§ 16
In den Fällen des §.1 und des § 11 ist auch der Staatsanwalt antragsberechtigt.
17
In einem Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung genügt zum Nachweis von Tatsachen, die bei dem Truppenteile des Verschollenen bekannt sind, eine mit dem Dier stsiegel versehene schrift⸗ liche Erklärung des militärischen Displinarvorgesetzten.
Soweit es sich um Tatsachen handelt, die bei der obersten Militärverwaltungsbehörde bekannt sind, genügt zum Nachweis die schriftliche, mit dem Dienstsiegel versehene Auskunft der Behörde.
§ 18
Für das Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.
Wird ein Ausschlußurteil gemäß § 14 aufgehoben, so können die dem Antragsteller erwachsenen außergerichtlichen Kosten (§ 91 der Zivilprozeßordnung) demjenigen auferlegt werden, der das Ausschluß⸗ urteil erwirkt hat. Auch kann angeordnet werden, daß derjenige, der die Todeserklärung erwirkt hat, die Kosten erstattet, die gemäß § 971 der Zwwilvrozeßordnung dem Nachlaß des für tot Erklärten zur Last gefallen sind.
— § 19 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. April 1916.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Lisco.
“ v
etreffend Festsetzung von Einheitspreisen
zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge dazu. Vom 20. April 1916.
. Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über zucker⸗ haltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 614) bestimme ich:
Die Gültigkeit der Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge dazu, vom 21. März 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 57) wird bis zum 19. Juni 1916 verlängert.
Berlin, den 20. April 1916. 8 Der Reichskanzler. Im Auftrage: Jung.
für
LE6
Bekanntmachung.
Das Kaiserliche Aufsichtsamt für “ hat innerhalb seiner durch § 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegebenen Zuständigkeit folgende Geschäftsplanänderungen gemäß § 13 a. a. O. genehmigt:
1) durch Verfügung vom 9. März 1916 der Kölnischen Unfall⸗Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft in Cöln die Aus⸗ dehnung des Beiriebs der Wasserleitungsschädenversicherung auf die Schweiz; durch Verfügung vom 8. April 1916 der Hanseatischen Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft von 1877 in Hamburg die Aufnahme des Betriebs der Feuerversicherung in der Republik San Salvador; dusch Verfügung vom 8 April 1916 der Nordstern, Feuer⸗ Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft in Berlin Schöneberg die Aufnahme des Betriebs der Versicherung gegen Wasser⸗ leitungsschäden im Deutschen Reiche.
Berlin, den 20. April 1916.
Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung.
Bekanntmachung. 1. § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Ent⸗ cheidung vom 29. Januar 1916 der Mitteldeutschen Versicherungs⸗Gesellschaft „Saxonia“ in Leipzig den Geschäftsbetrieb untersagt.
Berlin, den 20. April 1916.
Das Kaiserliche ö“ für Privatversicherung.
lI1X4*“”“ Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, wird das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglau igung durch die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zu⸗ gelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt:
[2, Form M B IJnduktionszähler für mehr⸗ System .] phasigen Wechselstrom, hergestellt von der Firma Landis & Gyr in Berlin. Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Ze⸗ veröffentlicht, gn-. Verlag (Jul. “ Uichen Heitschrift Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 8. April 1916.
Der Präsident der Phnsikalisch⸗Technischen Reichsanstalt.
“*“
.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Oberlehrer an dem Realgymnasium in Berlin⸗ Grunewald, Professor Dr. Arthur Koernicke zum Real⸗ gymnasialdirektor zu ernennen sowie
den Regierungs⸗ und Bauräten Maeltzer in Hannover, Berndt in Bromberg, Loch in Berlin, Schroeter in Liegnitz, Degner in Breslau, eges Schulze in Cassel und Leske in Cottbus sowie den Eisenbahndirektoren Lund in Göttingen und Krolow in Cottbus den Charakter als Ge⸗
heimer Baurat und
den Eisenbahnverkehrsinspektoren Rechnungsrat Bar⸗ leben in Küstrin, Jende in Dortmund, Klingenberg in Frankfurt (Main), Rechnungsrat Me inecke in Limburg (Lahn), tein in Halberstadt und Seibel in Magdeburg den Charakter als Eisenbahndirektor mit dem persönlichen Range der Räte vierter Klasse zu verleihen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Bergrevierbeamte des Bergreviers Dortmund I, Bergrat Frielinghaus ist zum Bergwerksdirektor des Stein⸗ kohlenbergwerks Zweckel ernannt worden.
Das Kaiserliche Auffichtsamt für Privatversicherung hat
Der Bergrevierbeamte, Bergrat Stoevesandt vom Berg⸗ revier Hamm ist nach Dortmund für das Bergrevier Dort⸗ mund I versetzt worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Regierungs⸗ und Baurat Kranz ist von Harburg an die Regierung in Aurich verseßt.
Infolge Neueinteilung von Hochbauämtern sind durch den Staatshaushaltsetat für 1916 eingezogen die Hochbauämter Pr. Holland und Labiau (Reg.⸗Bez. Königsberg), Heinrichswalde und Heydekrug (Reg.⸗Bez. Gumbinnen), Bischofs⸗ burg (Reg.⸗Bez. Allenstein), Danzig II. Konitz I (Reg.⸗Bez. Marienwerder), Brieg, Reichenbach, Strehlen und Trebnitz (Reg.⸗Bez. Breslau), Carlsruhe O. S. und Pleß (Reg.⸗Bez. Oppeln), Hofgeismar (Reg.⸗Bez. Cassel), Biedenkopf und Frank⸗ furt a. M. (Reg.⸗Bez. Wiesbaden), Prüm (Reg.⸗Bez. Trier), Montjoie (Reg.⸗Bez. Aachen) und Berlin IX (Geschäftsbereich der Ministerial⸗Baukommission).
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Beim Astrophysikalischen Observatorium bei Potsdam ist der Observator, Professor Gustav Eberhard zum Haupt⸗ observator ernannt worden.
. bisherige Direktorialassistent, Direktor Dr. Otto Kümmel ist zum Kustos bei den Königlichen Museen in Berlin ernannt worden.
Dem Realgymnasialdirektor, Professor Dr. Koernicke ist die Direktion des Realgymnasiums in Oberhausen übertragen worden.
Der ordentliche Professor Dr. Franz Hofmann in Könias⸗ berg i. Pr. ist in gleicher Eigenschaft in die medizinische Fakultät der Universität in Marburg versetzt worden.
Finanzministerium
kentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Meseritz, Regierungsbezirk Posen, ist zu besetzen.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), in Verbindung mit Ziffer 1 der Aus⸗ führungsbestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerhe vom 27. September 1915 habe ich dem zurzeit im Untersuchungs⸗ gefängnis zu Landsberg a. W. befindlichen Kaufmann Simon Knoller, Ignhaber der früheren Firma S. Knoller & Co. hier, Jägerstraße 11, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Nahrungsmitteln wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf 1AA1AAAA“*“ Berlin, den 19. April 1916.
Der Polizeipräsident. J. V.
88
8 “
b 8 Aakayntmachung. 1“ Auf Gru des 8 ˙[14¶ der Bunbesratsbefanntmachung zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Perskurn vom Handel pom 23. September 1915 (R7RCBl. S. 603) und der r An ergangenen A
vom 27. Septembee 99 gabe ich dem Halle a. S., we Luch⸗ m Hause Jakohstraße 50 ein Zweig⸗ geschäft betreibt, Be Damengt mit Fleischwaren wegen Unzu⸗ verlässigkeit in bezd nach erfoin Gewerbebetrieb vom 25. April 1916 ab untersagt. rd
Magdeburg, den 18. April 1916.
Der Poltzeipräsident. von Alten.
führungsbestimmungen lbert Knäusel in
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist der Honighändlerin Margarethe Böhnen, geboren am 28. August 1880 zu Forst, zurzeit wohnhaft Düsseldorf, Talstraße 58, die Ausübung des Handels mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln, insbesondere des Handels mit Honig, für das gesamte Reichsgebiet verboten worden.
Düsseldorf, den 17. April 1916.
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.
Bekanntmachung.
Der Ehefrau des Jakob Schuch in Bingerbrück, Wall⸗ straße 11, ist auf Grund der Bundesratsverordnung über die Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 9. 15 (Reichs⸗ Gesetzblatt S. 603) und der hierzu erlassenen Ausführungsbesimmungen vom 27. 9. 15 der Butterhandel untersagt worden.
Kreuznach, den 18. April 1916. Deer Königliche Landrat. von Nasse.
vCCG16““ ö“ Dem Händler Brün Ellmers in Morsum ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel, in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 der Handel mit Butter untersagt worden. Verden, den 16. April 1916. 1““ Der Königliche Landrat. Dr. Seifert.
Bekanntmachung.
8— 1 1 1“ Der Händlerin Meta Fastenau in Neu Wulmstorf ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, in Ver⸗ bindung mit Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des Herrn Mmisters für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 der Handel mit Butter untersagt worden.
Verden, den 17. April 1916.
Der Königliche Landrat. Dr. Seifert.
Bekanntmachu g. Der Witwe Adelheid Pagels in Einste ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzu b “ vom Handel, in Verbindung
mit Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des Herrn Minister n Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 der Handerr 1 Butter untersagt worden. nit Verden, den 17. April 1916. Der Köͤnigliche Landrat. Dr. Seifert.
NRichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 22. April. 1916.
Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit d Kronprinz bittet wegen der überaus starken Belastung de Post⸗ und Telegraphenbehörden in der Heimat wie im üa von der Absendung der Ihm anläßlich Seines Geburtsn 1 Lines zugedachten Glückwunsch⸗Telegramme und Schreiben zusehen. 5
Der Generalfeldmarschall Dr. Freiherr von der Ge
„ wie „W. T. B.“ meldet, nach zehntägigem Krankenlagn
b April im Hauptquartier seiner türkischen Armee 7e Flecktyphus gestorben. 1
88
Der Königlich bayerische Gesandte Graf von Lerchen⸗ feld-Köfering hat Berlin verlassen. Während seiner L wesenheit führt der Geheime Legationsrat Dr. von Schen die Geschäfte der Gesandtschaft.
Der Hanseatische Gesandte Dr. verlassen.
Der Kubanische Gesandte de Agüero y Betancourt bt Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der ei Legationssekretur Padrö y Almeida die Geschäfte im Gesandtschaft.
Sieveking hat Berkn
Der hiesige amerikanische Botschafter hat die Antwon note der amerikanischen Regierung in Sachen du Unterseebootkrieges vorgestern abend dem Staatssekret des Auswärtigen Amts von Jagow überreicht. Die Noh lautet in deutscher Uebersetzung, wie „W. T. B.“ meldet, folgende maßen: ö“
Euer Exzellenl!
Ich habe nicht verfehlt, unverzüglich meiner Regierung te⸗ grophisch die Note Euerer Exzellenz vom 10. d. M. zu übermütt, betreffend gewisse Angriffe deutscher Unterseeboote und insbesonda betreffend die unhenpolle Exp osion, die den französtschen Dande „Sussex“ am 24. März im enalischen Kanal zerskörte. Den Weisung meiner Regierung entsprechend, habe ich jetzt die Ehre, Eyen Exzellenz die solgende Antwort zu übermifteln:
Durch die jetzt im Besitz der Regierung der Vereinizte Staaten befindlichen Nachrichten wird der Tatbestand im Fall & „Sussex“ vollkommen festgestellt, und für die Folgerungen, meine Regierung aus diesen Nachrichten gezogen bat, findet t eine Bestäͤtigung in Umständen, die in Euerer Exfellenz Ne vom 10. d. M. dargelegt sind. Am 24. März 1916, ungeich um 2 Uhr 50 Minuten Nachmittags, wurde der unbewofm Dampfer „Sussex“ mit dreihundertfünfundzwanzig oder mehr Paßs gteren an Bord, unter denen eine Anzahl amerikanischer Bürger mn auf der Ueberfahrt von Folkestone nach Dieppe torpediert. N „Gussex“ war niemals bewaffnet; sie war ein Schiff, das, wie bekom regelmäßig nur zur Beförderung von Passagieren über den engliche Kanal benutzt wurde; sie folgte nicht der von Truppentransvort⸗h Provtantschiffen befahrenen Route. Ungefähr 80 Passagiere, Nh kombattanten jeglichen Alters und Geschlechts, darunter Bürger! Vereinigten Staaten, wurden getötet oder verwundet.
Eine sorgfältige, eingehende und gewissenhaft unpartetische Unt suchung durch Offiziere der Flotte und der Armee der Vereinigt Staaten hat schlüssig die Tatsache ergeben, daß die Sfg ohne Warnung oder Aufforderung zur Uebergabe torpe wurde und daß der Torpedo, durch den sie getroffen wurdh deutscher Herstellung war. Nach Ansicht der Regierung Vereinigten Staaten machten diese Tatsachen von Anfang¹ den Schluß unvermeidlich, daß der Torpedo von einem deutsee Unterseeboot abgefeuert war. Sie findet jetzt diese Schlußfolgem durch die Ausführungen in der Note Euerer Erzellent bekräöste Eine vollständige Darlegung des Tatbestandes, auf den die Regiem 88 ve nicten Staaten ihre Schlußfolgerung gegründet hat! eigefügt. 1b
Nach sorgfältiger Prüfung der Note der Kaiserlichen Reg rung vom 10. April bedauert die Regierung der Vereinigten Stat sagen zu müssen, daß sie aus den Darlegungen und Vorschl 5 dieser Note den Eindruck (rhalten hat, daß die Kaiserliche N. rung verfehlte, den Ernst der Lage zu würdigen, die nicht nur durch den Angriff auf die „Sussex“ ergeben sondern durch die ganze Methode und den Charakter des Untet bootkrieges, wie sie zu Tage getreten sind infolge der wahn eines Zeitraums von mehr als 12 Monaten von den Befehlsbate der deutschen U.Boote uneingeschränkt gehandhabten Uebung umg schiedsloser Zerstörung von Handelsschiffen aller Art, National und Bestimmung. Wenn die Versenkung der „Sussex“ 2 vereinzelter Fall gewesen wäre, so würde das der Regierung der I. einigten Staaten die Hoffnung ermöglichen, daß der fuͤr die Tat wortliche Offizter seine Befehle eigenmächtig übertreten, oder strafbarer Fahrlässigkett die vorgeschrtebenen Vorsichtsmaßregeln ans acht gelassen habe und daß der Gerechtigkeit durch seine entspreche Bestrafung in Verbindung mit einer förmlichen Mißbilligung dc Handlung und Bezahlung einer angemessenen Entschädigung daf die Kaiserliche Regierung Genüge geschehen könnte. X. obwohl der Angriff auf die „Sussex“ offenkundig f zu verteidigen war und einen so tragischen Verlust an Menschenlef verursachte, daß er als eines der schrecklichsten Beispiele der! menschlichkeit des Unterseebootkrieges, wie ihn die Kom manden der deutschen Schiffe führen, erscheint, so steht er unglücklichem nicht allein. 5 89
Im Gegenteil, die Regterung der Vereinigten Staaten ist Ereignisse der neuesten Zeit zu dem Schluß genötigt, es nur ein Fall, wenn auch einer der schwersten betrübendsten ist, für die vorbedachte Methode und den Ge womit unterschiedslos Handelsschiffe aller Art, Naettonall und Bestimmung zerstört werden, und die um so unverkennbare, worden sind, je mehr die Tätigkeit der deutschen Unterseeboote in! letzten Monaten an Intensität und Ausdehnung zunahm. 8
Die Katserliche Regierung wird sich erinnern, daß, als sie⸗ Februar 1915 ihre Absicht ankündigte, die Gewässer um Er britannien und Irland als Kriegsgebiet zu behandeln, 2 Handelsschiffe in feindlichem Eigentum, die innerhalb Gefahrzone angetroffen werden sollten, zu vernichten, als sie an alle Schiffe sowohl der Neutralen wie Kriegführenden die Warnung ergehen ließ, die so verfehmten wässer zu meiden oder sich auf eigene Gefahr dorthik begeben, die Regierung der Vereinigten Staaten er protestiert hat. Sie nahm den Standpunkt ein, daß elne 9 Polttik nicht verfolgt werden könnte, ohne beständige, sde⸗ und offenkundige Verletzungen des anerkannten Völkerrechts,
ders wenn Unterseeboote als ihre Werkzeuge Verwen
I Kaiserliche
len des Unterseebootkrieges gegen
mieru ug ge, sie n
nsofern als die Regeln des Völkerrechts, Regeln, befanden (Telegramm der Botschaft in ö vom 25.
ollte, 82 Prundsagen,. der Menschlichkeit und zum
auf . — - Lebens der kon battanten auf See auf⸗ des 2— Natvr der Sache durch solche Schiß⸗ werden könnten. Sie gründete ihren Protest darauf, sonen neutralen Nat onalität und Schiffe neutraler Eigentümer und unerträglichen Gefabren ausgesetzt sein würden, und daß n damals obwaltenden Umständen die Kaiserliche Regierung cchtmäßigen Anspruch dafür geltend machen konnte, einen Teil der ee zu schließen. Das hier in Benacht kommende Völker⸗ uf das die egjerung der Vereinigten Staaten ihren Protest ist nicht neuen Ursprungs oder gegründet auf rein wilkkürliche, gereinbarung aufgestellte Grundsätze. Es beruht im Gegenteil nkundigen Grundsätzen der Menschlichkeit und ist seit langem ung mit Billigung und durch ausdrüͤckliche Zustimmung aller
ten Nationen.
Regierung bestand trotzdem darauf, die ange⸗ Politik durchzuführen, indem sie die Hoffnung ousdrückte, bestehenden Gefahren, jedenfalls für neutrale Schiffe, durch
truktionen auf ein Mindestmaß beschränkt würden, die sie den noanten ihrer Unterseeboote gegeben hatte, und versicherte der
ug der Vereinigten Staaten, daß sie jede mögliche Vorsichts⸗ lanwenden würde, um die Rechte der Neutralen zu achten geben der Nichtkombattanten zu schützen.
Verfolg dieser Politik des Unterseebootkrieges gegen den seiner Feinde, die so angekündigt und tootz des feierlichen
g der Regterung der Vereinigten Staaten begonnen wurde,
die Unterseebootskommandanten der Kaiserlichen Regierung fahren solcher rücksichtslosen Zerstörung geübt, die mehr und
pährend der letzten Monate deutlich werden ließ, daß die he Regierung keinen Weg gefunden hat, ihnen solche Be⸗ ingen aufzuerlegen, wie sie gehofft und versprochen hatte. wieder hat die Kaiserliche Regierung der Regierung der Ver⸗ Staaten feierlich versichert, daß zum mindesten Passagier⸗ scht in dieser Weise behandelt werden würden, und gleichwohl wiederholt zugelassen, daß ihre Unterseebootskommandanten diese erungen ohne jede Ahndung mißachteten. Noch im Februar fahres machte sie davon Mitteilung, daß sie alle bewaffneten schffe in feindlichem Etgentum als Teil der bewaffneten träfte ihrer Gegner betrachten und als Kriegsschiffe be⸗ werde, indem sie sich so, wenigstens implicite verpflichtete, waffnete Schiffe zu warnen und das Leben ihrer Passagiere ksatzungen zu gewährleisten; aber sogar diese Beschränkung ihre Unterseebootskommandanten unbekümmert außer acht
trale Schiffe, sogar neutrale Schiffe auf der Fahrt von in nach neutralem Hafen, sind ebenso wie feindliche Schiffe sig wachsender Fahr zerstört worden. Manchmal sind die an⸗ en Handelsschiffe gewarnt und zur Uebergabe aufgefordert bevor sie beschossen oder torpediert wurden; manchmal ist gasaggieren und Besatzungen die dürftige Sicherheit zugebilligt daß man ihnen erlaubte, in die Boote zu gehen, bevor das versenkt wurde. Aber wieder und wieder wurde keine Warnung nicht einmal den Personen an Bord eine Rettung in die elattet Große Ozeandampfer, wie die „Lusitania“ und Arabic“, e Passagierschiffe, wie die „Sussex', sind ohne jede Warnung fen worden, oft hbevor sie gewahr wurden, daß sie sich einem ten feindlichen Schiff gegenüber befanden, und dos Leben lkombattanten, Passagiere und Mannschaften wurde unter⸗ ee und in einer Weise vernichtet, die die Regierung der Ver⸗ Staaten nur als leichtfertig und jeder Berechtigung entbehrend konnte. Keinerlei Grenze wurde in der Tat der weiteren kdeelosen Zerstörung von Handelsschiffen jeder Art und lität außerhalb der Gewässer gesetzt, welche die Kaiserliche ug als in der Kriegszone gelegen zu bezeichnen beltebt hat.
aze der Amerikaner, die auf so angegriffenen und zerstörten
ihr Leben verloren haben, ist von Monat zu Monat ge⸗ 86 die verhängnisvolle Zahl der Opfer in die Hunderte ge⸗
Regierung der Vereinigten Staaten hat eine sehr ge⸗ Haltung eingenommen. Auf jeder Stufe dieser schmerz⸗ rfahrung von Tragödie über Tragödie war sie bestrebt, wohlüberlegee Berücksichtigung der außergewöhnlichen je eines Krieges ohne Beispiel, sich lenken und durch echtester Freundschaft für Volk und Regierung Deutsch⸗ eiten zu lassen. Sie hat die aufeinander folgenden Er⸗ in und Versicherungen der Kaiserlichen Regierung als ständlich in voller Aufrichtigkrit und gutem Glauben in angenommen und hat die Hoffnung nicht aufgeben daß es der Kaiserlichen Regierung möglich sein die Handlungen der Befehlshaber ihrer Seestreitkräfte in bheise zu regeln und zu üͤberwachen, die ihr Verfahren mit den ien, im Völkerrecht verkörperten Grundsätzen der Menschlich⸗ Einklang bringen werde. Sie hat den neuen Verhältnissen, eg keine Präzedenzfälle gibt, jedes Zugeständnis gemacht und lens, zu warten, bis die Tatsachen unmißverständlich und nur Flegung fähig wurden. eist nun einer gerechten Würdigung ihrer eigenen Rechte der Katserlichen Regierung zu erklären, daß dieser Zeitpunkt en ist. Es ist ihr zu ihrem Schmerze klar geworden, r Standpunkt, den sie von Anfang an einnahm, lelich richtig ist, nämlich, daß der Gebrauch von hooten zur Zerstörung des feindlichen Handels gcgerweise, gerade wegen des Charakters der verwendeten unter Angriffsmethoden, die ihre Verwendung naturgemäß mit tt, gänzlich unvereinbar ist mit den Grundsätzen der Mensch⸗ den seit langem bestehenden und unbestrittenen Rechten der en und den heiligen Vorrechten der Nichtkombattanten. eun es noch die Absicht der Katserlichen Regierung ist, unbarm⸗ ind unterschiedslos weiter gegen Handelsschiffe mit Untersee⸗ nieg zu führen ohne Rücksicht auf das, was die g der Vereinigten Staaten als die heiligen und un⸗ aten Gesetze des internationalen Rechts und die anerkannten Gebote der Menschlichkeit ansehen so wird die Regierung der Vereinigten Staaten . zu der Folgerung gezwungen, daß es nur einen ibt, den sie gehen kann. Sofern die Kaiserliche Re⸗ nicht jetzt unverzüglich ein Aufgeben ihrer gegenwärtigen 1 PPisesier. und Fracht⸗ tilären und bewirken sollte, kann die Regierung der Vereinigten skeine andere Wahl haben, als die diplomatischen Beztehungen en Regierung ganz zu lösen. Einen solchen Schritt faßt der Vereinigten Staaten mit dem größten Widerstreben fühlt sich aber verpflichtet, ihn im Namen der Mensch⸗ und der Rechte neutraler Nationen zu unternehmen. Liergreife diese Gelegenheit, um Euerer Exzellenz die Versiche⸗ iner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. gez. Gerard.
lage: Darlegung des Tatbestandes.
ne Erzellenz den Staatssekretär des Auswärtigen Amts nv. Jagom. 1“ 8
lung de Tatbestandes im Sussex⸗Fall. Anlage zu btean die Deutsche Regierung vom 18.April 1916.
hi tanzösische Kanaldampfer „Sussex“, der regelmäßig zum vertehr zwischen den Häfen Folkestone in England und 1 rankreich wie seit Jahren (Französisches Ministerium der ulggen Angelegenheiten) verwendet wird, fuhr am 24. März . Uhr 25 Minuten Nachmittags mit 235 Passagieren und nhn Besatzung an Bord von Folkestone nach Dieppe ürung des Kapitäns Mouffet; Bericht des Konteradmtrals
Die Passagiere, unter denen sich etwa 25 amerikanische Bürger
“
und der Botschaft in Paris vom 26. und 28. März) gehörten verschtedenen aeee. es waren viele Frauen und Kinder darunter, und ungerähr die Hälfte waren Angehörige neutraler Stoaten (Bericht des Korvettenkapttäns Sayles vnd des Leutnants Smith; Bericht des Konteradmifrals Grasset). Die „Sufsex. trug keine Armierung (Französischs Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten; Bericht des Korrvetten⸗ kapitäns Sayles und des Leutnants Smith; eidliche Aussage
Sie ist niemals als Truppentransport⸗
amerikanischer Passagiere).
schiff verwendet worden und hatte eine Route eingeschlagen, die für die Trupventransporte von England nach Frankreich nicht benutzt wird (Erklärung der bruischen Admiralität; Französisches Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten). Der Dampfer fuhr mit fast genau südlichem Kurs, nachdem er Dungeneß passiert hatte (Erksärung des Kaptfäns Mouffet). Das Wetter war klar und die See ruhig (eidliche Aussagen des Edna Hale, John H. Hearlyv, Gertrude W. Warren). Um 2 Ubr 50 Minuten Nachmittags, als die „Sussex“ ungefähr 13 Meilen von Dungeneß entfernt war (Erklärung des Kapitäns Mouffet), sah der Kapitän des Schiffes, der sich auf der Kommandobrücke befand, vngefähr 150 m von dem Schiffe entfernt auf der Badhordseite die Laufbahn eines Torpedos (Erklärung des Kapitäns Mouffet); diese wurde auch ganz deutlich von dem 1. Offizier und dem Boots⸗ mann gesehen, die sich mit dem Kapitän auf der Brücke befanden (Bericht des Konteradmirals Grasset). Der Kapitän gab sofort Befehl, Backbord Ruder zu geben (to port the helm) und ließ die Steuerbordmaschine stoppen (Erklärung des Kapitaäns Mouffet), in der Absicht, das Schiff nach Steuerbord herumzudrehen, um so dem Torpedo auszuweichen und ihn längs Ba—kbordseite in konvergierender Richtung mit dem veränderten Kurs des Dampfers vorbei laufen zu lassen. Bevor jedoch das Schiff weit genug herumgedreht werden konnte, um zu vermeiden, den Kurs des Torpedos zu kreuzen, traf dieser den Rumpf des Schiffes kurz vor der Brücke in einem Winkel, explodierte, zer⸗ störte den ganzen vorderen Teil des Dampfers bis zum ersten wasserdichten Schott, riß den Fockmast mit den drahtlosen An⸗ tennen fort und tötete oder verletzte ungefähr 80 Personen an Bord (Erklärung des Kapitäns Mouffet; Bericht des Konteradmirals Grasset, eidliche Aussage des Henry S. Beer). Zu dieser Zeit war kein anderes Schiff in Sicht (eidliche Aussagen des Samuel F. Bemis, T. W. Gulbertson, John H. Hearly und anderer). Das Herannahen des Torpedos wurde von verschiedenen anderen Personen auf dem Schiff gesehen (eidliche Aussagen des Samuel F. Bemis, Henry S. Beer, Gertrude W. Warren). Eine von ihnen, ein amerikanischer Bürger mit Namen Henry S. Beer, lehnte an der Backbordreeling, ungefähr 10 Fuß hinter der Kommandobrücke, und starrte auf die See binaus, als er den herannahenden Torpedo ungefähr 100 Yards entfernt er⸗ blickte und seiner Frau und seinem Begleiter zurtef: „Ein Torpedo“. Unmittelbar nach diesem Ausruf traf das Geschoß das Schiff (eidliche Aussagen des Henry S. Beer und der Frau Henry S. Beer). Eine weitere Bestätigung der Tatsache, daß der Kapitan den Torpedo auf das Schiff zukommen sah, bildet die beeidete Aussage der Ingenieure vom Dienst, daß der Befehl, Backbord Ruder zu geben und die Steuerbordmaschine anzuhalten, erhalten und befolgt wurde (Bericht des Konteradmirals Grasset). Für diesen ungewöhn⸗ lichen Befehl kann keine andere vernünftige Erktärung gegeben werden, als die, daß der Kapitän etwas sah, das ihn veranlaßte, den Kurs scharf nach Steuerbord zu verändern. Zu diesem Zeuanis, das an und für sich bereits schlüssig beweisen dürfte, daß die Ürsache der Zerstörung ein Torpedo war, kommt noch das Zeugnis des der amerikanischen Botschaft in Paris zugeteilten Leutnants Smith von der Marine der Vereinigten Staaten, der in Begleitung des Majors Logan von der amerikantschen Botschaft nach Boulogne fuhr, den Rumpf der „Susser“ untersuchte und persönlich unter der Masse der vom Wasser durchtränkten Trümmer des Wracks 15 Metallstücke fanden, die sie in ihrem Besitz behielten, da sie nicht glaubten, daß die Stücke Teile des Schiffes bildeten. Die Untersuchung des Schiffsrumpfes ergab, daß das Schiff durch eine äußere Explosion zum Wrack geworden 9 da die Kessel intakt waren, und daß kurz ycke ein großer Riß war, der zeigte, da diff erhn schweren Stoß erhalten habe, und zwar ueiner Richtung pon uchterlicher querab in ein 8 itzem Winkel mit der Kielrichtung war (Bericht des Le Stelegraphtert am 1. April). Dteses Zeugnis stimmt mit der 5 sün 9„ überein und bekräftigt sie, daß das Schiff, als es getrof Ball „Haach Steuer⸗ bord und von dem Torpedo wegdrehte. .„„Metallstücke, welche die amerikanischen Offiztere gesammelt hatten, wurden von Leutnant Smith, Korvettenkapitän Sayles und Major Logan mit Minen und Plänen von Minen verglichen, die sich im Besitz der französischen Marinebehörden in Boulogne, Rochefort und Toulon und der englischen Marinebehörden in Portsmouth befinden. Diese Offisitere sind der festen Meinung, daß diese Metall⸗ stücke nicht Teile einer Mine waren (Telegraphischer Bericht des Leutnants Smith vom 2. und 5. April). Unter diesen 15 Metallstücken waren Schraubenbolzen, welche die Wirkung einer Explosion aufwiesen, und der eine mit „k“’ und „56“, der andere mit „k“ und „58“ je am Kopfe bezeichnet waren. Bei Untersuchung der deutschen Torpedos, die sich im Besitz der französischen Marinebehörden in Toulon und der englischen in Portsmouth befinden, fanden die amerikanischen Offiziere, daß identische Schrauben mit dem Buchstaben „k“ und einer Zahl dazu verwendet werden, den »Gefechtsn⸗Kopf am Kessel zu befestigen (Telegraphische Berichte des Leutnants Smith vom 2., 5. und 13. April). Die Schrauben, die an fran⸗ zösischen und englischen Torpedos verwendet werden, tragen keine Be⸗ zeichnungen und sind von etwas anderer Größe (dieselben Berichte). Weiterbin waren die amerikanischen Offiziere in der Lage, durch Vergleich und genaue Prüfung alle übrigen 13 Metallstücke positiv als Teile eines deutschen Torpedos wie folgt zu identifizieren und zu bestimmen:
Bruchstück 3, 8
Teile des inneren Verschlusses des Entwässerungsrohres des Maschinenzuluftrohres,
Bruchstück 4 und 5,
Stoßbänder der Maschinenkammer,
Bruchstück 6 bis 10 einschließlich, Stück 12,
Teile von Maschinenzylindern,
Bruchstück 11, 13, 14, 15, 8
Teile des Stahlgefechtskopfes, die noch die bezeichnende rote Farbe tragen, die den deutschen Torpedogefechtsköpfen eigen ist (Bericht des Leutnants Smith, telegraphiert am 5. April).
Im Hinblick auf diese nachgewiesenen Tatsachen kann kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, daß die „Sussex“ torpe⸗ diert wurde, und daß der Torpedo deutscher Herstellung war. Da kein Schiff von irgend jemand an Bord der „Sussex“ gesehen wurde, ist der Schluß zwingend, daß der Torpedo ohne Warnung von einem Unterseeboot abgeschossen wurde, das zur Zeit des Angriffs untergetaucht war und nach der Explosion unter Wasser blieb. Der Schluß, zu dem man so durch die Beweise (die eidlichen Aussagen stammen von amerikanischen Bürgern), die das Staatsdepartement gesammelt hat, gekommen ist, wurde durch die Feststellungen in der Note der Katserlichen Regierung vom 10. April 1916 bekräftigt. 8 89 7
Gemäß jenen Feststellungen: “ 8
a. torpedierte ein deutsches Unterseeboot einen Dampfer andert⸗ halb Meilen südöstlich von Bull Rock Bank.
Anmerkung. Der Angriffspunkt liegt genau auf dem Kurs, der von der „Sussex“ eingeschlagen worden war, nachdem sie Dungeneß passiert hatte, und etwa eine halbe Meile von der Stelle, an der der Kapitän der „Susser“ behauptet, torpediert zu sein.
b. Der Angriff fand um 3 Uhr 55 Minuten Nachmittags mittel⸗ europälscher Zeit statt. ä“
“
schön war.
dächtnis
1
Uhr
7.2 “
Anmerkung. 3 mittel⸗
55 Minuten Nachmittags
europäischer Zeit würde 2 Uhr 55 Mmuten westeuropäischer Zeit entsprechen.
Es war 2 Ubr 50 Minuten westeuropälscher Zeit, als der Torpedo
die „Sussex“ nach Aussage des Kapitäns traf und die Schiffsuhr stehen blieb.
c. Der Torpedo rief, als er traf, eine Explosion hervor, die das
ganze Vorschiff bis zur Kommandobrücke abriß.
Anmerkung. Der vordere Teil der „Sussex“ bis zum ersten
wasserdichten Schott wurde nach den offiziellen Berichten zerstört.
d. Das deutsche Unterseeboot war untergetaucht, als der Torpedo
abgeschossen wurde, und eine Angabe, daß es nach dem Angriff an die Oberfläche kam, ist nicht vorhanden.
Anmerkung. Die Schlußfolgerung, daß das Unterseeboot unser
getaucht war, zog man aus der Tatsache, daß niemand auf der trotzdem das Wetter
„Sussex“ ein Unterseeboot gesehen hat,
e. Keine Warnung erfolgte, und es wurde auch kein Versuch in
dieser Richtung gemacht, da nichts davon erwähnt ist.
Anmerkung. Die gesammelten Beweise bestätigen, daß kein
Warnung erfolgte.
f. Eine Skizze, die der Unterseebootskommandant von dem
Dampfer, den er torpedterte, hergestellt hat, stimmt mit einer Photo⸗ graphie der „Sussex“ in der „London Grapht«“ nicht überein.
Diese nach dem Ge⸗
Skizze ist anscheinend auf Grund einer Beobachtung des Schiffes durch ein Periskop angefertigt worden. Da die einzigen Unter⸗ schiede, die von dem Kommandanten, der sich auf sein Ge⸗ dächtnis verließ, hervorgehoben wurden, die Lage des Schornsteins und die Form des Hecks sind, so ist anzunehmen, daß sich die Schiffe sonst glichen.
g. Kein anderes deutsches Unterseeboot hat an jenem Tage und in jener Gegend Dampfer angegriffen.
Anmerkung. Da nach den eingegangenen Meldungen kein anderes Schiff als die „Sussex“ ohne Warnung von einem unter⸗ getauchten Unterseeboot torpediert worden ist, so steht es außer Frage, daß das Schiff von dem Unterseeboot torpediert worden ist, auf dessen Kommandantenbericht die Note vom 10. Aprll beruht.
gez. Lansing.
Anmerkung.
Nach der Verordnung vom 5. April 1916 dürfen Salz⸗ heringe, die aus dem Auslande eingeführt werden, nur durch die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin oder mit ihrer Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Bezüglich der holländischen Salzheringe wird die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft, wie durch „W. T. B“ mitgeteilt wird, in folgender Weise verfahren: Sie wird alle Sendungen, die nach Ablauf des 26. April 1916 im Inland eingehen, beschlagnahmen, und nur bei holländischen Nordsee⸗ Salzheringen vorjährigen Fanges und bei Zuiderseeheringen diesjährigen Fanges eine Freigabe in Betracht ziehen, wenn die Ware vor Ablauf des 26. April 1916 für Deutschland ge⸗ kauft ist und der deutsche Käufer bis zum 4. Mai 1916 der Zentral⸗Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin Anzeige über dieses Geschäft erstattet hat
1“
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 950 und 951 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 9. Liste des Vermißten⸗ Nachweises, die 512. Verlustliste der preußischen Armee, die 262. Verlustliste der bayerischen Armee, die 274. Verlustliste der sächsischen Armee und die 373. Verlustliste der württem⸗ bergischen Armee.
8 Kriegsnachrichten. 8 Großes Hauptquartier, 21. April. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.
Im Maasgebiet kam es im Zusammenhang mit großer Kraftentfaltung beider Artillerien zu heftigen Infanterie⸗ kämpfen. Westlich des Flusses griffen die Franzosen mit erheblichen Kräften gegen„ Toter Mann“ und östlich davon an. Der Angriff ist imallgemeinen blutig abgewiesen. Um ein kleines Grabenstück in der Gegend des Waldes Les
noch gekämpft. Rechts der Maas blieben Bemühungen des Feindes, den Steinbruch südlich des Gehöftes Haudromont wiederzunehmen, völlig ergebnislos. Südlich der Feste
Stillstand gekommen. Unser zusammengefaßtes starkes Artillerie⸗ feuer brachte eine Wiederholung des feindlichen Infanterie⸗ angriffs gegen die deutschen Linien im Caillette⸗Walde bereits im Entstehen zum Scheitern.
Im Abschnitt von Vaux, in der Woevre⸗Ebene und auf den Höhen südöstlich von Verdun wie bisher sehr lebhafte beiderseitige Artillerietätigkeit.
Ein feindliches Flugzeug stürzte brennend in Wald (südwestlich von Vaux) ab.
Oestlicher Kriegsschaupläaz. Bei Garbunowka nordwestlich von Dünaburg erlitten die Russen bei einem abermaligen vergeblichen Angriffe etwa eines Regiments beträchtliche Verluste.
Bei der Armee des Generals Grafen von Bothmer be⸗ legte ein deutsches Flugzeuggeschwader die Bahnanlagen von Tarnopol ausgiebig mit Bomben.
Balkan⸗Kriegsschauplatz.
Unsere Flieger griffen mit französischen Truppen belegte Orte im Vardar⸗Tal und westlich davon an. Oberste Heeresleitung.
Wien, 20. April. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗
Russischer und südöstlicher Kriegsschauplatz.
.“
Caurettes, in das die Franzosen eingedrungen waren, wird
Douaumont sind Nahkämpfe, die sich im Laufe der Nacht an einigen französischen Gräben entwickelten, noch nicht zum
meldet: