8
von zwei Monaten nicht übersteigen.
Teiles des zur Verarbeitung übergebenen Getreides oder der daraus gewonnenen Müllereierzeugnisse festgesetzt wird, ist unzulässig.
sätzen des Abs. 1 abweichende Verteilung vornehmen.“
39 erhält folgende Fassung: 3 . Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts aus⸗ mahlen oder zu Grieß verarbeiten lassen; das jeweils zur 2 111 des Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbedar Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle nach deren näherer Anweisung die Herstellung von Grieß unter Angabe der Mengen anzuzeigen. Im übrigen dürfen Kommunalverbande Brotgetreide nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle ausmahlen oder sonst ver⸗ arbeiten lassen.“ 21. Hinter § 40 wird folgender § 40 a eingefügt: ““ „Die Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als Ent⸗ eelt für das Mahlen statt eines Geldbetvags die Hingabe eines
22. § 41 erhält folgende Fassung:
„Mehl darf ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle weder von dem Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden.
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalvevbandes ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsvegelung abgegeben werden. .
Die Röücklieserung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach § 29 a wird hiervon nicht berührt.“ 8
23. Im § 44 eb unter b 1.““ „1915“ zu setzen: „1916“. 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 1
Se. 1gse2n “ erläßt die Reichsfuttermittelstelle, ie kann für besondere Zwecke eine von ihr bestimmte Menge von Kleie bei der Verteilung nach Abs. 1 b zurückbehalten.“
Ferner erhält § 44 folgenden neuen Absatz 3: ss
„Die Landesfuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landeszentralbehörden können in ihren Bezirken eine von den Grund⸗
5 9
8 . 8 50 . 71 4
24. Im § 46 ist anstatt „des § 38 Abs. 1“ zu seden „im § 38 Abs. 1 und im § 40 a“, ferner ist im letzten Satze hinter „§ 42 “ „Abs. 1 und. .“ 25. Im § 47 Abs. 2 ist statt „Kraftmehle“ zu setzen: „Kraft⸗ und Spezialvollkornmehle“. d“
26. Im § 48 wird unter a hinter „Niederlassung“ eingefügt: oder des Kommunalverbandes“. 1 8 *27. Im § 48 werden unter e die Worte „oder Brotbüchern gestrichen. 8
28. Im § 48 ist unter d statt „Kontrolle“ zu setzen: „Ueber⸗ wachung“. “ 1 .
29. § 48 erhält folgenden Zusatz: 11“ „e) die Ueberwachung des in ihren Bezirk eingeführten auslän⸗ dischen, der Beschlagnahme nicht unterliegenden Brotgetreides und Mehles sowie des aus ausländischem Getreide im Inland hergestellten Mehles (§ 68 Abs. 1) zu sichern.“
30. Im § 49 ist unter b hinter „das Mahlen des Brotgetreides einzuschieben: „für Selbstversorger“. 8
31. Abs. 1 des § 50 erhält folgenden Zusatz: „oder selbst für sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anord⸗
eär * 3
n
wiwiderhandelt, die“ eingeschoben: eine
Mehl.
11 Gesetzol. S. b28), ucen s⸗Gesetzbl. S. 36) und Reichs⸗Gesetzbl. S. 44) mit den Maßgaben der
id an welchem Tage ein⸗
m 25. Januar 1915“ zu ad vom 28. Juni 1916“; August 1916“.
1915“ „ 1916“ zu setzen; em Transporte befinden“
eidegesellschaft m. b. H.“ zung G. m. b. H.“
rkes“ einzufügen: „nach tehenden Bestimmungen
setzen „1916“, das Wort sporte befinden“ ist zu ansport“ ist zu setzen:
ügene Fasun
rnach für sie beschlag⸗ Verfügung zu stellen.“
sich“ einzufügen: „vor⸗ id dem jetzigen Abs. 2
zus dem Ausland ein⸗ ordnung vom 11. Sep⸗ Fassung vom 4. März
b„Vorschrift“ zu setzen: Besellschaft m. b. H.“
neben der Strafe ein⸗ ter gehören oder nicht.“
ext der Verordnung dieser Verordnung über Brotgetreide
Verkündung in Kraft. des Außerkrafttretens. is dem Erntejahr 1915
iben die jetzt dafü iften bis zum 15. August 1916 desaenehes ü een Frrrn 8 gelten auch ssr ihn die Vorschriften dieser Verordnung. 1“““ Berlin, den 29. Juni 19166.ͤ * Deerr Stellvertreter des Reichskanzlers. 1 Dr. Helfferich.
Verordnung, 3 betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915.
1u Vom 29. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I “
In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 520) in der durch die Verord⸗ nungen vom 20. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 600) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 681) geänderten Fassung werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: b
„Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden.“
2. § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„für Ackerbohnen, Sojabohnen, Peluschken, Erbsenschalen und ⸗kleie, somt si⸗ 888 Regelung 1 öö unterliegen;
3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgenden Zusatz: .
„Macht der Reichskanzler der ihm nach § 5 Abs. 2 Satz 3 zu⸗ stehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge;“ 8
4. §. 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: .
„für anerkanntes Saatgut, für nachweislich zum Gemüseanbau⸗ be⸗ stimmtes Saatgut sowie für Saatgut, das durch eine von⸗ der Landes⸗ zentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken frei⸗ gegeben worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des §. 10;
5. § 1 erhält folgenden Absatz 3: 6“
„Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Regelung für die im Abs. 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden.
6. § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 8
„Wer Hülsenfrüͤchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nach Arten (Erbsen, Bohnen cder Linsen) den von der Landes⸗ zentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsenfrüchte in Ge⸗ wahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat sie den im Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. O tober 1916 anzuzeigen; befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des 1. Okto⸗ ber 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erste .
7. § 2 Abs. 3 erhält 1
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2 . “ 11““ e
12. Dem § 5 Abs. 2 ist als Satz 3 anzufügen: „Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Be⸗ sitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.“ 13. § 6 erhält unter Streichung der Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung: „Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Ueber⸗
lassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen ange⸗
messenen Uebevnahmepreis zu zahlen, der die im § 10 a festgesetzten
Preise nicht überschreiten darf.“
14. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom Reichskanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest.“
15. § 7 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
„Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.“
16. Im § 7 Abs. 2 Satz 1 sind die Worte „Zentral⸗Einkaufs⸗ gesellschaft“ und „die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft“ durch die Worte „vom Reichskanzler bestimmten Stelle“, und „diese Stelle“ zu ersetzen.
17. Im § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist das Wort „Eigentümer“ durch „zur Ueberlassung Verpflichteten“ zu ersetzen. 1
18. § 10 Abs. 1 ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen: „„Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1) nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 zu Saatzwecken freigegeben sind, dürfen nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle ab⸗ gesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zu⸗ ständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1) vorschreiben. Sie sst an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gehunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Sac .
„Hülsenfruüchte, die als Saatgut in Anspruch genommen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken nicht ver⸗ wendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1) anzumelden und ven dieser nach § 5 ff. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art.“
19. Im § 10 Abs. 2, jetzt Abs. 3, sind die Worte „Diese Be⸗ schränkungen“ durch die Worte „Die Vorschriften des Abs. 1, 2“ zu ersetzen.
20. Als § 10 a ist neu einzufügen:
„Der Preis für Hülsenfrüchte darf vorbehaltlich der Vorschriften des § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 nicht übersteigen:
bei Erbsen 41 bis 60 Mark für den Doppelzentner,
„ZZZEqqEq66183A11116142* „
Linsen „ 2„ 2„ 277„2 27„ 41 9„ 75 89 290 43
Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für teilweise Ueber⸗ lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. rden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und 8 den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichs⸗ kanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis andern. Bei Rück⸗ kauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs⸗ und Rück⸗ kaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verlade⸗ stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. ..
Die im Abs. 1 bezeichneten Preise von 60, 70, 75 Mark sowie die auf Grund des § 10 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) und vom 23. Marz 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 183)..
21. Im § 11 Satz 2 ist das Wort „namentlich“ zu streichen. 22. § 13 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„wer Hülsenfrüchte (§ 1) den Vorschriften der §§ 1 und 10 zu⸗ wider absetzt;“ “
23. § 13 Nr. 2 Zeile 1 erhält folgende Fassung:
„wer die ihm nach §§ 2, 3 oder 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der.
24. § 13 Nr. 3 erhält folgenden Zusatz:
„zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verarbeitet oder verfüttert (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1);“
25. § 13 Nr. 4 erhält folgende Fassung: „wer Hülsenfrüchte, die ihm als Saatgut belassen oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet;“ 26. Im § 13 Nr. 5 ist das Wort „Ausführungsbestimmungen“ durch das Wort „Bestimmungen“ zu ersetzen. 27. § 13 Nr. 6 ist zu streichen. 28. § 13 erhält folgenden Absatz 2: „In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein⸗ ziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.“ Artikel II. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 520), wie er sich aus den Anderungen durch die Verord⸗ nungen vom 20. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 600), vom 21. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 581) und durch den Ar⸗ tikel I dieser Verordnung ergibt, unter Umstellung der bisherigen §§ 4 und 5 und unter der Üüberschrift „Verordnung über Hülsenfrüchte“ in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs⸗ Gesetzblatt bekanntzugeben. Artikel III Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Juni 1916.
des Gesetzes üb schaftlichen Maß⸗ Gesetzbl. S. 327)
in die vom Reichs⸗ Frwerb ermächtigten
Hirse an Natural⸗ Arbeiter, die Buch⸗ ung oder als Lohn anzler von der ihm ugnis Gebrauch, so von ihm bestimmte eceszentralbehörde zu 8 Keelgnet erklärt und von w bvveehe westimmten Stelle zu Saatzwecken frergegeben worden ist; für Saatgut gelten die Vorschriften 3. für Buchweizen und Hirse, die im Eigentume der Heeres⸗ verwaltung oder Marineverwaltung stehen; ‚für Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Abgabe an Verbraucher weiter⸗ gegeben sind. “ Buchweizen und Hirse dürfen nicht verfüttert werden 92 88 Wer Buchweizen oder Hirse erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge, getrennt nach Arten, den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzu⸗ zeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Buchweizen oder Hirse, geschält oder ungeschält, gedroschen oder ungedroschen, in Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat sie den im Satz 1 be⸗ heichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen; befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeige⸗ pflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen. Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die An⸗ zeigen unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiter⸗ zugeben. “ 1 In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und nach § 3 Abs. 2 beansprucht werden; es ist ferner anzugeben, für wie viele Personen und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach § 3 Abs. 2 beansprucht wird. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im § 1 Abs. 2 Nengen; ferner sind nicht anzuzeigen
Iüwmt:
unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. § 3
Die Besitzer von Buchweizen und Hirse haben die Vorräte, die der Absatzbeschränkung nach § 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß diese Stelle diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach § 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigen⸗ tümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme setzen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Buchweizen und Hirse, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Buchwetzen und Hirse zu bean⸗ spruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Besitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.
Die näheren Bestimmungen über die Lieferumg und Abnahme erläßt der Reichskanzletrtl. e““
Soweit Buchweizen und Hirse der Ueberlassungspflicht nach § 3 erliegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Be⸗ dlung derselben zu sorgen. Sie dürfen diese Vorräte ohne Zu⸗ mmung der vom Reichskanzler bestimmten Stelle nicht verarbeiten. „Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben ferner dieser Stelle Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Porto⸗ tten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanzler timmten Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit
Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer be⸗ mten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem rlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der 1 Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen auf dessen sten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln nes Betriebs zu gestatten. § 5 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Über⸗ ung Verpflichteten für die abgenemmenen Mengen einen ange⸗ ssenen Übernahmepreis zu zahlen, der die im § 11 festgesetzten eise nicht überschreiten darf. § 6
Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom ichskanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, n dem aus die Lieferung ersolgen soll, zuständige Verwaltungs⸗ öörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die een Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat e Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu ern; die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat vorläufig den von für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete öt zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Fest⸗ z-nung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. in Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mit⸗ ung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anord⸗ g der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an zur Ueberlassung Vorpflichteten zu richten. Das Eigentum geht r, sobald die Anordnung ihm zugeht. Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei gerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren he die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts end⸗ tig festsetzt. I. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle eeitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung „Dreschen oder zur käuflichen überlassung sowie aus der Überlassung eben.
Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen chweizen⸗ und Hirsemengen nur an die Heeres⸗ und Marinever⸗ tung, an Koonmunalverbände oder an die vom Reichskanzler be⸗ unten Stellen abgeben. Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, denen die von ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen ngen zu verteilen und abzugeben hat. § 9 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle kann mit Genehmigung Reichskanzlers Buchweizen⸗ und Hirsemühlen sowie Nährmittel⸗ riken und andere Stellen durch Bezugsscheine zum freichändigen An⸗ fvon Buchweizen und Hirse im Inland ermächtigen. Auf die von en Betrieben erworbenen Mengen finden die Vorschriften in den 3 bis 7 keine Anwendung. Der Reichskanzler kann nähere Be⸗ mungen über den Erwerb, die Verarbeitung sowie über Be⸗ igen und Preise treffen, zu denen die Erzeugnisse abzusetzen sind. § 10 Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Ule (§ 1) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 zu Saatzwecken freigegeben sind, fen nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saat⸗ ee abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat zustandige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benach⸗ igen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Ein⸗ ehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1) vor⸗ iben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Granzen unden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den rkehr mit Saatgut erlassen. Buchweizen und Hirse, die als Saatgut in Anspruch genommen 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken nicht wendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1) melden und von dieser gemäß §§ 3 ff. zu übernehmen. Dies gilt t für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. § 11 18 Der Preis für Buchweizen und Hirse darf vorbehaltlich der Vor⸗ ift im § 8 Abs. 2 nicht übersteigen: bei ungeschältem Buchweizen 30,00 Mark für den Doppelzentner „ ungeschälter Hirse 30,00 „ „ „ „geschältem Buchweizen . 40,00 „ „ „ 8 välter Hirse und 148 50 1 Bruchhirse 8,9 tr 87 77 „„
56686868
Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über⸗ ung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mark für die ne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat zder Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht den. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den
nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm mehr hält, nicht mehr als 1,0 Mark betragen. Der Reichs⸗ ler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rück⸗ der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs⸗ und Rück⸗ preise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Ver⸗ stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser andt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. - Diese Preise sowie die auf Grund der §§ 9, 10 festgesetzten Preise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der ung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 5 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs⸗ etzbl. S. 183). 12
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Aus⸗ kungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungs⸗ brde, als zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne er Verordnung anzusehen ist.
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung nahmen gestatten. § 14
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark wird
1. wer Buchweizen oder Hirse den Vorschriften der §§ 1 und 10 zuwider absetzt;
2. wer die ihm nach § 2 oder § 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzlichen Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und ö Behandlung zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Buchweizen und Hirse verarbeitet oder verfüttert (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1);
4. wer Buchweizen und Hirse, die ihm als Saatgut belassen oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendett;; 8 8 3
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5. wer den vom Negeghge⸗ nach § oder von den Landes⸗ bee. Aggth nach § 12 erlassenen Bestimmungen zuwider⸗ handelt. — 8 . In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein⸗ ziehung des Buchweizens oder der Hirse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. §. 15
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung die Verwertung von Tierkörpern und 5 8 Schlachtabfällen. 8 Vom 29. Juni 1916.
Deerr Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
“
Die in größeren Abdeckereien anfallenden Tierkörper und Tier⸗ körperteile und die in größeren Schlachthäusern und sonstigen größeren Schlachtbetrieben anfallenden, zum menschlichen Genusse nicht ver⸗ wendbaren Schlachtabfälle und als genußuntauglich bezeichneten Tier⸗ körper und Tierkörperteile sind auf Futtermittel und Fette zu ver⸗ arbeiten. Die zu verarbeitenden Stoffe dürfen aus den vorbezeichneten Betrieben nur zum Zwecke der Verarbeitung entfernt werden. Die Verarbeitung liegt den Besitzern der Betriebe oder deren Beauf⸗ tragten ob.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Häute, Hörner, Hufe, Klauen, Wolle, Borsten und Federn.
Als größere Schlachthäuser und Schlachtbetriebe im Sinne dieser Verordnung gelten solche Betriebe, die im Jahre 1915 mehr als 2400 Stück Großvieh geschlachtet haben, als größere Abdeckereien solche, deren Anfall im Jahre 1915 mehr als 150 Stück Großvieh betragen hat. Einem Stuͤcke Großvieh stehen 8 Stück Kleinvieh (Fohlen, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) gleich.
Ueber die Art der Verarbeitung bestimmen die Landeszentral⸗ behörden.
Spofern in einem Betrieb Einrichtungen für die Verarbeitung zu beschaffen sind, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde den Zeit⸗ punkt, mit dem die Verarbeitung auf die vorgeschriebene Weise zu beginnen hat. Bis dahin kann die Verwertung der Abfälle in der bisher üblichen Weise erfolgen.
Die Leiter der im § 1 bezeichneten Betriebe haben dem Kriegs⸗ ausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin bis zum 1. August 1916 anzuzeigen, wieviel von den im § 1 genannten Stoffen im Jahre 1915 in ihren Betrieben angefallen sind. Auf Erfordern haben ie dem Kriegsausschusse weitere Arskenft übor Art und Umfang ihrer Betriebe zu erteilen. 1 1
Hinsichtlich der gewonnenen Futten. Verordnung über den Verkehr mit ...88 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 399), hiss Vorschriften der Verordnung über der füßen und Hornschläuchen vom 13 — S. 276) in Verbindung mit der Ve⸗ Vorschriften usw. vom 25. Mai 1. unberührt. Den Besitzern öffentlich naler Abdeckereien ist jedoch auf Ant. Drittel des gewonnenen Futters zur lassen. 8
Die Landeszentralbehörden erlass. führung dieser Verordnung. Sie kö lichen Gründen Ausnahmen von den U zulassen. Sie sind ferner befugt, au⸗ schriften über die Verarbeitung und Ve⸗
Stoffe zu treffen; sie können für Berveckeret. stimmungen über die Verwertung au fallenden Materials erlassen.
§ 6
Mit Gefängnis bis zu sechs Mon — fünfzehntausend Mark wird bestraft, 1. wer den Vorschriften des H 2. wer die ihm nach § 3 Abs. in der gesetzten Frist erstattet unvollständige Angaben macht 11““ 3. wer den nach § 3 Abs. 1 und § 5 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helsserich
Bekanntmachung.
Der am 31. Dezember 1877 zu Langereihe bei Sülfeld in Holstein geborenen Ehefrau Martha Dorothea Kroner, geb. Kanne⸗ macher, jetzt wohnhaft in Lübeck, ist auf Grund der Bundesratsver⸗ ordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Nahrungsmitteln jeder Art untersagt worden. 8b v“
Lübeck, den 27. Juni 1916. Das Polizeiamt.
1 “ “ 8 11“ G
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 145/146 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 5294 eine Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916, vom 29. Juni 1916, unter
Nr. 5295 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915, vom 29. Juni 1916, unter
Nr. 5296 eine Verordnung über Buchweizen und Hirse, vom 29. Juni 1916, unter
Nr. 5297 eine Bekanntmachung über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen, vom 29. Juni 1916, und unter
Nr. 5298 eine Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Zement, vom 29. Juni 1916.
Berlin W. 9, den 30. Juni 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. 8 Krüer. 8
österreichisch⸗ungarischer
Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 1. Juli 1916.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Justizwesen und für Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesea sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuer⸗ eute Sitzungen.
Die Heeresverwaltung stellt, wie „W. T. B.“ mit⸗ teilt, Dolmetscher ein, die die vlämische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Gesuche sind an das Kriegsministerium, 1. Ersatzwesenabteilung, in Berlin W 66 zu richten. Die Bewerber müssen deutsche Reichsangehörige, unbescholten, gesund und zuverlässig sen.
Nachdem durch die ersten Besuche deutscher und Roter Kreuz⸗Schwestern in den russischen Gefangenenlagern durch Verteilung von Liebesgaben aller Art sowie von Geldmitteln schon viel zur Verbesserung der Lage der Kriegsgefangenen in Rußland erreicht ist, hat die deutsche Regierung es sich angelegen sein lassen, die erzielten Erfolge durch weitere Schwestern⸗ reisen auszubauen.
Mit der russischen Regierung ist wegen eines neuer⸗ lichen Besuches von Schwestern ein Abkommen aetroffen worden, und am letzten Dienstag sind, wie „W. T. B.“ mit⸗ teilt, wiederum 6 deutsche und 5 österreichisch⸗ungarische Rote Kreuzschwestern über Schweden nach Rußland abgereist, um dort in Begleitung von Herren des Dänischen Roten Kreuzes planmäßig sämtliche Gefangenenlager im europäischen und a siatischen Rußland zu besuchen. Auch diesmal bringen die Schwestern unseren gefangenen Landsleuten die Grüße des Vaterlandes und werden auch unmittelbar an die Gefangenen Geld verteilen und die vorhandenen Bedürfnisse feststellen, damit alsbald von seiten der Heimat die nötigen Vorkehrungen zu ihrer Befriedigung getroffen werden können.
Gleichzeitig ist auch mit der französischen Regierung ein Abkommen über die Versorgung der beiderseitigen Ge⸗ fangenen zum Abschluß gelangt. Die französische Regierung hat ausdrücklich zugestanden, daß die Verteilung der nach Frank reich gesandten Liebesgaben von neutralen Delegierten in den Lagern selbst überwacht wird. Damit ist die Gewähr dafür gegeben, daß diese Liebesgaben wirklich in die Hände der Empfänger gelangen und nicht Unberufenen zugute kommen.
Erfreulich ist, daß diese beiden Abkommen gerade mit der in Deutschland eingeleiteten Sammlung „Volksspende für die deutschen Kriegs⸗und Zivilgefangenen“ zusammen⸗ fallen, da es nun sicher ist, daß die gespendeten Beträge den von ihren Gebern gewollten Zwecken zugeführt werden
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Die würdige Ausgestaltung der Kriegergrabstätten bildet fortdauernd den Gegenstand eingehender Fürsorge der Heeresverwaltung. Die im Einvernehmen zwischen dem preußischen Kriegsministerium und dem Ministerium der geist⸗ lichen und Unterrichtsangelegenheiten erfolgten Bereisungen der Etappengebiete durch Künstler, Gartenarchitekten und Baum⸗ schulenbesitzer haben eine Fülle von Erfahrungen gezeitigt. Die hieraus gewonnenen leitenden Gesichtspunkte sind in einer Anzahl von Schriften niedergelegt, die für alle beteiligten Dienststellen die Grundlage für die Herrichtung und Aus⸗ schmückung der Grabstätten bilden. Zahlreiche Vorbilder für Grabkreuze, Einzelgräber und Friedhofsanlagen sind den Truppen zugänglich gemacht, sodaß bei aller gebotenen soldatischen Schlichtheit der Ausführung doch eine künstlerische Ausgestaltung gewährleistet ist. Diese Vorbilder sind außerdem in Zeich⸗ nungen und ausgeführten Mustern als geschlossene Abteilung einer Wanderausstellung für Kriegergräber angegliedert, die in verschiedenen deutschen Städten (bisher in Berlin, Halle, Leipzig) stattfinden wird. Um den mit der Gräberpflege be⸗ trauten Dienststellen auch weiterhin die Beratung in allen Fragen künstlerischer Art zu sichern, sind Landesberatungs⸗ stellen geschaffen, denen Künttler aus allen Teilen des Reichs angehören. So ist beim preußischen Ministerium der geist⸗ lichen und Unterrichtsangelegenheiten die Staatliche Be⸗ ratungsstelle für Kriegerehrungen gebildet, deren Ausbau in provinzielle Beratungsstellen bereits in die Wege geleitet ist. Für Bayern: ist die Bagyerische Landes⸗ beratungsstelle beim Königlichen Staatsministerium des Innern für Kirchen⸗ und Schulangelegenheiten; für Sachsen: die Sächsische Landesberatungsstelle für Krieger⸗ gräber beim Ministerium des Innern in Dresden gebildet. Für Württemberg: hat zunächst der Württembergische Landesausschuß für Natur⸗ und Heimatschutz in Stuttgart die Aufgabe der Landesberatungsstelle übernommen. Vertreter dieser Stellen werden zu gemeinsamen Beratungen zusammen⸗ kommen, um in allen großen Fragen ein Zusammenwirken für das ganze Reich zu sichern. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Operations⸗ und Etappengebiete der kämpfenden Armeen, außerdem auch auf das gesamte Inland. Den beteiligten Kreisen des Kunstgewerbes und den Angehörigen der gefallenen Helden wird empfohlen, sich in künstlerischen Fragen an die Beratungsstellen zu wenden, die jederzeit kostenlos Rat erteilen.
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Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ Staaisanzeigers“ liegt die Ausgabe 1033 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 569. Verlustliste der preußischen Armee, die 296. Verlustliste der sächsischen Armee und die 411. Verlustliste der württembergischen Armee.
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(Fortsetung in der Ersten Beilage.)
Nr. 28 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 30. Juni 1916 hat folgenden Inhalt: Zoll⸗ und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen zu Artikel V des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben. — Fest⸗ setzung des Durchschnittsbrandes für das Betriebsjahr 1916/17.
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