1916 / 148 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Jun 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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““ 6 21 uführen, wish wit eimer Gelbstrafe bls zum fünffachen Betrage der E“ 1

Menennden eech den Beflchittencersss n Ssbn 8 Die nbagg⸗ 8s * Gesellschaften bei einem gefährdeien Abgabe bestraft. 6 3, oean EEE1““ 8.. 8 eeeene. üͤber den Handel 8 4. *4 8 geittein und 15 Fbre gne⸗ 2— Sehhct Ver⸗ 8 t von . 1 1 8 im Ja 1 e Lohn binte . iteln un 1 1 n,

Als Mehrgewinn % ais d Unterschied zwischen dem durch⸗ een.. 818 20000 Mart 10 vom Hundert des Mehrgewinns, In den Fällen des § 33 kann neben der Geldstrafe auf Gefäng nit 8 Zaeegerlais 19412 und 1913 zusüolih 2 Aüee 1. Sdamp ng des Kette Frsseek. db die Amafigen der Besbot ze ülan und Berhreitung der Den.

1 1 gn. 8 8 bis zu einem Jahre und neben der Gefängnisstrafe auch auf Verlut üdbleibt. Miese . Sb schꝛiften tätigen Personen nicht ob. 509n . 8“ 00 ⸗„. 5 unvollständigen Angaben in der Im 5 27 Abt 1 ü b ; eit Gefängnis b inem und mit Geldstrafe bis zu ab Die Unterschsedsbeträge werden auf volle Tausende nach unten 8 8c 82 88 8 . gemacht gege⸗ sind, und wenn de⸗ Abgabebetrag, der durch die un⸗ 8 8 1 v. W. 829 85 der erstin und in der vierten ur 12 Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen eönteita hen 9* nkt 2 Führ mihs bestraft, * gerunder. Beiräge unter fünftausend Mark bleiben außer Betracht. .. öö— Angaben gefährdet worden ist, mindesteng 38 ie . echnungsjahr 1915“ die Worte 5 erung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 ßden Vorschriften im § 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 zumverhandelt.

86 b 1 ichtigen oder unvollständigen SigeRc Ffare 191 1 nähr Bleibt der Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäftejahrs hinter dem 100 000 „120 000 funf wenn der Abgabepflichtige oder der Ne Rechnungsighre 1915 und 1916‧ (Reichs⸗Gesetzblatt S. 401) witd folgende Ver : 9 1. NMe. . durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinne zurück, so darf der Minder⸗ 120 000 140 000 28 fünfbundert Mark ausmacht oder wenn der 8 setz ) folg⸗ Verordnung erlassen: Werden in den Fällen des § 12 Abs. 1 Ne. 2 die Angaben in

ing Ausland VIH. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage d rlũ

551. 140 000 160 000 Vertreter des Abgabepflichtigen Vermögen vom Inland ins age der Verkündung 1 einem geschäftlichen Betriebe von einem Angettellten oder Beauf⸗

mit dem Mehrgewinn anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen 160 000 180 000 26 verbracht hat in der Absicht, dieses Vermögen der Steuerbehörde zu in v f 1v, E⸗ Der Handel mit Lebens⸗ n Futtermitteln ist vom 1. August tragten gemacht, so ist der Inhaber vder Leiter des Betriebe neben

. § 15 180 000 200 000 28 verheimlichen. bee der im Abs g bereschneten Art kan Ur undlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift 1916 ab nur solchen Personen gestattet, denen eine Erlaubnis zum dem Angestellten oder Beaustragten strafbar, wenn die Handlung mit Als Kriegsgeschäftejabre 14) gelten die drei aufeinanderfolgenden 200 000 250 900 30 Bei einer Steuergefährdung der im Aogg⸗ g. und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel⸗ Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Dies gilt auch für Per⸗ seinem Wissen geschah.

Geschäftsjahre, deren erstes noch den Monat August 1914 mitumfaßt 40 § 14

250 000 500 000 im Uiteil an eordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des e b 9 sonen, die bereits vor di itvunkt del 3 . Vm Urett aageeic befannizumachen ist Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Jumi 1916. ,“] Die Verordnung nitt mit dem 28. Juni 1916 in Kraft.

oder bei einer später gegründeten Gesellschaft miumfassen würde, wenn 500 000 1 8 d ine Steuergefährdung der im Abs. 1 2 sie damals schon bestanden hätte. 8 § 19 Abs. 4 findet Anwendung. be üichefteht ge⸗ 9* die Steuerbehörde die Sache an die Wilhelm. Ppfse Fet cbäs findet keine Anwendung auf 1 Berlin, den 24. Juni 1916. § 16 8 § 22 ve fändige Staatsanwaltschaft abzugeben. Ist der Steuerpflichtige L“ Dr. Helfferich. geekeetn denh chepenrene, ees ifse der Land⸗ und Forst. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Geschäftsgewinn (§§ 14, 17) ist der in einem Geschäftslahr er⸗ Die Abgabe wird von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, ubwesend 318 der Strafprozeßordnung), so kann gegen ichn nach 1““ Bienenzucht, der Uund Fischer der Geflügel⸗ unpd Dr. Helfferich. zielte, nach den gesetzlichen Vorschriften und den Geundsaͤtzen oronungs. als sse verhältnismäßig auf Gewinnbeträge entfällt, die zu aus. Maßgabe der §8 320 bis 326 der Strafprozeßordnung verhandelt Bekanntmachung 1 Kleinhand ergbatrieden b. venen Lebäng 8 2 mäßiger kaufmännischer Buchführung berechnete Bilanzgewinn. Ab⸗ schließlich gemeinnützigen Zwecken hestimmt worden sind und deren warden. Findet die Staatsanmaltschaft in einer an sie abgegebenen Ausführung der V 3 vite enhteitee . . cher ab d t o 24 Futtermittel schreibungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie einen angemessenen dauernde Verwendung in soschen Zwecken gesichert ist. Ob die Sache, daß der Verdacht nicht hinreschend begründet ist, so kann sie zur A. 6 g der Verordnung über den Verkehr 3. sgenen, dio has ennen Scn he 2. 8 en; Berichtigung. Ausgleich der Wertverminderung darstellen. Voraussetzungen des Satzes 11 b Be⸗ die Sache zur weiteren Exledigung im Verwaltungsstrafverfahren an mit Ver 2Ie8,29 ril 1916 (Reichs⸗ Vo ef veh en 5. dg Lhhs eeden, deeaes Fülgflenen JZ ö“ Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien bleiben diejenigen Ge⸗ stimmung des Bundesrats im Verwaltungsweg en die Verwaltungsbehörde abgeben. tenns 1b erhalten haben, in den Grenzen der er⸗ Kartoffeln vom 8. Juni 1916 (Nr. 136 des „Reichs⸗ und 8 825 24. i S Staatsanzeigers“ vom 10. Juni 1916) muß es im ersten Satze 4. 8 WW— 1— 5 Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung anstatt „10. April“ „15. April“ heißen.

winnbeträge, welche auf die dhn 8* E“ e Süle Abaage e n 1“ 1 8 ftern ni inlagen entfallen, r nach den Vorschriften des Gesetzes ü t g Be 8 8 8 1e dcf kas Grundkapital gemachien Gialagen entia easaghenes ur Besteuerung der Krregsgewinne vom 24. Dezember Die Vorschriften der 78 bis 83 des Besitzsteuergesetzes Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Verord über d 1 ü § 17 1915 zu bildenden Sonderrücklage übersteigt. entsprechende Anwendung. 26 Lartehr mit Verbrauchszucker . 10 orduung über den und Verteilung von Lebens⸗ und Futtermitteln übertragen Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn 14) ist nach den Abs. 2 gilt insoweit nicht, als bei der Bildung der Sonder⸗ enidung besonderer Härten a ge bl. S. 261) wird 1. vom 10. April 1916 eichs⸗ ist, auf letztere in den Grenzen der Uebertragung. schäftsjahre oder, wenn eine Gesellschaft noch nicht so lange besteht, 24. Dezember 1915 als Bestandteil des Geschäftsgewinne nes Kriegs⸗ . Abgabe befreien oder eine anderweite Bercchaung des ebens⸗ und Futterm m Sinne dieser Verordnung Fi nach den Grozenüsfe der Cesenen Zen sef nachh dehaf Sest. 7eHasehahes arzaseden vonen— v11A“ ahüans von ncachses ober Mehrgewinns bewilligen. hC1q1 CCEEENEw e ketreffend s7, 6666 rliegen, zu berechnen. Besteh Gese zre, § 2 . 1 . he2 1 8 . so haben für die Berechnung des Durchschnittsgewinns die beiden Ge⸗ Die Abgabe ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats auch Schlußvorschriften 4 E etenverss müe bereitet werden, darf Zucker bis auf 1 § 3 G Vom 31. Mai 1916. schäftsjahre mit den besten und den schlechtesten Geschäftsergebnissen, von den anderen juristischen Personen zu entrichten, auf die der § 37 weiteres nicht mehr verwendet werden zur Herstellung von Die Erlaubnis wird auf Antrag ert⸗ilt. Sie kann zeitlich, 5. 8 8 b 1e1, eer. 8 i. Echtsjah Bundesrat die Vorschriften des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 Die Bundesstaaten erhalten für die e 2 Erbehunm 1. Prhte s. esneöeot (eingemachte ganze Früchte oder Fiich 1ne- chac. 1 bögregih, Fesden. Scs sie örtlich unbegrenzt g. Fe. sich 2 88 88 at innerhalb der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen hat. der Abgabe eine Entschädigung von 2 vom Hun ert ihrer Roh⸗ , 8 jrteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet. orschriften, nach denen die Hinterländern Oesterreich⸗ ngarns gebessect hat, wird das mi⸗ ausgedehnt ha . f 2. gezuckerten (kandierten) Früchten, Ausübung des Handels mit bestimmten Lebens⸗ oder Futtermitteln Verordnung vom 26. Mai 1914 (ʒJV. 15 161/III. 8464,

Geschäftsjahre eine Vermehrung des eingezohlten Grund⸗ oder Stamm⸗ § 24 einnahme. 8. 88½ 1 kapitals stattgefunden, so wird dem Geschäftsgewinne für die vor der Der Reichskamler kann zum Zwecke der Vermeidun einer Doppel⸗ 9 § 38 3. 8 Üduree 8 schaumweinähnlichen Getränken, deren in einzelnen Teilen des Reichs anderweitigen Beschränkungen unter⸗ Zentral⸗ und Bezirksamtsbl. A. S. 108) erlassene Verbot der Vermehrung liegende Zeit ein Betrag von sechs vom Hundert besteuerung durch das Reich und durch außerdeutsche Staaten mit Zu⸗ Die Einnahme aus der Kriegsabgabe ist ausschließlich zur Ab⸗ sert 8 Fite nnn P.. oder teilweise auf einem Zusatz llegt, bleiben unberührt. Ein⸗ und Durchfuhr von Rauhfutter und Streumaterial aus jätrlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich zu. stimmung des Bundesrais Anordnungen kresfen, die von den gesetzlichen, minderung der Reichsschuld zu verwenden, soweit sie nicht noch dem 4. SSg, So Mates berageg Sie kann versagt werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher, diesen Ländern hiermit aufgehoben geflossenen Kapitalbetraas zugerechnet. Vorschriften über die Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916 (Kapitel 17 b der enlich eae un b wermutähnlichen, mit Hilfe von wein. Art oder persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegen⸗ fag 11“

Als früherer Durchschnittsgewinn wird mindestens ein Betrag abweichen. e“ Einnahmen des ordentlichen Etats) zum Ausgleich d.s Ausfalls bei ng5 ben en hergestellten Genußtmhitteln, Litören stehen, oder wenn der Antragsteller vor dem 1. August 1914 mit Straßburg, den 31. Mai 1916. von sechs vom Hundert des eingezahlten Grund⸗ oder Stammkapitals Gemeinsame Vorschriften. anderen Einnahmekapiteln erforderlich ist. Seh ten eg n vnemnnsehües . Art, Bowlen (Maitrank, Lebens⸗ oder Futtermilteln nicht gehandelt ha. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen 8

1 Mai gleichen), Punsch⸗ und Grogextrakten aller Abteilung für Landwirtschaft Abteilung für Finanzen,

ves vasgl g 88 Mebrhenagg, 71 5 Nerenüns, Fne § 25 39 Art sowie zur Bereitung von Grundstoffen fuüͤr solch d § 4

etwaigen höheren festen Vorzugsdividende für bevorxrechtigte Aktien 8 8 2 setzes werden d te . mi ähnli ö 1 N Alr lolche um 1 er S t5 öffentli h 1

notwendig gewesen wäre. Das Grundkapital einer Berggewerkschaft Die Veranlagung und Erhebung der gr gehasb⸗ erfolgt nh Maßoibe 0 88 e. wergesenite hane Fche üüe 8 öhrdiche Getränke, 18s laazass. Sangh. üs. es Stlle. 84 21*₰ Ffrteiluag zu⸗ ES. und Pfrhen.

oder einer Bergbau treibenden Vereinigung ist aus dem Erwerbspreis die für die Veranlagung und Erhebung der Bekätzeues zustndlgen en § 20 des Besitzsteuergesetzes wird als Satz 2 binzugefügt: 6. Relit. d S ergeben, die die Versagung der Erlaubnis rechtfern wengg d änae J e. E Serr⸗ g atersggloss

83 1gs ün Erwetterungegg 65 88 W115 S de dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vor⸗ „Ist im Wege des aug Billigkeitsrücksichten gewährten gam⸗ 7. Nheraic na enf, In den Fällen des § 1 Ahs. 2 Nr. 2 und 3 88' 8 Handel

Gfunbvräbifale nitt ber anccs eenen Genosienchaften de Sümke schriften des Besitzsteuergesetzes uͤber die Veranlagung und Erhebung . Eeeat vennc 9 8. Kautabak, 3 seliceis Fföteßt untesast gregger⸗ 5 Bekannt ch:

der eingezahlten Geschäftsanteile der Genossen. der Besitzsteuer entsprechend für die Veranlagung der Kriegsabtahe. Weßrbeiags dee Berhrrhnen e 9. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, Gegen die Versagung und die Zurücknabme der Erlaubnis socvie N. f Grund der Verord 8 529 8. is E Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise

zugrunde gelegt, wenn ein volles Geschäftsjahr vor den Kriegsgeschäfts⸗ der Kriegsabgabe der Bundesfürsten zuständigen Behörden. hinzugefügt. § 2 ehar nüch⸗ vfcltsgt. 88 üssem 1.9 g Aktien Ser Außts d ecbe. 8 2 sitzt klärung Verpflichteten 1 8 20 Satz 2 gilt entsprechend“ 88 v- r 1 1 8 Betrieben darf Zucker verwendet 6 Anteile, die zu einem den Nennwert übersteigenden Preise ausgegeben ußer den zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung Verpflzc F EEB“ 8 2 werden z rstellung von 8 . 5 9 8. v epan worden sind, die sechs Hundertstel von dem Kapital berechnet, das der haben alle Einzelpersonen, deren Vermögen sich seit dem 1 Januar Im § 30 ubn Sab⸗ e wird das Wort ae sa weit, deß ii der fertiten Matmelade saäan Zur Frtegung un Entzüebung der Erlaubnig sowie zur Unter⸗ (Emir. s, Bez xvee S. 89) ist für die folgenden Ver⸗ Gesellschaft als Einzahlung auf ihre Aktien oder Anteile tatsächlich 1914 bis 31. Dezember 1916 um mehr als Petss auf x g. 8 Beüitzsteuergesetzes wird hinter Satz! c mehr zugesetzter Zucker als 50 vom Hundert der fertigen Gellan 18 Dichten deen Fenne 1“ zugestsfsen eingezahlte Grund⸗ oder Stammkapital einer Gesell⸗ Pe engg deingg zmelogung der Kriegs⸗ folgender Satz eingeschaltet: . . Sehtdemerein e edeflren isbeinäͤhnlichen Getränk d 1I1I14“X“”“ P1I. Liste. schaft während der Feiegegeschäftszahre vermehrt, so ist für die Zeit Föace kann mit der Besitsteuererklärung verbunden werden. Die 3Zt de Speus ch äat. hc e 1“ eaeh Kohlensäuregehalt nicht ganz oder teilweise ve Zuse R81.. des Handels sollen die amtlichen Handelsvertretungen gehöoit Kreis Straßburg⸗Stadt. 1“ . nach der Vermehrung dem durchschnittlichen früheren Geschästsgewinn BSteuererklärung hat nach näherer Bestimmung des Bundesrats die bis 326 der Strafprozeßordnung verhandelt werden. 8 fertiger Kohlensäure beruht, nur soweit der Zusatz zur Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden zur Ent⸗ Die bei der Straßburger Speditions⸗ und Niederlagengesellschaft in ein Betrag von sechs vom Hundert jährlich des der Gesellschaft für di⸗ Feltstellung des der anßerordentlichen Kriegzabgob⸗ Färsöaas In dem folgenden Satze werden die Worte „dieser Verdacht e erforderlich ist, 1 scheidung über die Beschwerde zuständig sind. Stratburg lagernden Zschorienbestände der Firma Casier Bour⸗ durch die Neueinzahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags bhegr esseeerbehhs Eraessse 2nehen, 38, gese ersetzt durch die Worte „der Verbacht“. 8 ETE soweit, doß im fertigen Obst⸗ Ist der Vorsitzende der zunächst entscheidenden Stelle mit der geoio in Cambrai (Vecwalter: Ingenteur Kurt Randel in hinzuzurechnen. 8 18 51 28 zarstündeg Peaee ches scaften § 40 11u.““ müencbe S. ee. de,üsnns v⸗ mehr als Entscheidung nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Be⸗ Straßburqg). Gesellschaften, die mehr als ein Fünftel aller Aktien oper Anteile 8 138 be aelsae 7 Seseiz chatt . 20) dis⸗ Hea der in. 8 5* ““ zu diesem Gesetz Alaßt h 0 8 3 Hehene esettshr. 12 zur Eachezdunch beegen blas Straßburg, den 23. Juni 1916. deren Gesellschaft der im §13 beleichneten Art besitzen, dürsfen ländischen Niederkafsn 4 sowie vie Hartleier der vom Bünfesrate undedrat. 3 61““ 11““ doir den fönnen die Bezlegung der Hapdeneücher sowis anderer Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilu Sdern 1. eines Reehngeschästsjahres die Fereheleae für licheig feester neralsce , 6 18 . 3 Sebe ürschen öö Unterschrist smss A. E“ beim Vorliegen eines besonderen Be⸗ über die gesch fhs⸗ Tätigkeit des Antragstellers ver⸗ 8 A Ureee e aus diesen Aktten oder Anteslen absetzen. der Steuerbehörde eine Kriegssteuererklärung einzureschen, welche nach und beige rucktem Kaiserlichen Instegel. § 4 Die Landeszentralbehörden bestimmen das Nähere über die Zu⸗ der e Neheeachn gehteveeseltbes iber den Dtrsrnlt der nenegee esie eheceenaee eserberthen Ardeben ie emnhelne b.] Gegeben Großes Hauptauartier, den 21. Juni 1916. 111161A16A*“ b Bekanntmachung. nach § 17 Abs. 1 in Betracht kommenden Jahre binaus oder, wenn § 27. (Siegel.) Wilhelm. Anzeige darüber zu erstatten, welche Mengen von Zuck⸗ e 8 5 . . 21 8 die Gesellschaft noch kein volles Jahr vor 88 Kee Kösche tzaan Die Veranlagung der Abgabe erfolgt bei Einzelpersonen gleich⸗ von Bethmann Hollweg. und zu welchem Zwecke sie vee haüct perden sollen. Uee- die Seer hnsdean bes Henche bunges mt der 1““ 1,888 EepEnzafsgn 8s 2 588 he. rfünhanlentigs, 4 Nas 8 zeitta mit der Veranlagung der Fessisteler⸗ soweit nicht im Falle des 8 8 hat der Reichszuckerstelle die angezeigten Mengen bis zum liegt. Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt der Verordnung vom 14. Oktober 1915 der Handel mit Nab⸗ hee 1“ geg § 12 eine frühere Veranlagung st. && Juli mitzuteilen. 8 Lendestenttaeheharce. des Seene hcc, g dem der Handel be⸗ füngh s⸗ und 8 hesrtaeh 85 Art durch rechtskrästige Ent⸗ H S 5 4“ rieben wird, oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle. seßung vom 25. Mai d. J. Nr. 2821 untersagt. G Die Ahgabe beträgt für nnlascsche Gesellschaftn, DUDie Kriegsabgabe der Gesellschaften (88 13, 29) und anderer betreffend Aenderung des Gesetzes über den Absatz 8,Se Nesnmnhen S fer bezogen und § 8 8 Staufen, den 16. Juni 1916. 8 eo na im ebe dun esac. vom J . Berigäscssr Perseea cb2e) Hcnag dem E vpge. v. enh von Kalisalzen. uch Margabe der vei üosan Bestänede üs In velle Fde, Rece cagge Hesdesa, älhat Sesfag qer hebezgenommep, odes. Fr der Großh. Badisches Bezirksgamt. Arnsperger. eingezahlten Grund, oder Stammkopitals zuzüglich der bei aller Kriegegeschä tsjahre endgültig festgesetzt Vom 21. Juni 1910.ͤ kit des Bedarfs. Die Rchezuckerstelle wird ermächtigt, dabei Be- Ne He Heif mmunaverband, in dessen Bezir Begian des ersten Kriegsgeschäftsiahres ausgewiesenen wirklichen aller e r.2. dae de eneeng. teht d EI1 ü b * die Havptniederlassung und in Ermangelung einer inländischen Haupt⸗ Reservekontenbetäge nicht übersteigt, G l ss Jeesist ünsZe enn dut. e. 5 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, b Abgabe der Mare aufgiltallen. E1611““ Zweigniederlassung hefindet, die Bgeräte an deben-. Bekanntmachung. 8 IEö“ 10 vom Hundert des Mehrgewinns, Porschriften des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 gebildeten Sonder⸗ König von Preußen ꝛc. 1— Für die Herstellung von Sütigkeiten und Schokolade erteilt die 8 e. Cenecesch wncde Fece nnce nd,9 L Dem Mehl⸗ und Getreidehändler Mathias Geismar in underi üͤüber⸗ 8 rücklage die freie Verfügung zu. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung Zacerzuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Wörz. nahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu G üdüne gbeime dem Fruchthändler Aron Schwod in Herlisheim steigt ““ A § *8 Fööö fcht des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: .g 10. vesga gercheüeg nach ee e Helaattnen ven hger. warten. G 12 in * 1n Sr. egd dch. Grund 2 1 . ber 1“ Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Steuerpflichtigen Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 zuckerstelle hierzu für bestimmte Zeitabschnitte festsept. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Uebernahme und .7 36 mmeerhehger . wein . 11 ücder⸗ svon der Veranlagungsbehörde durch einen Bescheid mitgetetlt. Der eite heben S. 775) in 88 Fassung des Gesetzes, betreffend Hiervei soll kein gewerblicher Betrieb, soweit dies nicht bereits ge⸗, wertung zwischen den Beteiligten ergeben, Rlsefneb 1eme c. - 85 8 11“ . 86 8 Bescheid enthält eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und] Aenderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 7. Sep⸗ sceben ist, zu Süßigkeiten und Schokolade mehr als den vierten Teil von den Landeszentralbebörden bestimmte Behörde. dhsfe henrere heen. 8 n dn 1 8 2 8 se⸗r nr n⸗ d 1 . 82 8 ) 1

eine Anweisung zur Entrichtung der Abgabe innerhalb der gese lichen 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 559), wird w t geändert: der Zuckermenge erhalten, die er in der Zeit vom 1. Oktoher 1914 Die Landeszentralbehörden können die d 8 1 üre 1 8 Iacrgfrihte” a 6 tember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S ), wird wie folgt geänder r Sefcger gl9 Hierzu berarbeitet dat. Wer im Jahre 191 86 nach Abs. 1 oblieegende Verpflichtung auf ehe Feeee anderen Landeserzeugnissen bis auf weiteres untersagt.

Im § 13: G b Dem Steuerpflichtigen sind die Berechnungsgrundlagen der an⸗ .Im § 13. 1. zzahlen .1907 Ple 1909 erseht mehr Zucker erhalten als ihm hiernach zusteht, hat insoweit keinen tragen. Colmar, den 19. Juni 1916. geforderten Abgahg. mitzüfalen und. 6 „Düncte h, begeichnen, in 2) Fabreszahlen ehtenten g130 bis 1909“ ersetzt Anspruch mehr auf Zuteilung von 8 . 8 8 Mit Gefängnis be § 9 1 Der Kalserliche Kreisdirektor. Cronau. . c Abs 1 fest üfe ende Ab are erhött sich. weschan ba Se Beschesd 35 88 Horiiaf e Festsetzung der Abgabe, ) i ngfe Jahreszahl „1909“ ersetzt durch de „Mit Gefängnis bis zu seche Monaten oder mit Geldstrafe blo zu b Maft 8 üt 88. Nüre Pesant esstle ch a 111“X“ . nach Ab. nsge cheschaftnamwinn in den Kriegsgeschäftsjuhren so ist in ihm auf die spätere endgültige Festsetzung hinzuweisen. c) un Abs. 4 wird die Fahreszabl .1909“ ersetzt durch „1913“ Füeleh . d Mark wird bestraft 1 ohne zie erforderliche Erlaubnis entgegen einer nach § 4 Abs. 2, e- 8 Ni cht amtli ch es

8 vom Hundert, aber nicht 10 vom Hundert des engezahlten § 30 die Jahreszahlen 1907 bis 1909‧ werden ersetzt durch die 1. wer den Bestimmungen der 88 1 und 2 zuwiderhandelt, folgten Uatersagung mit Lebeng⸗ oder Futtermikteln Handel treibt. 1

tund⸗ oder Stammkapitals zuzüglich der bei Beginn des 9 1 8 § 10 3 4 8 E Sun Kriegsgeschäftejahrs ausgewiesenen wirflichen Reserve⸗ zulässig wie gegen den Besitzsteuerbescheid; der Beurteilung der Rechis⸗ II. Im § 14 werden die Jahreszahlen .1907 bis 1909“ ersett 3 Besttmspelaße hwiderbande. 1 derte Aanei Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen finden die Vorschriften Deutsches Reich kontenbeträge übeefteict, nen 8 10 vom Hundert ihres Benags, mittelbehörden unterliegt auch 88 ö Bescheid. durch „1912 und 1913. 8 8 8 dasb der deic en Frit z . büte Sheigfichner⸗ in 888 88 2 88 9 88 eeelc Preußen. Berlin, 26. Juni 1916 ner 10 vom Hundert, aber ni 755 8 8” . er Wandergewerbeschein, die Legitimationskarte und dergleichen) güaa 8 8 dn1 vom übersteigt, umm 20 Die Kriegsabgabe der Einzelpersonen ist zu einem Drittel binnen III. Der § 16 erhält J G ö1““ N Ber e es . KNeeen e icht richti (Titel II und III der Reehsgewerbeordnung) sind aber zu ü. Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ wenn er 15 vom Hundert, aber nicht 8 drei Monaten nach Zustellung des Bescheids zu entrichten. Das Bestt d 8 d 14 find A dunrg, mgegeben worden ist, eingezogen Neea-e er nicht oder nicht richtig oder zu versagen, wenn bei demjenigen, für den sie beantragt oder sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Hande 20 vom Hundert übersteigt, um 30 zweite Drittel ist bis zum 1. November 1917, das letzte Drittel bis Die Bestimmungen der §§ 13 un fin en auch. nwen 1 8 eingezog 5 erteilt sind, Umstände vorliegen, welche die Versagung der Erlaubnis und Verkehr und für Justizwesen eine Si wenn er 20 vom Hundert, aber nicht 8 zum 1. März 1918 zu enttichten. wenn die Lohn⸗ und Arbeitsvedingungen durch Vermsge. mit. 8 Berlin, den 24. Juni 1916. 8 nach § 3 Abs. 2 rechtfertigen würden. für Justiwej Sihung. 25 vom Hundert übersteigt, um 40 .„8 Die vorläufig festgesetzie Kriegsabgabe der Gesellschaften und Arbeitern oder dere Snese esoeehg estzan s. ö“ Der Reichskanzler. § 11 wenn er 25 vom Hundert übersteigt, 8 anderer jur stischer Personen ist binnen drei Monaten nach Zustellung keine Benimmyngen enthaltsn, die das Vereintgungstecht der Arbeiter Im Auftrage: Freiherr von Stein Wer den Preis sür Lebens⸗ oder Futtermittel durch unlautere - 2 1.“ N60 8 . ddes vorlaufigen Bescheids, der Rest der Abgabe binnen drei Monaten verhindern oder verbieten. 8 Machenschaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit Gefängnis . Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst vo Hat sich das eingezahlte Grund⸗ oder Stammkavital elner Ge⸗ noch Zustellung des endgültigen Bescheids zu entrichten. Ist die end⸗ „V. Im § 17 Abs. 1 seit hinter den Worten „am 1. 68 8 1 11““ bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Matk oder Kessel, hat folgende Bekanntmachung erlassen: 8 sellschaft während der Kriegsgeschättsjahre vermehrt, so ist der Be⸗ ös festgesete Abgabe nieyriger als die vorläufig seftgeseßte (28 1912: eingefügt: mit Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 19182 Bekanntmachung, mit einer dieser Strafen bestraft. L1“ I6 Die erhöhten Preise der Lebenshaltung erfordern eine Erböhun rechnung der Abgabe ein den Zeitraum, innerhalb dessen die Gesell, Abs. 1), so ist der zuviel erhobene Betrag dem Steuerpflichtigen zu V. Im § 19 Abs. 2 wird vor dem letzten Satze eingeschaltet: betreffend-gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen § 12 1 sdes an jugendliche Personen künftig auszuzahlenden baren Ardeits⸗- chaft mit dem veränderten Grund⸗ oder Stammkavitale bestanden erstatten. 1 Nehmen Arbeiter oder Beamte infolge derartiger Uebertragungen Portugals gehoͤrigen Es ist verboten, in periodischen Druckschꝛiften oder in sonstigen verdienstes. An Stelle des § 1 meiner Bekanntmachung vom bat, berücksichilgender Durchschnitisbetrag des Grund⸗ oder Stamm⸗ Vom 1. Juli 19ℳ7 8-g s übl dahin noch nicht gezahlten auf einer anderen Arbeitsstelle Arbeit die mehr als, 6 Kilomeler vor . gl. Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen be⸗ 18. März 1916 O. Nr. 69 514 tuitt daher folgende Vorschritt kapitals zugrunde zu vüen⸗ soll d B icht überstei 8 Asgeahe ee esrlabe nc. die noch vns blsbeng 8. wongos Fhshans st 6 vr Fage . Vom 23. Juni 1916. stimmt sind, § 1. DOie zu zablende abe soll den Betrag nicht übersteigen, der 7 1 erdurch veranlaßten Wohnungswech von ühertragenden Kal⸗ ba 8 1. ohne vor u Polizei An jugendliche Persone d chlech f bis z sich DieAamendeng e nächstniedrigen Stewerstufe ergeben würde, nicht veranlagte Abgabe zu leisten. Von dem im voraus gezahlten. werksbesitzer Umzuügskosten zu gewähren, sofern dies nicht von anderer b Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 7 Abs. 2 Etes ha . à Feeresaßtn; ., 88 esgtere Sag ihrem N-. gens 18. Höshsin eepeber. vxa . ung des gesetzlichen Satzes ergeben hat. - na 6 3 8 8 icher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 eichs⸗Gesetzpl. von Lebens⸗ oder Futtermitteln zu er 8 andere Weise berechnet ist, für jede W nie ehr als 21 M. X“ wenae Aügsbe wnd insomeit cht ö den Abgahe⸗ Fätgiettae auf Verlangen des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten VI. Hinter § 20 wird salgeg8 202 eingeschaltet: 8. 414) folgendes bestimmt: 6 8v S- het Lge oder zur Abgabe andere else. 24 —2 .“ ; AM. ymhs 8 52 1 8 1 8 8 vnbs 5 1 . 8 rgedend 8 818 betrag, deneihr Anwendung der Vorschrift de 1e e „Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Be⸗ Füör die Zeit pom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bie Artikel 1 9 kündsc üa.. N.. vs en We. hes gegr 8 Pör , 1. . neeien. v1I¹““ - § 20 träge sind mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. zum 50. 88 1917 Fagfen ic Preise sgr das Shlens h Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 der Verordnung über gewerbliche solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet sind Diese Bekanntmachung tritt am 3. Juli 1916 mit der Maßgabe Gesellschaften der im § 13 b zeichneten Art, die ihren Sitz im für Carnallit mit mindsstestens 9 Prozent] in ge. kutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 werden einen Irrium über 5. geschäftlichen Verhältnisse des An⸗ in Kraft, daß sie auf die an diesem Tage und späler slattsindenden

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§ 32 ö

. e eine scha 2 8 1 8 iger als 12 P. ozent K.O mählenem 11,0 P. auf die Angehörl⸗ ü b n de

gland baben, aber im Inlande einen Geschaftsbetrieb unterhalten Bei Entrichtung der Abgabe werden die fünfprozentigen Schuld⸗ und wenig 8 8 p 8 ie Angehörigen Portugals für anwendhar erklärt. eigenden oder die Menge der ihm N Lohnzahlungen Anwendung findet.

vulan gng⸗ Geiellschaften), haben die Abgabe von dem auf den in⸗ verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der für . mit 12 8 15 Pgen 1. Zaßtand 1351 Artikel 2 1 Be. Nie und üher den Aalaß be. 4 Pesesounf sfePeen ungen Anmerpung Uohos ländischen Geschäftebet jeb entfallenden Mehrgewinne z4 entrichten. Keiegsanleihen des Deutschen Reschs zum Nennbetrag und die vier⸗ für Düngesalze mir 20 bis 22 Prozent Kac n. Pfer Diese Ber b gaaufs oder der Vermittlung zu erwecken. 1

Die Grundsaͤtze, die bel, einer hundebltaattichen Eintommenfteuer⸗ einhalbprozentigen Schatzanweisungen dieser Kriegeanleihen zu einem 6 . . 8 11“ 8 5b. Kuft lese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf VBe-. Bekannt d beebhen ehds b 8 heelüllth⸗ rranlagung für die üs Hera.; des d2ng 8 Uce dgg H2en gs 2n Rhichezan ser festzusetzenden und hekanntzumachenden Kurse an e“ Chlorkallum PEEE1 1810 806 S.ne 8, hörden. cg- eewe de * die Erteilung der Ge⸗ über Beschla ee ge

b enifallenden Teiles des steuerbaren Gesamteinkommens maß⸗ ahlungs Statt angenommen. 16“ „6 S8.59 23. Juni 1916. nehmigung einer anderen Behörde als der Ortspoli über⸗ 81] lag Me⸗ Entnahme vdan P d bö. sind gych bei der Betechnung des auf den inländischen 8 § 33 . „, üher 69 0h%0 †88 0 1 8 tispolteibehorde über. Metall aus deschlagnahmtem Laager am Naführnes de

Betrieb entfallenden Teles des Mehrgewinns anzuwenden. Wo ein⸗ Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter eines Abgabe⸗ 8 1 b 3 Einkommensteuer nicht eingetüͤbrt ist, hat die Landesregierung ent⸗ nflichtigen wissentlich der Steuerbehörde unrschtige oder unrollständige . schwefelsaure Kalimagnesia... 35,0 1 ön Helfferich. pflichtet, die Unterlagen für die einenden Anzeigen üͤber Lebens. „W. T. B.“ zufolge von den beteiligten

Vorsch erlassen 8 . Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung der Abgabe herbei⸗ rozent skali (Kz⸗O) im Doppelzentner nicht überstelgen⸗ und Futtermittel auf die Dauer von mindestens drei Monaten vom früͤherer amtlicher Aufklärung dur

8 8

8 8 Re 3 tragen. 8 8 schwefelsaures Kali mit über 42 K.O0 38,0 Der Stellvertreter Pöschslamulers Die Verleger periodisch FSegenden Druckschriften sind ver⸗ Kriegslieferungen als zuläsüg. Diese Vorschrift mird er