1916 / 97 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

geschi⸗benen Brief zu erfolcen. Dabei ist tunlichst ein von der Zigarettentabak⸗Einkaufegesellschaft m. b. H. vorzuschreibendes Formular zu benutzen.

Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen ailt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.

„Als Zigarettenrohtaͤbak im Sinne dieser Bestimmungen gelten orientalische und diesen gleichartige Tabake.

§ 2 Wer aus dem Ausland Zigarettenrohtabak einführt, hat der Zigarettentabak. Einkaufsgesellschaft bis zu 15 vom Hundert der einzelnen eingeführten Gattungen auf Verlangen nach ihrer Wahl zu überlassen. Der Einführende hat den gesamten eingeführten Tabak mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern sowie ihn der Zigarettentabak⸗Ein⸗ kaufsgesellschaft auf Verlangen an einem von ihr zu bestimmenden

Orte zur Besichtigung zu stellen.

§ 3

Die Zigarettentabak⸗Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige 1) und, wenn eine Besichtigung vor⸗ genommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, welchen Teil des eingeführten Zigarettenrohtabaks sie übernehmen will.

Der Einführende hat den von der Gesellschaft gewählten Tabak alsbald auszusondern und auf Abruf nach den Anweisungen der Ge⸗ sellschaft zu verladen. Die Verpflichtung zur sorgfältigen Behandlung und Versicherung 2 Satz 2) endet für den freibleibenden Tabak mit der Aussonderung, für den ausgesonderten Teil mit der Abnahme durch die Gesellschaft.

§ 4 Die Zigarettentabak. Einkaufsgesellschaft hat für den von ihr übernommenen Zigarettenrohlabak einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Der Uebernahmepreis darf den Einstandspreis zuzüglich der tatsächlichen Transportkosten und eines Zuschlags von 5 vom 5* des Einstandspreises für die allgemeinen Unkosten nicht über⸗ eigen.

Ist der Einführende mit dem von der Zigarettentabak⸗Einkaufs⸗ gesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest; der Ausschuß bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens, insbesondere die Kosten eines von ihm etwa eingeholten Gutachtens, zu tragen hat.

5 Der Reichekanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mitglieder und deren Stellvertreter.

Der Ausschuß entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden vhees Mitgliedern, von welchen mindestens drei fachkundig sein müssen.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.

§ 5

Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest⸗ setzung des Preises zu liefern, die Zigarettentabak⸗Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zablen.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zigarettentabak⸗Einkaufegesellschaft durch Anordnung der von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die An⸗ ordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.

§ 6

Die Ahnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 14 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zigarettentabak⸗Einkaufsgesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Unter⸗ ganges und der Verschlechterung auf die Zigarettentabak⸗Einkaufs⸗ gesellschaft über, und der Kaufepreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdtskontsatz zu verzinsen. Die Zabhlung erfolgt spätest ns 14 Tage nach Abnahme oder 4 Wochen nach dem Tage, an Fülchen der Zigarettemabak⸗Emkaufsgesellschaft das Verlangen, den Tabat abzunehmen, zugegangen ist. Füt stieitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung

des Ausschusses der Zigarettentabak. Einkaufsgesellschaft zugeht.

§ 7 Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsübergang ergeben, enticheidet endgültig eine von der Landeszentralbehörde be⸗ stimmte Stelle, soweit nicht nach § 4 der Ausschuß zuständig ist.

88

Die Zigarettentabak⸗Einkaufsgesellschaft hat den von ihr über⸗ nommenen Zigarettenrobtabak an die Zigarettenhersteller mit Ausschluß derjenigen, die selbst Tabak einführen, abzugeben. Daneben können reine Zigarettentabakschneidereien nach Ermessen des Vorstands be⸗ rücksichtigt werden. Die Abgabe kann auch durch Einschreibung oder Versteigerung erfolgen.

§ 9 Auf Zigarettenrobtabak, der als Durchfuhrsendung aufgegeben war, aber in Deutschland gelagert wird, finden diese Bestimmungen Anwendung. § 10

Mitt Gefänanis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 oder § 3 Abs. 2 dieser Bekanntmachung zuwider⸗ handelt.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige⸗ und Lieferungspflicht kann neben der Strafe der Zigarettenrohtabak, auf den sich die Zu⸗ widerhandlung bezieht, etngezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht. .“

11

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, § 10 mit dem 25. April 1916 in Kraft.

Berlin, den 20. April 1916. 8

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. 8

der

Bekanntmachung über Mistbeetkartoffeln. Vom 20. April 1916.

Auf Grund der §§ 1, 2 und 10 der Verordnung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 711) wird folgendes bestimmt:

I. Dei in der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Wetterverkauf vom 2. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 140) festgesetzten Höchstpreise gelten nicht für solche Kartoffeln, die laut ortepolizeilicher Bescheinigung in Mistbeeten oder ähnlichen Vorrichtungen gezogen sind und vor dem 15. Junt 1916 geerntet und verkauft werden.

M.

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 20. April 1916. 3

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein.

Berichtigung.

In der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln (Nr. 95 des „Reichsanzeigers“ vom 20. d. M.), ist i 1 unter II, Satz 2 nach den Worten „mit Tinte“

ten: „oder Farbstempellrl. 8 8— 8

EEe11““

Dem Butterhändler Ernst Richard Pleul in Weiß⸗ bach ist auf Grund von § 1 der Bekanntmachung vom 23. Sep⸗ tember 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel der Handel mit Butter untersagt worden.

Zwickau, am 13. April 1916.

Königliche Amtshauptmannschaft. J. V.: von Röm er.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist der Witwe Marte Clement, geb. Groß, Milch⸗ händlerin, und ihrem Sohn Marcellus Clement in Mon⸗ tingen der Handel mit Milch untersagt worden, weil Tat⸗ sachen vorliegen, die ihre Unzuverlässigkeit in bezug auf diefen Handels⸗ betrieb dartun.

Metz, den 19. April 1916.

Der Kaiserliche Kreisdirektor. von Loeper.

Bekanntmachung.

Durch oberamtliche Verfügung vom beutigen Tage wurde dem Vieh⸗ und Schweinehändler Ernst Ochner d. Aelteren in Neuenbürg die Wiederaufnahme des Handels mit Schweinen und Großvieh antragsgemäß gestattet 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, RSBl. S. 603). 8

Neuenbürg, den 19. April 1916.

Königlich württembergisches Oberamt. Oberamtmann Ziegele.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betressend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. 11. 1914 (7GBl. S. 487) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden: 192. Liste.

Ländlicher Grundbesitz. Kreis Metz⸗Land. Gemeinde Luppingen. 29,05 ha Wald der Ehefrau Eduard Chateau, Marie Emilie geb. Vtard in Grenoble (Verwalter: Forstmeister Schröder in Metz), 29,84 ha Wald der Ehefrau Espivent de la Villeboisnet geb. Hen⸗ nequin in Deffray (Frankreich) (Verwalter: derselbe). Straßburg, den 21. April 1916. . Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. X Ars Hitimbr.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe Heinrich Schulze zum Geheimen Oberregierungsrat, den bisherigen Gestütdirektor Freiherrn von Nagel in Wickrath zum Landstallmeister und Hauptgestütdirigenten und den bisherigen Prorektor Paul Manseck, zurzeit in Paradies, zum Seminardirektor zu ernennen sowie dem Ersten Bürgerweister der Stadt Buer Dr. jur. Karl Russell den Titel Obesohraerntister zu verleihen.

Der Landgemeinde Glinienko im Kreise Posen⸗ Ost wird hierdurch das Recht verliehen, die zur Anlage eines öffentlichen Weges von Glinienko nach dem Truppen⸗ übungsplatze Posen erforderliche, in der Gemarkung Glinienko belegene, 17 a 20 qm große Grundfläche Kartenblatt 1, Parzelle 188/26 usw. im Wege der Enteignung auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) zu erwerben.

Berlin, den 18. April 1916.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.

Das Staatsministerium. 1

von Breitenbach. von Loebell.

Instizministerium.

Der Rechtsanwalt Klemm ist in der Liste der Rechts anwälte bei dem Amtsgericht in Langenschwalbach gelöscht. Mit der Löschung ist zugleich sein Amt als Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: Rechtsanwalt Muhl aus Flensburg bei dem Oberlandesgericht in Kiel, der Rechtsanwalt Klemm aus Langenschwalbach bei dem Amtsgericht in Mühlhausen i. Th., der frühere Rechts⸗ anwalt Max Lachmann bei dem Kammergericht, der Gerichts⸗ assessor Lotze bei dem Landgericht in Hannover, der Gerichts⸗ assessor Dr. Marpmann bei dem Amtsgericht in Düsseldorf⸗ Gerresheim mit dem Wohnsitz in Benrath und der frühere Gerichtsassessor Schandau bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Insterburg.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Dem Seminardirektor Manseck ist das Direktorat des Lehrerseminars in Paradies verliehen worden. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten.

Dem Landstallmeister Freiherrn von Nagel ist die Leitung des Hauptgestüts Beberbeck vom 1. Juli d. J. ab über⸗ tragen worden.

Bekanntmachungen.

1

Das bevorstehende Studienhalbjahr unserer Universität nimmt mit dem 25. April 1916 seinen gesetzlichen Anfang. Indem wir dies hierdurch zur allgemeinen Kenntnis bringen, machen wir die⸗ jenigen, welche die Absicht haben, die hiesige Universität zu besuchen, darauf aufmerksam, daß sie sich pünktlich mit dem Beginn des Semesters hier einzufinden haben, um sich dadurch vor den Nachteilen zu bewahren, welche ihnen durch das Versäumen des Anfangs der Vor⸗ lesungen erwachsen müssen. In Ansehung derjenigen Studierenden, welche auf Grund vorschriftsmäßiger Dürftigkeitsatteste die Wohl⸗ tat der Stundung des Honorars für die Vorlesungen in Anspruch zu nehmen beabsichtigen er um ein akademisches Slipendium sich be⸗

der

werben w Nllen, bemerken wir, daß den gesetzlichen Vorschriften zufe derartige Gesuche bei Vermeidung der Nichtberücksicht igume innerhalb der ersten vierzehn Ta se nach dem gesetzlichen Anfang des Semesters eingereicht werden müssen. nge Bonn, den 20. April 1916. Rektor und Senat der Rheinischen Friedrich Wilhelms⸗Univer h4“*¹ ““

Die Immatrikulation für das hevorstehende Studienhalbjah findet vom 25. April 1916 bis zum 16. Mai 1916 einschl. statt. Späte können nach den bestehenden Vorschriften nur diejenigen Studierender noch immatrikuliert werden, welche die Verzögerung ihrer Anmeldung mit gültigen Verhinderungsgründen zu entschuldigen vermögen. Behufs der Immatrikulation haßen 1) dieienigen Studierenden, welche de⸗ Universitätsstudien beginnen, insofern sie Inländer sind, ein vorschrifte mäßiges Schulzeugnis und, falls sie Ausländer sind, einen Paß oder sonstige ausreichende Legitimationspapiere sowie einen Ausweis über die erforderliche Schulbildung, 2) diejenigen, welche von anderen Uni⸗ versitäten kommen, außer den vorstehend bezeichneten Papieren noch ein vollständiges Abgangszeugnis von jeder früher besuchten Universtti vorzulegen. Diejenigen Inländer, welche keine Rehepräfung 8 standen, beim Befuche der Universität auch nur die Absicht haben sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise oden eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats⸗ oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des § 3 der Vorschriften vom 1. Or⸗ tober 1879 immatrikuliert werden. Inländerinnen jedoch nur nmt vorheriger Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten.

Ebenso bedürfen Ausländerinnen in jedem Falle zur In, matrikulation ministerieller Genehmigung.

Inländerinnen mit dem Lehrerinnenzeugnis und höhere Mädchenschulen, welche das Universitatsstudium mit den Ziele der Prüfung für das höhere Lehramt (pro facultate docend beginnen wollen, haben zum Zwecke ihrer Immatrikulation eine von dem Direktor der wissenschaftlichen Prüfungskommission ausgestelle Bescheinigung darüber vorzulegen, daß hinsichtlich ihrer Vorbildung

NM

und ihrer praktischen Lehrtätigkeit die Voraussetzungen für die gac

lassung zur erwähnten Prüfung gemäß der Ministerialverfügm vom 3. April 1909 zutreffen. v Bonn, den 20. April 1916. Die Immatrikulationskommission. J. V.: Landsberg.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1091. betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hande (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603), in Verbindung mit Ziffer 1 der Aut führungsbestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Geweih vom 27. September 1915 haben wir dem Kaufmann Ott Heinicke, Inb. der Firma Alwin Schenker Nachf., hieh Wilhelmstraße 15, durch Verfügung vom heuttgen Tage den Hande mit Lebens⸗ und Futtermitteln wegen Unzuverlässigkeit bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Finsterwalde, N. L, den 15. April 1916.

Die Polizeiverwaltung. A. Schultz

Bekanntmachung.

Der Händlerin Antonie Ryll in Schroda ist auf Grm⸗ der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915, betreffem die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Hand mit Kolonial., Vorkost⸗ und sonstigen Waren des lichen Bedarfs untersagt worden. A8

Schroda, den 22. April 1916. 8

Der Königliche Landrat. von Spankeren.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betref Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ist dem Fentk und Darmhändler Anton Kunz III in Kelkheim die fem Ausübung seines Handelsgewerbes untersagt worden.

Homburg v. d. H., den 17. April 1916.

Der Königliche Landrat. J. V.: von Bernus.

8 Nichtamtliches. Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 26. April 1916.

Der Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg! wie „W. T. B.“ meldet, vorgestern aus dem Großen Ham quartier hier eingetroffen. G

Der Königlich dänische Gesandte Graf Moltke hat Ben verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Legation Bigler die Geschäfte der Gesandtschaft.

““

Am 26. April werden Vertreter deutscher Reich behörden in Wien eintreffen, um verschiedene Zoll⸗ wirtschaftspolitische Fragen mit den zuständigen österrei

ungarischen Dienststellen zu besprechen.

Bei der Zuckeraufnahme am heutigen Tage sinde bereits mitgeteilt, alle Mengen von Verbrauchszucker i 10 kg anzuzeigen, sofern der Kommunalverband die Anzes pflicht nicht auch auf Mengen unter 10 kg ausgedehnt! Auf die Sorten des Zuckers kommt es dabei nicht an; a. flüssige Raffinade, flüssiger Invertzucker, Kandiszucker, Zuch syrup usw. sind anzuzeigen, ebenso Verbrauchszucker, der 1 falls zu irgendwelchen Zwecken flüssig gemacht wurde. 2 Fzucke verheimlicht, macht sich strafbar. Die Ange ind, wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, auf hebungspapieren einzutragen, die je nach der örtlichen; gelung entweder die Ortsbehörde von Haus zu Haus 9f oder die bei ihr abgeholt werden müssen. Auch wer Iu⸗ gewerblich verarbeiten will, hat bei der Bestandsaufnahme n Vorräte auf dem von der Ortsbehörde bestimmten Erhebms papier anzugeben. Außerdem haben alle verarbeitenden triebe, mit Ausnahme der Apotheken, der Gasthäuser, Bäckereien und der Konditoreien, auf gesondertem Fragevre der von der Reichszuckerstelle, von den Handelskammer 2† den Fachverbänden abgegeben wird, die notwendigen naß Angaben zur Bemessung ihres künftigen Zuckeranteils machen. Vor Prüfung dieser Angaben kann die Reichse

für mittlen!

ges insgesamt 43 dänische S

hangen sind.

*

6 8

iber die Zuteilung von Zucker nicht entscheiden. 1 Von tesendung von Gebühren für Bezugsscheine ist daher geilen abzusehen. 8 8 8

zr Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren un den ordnungsmäßig gemeldeten und bei ihm ver⸗ Beständen an Tee demnächst ein nennenswertes

2 voraussichtlich freigegeben werden kann.

im den dringendsten Bedürfnissen des Publikums zu ge⸗ , wird hiermit unter nachstehenden Bedingungen einst⸗

Quote von insgesamt 10 Prozent des ange⸗

Tees dem Verkehr freigegeben. Diese Be⸗ ungen sind: 1) es dürfen im Kleinverkauf dem einzelnen ler nicht mehr als 125 g auf einmal verabfolgt werden; fär guten Konsum⸗Tee darf dabei der Preis für das Pfund -; 450 für lose Ware und 5 für gepackte Waare lberschreiten.

9'

der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ jje Ausgabe 952 der Deutschen Verlustlisten bei. nthält die 513. Verlustliste der preußischen Armee und *2. Verlustliste der bayerischen Armee.

Großbritannien und Irland.

die politische Krise hat nach einem Bericht des Londoner npondenten des „Manchester Guardian“ mit einem Siege Uahänger der Wehrpflicht geendet. Die Vereinbarung, die auith und Henderson angenommen hätten, bedeute einen in Derby⸗Feldzug unter den Verheirateten, worauf unver⸗ blich die Wehrpflicht für die Verheirateten eingeführt werden d, wenn nicht der Widerstand dagegen im Parlament und emde zu stark sei, wovon aber nichts zu merken wäre. Man walgemein den Eindruck, daß die Krisis einen starken An⸗ hus Frankreich erhalten habe, das von England größere ungen verlange. 1

Frankreich.

oh der Deputiertenkammer wurde eine Interpellation geracht über die Bedingungen, unter denen die Regierung er Wirtschaftskonferenz teilzunehmen gedenke.

der Ministerprasident Briand antwortete laut Bericht des 2. B.“, die Konferenz, die am Donnerstag beginnen werde, klinen amtlichen Charakter. Ihre Beschlüsse verpflichteten in bverer das sranzösische Parlament noch die französische Re⸗ wg. Die Konferenz trete nicht infolge einer Berufung der fran⸗ ten Regierung zusammen, deren Rolle nur die guter Gastsreund⸗ und herzlichen Willkommens sein werde.

Darauf wurde die Interpellation auf unbestimmte Zeit agt.

onfolge des Widerstandes der Anhänger der Regierung eine Interpellation des Abgeordneten Bernard über die igriffe der Zensur nicht zur Besprechung. Der Minister⸗ ent Briand lehnte es ab, auf sie einzugehen, und forderte bertagung. Trotzdem der Interpellant auf bestimmte Fälle ties und der Abgeordnete Ruffin mit Enthüllungen drohte, de die Besprechung mit 306 gegen 189 Stimmen vertagt. Im enen Verlauf der Debatte beschwerte sich Ruffin darüber, verschiedene von ihm beim Präsidenten der Kammer ein⸗ ichte schriftliche Anfragen nicht im „Journal Officiel“ ab⸗ ct worden seien. Er erblicke darin eine Beeinträchtigung Rechts als Abgeordneter. Der Präsident Deschanel te, er habe geglaubt, im Geiste der Geschäftsordnung zu deln, wenn er die Anfragen nicht hätte abdrucken lassen, da gggenüber dent Feind nicht ohne Nachteil veröffentlicht den könnten. Der Präsident forderte Ruffin auf, aus diesem ide auch von der Verlesung abzusehen. Der Redner ver⸗ edie Verlesung jedoch, so daß ihm der Präsident schließlich, em er das Haus befragt hatte, das Wort entzog.

Die Kammer und der Senat haben sich bis zum Mai vertagt.

Niederlande.

Nach den Berichten des Kapitäns des gesunkenen Dampfers dewyk van Nassau“ hat niemand auf dem Schiff ein fstep oder die Wellenbahn eines Torpedos, aber auch keine wahrgenommen. Dänemark.

Die englischerseits vorgenommenen Einschränkungen, ins⸗ eidere mit Bezug auf die Bunkerkohle, verschärfen nach rMeldung der „Berlingske Tidende“ die ganze Lage und ichen das Gegenteil von dem, was England vielleicht damit icen wollte, nämlich eine weitere Beschränkung des Schiffs⸗ mes. In Holland bildet die Auflagerung von Schiffen die vort. Gleiche Wirkungen könnten dem genannten Blatte ige auch in Dänemark eintreten. Wenn man von einem ichen Schiffe verlange, daß es als Bedingung für eine lafracht gefährliche Rückfrachten nach England übernehme,

werde die Reederei es häufig vorziehen, das Schiff aus der

ht zu ziehen, als es einer gefährlichen Fracht auszusetzen.

Das Blatt „Politiken“ stellt fes daß im Verlaufe des hiffe mit 35 903 Netto⸗

Millionen Kronen

im Werte von etwa 11 ½ unter⸗

2

Schweden. Das Gesetz, betreffend die Ein⸗

1“

Ausfuhr von

und

eren während des Krieges, ist nach einer Meldung des

71

„B.“ am Sonnabend veröffentlicht worden und vor⸗ in Kraft getreten. 1 Türkei.

Aus Anlaß des Todes des Generalfeldmarschalls der Goltz⸗Pascha haben der Sultan und die türkische Nerung der deutschen Botschaft ihr Beileid ausgesprochen. Bätter widmen dem verewigten Generalfeldmarschall tief giee Nachrufe, in welchen sie den Schmerz und die Trauer 8 ürkei, die durch diesen Tod einen unersetzlichen Verlust det, ausdrücken und den Feldmarschall als einen der mer beweinen, die den Titel „groß“ verdienen. In allen

ein werden die großen Verdienste des Verstorbenen um

Lürkei und die türkische Armee dankbar hervorgehoben, in

e Dienste ihn auch das Todesschicksal ereilen sollte.

. Die deutschen Reichstagsabgeordneten Graf Westarp, verr von N; 8 1

Viemer sowie der nationalliberale Landtagsabgeordnete iI Konstantinopel eingetroffem. W

Gamp, Dr. Spahn, Bassermann und

Eito sind gestern nachmittag

in allem, was sie sagte oder zat

1 bordnung des Parlaments, bestehend aus dem Vizepräsidenten der Kammer, den Mitgliedern des Bureaus und zahlreichen Abgeordneten, sowie von den Abteilungschefs der verschiedenen Aemter willkommen geheißen worden, des⸗ gleichen von dem Generalsekretär des Verbandes für Einheit und Fortschritt. G Griechenland. 8

Die griechische Regierung hat nach einer verspätet eingetroffenen Meldung des „W. T. B.“ am 18. d. M. den Ver⸗ tretern des Vierverbandes einen schriftlichen Einspruch wegen der Sperrung der Sudabai auf Kreta durch Seestreit⸗ kräfte des Verbandes übermittelt. Der Einspruch ist sehr ener⸗ gisch gehalten und betont die schwierige Lage, in die Griechen⸗ land sich durch die fortdauernden Herausforberungen und Krän⸗ kungen seitens der Verbündeten versetzt sieht.

Der deutsche Marineattaché hat obiger Quelle zufolge in der Presse eine Erklärung abgegeben, in der er Aeußerungen des englischen Gesandten und durch Anhänger Veniselos⸗ und des Verbandes verbreitete irrige Meinungen richtigstellt. Er betont, daß nach dem Völkerrecht Fahrzeuge von Kriegführenden, also auch die der Mittelmächte das Recht besitzen, auf die Gastfreundschaft Griechenlands Anspruch zu erheben, und bezieht sich hierbei auf den Wortlaut der Be⸗ stimmungen des Völkerrechts über Aufenthalt und Verproviantie⸗ rung der kämpfenden Mächten angehörigen Kriegsfahrzeuge. Der englische Gesandte hatte behauptet, der Verband sehe sich ver⸗ anlaßt, serbische Truppen mit der Eisenbahn zu überführen, weil die griechische Regierung nicht dafür sorge, die deutschen U⸗Boote aus den griechischen Gebietsgewässern fernzuhalten. Der deutsche Marineattaché stellt fest, daß Beauftragte des Verbandes und Zeitungen sich bemühen, die Begriffe des ariechischen Volkes über die Pflichten der Neutralen gegen die Kriegführenden zu verwirren, und bezeichnet die Aeußerungen des englischen Gesandten als einen neuen Versuch, in dieser Richtung zu wirken. Er stellte weiter fest, daß die Art, wie der englische Gesandte die Ueberwachung der griechischen Ge⸗ wässer seitens Griechenlands gehandhabt sehen möchte, als eine Begünstigung der Seekriegführung des Vierverbandes ange⸗ sehen werden müßte und gegen die U⸗Boote der Mittelmächte gerichtet sein würde.

„— Die Italiener haben an der Grenze von Nord⸗ Epirus im Bezirk Tepeline eine griechische Offiziers⸗ patrouille verhaftet, die sie vorher auf das Liebenswürdigste eingeladen hatten, die Grenze zu überschreiten, um mit 88 über militärische Fragen zu verhandeln. Dies unritterliche Vorgehen der Italiener ruft in Athen die tiefste Entrüstung hervor. Die griechische Regierung hat in Rom Ein⸗ spruch wegen dieses Vorgehens der Italiener erhoben.

Die Internationale Finanzkommission, die von

der griechischen Regierung um die Genehmigung der Ausgabe

neuer Banknoten durch die Nationalbank ersucht worden war, hat sich dem „Temps“ zufolge einstimmig gegen den Plan ausgesprochen in der Erwägung, daß eine Vermehrung der zurzeit umlaufenden Banknoten eine ernste Schädigung der griechischen Finanzen bedeuten würde.

Bulgarien.

Wie der Ackerbauminister Dintschew dem „Utro“ mit⸗ teilt, hat die Bevölkerung der Aufforderung der Regierung, die Feldbestellung nicht zu vernachlässigen, bereitwilligst ent⸗ sprochen. In Altbulgarien sind in den meisten Gegenden die gleichen Flächen, stellenweise sogar zwanzig Prozent mehr be⸗ stellt, als in Friedenszeiten. Dies wurde dadurch ermöglicht, daß, wo es erforderlich war, eine gemeinsame Bestellung durch⸗ geführt wurde, das Kriegsministerium Zugvieh stellte und die Landwirte beurlaubte. In den neuerworbenen Ge⸗ bieten beteiligten sich die Truppen an der Feldarbeit. Die Regierung schickte das erforderliche Saatgut. Stellenweise legten die Soldaten selbständig Gemüsegärten an und spornten die Einheimischen zu besserer Ausnutzung des Bodens an. Der Minister bezeichnete das bisher Geleistete als durchaus befriedigend. Auch die Erntearbeiten sollen gemeinsam durch⸗ geführt werden.

Amerika.

Der Präsident Wilson hat an den Kongreß eine Adresse gerichtet, die sich in großen Zügen an den Wortlaut der nach Berlin gesandten Note hält und ausführlich auf die ganze Unterseebootfrage eingeht, wie sie sich seit Februar 1915 entwickelt hat. In der Adresse sagt der Präsident laut Meldung des „W. T. B. :

„In Verfolgung der Unterseebootskriegführung gegen den Handel seiner Feinde, die Deutschland trotz des ernsten Einspruchs unserer Regierung unternommen hat, haben die deutschen Unterseeboots⸗ kommandanten Handelsschiffe mit immer größerer Lebhaftigkeit an⸗ gegrlffen, nicht nur auf hoher See um England und Irland herum, sondern wo immer sie sie antreffen konnten, und in einer Weise, die immer und immer unbarmherziger und immer und immer unter⸗ schiedsloser wurde, und während die Monate dahingingen, weniger und weniger ohne Beobachtung irgendwelcher Schranken, und sie haben ohne Bedenken ihre Angriffe auf Schiffe jeder Nationalität und Schiffe, die sich in jeder Art von Diensten befanden, gerichtet. Eine Tragödie auf See ist der andern gefolgt in einer Weise und unter solchen Begleitumständen, daß offenbar wurde, daß diese Kriegführung, wenn das noch eine Kriegführung ist, nicht fortgesetzt werden kann ohne fühlbarste Ver⸗ letzung der Gesetze der Menschlichkeit. Was auch die Ansicht und Absicht der deutschen Regierung ist, sie hat offenbar bewiesen, daß es ihr unmöglich ist, solche Angriffsmethoden auf den feindlichen Handel innerhalb der Grenzen zu halten, die durch Vernunft oder Menschlichkeit gesetzt werden. Einer der letzten und schreck⸗ lichsten Vorfälle dieser Kriegführung war die Vernichtung der „Sussexr“. Diese muß, wie die Versenkung der „Lusitania“, als ein so einzigartig tragischer und ungerechtfertigter Fall angesehen werden, daß sie ein schreckliches Beispiel für die Unmensch⸗ lichkeit der Unterseebootskriegführung ist, wie sie die Kommandanten der deutschen Fahrzeuge in den letzten zwölf Monaten betz ieben haben. Wenn dieser Vorfall für sich allein dastünde, so könnte irgendeine Erklärung, eine Mißbilligung durch Deutschland, eine Feststellung eines verbrecherischen Fehlers oder willkürlichen Un⸗ gehorsams seitens des Kommandanten des Fahrzeuges, das den Torpedo abgefeuert hat, gesucht oder angenommen werden; aber unglücklicherweise steht er nicht allein. Die jüngsten Ereignisse machen den Schluß unausweichlich, daß er nur ein Beisptel, obwohl eins der schwersten und bet⸗übendsten Beispiele, ist für den Geist und die Art der Kriegführung, die die deutsche Reglerung fälschlich angenommen hat, und die von Anfaung an die deuische Regterung dem Vorwurse auzsetzte, daß sie alle Rechte der Neutralen deiseite wirst, indem sie uur ihr eigenes augendlickliches Ziel im Auge hat. Die amerikanische Regierung hat sich demüht, sich von ieder zu weitgehenden Haudlung oder Einspruch durch be⸗ dächtige Erwägung der außervrdeutlichen Umstände dieses Kriegee, der keinen Vorgäuger in der Geschichte kennt, sernzuhalten, und dat sich

Fͤtigkeit

je immer das Volk der Vereiniaten Staaten gegenüb dem deutschen Volke gehegt hat und auch fortfährt, zu hegen.

Mit Bezug auf den Weg, der in Aussicht genommen worden ist, falls Deutschland nicht sofort einen Verzicht auf die gegenwärtige Art der Kriegführung gegen Passagier⸗ und Frachtschiffe erklärt und in die Tat umsetzt, sagte Wilson:

„Zu dieser Entscheidung bin ich mit schmerzlichstem Bedauern gekommen. Ich bin sicher, daß alle bedachtsamen Amerikaner der Mäglichkeit eines Vorgehens, wie es in Aussicht genommen ist, mit aufrichtigem Widerstreben entgegensehen werden, aber wir dürfen nicht vergessen, daß wir in gewisser Weise und durch den Zwang der Umstände die verantwortlichen Wortführer für die Rrechte der Menschheit sind, und daß wir nicht stillschweigend dabei stehen dürfen, während diese Rechte allmählich volltändig beiseite gefegt werden. Im zermalmenden Strome dieses schrecklichen Krieges sind wir es mit Rücksicht auf unsere etgenen Rechte als Narion sowie unserem Pflichtgefühl als Vertreter der Rechte der Neutralen in der ganzen Welt und einer gerechten Auffassung der Rechte der Mensch⸗ heit schuldig, jetzt mit äußerstem Ernst und Festigkeit den Stand⸗ punkt einzunehmen, den ich eingenommen habe, und zwar im Ver⸗ trauen darauf, daß ich Ihre Billigung und Ibren Beistand finden werde. Alle ernst denkenden Männer müssen sich in der Hoffnung vereinigen, daß die deutsche Regierung, die in anderen Fällen als Verfechter alles dessen dagestanden hat, für das wir jetzt im Jateresse der Menschlichkeit eintreten, die Berechtigung unserer Forderungen anerkennen möge und ihnen in dem Geiste begegnen wird, in dem sie gestellt worden sind.“ 8

Als Wilson, der keinerlei Maßnahmen vom Kongreß ver⸗ langte, mit dem Ausdrucke der Hoffnung, daß Deutschland so handeln werde, daß ein bedauerlicher Bruch mit Amerika ab⸗ gewendet werden könnte, schloß, brach das Haus in Beifalls⸗ rufe aus.

Der japanische Botschafter in Washington hat der „Morning Post“ zufolge dem Staatsdepartement einen Einspruch gegen das Einwanderungsgesetz überreicht, das asiatische Einwanderer ausschließt. Das Gesetz hat das Repräsentantenhaus durchlaufen und liegt jetzt dem Senat vor. Die japanische Regierung erhebt dagegen Einspruch, weil es gegen die Würde des japanischen Volkes verstoße und den guten Glauben der japanischen Regierung in Frage stelle.

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8

Nach einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“ aus Peking hat Tuan⸗Schi⸗Jui die Ministerpräsidentschaft und das Portefeuille des Kriegsministeriums sowie die Bildung des neuen Ministeriums übernommen. Nuan⸗Schi⸗Kai hat darin eingewilligt, alle Zivilgewalt an das Ministerium abzu⸗ treten. Man hofft, daß die Uebernahme des Präsidiums im Ministerium durch Tuan⸗Schi⸗Jui, der ein entschiedener Repu⸗ blikaner ist, den Süden versöhnen wird.

Großes Hauptquartier, 22. April. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz.

An der Straße Langemarck Ypern griffen die Eng⸗ länder in den frühen Morgenstunden die ihnen von unseren Patrouillen am 19. April entrissenen Gräben an, von denen sie etwa ein Drittel wieder besetzten.

Beiderseits des Kanals von La Basssée sprengten wir mit Erfolg einige Minen.

Feindliches Feuer auf die Städte Lens und Roye forderte weitere Opfer unter der Bevölkerung; in Roye wurde ein Kind getötet, zwei Frauen und ein Kind verletzt.

In den Argonnen zerstörten wir durch Sprengungen französische Postenstellungen auf der Höhe La Fille Morte und halten einen umfangreichen Trichter vor unserer Front besetzt.

Westlich der Maas wiederholten die Franzosen ihre Anstrengungen gegen „Toter Mann“. Zweimal wurden sie durch Artilleriesperrfeuer von beiden Ufern zusammen⸗ geschossen, ein dritter Angriff brach mit schweren Verlusten an unserer Stellung zusammen. Erbitterte Hand⸗ granatenkämpfe um das Grabenstück nahe des Caurettes⸗ Wäͤldchens brachten es Abends wieder in unseren Besitz; Nachts gelang es den Franzosen erneut, darin Fuß zu fassen.

Oestlich des Flusses lebhafte Infanterietätigkeit mit Nahkampfmitteln am Steinbruch südlich Haudromont und südlich der Feste Douaumont. 1

Das beiderseitige Artilleriefeuer hielt im ganzen Kampf⸗ abschnitt des Maasgebietes ohne Unterbrechung Tag und Nacht mit außerordentlicher Stärke an.

In der Gegend nordwestlich von Fresnes⸗en⸗Woevre wurden Gefangene von der 154. französischen Division gemacht. Hiermit ist festgestellt, daß der Gegner in dem Raume zwischen jenem Ort und Avocourt seit dem 21. Februar im ganzen 38 Infanteriedivisionen eingesetzt hat, von denen außerdem vier Divisionen nach längerer Ruhe und Wiederauf⸗ füllung durch frische Leute, hauptsächlich aus dem Rekruten⸗ jahrgang 1916, zum zweiten Male ins Gefecht geführt und ge⸗ schlagen worden sind.

Oestlicher Kriegsschauplatz.

Auch gestern scheiterten russische Angriffsunter⸗ nehmungen blutig vor unseren Hindernissen südöstlich van Garbunowka.

Balkan⸗Kriegsschauplatz.! Nichts Neues.

berste Heeresleitung.

Großes Hauptquartier, B. April. (W. T. B) Westlicher Kriegsschauplatz.

Unsere neugewonnenen Gräben an der Straße Lange marck Ypern mußten infolge hohen Grundwasserd. das einen Aushau unmöglich machte, geräumt wer Sedem Morgen wurde südlich St. Eloi ein englischer Hand 8

angriff abgeschlagen.

Englische Patrouillen, die nach stärkerem Var 2 seuer Nachts gegen unsere Linien deiderseitz der S. Bapaume —Albdert vorgingen, wurden zurückgewinsem.

Bei Tracy⸗le⸗Val mißlang ein seindkicher angriff; die Gaswolke schlug in die franzofische Sebung zuechk.

Links der Maas wurden sadöstlich vom Haundenrn und westlich der Höhe „Toter Mann“ semdliche

enommen. Rechts des Flusses, d Ko0 Ebene und auf den Höden dei Coemdres deed der Gefeches⸗

auf andauernd sehr ledhafte Axtillerwekampfe deschednen.