Kriegsnachrichten. Großes Hauptquartier, 11. Juni. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz. Beiderseits der Maas heftige Artilleriekämpfe.
ie gestern gemeldete Beute aus den Angriffen östlich des Flusses hat sich noch um 3 Geschütze und 7 Maschinen⸗ gewehre erhöht. Westlich von Markirch machte eine deutsche Patrouille, die in die französischen Gräben eindrang, einen Offizier und 17 Mann zu Gefangenen.
Oestlicher Kriegsschauplatz.
Südlich von Krewo stießen deutsche Erkundungsabteilungen in die russische Stellung vor; sie zerstörten die feindlichen An⸗ lagen und brachten über 100 Russen als Gefangene sowie ein Maschinengewehr zurück.
8 Balkan⸗Kriegsschauplatz. Nichts Neues. Oberste Heeresleitung.
Großes Hauptquartier, 12. Juni. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.
In der Champagne, nördlich von Perthes, drangen deutsche Erkundungsabteilungen in die französischen Stellungen, machten nach kurzem Kampf 3 Offiziere und über 100 Mann zu Gefangenen, erbeuteten 4 Maschinengewehre und kehrten planmäßig in die eigenen Gräben zurück.
Beiderseits der Maas unverändert lebhaftes Artillerie⸗
feuer. Oestlicher Kriegsschauplatz.
sterreichisch⸗ungarische Truppen der Armee als Grafen Bothmer warfen russische Abteilungen, die nordwestlich von Bucza cz (an der Fefrench im Vorgehen waren, wieder zurück; über 1300 Russen blieben als Ge⸗ angene in unserer Hand. Im übrigen hat sich die Lage der deutschen Truppen icht geändert.
Balkan⸗Kri Keine Ereignisse.
4 8
egs schauplatz. Oberste Heeresleitung
Großes Hauptquartier, 13. Juni. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz.
Gegen einen Teil unserer neuen Stellungen auf den Höhen südöstlich von YNpern sind seit heute örtliche Angriffe der Engländer im Gange.
Auf dem rechten Ma asufer, beiderseits des von der Feste Douaumont nach Südwesten streichend Rückens, choben wir unsere Linien weiter vor.
Oestlicher Kriegsschauplatz. An der Düna südöstlich von Dubena zersprengte das Feuer unserer Batterien eine russische Kavalleriebrigade. „Nordöstlich von Baranowitschi war das feindliche Artilleriefeuer lehafter.
— ssisches Flugzeug von einem deutschen Flieger im Luftkampf bezwungen; 8 und Beob⸗ achter — ein französischer Offizier — sind gefangen, das Flug⸗ zeug ist geborgen.
Balkan⸗Kriegsschauplatz. Nichts Neues 8 Oberste Heeresleitung.
11““ 4“*“
Wien, 10. Juni. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplatz.
Im Gegensatz zum vorgestrigen Tage sind gestern wieder an der ganzen Nordostfront äußerst erbitterte Kämpfe entbrannt. Zwischen Okna und Dobronoutz wurden an einer Stelle 8, an einer anderen 5 schwere Angriffe abgewiesen, wobei sich unser schlesisches Jägerbataillon Nr. 16 besonders hervortat.
An der unteren Strypa haben starke russische Kräfte nach erbittertem Ringen unsere Truppen vom Ost⸗ auf das Westufer zurückgedrängt.
„Nordwestlich von Tarnopol russische Vorstöße ab.
Im Raume von Luck wird westlich der Styr gekämpft.
Bei Kolki und nordwestlich von Czartorysk wurden russische Uebergangsversuche vereitelt. 8
Italienischer Kriegsschauplaz. Vorstöße der Italiener gegen mehrere Stellen unserer Front zwischen Etsch und Brenta wurden abgewiesen. Zu den bisher gezählten Gefangenen im Angriffsraum sind über 1600, darunter 25 Offiziere, dazugekommen.
Vor dem Tolmeiner Brückenkopf zerstörten unsere Truppen nach kräftiger Artilleriewirkung die Hindernisse und Deckungen eines Teils der feindlichen Front und kehrten mit 80 Gefangenen, darunter 5 Offizieren, ferner mit einem Maschinengewehr und sonstiger Kriegsbeute von dieser Unter⸗ nehmung zurück. v
Südöstlicher Kriegsschauplatz. “ An der unteren Vo ljusa wurden italienische Patrouillen durch Feuer zersprengt. 1 Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
schlugen wir zahlreiche
„11. Juni. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:
Russischer Kriegsschauplatz.
Oestlich von Kolki hat der Feind vorgestern abend mit drei Reg mentern das linte Styr⸗Ufer gewonnen. Er wurde gestern durch den umfaffenden Ge enangriff österreichisch⸗ungari⸗
er Truppen wieder über den Flu geworfen, wobei acht russische
ffiziere, 1500 Mann und 13 Maschinengewehre in unsere Hand fielen.
Nordwestlich von Tarnopol eroberten wir durch Gegen⸗
ftoß 1n vom Feind unter großen Verlusten erkämpfte Höhe
Im Nordostteile der Bukowina wurde wieder überaus!
erbittert gekämpft. Der Druck überlegener gegnerischer Kräfte, die mit einem auch bei diesem Feind einzig dastehenden rück⸗ sichtslosen Verbrauch des Menschenmaterials angesetzt wurden, machte es notwendig, unsere Truppen dort vom Gegner loszu⸗ lösen und zurückzunehmen. 8
Italienischer Kriegsschauplatz.
Die Italiener erneuerten ihre Vorstöße gegen einzelne und wurden wieder überall rasch und blutig abge⸗ wiesen.
Auf dem Monte Lemerle griffen unsere Truppen die feindlichen Abteilungen, die sich nahe dem Gipfel noch gehalten hatten, überraschend an, setzten sich in vollen Besitz des Berges und machten über 500 Gefangene.
Unsere Flieger bedachten den Bahnhof von Cividale mit Bomben.
Südöstlicher Kriegsschauplatz.
Nichts von Belang.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
—
Wien, 12. Juni. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:
Russischer Kriegsschauplatz.
Im Nordosten der Bukowina vollzog sich die Loslösung vom Gegner unter harten Nachhutkämpfen.
Eine aus Buczacz gegen Nordwest vorgehende feindliche Kraftgruppe wurde durch einen Gegenangriff deutscher und österreichisch⸗ungarischer Regimenter geworfen, wobei 1300 Russen in unserer Hand blieben. Auf der Höhe östlich von Wisniowczyk brach heute früh ein starker russischer Angriff unter unserem Geschützfeuer zusammen.
Oestlich von Kozlow hoben unsere Streifkommandos einen vorgeschobenen Posten der Russen auf.
Nordwestlich von Tarnopol wird fortgesetzt heftig ge⸗ kämpft. Die mehrfach genannten Stellungen bei ore⸗ biowta wechselten wiederholt den Besitzer. An der Ikwa und in Wolhynien herrschte gestern verhältnis⸗ Ruhe.
Westlich von Kolki schlugen unsere Truppen einen russischen Uebergangsversuch ab. Hier, wie überall, ent⸗ sprechen dem rücksichtslosen Massenaufgebot des Feindes auch seine Verluste.
Italienischer Kriegsschauplatz.
Die Lage auf ist unverändert. In den Dolomiten und an unserer Front zwischen Brenta und Etsch wurden die Italiener, wo sie angriffen, abgewiesen.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband.
Konstantinopel, 10. Juni. (W. T. B.) Das Haupt⸗ quartier teilt mit: Von der Irakfront keine Meldung von Bedeut ung.
Kaukasusfront: Auf dem rechten Flügel und in der Mitte keine Handlung von Bedeutung. Auf dem linken Flügel wurden verschiedene überraschend ausgeführte Angriffe des Feindes auf unsere vorgeschobenen Stellungen ab geschlagen. Die Russen verloren in diesen Kämpfen mehr als hundert Tote und Verwundete und einige Gefangene. Unser Artillerie⸗ feuer vertrieb ein feindliches Schiff, das sich an der Meerenge Alamboghaz nördlich von Kuchada näherte. Zwei feindliche Schiffe warfen ohne Erfolg einige Granaten auf Keutek nördlich von Bodrum und auf die Umgebung von Mekri. Sie zogen sich darauf zuruck. Ein feindliches Schiff beschoß in der Nähe von Jaffa das an der Küste weidende Vieh.
Konstantinopel, 11. Juni. (W. T. B.) Amtlicher Bericht vom 29. Mai (türkischer Zeitrechnung).
An der Irakfront, im Abschnitt Fellahie, bombar⸗ dierte unsere Artillerie gestern verschiedene Punkte der feind⸗ lichen Stellung. Zwei feindliche Kanonenboote, die nicht entfliehen konnten, wurden durch die Explosion von Artilleriemunition, die sie an Bord hatten, in die Luft ge⸗ sprengt. „Drei große, von diesen Kanonenbooten gezogene Schleppkähne, die ebenfalls mit Artilleriemunition beladen waren, wurden versenkt. Außerdem wurde durch unsere Artillerie an Bord von vier mit Explosivstoffen beladenen Schleppkähnen ein Brand hervorgerufen; die Kähne konnten sich nur dank der Strömung retten. Vier große Munitions⸗ de dots, die sich am Ufer des Flusses befanden, wurden vollständig in die Luft gesprengt. Durch die Explosion der Geschosse, die sich dort befanden, entstand ein Brand in dem Lager eines feindlichen Bataillons, das vollkommen zerstört wurde. — Bei einem Zusammentreffen mit dem Feinde in der Gegend von Schemdinan (2) wurde die feindliche Kavallerie in der Stärke von mehr als tausend Mann vollständig vernichtet. Nur einer ganz geringen Anzahl von Feinden gelang es, sich zu retten. Viel Vieh, Telephon⸗ apparate und Pontonmaterial sowie eine große Menge von Gewehren und Munition wurden von uns erbeutet.
An der Kaukasischen Front keine Veränderung. Ein feindlicher Flieger, der; otscha im Abschnitt Smyrna über⸗ flog, wurde durch unser Artilleriefeuer in die Flucht gejagt. Ein feindlicher Monitor schleuderte auf der Höhe von otscha gegen die Gewässer der Bai Iö- (2) 20 Geschosse, ohne eine Wirkung zu erzielen. Andere feindliche Kriegsfahr⸗ zeuge eröffneten ein wirkungsloses Feuer gegen die Höhen öst⸗ lich der Insel Keusten. Am Nachmittag des 29. Mai (tür⸗ kische Zeitrechnung) bombardierte ein feindliches Kriegsschiff den Hafen Kalamaki in dem Distrikt Hasche. Eine Frau wurde getötet, sonst aber kein Schaden angerichtet.
Konstantinopel, 11. Juni. (W. T. B.) Das Haupt⸗ quartier teilt mit: Nach einem Kampf, der mit der Niederlage und dem Rückzuge der Russen vor Chanikin endete, nahmen unsere Abteilungen die Verfolgung auf, schlugen starke feind⸗ liche Kosakenabteilungen zurück und drangen in der Nacht zum 9. Juni in Kasri Schirin ein.
Konstantinopel, 12. Juni.
Heeresbericht:
Amtlicher
An der Irakfront keine Veränderng.
dem südwestlichen Kriegsschauplatz
An der Kaukasusfront machten wir im Laufe von ört⸗ lichen Kämpfen am rechten und am linken Flügel eine Anzahl von Gefangenen, eroberten eine große Menge von Gewehren sowie Telephonapparate und Schützen rabenmaterial.
Das in unserem gestrigen Bericht gemeldete Gefecht, welches mit der Vernichtung von ungefähr tausend russischen Kavalleristen endete, fand bei dem Flusse Zappe, südlich des Ortes Tscheulemreck und östlich von der Ortschaft Amadien statt.
Am . des 10. Juni warfen fünf feindliche Flug⸗ zeuge ungefähr 50 Bomben auf Smyrna ab, die einige Männer, Frauen und Kinder töteten sowie einige Häuser zer⸗ störten. Von den anderen Fronten liegen keine wichtigen Meldungen vor. 89 ö111“
Der Krieg zur See.
London, 10. Juni, (W. T. B.) Nach dem „Reuterschen Bureau“ erklärt die Admiralität, es steht jetzt fest, daß die „Hampfhire“ am 5. Juni um 8 Uhr Abends auf eine Mine gestoßen und binnen 10 Minuten gesunken ist. Sie war von dzwei Zerstörern begleitet, die infolge des schweren Seegangs im Laufe der Fahrt den Kreuzer verloren. Eine eingehende Nachforschung nach den vier Booten, die, wie man sagt, die „Hampshire“ verließen, ergab kein Resultat. Man hat jede Hoffnung aufgegeben, daß außer den 12 ersonen, die sich auf dem Flosse in Sicherheit brachten, no jemand gerettet wurde.
Amsterdam, 10. Juni. (W. T. B.) Der Ymuider Korrespondent der „Tijd“ meldet, der in Ymuiden angekommene Dampfer „Laura“ habe berichtet, daß er in der Gegend von Terschelling einem deutschen Unterseeboot begegnete, das mit voller Fahrt auf die englische Küste zufuhr. In Nmuiden ein⸗ gelaufene Trawler begegneten einem Torpedoboot unbekannter Nationalität mit zertrümmerten Schornsteinen und nenge hssenn Masten und einem Schlachtschiff mit halb weggeschossenen Rumpfe, das fürchterlich zugerichtet war.
Bordeaux, 11. Juni. (W. T. B.) Der „Agence Havas“ zufolge brachte der französische Dampfer „Lutèce“ als einzigen Ueberlebenden des norwegischen Dampfers „Prosper“, der eine Besatzung von 34 Mann hatte, einen Matrosen mit. Der Dampfer „Prosper“ war auf eine Mine gelaufen und gesunken.
Wien, 11. Juni. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Eines unserer Unterseeboote hat am 8. laufenden Monats Abends den von mehreren Zerstörern begleiteten großen ita⸗ lienischen Hilfskreuzer „Principe Umberto“ mit Truppen an Bord torpediert. Das Schiff sank binnen
wenigen Minuten. Flottenkommando.
Nmuiden, 12. Juni. (W. T. B.) Nach einer Meldung der „Niederländischen Telegraphen⸗Agentur“ hat der Katwyker Logger „Vooruit’” 5 Mann vom norwegischen Dampfer „Bure“ eingebracht, der sich auf der Fahrt von Lincoln befand und torpediert worden oder auf eine Mine gelaufen ist.
Malmö, 12. Juni. (W. T. B.) Dem „Ritzauschen Bureau“ zufolge ist der Dampfer „Emmy“ aus Stockholm gestern nachmittag in das Minenfeld bei Falsterbo geraten und in die Luft gesprengt worden. Ein Mann wurde durch die Explosion getötet, vier andere sind ertrunken. Der Kapitän n 1. übrigen vier Mann der Bemannung sind in Malmö gelandet.
Wien, 12. Juni. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Ein Geschwader von Seeflugzeugen hat in der Nacht vom 11. auf den 12. die Bahnstrecke San Dona Mesre und die Bahnanlagen in Mestre ausgiebig mit sichtlich gutem Er⸗ folg bombardiert, mehrere Volltreffer in die Lokomotivremise erzielt und auch das Arsenal in Venedig mit einigen Bomben belegt. Trotz heftigen Abwehrfeuers sind alle Flug⸗ zeuge eingerückt.
Flottenkommando.
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(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
Theater. 1
8
Königliche Schauspiele. Mittwoch: Opernhaus. 155. Abonne⸗ mentsvorstellung. (Letzte Vorstellung vor den Ferien.) Die Afrikanerin. Oper in fünf Akten von Giacomo Meyerbeer. Text von Eugoène Scribe, deutsch von Ferdinand Gumbert. Mustkalische Leitung: Herr Generalmusikdirektor Blech. Regie: Herr Regisseur Bachmann. Ballett: Herr Ballettmeister Graeb. Chöre: Herr Pro⸗ fessor Rüdel. Anfang 7 ¼ Uhr.
Schauspielhaus. 161. Abonnementsvorstellung. (Letzte Vor⸗ stellung vor den Ferien.) Die Ivurnalisten. Lustspiel in vier Aufzügen von Gustav Freytag. Regie: Herr Oberregisseur Patry. Anfang 7 ½ Uh
“ Familiennachrichten. 8
Verlobt: Frl. Margarete Henning mit Hrn. Leutnant Carl Hoppenrath (Charlottenbura).
Verehelicht: Hr. Frhr. von Düring mit Frl. Hildegard von Fischer (Plochingen a. Neckar). — Hr. Hauptmann Runge mit Frl. Hilde Becker (Naumburg a. S.) — Hr. Professor Dr. Martin Kirschner mit Frl. Eva Kapp (Königeberg i. Pr.).
Gestorben: Hr. Chefredakteur ten Brink (Berlin). — Frl. Frieda
von Kobylinskt (Pöhnen).
Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg.
Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32. 8
Sieben Beilagen (eeinschließlich Warenzeichenbeilage Nr. 46)
und die Liste der fünfundvierzigsten Pfandbri verlosung der Süddeutschen e 8 sttns 8
sowie die 1009. Ansgabe der Deutschen Verlustlisten.
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11““
schen Reichsanzeiger und Königlich Preuß
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Den Entwürfen der am 8. d. M. vom Bundesrat verab⸗
edeten, im amtlichen Teil der heutigen Nummer des tichsanzeigers“ mitgeteilten Verordnungen über die willigung von Zahlungsfristen an Kriegsteil⸗ domer und über die Geltendmachung von Hypo⸗ ken, Grundschulden und Rentenschulden waren gende Begründungen beigegeben:
Begründung
dem Entwurf einer Verordnung über die Bewilligung
von Zahlungsfristen an Krtegsteilnehmer. Die Vermögensverhältnisse zahlreicher Kriegsteilnehmer werden
6 den Kriegsdienst schwer in Mitleidenschaft gezogen. Die zu den wen Einberufenen sind auf Jahre binaus ihrer gewohnten Erwerbs⸗ krit entfremdet. Mag auch häufig für sie die Möglichkeit be⸗ in, ihre Geschäfte durch Vertreter betreiben zu lassen, so läßt sich in vielen Fällen nicht vermeiden, daß infolge der Inanspruch⸗ ne zum Kriegsdienst ein erheblicher Ruͤckgang in der wirtschaft⸗ n Loge der Kriegsteilnehmer eintritt. Es ist notwendig, diese eiggenden Wirkungen tunlichst zu mildern und auszugleichen. Auf Gebiete der Rechtspflege muß zur Erreichung dieses Zieles darauf icht genommen werden, die Kriegsteilnehmer gegen einen über⸗ en Zugriff ihrer Gläubiger, der ihren dauernden wirtschaftlichen immenbruch herbeiführen könnte, zu schützen
Das Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an üernehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August (Reichs⸗Gesetzbl. S. 328) und die zu seiner Ergänzung erlassene rdnung zum Schutze Angehöriger immobiler Truppenteile vom Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 47) vermögen diese Aufgabe zum Teil zu erfüllen. Abgesehen davon, daß diese Gesetze von Gesichtspunkt der prozessualen Behinderung, nicht von dem der chaftlichen Bedrängnis des Kriegsteilnehmers ausgehen und gemäß ihre Fürsorge auf Maßnahmen prozessualer Natur be⸗ rken, hört ihr Schutz für den einzelnen Kriegsteilnehmer ganz wenn seine Zugehörigkeit zur bewaffneten Macht ihr Ende tzt hat. Nach diesem Zeitpunkt können Prozesse gegen ihn dem Gläubiger aufgenommen (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes vom lugust 1914), Zwangsvollstreckungen können wieder ohne Be⸗ kung gegen ihn betrieben und fortgesetzt werden. Die in Geltung plichen Vorschriften versagen also gerade in dem Augenblick, in dem Fürsorge für den Kriegsteilnehmer besonders geboten ist. Mit aforderlichen Schutzmaßregeln kann nicht bis zur Beendigung des es gewartet werden. Denn bereits jetzt mehren sich die Fälle, Soldaten, die nicht mehr dienstfähig sind, in die Heimat zurück⸗
n. .
Der Entwurf knüpft an die bewährte Einrichtung der richterlichen ungsfristen an und legt auch formell die Vorschriften der Ver⸗ ung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen hs⸗Gesetzbl. 1915 S. 290) zugrunde. Er läßt zugunsten der gteilnehmer Zahlungsfristen in erweitertem Umfang und von er Dauer zu, als sie dort vorgesehen sind, und trifft ferner orge, daß eine Fristbestimmung mehrmals erfolgen kaenn.
zu den einzelnen Vorschriften ist zu bemerken:
Zu § 1
Im § 1 ist die Höchstdauer der richterlichen Zahlungsfrist auf Monate heraufgesetzt und die Bewilligung der Frist auch für eSchulden zugelassen worden, die erst nach dem 31. Juli 1914, vor oder während der Teilnahme des Schuldners am Kriege enden sind. Voraussetzung für die erweiterte Vergünstigung ist, ie wirtschaftliche Lage des Schuldners durch die Teilnahme am e so wesenꝛlich verschlechtert ist, daß sein Fortkommen det erscheint. Die Interessen der Gläubiger sind durch die wmeinen Vorschriften der Verordnung über die gerichtliche wligung von Zahlungsfristen ausreichend gewahrt; nach öist die Bestimmung der Fritz abzulehnen, wenn sie dem kbiger einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Durch Auf⸗ ung geeigneter Bedingungen wird das Gericht ferner verhindern en, daß die Zahlungsfrist von dem Schuldner dazu mißbraucht um andere Gläubiger zum Nachteil des durch die Frist ge⸗ lnen Gläubigers zu bevorzugen. Gegebenenfalls wird es z. B. Natze sein, die gegenüber einem Gläubiger beantragte Bewilligung Zahlungsfrist davon abhängig zu machen, daß der Schuldner noch gegenüber etnem oder mehreren anderen Gläubigern eine ungsfrist beantrogt oder erwirkt. Zur Vermeidung von Zweifeln § 1 Absf. 3 ausdrücklich klargestellt, daß der Antrag nicht mit kgründung abgelehnt werden darf, der Schuldner werde auch nach uf der Frist zur Zahlung außerstande sein.
Zu § 2 Die Vorschrift sieht die dem § 1 entsprechenden Erweiterungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung vor und bestimmt t, daß die Einstellung — abweichend von § 5 der Verordnung die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfriten — mehrfach und dann erfolgen kann, wenn eine Zahlungsfrist bereits bewilltgt Für das Verfahren gelten die allgemeinen Regeln. Von Be⸗ ing ist, daß nach § 5 der Verordnung über die gerichtliche Be⸗ aung von Zablungsfristen die Einstellungsanordnungen schon er⸗ können, bevor die Zwangsvollstreckung begonnen hat. Der ner ist infolgedessen in der Lage, durch rechtzeitige Stellung Erneuerung des Antrags die Zwangsvollstreckung von vornherein üie Dauer der bewilligten Frist hintanzuhalten. Zu § 3
gei der längeren Dauer der Einstellungsfristen können sich für EGläubiger Nachteile daraus ergeben, daß die tatsächlichen Ver⸗ isse, die für die richterliche Entscheidung maßgebend waren, nach⸗ ich wesentliche Aenderungen erfahren. Der Gläubiger kann z. B. seine Einberufung zum Heeresdienste, plötzliche Vermögens⸗ ten oder andere unvorhergesehene Umstände in die Notwendigkeit zt werden, zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile den ldeten Betrag sofort flüssig zu machen. Nachteile für Gläubiger können auch dadurch entstehen, daß seine spätere sedigung erheblich gefährdet wird; etine solche Gefährdung wird gtlich eintreten können, wenn ihm, solange er durch Einstellung der Zwangsvollstreckung gehindert ist, sich eine ung zu verschaffen, andere Gläubiger mit Vollstreckungs⸗ egeln zuvorzukommen suchen. Der § 3 ermächtigt deshalb das stteckungsgericht, die Einstellung der Vollstreckung in den ge⸗ en Fällen auf Antrag des Glaäͤubigers wieder aufzubeben. Das ahren folgt den gleichen Grundsätzen wie das Verfahren bei An⸗ ung der Einstellung. Die tatsächlichen Behauptungen, die den ug begründen, sind glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung das Gericht den Schuldner, auch ohne daß dies besonders vor⸗ sjeben ist, regelmä ig zu hören haben. Gegen die Entscheidung mnach § 793 der Zivilprozeßordnung sofortige Beschwerde statt. Vorschriften des § 3 Abs. 2 über die Gerichts, und Anwalts⸗
hren und über die Festsetzung des Streitwerts entsprechen dem
b
Erste Beilage
Berlin, Dienstag, den 13. Juni
§ 6 Abs. 3 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. S u
„Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Erweiterungen der Vor⸗ schriften über Zahlungsfristen machen es erforderlich, auch die Ver⸗ ordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geld⸗ forderung (Reichs⸗Gesetzbl. 1915 S. 292) zugunsten der Kriegsteil⸗ nehmer auf die nach dem 31. Juli 1914 entstandenen Geldforderungen auszudehnen, sofern sie vor Oder während der Kriegsteilnahme ent⸗ standen sind. Auch hier ist die Ausdehnung an die Voraussetzung ge⸗ bunden, daß die wirtschaftliche Lage des Schuldners durch die Teil⸗ nahme am Kriege so wesentlich verschlechtert ist, daß sein Fortkommen gefährdet erscheint. n
u 8
Bei der Abgrenzung des Personenkreises, dem die neuen Er⸗ leichterungen zugute kommen, geht der Entwurf von dem der Recht⸗ sprechung geläufigen Begriffe des Kriegsteilnehmers im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 328) aus, berücksichtigt daneben aber auch alle Personen, die vermöge ihres Dienst⸗ verhältnisses, Amtes oder Berufs zu den immobilen Teilen der Land⸗ oder Seemacht gehörten. Die Unterscheidung zwischen Angehörigen mobiler und immobiler Truppenteile fällt danach füͤr den Geltungs⸗ bereich des Entwurfs weg. Sie entbehrt hier der inneren Berechtigung, da es für die Zwecke des Entwurfs nicht auf die Art und Weise der militärischen Verwendung des Schuldners, sondern darauf ankommt, ob der Schuldner infolge dieser Verwendung wirtschaftliche Nachteile
Begründung 1“ zu dem Entwurf einer Verordnung über die Geltend⸗ machung von Par e “ und Renten⸗
ulden.
Die Lage des Haus⸗ und Grundbesitzes hat im Laufe des Krieges bereits zu einer Reihe gesetzlicher Maßnahmen Anlaß gegeben, die eine Abhilfe und Milderung wirtschaftlicher Schädigungen auf dem Gebiete des Realkredits anstreben. Soweit ein billiger Ausgleich zwischen den Interessen des Eigentümers und seiner Hypothekengläu⸗ biger nicht schon im Wege gütlicher Verständigung, insbesondere durch die Vermittlung der auf Grund der Bundesratsverordnung vom 15. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 511) bestellten Einigungs⸗ ämter erreicht wird, bieten die Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen und über die Folgen der nicht recht⸗ zeitigen Zahlung einer Geldforderung (Reichs⸗Gesetzbl. 1915 S. 290, 292) eine Handbabe, um durch richterliche Entscheidung die Zahlungs⸗ pflicht hinauszuschieben und die infolge Nichtzahlung der Zinsen ein⸗ getretenen Rechtsnachteile zu beseitigen. Erweiterte Stundungs⸗ möglichkeiten sind durch die Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken⸗ und Grundschulden (Reichs⸗ 1915 S. 293) für Hypotheken⸗ und Grundschuldkapitalien vorgesehen. Um den zweiten Hypothekengläubiger gegen Verluste bei Zwangsversteigerungen zu schützen, ist durch die Verordnung vom 10. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 499) die Möglichkeit ge⸗ schaffen, den Zuschlag bei einem unangemessenen Btetungsergebnisse zu versagen. Endlich ist der Zwangsverwaltung von Grundstücken durch dte Verordnung vom 22. April 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 233) eine Ausgestaltung gegeben worden, die sowohl dem Gläubiger wie dem Schuldner verschiedene Erleichterungen bringt.
Infolge der längeren Dauer des Krieges haben sich die Verhält⸗ nisse des Grundbesitzes weiter verschärft. Die Beschaffung fällig ge⸗ wordener Hypothekenkapitalien erfordert bei der gegenwärtigen Lage des Geldmarktes immer erheblichere Opfer. Auch die Aufbringung der Mittel für eine regelmäßige Erfüllung der Zinsverpflichtungen wird durch die fottgesetzte Zunahme der Ausfälle an Mieten ständig erschwert werden. Um dieser Notlage abzuhelfen, bedürfen die bis⸗ herigen Vorschriften in verschiedenen Richtungen der Ergänzung. Dabei erscheint es zweckmäßig, die neuen Vorschriften nicht im Wege einer Aenderung der bisherigen Verordnungen zu treffen, sondern die in Betracht kommenden Rechtserleichterungen in einer das Gebiet des Realkredits erschöpfenden Verordnung zusammen ufassen.
Die Höchstbauer der richterlichen Zahlungsfrist beträgt zurzeit für Hypotbeken⸗ und Grundschuldkapitalien sechs Monate, für Zinsen und sonstige Nebenleistungen drei Monate. Während bei Zinsen und Neben⸗ leistungen die Fristbestimmung nur einmal zulässig ist, kann bei Kapital⸗ forderungen auch nach Ablauf der Zahlungsfrist die Zwangsvollstreckung bis zur Dauer von sechs Monaten eingestellt werden; die Einstellung kann mehrmals erfolgen. Den veränderten Bedürfnissen entspricht es, die Höchst⸗ grenze der einzelnen Zahlungsfrist für Kapitalforderungen auf ein Jahr, für Zinsen und andere Nebenleistungen auf sechs Monate heraufzu⸗ setzen. Da die Dauer der Frist vom Gericht unter Abwägung der beiderseitigen Interessen festgesetzt wird, sind von der Zulassung des erweiterten Spielraums Härten gegenüber dem Gläubiger nicht zu be⸗ sorgen. Sie werden im Einzelfalle, z. B. da, wo Hypotheken von der Friedenszeit her einen verhältnismäßigen niedrigen Zins tragen, auch dadurch ausgeglichen werden können, daß die Gerichte die Be⸗ willigung der Zahlungsfrist von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen; als eine solche Bedingung wird insbesondere eine angemessene Zinserhöhung in Betracht kommen.
Als unerwünscht ist es vielfach empfunden worden, daß für voll⸗ streckbare Hypothekenforderungen die Fristbewilligung nur im Wege einer Einstellung der Zwangsvollstreckung mögsich ist. Nach § 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen ist der Schuldner zwar in der Lage, schon vor dem Beginne der Voll⸗ streckuug die Einstellurg herbeizuführen und damit von vorn herein die Nachteile abzuwenden, die sich für ihn aus einer einmal erfolgten Einleitung der Vollstreckung ergeben. Die Ausübung dieser Befugnis ist aber in der Praxis auf Schwierigkeiten gestoßen und vielfach aus Unkenntnis der einschläzigen Bestimmungen gänzlich unterblieben. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung hat zudem nicht die gleiche Rechtswirkung wie die Bewilligung einer Zahlungsfrift. Wäͤhrend diese einer von dem Gläubiger gewährten Stundung gleichsteht (zu vergleichen S. 15 der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges, Druckfachen des Reichstags 13. Legislatur⸗ periode II. Session 1914 Nr. 26), kommt der Einstellung der Zwangs⸗ vollstreckung nur eine prozessuale Bedeutung zu. Sie vermag namentlich nicht den Eintritt von Verzugsfolgen zu verhindern. In den betetligten Kreisen ist desbalb vielfach der Wunsch laut geworden, an die Stelle der prozessualen Einstellung eine materielle Zahlungsfrist zu setzen. Da eine solche Regelung auf dem Gebiete des Realkredits in der Tat gewisse Vorteile bietet, sieht der Entwurf auch bei voll⸗ streckbaren Hypothekenforderungen die Bewilligung von materiellen Zahlungsfristen vor. Auf diese Weise wird die wiederholte Bewilligung einer Zahlungsfrist auch für die Fälle ermöglicht, in denen die erste Bewilligung im ÜUrteil erfolat war. Die Entscheidung ist dem Amts⸗ gericht übertragen worden, bel dem der dingliche Gerichtsstand be⸗ gründet ist. Dieses Gericht steht nach der Natur der Sache den in Betracht kommenden Verhältnissen am nächsten und ist regelmãßig das gleiche wie das nach den bisherigen Vorschriften zuständige Voll⸗ streckungsgericht (zu vergleichen § 764 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, § 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs⸗ verwaltung, Reichs⸗Gefetzbl. 1898 S. 713).
Mit dieser Regelung ist eine weitere Erleichterung verknüpft worden. Außerhalb eines Rechtsstreits erfolgt nach § 4 der Ver⸗ ordnung ü
16 I11“ 888 1g W1“n
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ber die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen die
Bestimmung einer Zahlungsfrist durch das Amtsgericht, bei dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Auch hier sprechen Zweckmäßigkeitsgründe für die Einführung des dinglichen Gerichts⸗ standes, zumal die bisherige Regelung dann eine Lücke läßt, wenn der Hypothekengläubiger seinen Wohnsitz im Ausland hat. Nach den neuen Vorschriften spielt sich somtt für Hypotheken das gesamte Ver⸗ fahren der Fristbewilligung, soweit es nicht vor dem Prozeßgerichte staitfindet, ausschließlich vor dem Amtsgerichte ab, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Entsprechende Vereinfachungen sind für das Ver⸗ fahren über die Beseitigung von Rechtsfolgen vorgesehen. Zu einer gleichmäßigen und zweckentsprechenden Handhabung der Verordnung wird es beitragen, wenn im Wege der Geschäftsverteilung, soweit die örtlichen Verhältnisse dies gestatten, die Entscheidung über die An⸗ träge in die Hand desselben Richters gelegt wird, der die Zwangs⸗ vollstreckung in das unbewegliche Vermögen bearbettet.
Bei der Regelung der materiellen Voraussetzungen für die Zablungs⸗ frist weist der Entwurf die Besonderheit auf, daß die Beschränkung auf solche Hypotheken, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, fallen gelassen ist. Bei, der Entscheidung über Zahlungsfristgesuche für eine später entstandene Hypothekenforderung wird aller⸗ dings der Umstand, daß beide Teile schon bei Begründung der Forderung mit der durch den Krieg bedingten wirt⸗ schaftlichen Lage gerechnet haben, regelmaͤßig erheblich ins Gewicht fallen. Immerhin können die Verhältnisse so liegen, daß eine Zahlungsfrist auch bei sogenannten Kriegshypotheken der Billigkeit entspricht. Von Bedeutung kann dies namentlich dann werden, wenn der Ersteher eines Grundstücks das Bargebot nicht berichtigt und deshalb die Forderung gegen ihn auf die Berechtigten übertragen wird (§ 118 des Sesehcs über die Zwangeversteigerung und die Zwangsverwaltung). In solchem Falle besteht die Möglich⸗ keit, ihm für die auf Grund des § 128 des Gesetzes über die Zwangs⸗ versteigerung und die Zwangsverwaltung eingetragene Sicherungs⸗ hypothek eine Zahlungsfrist zu bewilligen und ihm so über die Schwierigkeiten hinwegzuhelfen, die sich für ihn oft aus der Not⸗ wendigkeit ergeben haben, zur Verhütung eigener Verlusse das Grund⸗ stück zu erstehen. Die Aufgabe der bisherigen Beschränkung ver⸗ hindert zuglelch, daß die neuerdings in der Praxts hervorgetretene Auffassung, eine Stundung der während des Krieges fällig gewordenen Zinsen älterer Hypotheken sei unzulässig, nachteilige Wirkungen äußert. Eine weitere Aenderung ist erforderlich geworden, wei die Gerichte vielfach unter Verkennung des Inhalts und Zweckes der bisherigen Vorschriften die Stundung von Hypotheken⸗ kapitalien mit der Begründung abgelehnt haben, der Schuldner werde auch nach dem Ablauf der Frist nicht zahlen können. Es wird deshalb nunmehr ausdrücklich vorgeschieben, daß die Ablehnung eines Stundungs⸗ gesuchs für Kapitalschulden aus dem bezeichneten Grunde unzulässig ist.
Neben der Erweiterung der Zahlungsfristen ist die Zulassung einer selbständigen prozessualen Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem bisherigen Umfang nicht mehr erforderlich. Dagegen empfiehlt es sich, zum Schutze des Hypothekenschuldners die prozessuale Ein⸗ stellung hinsichtlich des Vollstreckungsmittels der Zwangeversteigerung auch dann noch zuzulassen, wenn eine materielle Stundung nicht beansprucht witd oder nicht erfolgen kann. Die Verhältnisse können 8 so liegen, daß es bei Abwaͤagung der Interessen unbillig wäre, dem Gläubiger jeden Zugriff auf bereite Vermögensstücke des Schuldners zu untersagen, während anderseits eine Entziehung des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung für den Schuldner eine zu große Härte hedeuten würde. Dies gilt insbesondere, wenn die Zwangs⸗ versteigerung wegen Zinsen und Nebenforderungen hetrieben wird, für die eine weitere Stundung nach Ablauf der einmal be⸗ willigten nicht mehr zulässig ist. Wenn auch darauf gehalten werden muß, daß der Schuldner die Zinsen möglichst regelmäßig entrichtet, so ist es doch unter den gegenwärtigen Verhältnissen, wo auf ein günstiges Bietungsergebnis nicht zu rechnen ist, besonders unerwünscht, wenn ihm das Grundstück nur wegen geringer Zinsbeträge entzogen wird, ohne daß die Möglichkeit einer richterlichen Interessenabwägung besteht. Die Absicht, Zwangsversteigerungen wegen der Zinsansprüche tun⸗ lichst zu vermeiden, liegt auch zahlreichen Anregungen zugrunde, die darauf abzielen, den Rang der vierten Klasse des § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den länger als zwei Jahre rückständigen Zinsansprüchen bis auf weiteres zu erhalten. Wenn die Verwrrklichung dieser Anregung dem Bedenken be⸗ gegnen muß, daß durch ein unbegrenztes Anwachsen von Zins⸗ rückständen die nachstehenden Berechtigten schwer geschädigt werden, so erscheint der von dem Entwurf eingeschlagene Weg geeignet, dieses Bedenken zu vermeiden. Bei der vorgeschlagenen Regelung bleibt einerseits dem Gläubiger der Weg der Zwangsver⸗ waltung zur Befriedigung wegen seiner Ansprüche, insbesondere wegen seiner Zinsforderungen offen; anderseits ist dem Anschwellen von wiederkehrenden Lestungen dadurch vorgebeugt, daß der Entwurf die Einstellung untersagt, sofern der Gläubiger Zinsen für zwei Jahre zu beanspruchen hat, und außerdem jedem Berechtigten Gelegenheit gibt, die Aufhebung der Einstellung herbeizuführen, wenn ihm Zinsen für zwei Jahre im Range vorgehen.
Die Einschränkung der Zwangsversteigerungen kommt mittelbar auch den Gläubtgern der zweiten Hypothek zugute, insofern sie dadurch vor einem Ausfall ihrer Rechte bewahrt bleiben. Der unmittelbaren Wahrung ihrer Rechte dient eine weitere Neuerung des Entwurfs, durch die zu ihren Gunsten über den Rahmen der Verordnung vom 10. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 499) hinaus eine Versagung des Zuschlags schon dann zugelassen wird, wenn ein durch das Meist⸗ gebot nicht gedeckter Teil der Hypothek innerhalb der ersten drei Vierteile des Grundstückswerts steht. Mit Rücksicht auf die hier⸗ durch geschaffenen Erleichterungen und auf die nach den Vorschriften des Entwurss bestehende Möglichkeit, daß gegebenenfalls auch dem Ersteber für die Schuld aus dem Meistgebot eine Zahlungsfrist gewährt wird, kann von weitergehenden Maßnahmen zum Schutze der achöhrosheken, wie sie vielfach angeregt worden sind, abgesehen werden.
Die Vorschriften des Entwurfs gliedern sich in vier Abschnitte. Der 1. Abschnitt (§§ 1 bis 7) behandelt die Bewilligung von Zahlungs⸗ fristen für Hypotheken und Grundschulden und tritt insoweit an die Stelle der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs⸗ fristen (Reichs.Gefetzbl 1915 S. 290); er ersetzt gleichzeitig die Ver⸗ ordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfeisten bei Hypotheken und Grundschulden (Reichs⸗Gesetztt 1915 S. 293). Der 2. Abschnitt (§§ 8, 9) tritt auf dem Gebiete des Realkredits an die Stelle der Verordnung über die Folgen der nicht rechtz eitigen Zahlung einer Geldforderung (Reichs⸗Gesetzbl. 1915 S. 292). Der 3. Abschnitt (§§ 10 bis 12) behandelt die Zwangsversteigerung und ersetzt im § 12 die Verordnung über die Versagung des Zuschlags vom 10. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 499). Der 4. Ab⸗ schnitt (88 13 bis 20) enthält Schluß⸗ und Uebergangs⸗ vorschriften. In die Verordnung über die Zwangsverwaltung von Grundstücken vom 22. April 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 233) greift der Entwurf nicht ein.
Zu den einzelnen Vorschriften ist folgendes zu bemerken: I. Bewilligung von Zahlungsfristen Zu § 1 Die Regelung des Entwurfs erstreckt sich ebenso wie di
der bisherigen Verordnung, betreffend die Bewilligung vo Zahlungsfristen bei Grundschulden F