1916 / 146 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Jun 1916 18:00:01 GMT) scan diff

138066

IIHLE VBerlustlist

e n.

(wW. 405.)

v 11. Kompagnie. Utffz. Paul Eßlinger Giengen,

12. Kompagnie. Kälberer, Karl Schlierbach, Göppingen gefallen.

idenheim l. v., b. d. Tr. Dicknöther, Cölestin Erbach, Chingen schwer verwundet.

Landwehr⸗Infanterie⸗Negiment Nr. 124.

1. Kompagnie. „Paul Reutlingen schwer verwundet.

g, Robert Reutlingen durch Unfall verletzt.

2. Kom Eichinger, Georg Markelsheim, Mergentheim schw. Sommer, August Großgartach, Heilbronn I. v., b. Kompagnie.

agnie.

3. Utffz. Wilhelm Möse Schmid, Engelbert Reichenstein, Ehingen gefallen.

Seeburger, Josef Egesheim, Spaichingen l. v., b. d. Tr.

1 4. Kompagnie. Ltn. d. R. Wilhelm Seibold Stuttgart gefallen.

verw

. . Celle, Hannover leicht verwundet. Stützle Lorenz Vogelplatz, Waldsee leicht verw., b. d. Tr.

Gropper, Josef Kirchdorf, Leutkirch schwer verwundet. Groß, Georg Reinsbürg, Gerabronn leicht verwundet.

Landwehr⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 125. 11. Kompagnie.

Feldw. Franz Walter, Lampertsweiler, Saulgau, l. v., b. d. Tr. Vzfeldw. Anton Rau Unterkirchberg, Laupheim leicht verw. Birzele, Georg Hohenmemmingen, Heidenheim schwer v.

12. Kompagnie.

Aberle, Christian Dettenhausen, Tübingen l. v., b. d. Tr.

Landwehr⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 126. 1. Kompagniec.

Geiger, Theodor Locherhof, Rottweil I. v., b. d. Tr.

Westphal, Theodor Stuttgart leicht verwundet. Narzi, Otto Stuttgart schwer verwundet. Ammon, Otto Heilbronn leicht verwundet. Krattenmacher, Karl Hummertsried, Waldsee Schnitzler, Karl Hirschau, Rottenburg gefallen.

Geiger, Theodor Locherhof, Rottweil leicht verwundet.

2. Kompagnie.

Maier, Franz Dunningen, Rottweil schwer verwundet.

Röhm, Konrad Mittelstadt, Urach durch Unglücksfall verl.

Majer, Martin Nattheim, Heidenheim schwer verwundet.

Töppel, Otto Elberfeld gefallen.

Wörbach, Christian Brettach, Neckarsulm schwer verw.

3. Kompagnie. August Link Erzingen, Balingen gefallen. Stephan, Karl Reudern, Nürtingen gestorben.

4. Kompagnie.

Gefr. Eberhard Lang Onstmettingen, Balingen I. v., b. d. Tr.

ankenhorn, Paul Pfullingen, Reutlingen gefallen.

Frick, Karl Zell, Eßlingen leicht verletzt, bei der Truppe. Haasis, Johannes Onstmettingen, Balingen leicht verw.

Wörner, Karl Eselshalden, Welzheim leicht verw., b. d. Tr.

9. Kompagnie.

Utffz. Karl Engelmaier Kleineislingen, Göppingen ver⸗

wundet. (Nachträglich gemeldet.)

11. Kompagnie. Machträglich gemeldet.) Pfender Georg Berg, Ehingen verwundet.

Spiegel, Karl Birkenfeld, Neuenbürg verwundet.

8 12. Kompagnie. Bader, Adolf Gönningen, Tübingen gefallen.

in Gefgsch.

Reserve⸗Feldartillerie⸗-Regiment Nr. 26. 3. Batterie.

Hartmaier, Friedrich Hochberg, Waiblingen schw. v.

6. Batterie.

Hofsäß, Karl Waldrems, Backnang leicht verw., b. d. Tr.

Feldartillerie⸗Regiment Nr. 29, Ludwigsburg. 2. Batteric.

Gefr. Gotthold Straßer Schützingen, Maulbronn schw. v. Schozach, Besigheim leicht verw., b. d. Tr.

Schütz, Robert

1. Schorp, Lukas

Feld⸗Pionier⸗Kompagnie.

Bieringen, Horb leicht verw. (Nachtr. gem.)

1. Reserve⸗Pionier⸗Kompagnie.

Gefr. Georg Herbstreuter Betzweiler, Oberndorf gefallen.

2. Landwehr⸗Pioniner⸗Kompagnie.

8 Utffz. Wilhelm Kaiser Marbach schwer verwundet.

Gefr. Georg Braun Riedlingen leicht verwundet. Honer, Josef Spaichingen leicht verwundet. Neurath, Franz Trier, Preußen leicht perwundet.

Kost Karl Bremelau, Münsingen leicht verw., b. d. Tr. Lambrecht, Felix Rottweil⸗Altstadt l. verw.,b.. d. Tr.

Minenwerfer⸗Kompagnie Nr. 27.

Maier, HKeinrich Köngen, Eßlingen leicht verwundet.

Wiedmann, Bernhard Weißenstein, Geislingen leicht verw. Heutling, Wilhelm Hundisburg, Neuhaldensleben schw. v.

Steffens, Hans Lünehurg leicht verwundet.

Bauer, August Mosburg, Freising leicht verw., b. d. Tr.

Etappen⸗Munitionskolonne Nr. 28. Essig, Ferdinand Rexingen, Horb leicht verwundet

Verluste durch Krankheiten usw.

2. Landsturm⸗Infanterie⸗Bataillon Stuttgart.

1 4. Kompagnie. Kramling, Konrad Nürnberg gestorben.

Ersatz⸗Eskadron Dragoner⸗Regiment Nr. 25. Hilsenbeck, Baltasar Stuttgart gestorben.

8 5

2. Ersatz⸗Abteilung Feldartillerie⸗Regiment Nr. 13.

3. Batterie. Härle, Karl Gutenzell, Biberach gestorben.

11““

2. Ersatz⸗Abteilung Feldartillerie-Regiment Nr. 29.

4. Batterie

Gefr. Wilb. Rothacker Sindelfingen, Böblingen gestorben.

Berichtigungen fruherer Verlustlisten. Zu Verlustliste Nr. 2.

88 Infanterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg. 8 7. Kompagnie. Es ist zu ergänzen: Gefr. Leonhard

bach leicht verwundet.

q42 Kompagnie.

Rauscher, Gottloh (nicht Go (V. L. 139.)

10. Kompagnie. 1

Es ist zu streichen, weil irrtümlich gemeldet: Greine

Karlsruhe erkrankt. (V. L. 4.)

1, Fritz

4₰

Pröllochs Stein⸗

Gottlob Friedrich) Boll gefallen.

Zu Verlustliste Nr. 7. Infanterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg. 11, Kompagnie. Es ist zu ergänzen: Häring, Hans Biberach schw. verw.

Zu Verlustliste Nr. 9. Infanterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg.

8. Kompagnie. Es ist zu ergänzen: Wetzel II, Oskar Freudenstadt verw.

Infanterie⸗Regiment Nr. 180, Tübingen⸗Gmünd. 9. Kompagnie. - Es ist zu ergänzen: Vzfeldw. Ernst Streitberger Nieder⸗ stetten 58 verwundet. 8 10. Kompagnie.

Gulden, Adolf (nicht Gustav Adolf) Ulm gefallen. Berichtigungen zu Verlustliste Nr. 21. Infanterie⸗Regiment Nr. 180, Tübingen⸗Gmünd. 10. Kompagnie.

Scheerer, Karl Atzenrod (nicht Atzenried) verwundet.

Zu Verlustliste Nr. 10. Infanterie⸗Regiment Nr. 180, Tübingen⸗Gmünd.

5. Kompagnie. Josef Nassenfels (nicht Hasenfels) gefallen.

Zu Verlustliste Nr. 11. Infanterie⸗Regiment Nr. 180, Tübingen⸗Gmünd. 6. Kompagnie. Steiner, Christian (nicht Christ.) Kirchentellinsfurt schw. v. 8. Kompagnie. Gefr. Matthias Bergmaier (nicht Joh. Mathias Berg⸗ meier) Augsburg gefallen. Es ist zu ergänzen: Hirschle, Eugen Allmendingen I. v.

Zu Verlustliste Nr. 12. eserve⸗Infanterie⸗-Regiment Nr. 119. 4 2. Kompagnie. Es ist zu streichen, weil irrtümlich gemeldet: Wolpert, Res. Nagold verwundet.

Zu Verlustliste Nr. 21. Infanterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg. vif 19 Z Ggicht

tffz. Karl Hörrmann (nicht Hörmann) Westheim (ni 3 Stuttgart) schwer verwundet. (V. L. 52.) 12. Kompagnic. 3 Kaljenberger, Ernst (nicht Ernst Otto) Illingen (nicht Stetten) verwundet. Es ist zu ergänzen: Ltn. Erich Herter Ulm schwer verw.

Zu Verlustliste Nr. 23. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 120.

12. Kompagnie. Trailfingen zuerst verwundet (V. L. 23), 326), inf.

b

Neum 2

8

Schwenk, Johannes dann verwundet u. vermißt (V. L.

Verwundung gestorben.

Zu Verlustliste Nr. 24. Landwehr⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 125.

8 10. Kompagnie. 8 Gefr. (nicht Ldw.) Bonaventura Schmid Munderkingen fallen. (V. L. 350.)

Zu Verlustliste Nr. 33. Landwehr⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 125.

10. Kompagnie. Vzfeldw. Offz. Stellv. Johann (nicht Johann Albrecht) L eske r München gefallen. (V. L. 350.)

Zu Verlustliste Nr. 34. Grenadier⸗Regiment Nr. 119, Stuttgart. 11. Kompagnie.

Metzger (nicht Mezger), Gottlob Plieninger mißt, war verwundet. G

111““

bis

Zu Verlustliste Nr. 36. Landwehr⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 119. .“ 8. Kompagnie. Christian (nicht Karl Christian) Stuttgart⸗Heslach

hiin Gefgsch. (V. L. 244.)

Zu Verlustliste Nr. 42. Infanterie⸗Regiment Nr. 120, Ulm.

9. Kompagnie. Kemmner, Christian (nicht Christ.) Unterensingen verw. Roth, Ernst (nicht Ernst Wilh.) Neckarhausen gefallen. 12. Kompagnie. 8 1 Gefr. Heinrich (nicht Heinrich Georg üller, Eßlingen, vermißt. Rist, Franz (nicht Franz Anton), Musbach, gefallen. (V. L. 311.)

Zu Verlustliste Nr. 43. Berichtigung zu Verlustliste Nr. 93. Infanterie⸗Regiment Nr. 127, Ulm.

* 12. Kompagnie. Dukek (nicht Duckeck), Jakob Suppingen verwundet.

Zu Verlustliste Nr. 44. Infanterie⸗Regiment Nr. 180, Tübingen⸗Gmünd.

10. Kompagnie. 1 8 Blessing, Paver (nicht Franz Taver) Bartholomä gefallen.

Zu Verlustliste Nr. 45. Landwehr⸗Infanterie⸗-Regiment Nr. 125. 3. Kompagnie. 11X“ feldw. Offz. Stellv. Otto Kurtz Reutlingen (nicht Stuttgart)

leicht verwundet. 6. Kompagnie. 1

Schlichti 2 Richard Warthausen (nicht Gaisbeuren) l. v. Stroppel, Karl Alttann (nicht Höll) leicht verwundet.

8. Kompagnie.. Degler, Karl, Tamb. Hohenacker (nicht Biberach a. Riß) l. v. Trescher, Johann (nicht Johann Georg) Buchau gefallen. 11. Kompagnie. Stetter, Konstantin Donaurieden (nicht Mussingen) I. v.

8 Zu Verlustliste Nr. 48. Infanterie⸗Regiment Nr. 120, Ulm. 1“ 10. Kompagnie. C1.““ Gefr. Artur (nicht Louis Artur) Naumann Rethenbach (nicht Glauchau) verwundet.

““

E11“

V

Haigerloch leicht verwundet.

Baumgärtner,

Ltn. d. R. Gotthilf (nicht G.) Ehlinger

Wübbenhorst, Gustav (nicht Gr

Paulus, Gottlob (nicht Karl Gott

4. Kompagnie. Es ist zu ergänzen: Ltn. d. R. Max Leypo schwer verwundet. .

Zu Verlustliste Nr. 53. Grenadier⸗Regiment Nr. 123, Ulm.

9. Kompagnie. Es ist zu streichen, weil irrtümlich gemeldet: Unseld, Philipp

I11““

Göttingen gefallen.

Zu Verlustliste Nr. 63636. Infanterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg.

. Es ist zu ergänzen: Ltn. d. R. Hermann Ifister Hart,

Zu Verlustliste Nr. 73. Infanterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg. 2. Kompagnie.

Bruder, Georg (nicht Binder, Joh. Georg) Tübingen l. v.

9. Kompagnie

Dominikus, Georg Rietheim gmicht Urach) schwer vern,

Zu Verlustliste Nr. 77. Infanterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg. 11. Kompagnie. aller, Friedrich (nicht Friedrich Johann) Hall gefallen (V. L. 112) Zu Verlustliste Nr. 79. eserve⸗Infanterie⸗Neqgiment Nr. 12. Kompagnie. Georg (nicht Johannes, V. L. 79, und nicht Johann Georg, V. L. 279 Bergerhausen uerst verwundet (V. L. 79), dann verwundet und ermißt (V. L. 206), gefallen. Zu Verlustliste Nr. 81. Infanterie⸗Regiment Nr. 127, Ulm.

6. Kompagnie. B Kinbeppach gef.

Zu Verlustliste Nr. 99. Infanterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg. 1. Kompagnie. obel, Hermann (nicht Wilh. Hermann) Stuttgart

Zu Verlustliste Nr. 103. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 119. 8. Kompagnie.

Knorr, Johannes Münsingen bisher verwundet, gestorben.

Zu Verlustliste Nr. 107. Infanterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg.

2. Kompagnie 1 S istav Christ. Kar!) Ostern⸗ burg gestorben. (V. L. 146h.

Zu Verlustliste Nr. 111. Infanterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg. 5. Kompagnie.

98

8

8„

Gefr. Erwin Sick Heidenheim bisher vermißt, gefallen.

Zu Verlustliste Nr. 113. Infanterie⸗Regiment Nr. 120, Ulm.

5. Kompagnie. l.) Deckenpfronn schw. v.

Zu Verlustliste Nr. 118. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 247. 12vUebe;äö Anton Unterelchingen bisher vermißt, war verwundet.

1

Zu Verlustliste Nr. 138. Infanterie⸗Regiment Nr. 120, Ulm. 3. Kompagnie.

Niede ih erger, Christof Söhnstetten bish. v., auch

Zu Verlustliste Nr. 146. Infanterie⸗Regiment Nr. 120, Ulm. 12. Kompagnie. Matthäus (nicht Matth.) Ennetach verwundet. Zu Verlustliste Nr. 151. Pionier⸗Bataillon Nr. 13, Ulm. 1. Kompagnie.

1 Seitz, Bernhard Bargau (nicht Hedelfingen) leicht verwundet.

Zu Verlustliste Nr. 155. 8 Grenadier⸗Regiment Nr. 123, Ulm.

1 10. Kompagnie. 8 Gloning, Josef (nicht Xaver) Buchhausen verwundet.

Zu Verlustliste Nr. 188. Infanterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg.

2. Kompagniece. Walter, Max Loßburg (nicht Büchenberg) schwer verwundet.

Zu Verlustliste Nr. 191. Landwehr⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 119. 8 6. Kompagnie. 1 Drescher, Karl Leipzig⸗Gohlis (nicht Salach) gestorben. Zu Verlustliste Nr. 216. Infanterie⸗Regiment Nr. 180, Tübingen⸗Gmünd.

8. Kompagnie. 1 Hirschle, Eugen Allmendingen (nicht Mundeldingen) I. verw.

Zu Verlustliste Nr. 219. Infanterie⸗Regiment Nr. 120, Ulm. 10. Kompagnie. Oesterle, Gottlieb (nicht Gottl.) Cbersbach leicht

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt. Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 22.

8

verwundet.

der Schleife, 8

Der Uezugnpreis betrügt vierteljährlich 8 40 ₰. Alle Postunstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer

den Hostanstalten und Zeitungsspediteuren süͤr Kelbstabholer

auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Aummern kosten 25 ₰.

Anzeigenprein süͤr den einer 5 gespaltenen Einheita⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 580 ₰.

Anzeigen nimmt an: 8

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Ataatsanzeigers⸗

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

= =

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Dentsches Reich.

Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk.

Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über untaug⸗ liches Schuhwerk.

Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Seilerwaren.

Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916.

Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung fran⸗ zösischer Unternehmungen.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 130 des Reichs⸗ Gesetzblatts. 8

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhunge sonstige Personalveränderungen.

Mitteilungen über die Einziehung von Diphtherie⸗Heilsera und Tetanus⸗Serum.

Bekanntmachung, betreffend die Auslosung von vormals Han⸗ noverschen 4 prozentigen Staatsschuldverschreibungen.

Bekanntmachungen, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.

und

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: b

24* t 3821 8

Nm rünn 88

dem Amtsvorsteher a. D. Rönnefarth in Tarmow, Kreis Osthavelland, die Königliche Krone zum Roten Adler⸗ orden vierter Klasse,

dem Obersten z. D. von Wagenhoff, zurzeit Inspekteur der Ersatzeskadrons V. Armeekorps, den Königlichen Kronen⸗ orden zweiter Klasse,

dem Geheimen Rechnungsrevisor beim Rechnungshofe des Deutschen Reichs, Geheimen Rechnungsrat Goerlitz und dem Gerichtskassenrendanten, Rechnungsrat Erdensohn in Dort⸗ mund den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Revierinspektor a. D. Maschke in Klein⸗Zschachwitz, Sachsen, das Verdienstkreuz in Gold,

dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Ande in Riedisheim, Kreis Mülhausen i. E., und dem Fußgendarmeriewachtmeister Fitze rmann in Lissa i. P. das Verdienstkreuz in Silber, den Eisenbahnschaffnern a. D. Claire in Mülhausen i. E., Fickinger in Rilchingen. Landkreis Saarbrücken, und Reuter in Ulflingen, Luxemburg, dem Eisenbahnlademeister a. D. Schröder in Niederjeutz, Kreis Diedenhofen Ost, dem Eisenbahn⸗ weichensteller a. D. Ves que in Oetringen, Luxemburg, dem bis⸗ herigen Eisenbahnschlosser Bohrer in Rixheim, dem Visherigen Eisenbahnwerkhelfer Dietsche in Riedisheim, beide Kreis Mülhausen i. E., dem bisherigen Eisenbahntischler Mehne in Bischheim, Landkreis Straßburg i. E., dem bis⸗ herigen Eisenbahnzuschläger Schmidt⸗ in Straßburg i. E., den bisherigen Eisenbahnrottenarbeitern Brequel in Salzdorf, Kreis Chaäteau⸗Salins, und Hartmann in Gemar, Kreis Nappoltsweiler, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Wagner in Straßburg i. E.-Neudorf und dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Schmitt in Kuhmen, Kreis Bolchen, das Allg emeine Ehrenzeichen, dem Torpedooberbootsmannsmaaten Köring von einem Torpedoboot beziehungsweise von der I. Torpedodivision die Rettungsmedaille am Bande sowie

dem Generaldirektor Peter Westen und seiner Ehefrau, Marie geborenen Appelt, in Olkusz, Gouvernement Kielce, die Rote Kreuzmedaille dritter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk. Vom 21. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ vahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: v1““

§ 1 8 8 8

Ledernes Straßenschuhwerk, dessen Absatz oder Laufsohle ganz oder teilweise oder dessen Brandsehle oder Hinterkappe panz oder zum groͤßeren Teil aus Pappe oder ous einem anderen Stoffe besteht, der nicht geeignet ist, Leder zu ersetzen, darf gewerbsmäßig nicht bergestellt, seilgebalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Das gleiche gilt für ledernes Straßenschuhwerk, dessen Absatz im oberen (Lauf⸗) Teil aus einem anderen Stoffe als Leder besteht.

Besteht die Laufsohle ganz oder teilweise aus einem Stoffe, der Beignet ist, Leder zu ersetzen, so muß sie mit einer entsprechenden

ezeichnung versehen sein.

.

Berlin, Freitag, den 23. Juni, Abends.

Absätze mit Gummibeschlag und Sohlen aus Gummi, Balata oder Holz werden durch die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 nicht betroffen.

§ 2 Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung; er bezeichnet insbesondere die Stoffe, die geeignet sind, Leder zu ersetzen.

§ 3

Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sach⸗ verständigen sind befugt, in die Betriebsräume, wo Schuhwerk her⸗ gestellt, gelagert, verpackt, aufbewahrt oder feilgehalten wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeich⸗ nungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.

Die Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten Betriebe sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver⸗ pflichtet, den Beamten der Poltzei und den Sachverständigen Aus⸗ kunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere über deren Menge und Herkunft zu erteilen.

§ 4 Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht⸗ erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenninis kommen, Verschwiegenbeit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts⸗ und Betriebsgeheunnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8

Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser G und

der nach § 2 erlassenen Bestimmungen in ihren Betriebsräumen

auszuhängen.

8 Wer ledernes Straßenschuh

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu

fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer den Vorschriften des § 1 Abs 1 oder den nach § 2 erlassenen Bestimmungen zuwider Schuhwerk herstellt, feil⸗ hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt;

. wer Schuhwerk ohne die im § 1 Abs. 2 oder im § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 oder in den nach § 2 erlassenen Bestimmungen vorgeschriebene Bezeichnung oder mit einer unrichtigen Be⸗ zeichnung solcher Art gewerbsmäßig feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt; wer vorsätzlich die ihm nach § 3 Abs. 2 oder § 6 obliegende Auskanft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder un⸗ vollständige Angaben macht;

wer den im § 5 vorgeschriebenen Aushang unterläßt oder S nach § 2 erlassenen Bestimmungen zuwider⸗

andelt;

5. wer den Vorschriften des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mittetlung oder Verwertung von Ge⸗ schäfts⸗ oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthalt.

Im Falle der Nr. 5 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.

In den Fällen der Nr. 1, 2 kann neben der Strafe auf Ein⸗ ziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bessimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig er⸗ kannt werden.

Wird in den Fällen der Nr. 1, 2 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurfeilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 8 Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unter⸗ nehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die nach § 2 erlassenen

Bestimmungen auferlegt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die 8. e

schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde vnee sbere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist.

§ 9

Diese Verordnung tritt mit dem 10. Juli 1916 in Kraft. „Schuhwerk, das nachweislich vor dem 10. Juli 1916 hergestellt ist und den Vorschriften des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, darf jedoch an Händler bis zum 31. Ottober 1916, an Verbraucher bis zum 31. März 1917 abgegeben werden; wird es nach dem 10. August 1916 feilgehalten oder verkauft, so muß es mit einer entsprechenden Be⸗ zeichnung der verwendeten Stoffe versehen sein.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, mit dem die Ver⸗ ordnung außer Kraft tritt. L11“

Berlin, den 21. Juni 1916.

1“ Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über untaugliches Schuhwerk. Vom 22. Juni 1916.

Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 541) wird folgendes bestimmt:

““

8 8

88

angegeben

§ 1

Die Vorschriften der Verordnung sind auf Schuhwerk anzuwenden, das zum Gebrauch auf der Straße, beim Wandern, auf der Jagd und dergleichen bestimmt ist und das in der Hauptsache aus Leder zu bestehen pflegt, ohne Unterschied, ob es für Männer, Frauen oder Kinder bestimmt ist. Dazu gehören auch Lederschuhe mit Stoffeinsätzen sowie Lackstiefel und Lackschuhe.

Zeug⸗ und Leinenschuhe, Strand⸗, Tennis⸗, Turn⸗, Kletterschuhe und dergleichen fallen nicht unter die Vorschriften der Verordnung auch nicht gewendetes Schuhwerk, Tanz⸗ und Hausschuhe, Pantoffel und dergleichen.

§ 2

Doppelsohlen sind als Laufsohlen im Sinne des § 1 Abs. 1 der 8 2 vaufend, §1 Abs. 1 der Verord 4 e orschriften . er Absätze, die mit Metallbeschlag versehen n eees egerh gen. ie Stärke (Höhe), in welcher der Absatz aus Leder bestehen muß, wird auf 1 Zentimeter von der Laufflaͤche an festgesetzt.

§ 3 Das Verbot des § 1 Abs. 1 der Verordnung gilt für jeder Art, auch für gebärtete, gepreßte, gewalzte c , r e. bearbeitete 1. und ohne Rücksicht auf die Benennung oder auf die bei der Herstellung verwendeten Zusatzstoffe. 11“ , b § 4

Die nachstehend bezeichneten Stoffe sind insoweit, als bei jedem ist, geeignet, Leder zu ersetzen, und zwar in 9- Absat, F.xsisee. 821 dem oberen Teile:

olz un unter den Bezeichnun

RBüihate

ie im § 1 Abs. 2 der Verordnung vorgeschriebene ist von dem Hersteller anzubringen. Sie üe in den 8. he. 5 ng Leder.. 2

te im Abs. albsatz 2 der Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung ist von demjenigen (Hersteller oder Häntte.) 92 ningen, in dessen Besitze sich die Ware befindet. Sie muß die für die einzelnen Schuhteile verwendeten Stoffe angeben, z. B. „Brandsohle aus Linoleum“, „Hinterkappe aus Pappe“.

Die Bezeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich, dauer⸗ haft und leicht lesbar sein. Sie ist auf einem neer Stoffe (Pappe oder dergleschen) bestehenden Zettel von der Form eines rechtwinkligen Vierecks mit gleichen, je 5 Zentimeter langen Seiten aufzudrucken. v Zettel ist an jedem Schuh oder Stiefel dauerhaft zu

efestigen.

Das Feilhalten und Verkaufen von Schuhwerk ohne die 2 lichen Zettel ist unzulässig. hen 8 S

§ 6.

Der nach § 5 der Verordnung auszuhängende Abdruck ist in großer, deutlicher Schrift herzustellen. Der Aushang muß 8 die Augen fallen und so angebracht sein, daß er von jedermann leicht ge⸗ lesen werden kann. 87

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung unterliegt auch Schuh⸗ werk, das in der Herstellung begriffen ist, dem Verbote des § 1 Abs. 1; die Fertigstellung angefangener Gegenstände, ohne Rücksicht auf die Vorschriften des § 1 Abs. 1 der Verordnung, ist nur noch bis zum 8. Hul; 1916 zulässig. Alsdann noch unfertige Schuhe und Stiefel sind nicht als vorher hergestellt im Sinne des § 9 Abf. 2 Halbsatz 1 anzusehen und sind, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abf. 1 der Verordnung nicht entsprechen, vom Verkehr agsgegkofen

Berlin, den 22. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich

Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Seiler⸗ G waren. 8 Vom 21. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 93 des Gesetzes über 8 die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 927) folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Die Vorschriften der Bekanntmachung über Preisbeschräuku über Preisbeschra

8.

bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren vom 30. 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 214) finden auf Seilerwaren, gleichgüll aus welchen Spinnstoffen sie hergestellt sind, sowie auf die ans ihnen gefertigten Erzeugnisse Anwendung. 8— Die Verordnung tritt mit dem ne der Verkündung in Kra 82 bestimmt den des Arherkeaferckens 8 serordnung.

Berlin, den 21. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reicht Dr. Helfferich.