch⸗ verbrauchs durch die Kommunalverbände Fleischkarten aus⸗ gegeben werden. Die Höchstmenge von Fleisch, die eine über sechs Jahre alte Person verbrauchen darf, wird bis auf weiteres auf 3520 g für den Monat und 160 g für den Tag (unter Ausschluß fleischloser Tage) festgesetzt; für Kinder bis sechs Jahren beträgt sie die Hälfte. In der Zeit bis zum 17. April dürfen Dauerfleischwaren, Schinken und Dauerwurstwaren nur noch im Aufschnitt verkauft werden. Der Fleischkonserven⸗ verkauf in dieser Zeit ist verboten.

Baden.

Ihre Majestät die Königin von Schweden ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern abend in Karlsruhe ein⸗

getroffen.

6 Die Zahlung soll in der Regs bei der Abnahme, in

vier Wochen nach Abnahme erfolgen. jedoch spätestens

Oberste Heereslei

Bekanntmachung üb Wien, 7. April. (W. T. B.) Russischer und südöstlicher Kritegsschauplatz. Keine besonderen Ereignisse.

Italienischer Kriegsschauplatz.

An der küstenländischen Front unterhielt der Feind gestern nachmittag ein lebhaftes Artilleriefeuer, das gegen den Tolmeiner Brückenkopf auch Nachts anhielt. Der Nordteil der Stadt Görz wurde wieder aus schweren Kalibern beschossen. Ueber Adelsberg kreuzten zwei italienische Flieger, von dene einer erfolglos Bomben abwarf. G

Im Tiroler Grenzgebiet kam es an mehreren Stellen zu kleineren Kämpfen. Am Rauchkofelrücken (nördlich des Monte Cristallo) war es einer feindlichen Ab⸗ teilung in den letzten Tagen gelungen, sich auf einem Sattel festzusetzen. Heute nacht säuberten unsere Truppen diesen vom Feinde, nahmen 122 Italiener, darunter 2 Offiziere, gefangen und erbeuteten 2 Maschinengewehre. Nördlich des Sugana tales griffen stärkere italienische Kräfte unsere Stellungen be St. Oswald an. Der Feind wurde zurückgeschlagen und erlitt große Verluste. Dasselbe Schicksal hatten feindliche Angriffsversuche im Ledrotalabschnitt. Nördlich des Tonalepasses wurden einige neuangelegte Gräben der Italiener heute nacht durch Minen zerstört.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. on Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Nr. 5135 eine Krüer.

Nichtamtliches.

8 Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 8. April 1916

Seine Majestät der Kaiser und König hat aus m Großen Hauptquartier an den Generalfeldmarschall on Hindenburg anläßlich dessen 50. Militärjubiläums, ² „W. T. B.“ meldet, folgendes Glückwunschtelegramm

8: Mein lieber Feldmarschall!

„Vor dem Feinde feiern Sie heute den Tag, an dem Sie vor fünfzg Jahren aus dem Kadettenkorvs dem 3. Garderegiment zu is überwiesen wurden. Mit Befriedigung und Stolz dürfen ie auf Ihre Dienstzeit zurückblicken. Die in der Jugend gesammelten Kriegserfahrungen haben Sie in langer, treuer Friedensarbeit zu vertiefen und mit hervorstechendem Erfolg der Schulung von Fübrern und Truppe nutzbar zu machen gewußt. Insbesondere erinnere Ich Mich hierbei Ihrer langjährigen Tätigkeit an der Spitze des IV. Armeekorps. Der Geist, dessen Pflege Sie sich zur Aufgabe gesetzt hatten, hat sich auch im gegen⸗ wärtigen Kriege herrlich bewährt. Ihnen selbst aber war es be⸗ schieden, den schwersten und höchsten Aufgaben, die einem Heerführer im Felde gestellt werden können, mit beispiellosem Erfolge gerecht zu werden. Sie haben einen an Zabl weit überlegenen Lennd mit wuchtigen Schlägen aus den Grenzmarken vertrieben, durch geschickte Operattonen weiteren Einfällen vorgebeugt, in siegreichem Vordringen öre Stellungen weit in Feindesland vorgeschoben und gegen stärksten Unsturm gebalren. Diese Taten gehören der Geschichte an. Ich aber weiß Mich eins mit der Aemee und dem gesamten Vaterland, wenn Ich Ihnen am heutigen Tage mit wärmsten Glückwünschen Justizministerium. 8 5 Dank und b rTn. 90 w. was Sn tess 29 Sonesn; b mals verlöschen werden. Als äußeres Erinnerungszeichen verleibe

in SSen Uanbgerichtsrat Dr. Senckpiehl vom Landgeric Ich Ihnen Mein Bllduls in Oel, das Ihnen heute zugeben wird. Dem Nomar Amtsgerichtsrat nach Werder persetzt. Wilhelm 1. R.

Basbeck I in Osten ist der Amissit; Seine Majestät der König von Bayern und die Präsidenten des Reichstags und des preußischen Abgeordneten

* 8 8

Mecklenburg⸗Schwerin. Seine Königliche Hoheit der Großher vollendet morgen sein 34. Lebensjahr.

——

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

zog Friedr

Pillau zum Regierug

Seine Maj est ät der König haben Allergnädigst geruht den Konsistorialräten Lic. Dr. Theodor Simon in Mun i F. Hermann Josephson in Halle a. S., Eugéne] vae hge N. Herlin, FöHcbrus Quandt in Königsberg snfsenafas Flensburg den Charakter als Gehei b em Direktor der Provin ialtaubstummenanstalt in Brl Landkreis Cöln, Josef Heinrlas den Ehmengue als Schuln mit . Fang⸗ Rates vierter Klasse und

em Kassen⸗ und Quästurkontrolleur der Universität Ba Franz Beyer den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen

Parlamenksbericht.*)

Der Bericht über die gestrige Sitzung des Reichstags befindet sich in der Ersten Beilage.

In der heutigen (42.) Sitzung des Reichstags, welcher der Staatssekretär des Reichsschatzamts, Staatsminister Dr. Helfferich und der Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco beiwohnten, ergriff vor Eintritt in die Tages⸗ ordnung das Wort der

Generalmajor Freiberr von Langermann und Erlencamp: Der Antrag der Abgg. Dr. Müller. Meiningen und Dr. Junck wegen der Mindeststrafen ist gestern bei dem Etat für das Reichemilitär⸗ gericht gestellt worden. Wäre er bei dem Etat der Militärverwaltung geßteht worden, so hätte der stellvertretende Herr Kriegeminister feine Bedenken gegen den Antrag nicht verschwiegen, und er behält sich vor, dies bei späterer Gelegenheit zu tun. Ich möchte nur Gelegen⸗ heit nehmen, dies für jetzt zu erklären. 1

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf M⸗ j tume des Reichs, eines H.. C saß det n m Eisen⸗ 5.

besondere im Eigentume de 98 verwaltung st L9 ge der Heeresverwaltungen oder der Marine⸗

EI1“ dürfen nur durch den Kriegsausschuß iese Vorschrift findet keine Anwend 5 und im § 5 Abs. 1 Satz 2 * vhn auf die der Kriegsausschuß

Kriegsausschuß erhalten hat.

Wer gedarrte Zichorienwurzeln in Gewabrsa 9 zeln jam hat, 6 Eeba chuß auf Verlangen zu überla en 7 8 gbhat b. 28 e; r hat sie bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu 5 andeln; auf Verlangen hat er dem Krtegsaussch sse Proben gegen istattung der Portokosten einzusenden. D Reichekan 1 8 nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen. ger hhgs

Der Krieg der Türkei gegen den Vierverbhand.

Konstantinopel, 7. April. (W. T. B.) Amtlicher

Von der Irakfront keine Meldung von ichtigkeit. 1

An der Kaukasusfront an verschiadenen unbedeutende ö— von Aufklärungga Bei einem dieser Zusammenstöße machtan wir 80) Russen zu Gefangenen.

Am 4. April überflogen acht seindlieev Tlugzeuge diñe Halbinsel Gallipoli. Hauptmann Buddeike Friff sse mi

6. April 1916. Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs⸗G. setzbl. S. 750) e bestimmt:

Wer Tee, guch in Mischungen mit Beginn des 8. April 1916 in .* voshandenen Mengen getrennt nach Art und Ei

soievaah Waasr2 ngen sowie auf Mengen verzichtet oder die der Verpflichtete 9

4. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 233) wird

Erzeugnissen, mit ist verg flich et, die

igentümern unter Be⸗