1916 / 137 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 Jun 1916 18:00:01 GMT) scan diff

r Kapitalschulden kann die Bewilligung einer Zahlungsfrist 4 mehrfach erfolgen; sie ist auch zulässig, wenn eine Zahlungs⸗ mäß § 1 bereits bestimmt ist. 3 ür Zinsen und sonstige Nebenleistungen kann eine Zahlungsfrist nur einmal bestimmt werden.

§ 6 Die Zahlungsfrist wirkt wie eine Stundung. Der Zinsenlauf wird durch sie nicht berührt. Stundung bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuchh.

ven dem Gläubiger bewilligte Die

§ 7 8 Wird ein Anerkenntnikurteil nur wegen der Zahlungsfrist ange⸗ fochten, so erfolgt die Anfechtung durch sosortige Beschwerde.

II. Beseitigung 98 Rechtsfolgen

In Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche der im § 1 bezeichneten Art kann das Prozeßgerscht ouf Antrag des Schuldners im Ürteil an⸗ ordnen, daß Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung ober der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Forderung oder ouf Grund einer Ver⸗ wirkungsabrede wegen anderer Umstände eingetreten sind oder eintreten (Fälligkeit des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen oder wegen Anordnung der Zwangsverwaltung, Erhöhung der Nebenleistungen usw.), als nicht eingetreten gelten. 8

Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abf. 1 Satz 2 sind ent⸗ sprechend anzuwenden.

§ 9 S Erkennt der Schuldner den Anspruch an, so kann auf seinen Antrag das Amtegericht, bei dem der dingliche Gerichtsstand begründet ist, die im § 8 bezeschneten Anordnungen erlassen. Die v Schata

die ohne mundliche Verhandlung ergehen kann, erfolgt durch Beschlu

Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Der Antrag i abzulehnen, wenn der Anspruch rechtshängig ist.

Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind ent⸗ entsprechend anzuwenden.

Hat der Gläubiger für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel, so sind in dem Beschlusse, soweit die Beseitigung der Rechtsfolgen angeordnet wird, bereits erfolgte Vollstreckungsmaßregeln oufzuheben. Vor der Entscheidung kann das Gericht die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anordnen.

Gegen die Entscheidung öber den Antrag auf Beseitigung der Rechtsfolgen findet sofortige Beschwerde, gegen eine vorläufige An⸗ ordnung findet kein Rechtsmittel statt. 8

III. Zwangsversteigerung

§ 10

Auf Antrag des Schuldners kann die Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des unheweglichen Vermögens wegen eines Anspruchs der im § 1 bezeichneten Art für die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt werden, auch wenn die Bestimmung einer Zahlungsfrist abgelehnt oder nicht zulässig ist. Die Einstellung ist auch vor der Anordnung der Versteigerung zulässig. Sie kann mehrfach erfolgen.

Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind entsprechend anzumwenden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn fällige Ansprüche des betreibenden Gläubigers auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre nicht gezahlt sind.

Erfolgt die Einstellung des Verfahrens nach der Auordnung der Versteigerung, so ist der Beschluß allen Beteiligten 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, Reichs⸗ Gesetzbl. 1898 S. 713) zuzustellen. Auf Antrag eines Beteiligten ist die Einstellung aufzuheben, wenn ihm fällige Ansprüche auf wieder⸗ kehrende Leistungen für zwei Jahre im Range vorgehen. 1ö1A“

§ 11

Wird eine Zwangsversteigerung auf Grund des § 4 Abs. 4 oder des § 10 eingeßzellt, so beginnt die im § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwargevezsteigerung und die Zwangeverwaltung vorgesehene Frist daa der Frißt, für deren Dauer die Einstellung an⸗

soch Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch, HBetriedigung aus dem Gegenstande gemiß 8 10 4 f. 4 des Gesetzes über die henesd. e e ien und die Zwangsverwaltung gewährt, durch das Meistoebot nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Antpruch innerhalb der ersten drei Vierteile des zur Berechnung des Reichsstempels für den Zuschlagsbeschluß fest⸗ zusetzenden Wertes des Gegenstandes steht, auf Antrag des Berech⸗ tigten der Zuschlag versagt werden, sofern nicht der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß ihm die Nersagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Wind der Zuschlag ver⸗ sagt, so ist zugleich von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. 8

Die Versagung des Zuschlags kann mehrfach erfolgen.

IV. 111““

In einem Verfahren nach den §§ 1, 4, 8, 9 oder 10 dieser Ver⸗ ordnung hat das Gericht, sofern vie Landeszentralbehörde von der ihr nach § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 511) zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, das Einigungs⸗ amt vor der Entscheidung gutachtlich zu hören.

Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. De⸗ zember 1914 sind entsprechend anzuwenden.

§ 14 Wud ein Rechtsstreit über einen Anspruch der im § 1 be⸗ zeichneten Art durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte milgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichis⸗ gebühren nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der Streitgegenstand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. § 15 Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungsfrist oder die Beseitigung von Rechtsfolgen entschieden oder wird in einem Vergleich eine Zohlungsfrist oder die Beseitiaung von Rechtsfolgen vereinbart, so bleiben für die Berechnung der Gerichts⸗ und Anwalts⸗ gebühren die nur auf die Zahlungsfrist oder die Beseitigung der Rechtsfolgen sich beziehenden Verhandlungen und Entscheidungen außer Betracht. 1s

8

In den Fällen der §§ 4, 7, 9 und 10 können die Kosten ganz oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinem Antrag stattgegeben wird. Die Gerichte⸗ und Anwaltsgebühren be⸗ tragen zwei Zehntetle des Satzes des § 8 des Gexichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gericht nach freiem Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen.

§ 17 In den Fällen des § 8 können die Kosten des Rechtsstreits der obsiegenden Partei ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäß dieser Vorschrift getroffenen Anordnung

obsiegt. sieg § 18

. § Wird der Zuschlag auf Grund des § 12 versagt, so dürfen für den Versteigerungstermin Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.

§ 19

Die Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von ahlungsfristen, über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung und über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer (Reschs⸗Gesetzbl. 1915 S. 290, 292: 1916 S. 451, 452) fünden auf die im § 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung. Die Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungs⸗ fristen bei Kypotheken S. 293) und die

aufg. he ben.

Handelstags, des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Kriegsausschusses

Stellvertreter sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

und Grundschulden (Reichs⸗Gesetzbl. 1915 Verordnung über die Versagung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung von Gegenstaͤnden des unbeweglichen Nermögens vom 10. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetztl. S. 499) werden

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Für ein bei dem Inkrafttreten der Verordnung schwebendes Verfahren nach den §§ 4 oder 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen sowie nach § 1 Abs. 3 oder § 3 der Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. 8

Berlin, den 8. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 88 Dr. Helfferich. 1“

Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung.

Vom 10. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren sowie den aus ihnen gefertigten Er⸗ zeugnissen wird eine Reichsstelle für bürgerliche Kleidun (Reichs⸗ bekfeivungsstelle) errichtet. 1““ ]

Die Reichsbekleidungsstelle hat die Aufgabet: 1. den Vorrat an den im § 1 bezeichneten Gegenständen, so⸗

weit sie nicht von der Heeres⸗ und Marineverwaltung beansprucht werden, zu verwalten, insbesondere für gleich⸗ mäßige Verteilung und sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen; den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Austalten, deren Bedarf nach Anord⸗ nung des Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstele gedeckt werden soll, die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen; 1 die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen Beamten zu regeln; die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern. 83

Die Reichsbekleldungsstelle gliedert sich in eine Verwaltungs⸗ abteilung und eine Geschäftsabteilung.

§ 4

Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichs⸗ kanzler (Reichsamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der Vorstand besteht aus einem Vor⸗ sitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgltedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzen⸗ den und die Mitglieder.

§ 5

Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands der Reichs⸗ bekleidungsstelle als Vorsitzenden, fünf Königlich preußischen Regierungs⸗ vertretern und je einem Königlich baverischen, Königlich sächsischen, Königlich württembergischen, Großherzoglich badischen, Großherzoglich sächsischen und elsaß⸗lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende des nach § 16 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter des Deutschen Städtetags, je ein Vertreter des Deutschen

für die deutsche Industrie, des Handwerkes, der Verbraucher und drei weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre

Der Beßvat soll über es. Fragen, insbesondere über die Durchführung der Bezugsül erwachung, gehört werden.

§ 7

Gewerbetreibende, die mit den im § 1 bezeichneten Gegenständen Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen nur an solche Abnehmer Waren liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mat 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben. Die Reichsbekleidungsstelle kann bei Verträgen, die vor dem 1. Mai 1916 abgeschlossen worden sind, auf Antrag die Erjüllung buche dann gestatten, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung nicht

esteht.

Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken darf nur auf Bestellung und nur dann vorgenommen werden, wenn der Ge⸗ werbetreibende von seinem Kunden einen festen Auftrag schriftlich er⸗ halten hat, in dem Stückzahl und Preis für jeden Gegenstand ange⸗ geben sind; diese Vorschrift findet auf die Maßschneideret und auf Musterkollektionen keine Anwendung.

§ 8

Jeder Gewerbetreibende, der Kleinhandel mit den im § 1 be⸗ zeichneten Gegenständen betreibt, hat unverzüglich eine Inventur über die in setnem Besitze befindlichen Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandelsverkaufspreise unter Zugrundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Bekanntmachung über Preis⸗ beschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren vom 8 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214) vorgeschriebenen Preisen entsprechen. 1

Die Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzu⸗ nehmen, die neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides betreiben.

Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzunehmende Waren nicht veräußert werden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der aufgenommenen Waren bis 1. August 1916 höchstens 20 vom Hundert, nach den in der Inventur eingesetzten Preisen be⸗ rechnet, veräußert werden.

Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maß⸗ schneiderei oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vorschriften des § 7 noch so viel veräußern, als er im b absetzt und so viel verarbeiten, als er zur Maßschneiderei

enötigt.

Die Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der E“ Inventuren und der stattgehabten Verkäufe mög 8

Die Reichebekleidungsstelle kann Bestimmungen über die Ver⸗ pflichtung zur Aufstellung weiterer Inventuren und über eine allgemeine Bestandsaufnabme erlassen. Sie kann dabei den Gewerbe⸗ treibenden weitere Einschränkungen für den Absatz ihrer Waren und vhheie Verpflichtungen über die Buchführung und dergleichen auferlegen.

8

§ Der Verkauf der im § 1 bezeichneten Gegenstände an die Ver⸗ braucher ist allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Klein⸗ handel mit diesen Gegenstäͤnden betreiben.

§ 10 Als Kleinbandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf

an den Verbraucher.

§ 11

Vom 1. August 1916 ab dürfen Gewerbetreibende im Kleinhandel und in der Weßsletnetberst die im § 1 bezeichneten Gegenstände nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher veräußern.

Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarfsfall und nur auf Antrag erteilt. Der Antragsteleer muß die Notwendigkeit der Anschaffung auf Verlangen dartun. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Vermutung für die Nolwendig⸗

in denen diese ’e Neh als gegeben angesehen werden kann, und 28 sonst v Ansch 1

affung beurteilt wird.

§ 12 Die Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die Behörde dafkeregang, 8 des Antragstellers, die hierüber führen hat. Der Bezugsschein ist nicht übertragbar. Recht auf Lieferung der Ware, deren Bedarf bescheinigt ist. Für die Bezugsscheine und die Listen ist ein einheitliches, Reichs bekleidungsstelle aufzustellendes Muster zu verwenden. § 13

von de

durch deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergleichen),

zuständige Behörde des Wohnorts des Verkäufers abzuliefern. § 14 Die Beouftragten der Reichsbekleidungsstelle und die von den Landeszentralbehörden und Kommunalverbänden mit der Ueberwachung

die Räume der dieser Verordnung unterstehenden Betriebe einzutreien, die Warenlager und die übrigen Geschäftseinrichtungen zu besichtigen, Auskunft einzuholen und die Geschäftsaufzeichnungen einzusehen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbet zu threr Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Be⸗ richterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, Verschwiegen⸗ heit zu beobachten.

§ 15 Die zständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unter⸗ nehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestim⸗ mungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. 8 8 Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be⸗ schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 16 8 Die Deckung des Bedarfs der im § 2 Nummer 2 aufgeführten Behörden und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landes⸗ zentralbehörde vorgeprüften Bedarfsanzeigen der Reichsbekleldungsstelle überwiesen und einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisenden Anteils vorgelegt werden, worauf dann die Reichsbekleidungsstelle die Bezugsbescheinigung der

Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler.

§ 17 Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung 1. auf die von den Heeresverwaltungen und der Marine verwaltung beschlagnahmten Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme; 2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeres⸗ verwaltungen und der Marineverwaltung. § 18 1 „Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Be⸗ hörde im Sinne der §§ 12, 13 sowie des § 15 und als höhere Ver⸗ waltungsbehörde im Sinne des § 15 anzusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunal⸗ verbände die Ausführung und Ueberwachung der Vorschriften der §§ 7 bis 13. selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen.

§ 19 Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit dies nicht den Landegzentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 20 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft: 1. wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 11 Abs. 1, § 12 6 Abs. 1 Satz 2 und § 13 oder den zu diesen Vorschriften bgcj erlassenen Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers, der Landeszentralbebörden oder der von ihnen bezeichneten

Bebörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunal⸗ verbände zuwiderhandelt;

wer der Vorschrist des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäfts⸗ aufzeichnungen verweigert;

wer eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unwahre oder unvollständige An⸗ gaben macht;

.wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.

Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.

Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8

1u““

§ 21 Die Verordnung tritt mit dem 13. Juni 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 10. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 8

Bekanntmachung,

betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ Bevölkerung

ausgeschlossenen Gegenstände.

Vom 10. Juni 1916.

Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis:

Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürger⸗ liche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 463) mit Ausnahme der §§ 7, 10, 14, 15 und 20 dieser Bekannt machung finden auf die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214) zulässigen Preise.

Verzeichnis

8 Fabefe sc, Pne. vpe 6 2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur⸗ oder Kunstselde besteht. b8 ensig

3. Alle Artikel, oie ausschlieslich oder zum überwiegenden Teil aus den zu 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für Trikotagen gelten jedoch die Bestimmungen zu 4.

4. Seidene und halbseidene Strümpfe und sonstige seidene und halbseidene Trikotagen und Wiekwaren. Als halbseidene Waren dieser Art gelten solche, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus Natur⸗ oder Kunstseide bestehen, und seidenplattierte Strümpfe.

Seidene, halbseidene und solche baumwohene gewirkte Handschuhe, die ausschließlich aus Garn der Nr. 80 und daruber hergestellt sind.

spricht. Die Reiche bekleidungestelle hat die Faͤlle

ö1“

Ferner be Damenst⸗ümpfe, ven denen das Dutzendpaar

aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit der

seständige isten zu Er gibt kein

Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen Bezugsscheine

die ungültigen Scheine zu sammeln und am 1. jedes Monats an die

der Porschriften in §§ 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in

Feststellung entsprechend ausstellt. Das Nähere, insbesondere auch die

die

5*

und Strickwaren für die bürgerliche

das Stück übersteigt. 1 der Kleinhandelspreis 2 Mark für das Stück übersteigt.

mmaße der Stoffe als Grenze angegeben sind, ist für andere Breiten⸗

veniger als 750 Gramm, und haumwollene Herrensocken, von denen das Dutzendpaar weniger als 450 Gramm wiegt. Für durchbrochen gemusterte Strümpfe ist diese Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm

weniger anzunehmen. 5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel, Hosen⸗ träger und Strumpfbänder. 6. Spitzen und Besatzstickereien, waren für Möbel⸗ und Kleiderbesatz. 7. Mützen, Hüte und Schleier.

8. Schirme. Bettüberdecken und farbige Tischdecken.

9. Teppiche, Läuferstoffe, 10. Möbelsloffe. t 11. Abgepaßte Gardinen und Vorhänge, Tüllgardinen meterweise.

12. Wollene Damenkleider⸗ und Mäntelstoffe, sofern der Klein⸗ bandelspreis bei einer Breite von etwa 130 Zentimeter 10 Mark für das Meter übersteigt.

13. Baumwollene, einfarbige oder buntgewebte Kleider⸗ und Schürzenstoffe, fofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimeter 3 Mark für das Meter übersteigt.

14. Baumwellene bestickte Kleider⸗ und Schürzenstoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimeter 6 Mark fir das Meter übersteigt.

x15. Baumwollene bedruckte Kleiderstoffe, sofern der Kleinbandels⸗ weis bei einer Breite von etwa 90 Zentimeter 2 Mark für das Meter übersteigt.

16. Verbandstoffe und Damenbinden.

17. Konfektionterte genähte Weißwaren (ungewaschen). 4

18. Herrensoffe, sofern der Kleinhandelspteis bei einer Breite don etwa 140 Zentimeter 14 Mark für das Meter übersteigt.

19. Fertige Fracks, Militäruniformen. 2

Uniformbesatz und Militärausrüstungsgegenstände.

Fertige Herrengarderobe, sofern der Kleinhande lspreis

für den Rock⸗ und Gehrockanzug 75,00 Mark, für den Sack⸗ und Sportanzug 60,00 für den Rock und Gehrock 47,00

für die Sackjaccke.. 32,00

für die Weste .. 10,00

für das Beinkleid 18,00

für den Winterüberzieher 80,00

für den Sommerüberzieher q616111“X

8 bäae den Wettermantel aus Lodenstoff.. . . . 40,—

ersteigt. 20. Alle Artikel der fertigen Damenmäntel⸗ und Mädch enmäntel⸗, Hamenkleider⸗ und Mädchenkleider⸗, Damenblusen⸗ und Mädchen⸗ blusenkonfektion, sofern sie am 6. Juni 1916 fertiggestellt waren und ich im Besitze der Kleinhändler befinden, oder sofern deren Klein⸗ bandelspreis für einen Damenmantel 60,00 Mark, für ein Jackenkleid. . 80,00 für ein Waschkleid .. .. 40,00 für eine wollene Bluse 15,00 für eine Waschbluse 12,00 für einen wollenen Morgenrock 30,00

20,00

Tapisseriewaren, Posamentier⸗

für einen Waschmorgenrock ..

für ein garniertes wollenes Kleid

für einen Kleiderrock bersteigt.

21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke.

22. Fertige Damenwäsche aus Webstoffen, sofern der bandelspreis

für ein Damenbemd . 6,50 für ein Damennachtbemd . . 10,00 für ein Damenbeinkleid. . 5,00 für eine Untertaille... I1“ für einen Fristermantel h“ für einen Waschunterroch 12,00 für eine Morgenjacke . 10,00 für eine Nachtjacke . 56 bersteigt.

23. Säuglingsmäsche und Szuglingsbekleidung.

24. Korsette und Korsettschoner.

25. Waͤschestoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite bon etwa 80 Zenlimeter 2 Mark für das Meter und für halbleinene nd reinleinene Stoffe bei einer Breite von etwa 80 Zentimeter 3 Mark ür das Meter übersteigt.

26. Gemusterte weiße Tischzeuge.

27. Reinwollene Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 30 Mark ür das Stück übersteiat.

28. Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsätze. Krawatten und Schlafanzüge. Fertige Herren⸗Tag⸗ und Nachthemden, sofern der Kleinhandelsvreis 7 Mark für das Stück übersteigt.

29. Taschentücher.

30. Hausschürzen, sofern der Kleinhandelspreis 4,50 Mark für Zierschürzen aus weißen dünnen Stoffen, sofern

31. Seidene Schuhe.

⁊32. Die nach Maß anzufertigenden Herren⸗ und Damen⸗Ober⸗ und „Unterkleider, sofern die unter 19, 20, 22 und 28 angegebenen hreiggrenzen überschritten werden.

33. Getragene Kleidungsstücke, soweit ihr Kleinhandelspreis die Hälfte der unter 19 und 20 festgesetzten Preise übersteigt.

.34. Woll⸗ und Baumwollstoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu Lingen von 2 Metern.

Wo in vorstehendem Verzeichnis Preise für bestimmte Brelten⸗

maße der Prels entsprechend höher oder niedriger anzunehmen. In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach Abzug des Rabatts maßgeberdd.

Berlin, den 10. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 8 8 Dr. Helfferich. 8

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den in die Pfarrstelle zu Hohengöhren berufenen Pfarrer Jordan, bisher in Hohenlohe, zum Superintendenten zu er⸗ mennen.

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Löwenberg, Regierungsbezirk Liegnitz, ist zu besetzen.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem Superintendenten Jordan in Hohengöhren ist das Ephoralamt der Diözese Sandau übertragen worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Die am 1. Juli 1916 fälligen Zinsscheine der hFreußischen Staatsschuld, der Reichsschuld und der Schutzgebietsschuld werden von den bekannten amtlichen Einlösungsstellen vom 21. Juni ab eingelöst. die am 1. Juli fälligen Zinsen der in das preußische Staatsschuldbuch und in das Reichsschuldbuch ein⸗ setragenen Forderungen werden durch die Post, durch

tilgungskasse und bei der Reichsbankhauptkasse vom 17. Juni ab, 8 den Zahlstellen außerhalb Berlinswom 21. Juni ab gezahlt. 3

Berlin, den 8. Juni 1916. 8

8 Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichsschuldenverwaltung. 8 von Bischoffshausen.

5 8 8

Die am 1. Januar 1917 zu tilgenden Prioritätsobli⸗ gationen III. Serie, III. Serie Lit. B und III. Serie Lit. C 1. und 2. Emission der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft werden Mon tag, den 3. Juli 1916, Vor⸗ mittags 10 ¼ Uhr, in unserm Dienstgebäude, Oranien⸗ straße 92/94, vorn 1 Treppe, in Gegenwart eines Notars öffentlich verlost.

Berlin, den 7. Juni 1916.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Bischoffshausen.

““

8

Die am 1. Januar 1917 zu tilgenden Köthen⸗Bern⸗ burger Eisenbahn⸗Aktien werden Montag, den 3. Juli 1916, Vormittags 10 ¼ Uhr, in unserm Dienstgebäude, Oranienstraße 92/94, vorn 1 Treppe, in Gegenwart eines Notars öffentlich verlost.

Berlin, den 7. Juni 1916.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Bischoffshausen.

Bekanntmachung.

Die gegen den Händler Franz Donarski in Dritschmin durch Verfügung vom 11. März d. J. im Reichs⸗ und Staats⸗ anzeiger ausgesprochene Untersagung des Handels mit Lebensmitteln hebe ich mit Wirkung vom 11. d. M wieder auf. 1

Schwetz, den 8. Juni 1916. Der Landrat. J. V.: Frankenbach

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 Absatz 2 der Bundesratsverordnung voꝛ

23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich a. dem Kaufmann

Max Hirschberg, zurzeit im ·8 b. der Firma Julius

Hirabers, hierselbst, Alexanderstraße 8a, c. dem Reisenden Vitalis, hier, Magazinstraße 13 a, vom 18. Juni d. Js. ab

den Handel mit Häuten, Fellen und Gegenständen des

Kriegsbedarfs wieder gestattet.

Berlin, den 10. Juni 1916.

Der Poltzeipräsident. von Oppen.

Bekanntmachung.

Den Bäckermeistern Franz Bukczynski aus osen, Schrodkamarkt 17, und Nikodem Wyrembecki aus Pösen, Wallischei 27/28, wird hierdurch unter Aufhebung meiner Verfügung vom 28. Februar d. J. der Handel mit Backwaren wieder gestattet.

Posen, den 5. Juni 1916.

Der Königliche Polizeipräsident. von dem Knesebeck.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltun unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 181b (RGBl. S. 603) haben wir 1) dem Kaufmann Karl Wiesner, hier, Postplatz 4,‚, den Handel mit Landes produkten sowie das Agentur⸗ und Kommissionsgeschäft in diesen Gegen⸗ ständen, 2) dem Kaufmann Moritz Sch midt, hlier, Augustastr. 14, Inhaber der Schlesischen Reklamegesellschaft m. b. H., den Handel mit Lebensmttteln jeder Art, insbesondere die Vermittlung dieser Handelsgeschäfte vom heutigen Tage ab wegen Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den Handelsbetrieb untersagt.

Görlitz, den 8. Juni 1916. 8 Die Polizeiverwaltung. J. V.: Viebeg.

S8

Bekanntmachung. 8 Die Verfügung vom 6. Mai 1916 I. B. 499 —, nach welcher die Mühle des Mühlenbesitzers Koopmann in Horst ge⸗ schlossen wird, wird zurückgenommen. Vom Tage der Bekanntmachung ab darf Koopmann wieder Brotgetreide vermahlen.

Neustadt a. Rbge., den 7. Juni 1916. Der Landrat. J. V.: von Stockhausen, Kreisdeputierter.

8

Bekanntmachung.

Dem Händler Jürgen Johns aus Kurburg, Kreis

Schleswig, ist gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗

tember 1915 (9RGBl. S. 603) der Handel mit Ferkeln wegen

huftsecbaffssbet in bezug auf diesen Gewerbebetrieh untersagt orden.

Schleswig, den 8. Juni 1916.

Der Landrat. J. V.: von Bar, Regierunggsassessor.

E1111“

Bekanntmachung.

Dem früheren Landmann, jetzigen Wurstmacher Juliug Schröder in Kiel, Jungfernstteg 40, ist auf Grund der Ver⸗ ordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 die Ausühung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln, wegen Unzuverlässigkeit unter⸗ sagt worden, da er durch den Verkauf selbst hergestellter Wurstwaren sowie von Speck fortgesetzt gegen die Verordnung des Mogistrats vom 22. März 1916, betreffend Höchpreisanordnung für Schweine⸗ fleisch und Fleischwaren aus Schweinefleisch, verstoßen hat. Schröder bat sein Geschäft mit dem 15. Juni d. J., Nachmittags 8 Uhr, zu schließen.

Kiel, den 9. Juni 1916.

Städttsche Polizeibehörde. Dr. Pauly.

Bekanntmachung.

Durch Bescheid vom 16. Fehruar 1916 ist dem Metzger Josef Mehl, Essen, Stoppenbergerstraße Nr. 34 wohnhaft, sowie dessen Verkäuferin Charlotte Linden, ebenfalls dort wohnhaft, der Handel mit Fleisch⸗ und Wurstwaren und dire Ver⸗ mittlertätigkeit hierfür untersagt worden.

Essen, den 6. Juni 1916.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Rath.

Gutschrift auf Relchsbankgirokonto, bei der Staatsschulden⸗

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 603), betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel, in Verbindung mit Zisfer 1 der Ausführungs⸗ estimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 (Ministerialblatt S. 246) haben wir dem Händler Fritz Nedderhoff hierselbst und seinem Sohne Friedrich Nedderhoff die Ausübung . mit Lebens⸗ mittteln aller Art wegen Unzuverlässigkelt in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. 8s

Bielefeld, den 9. Juni 1916. 86 Die Polizeiverwaltung. Dr. Stapenhorst.

Bekanntmachung. 1“

Daem Schneidermeister Oswald F oltin, hier, Kaiserstr. 33 ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23 September 1918 jeglicher Handel mit Lebensmitteln aller Art wegen Unzu⸗ verlässigkeit mangels genügender Sachkenntnis untersagt worden. em Wirt Ewald Beramann, hier, Hochstr. 23, dem Wirt Ernst Vollmer, hier, Hochstr. 43, und dem Kaufmann Rudolf Greeff, hier, Jsland 22, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 jeglicher Handel mit Lebensmitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Dem Händler Franz Win kelhahne, bier, Südstr. 24, ist auf Grund der Bundrsratsverordnung vom 23. September 1915 jeglicher Handel mit Lebensmitteln aller Art (außer Obst und Gemüse) wegen Unzuoerlässigkeit unterf agt worden.

Elberfeld, den 8. Juni 1916. Die Polizeiverwaltung. Dr. Scheffler.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist dem Metzgermeister Jakob Müller, ge⸗ boren am 24. 2 ovember 1868 zu Düsseldorf, zurzeit Düsseldorf, Liefergasse Nr. 1a, wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln, insbesondere des Handels mit Fleisch und Fleischwaren, für das gesamte Reichsgebiet verboten worden.

Düsseldorf, den 5. Juni 1916.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 13. Juni 1916.

Seine Majestät der Kaiser und König empfingen heute, wie „W. T. B.“ meldet, im Neuen Palais bei Potsdam den Regierungspräsidenten von Jagow und den Polizei⸗ präsidenten von Oppen.

„Meldepflicht und Beschlagnahme für die ver⸗ chiedenen Gruppen von Metallen, metallischen Erzeug⸗ nissen, Metallverbindungen usw. gründen sich auf eine Reihe

von Bekanntmachungen, die nach und nach durch die Militär⸗ befehlshaber zur allgemeinen Kenntnis gebracht worden sind. giislen wird in diesen Bekanntmachungen auf frühere Be⸗ anntmachungen Bezug genommen. Soweit dies der Fall ist, gelten, wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, die Bestimmungen der alten Bekanntmachung auch für die neue Bekanntmachung. Fehlt eine Bezugnahme in Text oder Ueberschrift, so gelten die

orschriften der späteren Bekanntmachung unabhängig von den bisherigen Anordnungen für sich allein.

Jede Bekanntmachung über Bestandsmeldung und Be⸗ schlagnahme von Rohstoffen hat eine eigene Geschäftsnummer der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung (K. R. A.), auf die zur Vermei⸗ dung von Verwechslungen mit anderen Bekanntmachungen genau zu achten ist. So bezogen sich beispielsweise die in letzter Zeit wiederholt durch die Presse gebrachten Hinweise auf die Verpflichtung zur regelmäßigen Bestandsmeldung von Metallen auf die Verordnung M. 1/4. 15 K. R. A. vom 1. Mai 1915, die Pressenotiz über Ablieferung von Haus⸗ haltungsgegenständen aus Metall auf die Bekanntmachung M. 2684/2 16 K. R. A. vom 15. 3. 16 usw.

Eine Uebersicht über die Bestimmungen der all⸗ gemeinen Metalbeschlagnahme nach dem Stande vom 5. November 1915 nebst einem Ergänzungsblatt nach dem Stande vom 1. Mai 1916 kann unentgeltlich von der Metall⸗ meldestelle der K. R. A. des Königlich Preußischen Kriegs⸗ ie,gs Berlin W. 9 (Potsdamerstraße 10/11) bezogen e G XX.“

In der durch „W. T. B.“ verbreiteten Mitteilung über die Tätigkeit des Kriegsernährungsamtes vom 8. Juni ist gesagt worden: „Mit Vertretern der Industrie wurde neben der Förderung der Schweineschlachtungen usw.“ Es ist dies ein irreführender Druckfehler. Es muß natürlich heißen: „Mit Vertretern der Industrie wurde neben der Förderung der Schweinemästungen die schnelle Fürsorge für Schwerarbeiter durch Sonderzuweisungen von Nahrungsmitteln und die Förderung der Massenspeisung beraten usw.“ Das Kriegsernährungsamt wird sich ganz besonders darum bemühen, daß die Schweinemast⸗ verträge, die bei der Versorgung der großstädtischen Kommunen und Industriebezirke sich sehr bewährt haben, weiter auf Schweine und Milchvieh ausgedehnt und Futtermittel zu diesem Zweck an die Verträge abschließenden Landwirte, die sich hauptsächlich aus den kleineren Besitzern zusammensetzen, zur Verfügung gestellt werden. 8

In der Zweiten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ ist eine Genehmigungsurkunde, be⸗ treffend eine Anleihe der Stadt Stargard i. Pomm., veröffentlicht.

„Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 1009 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 558. Verlustliste der preußischen Armee, die 272. Verlustliste der bayerischen Armee und die 398. Verlust⸗ liste der württembergischen Armee. 1“ 8

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(Fortsetzung in der Ersten

Beilag

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