§ 3
Wer aus dem Ausland Waren der im § 1 bezeichneten Art ein⸗ führt, hat sie bis zur Abnahme durch die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den An⸗ weisungen der Zentral⸗Einkautsgesellschaft zu verladen. Er hat die Waren auf Verlangen der Zentral⸗Einkaufsgesellschaft an einem von dieser zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
§,4 3 Die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Waren übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Veräußerer
zugeht.
§ 5
Die Zentral Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr über⸗ nommenen Waren einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen.
Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral⸗Einkaufsgesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Aus⸗ schuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie 8 Slellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest⸗ stellung des Preises zu liefern, die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft vor⸗ läufig den von ihr angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Die Abnahme hat auf Verlangen des Vervpflichteten spätestens innen 5 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral⸗Einkaufsgesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Ab⸗ nahme innerhalb der Frist nicht, so ist der Kaufpreis von diesem Zeit⸗ vn c mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Relchsbankdiskontsatz zu verzinsen.
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbensa, beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zentral⸗Einkaufsgesellschaft zugeht.
§ 8
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Aus⸗ s et . werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zu⸗ gelassen werden, bleibt besonderer Anordnung vorbehalten.
§ 9 Die Zentral.Ein kaufsgesellschaft hat bei der Abgabe der er⸗ worbenen Waren die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle innezuhalten.
§ 10
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den §§ 1 bis 3 dieser
Bestimmungen zuwiderhandelt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die
Anzeige⸗ und Lieferungepflicht können neben der Strafe die Waren,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 11 Diese Bekanntmachung triti mit dem Tage der Verkündung, der § 10 mit dem 26. April 1916 in Kraft.
*. Berlin, den 18. Npeil 1916. 8 1 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 18. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über ie Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um während des Krieges die Versorgung der Zeitungen, Zeitschriften und anderen periodisch erscheinenden Druckschriften mit Druckpapier sicherzustellen. Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über die zur Herstellung von Druckpapier erforderlichen Roh⸗ und Hilfsstoffe anzuordnen.
§ 2 Der Reichskanzler wird ermäͤchtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu 8 um während des Krieges den Verbrauch von Druckpapier zu regeln. Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über den Verbrauch von Druckpapier und die davon vorhandenen Vorräte anzuordnen sowie “ über Lieferung, Bezug und Verbrauch von Druckpapier zu treffen.
§ 3 Von den auf Grund der §9 1 und 2 getroffenen Anordnungen kann der Reichskanzler Ausnahmen zulassen. § 4 Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Durchführung der auf Grund der §§ 1 und 2 ergehenden Anordnungen einer oder mehreren unter seiner Aufsicht stehenden Kriegsgesellschaften zu übertragen Zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten kann er den Verbrauchern von Druckpapler Beiträge auferlegen.
b § Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhand lungen gegen die von ihm auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden; auch kann er anordnen, daß Vorzäte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen werden, im Urteil r dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpuntt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. lss(q((ck
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver anderen fetthaltigen Waschmitteln.
Vom 18. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8
§ 1 Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Seife, Seifen⸗ ulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln zu regeln; er kann ins⸗ esondere Vorratserhebungen anordnen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis
bie zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft werden, sowie daß Vorräte, die bei der Vorratserhebung verschwiegen werden, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. April 1916. — Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
E“
Be kanntma ch u n 78
betreffend Ausführungsbestimmungen zur Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln.
“ Vom 18. April 1916.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Ver⸗ kehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch⸗ mitteln vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt: 1
“
Die Abgabe von Seife, Setfenpuloer und anderen fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grund⸗ sätzen erfolgen:
I. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf hundert Gramm Feinseise (Tolletteseife und Rasierseife) sowie fünf⸗ hundert Gromm andere Seife oder Seifenpulver oder andere fett⸗ haltige Waschmittel nicht übersteigen. Bei Feinseifen, die vom Her⸗ steller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, ist das unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maßgebend. Als Ueber⸗ schrelten der Höchstmenge ist es nicht anzusehen, wenn ein einzelnes Stück Feinseife abgegeben wird, dessen Gewicht bis zu hundertzwanzig Gramm beträgt. Bleibt der Bezug einer Person in etnem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu.
II. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung der für die vierte volle Monatswoche bestimmten Brotkarte erfolgen. Die Abgabe ist vom
Veräußerer auf dem Stamme der Brotkarte unter Bezeichnung der
Art und Menge (Gewicht) mit Tinte zu vermerken.
Soweit an einzelnen Orten zur Aufnahme des nach § 1 II vor⸗ eschriebenen Vermerkes geeignete Brotkarten nicht im Gebrauch oder olche Karten für einzelne Personen nicht erteilt sind, regelt die zu⸗
ständige Behörde die Zuteilung von Seife, Seifenpulver und ander n
fetthaltigen Waschmilteln nach Maßgabe der Grundsätze des § 1.
Die zuständige Bebörde ist befugt, Aerzten, Zahnärzten, Tier⸗ ärzten, Zahntechnikern, Hebammen und Krankenpflegern auf Antrag einen Ausweis zu erteilen, demzufolge an den Inhaber in einem Monat über die auf Grund der §§ 1 oder 2 erhältlichen Waschmittel hinaus Feinseife bis zum doppelten Betrage der im § 1 vorgesehenen Menge abgegeben werden darf. Die Abgabe darf nur gegen Vor⸗ legung des Ausweises erfolgen; sie ist in der im § 1 vorgeschriebenen Wreise zu vermerken.
Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnikern, Hebammen und Krankenpflegern ist die Ueberlassung des Ausweises an andere Per⸗ sonen zum Bezuge von Seife verboten.
§ 4
An Wsederverkänfer dürfen Seife, Seifenpulver und andere fett⸗ haltige Waschmittel nur insoweit abgegehen werden, als bereits vor⸗ bex dareende Gescha Fverhktermmche mischen den Vertragsteilen bestanden hat. Mie in eth, n Fläi⸗ Fervierten hi dog gebene Menge darf dreißig vom Hundert der im gleichen Kalendervierteljahre des 1915 an denselben Wiederverkäufer abgegebenen Menge nicht übersteigen.
Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur mit Zu⸗ stimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zulässig. 8
Die Versorgung der Barbiere mit der zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes erzorderlichen Rasterseife erfolgt nach näherer Weisung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin durch Vermittlung des Bundes deutscher Barbier., Friseur⸗ und Perückenmacher⸗Innungen.
eine
§ 6 8
An technische Betriebe, insbesondere Waschanstalten, dürfen Seife, Seifenpulver und fetthaltige Waschmittel nur mit Zustimmung des Kriegsausschufses fuͤr pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin abgegeben werden.
Für Wäschereien, die weniger als zehn Arbeiter beschäftigen, kann dte zuständige Behörde auf Antrag einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Waschmitteln abgegeben werden darf. Der Ausweis muß die zulässige Höchstmenge angeben. Der Veräußerer hat die Abgabe auf dem Ausweis in der im § 1 vorgeschriebenen Weise zu vermerken.
Den Inhabern der Wäschereien ist die Ueberlassung des Aus⸗ weises an andere Personen zum Bezuge von Waschmitteln verboten.
§ 7 Welche Behörden als zuständige Behörden im Sinne der §8 2, 3 und 6 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde; sie erläßt auch erforderlichenfalls nähere Bestimmungen über die nach § 2 er⸗ forderliche Regelung der Seifenzuteilung sowie die nach §§ 3 und 6 auszustellenden Ausweise.
8 8 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung gegenüber den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung und den⸗ jenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Waschmitteln versorgt werden. Die Verwaltungen treffen besondere Anordnungen über die Versorgung. 8
§ *
Wer den Bestimmungen der §8§ 1, 3, 4, 5, 6 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Malk bestraft. 85 b 8 189 Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in
raft.
Berlin, den 18. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzl Delbrück.
X“X“ über Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den Nachnahme⸗ und Frachtverkehr mit dem Ausland,
vom 16. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 171).
Vom 17. April 1916.
Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend den Nach⸗ nahme⸗ und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 171) wird folgendes bestimmt:
Der § 1 der Verordnung findet keine Anwendung auf den See⸗ und Binnenschiffahrtsverkehr.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 8
Berlin, den 17. April 1916.
““ Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Dr. Richter.
——
Bekannntmachung.
Dem Korbmacher und Händler Karl Ziegler, hier, Plochingen straße, werd gemäß § 1 der B.⸗V. vom 25. IX. 1915 der Pand⸗ mit Kartoffeln wegen Uazuverlässigkeit untersagt. del
Kirchheim, den 15. April 1916. Königlich württembergisches Oberamt.
Gauger.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September I91e betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hande in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen nh Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 habe ich dem Kaufmann Bernhard Reichelt aus Grü⸗ Landkreis Breslau, den Handel mit Kunsthonigpulver weug Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Pandelsbetrieb erneut untersagt,
Breslau, den 18. April 1916. 1
Der Landrat. Wichelhaus
Bekanntmachung.
Dem Händler Friedrich Grune in Diez ist der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art auf Grund der Bundesrat⸗ verordnung vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite ( untersagt worden.
Diez, den 17. April 1916.
Der Königliche Landrat. Duderstadt
—
Preußen. Berlin, 20. April 1916.
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich (Nr. 17) enthält folgende Bekanntmachung:
Vom 19. April 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapeer vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 81
8 Wer unbedrucktes, maschinenglattes, bolzhaltiges Druckpapeer bezieht und gewerblich verwendet, ist verpflichtet, über seinen Benmg von solchem Papier und über dessen Verwendung die in dem anliegenden Fragebogen A (weiße Farbe)*) geforderten Angaben zu machen.
§ 2
Wer am 4. Mai 1916 Abends 6 Uhr unbedrucktes, maschinen⸗ glattes, holzhaltiges Druckvapier in Gewahrsam hat (insbesonden gewerbsmäßige Erzeuger, Händler, Verleger, Drucker, Lagerhalter), st verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Nennung der Eigentüma in der durch den anliegenden Fragebogen B (rote Farbe)*) por⸗ keschriebengn. Form anzuzeigen.
Anzeigen über Mengen, die sich am 4. Mai 1916 auf den Transporte befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach den Empfange zu erstatten.
Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach den 4. Mai 1916 auf einen anderen über, so ist der Verbleib der Mengen von dem nach Abs. 1 eehe anzuzeigen.
Alle Verleger von auf maschinenglattem, bolzhaltigen Dut⸗ pavier gedruckten Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen pertiodis erscheinenden Druckschriften sind verpflichtet, den Seitenumfang de von ihnen verlegten Druckschriften in der durch den anliegenden Frage⸗ bogen C (blaue Farbe) *) vorgeschriebenen Form anzugeben.
§ 4 Alle Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodish erscheinenden, auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier berge⸗ stellten Druckschriften, denen Betlagen auf satiniertem oder gestrichenm Papier kostenlos beigegeben werden (d. h. Beilagen, die dem Beziehe der Druckschrift ohne Erhöhung des Grundhezugspreises mit der Drut⸗ schrift geliefert werden), sind verpflichtet, über diese Beilagen die in dem anliegenden Fragebogen D (gelbe Farbe)*) geforderten Angaken zu machen. § 5 Zu den in den §§ 1 bis 4 vorgeschriebenen Anzeigen sind ke Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und von Elsaß⸗Lothringa für die von ihnen herausgegebenen Druuckschristen nicht verpflichtet.
§ 6 1
Die Durchführung der Erhebungen (§§ 1 bis 4) und die somf erforderliche Regelung des Verbrauchs von unbedrucktem, maschine glatten, holzhaltigen Druckpapier wird der Kriegswirtschaftestelle s das deutsche Zeitungsgewerbe, Gesellschaft mit beschränkter Haftunz Berlin C. 2, Breite Straße 8/9, übertragen.
Die nach §§ 1 bls 4 Meldepflichtigen haben von der Kiiegt wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe die vorgeschriebene Fragebogen schriftlich unter Angabe der benötigten Exemplare aug fordern und zwar unter Beifügung eines mit der Anschrift (Adrese des Meldepflichtigen versehenen Aktenbriefumschlagz.
Die nach §§ 1 bis 4 meldepflichtigen Verleger von Zeitunge Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften habe außerdem ein Exemplar der zuletzt erschienenen vollständtgen Aueg⸗ der Druckschrift mit einzusenden. „
Die Fragebogen sind von den Meldepflichtigen genau auszufüllm zu unterschreiben und der Kriegswirtschaftsstelle für das deutst Zeitungsgewerbe einzusenden, und zwar müssen die Fragebogen und B spätestens bis zum 8. Mat 1916 einschließlich, die Frat⸗ bogen C und D spätestens bis zum 17. Mai 1916 einschließlich 9 eingeschriebener Brief an die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsc Zeitungsgewerbe eingesandt werden. 8
Von jedem auszustellenden Fragebogen ist von dem Meh⸗ pflichtigen eine Abschrift zurückzubehalten und bis zum Kriegser aufzubewahren.
Falls die ausgefüllten Fragebogen der Kriegswirtschaftsstelle sc das deutsche Zeitungsgewerbe Anlaß zu Nachprüfungen geben, haben die nach 6§ 1 bis 4 Meldepflichtigen der Kriegswirtschaftsttg auf deren Erfordern unverzüglich alle weiteren gewünschten Auskür
zu erteilen.
§ 8 18
Alle nach §§ 1 bis 4 Meldepflichtigen haben vom 1. Mai 12
ab über ihren Bezug und PVerbrauch an unbedrucktem, maschtns glatten, holzhaltigen Druckpapfer so genau Buch zu führen, daß Menge des verwendeten Druckpapiers und dessen Verwendungeirn jederzeit nachgewiesen werden kann.
48
2
Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungegewerbe
deren legitimterte Beauftragte sind berechtigt, jederzeit Einsicht inn nach § 8 zu führenden Bücher zu nehmen. Die nach 889 1 bh Meldepflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das deults
*) Die Fragebogen sind nicht mitabgedruckt.
Grüneiche
8 1“
gewerbe und deren legitimierten Beauftragten jede sich auf die
hcrfer Pücher benehende Auskunft zu ertesn de sch
8 10 uu“ er Ceckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle
z deutsche Zeitungsgewerde entstehenden Uakonen haben sämt⸗ bhüüber von unbedrucktem, maschinenglatten, holzhaltigen Uünr. vom 27. April 1916 ab von jeder an sie erfolgten Lieferung seschem Druckpapier einen Betrag von fünf Pfennig für hundert numm an die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs⸗ seatzufübren, und zwar spätestens acht Tage nach Eingang Badung. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle Kilogramm.
ischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sin Besch in Absatz 1 bezeichneten Zahlungen nicht verpflichtet. find
2
§ 11
gll nach §§,1 bis 4 meldepflichtigen Bezieher von unbedruckt neenglatten, holzhaltigen Druckpapter dürfen vom 27. April 1916 Alces Druckpapier nicht mehr hei den Lieferanten unmittelbar ien oder abrufen, sondern ausschließlich durch Vermittlung der twirtschaftsstelle für das deutsch⸗ Zeitungsgewerbe, die die Be⸗ gen oder Abrufe an die von den Bestellern namhaft gemachten * vatergäge. haben diejenigen Bezieh
ön gleicher We aben diejenigen Bezieher zu verfahren, die natcs, vasctn holatteg, v auf andere als durch Kau ꝛyen (z. B. Bezug von eigene ’ en, kostenlose Liefernagen usw.). 8 genen Papier
9
5 der Kriegewertschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe ist 2. April 1916 ab jede erfolgte Lieferung von unbedrucktem, srengloaten, bolzhaltigen Druckpapier innerhalb zwei Tagen nach erfolgten Versand auf dafür vo geschriebenen Vordrucken, die e Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe os zu beziehen sind, mitzuteilen. u dieser Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der de Versand Bezieher vornimmt.
§ 13 De Angestellten der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche mgegewerbe sind zur strengsten Geheimhaftung aller solcher ihnen it werdenden Angaben, die als Geschäftsgeheimnisse der Melde⸗ igen anzusehen sind, verpflichtet.
§ 14 Nit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis Intausend Mark wird bestraft, 1) wer die nach §§ 1 bis 4 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2) wer die im § 8 bezeichneten Bücher nicht oder wissentlich Fftchtig “ oder zuwider §9 die Einsicht in die Bücher verweigert,
9) wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe (§ 7 Abs. 3 und § 9) nicht oder wissentlich unrichtig beantwortet,
*) wer den in den §§ 11 und 12 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt,
5) wer als Angestellter der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe den durch den § 13 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Meldepflichtigen ein.
vrraäͤte, die bei der durch § 2 angeordneten Bestandsaufnahme
825 worden sind, können im Urteil für dem Staate verfallen erden.
in der Besatzung des Panzerkreuzers „Scharn⸗ †, der in dem Gefecht bei den Falklands⸗Inseln verloren gen ist, konnte bekanntlich niemand gerettet werden. Trotz⸗ vderden in der Oeffentlichkeit immer wieder Gerüchte ver⸗ daß irgend ein Geretteter ein Lebenszeichen von sich en habe. Hierdurch wird bei einzelnen Angehörigen der bten die trügerische Hoffnung erweckt, daß möglicherweise rVerwandter noch am Leben sein könnte und nur durch irgend Umstände daran verhindert sei, mit der Heimat schriftlich kehren. Demgegenüber hat das Prisoners of War ation Bureau in London, wie „W. T. B.“ mitteilt, entralkomitee vom Roten Kreuz ersucht, das Publikum uls darauf aufmerksam zu machen, daß alle derartigen bte jeder Grundlage entbehren. Insbesondere ist die ime unzutreffend, daß in Kupferbergwerken auf den ind⸗Inseln Gefangene beschäftigt werden, denen der Ver⸗ mit der Heimat untersagt ist. Es gibt dort überhaupt üpferbergwerke. “ er heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ die Ausgaben 948 und 949 der Deutschen Verlust⸗ bei. Sie enthalten die 511. Verlustliste der preußischen „die 274. Verlustliste der sächsischen Armee und die
Perlustliste der württembergischen Armee
Hamburg.
em Hamburger Prisengericht lagen gestern, wie 7. 3.“ meldet, folgende Fälle zur Verhandlung vor: gischer Segler „Sementha“, norwegischer Dampfer z, norwegischer Dampfer „Vega“, norwegischer Vier⸗ „Thistlebank“, norwegische Bark „Storesand“,
wscher Dampfer „Mineral“ und schwedischer Dampfer
kaland“. In den ersten beiden Fällen handelt es sich um te Prisen, deren Behandlung vom Gericht als zu Recht id erkannt wurde. Der Dampfer „Vega“, mit Lebens⸗ und Eisenwaren von Norwegen nach New Castle nt, wurde wegen der an Bord befindlichen Fahrgäste ossen, die Ladung vernichtet. Die Schadenersatzansprüche mn Gericht abgewiesen worden. Gleichlautend mit den eiden Urteilen verhielt das Gericht sich bei dem Vier⸗ „Thistlebank“, der eine volle Weizenladung von Bahia für England im Raum hatte, und bei dem ebenfalls den Dampfer „Mineral“, der Eisenwaren und Holz⸗ nach New Castle und Hull bringen sollte. Abgewiesen wauch die aus der Sache des nach Hamburg ein⸗ ten, aber nach Stellung einer Sicherheitsleistung frei⸗ len schwedischen Dampfers „Goetaland“ sich ergebenden Vesadansprüche. Dieser hatte eine für England bestimmte
1 8
9
6 Oesterreich⸗Ungarn.
die ununterbrochene Beistellung des regelmäßigen 2 für die Armee im Felde schon jetzt auch für spätere zzu sichern, werden die Landsturmpflichtigen der tisjahrgänge 1897 bis einschließlich 1866 ohne it darauf, ob sie schon bisher musterungspflichtig waren Musterungspflicht entsprochen haben, einer neuer⸗ usterung unterzogen, die in der Zeit vom 22. Mai Juli stattfindet. Die Einberufung der hierbei als
geeignet Befundenen dürfte jedoch nicht vor Abschluß der haupt⸗ säͤchlichsten Erntezelt zu gewärtigen sein. Die dem zweiten Aufgebot Angehörigen werden auch diesmal bis auf weiteres lediglich im Hinterland und in den Etappenräumen zur e jüngerer frontdiensttauglicher Elemente verwendet
— Das ungarische Amtsblatt veröffentlicht eine Regierungs⸗ verordnung, wonach die Zeitrechnung vom 1. Mai bis 30. September 1916 um eine Stunde vorgerückt wird.
Großbritannien und Irland.
Im Unterhause machte gestern der Premierminister Asquith, anstatt die erwartete Erklärung über die Rekru⸗ abzugeben, laut Bericht des „W. T. B.“ folgende Mit⸗ eilung:
. Es sind noch immer wesentliche Punkte vorhanden, über die im Kabinett keine Einigkeit erzielt werden konnte. Wenn diese Meinungsverschiedenheiten nicht durch eine Verständigung bei⸗ gelegt werden können, so muß die Folge davon der Zusammen⸗ bruch der Regterung sein. Das Kabinett ist sich einig in der Anschauung, daß ein solches Erelgnis ein nationales Unglück wäre, und es geschieht in der Hoffnung, dieses Unglück dadurch, daß die Be⸗ ratungen noch einige Tage fortgesetzt werden, abzuwenden, wenn ich e Vertagung des Hauses bis zum 25. April bean⸗
e.
Die Erklärung Asquiths, daß der Zusammenbruch der Regierung ein nationales Unglück schlimmster Art sein würde, wurde, dem Reuterschen Bureau zufolge, mit lauten Beifalls⸗ rufen der Liberalen und vieler Unionisten aufgenommen. Ca rs on, von dem man erwartete, daß er einen Antrag auf Einführung der allgemeinen Dienstpflicht einbringen würde, falls Asquith nicht die Annahme dieser Politik mitteilte, sagte, er wäre der Letzte vorzuschlagen, daß für die Bemühung, durch Verständigung eine Rekrutierungspolitik zu sichern, nicht ge⸗ nügend Zeit gelassen werden solle, er habe an dem von Asquith vorgeschlagenen Ausweg nichts auszusetzen. Diese Erklärung fand die allgemeine Zustimmung des Hauses, und die Mit⸗ glieder gingen rasch auseinander.
Im Oberhause fand über die Erklärung Asquiths eine kurze Debatte statt.
Lord Lansdowne erklärte, die eingetretene Verzögerung sei nicht auf Entschlußlosigkeit zurückzuführen, aber die Anschauungen, denen die Minister huldigten, seien so tief eingewurzelt, daß im Augen⸗ blick keine Möglichkeit bestehe, einen Mittelweg zu finden, auf dem man aus der schwierigen Lage herausgelangen könnte. Her Zusammen⸗ bruch der Regierung würde nicht nur in England, sondern auch bei hes Verbündeten und in den Domintions eine bedauernswerte Wirkung aben.
Von gut unterrichteter unionistischer Seite erfahren die „Daily News“, daß eine Einigung in der Kabinetts⸗ krise zustande gekommen sei. Die allgemeine Dienstpflicht werde angenommen, aber erst eingeführt, wenn in Zukunft die nationalen Interessen es notwendig machen sollten.
— Der Minister Henderson hatte am Sonnabend in Glasgow eine Besprechung mit den dortigen Arbeitern. In einer Ansprache sagte er, wie „W. T. B.“ berichtet:
„ID. D. Manche Leute scheinen zu glauben, daß der Krieg bereits so gur wie gewonnen seh und
vaß nur noch die britische Armee die glänzenden Leistungen der französischen Armee bei Verdun zu vervollständigen habe. Er teile diese Meinung nicht, obwohl er in bezug auf den schließlichen Ausgang optimistisch ser. Man dürfe den Bau von Handelsschiffen nicht länger vernachlässigen. Der Präsident des Handelsamts habe ihm den be⸗ stimmten Wunsch ausgesprochen, daß die schleunige Vollendung aller im Bau befindlichen Schiffe gesichert werde. Alle Arbeiter in den Werften müßten überzeugt werden, daß alle ihre Zeit und Arbeits⸗ kraft unerläßlich sei, um den Krieg zu gewinnen. Eine Minderheit der Arbeiter vertrödle noch immer zu viel Zeit.
— Nach der „Labour ““ haben im März in Eng⸗ land 44 Arbeitsstreitigkeiten stattgefunden, wobei 58 000 Arbeiter beteiligt waren. Im ganzen sind 327 000 Ar⸗ beitstage verloren gegangen, das ist mehr als dreimal soviel als im Februar.
Italien.
Im vorgestrigen Ministerrat sind dem „Corriere della Sera“ zufolge die Fragen zu der am 27. April stattfindenden Wirtschaftskonferenz behandelt worden. Auf der Konferenz sollen der Ackerbauminister Cavasola und der Schatzminister Carcano sowie die Botschafter Tittoni und Imperiali die italienischen Interessen vertreten. In Erwiderung des Besuchs von Asquith in Rom soll in der zweiten Hälfte des Mai lediglich Sonnino nach London reisen.
Niederlande.
8 „5ä 1“ 13“
Beim Ministerpräsidenten Dr. Cort va Linden sprachen gestern zwei sozialdemokratische Mitglieder der Zweiten Kammex vor, um zu erfahren, ob es nicht möglich wäre, den Soldaten wiederum die gewöhnlichen Urlaube zuzugestehen. Der Minister erklärte, wie „W. T. B.“ meldet, daß die von der Regierung getroffenen Maß⸗ regeln nicht zurückgezogen werden könnten. Die Gefahren, welche die Regierung dazu veranlaßt hätten, seien noch nicht ganz geschwunden und würden, wenn die Maßregel zurück⸗ genommen würde, wieder zunehmen. Es würde Mißtrauen darüber entstehen, ob Holland ernstlich gesonnen sei, seine Neutralität zu behaupten. Die Maßregeln bezweckten lediglich, das Land vor dem Krieg zu bewahren und zu verhüten, daß es von den Ereignissen überrascht werde. Sobald es wieder einigermaßen möglich sein werde, werde man die Verfügungen rückgängig machen.
— Der aus Südamerika angekommene Dampfer „Hollandia“ hat seine Post in Falmouth zurücklassen müssen.
Dänemark.
Die dänischen Reedereien haben auf Veranlassung der englischen Regierung ein neues Rundschreiben erhalten, in dem von englischer Seite dem freien Verfügungsrecht der neutralen Schiffahrt weitgehende Beschrän⸗ kungen auferlegt werden. Wie die „Berlingske Tidende“ meldet, wird den Schiffen nicht mehr gestattet, Frachten für Oel, Petroleum oder ähnliches abzuschließen, falls hierzu nicht im voraus die Genehmigung der englischen Behörden eingeholt ist. Wenn diese Vorschrift nicht befolgt wird, sollen die betreffenden Schiffe so behandelt werden, als wenn sie einen Bruch des Ueber⸗ einkommens über die Lieferung von Bunkerkohlen begangen hätten. Ausgenommen sind Frachten nach Großbritannien und den Ländern der Verbündeten. Ursprungszeugnisse müssen von den englischen Konsuln ausgestellt werden. Ursprungszeugnisse, die von Erwerbsgesellschaften oder Körperschaften ausgestellt sind,
werden als nichtgültig betrachtet. Ferner verlangt England, daß die Verpflichtungen, die eine Reederei betreffs Bunkerkohle übernommen hat, auch dann bestehen bleiben, wenn ein Schiff zeitweise verschartert oder verkauft wird, sodaß der frühere Eigentümer für diese Verpflichtungen haftbar gemacht ist. Das Schreiben rät deshalb den Reedern, vor einem Verkauf die englischen Behörden um Rat zu fragen.
Türkei. —
Die Verhandlungen zwischen der türkischen Regierung und den jüngst in Konstantinopel eingetroffenen rumänischen Delegierten, die beauftragt sind, mit der Türkei ein Ab⸗ kommen auf Grund wechselseitiger Interessen zu schließen, fast genau wie das deutsch⸗rumänische Abkommen, nehmen nach einer Meldung des Telegraphenbureaus „Milli“ einen günstigen Fortgang, dank dem auf beiden Seiten vorhandenen Wunsch, 88 baldiges Einverständnis zu erzielen.
3 “
Einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge h Partei für die Ergänzungswahlen Venizelos als Bewerber in Mytilene aufgestellt. Venizelos hat sich mit diesem Be⸗ schluß einverstanden erklärt. Der ehemalige venizelistische Minister Michalopulos wird in Drama als Wahlwerber
auftreten. Amerika. Der deutsche Botschafter Graf Bernstorff hatte gestern vormittag, wie das „Reutersche Bureau“ meldet, mit dem Staatssekretär Lansing eine Besprechunng.
Kriegsnachrichten. Großes Hauptquartier, 20. April. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz. Im Ypern-Bogen gelang es deutschen Patrouillen, an
—
mehreren Stellen in die englischen Gräben einzudringen, so an
der Straße Langemarck —Ypern, wo sie etwa 600 m der feindlichen Stellung besetzt und gegen mehrere Hand⸗ granatenangriffe fest in der Hand behalten haben. Hier, so⸗ wie bei Wieltje und südlich von Ypern wurden Gefangene gemacht, deren Gesamtzahl 1 Offizier 108 Mann beträgt; 2 Maschinengewehre wurden erbeutet. 3
Oestlich von Tracy⸗le⸗Mont hat sich gestern abend gegen unsere Linien abgeblasenes Gas nur in den eigenen Gräben der Franzosen verbreitet.
Im Maasgebiet richtete der Feind heftiges Feuer gegen die ihm auf dem Ostufer entrissenen Stellungen. Im Cail⸗ 1ihe Malde entwickelte sich aus seinem Vorbereitungsfeuer gecen Abend ein starker Angriff. Er gelangte an einer vor⸗ springenden Ecke in unseren Graben. Im übrigen wurde er unter für die Franzosen schweren blutigen Verlusten und einigen an Gefangenen abgewiesen.
In der Woevre⸗Ebene und auf der Côte südöstlich von Verdun wird der Artilleriekampf mit großer Lebhaftigkeit von beiden Seiten fortgesetzt. Infanterietätigkeit gab es dort nicht. 8
Oestlicher und Balkan⸗Kriegsschauplatz. G
Keine Ereignisse von besonderer Bedeutung. “ Oberste Heeresleitung.
Wien, 19. April. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplatz.
Südwestlich Tarnopol sprengten wir erfolgreich eine Mine und besetzten den westlichen Trichterrand. Sonst nichts Italienischer Kriegsschauplatz.
Von den noch fortdauernden Kämpfen am Col di Lana abgesehen, kam es zu keiner nennenswerten Gefechtstätigkeit.
8 Südöstlicher Kriegsschauplatz. Keine Veränderung. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband.
Konstantinopel, 19. April. (W. T. B.) Bericht des Hauptquartiers:
Von der Irakfront ist keine neue Meldung eingelaufen. Wir stellen fest, daß die Lage des in Kut el Amara ein⸗ geschlossenen Feindes sehr mißlich wird. Der feindliche Führer hat, um die Schwierigkeiten der Verpflegung zu be⸗ heben, kürzlich die Stadt von der Bevölkerung räumen lassen und erwartet, daß Flugzeuge kleine Säcke mit Mehl abwerfen.
An der Kaukasusfront, hauptsächlich auf dem rechten Flügel im Tschorukabschnitt, nimmt die Schlacht einen heftigen Charakter an. Ein Versuch des Feindes, um den Preis großer Verluste vorzurücken, wurde durch Gegenangriffe unserer Truppen vereitelt. Der Feind, der die Lage ausnutzt, die ihm der befestigte Platz Batum bildet, drückt von Zeit zu Zeit durch das Feuer seiner Schiffe unsere Küstenbeobachtungs⸗ abteilungen in Lasistan zurück und gewinnt, indem er seine Landkräfte verstärkt und so viel als möglich unterstützt, in den Operationen die Oberhand. Aber unsere dort stehenden Truppen versuchen, ohne Rücksicht auf ihre kleine Zahl durch ihre Tapferkeit die feindlichen Operationen zum Scheitern zu bringen. Auf den übrigen Abschnitten der Front nur un⸗ bedeutende Vorpostengefechte.
St. Petersburg, 17. April. (W. T. B.) Nach einer amtlichen Meldung ist Trapezunt genommen.
Der Krieg zur See.
London, 19. April. (W. T. B.) „Lloyds“ melden aus Lissabon: Der norwegische Dampfer „Tergwiken“ ist in der Cascaesbai gesunken, nachdem an Bord drei Explosionen stattgefunden hatten. Die Besatzung ist gerettet. Einer späteren amtlichen Meldung zufolge ist der Dampfer auf eine treibende Mine gestoßen
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