1916 / 92 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

aüirrvwe-erenr

Reinigungstätigkeit der Betriebsjahre 1910/11 bis 1914/15 unter

werden.

Zentrale bisher nicht angeschlossenen Reinigungsanstalten dient, sofern eine Einigung nicht zustande komm', der durchschntttliche Umfang der

Weglassung der beiden Jahre mit der höchsten und der niedrigsten Jahres⸗ menge. Für die Leistungen der der Spiritus⸗Zentrale bisber nicht ange⸗ schlossenen Reinigungsanstalten sind angemessene Vergütungen zu zahlen. Die Geschäftsführung der Spiritus⸗Zentrale bestimmt den Umfang der Beschäftigung und setzt die Vergükungen fest.

Gegen die Entscheidung über den Umfang der Beschäftigung und über die Vergütung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle zulässig, der endgültig ent⸗ scheidet.

21

8 Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Branntwein, der lediglich aus den im § 12 des Branntweinsteuer⸗ gesetzes vom 15. Jult 1909 genannten Stoffen, außer aus Rückständen der Bierbereitung, gewonnen ist.

Kleinbrennereien 15 des Branntweinsteuergesetzes) unterliegen den Vor chriften der §§ 3, 5 bis 9 nur insoweit, als ihre Jahres⸗ erzeugung mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt.

Die Vorschriften der §§ 3 und 10 finden keine Anwendung auf

Brann twein, dessen unvollständige Vergällung bis zum 30. April 1916 beantragt und bis zum 10. Mai 1916 erfolgt ist.

§ 22

Der Reichskanzer erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung

erforderlichen Vorschriften. Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 23

Im § 1 Satz 2 der über weitere Regelung des Branntweinverkehrs vom 16 Dezember 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 829) erhält Halbsatz 2 folgende Fassung: 8

er bedarf der Genehmigung der Reichsbranntweinstelle. 24

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mlt Geldstrafe bis zu fünfzebntausend Mark wird bestraft,

1) wer den Vorschriften im § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt;

2) wer vorsätzlich die ihm nach den §8 7, 11 oder 16 ob⸗ liegenden Anzeigen nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 8

3) wer den auf Grund des § 22 erlassenen Ausführungs⸗ bestimmungen zuwiderhandelt.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 Abs. 1 oder gegen die Anzeige⸗ und Lieferunaspflicht kann neben der Strafe der Branntwein, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, ein⸗ gezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täͤter gehört oder nicht.

Diese Verordnung tritt am 17. April 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens 1

Berlin, den 15. April 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

e“ 1

Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 15. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)

folgende Verordnung erlassen: 86

Bis zum 15. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht, mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Viehbestand bis zu diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt:

a. an Pferde höchstens zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund, an Zugochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei Pfund Kartoffeln täglich, b. oder statt dessen an Erzeuanissen der Kartoffeltrocknerei ein Viertel der vorstehenden Sätze. 8 Die einzelnen Tiergattungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kar⸗ toffeltrocknerei verfüttert worden sind. Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert

§ 2 Deer Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mat 1916 das Verfüttern von Kartoffeln oder Er⸗ zeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation be⸗ schränkt oder verboten wird.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗ hörden können die Verfütterung von Kartoffeln weiter beschränken oder verbieten.

§ 4 Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei einschließlich der vorhandenen Vorräte an die Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach § 2 Abs. 1 der Bekannt⸗ machung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel⸗ trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 585) der Ablieferungspflicht bisher nicht unter⸗ liegen oder infolge besonderer Bewilligung der Trockenkartoffel⸗Ver⸗ ve Gesenfchaft im eigenen Wirtschaftsbetriebe verwendet werden ürfen.

Ausgenommen von der Lieferunaspflicht bleiben nur

1) die Mengen, die der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach dem Maßstah des § 1 verfüttern dürfte.

Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 diese Ausnahme von der Lieferungspflicht beschränkt oder aufgehoben wird; bei Selbstversorgern 6 Abs. 1a der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernt jahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reicks Gesetzbl. S. 363) ein Kilogramm für den Kopf und Monat bis zum 15. August 1916;

Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundes⸗ staats oder Elsaß Lothringens, insbesondere einer Heeres⸗ verwaltung oder der Marineverwaltung, stehen. Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern sind, ent⸗ die von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden Behörden endgültig.

§ 5 Die an die Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft abzuliefernden Mengen dürfen nicht vergällt werden.

§ 6

Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde be⸗ auftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, sowie in Räume, in denen Kar⸗ toffeln gelagert werden, jederzeit einzutreten und daselbst Besichti⸗ gungen vorzunehmen. 1

Die Unternehmer von Betrieben, in denen Kartoffeln gelagert werden und Vieh gehalten wird, sowie von ihnen bestellte Betriebs⸗ leiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über die zur Ver⸗ fütterung gelangenden Kartoffeln, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen.

Kartoffeln, vom 15. April 1916.

1“ 11““ 8

1) wer den Verboten der §8§ 1, 5 zuwiderhandelt oder der Lieferungepflicht nach § 4 nicht nachkommt; 2) wer den nach §§ 2, 3 erlassenen Bestimmungen zuwider⸗

handelt. 1 1 Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 ist der Mindest⸗

betrag der Geldstrafe gleich dem zwanzigfachen Werte der verbots⸗ widrig verfütterten Mengen.

§ 8 Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft

d bes⸗ ft 4 bg den Vorschriften des § 6 zuwider den Eintritt in die MNuume und die Besichtigung verweigert;

2) wer die in Gemäßheit des § 6 von ihm geforderte Aus⸗ kunft nicht erteilt oder bet der Auskunftsertellung wissentlich unwahre Angaben macht. .

§ 2 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 585) ⸗„wird aufgehoben.

§ 10 1 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskonzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 15. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, werden die folgenden Formen von Elektrizitätszählern den unten stehenden, beglaubigungsfähigen Systemen angereiht. 1. Zu den Svstemen u =—

die Formen TEB.N, TE.N, TDN, ERN . Zähler mit Doppelzählwerk und eingebauter Umschaltuhr. II. Zu System S

die Form JV, Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom,

hergestellt von den Isariawerken in München.

Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23/24) Sonderabdrücke bezogen werden können. Charlottenburg, den 6. April 1916.

Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. Warburg.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 75 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5148 eine Bekanntmachung über Regelung des Ver⸗ kehrs mit Branntwein, vom 15. April 1916, und unter

Nr. 5149 eine Bekanntmachung über das Verfüttern von

Berlin W. 9, den 17. April 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Eisenbahnverkehrsinspektor Schwabe in Berlin zum

Eisenbahndirektor mit dem Range der Räte vierter Klasse zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Oberlehrers Dr. Karl Alvermann an dem städtischen Lyzeum I und Oberlyzeum in Hannover zum Direktor des städtischen Lyzeums in Gütersloh durch das Staatsministerium bestätigt worden.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Münster getroffenen Wahl den bisherigen besoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürger⸗ meister) Franz Dieckmann daselbst als Ersten Bürgermeister der Stadt Münster für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt.

1“ 1“

fend die Erhöhung des Grundkapita Ruppiner Eisenbahn⸗Aktiengesellschaft auf Sechs Millionen Sechshunderttausend Mark durch Ausgabe weiterer Aktien im Betrage von Einer Million Mark.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. Nachdem die Ruppiner Eisenbahn⸗Aktiengesellschaft in Neu⸗ ruppin darauf angetragen hat, ihr die Erhöhung ihres Grund⸗ kapitals von Fünf Millionen Sechshunderttausend Mark auf Sechs Millionen Sechshunderttausend Mark Deutscher Reichs⸗ währung durch weitere Ausgabe von Einer Million Mark auf den Inhaber lautender Stammaktien A in Stücken von je Eintausend Mark zu gestatten, wollen Wir hierzu in Ergänzung der Urkunden vom 25. Juni 1897, 21. Dezember 1903 und 13. Januar 1913 Unsere landesherrliche Genehmigung erteilen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den

14. Intt V 1 .“ (L. S Wilhelm R. 8

. von Breitenbach.

Der Stadtgemeinde Neuruppin wird hierdurch das Recht verliehen, die zu öffentlichen Anlagen erforder⸗ lichen, in der Gemarkung der Stadt Neuruppin belegenen Grundflächen nach Maßgabe des überreichten Planes, soweit nötig, im Wege der Enteignung auf Grund des Gesetzes

Berlin, den 12. April 1916. 8

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.

Das Staatsministerium.

vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) zu erwerben.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Dem Eisenbahndirektor Schwabe in Berlin ist die Stll eines solchen bei den Eisenbahnabteilungen des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten verliehen.

Versetzt sind: der Regierungsrat Dr. Giese, bisher in Bremen, als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Berlin, der Regierungs⸗ und Baurat Robert Müller, bisher in Magde⸗ burg, als Mitglied der Eisenbahndirektion Saarbrücken Neubauabteilung nach Koblenz sowie der Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Christfreund, bisher in Viersen, nach Neuwied als Vorstand der daselbst neu errichteten Eisenbahn⸗ bauabteilung.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Kandidat des höheren Lehramts Richard Apenburg ist zum Oberlehrer an den vereinigten Maschinenbauschulen in Dortmund ernannt worden.

Kriegsministeriu Bekanntmachung.

An Stelle der in § 4 der Bekanntmachung, betreffend Be⸗

schlagnahme der deutschen Schafschur, Nr. W. I. 3808/8. 15

KRA. aufgeführten Wäschereien sind jetzt folgende

Wäschereien getreten:

1) Bischweiler Carbonisier⸗Anstalt und Wollwäscherei Akttengesel⸗ schaft, vorm. E. Lix, Bischweiler, Kreis Hagenau i. Els.,

2) Bremer Woll⸗Kämmerei, Blumenthal, Provinz Hannover,

3) Bremer Wollwäscheret, Lesum bei Bremen, .

4) Deutsche Wollentfettung Aktiengesellschaft, Oberheinsdorf bei Reichenbach i. V., 1“

5) 8n Co., Cassel⸗Bettenhausen,

6) F. H. Schroth, Wurzen, 1

7) G. A. Weller, Leutersbach bei Kirchberg i. Sa.,

8) Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg,

9) Kirchhainer Wollwäscherei G. m. b. H., Kirchhain N. L.,

10) Leipziger Wollkämmerei, Leipzig,

11) Mobacher u. Co., Cassel, 8 8

12) Mylauer Wollkämmerei Georgi u. Co., G. m. b. H., Mylau i. V,

13) R. Dietrich u. Co., Lengenfeld i. V., 14) Rothenburger Wollwäscheret Carl Heine, Rothenburg a. d. Oder, 15) Ostpreußische Dampfwollwäscherei Aktiengesellschaft, Königsberg

in Ostpreußen, 1 16) Voigtländische Carbonisier⸗Anstalt Aktiengesellschaft, Grün ba

Lengenfeld i. V., 1 17) Wollwäscherei und Kämmerei Döhren⸗Hannover, Hannovper⸗

Döhren,

18) Wollwäscheret und Carbonisier⸗Anstalt Neuhütte, Gebrüder Lenk, Neuhütte bei Lengenfeld i. V., 19) Wollwäscherei und Carbonister⸗Anstalt Fr. W. Schreiterer, Unter⸗ heinsdorf bei Reichenbach i. V. 8 Den vorstehend aufgeführten Wollwäschereien ist vom 1. April 1916 ab eine Erhöhung des Waschlohnes um 71½ 9 zugebilligt worden. Sie sind danach verpflichtet, die Wäsche der zugeführten Wollmengen zu 0,325 für 1 kg auf gewaschenes Gewicht gerechnet, einschließlich Sortierung bis zu 20 vom Hundert Unter⸗ und Nebensorten, und 0,05 für 1 kg Zr⸗

als 20 vom Hundert Unter⸗ und Nebensorten gerechnet, bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug Verpackung In Lasten des Käufers zu bewirken. Der Waschlohn ist der Wäscherei vor Ablieferung der fertig gewaschenen Wolle von dem Verkäufer der Wolle zu entrichten.

Die Wäschereien unterstehen der dauernden Ueberwachung durch die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich preußischen Kriegsministeriums in Berlin.

Berlin, den 10. April 1916.

Kriegsministerium. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. A. m. W. b.

Haupt Ende März 1916 waren eingetragen: im preußischen Staatsschuldbuch 84 834 Konten im Ge im R. 1 ich verah⸗ *18. 830gngect im Gesamtbetrage 5 946 128 200 ℳ. 8 Berlin, den 13. April 11z10. chsschulden⸗

Hauptverwaltung der Staatsschulden und Rei verwaltung. von Bischoffshausen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Satzung über die Regelung des Viehankaufs in der Provinz Brandenburg und in Berlin von 10. Februar 1916 unter Bezugnahme auf § 8 der Ausführungs⸗ anweisung vom 29. 3. d. J. zur Verordnung über Fle⸗ versorgung vom 27. 3. d. J. (GBl. S. 199) wird hierma bis auf weiteres vom heutigen Tage ab jede Ausfuhr vm Rindvieh (Kälbern), Schweinen und Schafen gleichviel, 00 es sich um Schlachtvieh, Zuchtvieh, Nutzvieh, Arbeitsvich, Milchvieh usw. handelt aus der Provinz Brandenburg um Berlin nach den Orten außerhalb der Provinz Brandenbung verboten. .1

Die Ausfuhrerlaubnis für Zucht⸗, Nutz⸗ und Milchrich kann in einzelnen Fällen durch Vermittlung des zuständiga Kreisvertrauensmanns beim unterzeichneten Verband nach gesucht werden. Sie wird nur gestattet, wenn eine Beschein⸗ gung des Kommunalverbandes des Bestimmungsortes ber gebracht wird, daß das ausgeführte Vieh nicht zum Schlachten verwertet wird. 2

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monales oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestkaft. *

Berlin, den 14. April 1916.

Brandenburg⸗Berliner Viehhandelsverband. Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat.

SBekanntmachung. 5 Stallhöchstpreise für Kälber und Schafe.

Auf Grund des § 2 der Satzung für die Regelung 29 Viehankaufs in der Provinz Brandenburg und in Berlin von

6 7 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu

von Breitenbach.

10. Februar 1916 werden für den Verbandsbezirk (Prowns

schlag auf gewaschenes Gewicht bei Sortierung von mehr

4* *

burg und Stadt Berlin) bis auf weiteres folgende mastvreie für den Ankauf von a. Kälbern, b. Schafen

a Kälber bis 40 kg ausschließlich. bis 70 ℳ, von 40 75 kg ausschließlich. . 100 ℳ, 8 eöö120 N.. gis zum 15. Mai d. J. einschließlich können für Mast⸗ ter über 100 kg schwer bis zu 140 für den Zentner cͤgewicht gezahlt werden. d, Lämmer bis zu 120 für den Zentner Lebendgewicht, 8 den 88 ebendgew Hammel über 1 Jahr. . . . . . bis 100 113161611—“ gede über vorgenannte Höchstpreise hinausgehende Ver⸗ img für Fuhrgeld, Strickgeld usw. ist verboten. Berlin, den 14. April 1916.

Brandenburg⸗Berliner Viehhandelsverband. Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat.

2

Bekanntmachung.

zuf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, cfend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. 602), in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September blabe ich den Eheleuten Josef und Wladislawa Mata⸗ ggki hierselbst, Voigtstraße 38, durch Verfügung vom heutigen den Handel mit Nahrungsmitteln wegen Unzuverlässig⸗ in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 12. April 1916. 8

Der Polizeipräsident. J. V.: von Rönne.

Bekanntmachung.

der Fleischermeisterwitwe Anna Brandt, geb. Busch, flst, Wasserstraße 25, wohnhaft, ist auf Grund der Bundesrats⸗ imtmachung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) zur

shaltung unzuverlässiger Personen vom Handel und der bierzu genen Ausführungsanweisung vom 27. September 1915 (HMBl. 946) sowie der Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch⸗ Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (RGBl. S. 714) und der fübrungsanweisung vom 1. November 1915 wegen Verkaufs von sc an fleischlosen Tagen und wegen Ueberschreitung der Höchst⸗ se der Handel mit Fleisch und Fleischwaren auf die ger von drei Monaten untersagt. 8 Osterode, Ostpr., den 11. April 1916.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Herbft.

Bekanntmachung. 8

guf Grund des § 1 der Bundesratsbekanntmachung zur Fern⸗ ung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September RSBl. S. 603 und der hierzu ergangenen Ausführungs⸗ mungen vom 27. September 1915 habe ich dem Inhaber der gen Firma M. Blumenthal u. Co., dem Kaufmann drich Vocke, den Fabrikationsbetrieb (Herstellung von meladen und Konserven) sowie den Handel mit Waren dieser Fabrikation vom 22. April 1916 ab untersagt.

Magdeburg, den 14. April 1916.

Der Poltzeipräsident. von Alte

8.

l1ö““;

die am 21. März 1916 gegen den Bäckermeister Franz imansky in Sagan ausgesprochene Schließung des Geschäfts ist twieder aufgehoben worden.

Sagan, den 11. April 1916. Die Polizeiverwaltung. Achilles, Bürgermeister.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 17. April 1916.

In der am 15. April unter dem Vorsitz des Königlich aischen Gesandten, Staatsrats Dr. Grafen von Lerchen⸗ Koefering abgehaltenen Plenarsitzung des Bundesrats h dem Entwurf einer Bekanntmachung über das Ver⸗ in von Kartoffeln und dem Entwurf einer Bekanntmachung egelung des Verkehrs mit Branntwein die Zustimmung

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel Lerkehr und für Justizwesen sowie die vereinigten Aus⸗

efür Justizwesen, für das Landheer und die Festungen r Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.

isch⸗ungarische Minister des Aeußern Baron 1

der österreich ““

4 Monat März 1916 haben unsere Gegner im en durch das Feuer ihrer Artillerie und die Bomben Mieger, wie von „W. T. B.“ mitgeteilt wird, unter sieglichen Landeseinwohnern folgende Verluste bh l Männer, 17 Frauen, 16 Kinder; zusammen 8 werwundet. 28 Männer, 54 Frauen, 38 Kinder: zu⸗ f 120 Personen. Von den Verwundeten sind nachträglich Diesr, 1 Frau und 1 Kind ihren Verletzungen erlegen. San Gesamtzahl der seit dem September 1915 festgestellten 1 er feindlichen Beschießung unter den Bewohnern Persan oder verbündeten Landes erhöht sich damit auf en. 8

Feimweilige Knappheit an einigen Lebensmitteln, die nicht 1 enigsten auf umfangreiche, durchaus unbegründete Angst⸗ jat Zwischenhändler und der Verbraucher zurückzuführen t die Reichsgetreidestelle veranlaßt, mit dem Verband

ger Teigwarenfabrikanten E. V., Frankfurt a. M., ein

venkommen dahin zu treffen, daß sämtliche Erzeua⸗ süller Teigwarenbetriebe bis auf weiteres zwecks rgung der Bevölkerung der Reichsgetreide⸗

stelle zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Reichs⸗ getreidestelle wird ihrerseits die Teigwaren ausschließlich an die

ommunalverbände weiterleiten, und zwar unter Berücksichti⸗ gung der Kopfzahl der Bevölkerung und der besonderen Ver⸗ hältnisse der zu versorgenden Bezirke.

Durch dieses Verteilungsverfahren wird für eine allseitige gerechte Teigwarenzuweisung Gewähr geleistet, was in erster Linie der minderbemittelten Bevölkerung zugute kommen wird. Daß dabei dem Zwischenhandel nicht dieselbe Bewegungs⸗ freiheit zugebilligt werden kann, wie in Friedenszeiten liegt in den durch den Krieg herbeigeführten Verhältnissen und Not⸗ wendigkeiten. Es muß daher von der vaterländischen Einsicht der Beteiligten erwartet werden, daß sie sich diesen Not⸗ wendigkeiten fügen. Auch die Verbraucher müssen diesen Ver⸗ hältnissen insoweit Rechnung tragen, als sie ihre Ansprüche auf Lieferung bestimmter Sorten zurückstellen und sich mit den jeweilig verfügbaren Sorten zufrieden geben.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 943 und 944 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 508. Verlustliste der preußischen Armee, die 261. Verlustliste der bayerischen Armee und die 273. Verlustliste der sächsischen Armee. 8

717

111414142A2442“ Seine Maäjestät der König hat der „Korrespondenz Hoffmann“ zufolge vorgestern vormittag Seine Hoheit den Prinzen Eduard von Anhalt in Audienz empfangen, der im Auftrage Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt dem König das Großkreuz des Anhaltischen Hausordens Albrechts des Bären und den anschließenden Orden für Kriegsverdienste überreichte.

Kriegsnachrichttnä.

Großes Hauptquartier, 15. April. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.

—Ein stärkerer Vorstoß der Engländer gegen die Trichterstellungen südlich von St. Eloi wurde nach Hand⸗ granatenkampf völlig zurückgeschlagen.

In den Argonnen und östlich davon teilweise lebhafter Artillerie⸗ und Minenkampf. Links der Maas konnten feindliche Angriffsab⸗ sichten gegen unsere Stellungen auf „Toter Mann“ und südlich des Raben⸗ und Cumières⸗Waldes, die durch große Steigerung des Artilleriefeuers vorbereitet wurden, in unserem vernichtenden, von beiden Maasufern auf die bereit⸗ gestellten Truppen vereinten Feuer nur mit einigen Bataillonen gegen „Toter Mann“ zur Hrürchfgerthg kommen. Unter schwersten Verlusten brachen die Angriffswellen vor unserer Linie zusammen, einzelne bis in unsere Gräben vor⸗ gedrungene Leute fielen hier im Nahkampf. Rechts der Maas sowie in der Woevre⸗Ebene blieb die Gefechtstätigkeit im wesentlichen auf heftige Feuer⸗ kämpfe beschränkt. Zwei schwächliche feindliche Hand⸗ granatenangriffe südwestlich der Feste Douaumont blieben

erfolglos.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Die gestern wiederholten örtlichen Angriffsversuche der Russen nordwestlich von Dünaburg hatten das gleiche Schicksal wie am vorhergehenden Tage. Am Serwetsch südöstlich von Korelitschi brachten wir einen durch starkes Feuer eingeleiteten Vorstoß schwächerer feindlicher Kräfte leicht zum Scheitern.

Balkankriegsschauplatz.

Keine Ereignisse von Bedeutung. Oberste Heeresleitung

8

9

Großes Hauptquartier, 16. April. (W. T. B. Westlicher Kriegsschauplatz.

Beiderseits des Kanals von La Bassse steigerte sich die Tätigkeit der Artillerien im Zusammenhang mit lebhaften Minenkämpfen. In der Gegend von Vermelles wurde die englische Stellung in etwa 60 m Ausdehnung durch unsere Sprengungen verschüttet.

Oestlich der Maas entwickelten sich Abends heftige Kämpfe an der Front vorwärts der Feste Douaumont bis zur Schlucht von Vaux. Der Feind, der hier anschließend an sein starkes Vorbereitungsfeuer mit erheblichen Kräften zum Angriff schritt, wurde unter schwerer Einbuße an seiner Gefechtskraft abgewiesen. Etwa 200 unverwundete Ge⸗ fangene fielen in unsere Hand.

Oestlicher und Balkan⸗Kriegsschauplatz.

Es hat sich nichts von besonderer Bedeutung ereignet. Oberste Heeresleitung.

5

—.

Großes Hauptquartier, 17. April. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. b An der Front keine Ereignisse von besonderer Bedeutung.

In der Gegend von Pervyse (Flandern) wurde ein feindliches Flugzeug durch unsere Abwehrgeschütze dicht hinter der belgischen Linie zum Absturz gebracht und durch Artilleriefeuer zerstört. Oberleutnant Berthold schoß nord⸗ westlich von Peronne sein 5. feindliches Flugzeug, einen englischen Doppeldecker, ab. Der Führer desselben ist tot, der Beobachter schwer verwundet. Oestlicher Kriegsschauplatz. Die Nussen zeigen im Brückenkopf von Dünaburg lebhaftere Tätigkeit.

Wien, 15. April. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Russischer Kriegsschauplatz. Gestern nach 5 Uhr früh erschienen sieben feindliche Flug⸗ zeuge, darunter vier Kampfflieger, über Czernowitz und den

Bahnanlagen nördlich der Stadt. Zur Abwehr stiegen einige unserer Flugzeuge auf, denen es nach zweistündigem, über Czernowiß sich abspielenden Luftkampfe gelang, einen feindlichen Kampfflieger auf 30 Schritte 2.S Das feindliche Geschwader flüchtete. Das getroffene Flugzeug landete im Sturzflug bei Bojan zwischen der russischen und unserer Linie und wurde durch unser Geschützfeuer vernichtet. Der feindliche Beobachter ist tot. Unsere Flugzeuge kehrten unversehrt zurück. .

Sonst verlief der gestrige Tag sowohl in Ostgalizien als auch in den anderen Abschnitten unserer Nordostfront ve hältnis äßig ruhig.

Italienischer Kriegsschauplatzz. 8 Am Mrzli Vrh wiesen unsere Truppen neuerliche An⸗ griffe des Feindes auf die gewonnene Vorstellung ab. Im Plöckenabschnitt waren die Minenwerfer heute nacht in leb⸗ hafter Tätigkeit. Die Spitze des Col di Lana wird von den Italienern andauernd heftig beschossen. Feindliche Annäherungs⸗ versuche im Suganaabschnitt wurden abgewiesnun.

Südöstlicher Kriegsschauplatz. Unverändert ruhig.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Wien, 16. April. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplatz.

Außer dem alltäglichen Geschützkampfe keine besonderen Ereignisse.

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Italienischer Kriegsschauplatz. An der küstenländischen Front fanden im allgemeinen nur mäßige Geschützkämpfe statt. Im Abschnitt der Hoch⸗ fläche von Doberdo war die Gefechtstätigkeit etwas leb⸗ hafter. Oestlich von Selz sind wieder kleinere Kämpfe im Gange.

Im Plöckenabschnitt nahm unsere Artillerie die feind⸗ lichen Stellungen unter kräftiges Feuer.

An der Tiroler Front beschoß der Feind einzelne Räume in den Dolomiten und unsere Werke auf den Hoch⸗ flächen von Lafraun und Vielgereuth.

Südöstlicher Kriegsschauplatz. Unverändert ruhig.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. . von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Wien, 17. April. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplatz. Am oberen Sereth schlugen unsere Feldwachen einen russischen Vorstoß ab. Sonst nichts Neues.

Italienischer und Südöstlicher Kriegsschauplatz. Nichts von Bedeutung. 3 Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes

von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband. Konstantinopel, 15. April. (W. T. B.) Das Haupt⸗ quartier teilt mit: An der Irakfront und an der Kaukasus⸗ front keine wesentliche Aenderung der Kriegslage. In der Nacht vom 14. zum 15. April überflogen zwei feindliche Flugzeuge, die vor den Dardanellen aufgestiegen waren, in großer Höhe Konstantinopel und warfen einige Brandbomben auf zwei Oertlichkeiten der Bannmeile, ohne irgend eine Wirkung zu erzielen. Infolge des Feuers unserer Abwehrgeschütze ver⸗ loren die feindlichen Flieger ihr Ziel aus den Augen und kehrten nach der Richtung zurück, aus der sie gekommen waren.

Konstantinopel, 16. April. (W. T. B.) Das Haupt⸗ quartier teilt mit: Von den verschiedenen Fronten ist kein Er⸗ eignis von Bedeutung zu melden. Ein feindliches Torpedoboot, das sich Sedil Bahr zu nähern versuchte, und einige feind⸗ liche Kriegsschiffe, die zusammen mit zwei Flugzeugen in der Umgebung der Insel Keusten in den Gewässern von Smyrna erschienen, wurden durch unser Feuer vertrieben.

Der Krieg zur See.

London, 15. April. (W. T. B.) Saut Meldung des „Reuterschen Bureaus“ ist der britische Dampfer „Shen andoah“, 3886 t, auf eine Mine gelaufen und ge⸗ sunken. Die Besatzung ist mit Ausnahme von zwei Mann, die vermißt werden, gelandet.

YNmuiden, 15. April. (W. T. B.) Von einem hiesiger Fischdampfer wurden heute nachmittag sieben Schiffbrüchige, die ganze Besatzung des dänischen Dreimastschoners „Proeven“ gelandet. Der Schoner, der mit einer Salz⸗ ladung von St. Ubes (Portugal) nach Gothenburg unterweg war, wurde Mittwoch früh um 7 Uhr, 22 Meilen von Smit Krol⸗Leuchtschiff, von einem deutschen U⸗Boot mit Brandbomben zum Sinken gebracht. Der Besatzung wurden zehn Minuten Zeit gegeben, das Schiff zu verlassen.

Kopenhagen, 15. April. (W. T. B.) Aus Halmsta wird der „Nationaltidende“ gemeldet, daß der dänisch Schoner „Elisabeth’“ und die schwedische Bark „Alma“, beide mit Grubenholz nach England bestimmt, von deutschen Torpedobooten aufgebracht worden seien.

8 London, 16. April. (W. T. B.) „Llonds“ melden aus 8. oulogne von gestern, daß der norwegische Dampfer „Pusnantaff“ aus Christiansund auf der Fahrt von New⸗ castle nach Boulogne versenkt worden ist. Die Mannschaf wurde gerettet; eine Person ist verletzt worden. Der britische Dampfer „Fairport“, 3838 Tonnen, ist, wie gemeldet wird, ebenfalls versenkt worden.

Nr. 16 des „Jentralblatts für das Deutsche Reich“, berauggegehen im Reichsamt des Innern, vom 14. April 1916 bal 8 folgenden Inhalt: Konsulatwesen: Ermächtigung Vornahme den Zivilstandshandlungen. Handels. und E“ Rohfett⸗ übernahmepreise. Zoll⸗ und Steuerwesen: Pe derung dei den Stattonskontrellenten. 8 u““