Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur rmittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts⸗ oder Steuer⸗ behörden einzuholen.
§ 7
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ führung dieser Verordnung. 8 .
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungs⸗ bestimmungen bis zum 25. Mai 1916 einzusenden. 8 Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der
unteren Verwaltungsbebörden gegliederte Zusammenstellung der Er⸗
gebnisse (Muster II)*) bis zum 15. Juli 1916 einzusenden.
§ 9 Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden ver⸗ pflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld⸗ strafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Betriebsinbaber oder Stellvertreter von Betriebsinbabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden ver⸗ pflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 10 Die durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mat 1911 vorgeschriebene Anbauerhebung kommt für das laufende Jahr in Wegfall. § 11 n Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in raft.
Berlin, den 18. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
—ů—
*) Die Muster sind hier nicht mitabgedruckt.
ieaenntmachung . über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst. Vom 18. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Es wird eine Reichsstelle für Gemüse und Obst mit einer Ver⸗ waltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung gebildet. Die Auf⸗ sicht führt der Reichskanzler. 8
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden von dem Reich kanzler ernannt. —
Der Verwaltungsabteilung wird ein Beirat beigegeben. Der Reschekanzler bestimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mitglieder.
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; den Vorsitz in ihm führt der Vorsitzende der Verwaltungsabteilung. 11““
— “
Die Reichestelle hat die Aufgabe, die Erieugung, die Verwertung und die Haltbarmachung von Gemöse und Obst zu fördern.
Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungsangelegen⸗ heiten zu erledigen. Die Geschärtsabteilung hat nach den grundsätz⸗ lichen Arnweisungen der Verwaltungsabt ilung die erforderlichen Ge⸗ schäfte durchzuführen und für die rechtzeitige Abnahme, Bezohlung, Unterbringung und Verwertung des angekauften Gemüses und Obstes zu sorgen. Sie bhat Abnahmestellen einzurichten.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 5
Die Geschäftsabteilung macht bekannt, welche Sorten Gemüse und Obst sie erwerben will, unter welchen Bedingungen und bei welchen Abnahmestellen.
Wer solches Gemüse oder Obst zu den bekanntgemachten Be⸗ dingungen abgeben will, kann es bei der Reichssielle (Geschäfts⸗ abteilung) anmelden. Die Geschäftsabteilung hat die angemeldeten Mengen nach Maßgabe der bekanntgegebenen Bedingungen durch ihre Abnahmestellen abunehmen.
Hat die Reichestelle (Geschäftsabteilung) sich bereit erklärt, Ge⸗ müse und Okst auch ohne vorherige Anmeldung abzunehmen, so kann derartiges Gemüse und Obst den bekanntgegebenen Ahnahmestellen ohne weiteres zugesandt werden. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6
Betriebe, die sich mit der Haltkarmachung von Gemüse und Obst beschättigen, haben Mengen, die ihnen die Geschäftsabtetlung mit Zu⸗ stimmung der Verwaltungsoabteilung zur Verarbeitung zuweist, nach deren Anweisung zu verarbeiten. Sie hahen die zugewiesenen Vorräte und die daraus hergestellten Erzeugnisse pfleglich zu behandeln Kommt der Inhaber oder Leiter des Betriebs diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mitteln des Betriebs durch einen Dritten vornebmen lassen.
Die Reichsstelle (Verwaltungsabteilung) kann die Vergütung für die Verarbeitung und Aufbewahrung festsetzen. 4
5 8
Die Landeszentralbehörden erlassen die ersorderlichen Aus⸗ führungsbestimmungen. Sie bestimmen insbesondere, wer als zu⸗ ständige Behörde anzusehen ist.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichstanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 18. Mai 1916. I Der Stellvertreter des Reichskanzlers. A1A4“*“
1““ 8
18
Bekanntmachung über Aenderungen der Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9 September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 562). Vom 18. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: e“ 8 Die Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9,. September Reicks Gesetztl S. 562, wird nie folgt geändert: IJ. Die §5 1 bis 12 (Mahnverfahren vor den Landgerichten) werden aufgehoben. 1. Der § 16 Nr. 2 wird gestrichen. Statt dessen wird folgende Vorschrift als § 14 a eingefügt:
8
*
8
Die Frist für den Widerspruch wird von dem Gericht in dem Zahlungsbefehle bestimmt; sie ist den Vorschriften über die Einlassungsfrist entsprechend zu bemessen.
Der 8 19 wird aufgehoben. Der § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Zulässigkeit der Berufung ist, wenn die Berufung ausschließlich einen Anspruch betrifft, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstande hat, durch einen den Betrag von fünfzig Mark übersteigenden Wert des Beschwerde⸗
gegenstandes bedingt. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. Der § 22 erhaäͤlt folgende Fassung:
8 Im Falle des § 99 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung unterliegt die Entscherdung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark
übersteigt. Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem 22. Mai 1916 in Kraft. Reechtsstreitigkeiten vor den Landgerichten, in denen die Klageschrift vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einmgereicht ist, unterliegen den bishertgen Vorschriften über das Mahnverfahren vor den Land⸗ gerichten. Ist im Verfahren vor den Amtsgerichten die Klage oder das Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls vor dem Iakrafttreten dieser Verordnung angebracht, so bemißt sich die Frist für den Wider⸗ spruch nach den bisherigen Vorschriften.
Die Kostenerstattung auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. Das gleiche gilt für die Kostenerstattung auf Grund anderer Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind.
Die Zulässigkeit der Berufung und der Beschwerde gegen die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den bisberigen Vorschriften. Das gleiche gilt für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen andere Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind.
Berlin, den 18. Mai 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Lisco.
——
ͤ über den Verkehr mit Verbrauchszucker. Vom 19. Mai 1916.
Auf Grund des § 20 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt:
Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 tritt mit dem 20. Mai 1916 in Kraft.
Berlin, den 19. Mai 1916. 3 8
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kautz.
Bekanntmachung. Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom
erpflegungs⸗, Streu⸗ und Futtermitteln, bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
1) Von der Liste der zux Ausfuhr freigegebenen Waren nach Zlffer. I der Bqanntmachum vom 16. Februar 1916 werden Pgestrichen: 1 . 1u 2) Waldwolle und Rohrwolle, N. 28 des Statistischen Waren⸗ zu 4) Spargel (Nr. 33 g); zu 8) grüner Tee; 1“ 68 zu 10) Algengras (Nr. 68 a); Seegras (Nr. 68 d); zu 11) Holzmebl ( auch Bekanntmachung vom 28. März 1916) und Holzwolle; zu 12) Korkholz und Korkabfälle (s. auch Bekanntmachung vom zu 15) Seggen und Schilfrohr; zu 31) Färbzucker; 2) Die Freigabe von Schlünden (zu 28) wird auf getrocknete Schlünde beschränkt; 3) Freigegeben wird die Ausfuhr von Gänseleberpasteten (in Teig, Terrinen, Blechdosen usw.). 1““ Berlin, den 20. Mai 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kautz.
8 Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr von
Bekanntmachung.
Dem Händler Pätau, Amsinckstraße 17, ist wegen Zu⸗ widerhandlung gegen die Vorschriften gegen übermäßige Preissteigerung sowie mehrerer Verstöße gegen das Höchstpreisgesetz der mxmas. Handel mit Gemüse und anderen Lebensmitteln auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 untersagt worden.
Hamburg, den 19. Mai 1916.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe 8 Justus Strandes.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. 11. 1914 (RGCBl. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden:
203. Liste. Ländlicher Grundbesitz. Kreis Forbach. — Gemeinde Barst. Schloß (Villa) mit Gartenhaus und Ackerland (2,57 ha) des Stefan
Verschneider, Rentner, die Erben und Witwe Christine geb.
Weiße, ohne Gewerbe, die Erben in aufgelöster Gütergemein
89 alten Rechts (Verwalter: Notar Schlich in Pütt⸗ Straßburg, den 16. Mai 1916.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Königreich Preußenn.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium die von dem Provinziallandtoge der Provinz Westpreußen am 28. März d. J. vollzogene Wiederwahl des Landeshauptmanns Freiherrn
Senfft von Pilsach auf zwölf Jahre bestätiggt.
Dem Landgerichtsdirektor, Geheimen Justizrat Voigt in
a. O. ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension e 1 In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: der Rechts⸗ anwalt, Justizrat Gumpert bei den Landgerichten I, II und III in Berlin und der Rechtsanwalt, Justizrat Sternberg in Berlin⸗Wilmersdorf bei dem Amtsgericht in Charlottenburg. Der Gerichtsassessor Dr. Robert Rosenthal ist in die Liste der Rechtsanwälte bei dem Landgericht in Wiesbaden ein⸗ getragen. .
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Regierungsbaumeister Blell ist von Potsdam an das Oberpräsidium (Hauptbauberatungsamt) in Königsberg i. Pr. versetzt.
Etatsmäßige Stellen als Regierungsbaumeister sind ver⸗ liehen: den Regierungsbaumeistern des Hochbaufachs Ewald Fritz in Berlin (Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums), Kachel in Sigmaringen — diesem unter Versetzung an die Regierung in Arnsberg —, Volkmann in Graudenz, Kaß⸗ baum in Saarbrücken, Karl Becker in Hann. Münden, Brandstaedter in Lyck und Wilhelm Lange in Stallupönen.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Dem Privatdozenten in der katholisch⸗theologischen Fakultät der Universität Breslau Dr. Paul Karge und
dem zurzeit an der Universität in Konstantinopel tätigen Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Universität E1 Erich Obst ist das Prädikat Professor beigelegt worden. 1
“
Bekanntmachung.
Aluf Grund der Bundesratsverordnung, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) und der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungzstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915/4. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 607 und 728) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß seitens der unterzeichneten Behörde dem Kaufmann Paul Meißner in Gelsentirchen, Hüttenstraße 24, der Handelsbetrieb mit Nahrungsmitteln aller Art untersagt worden ist, da Tat⸗ sachen vorltegen, die die Uazuverlässigkeit des Genannten in bezug auf den Handelsbetrieb dartun.
Gelsenkirchen, den 17. Mai 1916. Der Oberbürgermeister. J. V.: von Wedelstaedt.
Bekanntmachung.
Den Eheleuten Josef Köbler, geboren am 6. November 1867 zu Heddernheim, und Marie geb. Helfrich, geboren am 31. Januar 1869 zu Stellberg, wohnhaft zu Frankfurt a. M.⸗ Heddernheim, Nistergasse 10, Geschäftslokal daselbst, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, serner rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem folchen
Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb
untersagt. Frankfurt a. M., den 18. Mai 1916.
Der Polizeipräsident. In Vertretung: von Klenck
1. E“ “ 11“ Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ tember 1915 habe ich dem Kaufmann Theodor Ruhl in Neuerburg (Eifel) den Einkauf von Eichenrinde untersagt. — Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. 8
Koblenz, den 16. Mai 1916.
Der stellvertretende kommandierende General des VIII. Armeekoeps. von Ploetz, General der Infanterie.. 8
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ tember 1915 habe ich dem Hotelier Edmund Hansen in Prüm den Einkauf von Eichenrinde untersagt. — Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Koblenz, den 16. Mai 1916.
Der stellvertretende kommandierende General des VIII. A von Ploetz, General der Infanterie.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerunggzustand
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗
tember 1915 habe ich der Firma J. Schimmels, Schuh⸗ und
Lederhandlung in Bitburg den Einkauf von Eichenrinde
untersagt. — Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Koblenz, den 17. Mai 1916.
Der stellvertretende kommandierende General des VIII. Armeekoups. von Ploetz, General der Infanterie.
Beklannimachung
Dem Kaufmann Walter Etscheid in Saarbrücken III, Karcherstraße 18, babe ich auf Grund des 6 1 der Bundesrats⸗ verordnung vom 23 9. 1915 RGBl. S. 603 den Handel mit Lebensmitteln und allen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt.
Saarbrücken, den 17. Mai 1916.
Der Königliche Polizeidirektor. J. V.: Sommer.
v vbbA““ GSeeir Exzellenz der Vizepräsident des Evangelischen Ober⸗ kirchenrats, Oberhofprediger D. Dryander in dienstlichem Auftrage zu den Truppen an der Ostfront.
1“
Führern,
Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 20. Mai 1916.
Seine Majestät der Kaiser und König ist nach iner Meldung des „W. T. B.“ heute vormittag hier ein⸗
setroffen.
Nach einer Reutermeldung hat der englische Staatssekretär es Auswärtigen Amts Grey im Unterhaus mitgeteilt, der gatikan habe in Deutschland Vorstellungen erhoben, um Heutschland zum Aufgeben des Unterseebotkrieges zu bewegen. zierzu schreibt die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“:
Diese Mitteilung entspricht nicht den Tatsachen. Vielmehr hat ser Papst, wie wir von zuständiger Seite hören, Deutschland und en Veretnigten Staaten seine Bereitwilligkeit zu erkennen gegeben, der Streufrage zwischen den beiden Regierungen zu vermitteln. zeine Majestät der Kaiser hat dem Papst unter Hinweis auf die awischen bereits an Amerifa erteilte Antwort für die guten albsichten gedankt. 8 v 8
Es häufen sich Beschwerden darüber, daß die Namen ber aus Kamerun nach Spanien überführten heutschen noch immer nicht veröffentlicht seien. Daß der Grund für die Verzögerung der von vielen ersehnten Nachrichten, b wird amtlicherseits hierzu durch „W. T. B.“ bemerkt, nicht n einem mangelnden Interesse der zuständigen Behörden, ondern in der Unterbindung der postalischen Verkehrswege zuch telegraphischen) durch die feindlichen Mächte zu suchen ist,
ant eigentlich selbstverständlich, soll aber doch, um den vielen vnbegründeten Klagen zu begegnen, ausdrücklich hervorgehoben
erden. Heute ging von der Botschaft in Madrid fol⸗ gendes Telegramm ein: Bei 5000 eingeborenen Truppen auf Fernaondo⸗Po zurückblieben 20 Offiziere, 53 Unteroffiztere, 1 Gefreiter, 6 Gouvernementsbeamte, Aerzte; außerdem zurückblieben nicht transportfähige Kranke: Offizier, 5 Unteroffiziere und 2 Soldaten, die später nach Spanien gebracht werden. Namen noch nicht erhältlich, folgen päter.“ Auch aus diesem Telegramm geht wieder hervor, daß
erade die Uebermittlung der Namen offenbar immer wieder
mnuf Schwierigkeiten stößt. Nach Auskunft einer vor kurzem
aus Kamerun in Deutschland eingetroffenen Dame kann jedoch llgemein gesagt werden, daß die Verluste an deutschen Menschenleben in Kamerun verhältnismäßig gering waren und u der Hauptsache bereits bekannt sind, sodaß Meldungen eiterer Todesfälle kaum noch zu erwarten sein dürften. Auch eht fest, daß die nach Spanien überführten sowie die in Fernando⸗Po Zurückgebliebenen sich im allgemeinen wohl hefinden.
1 Sobald namentliche Listen eingehen, werden alle Ange⸗ görigen, auch ohne besondere Anfrage, unverzüglich amtlich enachrichtigt werden. Auch werden die Listen im amt⸗ ichen Kolonialblatt und in der amtlichen Verlustliste des eriegsministeriums veröffentlicht; in welcher Nummer dieser
ümtlichen Blätter die Bekanntgabe erfolgt, wird außerdem in
ber gesamten Tagespresse mitgeteilt werden.
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers egt die Ausgabe 987 der Deutschen Verlustlisten bei. ie enthält die 535. Verlustliste der preußischen Armee, die 268. Verlustliste der bayerischen Armee, die 284. Verlustliste
der sächsischen Armee und die 387. Verlustliste der württem⸗
pergischen Armee.
Großbritannien und Irland. Der Premierminister Asquith ist gestern von Irland ach London zurückgekehrt.
— In der Königlichen Untersuchungskommission ber den Aufstand in Irland las der Unterstaatssekretär Sir Matthew Nathan eine Erklärung vor, in der die ÜGrbeit der Leute geschildert wird, die Redmond und der rischen Parlamentspartei feindlich gegenüberstanden und die ogenannten irischen Freiwilligen organisierten. ““
Von den 180 000 nationalistischen Freiwilligen, die ursprünglich istiert hätten, erklärte Nathan dem „Reuterschen Bureau“ zufolge, sätten sich nur 11 000 an die unloyalen irischen Freiwtlligen aoge⸗ chlossen. Die Zahl der letzteren sei beim Beginn des Krieges auf 5 200 geschätzt worden, wovon sich weniger als 3000 in Dublin be⸗ änden. Die sogenannte Bürgerarmee, die in Dublin ungefähr 000 Mann stark gewesen sei, müsse man nech hinzurechnen. Die Führer der Bürgerarmee seien für gewaltsames Auftreten sewefen und seien dabei von den irischen republikanischen einer kleinen Gruppe von Männern, von denen inige bereits wegen der Dynamitanschläge von 1883 zu Zucht⸗ ausstrafen verurteilt worden wären, unterstützt worden. Diese Männer seien mit größter Heimlichkeit vorgegangen und hätten mit iner Organisation in Amerika, die sie mit Geld versorgt babe, in inger Verbindung gestanden. Es sei nach dem September 1914 un⸗ nöglich gewesen, herauszufinden, wie das Geld nach Irland gekommen lei. Es sei für die Veröffentlichung aufrührerischer Blätter und die Verbreitung solcher Schriften sowie zur Bezahlung der heimlich herumreisenden Organisatoren der irischen Freiwilligen verwendet vorden. Ueber die Art, wie die Freiwilligen in den Se von Waffen gelangt seien, teilte Nathan mit, daß viele Woffen ius militärischen Einrichtungen gestoblen, andere von beurlaubten Soldaten gekauft worden seien. Eine Menge Revolver set on Reisenden im Gepäck verborgen mitgebracht. ie Munitson habe an sich auf ähnliche Weise verschafft, aber die Munitionsvorräte eien nicht groß gewesen. Gegen Ende des Jahres 1914 sei aus dem
Widerstand der irischen Freiwill'gen gegen die Bemühungen Redmonds
und seiner Partei, Irland mit dem Recht des Reichs in eine Linie zu
Pbringen, bereits hervorgegangen, daß die Organisation unloyal sei.
Von da an wäre sie scharf beobochtet worden. Die Waffeneinfuhr ei streng geregelt, und es sei viel getan, um die Verbreitung auf⸗ hetzender Literatur zu verhindern.
— Im Unterhause führte in der Debatte über den uftdienst der Abgeordnete Joynson Hicks laut Bericht des W. T. B.“ aus:
Alle Maßregeln zur Verteidigung Londons gegen Luftangriffe eien erst seit dem letzten Januar ergriffen worden. Wenn nichts ge⸗ chehen wäre, so hätte man Balfour längst an einem Laternenpfahl aufgehängt. Es sei zwar nicht möglich, die ganze Onküste zu schützen, aber etwa 60 Geschötze mit Scheinwerfern, die zwischen Wash und der Themse aufgestellt wären, könnten deutsche Luftlschiffe verhindern, die Küste zu überflieaen. Weshalb sei dieser Plan, den der frühere Kom⸗
mandant der artilleristischen Verteidigung Londons befürwortet habe,
scht ausgeführt worden? In den östlichen Grafschaften set das Ab⸗
ehrgeschützkorps noch immer mit denselben alten Geschützen und
Kaximkanonen bewaffnet. Seit der letzten Debatte im Unterhaus habe man neue Geschütze gesandt, aber es fehle an der Muninton, die ezen Zeppelimne wirtsam sei, vor allem aber set eine Ueberlegenheit
des Luftdienstes an der Front nötig, um die deutsche Aufklärung zu verhindern.
Der Parlamentssekretär im Kriegsamt Tennant erwiderte, das Benachrichtigungssystem über drohende Luftangriffe sei jetzt über das ganze Land vollendet. 11“
“ nu“*¹] Die Zurückgestellten aus den Jahresk
1913 bis 1917 sowie die ehemaligen Befreiten der
Jahresklassen 1915 bis 1917, die von den jetzigen Unter⸗
suchungskommissionen für tauglich erklärt worden sind, werden,
wie „W. T. B.“ mitteilt, unter denselben Sonderbestimmungen
für Ernährung, Unterbringung und Ausbildung wie die Jahres⸗
klasse 1917 Mitte Juli eingezogen.
Niederlande.
Das Marineministerium teilt laut Meldung des „W. T. B.“ mit, daß die Besprechungen des Kapitänleutnants Canters in Berlin über die Ursache des Unterganges der „Tubantia“ zu keinem endgültigen Ergebnis geführt haben. Nach der Untersuchung einiger Metallstücke, die in den Booten der „Tubantia“ gefunden worden waren, gab die deutsche Admiralität zu, daß die Metallstücke Teile eines deutschen Torpedos sind, der zur Bewaffnung eines deutschen Untersee⸗ bootes gehörte. Der Kommandant dieses Unterseebootes erklärte, daß dieses Torpedo nicht am 16. März auf die „Tubantia“, sondern am 6. März auf ein britisches Kriegsschiff abgefeuert worden sei, aber sein Ziel verfehlt habe. Die holländische Regierung wird auf eine eingehende Untersuchung dringen, um in die „Tubantia“⸗Angelegenheit volle Klarheit zu bringen.
— Die Marinebehörde wird eine Untersuchung über den Unfall des Dampfers „Batavier V“ einleiten, sobald der Teil der Besatzung, der sich jetzt noch in England befindet, nach Holland zurückgekehrt ist.
Schweden.
In der Ersten Kammer standen gestern die von Pro⸗ fessor Steffens wegen der Alandsinseln gestellten Anfragen auf der Tagesordnung.
Der Mmister des Aeußern Wallenberg erklärte unter Hin⸗ weis auf seine inzwischen in der Zweiten Kammer gemachten Mit⸗ teilungen, wie „W. T. B.“ berichtet, daß es die Regierung für ihre Pflicht halte, mit unaufhörlicher Aufmerksamkeit diese Frage zu ver⸗ folgen und auf diesem wie auf anderen Gebieten die Rechte und Interessen Schwedens wahrzunehmen. Was die Maßnahmen Schwedens in dieser Frage anlange, so konne aus leicht begreiflichen Gründen jetzt auf Einzelheiten nicht eingegangen werden. Darauf gab Professor Steffens seinen Dank und gleichzeitig seiner Zufriedenheit mit der einstimmigen kräftigen Zustimmung sämtlicher Parteiführer Aus⸗ druck. Die Aufmerksamkeit sei, so fuhr er fort, auf die Frage ge⸗ lenkt, und diese ernsthaft erörtert worden, was die Interpellation hauptsächlich bezweckt habe. Er hob hervor, daß die Alands⸗ befestigungen nicht auf irgendeine Absicht Rußlands und Englands hindeuteten, Schweden anzugreifen, sondern eine Drohung läge darin, daß diese Mächte durch die Kriegslage gezwungen werden könnten, einen für Schweden gefährlichen Gebrauch davon zu machen. Mit der Frage von Krieg oder Frieden für Schweden habe die Interpellation keinen unmlttelbaren Zu⸗ sammenhang, sondern nur mit den Bedingungen, unter denen es den Frieden wahren könne. Steffen erklärte sich weiter bereit, die Erklärung des Ministers des Auswärtigen als Ausdruck des festen Entschlusses der Regierung aufzufassen, hier wie auf anderen Gebieten die Interessen Schwedens wahrzunehmen. Hjärne (Moderaterpartei) stellte fest, alle müßten unabhängig von ihrer Parteistellung mit Zu⸗ friedenheit die Erklärung des Ministers des Auswärtigen wie die Einigkeitsbekundung des Reichstaas in dieser Frage begrüßen. Auch dem Interpellanten gebühre Dank, weil er das seinige getan habe, um die schwüle Parteiluft zu reinigen
Norwegen.
Die Zweite Kammer hat gestern die Einführung der Sommerzeit in Norwegen einstimmig angenommen.
Griechenland.
Das „Reutersche Bureau“ erfährt, daß die Streitfrage zwischen den Verbündeten und der griechischen Regierung wegen des Transportes der serbischen Armee in be⸗ friedigender Weise erledigt worden sei. Die Serben werden auf dem Seewege transportiert werden.
Amerika.
Im amerikanischen Senat brachte der Senator Kern. eine Resolution ein, in der der Staatssekretär aufgefordert wird, eine Untersuchung anzustellen über die Sicherheit und das Wohlbefinden der amerikanischen Bürger in Irland, die in den von der Revolution betroffenen Gebieten wohnen, und Schritte zu tun, um ihr Leben und ihr Eigentum sicher⸗ zustellen. Auf Antrag des Senators Stone wurde die Resolution dem Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten überwiesen.
Zum Gedächtnis der hingerichteten Iren ist im Tremont Tempel in Boston, einem Bollwerk der demokratischen Iren, eine Versammlung abgehalten worden, die, wie „W. T. B.“ meldet, Entschließungen annahm, die sich für einen sofortigen Abbruch aller diplomatischen Beziehungen zu
„England aussprechen. Die Entschließungen brandmarken die amerikanischen Blätter, die durch ihre Unterstützung der britischen Propaganda der britischen Regierung bei ihrem Ver⸗ brechen von Dublin geholfen haben, und fordern die ameri⸗ kanische Regierung auf, durch den Botschafter in London Eng⸗ land ihren tiefsten Abscheu zum Ausdruck zu bringen über die Verbrechen gegen Menschlichkeit, Moral und Religion, die in Dublin begangen worden seien und noch in dieser Stunde be⸗ gangen würden.
Das kanadische Parlament ist gestern vertagt worden. In der Thronrede wird nach dem Bericht des „Reuterschen Bureaus“ auf die große Wichtigkeit der Gesetze verwiesen, die während der beendeten Sitzung angenommen sind, da sie wesentlich zum Siege beitragen würden. Ferner wird die Aufmerksamkeit auf die heftigen Kämpfe an der West front gelenkt, wo man den Kanadiern die Verteidigung wichtiger Stellungen anvertraut habe. Im ganzen Lande sei der Aufruf, dem Reiche in seiner Not beizustehen, mannhaft beantwortet worden. Fast 170 000 Mann seien bereits über die See geschickt und weitere 140 000 Mann würden in Kanada ausgebildet, um die nötigen Verstärkungen zu liefern. Während der, ersten vier Monate dieses Jahres hätten sich mehr Re⸗ kruten gemeldet, als in irgendeinem früheren Zeitabschnitt des
Krieges. Asien.
Die chinesische Regierung hat nach einer Meldung der „St Petersburger Telegraphenagentur“ Einspruch gegen das Verhalten eines japanischen Regimentskommandeurs er⸗ hoben, der den Kommandeur einer chinesischen Division uüͤber⸗
reden wollte, vor den Revolutionären zu kapitulieren und die Unabhängigkeit Schantungs zu erklären, damit die Unruhen ein Ende nähmen.
— Auf der in Tokio tagenden Konferenz der Gouverneure stellte der Premierminister Graf Okuma obiger Quelle zufolge die Uebereinstimmung Japans mit den Ententemächten fest und sagte, die japanische Regierung wünsche eine Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zu China. Bezüglich der wirtschaftlichen Lage Japans erklärte
Graf Okuma, daß die Regierung alle Hemmnisse entfernt habe;
die Wege zu wirtschaftlicher und finanzieller Selbständigkeit seien jetzt gebahnt. Das Vertrauen zu Japans Kraft habe im In⸗ und Auslande eine ungeahnte Höhe erreicht. 16“
Afrika.
Wie der „Temps“ meldet, sind die Kabylen des Gebietes von Ued Ras nach einem Telegramm des Generals Jordana völlig unterwoxfen. Die Straße zwischen Tanger und Tetuan über Fondak sei für den Verkehr frei. Man messe dem Siege Raisulis über seinen unversöhnlichen Feind Abd el Kerim große Bedeutung bei. 16 000 Mann spanischer Truppen sind in diesem Gebiet zusammengezogen, die jetzt eine Vereinigung mit den Truppen bei Larrasch an⸗ ““ 8 8
11“
Der Bericht über die gestrige Sitzung des Reichstags be⸗ findet sich in der Ersten Beilage.
In der heutigen (51.) Sitzung des Reichstags, welcher der Staatssekretär des Reichsschatzamts, Staatsminister Dr. Helfferich beiwohnte, wurde die Spezialberatung des Etats für das Reichsamt des Innern fortgesetzt und die allge⸗ meine Besprechung bei dem ersten Ausgabetitel „Gehalt des Staatssekretärs“ wieder aufgenommen. Nach kurzer Ge⸗ schäftsordnungsdebatte wurde beschlossen, aus der Diskussion die Frage der Kriegerheimstätten, die von den Abgg. Giesberts und Gothein entgegen dem bei Beginn der Beratungen gefaßten Beschlusse schon erörtert worden ist, auszuschalten und ge⸗ meinsam mit den Anträgen zur Wohnungsfrage zu erörtern.
Eingegangen ist noch ein Antrag der Nattionalliberalen, den Reichskanzler zu ersuchen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Leistungen der für die Kriegszeit eingerichteten Reichswochenhilfe zu Regelleistungen der Krankenversicherung gemacht werden.
Abg. Schiele (dk.): Auch meine politischen Freunde wollen der Freude und der Genugtuung Ausdruck geben, daß bisher die wirtschaftliche Kraft und Leistungsfähigkeit unseres Vaterlandes nicht hat erschüttert werden können. Auf dem Gebiete der Volksernährung, über die wir uns in den nächsten Tagen näher unterhalten werden, sind ja Schwierigkeiten, aber nicht unüberwindbare Schwierigkeiten, vorhanden. Die Bedürfnisse des Heeres konnten dank der Leistungs⸗ und Entwicklungsfähigkeit unserer Industrie befriedigt werden. Das Unternehmertum in Stadt und Land und die gesamte Arbeiterschaft haben das ihrige dazu beigetragen. Auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge hat das Reich das Seine getan. Die soziale Ent⸗ wicklung hat stets Schritt gehalten mit der wirtschaftlichen Entmwick⸗ lung im Lande. Wir können mit Stolz sagen, daß wir hierin posiriv an erster Stelle in der Welt marschieren. Das Reich hat es stets als eine besondere Ehrenpflicht anerkannt, auf dem Gebiet der Sozialpolitik nicht zu erlahmen. Wenn auch Schädtgungen auf manchen wirtschaft⸗ lichen Gebieten zu beklagen sind, so lassen sie sich doch nicht vergleichen mit den schweren Opfern und Verlusten an Gesundheit und an blühenden Menschenleben an den Fronten im Osten und Westen. Darum ist es Aufgabe aller Zurückgebliebenen, für die Famtlien der Kriegsteil⸗ nehmer und für die Hinterbliebenen der gefallenen Helden aufs wärmste zu sorgen. In diesem Sinne haben wir im vorigen Jahre in bezug auf die Familienunterstützung Verbesserungen ange⸗ regt. Leider herrscht an manchen behördlichen Stellen immer noch eine schematische Auffassung über die Bedürfntsfrage. An manchen Stellen werden ersparnishalber sogar Steuerrückstände bei den Unterstützungen abgezogen. Das sind Mißgriffe, die auf das tiefste zu beklagen sind. Es gibdt Lieferungsverbände, die nur teilweise Unterstützungen leisten und die die Urtaubegelder ab⸗ ziehen. Die Reichsregierung sollte immer wieder darauf hinweisen, daß das in Zukunft zu vermeiden ist. Wir stellen uns auf den Boden der Resolution der Kommission, die den Reichskanzler ersucht, bei den Bundesregierungen dahin zu wirken, daß zum Zwecke einer aus⸗ reichenden Unterstützung der Familien der in den Heeresdienst ein⸗ getretenen Mannschaften in den Lieferungsverbänden und Gemeinden Bedarfssätze festgesetzt werden, die so zu bemessen sind, daß den Krieger⸗ famtlien unter Berücksichtigung der herrschenden Teuerung die zur Er⸗ nähtung, Bekleidung und Wohrung erforderliche Unterstützung ge⸗ sichert wird und von diesen Bedarfssätzen nur abgewichen werden soll, wenn besondere Gründe dafür geltend gemacht werden können. Den Famtlien muß ein bestimmtes Erxistenzminimum gesichert werden, soviel Nahrungsmittel, daß sie die zum Lebensunterhalt notwendige Zahl von Kalorien empfangen. Wo es am Platze ist, sollte die Unterstützung in Form von Lebensmitteln gegeben werden. Wir stellen uns ferner auch auf den Boden der Resolution, die verlangt, daß, wenn die den Familien der Kriegsteilnehmer ge⸗ währte Unterstützung durch den Tod der Mutter eine Verringerung erleidet, der auf die Mutter entfallende Unterstützungsbetrag an die Person ausgezahlt werde, welche mit dem Unterhalt und der Erziebung der hinterbliebenen Kinder beauftragt ist. Was die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter anbelangt, so stimmen wir ebenfalls für die von der Kommission vorgeschlagenen Resolutionen. Wir wünschen, daß die Sonntagsarbeit auf die absolut dringenden Fälle beschränkt wird. Die Leistungen unserer Frauen im Kriege sind auf das Höchste zu bewerten; sie haben wirklich im Kriege ihren Mann gestanden. Wir wünschen, daß die Frauen, soweit es irgend angängig ist, ihrem natürlichen Beruf, der Pflege ihrer Famtlie, ihrer Kinder, zurückgegeben werden. Wenn aber in der Kommissionsresolution die Beseitigung der Frauen⸗ arbeit unter bestimmten Bedingungen „unmittelbar“ nach dem Kriege verlangt wird, so ist uns dies doch beden klich. Die Arbeiten nach dem Kriege werden so gewaltig sein, daß wir nicht sagen können, daß wir die Frauen⸗ und Kinderarbeit gleich wieder beseitigen können. Die Frage der Kriegswochenhilfe wüunschen wir generell geregelt zu sehen. Die Wochenhilfe muß gewährt werden, wenn nicht nach⸗ gewiesen ist, daß der Ehemann in der Lage ist, nicht allein für sich, sondern auch für die ganze Familie den Unterhalt aufzubringen. Das Verbot der Nachtarbeit in Bäckereien ist eine Kriegsmaßnahme und als solche zu behandeln. Auf den Beschluß des Reichstags vom 27. August v. J., die Regierung um eine Denkschrift über diese Frage zu ersuchen, hat die Regierung mitgeteilt, daß Be⸗ sprechungen mit den deteiligten Kreisen über ein dauerndes Verbot der Nachtarbeit in. Bäckereien stattgefunden hahen, aber noch nicht abgeschlossen seien. Im jetzigen Stadium köhnen wir schon aus praltischen Gründen keinen Beschluß fassen; es fragt sich doch, ob die kleinen Bäckereien auf dem Lande gezwungen werden können, am Tage zu backen.
(Schluß des Blattes.)
) Ohne Gewähr.