1916 / 141 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Jun 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung, betroffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden.

Vom 14. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. Auagust 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

b 81 Für gewerbliche Betriebe, in denen Schuhwaren mit ledernen

Unterböden irgendwelcher Art hergestellt werden, gelten sofern die

Zahl der gewerblichen Arbeiter einschließlich der Hausarbeiter (Haus⸗

gewerbetreibende, Heimarbeiter und dergleichen) mindestens vier be⸗

trägt die nachstehenden Bestimmungen: a) Die EYrbeitszeit in den Werkstätten oder Fabriken darf für den einzelnen Arbeiter und den Betrieb in der Woche 40 Stunden ausschließlich der Pausen nicht überschreiten.

b) Den Hausarbeitern darf wöchentlich höchstens sieben Zebntel derjenigen Arbeitsmenge zugeteilt werden, welche ihnen durchschnittlich wöchentlich in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31 Mat 1916 zugeteilt worden ist; jedenfalls darf ihnen aber nur so viel Arbeit zugeteilt werden, daß sie nach den am 1. Juni geltenden Lohnsätzen berechnet sieben Zehntel des von ihnen in den angegebenen acht Mo⸗ naten erzielten Durchschnittsverdienstes erreichen können. Wenn es nicht möglich ist, die Menge der von den Haus⸗ arbestern in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Mai 1916 gefertigten Arbeit oder des von ihnen erzielten Arbeits⸗ verdtenstes festzustellen, so darf ihnen nicht mehr Arbeit gegeben werden, als nötig ist, damit ihr Verdienst den Ortslohn (ortsüblichen Tagelohn) erreichen kann.

Eine U berscheeitung dieser Arbeitsverdienste ist nur insoweit zulässig, als sie nicht durch Zuteilung einer größeren Arbeitsmenge, sondern durch Erhöhung der Lohnsätze oder durch andere Zuwendungen seitens des Arbeitgebers herbei⸗ geführt wird.

6. Personen, die in den Werkstätten oder Fabriken beschäftigt werden, darf Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Be⸗ triebs nicht übertragen oder für Rechnung Dritter über⸗ wiesen werden.

.Wird die Arbeit gegen Stücklohn oder Stundenlohn aus⸗ geführt, so dürfen die Lohnsätze nicht geringer als die am 1. Junit 1916 gezahlten sein. Wird die Arbeit gegen einen nicht in Stundenlohn bestehenden Zeitlohn (Wochenlohn, Tagelohn) ausgeführt, so dürfen die Löhne nur im Ver⸗ hältnis zu der tatsächlich eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit und keinesfalls um mehr als drei Zehntel gegen⸗ über dem Stande am 1. Juni 1916 gekürzt werden.

§ 2 Die Vorschriften des § 1 finden Anwendung auf alle mit der Anfertigung, Bearbeitung und Ausbesserungg der Schuhwaren sowie mit dem Einrichten, dem Ausgeben und Abnehmen der Arbeit be⸗ schäftigten Personen. Siee finden dagegen keine Anwendung

1. auf die handelsgewerbliche Tätigkeit,

2. auf die Bewachung der Betruebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regel⸗ mäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betrsebs bedinat ist, sowie auf Arbeiten, von denen die Wieder⸗ aufnahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist,

. auf Arbeiten, welche zur 88 Rohstaffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, ¹ auf die Braufsichtigung des Betriebs,

auf die Zu⸗ und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen und auf das Ent⸗ urd Beladen von Eisent ahnwagen.

§ 3 1 Die Landeszentralbebörden oder die von ihnen dazu ermächtigten Behörden können für ihren Bezirk oder für Teile deeselben be⸗ stimmen, wie die zugelassene Arb itszeit auf die einzelnen Werktage zu verteilen ist. Sie können ferner auf Antrag Ausnahmen von d Vorschriften im § 1 im öffentlichen Interesse zulassen.

1 Die Arbeitgeber der im §1 bezeichneten Betriebe sind verpflichtet, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten oder den sonst von den Landeszentralbehörden dafür hbestimmten Stellen Einsicht in die Lohn⸗ isten und sonstigen Bücher soweit zu gestatten, als nötig ist, um die Durchführung der Bestimmungen im § 1 zu überwachen.

§ 5 1 In den Betriebsräumen der im § 1 bezeichneten Betriebe ist an der Innenseite jeder Ausgang tür ein Anschlag anmbringen, der in deutlich lesbarer Schrift den Wortlaut dieser Verordnung wiedergibt. § 6 G Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge⸗ fängnis bis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschuften dieser Verordnung oder den auf Grund des §3 erlassenen Bestimmungen zuw derhandeln.

§ 7 Diiese Verordnung trilt mit dem Tage der Verkändung in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Schuhwarenbetriebe, welche unter die Bekanntmachung der Generalkommandos über die Regelung der Arbeit in den Web⸗, Wirk. und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbe⸗ zweigen fallen. 8 Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens er Verordnung. ö““ Berlin, den 14. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß mit Verfügung vom 9. Junt 1916 dem Kaufmann Josef Pinkas Braun, hier, Humboldtstr. 27, der Handel mit Gegenständen des Kriegs⸗ bedarfs, insbesondere mit Metallen, auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fern⸗ baltung 1 Personen vom Handel, untersagt worden ist. Leipzig, am 13. Juni 1916. Der Rat der Stadt Leipzig.

8 8*

*

Dr. Dittrich.

Bekanntmachung.

1b Dem Kaufmann Ernst Emil Karl Weiß, Inhaber der Firma Weiß u. Co. Landesprodukre, Freiburg, Roßkopf⸗ straße 4, wurde gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel der Handel mit Kartoffeln durch rechtskräftige Entschließung vom 4. März 1916 untersaat. Das Handelsverbot erstreckt sich auf die Ehefrau und die Angestellten des Weiß. 88 1 Freiburg i. Br., 10. Juni 1916.

ESESroßherzogliches Bezirksamt. Fischer.

Bekanntmachung.

Dem Fleischermeister Hildebrandt in Großtaharvz ist auf Grund der Bundekratsverordnung vom 23. S ptember 1915 über

erhütung des Verderbens von

die Fernhaltung unzuverläͤssiger Personen vom ndel wegen Un⸗ zuverlässigkeit die Ausübung des Fleischereigewerbes sowie E mit Fleisch oder Fleischwaren verboten worden.

Tenneberg, den 9. Juni 1916.

Herzogl. S. Landratsamt Waltershausen. Gläser.

Beschluß.

Auf Grund des § 27 des Reichs⸗ und Staatsangehörigkeits⸗ gesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 583) werden die in der nachstehenden Liste aufgeführten, im Aus⸗ land sich aufhaltenden Personen, die der vom Kaiser an⸗ geordneten Aufforderung zur Rückkehr (Kaiserliche Verordnung vom 1. Februar 1916, Reichs⸗Gesetzbl. S. 83) keine Folge ge⸗ leistet haben, der elsaß⸗lothringischen Staatsange⸗ soweit sie diese noch besitzen, hiermit für ver⸗ ustig erklärt.

Straßburg, den 7. Juni 1916.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. 8 Freiherr von Tschammer, Staatssekretrt.

Liste B.

69) Anowazi Bernhard, geb. 8. 9. 75 zu Valorta Bergoma, Kaufmann, letzter Wohnort Montois la Montagne, mit Ehefrau Julietta geb. Destermme, geb. 2. 8. 87, sowie Söhnen Johann Josef, geb. 31. 5.1904, Bernhard, geb. 19. 9. 1906, Ludwig, geb. 19. 10. 1907. 70) Cahen Lazard, geb. 19. 8. 62 zu Aich, Kreis Metz⸗Land, Fabrik⸗ besitzer, letzter Wohnort Metz, mit Ehefrau Claire geb. Daltroff, geb. 23. 1. 68, und Sohn Gaston, geb. 27. 8 99, Kaufmann. 71) Collin Heinrich, geb. 27. 7. 53 zu Bourges, Pfarrer, letzter Wohnort Metz. 72) Erhard Anna geb. Guepratte, geb. 24. 5. 44 zu Anzig, Rentnerin, letzter Wohnort Anzig. 73) Ehrhard Eugenie, geb. Schützenberger, geb. 21. 11.65, Witwe, letzter Wohnort Schiltigheim, mit Söhnen Sergius Robent, geb. 2. 10. 97, Student, Hubertus August, geb. 24 5. 1904. 74) Elchinger Karl, geb. 15. 1 65 zu Sufflenheim, Töpfermeister, letzter Wohnort Sufflenheim, mit Ehe⸗ frau Magdalena geb. Kelhofaer, geb. 30. 9. 70, sowie Sohn Ernst, geb. 8. 4. 1898, und Tochter Magdalena, geb. 2. 6. 1899. 75) Geiger Benedikt, geb. 31. 3. 59 zu Ingers heim, Fabrikant, letzter Wohnort Ingersbeim bezw. Mülhausen i. E., mit Ehefrau geb. Schweighofer. 76) Gimpel Ernst, geb. 9. 4. 74 zu Markirch, Fabrikant, letzter Wohnort Markirch, mit Ehefrau Jeanne geb. Roche de la Tour, geb. 1. 1. 82. 7 7) Herzog Karl, geb. 20. 7. 63 zu Neuchatel, Pfarrer, letzter Wohnort Waldersbach, mit Ehefrau Fr. Sophie geb. Perregaux, geb. 19. 2. 71, und Tochter Gabrielle, geb. 7. 6.1898. 78) Heymann Luztan, geb. 27. 2. 69 zu Saargemünd, Kaufmann eraea) letzter Wohnort Hegrgereng, mit Eheftau Blanche geb. ehmann, geb. 10. 9. 76, sowie Söhnen Markus, geb. 29. 1. 1899, Abraham, geb. 1. 5. 1900, und Tochter Rosa Elisa, geb. 10. 12. 1907. 79) Hüter ECugen Dr., geb. 29. 5. 54 zu Pfalzburg, praktischer Arzt, letzter Wohnort Straßburg, mit Ehefrau Lydia geb. Kuhlmann, geb. 17. 9. 67. 80) Heüht Elisabeth, geb. 28. 11. 45 zu Pfalzburg, Rentnerin, letzter Wohnort Straßburg. 81) Kalb Jakob, geb. 25. 5. 46, Rentner, letzter Wohnort Schwindratzheim, mit Ehefrau Katharina geb. Meyer, geb. 2.6. 52. 82) Map Cäctlie, geb. Meyer, geb. 8. 9. 55 zu Straßburg, Witwe, letzter Wohnort Straßburg. 83) Meyer Eugen, geb. 7. 1. 53 zu Reichenweier, Bankdirektor, letzter Wohnort Straßburg, mit Ehefrau Julia geb. Sattler, geb. 22. 6. 56. 84) Michelang Gregor Karl, geb. 12. 3. 48 zu Markirch, Rentner, letzser Wohnort Markirch, mit Ehefrau Adrienne geb. Comard, geb. 24. 4 61 83) Michelang Aumette, geb. 4 3. 1893 zu Markirch, ohne Gewerbe, letzter Wohnort Merkirch. 86) Moise Ferdinand, geb. 1. 5. 64 zu Forbach, letzter Wohnort Imlingen. 87) Motse Germaine, geb. 17. 1. 1895 zu Imlingen, ohne Gewerbe, letzter Wohnort Imlingen. 88) Moudou Jakob Justin, geb. 31. 3. 51 zu Anzig, Winzer, letzter Wohnort Anzig, mit Ehefrau Margareta geb. Pierre, geb. 24. 5. 50. 89) Moyse Samuel, geb. 1. 10. 63 zu Fentsch i. L., Kaufmann, letzter Wohnort Metz, mit Ebefrau Leonie geb. Blum, geb. 20 1. 73, sowte Söhnen Andreas, geb. 9. 10. 1899, und Peter, geb. 27. 12. 1903, 90) Oster Therese geb. Weckel, geb. 6. 8. 66 zu Walk, Rentnerin, letzter Wohnort Straßburg, 91) Oury Zosef, geb. 14.4. 51 zu Diedenbofen, Rentner und Generalagent, letzter Wohnort Diedenhofen, 92) Pi6rot Viktor, geb. 26. 12 35 zu Corningen, Rentner, letzter Wohnort Corningen, 93) Piérot Luise, geb. 17. 2. 69 zu Corningen, Rentnerin, letzter Wohnort Corningen, 94) Pierson Adolf, geb. 6. 8. 57 zu Talingen, Kreis Metz⸗Land, Landwirt, letzter Wohnort Talingen, mit Ehefrau Klotilde geb. Müller, geb. 26. 2. 80, und Tochter Marie Eugenie, geb. 14. 8. 1909, 95) Precheur Julien, geb. 14. 1. 67 zu Mülhausen i. E., Gruben⸗ direktor, letzter Wobnort Kleinrosseln, mit Ehefrau Anna geb. Zabiche, geb. 20 10. 74, sowie Söhnen Moritz, geb. 7. 9. 1896, und Johann, geb. 11. 11. 1897. 96) Rohmer Magdalena, geb. 17. 5. 68 zu Bolsenheim, Kreis Erstein, Barmherzige Schwester, letzter Wohnort Straßburg. 97) Schissele Alfred, geb. 6. 7. 67 zu Zabern, ehem. Rechtsanwalt, letzter Wohnort Zabern, mit Ehefrau Henriette geb. Bourgon, Leb. 24. 9. 79, und Sohn Renatus, geb. 29. 9 99, sowie Töchtern Marie, geb. 15. 1. 1901, und Magdalena, geb. 15. 5. 1905. 98) Seltz Jenny, geb. 28. 3. 1854 zu Straßburg, Rentnerin, letzter Wohnort Straßburg. 99) Weil Moritz, geb. 3. 6. 40 zu Reich hofen, Rentner, letzter Wohnort Straßburg, mit Ehefrau Celestine geb Weil, geb. 14. 2. 48. 100) Weil, Mangdalena, geb. 12. 1. 72 zu Straßburg, ohne Ge⸗ werbe, letzter Wohnort Straßburg. 101) Weil, Laura, geb. 23. 5. 75 zu Straßburg, ohne Gewerbe, letzter Wohnort Straßburg. 102) Weil, Anna, geb. 10. 5. 77 zu Straßburg, ohne Gewerbe, letzter Wohnort Straßburg.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. 11. 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet u. :

8 8

207. Liste.

A. Städtischer Grundbesitz. Kreis Zabern. (XIX. Nachtragsverzeichnis.) Gemeinde Zabern. Wohn haus und Nebengebäude Mauerngasse 10 des Georg und Heinrich Carrier, Lyon (Verwalter: Bürgermeister Großmann in Zabern). B. Ländlicher Grundbesitz. Kreis Schlettstadt. (XV. Nachtragsverzeichnis.) 16“ Gemeinde Orschweiler.

18,51 a Reben des Jacob, Eugen, Winzer in St. P Rechtsanwalt Cramer in Schlettstadt).

Straßburg, den 14. Juni 1916. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abt ͤaͤ11““

8

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 124 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5249 das Gesetz über Erhöhung der Tabakabgaben, vom 12. Juni 1916, und unter

Nr. 5250 eine Bekanntmachun über das Verbot der Ver⸗ wendung von Eiern und Eierkonserven zur Herstellung von Farben, vom 14. Juni 1916.

Berlin W. 9, den 15. Juni 1916.

8 etättse t nt 7 1 Teen eahe 8

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 125 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5251 eine Bekanntmachung, betreffend Außerkraft⸗ setzung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Unfallversicherung, vom 14. Juni 1916, unter

Nr. 5252 eine Bekanntmachung, betreffend § 214 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, vom 14. Juni 1916, unter

Nr. 5253 eine Bekanntmachung, betreffend die Durch⸗ führung des § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte zugunsten berufsunfähiger Kriegsteilnehmer, vom 14. Juni 1916, unter

Nr. 5254 eine Bekanntmachung über Arbeitsnachweise,

vom 14. Juni 1916, und unter Nr. 5255 eine Bekanntmachung, betreffend die Ein⸗

schränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren

hergestellt werden, vom 14. Juni 1916. Berlin W. 9, den 16. Juni 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 126 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5256 eine Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, vom 14. Juni 1916, und

unter Nr. 5257 eine Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung

der Prioritätsfristen in Spanien, vom 14. Juni 1916. Beerlin W. 9, den 16. Juni 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt.

Königreich Preußen. Justizministerium.

Den Landgerichtsräten, Geheimen Justizräten Wilson in Erfurt und Schmidt in Naumburg a. S. sowie dem Amts⸗ gerichtsrat, Geheimen Justizrat Handrick in Guben ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension erteilt.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Burchard bei dem Landgericht in Inster⸗ burg, Lovis bei den Landgerichten I, II und III in Berlin, Gröning bei dem Landgericht in Potsdam, Dr. Klauß bei dem Landgericht in Kiel, Salinger bei dem Amtsgericht in Charlottenburg und dem Landgericht III in Berlin, Dr. Dochnahl in Oberursel bei dem Amtsgericht in Bad Pencörg v. d. H., Erasmy bei dem Amtsgericht in Gelsen⸗ irchen und Buchholz bei dem Amtsgericht in Labischin.

Mit der Löschung der Rechtsanwälte Justizrat Burchard

in Insterburg und Buchholz in Labischin in der Rechtsanwalts⸗

liste ist zugleich ihr Amt als Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Dr. Klauß von dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Kiel bei dem Oberlandesgericht daselbst, der Rechts⸗ anwalt Gröning aus Potsdam bei dem Amtsgericht in Werder, der Rechtsanwalt Dr. Ulmer aus Königsberg bei

dem Amtsgericht in Wehlau und der Gerichtsassessor Dr.

Grzimek bei dem Amtsgericht in Rastenburg.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist über das in Deutsch⸗ land befindliche Vermögen der französischen Staatsangehörigen J. H. Laurens und A. M. de Labarre, Gesellschafter der Firma Cigarettes Ed. Laurens Le Khedive in Wiesbaden zwangsweise die Verwaltung angeordnet worden. (Verwalter: Bücherrevisor Emmerich Kleemann in Wiesbaden.)

Berlin, den 14. Juni 1916. 3

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Bekanntmachung. 8

Auf Grund des § 2 der Satzung für die Regelung des Viehankaufs in der Provinz Brandenburg und in Berlin vom 10. Februar 1916 werden unter Aufhebung unserer Bekannt⸗ machung vom 14. April d. J. (veröffentlicht in Nr. 92 des Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeigers vom 17. April 1916) für den Verbandsbezirk (Provinz Brandenburg und Stadt Berlin) folgende Stallhöchstpreise s 98 Ankauf von Kälbern zur Schlachtung fest⸗ gesetzt:

bis 100 Pfd. Lebendgewicht bis 60 für 50 kg über 100 bis 150 Pfd. 69 50 . 450 200 .S 100 50 8 200 9 I 1 (Mastkälber und Doppellender). Die Preise der höheren Gewichtsklasse dürfen jedoch nur dann belahlt werden, wenn die Tiere die Gewichtsgrenze der vorigen Klasse um mindestens 1 Pfund überschreiten.

Zuwiderhandlungen gegen die obigen Preisbestimmungen werden auf Grund des § 17 Ziffer 4 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfstellen und Versorgungsregelung vom

81

25. September 1915 (RGBl. S. 607) in Verbindung mit der Bundesratsverordnung zu deren Ergänzung vom 4. November 1915 (RSBl. S. 128) sowie der Ausführungsanweisung der Landeszentral. behörden dazu vom 19. Januar 1916, § 7 der Anordnung der e zentralbehörden vom 19. Januar 1916 ia Verbindung mit § 2 der Satzung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis

zu 1500 bestraft.

Kraf Berlin, den 4. Juni 1916. Brandenburg⸗Berliner Piehhandelsverband.

Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat.

9 18“

8

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8 82

Ferftehenhe Bestimmungen treten mit dem 4. Juni 1916 i¶in

8 3

2

Auf Grund des 9 2 der Satzung für die Regelung des Viehankauss in der Provinz Brandenburg und in Berlin vom 10. Februar 1916 werden unter Aufhebung unserer Bekannt⸗ machung vom 11. März 1916 (veröffentlicht in Nr. 62 des Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeigers vom 13. März d. J) für den Verbandsbezirk (Pro⸗ vinz Brandenburg und Stadt Berlin) vom 18. Juni 1916 ab folgende Stallhöchstpreise für Rindvieh zur Schlachtung festgesetzt:

A., a. für 8 ausgemästete oder vollfleischige Ochsen bis zu 7 Jahren,

8

2 E 9„ 9 5 9 u“ ullen 161616* Färsen 1 110 für 50 kg Lebendgewicht. b. für bestausgemästete Tiere (Fetträger) dieser Preixsklasse „dürfen bis zu 10 für je 50 kg mehr gezahlt werden. . für 1) ausgemästete oder vollfleischige Ochsen über 7 Jahre,

1m Kühe ELI1q] 3) . Bullen 5.

4) angefleischte Ochsen, Kühe, Bullen und Färsen

jeden Alters und zwar für die unter Ziffer 1—4 aufgeführten Tiere bei einem Lebendgewicht über 10 Ztr. 199 für 89 kg Lebendgewicht 99 50 9 50 2 hqqb775ä C. für gering genährte Rinder einschließlich Fiesser 70 Lebendgewicht.

D. für minderwertige Rinder jeden Gewichts und Alters sind an⸗ gemessene Preise zu vereinbaren, welche sich aber noch unter den vorstehend genannten Preisen zu halten haben.

für 50 kg

II. 8

8 * 1 1 Die Feststellung des Lebendgewichts erfolgt am Standort der Tiere unter vorherigem Abzug von 5 %. Ist eine Gewichts⸗ seststellung am Standort nicht möglich und haben die Tiere einen Weg von mindestens 5 km bis zur Wage Zrückgelegt, so werden Gewichte kärzungen nicht vorgenommen.

a. Die zur Klasse I A. a. Ziffer 1—4 gerechneten Tiere muassen bi dem Ankauf mit einem gurtartig hinter den Schulterblättern quer über den Rücken gezogenen Haar⸗ schnitt in Form eines Stabes versehen werden.

. Die mit dem Zuschlag zur Klasse I A. b. bewerteten Tiere müssen bei dem Ankauf mit einem Haarschnitt in Form eines rechtwinkligen Kreuzes auf dem Rücken (Rückgrat) versehen werden, von dessen Schnittlinie keine im rechten

Winkel zum de. stehen darf.

XS

Rückenliniie

des Rindes 7N Anschnitt für Tiere, denen Anschnitt für Tiere, denen der Preis der Klasse A als Fetträger ein Zuschlag zugebilligt ist. zum Preise der Klasse A . bewilligt ist. Zuwiderhandlungen gegen die obigen Preisbestimmungen werden

auf Grund des § 17 Ziffer 4 der Bundesratsverordnung über die

Errichtung von Preisprüfstellen und Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (ℳHBl. 607) in Verbindung mit der Bundes⸗ ratsverordnung zu deren Ergänzung vom 4. November 1915 (RGBl. S. 128) sowie der Ausführungsanweisung der Landeszentral⸗ behörden dazu vom 19. Januar 1916, § 7 der Anordnung der Landes⸗ zentralbehöden vom 19. Januar 1916 in Verbindung mit § 2 der Satzung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. 111A“ 1

Berlin, den 17. Juni 1916. 88 1 Brandenburg⸗Berliner Viehhandelsverband. Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

unterm 12. Mai 1916 im Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ angeordnete Schließung der Mühle der Witwe Elise Bintzer in Eschwege wird hiermit wieder aufgehoben. Eschwege, den 14. Juni 1916. Die Polizeiberwaltung. Dr. Stolzenberg.

qqqBF((insimäabhunng. 8

8 Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 haben wir der Frau Marie Mattern, geborenen Prittmann, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit frischem Gemüse, Obst und Südfrüchten im Ladengeschäft Fürsten⸗ walderstraße 64 und auf dem Wochenmarkte wegen Unzuverlässigkeit

11ö1ö1“

untersagt.

Frankfurt a. O., den 14. Juni 1916. Die Polizeiverwaltung. Frantz.

Bekanntmachung.

Dem Warenagent Ernst Rempe in Bonn, Bach raße 59, habe ich auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23 Sep⸗

tember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) die Ausübung des Gewerbhes als Warenagent mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, untersagt. Bonn, ven 9 Juni 1916. Die Ortspolizeibehörde. Der Oberbürgermeister.

Nichtamtliches. 8

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 17. Juni 1916.

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Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuer⸗ wesen hielt heute eine Sitzung.

In der Tagespresse sind in den letzten Wochen immer leb⸗ haftere Klagen über den stets sich weiter ausdehnenden Ketten⸗ handel geäußert, und schleunige Abstellung der Mißstände wird immer dringender gefordert. Der Kettenhandel treibt die Ware von Hand zu Hand. Er enthält sie zeitweise dem Verbrauch vor und treibt den Preis sinnlos in die Höhe, ohne Rücksicht auf den vielleicht im Augenblick vorliegenden großen Bedarf, auf die Verderblichkeit der Ware, nur im Interesse eines mühe⸗ losen Gewinnes. Besonders lebhaft betätigt er sich auf dem Lebensmittelmark“ Die große Zahl der täglichen Anzeigen, in

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denen Preisangebote Lebensmittel gefordert und Lebens⸗

mittel in oft erstaunlicher Menge zu „Höchstpreisen“ angeboten werden, geben allein schon Einblick in den Umfang dieses Schiebe⸗ handels. Personen, die sich früher nie mit Handel befaßt haben, Firmen, die sich früher ganz anderen Handelszweigen widmeten, haben sich auf dieses bei gerissener Ausnutzung große Gewinne bringende Geschäft gestürzt. Bei dem großen volkswirtschaftlichen Schaden, den der Kettenhandel zeitigt, bei der Verbitterung der Bevölkerung, die er hervorrufen muß, bei dem unverantwortlich hohen Gewinn, den er erzielt, sind einschneidende Maßnahmen geboten. Der Präsident des Kriegsernährungsamts hat vor etwa 14 Tagen im Reichstag solche Maßnahmen angekündigt. Der öffentlichen Meinung dauert die Erfüllung der in Aussicht gestellten Regelung bereits zu lange: „es werde allzu lange diesem Treiben untätig zugesehen“. Der Vorstand des Kriegsernährungsamts hat sich vom Zusammentritt an mit dieser Frage beschäftigt; aber so einfach, wie es nach den zahlreichen Vorschlagen, die gemacht werden, erscheinen muß, ist sie nicht zu lösen, da der redliche Handel geschützt, der Schiebehandel aber auf das schärfste getroffen werden muß.

Nunmehr sind die Verhandlungen im Kriegsernährungs⸗ amt abgeschlossen. Nach weiteren Beratungen mit Sachver⸗ ständigen des Handels und der Zeitungsverleger hat das Kriegsernährungsamt eine den Ketten⸗ und Schieber⸗ handel mit Lebensmitteln nach allen Richtungen scharf fassende Verordnung festgestellt, deren Erlaß voraussichtlich in den nächsten Tagen erfolgen wird. Danach soll der Handel mit Lebensmitteln fortan nur mit ausdrücklicher Genehmigung suigsi sein. Von der Genehmigungspflicht sollen fortan nur olche Kleinhandelsbetriebe befreit sein, die Lebensmittel un⸗ mittelbar an den Verbraucher abgeben.

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Zur Behebung von Zweifeln, ob die Vorschriften der Be⸗ kanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214) auch auf Waren Anwendung finden, die ganz oder teilweise aus Zellstoff⸗ oder Papiergarnen her⸗ gestellt sind, wird laut Mitteilung des „W. T. B.“ festgestellt, daß auch die aus Zellstoff⸗ oder Papiergarnen herge⸗ stellten Erzeugnisse der Preisbeschränkung der genannten Verordnung unterliegen. Wer bei Verkäufen dieser Art Waren die gesetzlich gezogenen Preisgrenzen überschreitet, hat nicht nur zu gewärtigen, daß durch die nach der genannten Verordnung zu bildenden Schiedsgerichte eine Preisminderung herbei⸗ geführt wird, sondern setzt sich auch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus.

Zu der Verordnung vom 10. Juni 1916, betreffend Be⸗ standsaufnahme und Regelung des Verkehrs von Kakao und Schokolade, gibt die Kriegs⸗Kakao⸗Gesell⸗ schaft m. b. H., Hamburg 1 (Mönckebergstraße 31), wie W. T. B.“ mitteilt, folgende Erklärungen:

Anmeldepflichtig sind alle Firmen oder Personen, die am 13. Juni von den in der Verordnung genannten Waren Mengen über 25 kg einer Gattung in Gewahrsam hatten.

Die Menge ist in Kilogramm, Reingewicht, anzugeben. Pralinés, Konfekt, Marzipanstangen mit Schokoladenüberzug, sind nicht anmeldepflichtig. Dagegen sind anmeldeypflichtig z. B. Schoko⸗ ladenpulver, Suppenmehl (wenn es einen Z satz von Kakaopulver enthält), Schokoladenplättchen, Cremeschokolade, Napolitains.

Kakao⸗ und Schokoladefabriken sowie Kleinhändler dürfen ohne besondere Erlaubnis der Kriegs⸗Kakao⸗Gesellschaft Mare absetzen Als Kleinhändler im Sinne der Verordnung gelten Ladengeschäfte, die unmittelbar an Verbraucher abgeben.

Alle übrigen Firmen haben die Ermächtigung der Kriegs⸗Kakao⸗ Gesellschaft zum Verkauf einzubolen.

Eine allgemeine Ermächtigung, die in der Verordnung vom 10. Junt 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 503) genannten Waren absetzen zu dürfen, kann nicht erteilt werden.

Wer Ware zu veräußern beabsichtigt, hat einen entsprechenden Antrag einzureichen unter genauer Bezeichnung der betreffenden I und gleichzeitiger Angabe des Käufers und des Verkaufs⸗ preises.

Die Erlaubnis zum Verkauf wird im allgemeinen nur erteilt werden gegen Vorlage einer beglaubigten, behördlichen Bescheinigung, daß der Antragsteller während eines angemessenen Zeitraums regel⸗ mäßig mit den betreffenden Waren gehandelt hat, und den Nachweis, daß der Verkauf der Waren an Kleinhändler, eemeinnützige Gesell⸗ schaften usw. zur unmittelbaren Abgabe an die Verbraucher oder Kakao⸗ und Schokoladefabriken zu angemessenen Preisen erfolgen soll.

Gegenüber der vom Druckpapiersyndikat vom 1. Juli ab in Aussicht genommenen erneuten Erhöhung der Preise für Zeitungsdruckpapier kann „W. T. B.“ feststellen, daß die Reichsleitung in Anbetracht des öffentlichen Interesses, das für die Kriegszeit an dem gesicherten Erscheinen der Tagespresse besteht, entschlossen ist, die erforderlichen Maßnahmen zu er⸗ greifen, die geeignet sind, der Tagespresse das benötigte Zeitungsdruckpapier auf der derzeitigen Preisgrundlage soweit als möglich sicherzustellen.

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8 11 8 11111164A4“X“ Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen wird darauf hingewiesen, daß Anträge auf Bewilligung der Löhnung kriegsgefangener oder vermißter Mann⸗ schaften nicht nur unmittelbar an den Feldtruppenteil, sondern auch an den Ersatztruppenteil und wenn dieser nicht bekannt sein sollte, an das für den Wohnort zu⸗ ständige Bezirkskommando gerichtet werden können. Die Ersatztruppenteile und Bezirkskommandos veranläscg als⸗ dann die erforderlichen Erhebungen bei den Wohnsitzbehörden der Antragsteller und sorgen für die Weitergabe der Anträge an die Feldtruppenteile (Eclaß vom 10. 4. 1916 A. V. Bl. 173

Um einer vielfach bestehenden irrigen Ansicht zu begegnen, wird gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß gefangene oder vermißte Kriegsteilnehmer nach den Bestimmungen den Anspruch auf Löhnung mit dem Schluß des laufenden Monats⸗ drittels verlieren, in dem sie in Gefangenschaft geraten sind oder vermißt werden. Nach Ablauf dieser Frist stehen ihnen also keinerlei Gebührnisse mehr zu. Das Recht auf Bezug von Löhnung beginnt erst wieder mit dem ersten Tage derlegigen Monatsdrittels, in dem sie wieder beim Truppenteil eintreffen.

Während der Gefangenschaft oder des Vermißtseins darf aber die Löhnung ganz oder zum Teil an die Ehefrau oder die chelichen oder legitimierten Kinder insbesondere dann bewilligt werden, wenn ihr Unterhalt daraus bestritten werden soll. Maß⸗ gebend für die Bewilligung ist der Grad des Bedürfnisses.

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Ein Bedürfnis wird im allgemeinen bereits dann anzuerkennen 8 sein, n Familienunterstützung auf Grund des Reichsgesetzes vom 28. 2. 1888/4. 8. 1914 gewährt wird. 2 Entfernteren Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ges Geschwisterkindern, Pflege⸗ oder Adoptiokindern) kann Löhnung nur bewilligt werden, wenn der Kriegsgefangene oder Vermißte ganz oder überwiegend ihr Ernährer war, und wenn diese Angehörigen bedürftig sind. Beide Voraussetzungen müssen also veefhgn. Der Nachweis muß durch ortsamtliche Bescheinigung erbracht werden. 5 a. Personen, z. B. unehelichen Kindern, Pflege⸗ eltern, Stiefeltern, können Löhnungsteile überhaupt nicht zu gebilligt werden. 1. 8

Bekanntlich sind nach § 390 des Angestelltenversiche⸗ rungsgesetzes Angestellte, die bei einer privaten Lebens. versicherungsgesellschaft versichert sind, unter gewissen Voraus⸗ setzungen von der eigenen Beitragspflicht zur Angestellten⸗ versicherung befreit. Die Arbeitgeber müssen auch in diesen Fällen ihre Beitragshälfte entrichten, können aber, wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, von den ihrerseits etwa gezahlten Zuschüssen zur privaten Versicherung des An⸗ gestellten die an die Reichsversicherungsanstalt zu ent⸗ richtenden Beiträge kürzen. Die an dem Zuschuß gekürzten Beiträge zahlt die Reichsversicherungsanstalt auf Antrag des Versicherten aus den Arbeitgeberbeiträgen an die private Versicherungsgesellschaft weiter, wenn ihr vom Versicherten ein entsprechender Teil seiner Forderung aus der privaten Ver⸗ sicherung abgetreten wird 392 Abs. 3). Der Versicherte hat dann seine gesetzlichen Ansprüche auf die halben Leistungen der Angestelltenversicherung (aus den Arbeitgeberbeiträgen) und seinen Anspruch auf den nicht abgetretenen Teil der Forderung aus der privaten Versicherung; die Reichsversicherungsanstalt 3 ist für ihre Weiterzahlungen durch den abgetretenen Teil der privaten Versicherungsforderung gedeckt.

Unerwünschte Folgen können sich nun ergeben, wenn der dauernd berufsunfähig wird. Dann erlischt nämlich sowohl die Pflicht wie das Recht zur freiwilligen Weiter⸗ versicherung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz. Beiträge können für den Versicherten nicht mehr geleistet werden; mithin auch keine Zahlungen der Reichsversicherungsanstalt an die private Lebensversicherungsgesellschaft. Der abgetretene Teil der Versicherung würde in der Regel verfallen, d. h. die Reichs⸗ versicherungsanstalt erhielte nur seinen Rückkaufswert.

Um dieses Ergebnis wenigstens für die berufsunfühigen Kriegsteilnehmer zu verhüten, bestimmt eine Bekanntmachung des Bundesrats vom 14. Juni, daß der abgetretene Teil der Forderung aus der privaten Lebensversicherung auf den Ver⸗ sicherten rückübertragbar wird, wenn dieser Kriegsteilnehmer war, infolge des Krieges berufsunfähig geworden ist oder noch wird, und wenn er der Reichsversicherungsanstalt die von ihr weitergezahlten Beiträge zuzüglich 3 ½ v. H. Zinsen und Zinses⸗ zinsen erstattet hat. Der Versicherte ist dann in der Lage, seinen privaten Versicherungsanspruch selbst in vollem Um⸗ fange weiter aufrecht zu erhatten

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und 8 . liegen die Ausgaben 1016 und 1017 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 557. Verlustliste der preußi⸗ schen Armee sowie die 291. und 292. Verlustliste der sächsi⸗

1 Bayern. u

Der Finanzausschuß der Abgeordnetenka b

hat bei der Fortsetzung der Beratung des Postetats, wie „W. T. B.“ meldet, mit erheblicher Mehrheit einen Antrag der Abgeordneten Held und Graf Pestalozza (Zentrum) an⸗ genommen, die Kammer wolle beschließen, die Staatsregierung

zu ersuchen, entgegen dem Beschluß des Reichstags vom 3. Juni an der bayerischen Postmarke mit allem Nach⸗ drucke festzuhalten. 4

8

Großbritannien und Irland.

Das Handelsamt hat einen Ausschuß ernannt, der die Aufgabe hat, das Steigen der Lebensmittelpreise seit Kriegsbeginn zu untersuchen und Maßnahmen zur Besserung der Lage vorzuschlagen.

Frankreich.

Die Deputiertenkammer hat gestern mit 412 gegen 138 Stimmen beschlossen, eine Geheimsitzung abzuhalten. Die Sitzung wurde um 2 ½ Uhr unterbrochen, um die Räumung der Tribünen vorzunehmen. Um das Geheimnis zu wahren, sind die strengsten Maßregeln ergriffen worden. Laut Meldung des „W. T. B.“ liegen neun Interpellationen vor, die sich sämtlich auf Verdun beziehen, besonders eine Faores, der über die Gründe der ungenügenden Verteidigung Verduns und über die Maßregelung interpelliert, die gegen die dafür verantwort⸗ liche Persönlichkeit verhängt wurde. Am späten Nachmittag wurde die geheime Sitzung auf heute vertagt. 88.

Rußland. Der Kaiser hat nach einer Meldung der „St. Peters⸗ burger Telegraphenagentur“ folgendes Telegramm des

Königs von Italien erhalten:

Ich bin mit dem ganzen italienischen Volke im Geiste mit dem Gefühl tiefer Bewunderung bei der mächligen Offensive Deiner Htere und sende Dir die berzlichsten und freundschaftlichen Glück⸗ wünsche. In der Ueberzeugung, daß die gemeinsamen Anstrengungen zu einem endgültigen Erfolge führen werden, bitte ich Dich, ver⸗ sichert zu sein, daß meine Freundschaft unerschütterlich ist. 1“ Viktor Emanuel.

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Rumänien.

Die rumänische Regierung hat zur Untersuchung des Zwischenfalls von Mamornitza einen Ausschuß eingesetzt. Zu dieser Meldung gibt das Blatt „As Est“ folgende Schilderung des Einfalls der Russen:

Der Emfall fand Sonnabend Nachts statt Die Russen haben nicht, wie anfangs gemeldet wurde, bloß einige Stunden lang, sondern b's zum Montagabend dort verweilt. Sie haben Schützengräben auf⸗ geworfen, das Zollgebäude der Grenzpoltzet, Post⸗ und Telegraphen⸗ amt, Gemeinbehaus und Schulgebäude besetzt und von dort einen heftigen Kampf gegen die österreichisch ungarischen Truppen eröffnet. Es wurden guch mehrere rumänische Staatsdürger verwundet. Der Einfall der Russen in rumnisches Gedter gelchah folgendermaßen: Die Russen schlugen eine Brücke üher den Pruth und griffen öster. reichisch ungarische Truppen an. Als sie zuruchgeschlagen mussen,

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