1916 / 150 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Jun 1916 18:00:01 GMT) scan diff

von Preigprüfungsstellen und die Verforgungbregelun g vom 25. Sep⸗ sender 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 69777,,egt gember 1915 (heescs. S. 728) und 5. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 439) zu Die Kommunalverbände können die Regelung der Versorgung den Gemeinden für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die vach der letzten Zählung mehr als zehntausend Einwohner haben, köͤnnen die Ueberttagung verlangen. Die Beschaffung des Bedarfs bleibt auch im Falle der Uebertragung der Versorgungsregelung auf

die Gemeinden Sache der Kommunalverbände.

§ 3

. Die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen, die Marine⸗ verwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel⸗Ver⸗ wertungsgesellschaft sind verpflichtet, den Bedarf an Kartoffeln bei der Reichskartoffelstelee zu den von dieser bestimmten Zeitpunkten anzumelden.

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3 8

Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festge⸗ setzten und dem Bedarfsverbande zugewiesenen Kartoffelmengen einem Ueberschußverband oder einer Vermittlungsstelle 7) übertragen. Die Bedarfsverbände sind veipflichtet, die zugewiesenen Kartoffel⸗ mengen am Verladeort abzunehmen oder die Abnahme durch den Ab⸗ schluß von Lleferungsverträgen mit der ihnen bezeichneten Stelle sicher⸗ zustellen. Den Bedarfeverbänden aleich stehen die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trocken⸗ kartoffel ⸗Verwertungs gesellschaft.

Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen, welche Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalyerband an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen abzugeben sind.

Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Abnahme vor.

§ 5 ““

Der Reichskanzler kann Grundzätze über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln aufstellen und das Verfüttern von Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabri⸗ kation beschränken oder verbieten. Er kann nähere Bestimmungen über die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durch⸗ führung ergehenden Anordnungen der zuständigen Behörden mit Ge⸗ fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗ fünfhundert Mark bestraft werden, und daß neben der Strafe die

Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden

können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen durch Einmieten oder Einlagern sorgfältig aufzubewahren, soweit sie diese nicht verteilen. Ds Einmieten und Etnlagern sowie die zur Er⸗ haltung der Kartoffelmengen sonst nötigen Maßnahmen haben unter Zuztehung von Sachverständigen zu erfolgen. Die Landeszentral⸗ behörden treffen die näheren Bestimmungen.

Die Kommunalverbände und die Vermittlungsstellen 7) können in ihrem Bezirke zum Einmieten geeignete Flächen und Lager⸗ räume für das Einlagern in Anspruch nehmen.

Die Vergütung setzt die höohere Verwaltungsbehörde fest und entscheidet über Streitigkeiten. Ihre Entscheidung ist endgültig.

§ 7 1 hörden haben für ihren Bezirk oder Teile ihres Beztrkes bis lum N August 1916 Vermittlungsstellen (Landes⸗ kartoffelstellen, Provinzialfartoffelstellen) einzurichten. Die Ver⸗ mittlungsstellen sind Behörden. Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Bestimm .

Die Vermißttkungsstellen und die Kommunalverhände der E effelstene Kuf Peihangen Auskunft zu gehen. Sie sind an

der R⸗chskame ffelstelle gebunden. e gleichen Ver⸗ pflichtungen liegen den Kommunalverbänden gegenüber den Ver⸗ mittlungest llen ob.

Die Landeszentrall

¶AEZ2 9 Der Reichskamler kann zu den von ihm bestimmten Terminen Ermittlungen über Vorräte von Kartoffeln, Erzeugnissen der Kartoffel⸗ ocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation anordnen.

§ 10 Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffel⸗ trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation zur Herstellung gewerb⸗ licher Erzeugnisse verwendet werden dürfen. § 11 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 585) tritt außer Kraft. § 11 „Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ ührung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler oder pon der Reichskartoffelstelle zu treffen sind. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde, als Kommunal⸗ verband und als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden auferlegten Verpfli⸗ tung Vorsta b gen zuwiderhandelt, die der Reichskanzler auf Grund des § 9 oder die ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, auf Grund dieser Verordnung er⸗ lassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld⸗ strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein⸗ gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 13

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschrif Verordnung gestatten. orschriften dieser § 14

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 26. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über die Verwertung von Speiseresten und Küchen⸗ abfällen.

Vom 26. Juni 1210.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermüchtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen ufw. vom 4. August 1914 (RNeichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verorduung erlassen: 11““

de 8 § 1 8 8

In Gemeinden von mehr als 40 000 Einwohnern können durch Anordnung der Landerzentralbehörde mit Zußimmung des Reichs⸗ kanslers die Haushaltungevorstünde und die Inhaber und Leiter von gewerblichen oder e —27 Betrieben verpflichtet werden, alle Speisereste und ü nabf G. B. Reste und Abfälle von Brot, Backwaren, Kartoffeln und deren Schalen, Gemüse, Früchten aller

b

triebe verfüttert werden, vom übrigen Müͤll getrennt zu sammeln und an die vom Haus⸗ oder Grundstückseigentümer bestimmte Sammel⸗ stelle abzufübren.

In Fällen, in denen eine wirtschaftliche Verwertung der Abfälle schon vor Iokrafttreten dieser Verordnung durch Verfüttern außerhalb des eigenen Hausbalts oder Betriebs nachweislich stattgefunden hat, sind seitens der Gemeindebebörden auf Antrag des Sammelpflichtigen Ausnahmen zu gestatten. Auf Beschwerde enischeidet die höhere Ver⸗ waltungsbehörde endgültig. .

Vorstebende Bestimmungen gelten nicht für Knochen, die in Haus⸗ haltungen abfallen, soweit über sie auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Horn⸗ schläuchen vom 13. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 276) anderweite Bestimmunsg getroffen ist.

§ 2

Die Haus⸗ und Grundstückzeigentümer sowie deren Vertreter sind verpflichtet, zur Aufnahme der Speisereste und Küchenabfälle 1) auf ihren Grundstücken an einer bestimmten, den Sammelpflichtigen und Abholern leicht zugänglichen Stelle Gefäße (Eimer mit Hand⸗ griffen) aufzustellen und diese Gefäße in ordnungsmäßigem und sauberem Zustand zu erhalten.

Die Landeszentralbehörden können zur Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse abweichende Anordnungen treffen.

§ 3

Die von der Landeszentralbehörde bestimmten Gemeinden von mehr als 40 000 Einwohnern sind verpflichtet, die in den Gefäßen gesammelten Speisereste und Küchenabfälle 2) wöchentlich dreimal abzuholen und an die Reichsgesellschaft für deutsches Milchkraftsutter, G m. b. H. in Berlin (Reichsgefellschaft) zu liefern. Die Lieferung erfolgt in Eisenbahnwagenladungen von mindestens je 5000 Kilo⸗ Fefench oder nach einer in der Gemeinde befindlichen Aufberestungs⸗ anlage.

§ 4 Die Reichsgesellschaft ist verpflichtet, die ihr von den Gemeinden gelieferten Speisereste und Küchenabfälle gegen Zablung eines an⸗ gemessenen Uebernahmepreises an die Gemeinde abzunehmen. Der Uebernahmepreis wird von der Reichsgesellschaft endgültig festgesetzt.

§ 5

Die Reichsgesellschaft verarbeitet die ihr gelieferten Speisereste und Küchenabfälle zu Milchkraftfutter. Sie ist verpflichtet, auf Ver⸗ langen jeder Gemeinde, die eine nach dem Ermessen der Landeszentral⸗ behörde genügende Regelung des Milchverkehrs durchgeführt bat, zu einem Vorzugspreise Milchkraftfutter zur Verfügung zu stellen, und zwar in einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Verhältnis zur Rohstofflieferung.

§ 6 Die Reichsgesellschaft steht unter der Aufsicht des Reichskanzlers. Der Reichskanzler kann unbeschadet der Bestimmung des § 5 über die Verteilung und die Preise des vorhandenen Milchkraftfutters Bestimmungen treffen. Er kann Ausnahmen zulassen.

§ 7 „Die Anordnung des § 1 kann von der Landeszentralbehörde auch für Gemeinden von weniger als 40 000 Einwohnern auf Antrag des Gemeindevorstandes und der Reichsgesellschaft getroffen werden. benns. diesem Falle gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 sinn⸗

§ 8 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Ver⸗ 1ZI im Fech dend 1 2 anzusehen ist. „Ste können anordnen, daß auch andere Abfälle 1) an die Reichsgesellschaft zu liefern sind. 8

fäͤnfeRit Fer öes 8 8b 5 Weanatgen wWer bis zu

nhundert Mark wird, ünes 3

höhere Strafe androhen, bestr Jn 8 cht andere rafgesetze eine 1. wer Fgegen den Vorschriiten der 88 1, 7, 8 Abs. 2 78 uc gn Speisereste Kuche nabfälle A andere Abfälle in

94,09 ha Pachtbof St. Thiebault der Ehefrau des Rentners de la

Verwaltung französischer

Ant, Fleisch, Fischen, Suppen, Tunken usw.), soweii t

der vorgeschriebenen Weise zu sammeln;

2. wer der Bestimmung des § 2 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt;

3. wer Speisereste, Küchevabfälle und andere Abfälle unbefugt den Sammelgefäßen entnimmt.

§ 10 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 26. Juni 1916. 8

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung. 8

Auf Grund der Verordnung, betrefsend die zwan gsweise Verm altung französischer Unternehmungen, vom 26. 11. 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

212. Liste. Ländlicher Grundbesitz. . Kreis Chateau⸗Salins. Gemeinde Dürkastel.

41,51 ha Wald des Heinrich Marie Gazin in Anaville (Verwalter: 0 Hbersörstes Tvurtzin ien We 5) (Verwalter:

Gemeinden Lauterfingen, Mittersheim, Losdorf.

5 ha Ackerland des Theodor Blaising, Post. und Telegraphenbeamte in Paris (Verwalter: Rentmeister Steckler in Albesdorf). 8

Straßburg, den 24. Juni 1916. 8 Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern.

Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsw eise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26.11. 1914 (ℳGBl. S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden: 213. Liste.

Ländlicher Grundbesitz. Kreis Metz⸗Land. Gemeinde Pullingen.

Vernette Moxim, Gabrielle geb. Prost, 1 ris Lonkgersaͤwsekretar N oltene i Me, i, Porie (Bermwalter

1,80 . derselben in Gütergemeinschaft (Verwalter: der⸗

Straßburg, den 24. Juni 1916. b Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar. Bekanntmachung. 8 Auf Grund der Verordnung, betreffend die Zwangs weise

2 er Unternehmungen, vom 26. 11. 1914 (NGBl. S. 487) ist für die folgende Unter⸗

Ländlicher Grundbe Kreis Straßburg⸗Land. (XVIII. Nachtragsverzeichnis.) Gemeinde Brumath.

in Osthofen (Verwalter: Forstmeister Wegener in Straßburg).

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar. SHS

Bekanntmachung.

26. Juni 1916 den Kaufleuten 1) Friedrich Wilhelm Hem me, hier, Lützowstr. 28 1, 2) Julius Otto Moses, hier, Hohestr. 32 II, Ge⸗ schättslokal: Dufourstr. 5, 3) Friedrich Mand owsky, hier, Humboldt⸗ straße 35 1, 4) Rudolf Leonhardt, hier, Schützenstr. 21 II, 5) Oswald Rantzsch, L.⸗Neuschö., Adelheidstr. 5, 6) Karl Louis Augustin, hier, Hardenbergstr. 2 11, der Handel mit Nahrungs⸗ ersatzmitteln, insbesondere mit Salatölersatz, auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, untersagt worden ist.

Leipiig, am 26. Juni 1916.

Der Rat der Stadt Leipzig.

8 Dr. Dittrich.

Bekanntmachung.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß mit Verfügung vom 27. Juni 1916 dem Kaufmann Karl August Loch, hier, Nürnberger Straße 45, Erdg, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungsmitteln und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs, auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel untersagt worden ist. 8 Leipzig, am 27. Juni 1916.

Der Rat der Stadt Leipzig.

Dr. Dittrich.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 141 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5282 eine Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen an Nichtreichsangehörige, vom 26. Juni 1916, unter

Nr. 5283 eine Bekanntmachung gegen irreführende Be⸗ zeichnung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln, vom 26. Juni 1916, unter

Nr. 5284 eine Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen, vom 26. Juni 1916, unter

Nr. 5285 eine Bekanntmachung über die Kartoffelver⸗ sorgung, vom 26. Juni 1916, und unter

Nr. 5286 eine Bekanntmachung über die Verwertung von Speiseresten und Küchenabfällen, vom 26. Juni 1916.

Berlin W. 9, den 27. Juni 1916.

aiserliches Postzeitungsamt.

Königreich Preunßen.

11““

den Oberlehrer an der Realschule in Pillau, Professor Hugo Saltzmann zum Direktor einer sechsklassigen höheren Lehranstalt zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs hat das Staatsministerium den nachstehenden Beschluß gefaßt: ““

1 Grundsätze über Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Dienst⸗

1) Höheren Beamten, bei denen die Fähigkeit zur Be⸗ kleidung ihres Amtes von dem Bestehen einer Prüfung ab⸗ hängt, wird bei Bestimmung des Dienstalters, sofern dieselbe gemãäß dem Zeitpunkte des Bestehens der Prüfung zu erfolgen hat, die Zeit ihres Kriegsdienstes insoweit angerechnet, als in⸗ folge des Kriegsdienstes die Ablegung der bezeichneten Prüfung nachweislich später stattgefunden hat.

.2) Mittleren und Kanzleibeamten wird bei Feststellung des Dienstalters, welches für ihre Berufung zur ersten etatsmäßigen Anstellung in Betracht kommt, die Zeit ihres Kriegsdienstes insoweit angerechnet, als sie infolge des Kriegsdienstes die Be⸗ fane g zur Bekleidung des betreffenden Amtes nachweislich päter erlangt haben.

Auf Militäranwärter findet auch § 15 der Anstellungs⸗ günhs6⸗ mit geh Eeheieen (Beschluß des Bundesrats m 10. Dezember Zentralblatt für das De Rei 1914 S. 624 —) Aave dun⸗ ö“ 3) Wo auch für Unterbeamte die erste etatsmäßige An⸗ stellung von dem Bestehen einer Prüfung abhängt oder wo für die Beförderung in eine höhere Stelle das Bestehen einer Prüfung erforderlich ist, wird den Beamten die Zeit ihres Kriegsdienstes auf das für die Anstellung oder Beförderung haßgebeade insoweit angerechnet, als infolge des

ienste ie Prüfung nachweisli ij

ve ea i fung chweislich später abgelegt ö.4) Bei allen Beamten ist auf das Diätariatsdienstalter die Kriegsdienstzeit insoweit anzurechnen, als durch sie der Beginn der diätarischen Beschäftigung nachweislich verzögert ist. 5) Anwärtern, welche nach Ableistung des Probe⸗ oder Vor⸗ bereitungsdienstes ohne weiteren Nachweis ihrer Befähigung zur ersten etatsmäßigen Anstellung gelangen, wird bei diese Anstellung diejenige Zeit des Kriegsdienstes auf das Besoldungs⸗ dienstalter angerechnet, um die ihre Anstellung nachweislich soüter esnn is. Anftel

enn die Anstellung oder Beföxderung nach der Reihen folge der Anwartschaft erfolgt und die nngt ach, oder bern⸗ e sn nach der Anwartschaft, wie sie sich nach den vor tehenden Bestimmungen ergibt, zu einem früheren Zeitpunk erfolgt wäre, als sie tatsächlich stattgefunden hat, so wird das Besoldungsdienstalter so festgesetzt, wie es im Falle der An⸗ stellung oder Beförderung zu dem früheren Zeitpunkt bestimmt worden wäre.

7) Ueber etwaige Anrechnungen auf das Besoldungsdienst⸗

nehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden

alter, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht getroffen

14,13 ha Acker, Wiesen und Holzung der Rentnerin Viktorine Nebel

Straßburg, den 24. Juni 1916.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß mit Verfügung vom

Seine Majestät der König haben Alleranädigst geruht:

alter der Staatsbeamten.

enlscheidet de nminister.

griegsdienst im Sinne vorsiehender Bestimmungen ist der ki bei dem Heere, der Marine, den Schutztruppen vom der Mobilmachung bis zur Demobilmachung oder der t bei der Krankenpflege, sofern er auf Grund einer auch dden Etappendienst übernommenen Verpflichtung erfolgt, der Dienst der für die Verwaltung der besetzten ben Landesteile zur Verfügung gestellten Beamten. Dem zdienst ist auch die Zeit gleich zu rechnen, während ter ein Kriegsteilnehmer der vorbezeichneten Art infolge Gesundheitsschädigung oder aus sonstigen Gründen die hinaus beim Heere usw. zurückgehalten den so te. sans inwieweit sonstige Dienstverrichtungen, welche für iütelbare Zwecke des Heeres, der Marine oder der Schutz⸗ den auf Anforderung geleistet sind, sowie die Zeit eines riwilligen Aufenthalts im Auslande oder in einem Schutz⸗ je dem Kriegsdienste gleich gerechnet werden können, be⸗ nt der Verwaltungschef im Einvernehmen mit dem Finanz⸗

ster. III.

Dem Kriegsdienste kann bis zum Höchstmaße von 9 Monaten

ugerechnet werden die Verzögerung, die eintritt:

1) infolge einer im Kriegsdienst erlittenen und über die Zeit nach der Beendigung des Kriegsdienstes hinaus wirkenden mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Gesund⸗ heitsschädigung,

2) bei denjenigen Kriegsteilnehmern, welche ohne Aus⸗ bruch des Krieges innerhalb eines Jahres seit ihrer Einberufung zum Kriegsdienste zu einer vorgeschriebenen Prüfung hätten zugelassen werden können, infolge der durch den Kriegsdienst verursachten Einbuße in der Beherrschung des zu dieser Prüfung erforderlichen Lernstoffs. 18

Im Falle zu 2 darf die Anrechnung die Dauer der Kriegs⸗

tteit nicht überschreiten.

Die Anrechnung erfolgt durch Bestimmung des

zungschefs oder der durch ihn bezeichneten Dienststelle.

IV. Die Anrechnung findet nur statt, sofern der Beamte vittelbar nach Beendigung des Kriegsdienstes im Sinne der II und III Abs. 1 Ziffer 1 oder der Schulzeit sich dem mächst ergriffenen Berufe im Staatsdienst oder der Vor⸗ citung dafür zugewendet hat. Wieweit im Falle eines späteren Berufswechsels eine An⸗ nung stattfinden kann, entscheidet der Verwaltungschef im vernehmen mit dem Finanzminister. Eine Anrechnung von Kriegsdienstzeit im Sinne von I-—III findet auch zugunsten von höheren und mittleren ntsbeamten statt, die als ehemalige aktive Offiziere des nes, der Marine und der Schutztruppen sowie als ehemalige ve Deckoffiziere der Marine sich unmittelbar nach Beendigung Krieges oder ihrem früheren Ausscheiden aus dem Militär⸗, nrine⸗- oder Schutztruppendienste oder der nachfolgenden Schul⸗ der höheren oder mittleren Beamtenlaufbahn oder der Vor⸗ itung dafür zugewendet haben. .

82

Ver⸗

Die Anrechnung des Kriegsdienstes auf Grund der vor⸗ inden Bestimmungen unterbleibt, soweit für diese Zeit die simmungen über die Anrechnung der Militärdienstzeit auf Dienstalter der Beamten vom 14. Dezember 1891 und in Ergänzungen Platz greifen. v1“ Berlin, den 17. Juni 1916.

Das Staatsministerium.

Ministerium für Handel und Gewerbe. Ernannt sind: der Bergassessor Weinmann auf dem einkohlenbergwerk König bei Saarbrücken zum Berginspektor, der Bergassessor Kredel unter Belassung in seiner Be⸗ figung als Hilfsarbeiter bei der Bergwerksdirektion in urbrücken zum Oberlehrer an der Bergschule daselbst.

inisteriumder geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Dem Direktor Hugo Saltzmann ist die Direktion der

alscule in Pillau übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dem zum Kreistierarzt. ernannten Tierarzt Dr. Marx einert ist die Kreistierarztstelle zu Cölleda, Kreis Eckarts⸗ ga, verliehen worden.

ünigliche Seehandlung (Preußische Staatsbank).

Bei der Königlichen Seehandlung (Preußische Staatsbank) dernannt: der Seehandlungskassensekretär Pfanneberg m Seehandlungsbuchhalter,

die Bureaudiätare Loderhose und Buchholz zu See⸗ indlungskassensekretären.

88 Bekanntmachung.

88

Gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernhaltung zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 GBl. S. 603) ist dem Kaufmann Theodor van Cour und der Urma Th. van Cour in Cöln, Deutscher Ring 17 wohnhaft, tHandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ ondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie g Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen unter⸗ aot worden.

Cöln, den 26. Juni 1916. er Oberbürgermeister.

111X“

J. V.: Adenauer.

Bekanntmachu

Gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fern⸗ - ng unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 81b (RSBl. S. 603) ist dem Kaufmann Carl Schwedes in öln⸗Nippes, Escherstraße 101, z. Zt. Landsturm⸗Inftr.⸗Batl. euß 1. Komp. VIII/21, der Handel mit Seife und Seifen⸗

sulver jeder Art untersagt worden.

Cöln, den 26. Juni 1916. Der Oberbürgermeister. J. V.: Adenauer.

Preußen. Berlin, 28. Juni 1916.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr und für Justizwesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.

Am 26. d. M. ist in Baden⸗Baden nach längerem Leiden im 65. Lebensjahre der Königliche Gesandte a. D., Wirkliche schüberme Rat und Kammerherr Alfred von Bülow ver⸗

ieden.

Geboren am 7. August 1851 zu Frankfurt a. M., wurde er im Dezember 1881 zur diplomatischen Laufbahn zugelassen und zunächst der Kaiserlichen Botschaft in Konstantinopel zur Aus⸗ bildung zugeteilt. Im Dezember 1882 zum Legationssekretär er⸗ nannt, war er als solcher tätig pei den Missionen in Stuttgart, Rom, Bern, Wien und Haag. Nachdem ihm im März 1891 der Posten des Ersten Sekretärs bei der Kaiserlichen Botschaft in St. Petersburg übertragen worden war, wurde ihm noch in demselben Jahre die Würde als Kammerherr Seiner Majestät des Kaisers und Könias verliehen. Im Mai 1893 wurde er zum Kaiserlichen Ministerresidenten in Luxemburg er⸗ nannt. Zwei Jahre später als preußischer Gesandter nach Oldenburg berufen, vertauschte er diese Stellung im Oktober 1898 mit derjenigen des hser Gesandten in Bern, die er nahezu 14 Jahre bekleidet hat. Inzwischen erfolgte im Januar 1905 seine Charakterisierung als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikate zErzelens. Im September 1912 erhielt er den Posten des König⸗ lichen Gesandten in Dresden. Sein Gesundheitszustand, der schon in den letzten Jahren seines Berner Auf⸗ enthalts erschüttert war, nötigte ihn, zu Anfang des Jahres 1914 seine Pensionierung zu erbitten, die ihm unter Verleihung des Großkreuzes des Roten Adlerordens mit Eichenlaub gewährt wurde. Der Dahingeschiedene war eine innerlich vornehme Natur. Er hat sich auf allen seinen Posten durch gewissenhafteste Pflichterfüllung und diplomatisches Geschick ausgezeichnet. Unvergessen wird besonders seine Tätigkeit in Bern bleiben, wo er sich der größten Wert⸗ schätzung seitens der Schweizer Regierung zu erfreuen hatte. Die weitgehenden Sympathien, die ihm nicht nur von den amtlichen Kreisen, sondern von der gesamten Be⸗ völkerung entgegengebracht wurden, erleichterten ihm auch wesentlich die Erfüllung seiner Aufgabe anläßlich des Aller⸗ höchsten Besuchs Seiner Majestät des Kaisers und Königs in der Schweiz im August 1912, womit er seine Wirksamkeit in Bern abschloß. Ein treues Andenken wird dem hochverdienten, edelgesinnten Manne im Auswärtigen Amt allezeit gesichert bleiben. A“

Die Deutsche Bank, die seit nahezu 1 ½ Jahren in großem Umfange Zahlungen an die Kriegsgefangenen und zurückgehaltenen Zivilpersonen in Rußland vermittelt, hat, „W. T. B.“ zufolge, seit Dezember 1915 auch den Zahlungs⸗ dienst an unsere Landsleute in England und Frankreich aufgenommen. Da die von der Deutschen Bank in Ansatz ge⸗ brachten Umrechnungskurse für den Einzahler zu günstigen Be⸗ dingungen berechnet werden, empfiehlt sich, den Dienst der Deutschen Bank für die Uebermittelung von Geldern nach Frankreich und England in Anspruch zu nehmten.

Angehörige von gefallenen Kriegsteilnehmern, die auf österreichisch⸗un garischem Verwaltungsgebiet bestattet sind, werden darauf aufmerksam gemacht, daß Zu⸗ schriften in Gräberangelegenheiten nicht an die K. und K. Etappenstations⸗ und Armeekommandos, sondern an die Kriegs⸗ gräberabteilung des K. und K. Kriegsministeriums in Wien zu richten sind. 8

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 1030 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 566. Verlustliste der preußischen Armee, die 294. Verlustliste der sächsischen Armee und die 408. Verlust⸗ liste der württembergischen Armee.

H A

Bayern. .“

Seine Majestät der König genehmigte, wie „W. T. B.“ aus München meldet, daß dem Landtag ein Gesetzentwurf über Verlängerung der laufenden Landtagswahlzeit vorgelegt wird. Danach werden wegen der Fortdauer des Krieges die nächsten allgemeinen Wahlen, die im Jahre 1917 stattzufinden hätten, um ein Jahr verschoben.

Frankreich.

Der Ministerrat hat, wie die „Agence Havas“ meldet, die Beschlüsse der wirtschaftlichen Konferenz der Alliierten geprüft und den Beitritt der französischen Regierung zu allen ihren Cnhsctehthee ausgesprochen. 8

Die parlamentarischen Handelsausschüsse der alliierten Mächte werden sich, derselben Quelle zufolge, in dieser Woche gleichzeitig mit den Vorarbeiten für die nächste inter⸗ parlamentarische Konferenz beschäftigen. Der Vorstand des französischen Ausschusses hat bereits einen Einfluß der abgehaltenen Konferenz auf die Wirtschaftspolitik der Alllierten facgeften Auf dem Programm der nächsten Konferenz teht die Vereinheitlichung der beim ersten Mal den parlamentarischen Vereinigungen in Paris vorgelegten Fragen und die Ausarbeitung von Maßregeln, welche die Handels⸗ beziehungen zwischen den jetzt Kriegführenden regeln sollen, befonbers: 1) Verbot des Handels mit dem Feinde, 2) Aus⸗ führung bestehender Verträge, 3) Eintreibung von Schuld⸗ forderungen bei den Feinden, 4) Einziehung feindlichen Eigen⸗ lums, 5) Patent⸗ und Fabrikmarkenrecht, 6) Einfuhr⸗ und Ausfuhrverbote, 1 Organisation nach dem Handelskriege: Zolleinigungen zwischen den Alliierten, Aufsicht über natura⸗ jisierte Ausländer usw. Außerdem wird eine Vereinheit⸗ lichung der Gesetze über Vergütung der Kriegsschäden in den verschiedenen Ländern erwogen. Die nächste Konferen wird

er einheitliche Grund r falscher

großen

über internalionale Maßregeln zur Ueberwachung deutscher Versicherungsgesellschaften, über eine Durchsicht 8. Brüsseler Akte, betreffend den Waffen⸗ und Alkoholhandel in den Kolonien der Crenc 19 Pr eine Vereinheitlichung von Zollbezeichnungen zu beschließen haben. .

3 8 Dezember wird eine Konferenz von Vertretern der Allijerten in Paris stattfinden, um die Grundlagen für ein Kartell ihrer Handelsmarinen festzulegenä..

Epanien. In der Kammer griffen, wie die „Agence Havas meldet, mehrere Abgeordnete das Ministerium Nomanones wegen seines Erlasses, betreffend die Kriegsgewinnsteuer und des Verbots

der Einfuhr ausländischer Wertpapiere, an. Romanones verlangte ein Vertrauensvotum. Sämtliche Mitglieder

der Minderheit verließen darauf die Kammer, und nur 150 Mit⸗ glieder der Mehrheit nahmen an der Abstimmung teil

Niederlande.

Die Unteroffiziere und Mannschaften des Landwehr⸗ jahrganges 1913 werden vom 7. Juli ab beurlaubt.

bezeichnung,

8 Rumänien.

Im eigenen Heim in Bukarest hiellen vorgestern die Sozialisten eine öffentliche Versammlung ab, in der die Redner, wie „W. T. B.“ meldet, auf die Propaganda für den Eintritt Rumäniens in den Krieg hinwiesen, die von den Nationalisten seit einiger Zeit wieder mit besonderer Schärfe aufgenommen worden sei und die es notwendig mache, daß die Volksmassen, die vom Kriege nichts wissen wollten, ihrerseits für ihre Auffassung mit allen zulässigen Mitteln einträten. Die Redner betonten, daß die rumänische Sozialdemokratie keinen Krieg wolle; ein weites Arbeitsgebiet des rumänischen Volkes liege in der Lösung vieler innerer Fragen, die von größerer Bedeutung sei als die künstliche Propaganda der Nationalisten.

Nach einer Meldung des „Wiener K. K. Telegr. Korresp.⸗ Büros“ wurde in Galatz, nachdem am Sonntag eine Ver⸗ sammlung der organisierten Arbeiter von den Behörden ver⸗ boten worden war, der allgemeine Ausstand erklärt. Am Montagvormittag zogen einige hundert Arbeiter der Gas⸗ anstalt, der Straßenbahn und der Mühle Steau durch die Straßen und griffen das Militär, das sie an dem Umzuge hindern wollte, mit Steinen und Stöcken an. Nach der amt⸗ lichen Darstellung gaben sie einige Revolverschüsse auf die Soldaten ab, deren Führer sodann das Signal „Abzug“ blasen und, als die Menge nicht auseinanderging, eine Salve ab⸗ geben ließ. Neun Arbeiter wurden getötet, fünfundzwanzig verwundet. Ein Soldat wurde durch einen Revolverschuß schwer verwundet. Die Ursache der Kundgebung liegt in der Teuerung und in dem Mangel an Lebensmitteln. Entgegen der amt⸗ lichen Darstellung betonen die Blätter übereinstimmend, daß

der Kommandant der ausgerückten Truppen, ein junger Leutnant, den Befehl zum Feuern gegeben habe, ohne daß die vor⸗ geschriebene Aufforderung an die Menge gerichtet wurde; au

habe man aus der Menge vorher nicht geschossen.

Bulgarien.

Die Sobranje gab gestern den deutschen Gästen ein Abendessen, das überaus glänzend verlief. Geladen waren der deutsche, der österreichisch⸗ungarische und der türkische Gesandte, die Minister mit Radoslawow an der Spitze, die Generale Markoff, Jekoff, Tantiloff und Taneff, der deutsche Militär⸗ und Marineattaché, der Bürgermeister, der Hofmarschall Savoff, der Chef des Geheimen Kabinetts Dobrovitsch, der Präsident der deutschen Kolonie und viele andere. Von der Sobranje waren zahlreiche Abgeordnete unter Führung ihres Präsidenten

erschienen. Der Präsident der Kammer, Dr. Watschew, bewill⸗ Freude ausdrückte über

kommnete die Gäste, indem er seine Fr msdr den Empfang, der den bulgarischen Deputierten in Deutschland bereitet worden sei. Er führte dann, „W. T. B.“ zufolge, etwa aus:

Die Vertreter des bulgarischen Volkes empfangen die Abgesandten Deutschlands mit unbeschreiblicher Begeisterung; sie schätzen sich glück⸗ lich, Gelegenheit zu haben, persönlich die aufrichtige Zuneigung zeigen zu können, die ihr Volk für das verbündete deutsche Volk empfindet. Ich denke, daß ich die wahren Gefühle des Bulgaren ausdrücke, wenn ich sage, daß er stolz ist, der Verbündete des machtvollen Deutschen zu sein, der ihm ein älterer Bruder ist im Waffenhandwerk und in der Kultur, dessen hohen Eigenschaften er nachstrebt. Die gesunden Grundlagen des Bündnisses werden dem bulgarischen Volke die Mög⸗ Uichkeit geben, die Wohltaten des Ordnungsgeistes seines mächtiaen Verbündeten zu wirtschaftlichem Fortschritt auszunützen. Wir sind überzeugt, daß das Recht auf seiten unseres mächtigen Bundes ist und daß mit Gottes Hilfe der endgültige Sieg nur ihm gehören kann. Dem furchtbaren Krieg wird ein Ende bereitet werden, das uns einen wohltätigen, dauernden Frieden bringen wird. Unsere gegenseitigen wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen werden sich noch mehr befestigen. 8

Namens des Neichstages dankte der Abgeordnete Basser⸗ mann für den glänzenden Empfang und für die Herzlichkeit und Freundschaft, welche ihnen überall entgegengebracht werde. Er gedachte der Schulter an Schulter ausgefochtenen Kämpfe der verbündeten Armeen auf serbischem Boden und fuhr dann fort:

Heute war es uns vergönnt, Teile der tapferen bulaorischen Armee zu sehen. Das Herz war erfreut über die kernigen Gestalten, die in glänzendem Parademarsch vorüberzogen. Das Herz war erfreut, als wir hier aus bulgarischem Munde deutsche Soldatenlieder hörten. Bassermann ging sodann auf die Begrüßung ein, welche die Be⸗ völkerung den Abgeordneten unterwegs und in Sofia zu teil werden ließ, und sagte: Dieser jubelnde Empfang, den die Jugend Bul⸗ gariens uns dereitete, ist uns eine Gewißheit, daß diese Symoathie nicht vergehen, sondern der kommenden Generation erbalten bleibt. E mann drückte sodann seine Freude aus über den Besuch der bulgaris Abgeordneten in Deutschland und die Befriedigung, den Besuch er⸗ widern und das bulgarische Parlament betreten zu dürfen. Der Reduer wies dann auf die große Rolle des bulgarischen Parlaments hen und sogte: „Es gelang Ihnen, die Einigkeit des bulgarischen Volkes im Jnnern berzustellen. Fest und einig standen Fürst und Vaterland zusammen. So v Sie den großen Erfolg. Zielbewußt erstrebten Sie des größere Bulgarien und schufen es durch die Kunst des weisen und klugen Staatsmanns, des Zaren Ferdinand. der es wiederum verstand, einen Mann zu gewinnen, der in kluger Voraussicht die Wege deschritt, die heute den Erfolg herbeiführten, ich meine den hochverehrten Ministerpräsidenten. Eine zielbewußte Volksvertretung unterstützte diese Männer. Das ganze dulaarische Bolk war einig in dem Ver⸗ langen nach Wiedereroberung Mazedoniens. Diese Eimiogkeit be⸗ wunderten wir. Bassermann widmete sodann anerkennend: Wante den Taten der dulgarischen Armee in den Balkankriegen somze in den jetzigen Kämpsen, wo sie Schulter an Schulter mit den verbündeten Armeen kämpfend das große Ziel Bulgarens erreichte. und schloß mit den Worten: Wenn wir nun ganz erfüllt von den und gewaltigen Eindruchen hHehabehoen, werden wir erzühlen

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