1916 / 129 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Jun 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bezugsprris beträgt vierteljährlich 3 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; süͤr Berlin außer

den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Helbstabholer

auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne ummern kosten 25 ₰.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Dentsches Reich. Ernennungen ꝛc. Bekanntmachung einer Aenderung der Ausfü mungen zu der Verordnung über die Höchstpreise von Petroleum usw. vom 1. Mai 1916. Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, betreffend die Gtht von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futter⸗ mitteln. Bekanntmachung, betreffend die Versendung von Paketen während der Pfingstzeit. Bekanntmachungen, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 111 des Reichs⸗

esetzblatts. Königreich Preußen. 8 Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Schlüchtern.

Seine Majestat der Kanig haben dn Oberstleutnank z. D. von Goeg

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vom 30. Mai

Auzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile

30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰. Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatganzeigera

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Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln.

Auf Grund der Vorschriften der §8 1 und 3 der Bekannt⸗ machung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. November 1915 (Neichs⸗ Gesetzbl. S. 569) in der Fässung der Bekanntmachung vom 4. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147) bestimme ich:

1 § 1.

Die Bestimmungen in § 11 Nummer 2 der Ausführunasbestim⸗ mungen zur Beranntmachung, beireffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 1. Oktober 1915 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 233 vom 2. Oktober 1915) gilt nicht für die Durchfuhr nach den besetzten Gebieten.

Diese Bestimmung tritt vIIh Tage der Verkändung in Kraft. Berlin, den 1. Juni 1916. . Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller.

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Berlin WW. 9, ben 81. AMat 14B83 Kasserliches Postheitet am.

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

„Bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ist der Eisenbahnobersekretär Friedrich Voigt zum Geheimen expedie⸗ renden Sekretär und Kalkulator ernannt worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund der durch Artikel VII der Allerhöchsten Kon⸗ zessionsurkunde vom 11. März 1912 mir erteilten Ermächtigung wird die Frist, die der Alstertalbahn⸗Aktiengesellschaft in Wellingsbüttel für die Vollendung und Inbetrieb⸗ nahme der Haupteisenbahn von Ohls dorf nach Poppenbüttel gestellt ist, hierdurch auf einen begründeten Antrag der Gesellschaft bis sechs Monate nach dem Tage der Beendigung des Kriegszustandes, der durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung bekanntgegeben wird, verlängert.

Berlin, den 31. Mai 1916.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 8 von Breitenbach.

gelegenhen der ehes.en eh. .e mäßig volllsgenen Wiederwahlen ber morgen, der Bildhauer, Prose er N. Geh. Baurat, Profe son Kayj 8 Sektion für die v“ 3 zum Mitgliebe des Senats, Se⸗ bom 15 etbe 1916 bis