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Geheimen Registtator im Reiche marineamt Stein sowie dem Konstruktonssetrzaär Going von der Torpedowerkstatt den Karakter als Rechnungsrat zu verleihen. 88 “
1 Oberkassenvorsteher Paul Richter in Metz bei dem a
die Ermaͤcht gung des Bundesrats zu wirtschaftli 8 Ees
ie Vorich Errichtung, Erweitorung oder Umwansd
ist verpflichtst, bis zum 15. Juli 191. “ , 2
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 6 %ℳ 30 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspeditenren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
Inhalt des amtlichen Teiles: — Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Zement.
Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916.
Verordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915.
Verordnung über Buchweizen und Hirse.
Bekanntmachung über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen.
Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.
Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 145/146 des
Reichs⸗Gesetzblatts. . Erste Beilage:
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen
Bekanntmachung der in der Woche vom 18. bis 24. Juni 3].' su Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen.
Bekanntmachung, betr. beauftragte Sortierbetriebe von Lumpen und neuen Stoffabfällen für die Zwecke des Heeres⸗ oder Marinebedarfs.
Bekanntmachungen, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.
Närineschiffbaumeister, charakteristerten Mat⸗ b Franz Werner zum Marinebaurat für Schiffbau und ,den staatlich gepruften Hanetzeister des Schiffbaufoches th gesen zumn Witrineschtffbaumeister 2 ernennen fowie chen (uür im Reichemarine⸗
haratter als Geheimer
1 en expehievenden Sekretären im Reichsmarine⸗ Hennkg, Köster zmd Ewald, dem Geheimen Kon⸗ struktionssekretäͤr im Reichs marineamt Schimmelpfen , dem
111““
8 Seine Mafestat der Kaiser haben Allergnädigst geruht: Ugherkritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat
8 elanntmachung Beschraänkungen des Absatzes 88 Erzeugung von Zement.
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Vindeernt hat auf Grund des §,3 des Gesetzes nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. Fleende Berordnung erlassen: 111“
BVertynäge üher Lieferung von Zement, durch welcheu g. pflicht für die Zeit nach dem 31. Dezember 1916 begründel Wars, bürfen vor dem 1. Dezember 1916 nicht abgeschlossen rerden.. . ö- Der Reichskanzler bann für die Zeit nach dem 30. November 1918 weitere Beschränkungen fuͤr den Abschluß von Verträgen über Lieferung ö11““
Ertröge r Lieferung von ent sind ni „ soweit sie der Ab. 2& nf Grund des Abf. T erlassenen Be⸗
e cosen a..
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ehender .nhöen e tsnäeee zur Her von Reichskanzler kann Menahmen von diesen Vorschriften
diften im Abs. 1 Srh 1 tas
dieser Vebershung begonnen ist, keine N “ 1 Eaütas o.
te nf Weteatet bem saltmise 8 ernaten. 1“
w füͤr den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗
die Abnigliche Expedition des Reichs⸗ und Stantsanzeigern
30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰. Anzeigen nimmt an:
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
§. 5 B Weer es unternimmt, den Vorschriften im § 2 Abs. 1 Satz 1 oder einem nach § 2 Abs. 2 Satz 3 erlassenen Verbote zuwider Anlagen zu errichten, zu erweitern oder umzuwandeln, wird mit Geldstrafe bis zu .“ Mark oder mit Gefängmis bis zu sechs Monaten 82
ger die im § 2 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht pechtzeitig erstattet oder eine gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 oder § 3 er⸗ forderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unwahre oder unvoll⸗ ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
—
1“ Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der “ Ernte 1916. Vom 29. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des 51 über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen vom 4. August 1914 Reichs⸗Gese zbr S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
3 — eem gemannten Be
vom 13. Jannar 1916 Reichs. Gese⸗ I
timmungen ersehenten Nenderange
6 8 86 8 8 6**
an, serner erhall 8. 2 folgenden At 1“ ene 1““ Vorräte mit Kom. munalverbandes in den Bezirk eines anderersetK Im indes Fbracht so tritt dieser mit der “ des h 883. irke hinsichtlich der Rechte aus 8 8 Gb b 8 ,S des ie e ommunalverbandes. e r zu dersendenden Vorräte hat die Ortsänderung binnen drei T⸗h. „nter Angabe der Getreidoart und der Menge beiden Kommunallt, inden anzuzeigen.
2. Der § 3 erhält folgende Fassung: 1 8
„Der Keiverdälh “ Voöeräte ist berechtigt und ver⸗
pflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen
vorzunehmen. 1
8Er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde ver⸗ pflichtet, auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörben können über Zeit und Art des lusgre chene sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses Bestimmungen
8 8 Besitzer von beschlagnahmtem Getreide kann das Getreide,
sobald es ause Fäesen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten
es beschlagnahmt ist, jederzeit zur Verfuüͤgung stellen. Der Kommunal⸗ b hesc hat dafür zu sorgen, daß das Getreide gemäß den Vorschriften dieser Verordnung unersh zweier Wochen 8— 1] 8 3. Im § 6 ist unter Abs. 1 b statt zerworben atgetreide“ zu G.bee 0f Saatkarte (§ 6 a) erworbenes Brot⸗ getreide. Der zweite Satz im Abs. 1 b 8. au streichen. 1 Ferner wird im § 6 hinter Abs. 1 folgender neue Absatz einge⸗
Bsete nedmer sandwirtschs 1he Betriebe dürfen aus grünem
Dinkel und Spelz Grünkern ellen.“ .
S s m es Sisgest Abs. 3) statt Herbst 1915“ zu setzen:
4. inter § 5 wird folgender § 6 2 eingefügt:
“ vgene Uee lgeee go. nur nach Maßgabe der nach⸗ stehenden ften veräußert und erworben werden:
Dis arkan erlaußt. Die Soatkarte wird auf Antrag dessen,
der Getreide zu Saatzwecken erwerzen will, von v ommu⸗
nalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaal erfolgen soll, bei Händlern don dem Kommunalverband, in dessen Be⸗ irk der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Der eeehech kann die Ausstellung der Karten an andere tellen übertragen. ““
b) Der im § 2 iebenen Genehmigung des Kommunal⸗ verbandes zur Veraußerung und Litzferung bedarf es 86 so⸗ weit Unternehmet gnerkaunter Paatgutwirtschaften selbst⸗ gezogenes Sramgetrec berähßern, sowie für die Veräußerung und Lieserung 109 ngelassene Händler. Unternehmern
anderer landwirtschaftlichet Betriehe, 58g ngchweislich in
den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saat⸗ getreide befaßt haben, amn der Kommunölverband die Ge⸗ mehmigung zur Veräußerung und Lieferung selbstgezogenen v1““ cpeln * bedarf der hh. 1e. die Reichsgetreide⸗
Vonrräte z
äußerung, der Erwerb und die 1 nur gegen
6. Im § 9 erhält die Nummer 5 die Nummer 7, e neue Nummern 5 und 6 eingefügt:
„5) wer Getreide zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß es nicht zu Saatzwecken bestimmt ist;
6) wer den Vorschriften im § 6a oder den vom Reichskanzler auf Grund des § 6 a Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zu⸗ widerhandelt;“.
8 1 ist im § 9 unter Nr. 5 (etzt 7) statt „§§ 5, 6“ zu setzen
„§§ 2 und 5“. . 7. Im § 13 ist das Wort ‚zunächst“ zu streichen; ferner ist statt
„15. August 1916“ zu setzen: „15. September 19179. S. § 14 Abs. f und g erhalten folgende Fassung.
af) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern ist, und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde
Nenge kann auch vorläufig festgesetzt werden; das Direkto⸗
rium kann anordnen, ob Roggen oder Wei n zu liefern ist. Dabei ist vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 auf die eigenen Be⸗ dürfnisse der Kommunalverbände Rücksicht zu nehmen;
y) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen
Kommunalverbände Hinterkorn und anderes nicht mahlfähiges
Brotgetreide zu Futterzwecken verschroten lassen oder zur Ver⸗
fütterung 11 dürfen;“
9. § 14 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
„i) ob und in welcher Menge Brotgetreide zu Futterzwecken ver⸗
schrotet werden solh⸗
k) in welchen Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwandt werden soll.
10. Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
„Unternehmer von Betrieben der im § 14 Abs. 1 d bezeichneten Art haben der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebsverhältnisse zu geben.
Wer trotz wiederholter Aufforderung die Auskunft nicht in der ge⸗
etzten Frist erteilt oder tlich unrichtige oder unvallständige er.
2
ved s nech der Berresr fetbl. S. 383) und der B.
Fang, berseiss de wenes
Zahl der Fe stversorger 6 Abf. “ Bevolkerung ehsszerten. “ 12. § 18 Abs. 1 erhält folgende affung: 1 Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das . in Bezirk angebaute Brotgetreide zweckentsprechend geerntet und uobhe 28 11“ 2 zweckentsprechend aufbewahrt und vnnhengemähig beandekt Ferner ist im Abs. 2 austatt (§ 6 Abs. 1 b, Abs. 2)“ zu seben: G.8 . Seee 2 “ ö8 . 1 erhält so assung:: “ G „Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Bertz das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmnt ist, vorhehaltt §§ 5, 27 Abs. 2 nur mit Grher gnn der Reichsgette d fernt weorden. Der Genehmigung bedarf es nicht, Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwechen gegen Saa liefert werden soll. letzteren Falle wird die dem dngVn e ö 8.- R rsrar. gere 8 . 1 e). r un Abs. 11 Getreide -hnn „so erhöh entsprechend.“ 8 — 1“ 14. Im 8 20 erhalten Abs. 2 und „Auf die festgesetzten Mengen ist 8 zirke des Kommunalperbandes an die 8 veidestelle a) anerkanntes Saatgetreide auf Antvag des Eetyen 8 enhedewengen. die zur Aussaat im naͤchsten jahre benötigt warden 1 vee en de Ehmnesin I e 88 99 oder au 9 .
2* 2
bisherige wird Aß 288. Sensa ,e at der 15. Juli 1916 zu erklämgg. Brotgetreide bis zur Höhe wirtsche sten will. e e 1“ ührung, insbeson zur geei⸗ der Vorrätbe in der Bage ist, nügt, und wenn bu
erntende Brotgetreide