Ta tung
Westsälischen Pfandbriesamtes
für Hausgrundstüche. § 1. Die
I. Allgemeines.
8 unter der Bezeichnung „Westfälisches Pfandbriesamt für Hausgrundstücke“ begründete Kredit⸗ anstalt hat den Zweck, den Hausbesitzern in der Provinz Westfalen einen dauern⸗ den Realkredit durch Gewährung von Hypothekendarlehen mittels Ausgabe ven
Fernabeese⸗ zu schaffen.
§ 2. 1. Das Pfandbriefamt hat die Rechte einer juristischen Person.
89. een Wiederveräuße⸗ rung und Verxpfändung solcher Grund⸗
stücke, auf welche Forderungen des Pfand⸗
briefamtes eingetragen sind, bedarf es einer besonderen Genehmigung des Staates nicht. Dasselbe gilt in bezug auf Grund⸗ stücke für die Geschäftsräume des Pfand⸗ briefamtes. 1
§ 3. Das Pfandbriefamt hat seinen Sitz in Münster.
§ 4. Das Pfandbriefamt steht unter Oberaufsicht des Ministers für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsten.
II. Mitgliedschaft.
8 5. 1. Zum Beitritt berechtigt ist — unbeschadet der aus § 9 sich ergebenden Befugnis des Vorstandes und der in § 46 * vorgesehenen Bestimmung — der eingetragene Eigentümer eines in der Pro⸗ vinz Westfalen gelegenen, zur Gebäaude⸗ steuer 551 Grundstückes. Der Beitritt des Eigentümers eines zur Ge⸗ bäudesteuer noch nicht veranlagten Grund⸗ 85 kann nur auf einstimmigen Be⸗ chluß des Vorstandes zugelassen werden. Land⸗ und forstwirtschaftlich benutzte Grundstücke von mehr als 3 Hektar können nicht beliehen werden.
2. Der Beitretende hat mit dem An⸗ trage auf Bewilligung eines Pfandbrief⸗ darlehns (§ 8) dem Vorstande schriftlich zu erklären, daß er die satzungsmäßigen Verpflichtungen, insbesondere bezüglich des zu gewährenden Pfandbriefdarlehns, über⸗ nehme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung der Pfandbriefschuld (§ 10 ¹c),. 8
3. Der Erwerber eines mit Pfand⸗ briefen beliehenen Grundstückes erwirbt die Mitgliedschaft, wenn er in einer binnen vier Wochen nach dem Erwerbe dem Vorstande einzureichenden, gerichtlich oder notgriell beglaubigten Erklärung die satzungsmäßigen Pflichten eines Mit⸗ gliedes oder die See Verbindlichkeit aus dem Pfandbriefdarlehn mit Einschluß etwalger Rückstände übernimmt (§ 7³) und wegen der zu zahlenden Zinsen
(§ 10 ¹ ⁄) sich der sofortigen Zwangsvoll⸗ streckung unterwirft. Erfolgt der Erwerb
. „—
im Wege pet.,Zwatpsverfteigerung, so hat,
der Erwerber diese Erklarung in der Zeit zwischen dem Zuschlag und dem Kauf⸗ gelderbelegungstermin abzugeben. Falls die Person des Erwerbers oder sonstige „Umstände nicht die genügende Sicherheit für das Darlehn bieten, ist der Vorstand zur Kündigung gemäß § 14 berechtigt. SB. 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Abgeordneten und zum Mitgliede des Verwaltungsrats oder zu dessen Stellvertreter anzunehmen, wenn es nicht bereits in gleicher Weise inner⸗ halb der letzten drei Jahre tätig gewesen ist, sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaktungsrats, namentlich Er⸗ mittlungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude auszuführen (§ 43 ⁴).
2, Außerdem haftet jedes Mitglied dem Provinzialverbande für die etwa gemäß §§ 21 * und 55 oder § 23 geleisteten
„Zahlungen nebst den Zinsen bis zur Höbe von 5 v. H. des auf seinem Grundstücke vingetragenen Pfandbriefdarlehns. Der Propinzialverband hat die Mitglieder nach Verhältnis ihrer Pfandbriefdarlehen in Anspruch zu nehmen, unter Uebertragung der von einzelnen nicht beizutreibenden Be⸗ träbe auf die übrigen und Anrechnung früberer Ersatzleistungen. 7. 1. Die Mitgliedschaft erlischt: na) mit der Tilgung des eingetragener Pfandbriefdarlehns (37 *): b) mit dem Nerlust des Eigentums an dem beliehenen Grundstück: c) mit der Ausschließung durch den Verwaltungsrat im Falle der Kün⸗ digung des Darlehns (§ 14).
2. Im übrigen erlischt die persönliche Verbindlichkeit des bisherigen Eigen⸗ tümers aus dem Darlehnsvertraae, so⸗ bald sie der Erwerber gemäß § 5 * über⸗ nimmt und das Guthaben des Grund stückes an der Sicherbeitsmasse mindestens 5 v. H. des Darlehns betrögt oder bis dahin ergänzt wird. Hinsichtlich etwaiger Rükstände aus Zinsen, aus Kosten des Verkaufs der Pfandbriefe, aus Zuschuß⸗ darlehen oder anderen satzungsmäßigen Nebenleistungen erlischt die persönliche Nerbindlichkeit des bisherigen Eigen⸗ tümers erst dann, wenn entweder von ihm oder dem neuen Eigentümer, mit dem er als Gesamtschuldner weiter haftet, Zah⸗ lung geleistet ist.
3., Von dem Abschluß des Veräuße⸗ rungspertrages ist dem Amte unverzüglich Mitteilung zu machen. III. Pfandbriefdarlehen. 8 8. 1. Dem Antrage auf Bewilligung eines Pfandbriefbarlehns sind beizufügen: a) eine vollständige Abschrift des Grundbuchblattes und ein amtlich beglaubigter Lageplan oder eine amtlich beglaubigte Katasterhand⸗ zeichnung oder der Lageplan eines pereideten Landmessers; b) ein Nachweis über
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die Ver⸗
ankagung des Grundstückes zur Ge⸗ bände⸗ oder Grundsteuer und, im Falle des Bestehens einer beson⸗ deren gemeindlichen Grundsteuer, über die Veranlagung zu dieser Steuer, falls aber die Beleihung schon vor der Veranlagung zur Gebäudesteuer nachgesucht wird (§ 5¹), eine amtliche Bescheinigung über die erfolgte Gebrauchs⸗ abnahme;
c) eine Nachweisung der für das Grundstück in den drei letzten Jahren etwa außer den gemeind⸗ lichen Steuern entrichteten Grund⸗ abgaben;
d) der Feuerversicherungsschein und die letzte Beitrags⸗ oder Prämien⸗ quittung der Westfälischen Pro⸗ vinzial⸗Feuersozietät, im Falle der Versicherung bei einer privaten Ge⸗ sellschaft jedoch der Nachweis der
Kündigung dieses Vertrages zum—
nächstfälligen Termin und der An⸗ meldung bei der Westfälischen Pro⸗ vinzial⸗Feuersozietät;
e) eine vom Antragsteller zb. Auf⸗
zu unterschreibende genaue stellung der Mietserträge der ein⸗ zeln aufzuführenden Wohnungen und gewerblich genutzten Räume unter Angabe der Größe der Woh⸗ nungen, der Namen der Mieter und des Mietswertes der unvermieteten Räͤume;
1) die Mietsverträge;
g) eine schriftliche Auskunft des Magistrats oder des Gemeinde⸗ vorstehers darüber, ob und in welcher Höhe noch Anliegerbeiträge für das Grundstück zu zahlen sind.
2. Gleichzeitig ist der für die Pfand⸗ briefe gewünschte Zinssatz anzugeben und zur Bestreitung der Verwaltungskosten eine Meldegebühr von 1 vom Tausend des beantragten Pfandbriefdarlehns, zu vollen Mark nach oben abgerundet, jedoch nicht unter 10 ℳ, einzuzahlen (§ 28 1 a). Eine Rückzahlung dieser Gebühr findet nicht statt. Hat der Vorstand an der Bewilli⸗ gung des Darlehns von vornherein Zweifel, so kann er die Meldegebühr vor⸗ fäufig auf 3 ℳ ermäßigen. Wird ein⸗ gehendere Prüfung des Antrages gefordert, so ist die Meldegebühr voll einzuzahlen.
3. Grundstücke, deren Eigentum meh⸗ reren zusteht, können nur im ganzen be⸗ liehen werden.
§ 9. 1. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge abzulehnen, insbesondere wenn nach seinem pflichtmäßigen Ermessen die Bestimmung des Grundstückes oder der Gebäude, oder die des Besitzers, oder sonstige Umstände nicht die genügende Sicherheit für das Darlehn bieten. Aus⸗ zuschließen sind von der Beleihung:
a) Grundstücke, deren Beleihungs⸗
„grenze (§ 11), die Höhe von 3000 ℳ nicht erreicht; —
b) Grundstücke, in deren Gebäuden
Betriebe stattfinden, die mit be⸗ sonderer Feuersgefahr verbunden sind; Grundstücke, auf denen Waren⸗ häuser, Theater oder Gebäude stehen, die ausschließlich oder doch hauptsächlich als Tanz⸗ oder Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;
d) Grundstücke, deren Wert auf in⸗ dustrieller Nutzung beruht, oder die aus anderen Gründen ungewöhnlich schwer zu vermieten oder zu ver⸗ kaufen sind.
2. Gegen die Entscheidung des Vor⸗ standes steht dem Antragsteller die Be⸗ rufung an den Verwaltungsrat offen, bei dessen Entscheidung es bewendet.
§ 10. 1. Das Pfandbriefamt gewährt das bewilliate Darlehn in Pfandbriefen des Westfälischen Pfandbriefamtes für Hausgrundstücke mit vom Schuldner ge⸗ wähltem Zinsfuße in Abschnitten zum Nennwerte von 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 ℳ unter folgenden Be⸗ dingungen:
a) Der Schuldner hat beim Empfang des Darlehns ¼ v. H. desselben als Beitrag zur Sicherheitsmasse bar zu zahlen (§ 31 a).
b) Er hat auf das Darlehn in dessen ursprünglicher Höhe je nach Ver⸗ einbarung jährlich mindestens
41 v. H. mehr zu zahlen, als der
Zinsfuß der gewährten Pfandbriefe
beträgt Die Beträge sind halbjähr⸗
lich, und zwar spätestens einen
Monat vor Ablauf des betreffenden
Halbjohres, vortofrei an die Kasse
des Pfandbriefamtes abzuführen
(§ 272 und § 16 ²).
c) 1. Für das Kapital und die nach b zu leistenden Zahlungen muß an erster Stelle Hypotbek bestellt werden; die sonstigen satzungs⸗ mäßigen Beiträge sind durch Eintragung eines entsprechend höheren Zinssatzes (bis zu 5
v. H.) sicherzustellen. Insoweit
die Beiträge 5 v. H. übersteigen,
ssind sie als Nebenleistungen ein⸗ zutragen.
2. Voreingetragene Alltenteile,
Grundrenten, Abfindungsberech⸗
tigungen und andere dauernde
Lasten sind auf ihren Kapital⸗
wert nach dem Ermessen des
Vorstandes einzuschätzen und mit
diesem Werte von dem Dar⸗
lehnsbetrage abzuziehen.
3. Auch hat der Darlehnsnehmer
in der gerichtlichen oder nota⸗
riellen Schuldurkunde zu er⸗ klären, daß er sich wegen der
Jahresleistungen (b) der
Eigen⸗
gegen den jeweiligen Eig sofortigen
tümer zulässigen Zwangsvollstreckung unterwerfe, ünnd dies im Grundbuche ein⸗ tragen zu lassen. Kann das Vorrecht vor be⸗ reits eingetragenen Forderungen, welche innerhalb der für das nachgesuchte Pfandbriesdarlehn maßgebenden Wertgrenze liegen, nicht sogleich beschafft werden, so ist die Bewilligung des Dar⸗ lehns dennoch zulassig, wenn der
Darlehnsnehmer sich verpflichtet, die bereits eingetragenen For⸗ derungen, sobald dies angängig ist, zur Löschung zu bringen, und wegen der Ansprüche aus diesen eine die Voreintragungen um 2 v. H. übersteigende Sicherheit bar oder in muündelsicheren Wertpapieren bei dem Pfand⸗ briefamte hinterlegt. Bei Be⸗ rechnung der etwaigen Ansprüche aus den eingetragenen Forderun⸗ gen wird der Zinssatz . 5 v. H. und der Rückstand der Zin⸗ sen auf zwei Jahre angenommen,
sofern ein anderes nicht nachge⸗ wiesen wird.
5. Etwaige Vorschüsse aus der
Sicherheitsmasse zur Deckung
rückständiger Zinsen oder Feuer⸗
versicherungsbeiträge sind mit 6 9. Verzugszinsen zurückzu⸗ zahlen (§ 31 d, § 32 ¹ a).
6. Sämtli Kosten der Vorbe⸗ reitung und Vollziehung des Darlehnsgeschäftes und ferner
der Eintragung des Darlehns
trägt der Darlehnssucher; zur
Deckung dieser Kosten kann ein
angemessener Behhe verlangt
werden. Die Stempelkosten für
die auszufertigenden Pfandbriefe
sowie die sämtlichen Kosten jedes
gerichtlichen Verfahrens, ein⸗
schließlich der Kosten für die
Vertretung des Vorstandes, trägt
der Darlehnsschuldner; ebenso
hat er alle zehn Jahre mit den
Zinsen 0,20 v. H. des Dar⸗
lehnsrestes für Talonsteuer ein⸗ zuzahlen.
d) Der Schuldner ist verpflichtet —
bei bestehender Privatversicherung
vom nächstfälligen Kündigungs⸗
termin an — solange die Pfand⸗
briefschuld besteht, das Grundstück
bei der Westfälischen Provinzial⸗
Feuersozietät in Feuerversicherung
zu halten, und zwar mindestens in
Höhe des nach § 11 ermittelten Bauwertes.
2. Den Verkauf der bewilligten 8 briefe besorgt in der Regel das Pfand⸗ briefamt gegen Erstattung der Auslagen, nawentlich der Makler⸗ und Vermitt⸗ lungsgebühr sowie des Börsenstempels.
3. Dem Darlehnsnehmer kann seinen Antrag, wenn der Kurs der Pfandbriefe unter dem Nennwert steht, der gegen diesen sich ergebende Minder⸗ ertrag aus der Betriebsmasse (§ 29 ⁴) als Zuschußdarlehn in bar gewährt werden: dieses darf 5 v. H. des Pfandbriefdarlehns nicht übersteigen. Das Zuschußdarlehn kann jederzeit, muß aber innerhalb dreier Jahre durch halbjährliche Abzahlungen getilgt werden; vor seiner völligen Tilgung darf das Pfandbriefdarlehn nicht zurück⸗ gezahlt werden. Auch kann der Schuldner vorher Löschungsbewilligung oder Ab⸗ tretung des Pfandbriefdarlehns nicht for⸗ dern. Die Sicherstellung des Zuschuß⸗ darlehns erfolgt durch Eintragung einer entsprechenden Erhöhung des Zinsfußes des Pfandbriefdarlehns im Grundbuche oder, sofern hierdurch eine ausreichende Sicherheit nicht gewährt wird, durch eine unmittelbar nach der Pfandbriefschuld ein⸗ zutragende Sicherungshypothek, über die im Interesse der etwa nacheingetragenen Gläubiger nur durch Löschung verfügt wer⸗ den darf. Vermag der Schuldner die Vorrechtseinräumung nicht zu erreichen, so ist dem Vorstand überlassen, sich mit Ein⸗ tragung der Sicherungshypothek an bereite⸗ ster Stelle innerhalb 90 v. H. des Tax⸗ wertes zu begnügen.
§ 11. Jedes Grundstück, dessen Eigen⸗ tümer dem Pfandbriefamte beitreten kann (§ 5 und § 9), ist innerhalb der ersten Hälfte des ermittelten Wertes beleihbar. Dieser darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht über⸗ steigen. Bei der Feststellung dieses Wer⸗ tes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und der Ertrag zu be⸗ rücksichtigen, den das Grundstück bei ord⸗ nungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Die Wert⸗ ermittlung ist auf Grund einer von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu genechmigenden Ab⸗ schätzungsordnung, die der Verwaltungs⸗ rat vnter Zustimmung des Provinzialaus⸗ schusses zu beschließen hat, vorzunehmen.
§ 12. 1. Werden auf einem beliehenen
Grundstück Neubauten errichtet, so ist der
Vorstand befugt, ein neues Pfandbriefdar⸗
lehn bis zur Hälfte des gemäß § 11 nach⸗
gewiesenen Mehrwertes des Grundstückes zu gewähren, sobald die Neubauten ver⸗ sichert und zur Gebäudesteuer veranlagt bezw. (§ 51 und § 82 p) angemeldet sind.
2. Sollen auf einem beliehenen Grund⸗ stücke Gebäude abgebrochen werden, so hat der Eigentümer spätestens vier Wochen vor Beginn des Abbruches eine nach dem Verhältnis der Herabminderung des Grundstückswertes von dem Vorstande festzustellende Sicherheit bar oder in mündelsicheren Wlertpapieren zu bestellen,
widrigenfalls die sofortige Rückzahlung
1 8
auf⸗
des Pfandbriefdarlehns von dem Vor⸗ stande gefordert werden kann. Die bestellte Sicherheit wird zurückgegeben in dem Umfange, in welchem die satzungsmäßige Sicherheit als wiederhergestellt nachge⸗ wiesen wird.
3. Ebenso ist der Eigentümer ver⸗ pflichtet, von jeder baulichen Veränderung auf dem Grundstücke, soweit sie auf den Gebäudesteuernutzungswert von Einfluß sein kann, vier Wochen vor deren Aus⸗ führung dem Vorstande Anzeige zu machen, widrigenfalls dieser die sofortige Zurück⸗ zahlung des Pfandbriefdarlehns zu fordern berechtigt ist.
4. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit brüfen zu lassen, ob und inwieweit die fafengs aäßta. Sicherheit für das Pfand⸗ briefdarlehn noch vorhanden ist. Eine solche Prüfung soll mindestens alle fünf Jahre stattfinden.
5. Ergibt sich hierbei oder sonst, daß das Darlehn nicht mehr innerhalb der zu⸗ lässigen Beleihungsgrenze steht (§ 11), so ist der Vorstand berechtigt, die ganze oder teilweise Rückzahlung des Darlehns nach sechsmonatlicher Kündigung oder, wenn nach seiner Ueberzeugung Gefahr im Ver⸗ zuge ist, die sofortige Rückzahlung zu fordern. Hiergegen steht dem Eigentümen binnen zwei Wochen die Berufung an den Verwaltungsrat frei; doch wird dadurch der Lauf der Maßnahmen des Vorstandes nicht unterbrochen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, eine neue Wertabschätzung auf n des Eigentümers anzuordnen. Seine Entscheidung ist eine endgültige.
§ 13. 1. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aushändigung der Pfandbriefe ist der Schuldner befugt, nach sechsmonatlicher Kündigung das Darlehn in nicht ausge⸗ losten Pfandbriefen desselben Zinsfußes in welchem das Darlehn gegeben wurde zum Nennwerte oder nach seiner Wahl auch in Geld ganz oder teilweise zurück⸗ zuzahlen. Teilzahlungen können innerhalb eines Jahres bis zum Betrage von 5 v. H des Pfandbriefdarlehns auch ohne Kün digung erfolgen.
2. Vor Ablauf von fünf Jahren ist Rückzahlung nur mit Genehmigung des Vorstandes zulässig. Diese darf nicht ver weigert werden, wenn die Rückzahlung infolge Eigentumswechsels des Grund⸗ stückes oder aus Anlaß eines Brandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen in nicht ausgelosten Pfandbriefen desselben Sinsfußes angeboten wird.
3. Erfolgt die Rückzahlung des Dar⸗ lehns vor Ablauf von fünf Jahren, so verfällt das Guthaben verhafteten Grundstückes an der Sicherheitsmasse nach der Bestimmung in § 342.
4. Zahlt der Schuldner am Verfall⸗ tage das Darlehn nicht zurück, so hat der Vorstand das Recht, entweder die Kün⸗ digung als unwirksam zu erklären oder für das rückstandig gebliebene Kapital 6 v. H. Zinsen jährlich zu fordern.
5. Erfolgt die Kündigung des Dar⸗ lehns behufs Umwandlung des Zinsfußes so bleibt das Guthaben des Grundstücks an der Sicherheits⸗ oder der Tilgungs⸗ masse bestehen. Der Schuldner hat jedoch eine Gebühr von ¼à v. H. des Pfandbrief⸗ darlehns zur Betriebsmasse zu zahlen (§. 28 *). Die Ausreichung der Pfand⸗ briefe mit böherem Zinsfuße darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rück⸗ zahlung des Darlehns erfolgen.
6. Im Falle der Umwandlung des Dar lehns läuft das Kündigungsrecht des Schuldners von der Aushändigung der neuen Pfandbriefe.
§ 14. 1. Abgesehen von der Aufkündi⸗ gung des Kapitals nach §§ 5 °, 12 *, ³ und 5 ist der Vorstand befugt, das Dar⸗ lehn mit sechsmonatlicher Frist ganz oder teilweise zu kündigen,
a) wenn der Schuldner die Zahlungen
nach § 10 ¹ b nicht pünktlich leistet
poder die Feuerversicherung für das Grundstück nicht nach § 101d fort⸗ setzt oder die Versicherungsbeiträge nicht pünktlich abführt;
b) wenn der Schuldner sich den satzungsmäßigen Anordnungen des Vorstandes trotz wiederholter Mahnung nicht fügt:
c) wenn der Erwerber des verpfände⸗ ten Grundstückes den Beitritt nicht nach § 5* erklärt hat (§ 7 ²);
d) wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eingeleitet ist;
e) wenn der Schuldner in Konkurs gerät oder die Zahlungen einstellt;
f) in sonstigen in die Schuldurkunde aufzunehmenden Fällen, in denen es die Sicherheit der Anstalt er⸗ fordert.
2. Die Kündigung wird hinfällig, wenn der säumige Schuldner (a) die aus der Sicherheitsmasse geleisteten Vor⸗ schüsse nebst Verzugszinsen (§ 10 1c *) und die etwa erwachsenen Kosten vor Ablauf der Kündigungsfrist erstattet hat.
3. Der Vorstand kann die sofortige Rückzahlung verlangen, wenn nach seiner Ueberzeugung Gefahr im Verzuge ist.
4. Im übrigen ist, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, das Pfandbrief⸗ amt nur besugt, die Abtragung der Schuld durch satzungsmäßige Tilgung zu fordern.
§ 15. 1. Auf Antrag eines dem Pfand⸗ briefamte nacheingetragenen Gläubigers, welcher unter einmaliger Zahlung von v. H. seiner Hypothek (§ 28 ²) sich ver⸗ pflichtet, für den säumigen Schuldner die rückständigen Zinsen und Versicherungs⸗ beiträge nebst Kosten zu zahlen, kann der Vorstand zu den Akten für das Grund⸗ stück einen entsprechenden Vermerk ein⸗ tragen lassen. Lehnt der Norstand die Lintragung eines solchen Vermerkes ab, so
Uen
steht dem Antragsteller die Berufung an!
den Verwaltungsrat frei, bei dessen En scheidung es bewendet.
2. Auf Grund des Vermerkes erhah der Gläubiger im Falle der Säumnis h Schuldners Nachricht mit der Auffor rung, innerhalb zwei Wochen nach daoß Behändigungstage die rückständigen 3n. sen und Versicherungsbeiträge samt Kosten gegen Abtretung zu zahlen vnn weiterhin die Zinsen und Beiträge and Fälligkeitstagen zu entrichten. Solangz der Gläubiger die Zahlungen punkttn leistet, bleibt ihm das Recht vorbehaltes bei einer Uebernahme des Grundstükt durch freihändigen Ankauf oder im Wan der Zwangsversteigerung das Pfandbrie darlehen mit allen satzungsmäßigen Ret ten und Pflichten nach § 5 zu übernehnes
3. Für einen solchen nacheingetragen, Hypothekengläubiger ist ferner auf Antu des Schuldners zu den Akten zu vermer daß der Schuldner sich verpflichtet nich obne Genehmigung des nacheingetragen Gläubigers über sein Guthaben an t Sicherheits⸗ oder Tilgungsmasse zu den fügen und ferner die Hypothek löschen; lassen, wenn oder soweit sie sich mit de
Eigentum in einer Person vereinigt. 9422
Sicherung dieser letzten Verpflichtung! eine Vormerkung im Grundbuche einn tragen.
§ 16. 1. Nach der vollständigen Tilgmn des Darlehns (§ 37 ⁸) erhält der Schul⸗ ner, soweit nicht § 15² entgegensten löschungsfähige Quittung. ABei Tch zahlungen von 10 v. H. der Gesamtschal — und im Falle der Veräußerung sche bei 5 v. H. kann der Schuldne löschungsfähige Quittung über den geti ten Teil der Schuld unker Vorbebhakt!
Vorrechts für den Rest des Pfandbrcl
darlehns fordern.
2. Auf Grund der Quittung ist Eigentümer befugt, die getilgte Schund summe löschen zu lassen oder über das ih zustehende Pfandrecht zu verfügen.
3. Auch kann an Stelle der löschung fähigen Quittung in Höhe des quittien Betrages dem Eigentümer ein neu Pfandbriefdarlehen gegeben werden, soms es innerhalb der aufs neue festzustellende Beleihungsgrenze des Grundstücks (§ U. stehen würde.
4. Auf Antrag des Schuldners und nal Zustimmung des Vorstandes kann au nahmsweise, wenn über einen Teil d Darlehns löschungsfähige Quittung ertei ist, die Schuld mit ihrem Restbetms weiter verzinst und getilgt wem (§ 10 ¹⁴ b).
IV. Pfandbriefe.
§ 17. 1. Die Pfandbriefe werden u dem beigefügten Formular A als verzin liche Schuldverschreibungen, welche Ao. den Inhaber lauten, vom Vorstande al
gefertigt. Sie werden für einen Zeitraul
von zehn Jahren mit Zinsscheinen n. dem Formular B Empfangnahme der nellen Zinsscheinrer mit einer Anweisung nach dem Formul⸗ C versehen.
2. Auf diese Anweisung wird jedoch nene Zinsscheinreihe nicht verabfolgt, weẽß vorher von dem Besitzer des Pfan briefes schriftlich Widerspruch erbolhz worden ist, vielmehr wird dann die ua Zinsscheinreihe an denjenigen verabfol welcher den Pfandbrief vorlegt.
3. Für diejenigen Pfandbriefe, wel bereits der Tilgungsmasse überwies (§ 36 ¹) oder zur Rückzahlung gekünde sind (§ 24), findet ebenso wie für ß jenigen, welche bereits rechtskräftig ungültig erklärt sind, die Aushändigu einer neuen Zinsscheinreihe nicht statt.
4. Der Vorstand bestimmt mit 6. nehmigung des Verwaltungsrates Arten des Zinsfußes, zu welchem Pfan briefe auszugeben sind. Der Zinsfuß d nicht unter 3 v. H. und nicht über 5 v. betragen.
§ 18. 1. Der Inhaber eines Pfa briefes kann von dem Vorstande verlang daß der Pfandbrief auf seinen oder emnd Dritten Namen umgeschrieben werde, sei denn, daß er zur Verfügung über Urkunde nicht berechtigt ist. Zug des Pfandbriefamtes gilt der Inhaber! zur Verfügung über die Urkunde techtigt. Für die erste sowie jede wei Umschreibung auf den Namen eines 2 rechtigten oder für die Rückverwandln ist eine Gehühr von 25 ₰ für jede gefangenen 1000 ℳ des Nennwerts, m. destens 50 ₰, zu entrichten. 2 Ei Zinsscheine verjähren in w Jahren, vom 31. Dezember des Jahres gerechnet, in welches der Zahlungs fällt. Die Beträge verjährter Zinssche fließen zur Betriebsmasse (§ 28 ²).
§ 19. Die Zinsen der Pfandbriefe mf den halbjährlich an die Vorzeiger d fälligen, nicht verjahrten Zinsscheine t der Kasse des Pfandbriefamtes oder bekanntgegebenen anderweitigen Kas gezahlt.
§ 20. Den Inhabern der Pfandhn wird für alle aus diesen Schuldverscheibt gen entspringenden Forderungen zunät mit der Sicherheitsmasse des An (§ 32 ¹) Sicherheit gewährt, dergest daß sie befugt sind, soweit die Befriedigm ihrer fälligen Forderungen nicht sofort der Kasse des Pfandbriefamtes erfol sich an jene Masse zu halten. Die Rech der Pfandbriefinhaber werden durch Ermittelung des Guthabens der einzel beliehenen Grundstücke an der Sicherhei masse (§ 33) nicht berührt. „
§ 21. 1. Solange zur Sicherheitsmt nach den §§ 31 ff. nicht insgesamt de Million Mark abgeführt worden ist, währt zunächst zur Verstärkung der Ma bis zu einer Million Mark der Provinz
verband der Proving Westfalen selbst 9
do
und außerdem ☛☚½
Kilgungsmassen
37) mit den dazu gehörigen Zins⸗ scheinen nebst Anweisungen von dem Vor⸗ Gegenwart des Provinzial⸗
durch die Landesbank der Provinz West⸗ falen ein Darlehn, das nach Bedarf ab⸗ gehoben wird. Fur die auf dieses Darlehn gezahlten Beträge nebst Zinsen haften dem
Provinzialverbande oder der Landesbank
2
des Pfandbriefamtes
(§ 69).
2. Falls auch dann die Sicherheits⸗ masse zur ee der Pfandbrief⸗ inhaber wegen ihrer fälligen Forderungen und zur Deckung von Kapitalausfällen (§½ 321 ) nicht ausreicht, ist der Vor⸗ stand befugt, mit Zustimmung des Ver⸗ waltungsrates von den Mitgliedern nach Verhältnis ihrer ursprünglichen Pfand⸗ briefdarlehen Suschüsse bis höchstens 5 v. H. dieser Darlehen einzuziehen. Die Zuschüsse können aus den baren Bestän⸗ den der Tilgungsmassen (§ 37¹) ent⸗ nommen werden.
§ 22. 1. Im übrigen dienen zur Be⸗ friedigun der Pfandbriefinhaber die Hypotheken des Amtes und dessen sonstiges Vermögen.
2. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und minde⸗ stens gleichem gedeckt sein.
Mitglieder 2
Zinsertrage Ist infolge der Rückzahlung von Hypo⸗ theken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung durch Hypo⸗ theken nicht vollständig vorhanden, und ist weder die Ergänzung durch andere Hypo⸗ theken noch die Einziehung eines ent⸗ sprechenden Betrages von Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat das Pfandbrief⸗ amt die fehlende Hypothekendeckung einst⸗ weilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates oder durch bares Geld zu ersetzen. Die Wert⸗ papiere dürfen höchstens mit einem Be⸗ trage in Ansatz gebracht werden, der um 5 v. H. des Nennwertes unter ihrem je⸗ weiligen Börsenpreise bleibt. Als einge⸗ löst gelten die zu den Tilgungsmassen ge⸗ langten und die zu dem Zwecke der Tilgung aus deren Barbeständen aufgerufenen Pfandbriefe. In den Gesamtbetrag der Hypotheken sind diejenigen Beträge, welche ereits getilgt, aber noch nicht Michungs⸗ fähig quittiert sind, nicht einzurechnen.
§ 23. Falls und soweit die Ansprüche der Pfandbriefinhaber hiernach nicht voll⸗ ständig befriedigt werden können, haftet für sie der Provinzialverband der Provinz Westfalen bis zur Höhe von 20 v. H. des Gesamtbetrages der jeweilig im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe. Etwai auf Grund dieser Haftung geleistete Zahlun⸗ gen sind aus den demnächstigen Ueber⸗ schügen der Betriebsmasse vorweg zu er⸗ tatten und zu dessen Selbstkosten, min⸗
destens mit 4 vp. Hep u verzinsen.
§ 24. 1. Die Pfand riefe können Pitens des Inhabers nicht und seitens des Pfand⸗ briefamtes nur behufs der satzungsmötzigen Lilgung gekündigt werden. An, Stelle der Lilgung ist die Minderausgabe neuer Pfandbriefe zulässig, doch muß stets die nach § 22 vorgesehene Hvppothekendeckung vorhanden sein (§ 37: und 8
2. Die Kündigung von Pfandbriefen muß drei Monate vor dem Einlosungs⸗ tage durch Bekanntmachung in den dafür vorgesebenen Zeitungen erfolgen.
§ 25. 1. Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen in kursfähigem Zu⸗ stande eingeliefert werden; der Betrag fehlender Zinsscheine wird bei der Ein⸗
lösung in Abzug gebracht. Das Pfand⸗ briefamt kann jedoch auf den Nennwert dieser Pfandbriese dem Einlieferer Zinsen in dem Vorstande geeignet erscheinender Höhe, die aber unter dem Satze der Pfand⸗ briefe liegen muß, gewähren. Der Betrag der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt, soweit die Einlösung nicht früher erfolgt, bis zum Erlöschen des Zahlungsanspruches (§ 801 BGB.) im Gewahrsam des Amtes. Soweit der Anspruch aus gekündigten und nicht eingereichten Pfandbriefen zugunsten des Pfandbriefamtes verjährt ist, fließen die verfallenen Beträge zur Sicherheits⸗ masse.
2. Alljährlich sind die im Besitz der befindlichen Pfandbriefe
stande in kommissars und eines abgeordneten Mit⸗ gliedes des Verwaltungsrates durch gzer zu vernichten. Ueber die erfolgte Ver⸗ nichtung ist eine Verhandlung aufzu⸗ nehmen, in welcher die
Nummer aufzuführen sind. § 26. Das Pfandbriefamt übernimmt
auf Antxag für die Inhaber von Pfand⸗
briefen die Aufbewahrung und Verwal⸗ tung, insbesondere die Ueberwachung des Zeitpunktes der Auslosung. Sofern nicht etwas anderes vom Pfandbriefinhaber be⸗ stimmt ist, gilt das Pfandbriefamt als er⸗ mächtigt, im Falle der Auslosung gleich⸗ artige Pfandbriefe zu erwerben. Von der Autlosung und von dem Ersatz ist dem Auftraggeber Mitteilung zu machen.
V. Geldmittel.
§ 27., 1. Die Geldmittel des Pfand⸗ briefamtes bestehen in: 1 1 8 der Betriebsmasse, 1
b) b 1 c) der Tilgungsmasse.
2. Insoweit die dem Schuldner nach § 10 1 b obliegende Jahresleistung den Zinsfuß der gewährten Pfandbriefe über⸗ steigt, 1, sie
a) mit ¼ p. H, des Darlehns in die
Betriebomagsse behufs Bestreitung
der Verwaltungskosten (§ 28 * b) b) mit v. H. bis das Guthaben des perpfindeten (Grundstückes am der Sicherheitsmasse h v. H. des
8
er Sicherheitsmasse’,“
che. vernichteten Pfandbriefe nach Reihe, Buchstaben und
fandbriefdarlehns erreicht, in die Sicherheitsmasse (§ 31 b) und von
98 da ab in die Tilgungsmasse (§ 35),
e) mit dem etwaigen Reste sofort in die Tilgungsmasse.
3. Das Pfandbriefamt ist berechtigt, bei der Reichsbank, bei anderen offentlichen Kassen oder Bankhäusern Lombarddar⸗ lehen, nötigenfalls gegen Hinterlegung von Wertpapieren, aufzunehmen.
§ 28. 1. In die Betriebsmasse fließen: a) die Meldegebühren (§ 8²);
b) die jährlich mit ¼ v. H. des Pfandbriefdarlehns zu leistenden Beiträge (§ 27 ²);
c) die außerordentlichen Einnahmen. 2. Zu den letzteren gehören außer den
nach den §§ 13* und 151 zu zahlenden
Gebühren und den Beträgen für verjährte
Zinsscheine (§ 18²) insbesondere die Zin⸗
len der verfügbaren Bestande der Masse. § 29. 1. Aus der Betriebsmasse sind die
persönlichen und sachlichen Kosten der Ge⸗ schäftsverwaltung zu bestreiten.
2. Zu den personlichen Kosten gehört auch die Ansammlung eines Fonds füͤr die nicht durch gesetzliche oder vertragliche Verssche zeng gedeckte Pensions⸗ und Hin⸗ terbliebenenversorgung des Personals. Zu diesem Zwecke wird ein dem Betrage von 18 v. H. der pensionsfähigen Gehälter ent⸗ sprechender Betrag, abzüglich der für die anderweitige Versicherung gezahlten Be⸗ träge, alljahrlich verwendet und in mün⸗ delsicheren Werten zinsbar angelegt. Die Zinsen sind zunächst zur Auszahlung der Pensionen zu verwenden. Soweit es deren hierzu nicht bedarf, wachsen sie dem Kapital des Pensionsfonds zu. Zur Herab⸗ setzung oder Einstellung der Zahlungen an den Fonds bedarf es der Einwilligung der Staatsaufsichtsbehörde.
3. Zu den sachlichen Kosten gehören auch die Ausgaben für die Verwaltung und Untexrhaltung der für die Geschafts⸗ räume des Amts erworbenen Grundstücke, soweit sie durch die daraus erzielten Ein⸗ nahmen nicht gedeckt werden.
4. Ferner dienen die Mittel der Be⸗ triebsmasse zur Gewährung der Zuschuß⸗ darlehen und von Vorschüssen auf das be⸗ willigte Pfandbriefdarlehen (§ 10 ³).
§ 30. Ueberschüsse, welche sich für die Betriebsmasse beim Jahresschluß ergeben, werden bis zur Erreichung eines Bestandes von 10 v. H. des Pfandbriefumlaufes zur Heife⸗ von da ab vollständig an die
icherheitsmasse abgeführt.
§, 31. Die Einnahmen der Sicherheits⸗ masse bestehen:
a) in dem mit v. H. des Pfand⸗ briefdarlehns zu zahlenden ein⸗ maligen Beitrage (§ 10 a);
b) in dem alljährlich 7 zahlenden *% v. H. des Pfandbriefdarlehns, welches sofort nach dem Eingange zur Sicherheitsmasse abzuführen ist, bis das Guthaben des ver⸗
pfändeten Grundstückes an dieser
5 v. H. des Darlehns erreicht (§ 27 ³);
e) in den Zinsen ihrer stände;
d) in den Rückzahlungen der ge⸗ leisteten Vorschüsse und deren Zin⸗ sen (§§ 10 c⸗9, 32 a);
e) in den Ueberschüssen der Betriebs⸗ masse (§ 30):;
fk) in dem Gewinne aus der Verwal⸗ tung von nicht für die Geschäfts⸗ räume des Amtes erworbenen Grundstücken und in dem Erlöse bei, der Wiederveräußerung der⸗ artiger Grundstücke:
g) in den nach §§ 25 ¹1, 341 der Masse zufließenden Beträgen;
h) in etwaigen Einschüssen des Pro⸗ vinzialverbandes und Zuschüssen der Mitglieder (§ 21).
§ 32. 1. Die Ausgaben der Sicherheits⸗ masse bestehen:
a) in den Vorschüssen zur Deckung rückständig gebliebener Zinsen und nicht gezahlter Versicherungsbei⸗ träge (§§ 10 cs*, 31 d);
b) in Kapitalausfällen, welche Pfandbriefamt betreffen;
e) in den von Pfandbriefinhabern in Anspruch genommenen Beträgen ( 209
d) in dem Kapitalaufwande für die von dem Amte nicht für seine Ge⸗ schäftsräume erworbenen Grund⸗ stücke und dem Verluste aus der Verwaltung und Unterhaltung
solcher Grundstüche;
e) in den Auszahlungen an ausge⸗ schiedene Mitglieder (§ 34 ³);
1) in den Abführungen zur Tilgungs⸗ masse (§ 35); 8
g) in erstatteten Einschüssen des Pro⸗
vinzialverbandes (§ 219).
2. Der nach Abzug der Ausgaben ver⸗
bleibende Bestand ist in mündelsicheren
Wertpapieren anzulegen. Mindestens der
vierte Teil ist in Schuldverschreibungen
des Reiches oder des preußischen Staates anzulegen.
§ 33. 1. Für jedes Geschäftsjahr wird der für das betreffende Jahr — bei Ein⸗ rechnung des für Grundstücke gemachten Kapitalaufwandes — als Kapitalwert sich ergebende Bestand beim Jahresabschluß festgestellt und das Guthaben für sämt⸗ liche beliehenen Grundstücke ermittelt.
Zu dem Zwecke wird die im laufen⸗
den Jahre sich bildende Sicherheitsmasse,
welche abgesondert von der in den Vor⸗ jahren abenen zu verwalten ist, beim hresabschlusfe auf die Grundstücke ver⸗ leilt nach dem Verhältnis der für sie zur
Feehenacg geleisteten Beiträge. Die
sür die geküͤndigten Parleben verbaftelen
Erundstücke bleiben bierbei außer Betvacht.
eigenen Be⸗
das
3. Für die an der Masse der Vorjahre
2
“
CE“ 89 beteiligten Grundstücke wächst ihr Anteil ihrem früheren Guthaben zu.
4. Vor der 1“ Masse des letzten Jahres an die der Vorjahre wird jedoch für die letztere die Bilanz gezogen und der Ueberschuß oder der Fehlbetrag gegenüber der Summe der noch vorhande⸗ nen Guthaben diesem verhältnismäßig zu⸗ oder abgerechnet.
5. Bei der Ermittelung des Guthabens für die einzelnen Grundstücke werden die Einnahmen nach § 31 zu d bis h und die Ausgaben nach § 32 zu a bis d und zu g verhältnismäßig auf die Masse des letzten Jahres und die der ee ver⸗ teilt nach dem Bestande beider Massen, wie dieser sich ergibt, wenn jene Ein⸗ nahmen und Ausgaben außer Ansatz bleiben.
§ 34. 1. Wird ein Mitglied ausge⸗ schlossen (§ 7 ¹c), so verfällt sein Gut⸗ haben nach Deckung des Zuschußdarlehns und der Vorschüsse auf das bewilligte Pfandbriefdarlehn (§ 29* und § 10 °) zu⸗ gunsten der Sicherheitsmasse (§ 31 g).
2. Ein gleiches tritt ein, wenn das Dar⸗ lehn vor Ablauf von fünf Jahren nach der Beleihung oder nach der letzten Neu⸗ oder Mehrbeleihung des Grundstückes ganz oder teilweise zurückgezahlt wird — jedoch nur bis zur Höhe von 3 v. H. des zurückge⸗ zahlten Darlehnsbetrages.
3. Erreicht das Guthaben an der Sicherheitsmasse nach dem letzten Jahres⸗ abschluß noch nicht 3 v. H., so hat es der Eigentümer in beiden vorangebenden Fällen bis auf diese Hohe zu ergänzen.
4. Solange das Pfandbriefdarlehn nicht vollständig getilgt ist, geht das Gut haben des Grundstückes mit dem Eigen⸗ tumswechsel auf den Erwerber über (§ 7¹ b). Das Guthaben verfällt jedoch zugunsten der Sicherheitsmasse, falls der Erwerber nicht die Mitgliedschaft erwirbt.
5. Sobald das Pfandbriefdarlehn voll⸗ sanig getilgt ist, wird das Guthaben bei
eststellung des betreffenden Jahresab⸗ schlusses in der danach sich ergebenden
Höhe (§ 33) nach der Wahl des Vor⸗
standes in bar oder in Wertpapieren der
Sicherheitsmasse nach dem Tageskurse dem
Ausgeschiedenen ausgezahlt bis auf einen
der Sicherheitsmasse verbleibenden Betrag
von 3 v. H. des Pfandbriefdarlehns.
§ 35. 1. Sofern nach dem Jahresab⸗ schluß das Guthaben eines Grundstückes an der Sicherheitsmasse über 15 v. H. des eingetragenen Pfandbriefdarlehns hinaus⸗ geht, fließt der überschießende Betrag in die Tilaungsmasse.
2. Uebersteigt das Guthaben infolge teilweiser Tilgung des Pfandbriefdarlehns 15 v. H. des Restdarlehns, so ist der Ueberschuß nur insoweit, als er 5 v. H. des ursprünglichen Darlehns übersteigt, der Tilgungsmasse zu überweisen.
3. Insoweit die Sicherheitsmasse 5 Millionen übersteigt, ist das Guthaben der Grundstücke nur bis auf 10 vp. H. des Darlehns — bezw. 5 v. H. des ursprüng⸗ lichen Darlehns zurückzuhalten.
§ 36. 1. In die Tilgungsmasse jedes be⸗ pfandbrieften Grundstückes gelangen außer den aus der Sicherheitsmasse nach § 35 überwiesenen Guthaben a) das alljährlich vom Schuldner zu
zahlende ½ v. H. des Pfandbrief⸗
darlehns, sobald das Guthaben des verpfändeten Grundstückes an der
Sichetheitsmasse 5 v. H. des
Pfandbriefdarlehns erreicht hat
(§ 27 ² b): b) der nach § e gezahlte Mehr⸗
betrag;
e) die vom Schuldner zur außer⸗ ordentlichen Tilgung gezahlten Barbeträge sowie die an Zab⸗ lungsstatt gegebenen Pfandbriefe (§§ 13, 14);
d) die Zinsen, welche auf denjenigen Teil der getilgten Darlehen fallen, über welchen noch nicht löschungs⸗ fähige Quittung erteilt ist, soweit sie die Zinsen übersteigen, welche auf die zu tilgenden Peendörieße noch zu zahlen sind;
e) Zinsen der Bestände der Tilgungs⸗ masse;
!) die nach § 39 eingehenden Beträge.
Bei einem Wechsel des Eigentümers
des bepfandbrieften Grundstückes geht das
Tilgungsguthaben auf den Erwerber über.
z dieser dem Pfandbriefamte nicht als
Mitglied beitritt, wird das Guthaben auf
das zurückzuzahlende Darlehnskapital an⸗
gerechnet. 1
3. Das Tilgungsguthaben kann für sich allein weder veräußert noch verpfändet werden.
§ 37. 1. Am Schlusse jedes Geschäfts⸗ jahres ist der bare Bestand der Masse zur Einlösung von Pfandbriefen desjenigen Zinsfußes, in welchem das auf das Grund⸗ stück eingetragene Darlehen gegeben ist, zu verwenden, soweit nicht an die Stelle der Tilgung eine Minderausgabe neuer Pfandbriefe getreten ist (§ 24 )ͤU.
2. Die Einlosung erfolgt entweder durch Kündigung derjenigen Pfandbriefe, welche aus dem alteren Jahrgange durch das Loos bestimmt werden, oder durch freihändigen Ankauf. 1b
3. Die, Kündigung erfolgt gleichzeitig für alle Tilgungsmassen.
4. Von der Verwendung der baren Masse zur Einlösung von Pfandbriefen gemäß Absatz 1 kann insoweit abgesebeu werden, als die umlaufenden Pfandbriese durch Hoypotheken vorschriftsmaäßig gedeckt sind (§ 22 ²). 8
5. In Hohe des Tilgungsguthabens gilt die Kapitalschuld aus dem Pfandbriefdar⸗ lehen, undbeschadet der Bestonmung über die Ertelluns löschungelahiger Quittung (§ 10 1) als getilgt. Der nNach vollstän⸗
272
260*
2
diger Tilgung des Darlehns verbliebene
Bestand ist an den Grundstückseigentümer bei dessen Austritt (§ 7 ¹a) zu zahlen.
§ 38. Der Provinzialverband von West⸗ falen räumt wegen aller seiner Forderun⸗ gen an das Pfandbriefamt, namentlich auch wegen etwaiger gemäß § 23 geleisteter II gwcZene sämtlichen Ansprüchen der
fandbriefinhaber, sowohl hinsichtlich des Vermögens des Pfandbriefamtes, wie hin⸗ sichtlich der personlichen Haftung der Mit⸗ glieder des Pfandbriefamtes, das Vor⸗ recht ein.
VI. Lebensversicherung.
§ 39. 1. Hat ein Pfandbriefdarlehns⸗ schuldner einen Lebensversicherunasvertrag mit dem Verband öffentlicher Lebensver⸗ sicherungsanstalten oder einer etwa vom Provinzialverbande errichteten Lebensver⸗ sicherungsanstalt abgeschlossen und den Versicherungsschein mit Zustimmung des Vorstandes beim Westfälischen Pfand⸗ briefamt für Hausgrundstücke hinterlegt, so stehen mit dieser Hinterlegung die Rechte aus der Lebensversicherung dem Pfandbriefamt zu. Das Pfandbriefamt hat sodann die von dem Pfandbriefschuldne in die Tilaungsmasse zu zahlenden Bei⸗ träge, soweit sie zur Prämienzahlung be⸗ ansprucht werden, nicht zur Tilgungsmasse zu vereinnahmen, sondem zur Bestreitung der Lebensversicherungsprämie zu verwen⸗ den, und zwar auch dann, wenn die Be⸗ dingungen zur Abhebung des des betreffenden Grundstücks an der Til⸗ aungsmasse noch nicht erfüllt sind. Sämt⸗ liche Zahluncen aus dem Versicherungs⸗ vertrage, insbesondere an Versicherungs⸗ summen, Rückkaufswerten und Dividenden — mit Ausnahme derienigen Dividenden, die zur Erhöhung der Versicherungssumme verwandt werden — sind an das Pfand⸗ briefamt zur Abführung in die Tilgungs⸗ masse zu leisten. 2. Die Versicherung ist auf das Leben des Eicentümers abzuschließen, kann jedoch mit Genehmiaung des Pfandbriefamtes auf das Leben einer anderen Person genom men werden. Uebersteigen die Jahres⸗ prämien den Tilgungsbeitrag, der pflicht⸗ mäßig zu zahlen ist, so muß der Eigen⸗ tümer sich zu der entsprechend höheren frei⸗ willigen Tilaung in einer besonderen Ur⸗ kunde verpflichten.
3. Das Pfandbriefamt
—
zahlt di
his zur Höohe der dafür verfügbaren ding⸗ lichen Sicherheit des Schuldgrundsucks.
4. Bedarf dos Pfandbriefamt bei Ver⸗ wendung seiner Tilaungsmasse auch der für die Lebensversicherung in Anspruch nommenen Tilaunasbeiträge, so ist es be⸗ rechtiot, die bekreffenden Versicherungsver⸗ träge aufzuheben und die Rückkaufswerte zur Tilaunasmasse zu vereinnahmen. Die Beschlußfassung hierüber bleibt dem Pro⸗ vinzialausschuß vorbehalten. sicherungsdertrag auf und vereinnahmt den Rückkaufswert zur Tilgungsmasse
a) beim Zwangsderkauf eines Grund⸗ stücks;
beim freihändigen Verkauf des Grundstücks, jedoch mit der Maß⸗ gabe, daß die Versicherung bestehen bleibt, wenn der neue Eigentümer, der bisherige Eigentümer und, so⸗ fern ein anderer als der Grund⸗ eigentümer versichert war, auch der Versicherte dieses unter Zustim⸗ mung des Pfandbriefamtes bean⸗ tragen;
die Versicherung auf das Leben
anderen Person abgeschlossan war, jedoch mit der Maßgabe, daß die Versicherung bestehen bleibt. wenn der Verficherte der alleinige Erbe ist, oder wenn die Erben das Grundstück dem Verficherten über⸗ eignen und dieser sowie die Erben das Fortbestehen der Versicherung unter Zustimmung des Pfandbrief⸗ amtes beantragen.
6. Das Pfandbriefamt ist berechtigt, den Versicherungsvertrag aufzuheben und den Rückkaufswert zur Tilgungsmasse zu vereinnahmen, wenn ein Pfandbriesschuld⸗ ner, ohne Stundung erhalten zu haben, länger als ein halbes Jahr mit der Zah⸗ lung des Tilgungsbeitrages im Ruückstande bleibt.
7. In allen Fällen, in denen das Pfand⸗ briefamt Versicherungsverträge aufheben will, steht es den beteili eigentümern und im Falle des 8 ihren Erben frei, durch Zahlung des Rückkaufswertes und etwa rückstandiger
b)
ürnor enner
Tilgungsbeiträge zur Tilgungsmasse die
Aufhebung der Versicherungsvertrage ab⸗ zuwenden und die Rechte des Pfandbrief⸗ amtes an der Versicherung zu beseitigen. Das gleiche Recht steht dem Versicheren zu, wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen ist und die Grundstückseigentümer bezw. ihre Erben den Versicherungsschein nicht aus⸗ loͤsen. In diesen Fällen und ebenso dann, wenn das Pfandbriefdarlehn ganz oder bis zur Hälfte des Wertes des Grundstuückes abgelöst wird, wird der Versicherungsschein unker entsprechender Benachrichtigung der Anstalt dem Berechtigten zur freien Ver⸗ fügung ausgehändigt.
8. Die heim Tode des Versicherten an das Pfandbriefamt gezahlte Versiche⸗ rungssumme wird zur Tilaungsmasse bver⸗ einnahmt. Der Vorstand ist jedoch berech⸗ tigt, die Verüicherungssumme ganz oder teilweise zur Verwendung zu bringen, ohne doß die Bedargungen zur Verwendung des Guthabeus an der Tilgungsmasse erfullt werden. 1
9. Der Vorstand wird ermächtigt, die
ten Grundstücks⸗ Abs. 50
erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. VII. Verfassung und Berwaltung. § 40. Die Angekegenheiten des Pfand⸗ briefamtes werden unter Aufficht des Westfälischen Provinzialausschusses ver⸗ waltet durch 1. den Vorstand 88 2. den Provinzialkommiissar, 3. den Vermaltungsrat, die Hauptversammlung.
§ 41. 1. Der Verstand besteht aus dem Direktor und zwei weiteren Mitgliebem. Ein Mitglied ist zum Stellvertreter des Direktors außerdem ist für das zweite und dritte Mitglied je ein Stellvertreter zu ernennen.
2. Die Mitglieder und die Stellver⸗ treter werden vom Pravinzialausschuß nach Anhörung des Verwaltungsrates unter den don jenem festzusetzenden Be⸗ dingungen auf längstens zwölf Jahre ge⸗ wählt und von dem Landeshauptmann in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. Dieser macht auch die Namen der Ge⸗ wählten in den Blättern des Amtes be⸗
—öx
kannt.
3. Der Varstand vertritt das Pfand⸗ briefamt grichtlich und außergerichtlich⸗ er hat die Stellung eines gesetzlichen Ver⸗ treters.
4. Das Geschäftsjahr des Pfandbrief⸗ amtes ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat die Jahresrechnung nehst den Belegen und einem Geschäftsberichte bis Ende März des folgenden Jahres und für je drri Jabre einen Rechenschaftsbericht dem Ver⸗ waltungsrate vorzuloegen.
§ 42. 1. Der Vorstand wird nach außen durch den Direktor des Pfandbriefamtes vertreten. Urkunden, durch welche Ver⸗ pflichtungen für das Pfandörisfamt über⸗ nommen werden, sowie Vollmachten müssen von ihm oder seinem Stellvertreter und einen zweiten Mitgliede des Varstandes unterzeichnet werden. Das gleiche gilt für Verfügungen in Geld⸗ und Vermöoögens⸗
angelegenheiten, so jedoch, daß der Direktor
hierbei durch jedes andere Vorstandsmit⸗ glied und dieses durch einen bevollmächtig⸗ ten Beamten vertreten werden kann. Im übrigen vollzieht der Direkzor oder sein
Stellvertreter die unter der Firma dor
’
5. Das Pfandbriefamt hebt den Ver⸗
Se. 1 lefan it die schrift zweier vom Varstande zu bestim⸗ Prämien an die Lebensversicherungsanstalt
Anstalt (§ 1) ausgehenden Schriftstücke. ngen genügt die Unter⸗
menden Beamten.
2. Der Direktor leitet die Geschäfte des Vorstandes und führt in dessen Sitzungen den Vorsitz. Der Vorstand ist nur be⸗
schlußfähig, wenn drei Mitalieder bezw.
Stellvertreter anwefend sind, und faßt seine Beschlusse nach Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes be⸗ so
Verhandlung einzelne Mitglieder,
dürfen sie an der Beratung und Abstim⸗
mung nicht teilnehmen.
3. Der Direktor ist der Dynstvorgesetzte aller Beamten des Pfandbriefamtes
4. Im übrigen wird die Geschäaftsord⸗ nung fur den Vorstand durch den Provin⸗ züalausschuß festgesetzt.
§ 43. Die erforderlichen Bureau⸗ und Kassenbeamten merden auf Grund der dom Verwaltungsrat festgesetzten und dum Provinzialausschuß genehmigten An⸗ stellungsbedingungen nach Maßgabe des Voranschlages vom Verstande angestellt und vom Direktor in ihre Aemter einge⸗ führt und vereidigt. Für die Anstellung des Rendanten (Kassierers) und des Kan- salausschusses erforderlich. Nach Bevarf surd dom Varstande Hilfsarherter anzu⸗ nehmen. *
2. Der Provinzialausschußz ist herechtigt. die Erledigung der laufenden Burrau⸗ und Kassengeschäfte des Pfandbriefamtes ganz oder teilweise der Landeshank der Provinz Westfalen gegen Entscharigung zu über⸗ tragen.
3. Für die äörtliche Erkesigung von Ge⸗
1 V 1
schaften des Pfanobriefamtes sind je nach Bedarf nach den dom Verwalkungsrat ge⸗ troffenen und vom Probinziglausschuß me⸗ nehmiaten Festsetzungen vom Vorstande Geschäftsführer zu bestellen. Diese haben insbesondere die Auftrage des Vorstandes auszuführen und ihm unaufgefordert seden zu ihrer Kenntnis kommenden, das Wobl des Mandbriefamtes beruührenden Umstand mzuzeigen.
4. Auch koaun der Varstand die zeil⸗ weise Mithilfe von Mitagliedern des Pfandbrisfamtes — oder dritter Personen — bei örtlichen Ermittelungen im An⸗ spruch nehmen (§ 6 ¹).
§ 44. 1. Auf sämtliche Beamte mit Einschluß der Vorstandsmitalieder finert das Gesetz vom 21. Juli 1802, betrefsend die Dienstpergehen der nicht richterlichen Beamten (Gesetzsammlung S. 465), mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ein⸗ leitung des Disziplinawsrfahrens sowie die Ernennung des Unterfuchunaskoen⸗ missars und des Vertreters des Staais⸗ anwalts für die erste Instanz dem Ober⸗ präsidenten der Probinz Westfalen zusteht. Zur Fehgs der dnungsitzafen imn Sinne des § 15 des Gesetzesz vamn A. Dult 1852 ist bei den Wors deren Stellvertrelern, der Laudesbaugpt⸗ nann, bei den ühnigen Beamaten der Hrek⸗ tor des Pfondhriefammtes zustäzzdig. Gegan die Mraffestsetzumaen don Landeshaupi⸗ manns ist Re Boschwerde an den Obder⸗ präsidenten, gegen die Straffestsetzungen des Mirektors des Pandhriefamtes die an den Laudeshauptmann zu⸗ äfsig.
2. Bei dem Micht Senescerechtaige emeen. tritt an die Sielle der zwanas⸗ weisen Nüzomnerung die einfache Ent⸗