1916 / 153 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jul 1916 18:00:01 GMT) scan diff

0. 85 89 erhält folgende Fassungt:; * 82 e-doescültefe Kommunalverbände dürfen Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts aus⸗ mahlen oder zu Grieß verarbeiten lassen; das jeweils zur Verfügun des Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbedar von Monaten nicht übersteigen. Die Kommunalverbände haben der Reichsgeteidestelle nach deven näherer Anweisung die Herstellung von Grieß unter Angabe der Mengen anzuzeigen. 3 8 Im übvigen dürfen Kommunalverbände Brotgetreide nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle ausmahlen oder sonst ver⸗ arbeiten lassen.“

21. Hinter § 40 wird folgender § 40 a eingefügt: Die Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als Ent⸗ 9* für das Mahlen statt eines Geldbetvags die Hingabe eines Teiles des zur Verarbeitung übergebenen Getreides oder der daraus gewonnenen Müllereierzeugnisse festgesetzt wird, ist unzulässig. 22. § 41 erhält folgende Fassung:

„Mehl darf ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle weder von dem Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden. Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden. 1 Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach § 29 a wird hiervon nicht berührt.“ 8 8 8 1 643 ö . „1915“ zu setzen: „1916“.

bs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle, sie kann für besondere Zwecke eine von ihr bestimmte Menge von Kleie bei der Verteilung nach Abs. 1 b zurückbehalten.

1 Ferner erhält § 44 folgenden neuen Absatz 3:. 1

„‚Die Landesfuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landeszentralbehörden können in ihren Bezirken eine von den Grund⸗ sätzen des Abs. 1 abweichende Verteilung vornehmen. 1 24. Im § 46 ist anstatt „des § 38 Abs. 1“ zu setzen: „im § 38 Abs. 1 und im § 40 a“, ferner ist im letzten Satze hinter „§ 42

eenhfegen „Abs. 1 und. ““ 1

25. Im § 47 Abs. 2 ist statt „Kraftmehle“ zu setzen: „Kraft⸗

nd Spezialvollkornmehle“. 18 v“ 206. Im § 48 wird unter a hinter „Niederlassung“ eingefügt: „oder des Kommunalverbandes“. 8 27. Im § 48 werden unter c die Worte „oder Brotbüchern

gestrichen. gesre Im § 48 ist unter d statt „Kontrolle“ zu setzen: „Ueber⸗

28. wachung“.

29. §,48 erhält folgenden gafet. I 8 1 „e) die Ueberwachung des in ihren Bezirk eingeführten auslän⸗ dischen, der Beschlagnahme nicht unterliegenden Brotgetreides und

hles sowie 186 1 11.“ Getreide im Inland hergestellten Mehles 68 Abs. 1) zu sichern.“ 30. Sn § 49 ist unter b hinter „das Mahlen des Brotgetreides einzuschieben: „für Selbstversorger“. 3 31. Abs. 1 des § 50 erhalt folgenden Zusatz: „oder selbst für sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anord⸗

—nwiderbandelt, die“ einceschoben: eine

Ss⸗Gesetzbl. S. 36) und Reichs⸗Gesetzbl. S. 44)

veter Küee mit den Maßgaben der id an welchem Tage ein⸗

muumn 25. Januar 1915“ zu 9ad vom 28. Juni 1916 Alugust 1916“.

1915“ „1916“ zu setzen; em Transporte befinden“

nnnseeddegesellschaft m. b. H.“ vͥb“ rkes“ einzufügen: „nach erre eent estehenden Bestimmungen

1

etzen „1916“, das Wort pporte befinden“ ist zu

aansport“ ist zu setzen:

8 89

rnach für sie beschlag⸗ Verfügung zu stellen.“

sich“ einzufügen: „vor⸗ nd dem jetzigen Abs. 2

aus dem Ausland ein⸗ ordnung vom 11. Sep⸗ Fassung vom 4. März

„Vorschrift“ zu setzen;

Hesellschaft m. b. H. na. b. H.. en: neben der Strafe ein⸗ ter gehöven oder nicht.“

Text der Verordnung aus dieser Verordnung ung über Brotgetreide tblatt bekanntzumachen. rlassen.

1 ük

Rerenge eiemmunge

ündung in Kraft. des AngerRasr raft dus dem Erntejahr 1915

bleiben die jetzt dafür geltenden Vorschriften bis zum gust 1916 Fesglesac. ss ofür g von diesem Pelrmn a 8 shn ihn die Vorschriften dieser Verordnung. Berlin, den 29. Juni 1910. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Verordnung,

betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom

26. August 1915. Vom 29. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel I 8 In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 520) in der durch die Verord⸗ nungen vom 20. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 600) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 681) geänderten Fassung werden folgende Anderungen vorgenommen: 1. § 1 Abs. 1 erhält Fassung: 16 1

„Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle sest werden.“

2. § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„für Ackerbohnen, Sojabohnen, Peluschken, Erbsenschalen und kleie, soweit sie der Regelung für Kraftfuttermittel unterliegen;

3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgenden Zusatz:

„Macht der Reichskanzler von der ihm nach § 5 8b 2 Satz 3 zu⸗ stehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge;

4. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:;

„für anerkanntes Saatgut, für nachweislich zum Gemüseanbau be⸗ stimmtes Saatgut sowie für Saatgut, das durch eine von der Landes⸗ zentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken frei⸗ gegeben worden sse Für Saatgut gelten die Vorschriften des § 10;

5. § 1 erhält folgenden Absatz 3: 3 3

„Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Regelung für die im Abs. 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden.

6. 8 2 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 66

„Wer Hülsenfrüchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nach Arten (Erbsen, Bohnen eder Linsen) den von der Landes⸗ zentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsenfrüchte in Ge⸗ wahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat sie den im Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen; befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des 1. Okto⸗ ber 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.” 1

7. § 2 Abs. 3 erhält folgenden Halbsatz:

8 88 2 ¼ 44.38 2 1 8 4 2

ve 8 1

2

12. Dem § 5 Abs. 2 ist als Satz 3 anzufügen:

„Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Be⸗ sitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.“

13. § 6 erhält unter Streichung der Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung: 1

„Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Ueber⸗ lassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen ange⸗ messenen Uebernahmepreis zu zahlen, der die im § 10 a festgesetzten Preise nicht überschreiten darf.“

14. § 27 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom Reichskanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest.“

15. § 7 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:

„Ist der Verpflichtete ficht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeifühven. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den E“ 6, macht.“ 2-

EV8 bs. 2 Satz 1 sind die Worte „Zentral⸗Einkaufs⸗ gesellschaft“ und „die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft“ durch die Pauft⸗ „vom Reichskanzler bestimmten Stelle“ und „diese Stelle“ zu ersetzen.

17. Im § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist das Wort „Eigentümer“ durch „zur Ueberlassung Verpflichteten“ zu ersetzen. 18. § 10 Abs. 1 ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen:

„Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 1) nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 zu Saatzwecken freigegeben sind, dürfen nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle ab⸗ gesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zu⸗ ständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 1) vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gehunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saat tege gsfen.

ülsenfrüuͤchte, die als Saatgut in Anspruch genommen 1

Abs. 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 2 S8 1), aber zu Saatzwecken , e wendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 1) anzumelden und von dieser nach § 5 ff. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art.“ .

19. Im § 10 Abs. 2, jetzt Abf. 3, sind die Worte „Diese Be⸗ schoinisen durch die Worte „Die Vorschriften des Abs. 1, 2“ zu ersetzen.

20. Als § 10 a ist neu einzufügen:

„Der Preis für Rgserfr eäs darf vorbehaltlich der Vorschriften des § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 nicht übersteigen:

bei Erbsen 41 bis 60 Mark für den Doppelzentner,

MI“

Linshen 41. 75

Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für teilweise Ueberz lassung 8resa darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. rden die Säcke mitverkauft, so darf der Sack nicht mehr als 1 Mark und oder mehr hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. kanzler kann die Sleiehh. und den Sackpreis ändern. kauf der Säcke darf der zied zwischen dem Verl kaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.

Bei Rück⸗

Die Preise umfassen die 87 der Beförderung bis zur Verlade⸗

stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser 8 werh, sowie die Kosten des Einladens daselbst.

reise sind Höchstpreise im Sinne des

Die im Abs. 1 bezeichneten Pees von 60, 70, 75 Mark sowie die

auf Grund des § 10 festgeschten Gesetzes vom 4. August 1

und vom 23. Marz 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 183).“ 21. Im § 11 Satz 2 ist das Wort „namentlich“ zu streichen. 22. § 13 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 8 „wer Hülsenfrüchte 1) den Vorschriften der §§ 1 und 10 zu⸗ wider absetzt;, 8 23. § 13 Nr. 2 Zeile 1 erhält folgende Fassung:

„wer die ihm nach §§ 2, 3 oder 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht

in der 24. § 13 Nr. 3 erhält folgenden Zusatz:

„zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verarbeitet oder

verfüttert 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1);“ 25. § 13 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„wer Hülsenfrüchte, die ihm als Saatgut belassen oder die er zu

Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet;“

26. Im § 13 Nr. 5 ist das Wort „Ausführungsbestimmungen“ durch das Wort „Bestimmungen“ zu ersetzen.

27. § 13 Nr. 6 ist zu streichen.

28. § 13 erhält folgenden Absatz 2:

„In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein⸗

ziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare

Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören

oder nicht.“ Artikel II.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 520), wie er sich aus den Anderungen durch die Verord⸗ nungen vom 20. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 600), vom 21. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 581) und durch den Ar⸗ tikel I dieser Verordnung ergibt, unter Umstellung der bisherigen

§§ 4 und 5 und unter der Üüberschrift „Verordnung über Hülsenfrüchte“

in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs⸗ Gesetzblatt bekanntzugeben. Artikel t 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter dos Naichskanzlers.

des Gesetzes über schaftlichen Maß⸗

Gesetzbl. S. 327)

8

in die vom Reichs⸗ grwerb ermächtigten

Hirse an Natural⸗ Arbeiter, die Buch⸗ ung oder als Lohn anzler von der ihm ugnis Gebrauch, so von ihm bestimmte eszentralbehörde zu sveignet erklärt und von

. vegee vwestimmten Stelle zu Saatzwecken

worden ist; für Saatgut gelten die Vorschriften es § 10; für Buchweizen und Hirse, die im Eigentume der Heeres⸗ verwaltung oder Marineverwaltung stehen;

4. für Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Abgabe an Verbraucher weiter⸗ gegeben sind.

Buchweizen und Hirse dürfen nicht verfüttert werden.

§ 2

Wer Buchweizen oder Hirse erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge, getrennt nach Arten, den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzu⸗ zeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Buchweizen oder Hirse, geschält oder ungeschält, gedroschen oder ungedroschen, in Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat sie den im Satz 1 be⸗ eeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzoigen; befinden sich olche Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeige⸗ pflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen.

Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die An⸗ unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiter⸗ zugeben. b

In der vn . ist anzugeben, welche Mengen nach § 1 Abs. 2. dr. 2 und nach § 3 Abs. 2 beansprucht werden; es ist ferner anzugeben, für wie viele Personen und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach § 3 Abs. 2 beansprucht wird.

Die Anzeigepflicht erstreckt 8 nicht auf die im § 1 Abs. 2. unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art.

§ 3

Die Besitzer von Buchweizen und Hirse haben die Vorräte, die der Ans8t bcs rränkung nach § 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß diese Stelle diese

orräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach § 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigen⸗ tümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme setzen.

Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Buchweizen und Hirse, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Buchweizen 7. Hirse zu bean⸗ spruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Besitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.

Die naheren Bestimmungen übe iefer erläßt der Reichskanzler.

Preis für den ür den Sack, der 75 Kilogramm Der Reichs⸗

nterschied zwischen dem Verkaufs⸗ und Rück⸗

14 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25)

[Die vom Reichskanzler bestin

ferungg und Abnahme

—, —— -

Soweit Buchweizen und of der Ueberlassungspflicht nach § 3 eerliegen, haben die Besitzer für Aufhewahrung und pflegliche Be⸗ plung derselben zu sorgen. Sie dürfen diese Vorräte ohne Zu⸗ ummung der vom Reichskanzler bestimmten Stelle nicht verarbeiten. „Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben ferner dieser Stelle (Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Porto⸗ ten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanzler timmten Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit

Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer be⸗ mten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem rlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der n Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen auf dessen sten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln es Betriebs zu gestatten. .“

§ 5 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Über⸗ ung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen ange⸗ senen Übernahmepreis zu zahlen, der die im § 11 festgesetzten ise nicht überschreiten darf. § 6

Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom ichskanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige Verwaltungs⸗ örde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die een Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat e Rücksicht auf die endgültige Feststzung des Übernahmepreises zu ern; die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat vorläufig den von für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete t zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Fest⸗ zsung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. in Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mit⸗ ung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anord⸗ g der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr eem Antrag bezeichnete Kexson übertragen. Die Anordnung ist an zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht r, sobald die Anordnung ihm zugeht.

Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei gerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren he die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts end⸗ tig festsetzt.

§ 7 Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle eitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der B. oder zur käͤuflichen üͤberlassung sowie aus der Überlassung eben.

üö4

—₰

§ 8 1

Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen chweizen⸗ und Hirsemengen nur an die Heeres⸗ und Marinever⸗ tung, an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler be⸗ umten Stellen abgeben.

Der Reichskanzfer kann die Bedingungen und Preise bestimmen, denen die von ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen engen zu verteilen und abzugeben hat. umte Stelle kann mit Genehmigung Reichskanzlers Buchweizen⸗ und Hirsemühlen sowie Nährmittel⸗ iken und andere Stellen durch Bezugsscheine zum freihändigen An⸗ f von Buchweizen und Hirse im Inland ermächtigen. Auf die von n Betrieben erworbenen Mengen finden die Vorschriften in den 3 bis 7 keine Anwendung. Der Reichskanzler kann nähere Be⸗ nungen über den Erwerb, die Verarbeitung sowie über Be⸗

gungen und Preise treffen, zu denen die Erzeugnisse abzusetzen sind.

§ 10

Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Ule 1) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 zu Saatzwecken freigegeben sind, fen nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saat⸗ abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat tzuständige Saatstelle von jeder Freigah⸗ unverzüglich zu benach⸗ bigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Ein⸗ ehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 1) vor⸗ biben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen unden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den

rkehr mit Saatgut erlassen.

Buchweizen und Hirse, die als Saatgut in Anspruch genommen 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken nicht wendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 1 nmelden und von dieser gemäß §§ 3 ff. zu übernehmen. Dies gilt t für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. 8 § 11

Der Preis für Buchweizen und Hirse darf vorbehaltlich der Vor⸗ ift im § 8 Abs. 2 nicht übersteigen:

bei ungeschältem Buchweizen 30,00 Mark für den Doppelzentner

unmeschelter Hirse . 30,00 8

8 Feschätten Buchweizen 40,00

1 9 älter Hirse und 148 50

Beich he „vv76

Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise über⸗ zung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mark für die ine berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat „der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht den. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den

nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm mehr hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichs⸗ ler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rück⸗ der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs⸗ und Rück⸗ Preise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.

Die Preise umfassen die Kesten der Beförderung bis zur Ver⸗

stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser

andt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst.

Diese Preise sowie die auf Grund der §§ 9, 10 festgesetzten Preise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. 51 9 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs⸗ tbl. S. 183).

§ 12 Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Aus⸗ rungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungs⸗ örde, als zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne er Verordnung anzusehen ist.

§ 13 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung nahmen gestatten. 4

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

zehntausend Mark wird begiaft

1. wer Buchweizen oder Hirse den Vorschriften der §§ 1 und 10 zuwider absetzt;

2. wer die ihm nach § 2 oder § 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzlichen Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 1

3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Buchweizen

und Hirse verarbeitet oder verfüttert 1 Abs. 3, § 4 1 1); 4. wer Buchweizen und Hirse, die ihm als Saatgut belassen oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken

verwendet 8

aa111111414*“

5. wer den vom nach 5 9 oder von den Landes⸗ nach § 12 erlassenen Bestimmungen zuwider⸗ andelt.

ällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein⸗ ziehung des Buchweizens oder der Hirse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht davauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 9 15

15

Diese Perordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 29. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen.

Vom 29. Juni 1916.

„Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

„Die in öheren Abdeckereien anfallenden Tierkörper und Tier⸗ körperteile und die in größeren Schlachthäusern und sonstigen größeren Schlachtbetrieben anfallenden, zum menschlichen Genusse nicht ver⸗ wendbaren Schlachtabfälle und als genußuntauglich bezeichneten Tier⸗ körper und Tierkörperteile sind auf Futtermittel und Fette zu ver⸗ arbeiten. Die zu verarbeitenden Stoffe dürfen aus den vorbezeichneten Betrieben nur zum Zwecke der Verarbeitung entfernt werden. Die Verarbeitung liegt den Besitzern der Betriebe oder deren Beauf⸗ tragten ob.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Häute, Hörner, Hufe, Klauen, Wolle, Borsten und Federn.

Als größere Schlachthäuser und Schlachtbetriebe im Sinne dieser Verordnung gelten solche Betriebe, die im Jahre 1915 mehr als 2400 Stück Großvieh geschlachtet haben, als größere Abdeckereien solche, deren Anfall im Jahre 1915 mehr als 150 Stück Großvieh betragen hat. Einem Stuͤcke Großvieh stehen 8 Stück Kleinvieh (Fohlen, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) gleich.

Ueber die Art der Verarbeitung bestimmen die Landeszentral⸗ behörden.

Sofern in einem Betrieb Einrichtungen für die Verarbeitung zu beschaffen sind, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde den Zeit⸗ punkt, mit dem die Verarbeitung auf die vorgeschriebene Weise zu beginnen hat. Bis dahin kann die Verwerzung der Abfälle in der bisher üblichen Weise erfolgen.

Die Leiter der im § 1 bezeichneten Betriebe haben dem Kriegs⸗ ausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin bis zum 1. August 1916 anzuzeigen, wieviel von den im § 1 genannten Stoffen im Jahre 1915 in ihren Betrieben angefallen sind. Auf Erfordern haben sie dem Kriegsausschusse weitere Arskuinft üher Art und Umfang ihrer Betriebe zu erteilen.

§ 4

Hinsichtlich der gewonnenen Futte der Verordnung über den Verkehr mit Lrofifn eteiherteie eee e Fzuni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 399), his die Vorschriften der Verordnung über der Bfeeer. füßen und Hornschläuchen vom 1 zbl. S. 276) in Verbindung mit der W. ee⸗ der Vorschriften usw. vom 25. Maiv 1 1616 09 unberührt. Den Besitzern öffentlich nu⸗ naler Abdeckereien ist jedoch auf Ant. eehmn Drittel des gewonnenen Futters zur 1“ lassen. 8 5

§ 5

Die Landeszentralbehörden erlass.8 8 ne Aus⸗ führung 6 Sie köö , lichen Gründen Ausnahmen von den B. ulassen. Sie sind ferner befugt, au⸗ schcielen über die Verarbeitung und Vee Stoffe zu treffen; sie können für Uee⸗ stimmungen über die Verwertung au. fallenden Materials erlassen.

Mit Gefängnis bis zu sechs Moen fünfzehntausend Mark wird bestraft, . 1. wer den Vorschriften des 5 2. wer die ihm nach § 3 Abb. in der gesetzten Frist erstattet unvollständige Angaben macht wer den nach § 3 Abs. 1 und § 5 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

7 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung. Der am 31. Dezember 1877 zu Langereihe bei Sülfeld in Holstein geborenen Ehefrau Martha Dorothea Kroner, geb. Kanne⸗ macher, jetzt wohnhaft in Lübeck, ist auf Grund der Bundesratsver⸗ ordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Nahrungsmitteln jeder Art untersagt worden. 88

Lübeck, den 27. Juni 1916.

8

8 8 .

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Numtnern 145/146 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten unter

Nr. 5294 eine Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916, vom 29. Juni 1916, unter

Nr. 5295 eie Verordnung, betreffend Aenderung der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915, vom 29. Juni 1916, unter

Nr. 5296 eine Verordnung über Buchweizen und Hirse, vom 29. Juni 1916, unter

Nr. 5297 eine Bekanntmachung über die Verwertung von ö und Schlachtabfällen, vom 29. Juni 1916, und unter

Nr. 5298 eine Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Zement, vom 29. Juni 1916.

Berlin W. 9, den 30. Juni 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

österreichisch⸗ungarischer

Bicztamttichen Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. Juli 1916.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Justizwesen und für Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuer⸗

en hielten heute Sitzungen.

Die Heeresverwaltung stellt, wie „W. T. B.“ mit⸗ teilt, Dolmetscher ein, die die vlämische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Gesuche sind an das Kriegsministerium, 1. Ersatzwesenabteilung, in Berlin W 66 zu richten. Die Bewerber müssen deutsche Reichsangehörige, unbescholten, gesund und zuverlässig setn.

durch die ersten Besuche deutscher und Roter Kreuz⸗Schwestern in den russischen Gefangenenlagern durch Verteilung von Liebesgaben aller Art sowie von Geldmitteln schon viel zur Verbesserung der Lage der Kriegsgefangenen in Rußland erreicht ist, hat die deutsche Regierung es sich angelegen sein lassen, die erzielten Erfolge durch weitere Schwestern⸗ reisen auszubauen.

Mit der russischen Regierung ist wegen eines neuer⸗ lichen Besuches von Schwestern ein Abkommen aetroffen worden, und am letzten Dienstag sind, wie „W. T. B.“ mit⸗ teilt, wiederum 6 deutsche und 5 österreichisch⸗ungarische Rote Kreuzschwestern über Schweden nach Rußland abgereist, um dort in Begleitung von Herren des Dänischen Roten Kreuzes planmäßig sämtliche Gefangenenlager im europäischen und asiatischen Rußland zu besuchen. Auch diesmal bringen die Schwestern unseren gefangenen Landsleuten die Grüße des Vaterlandes und werden auch unmittelbar an die Gefangenen Geld verteilen und die vorhandenen Bedürfnisse feststellen, damit alsbald von seiten der Heimat die nötigen Vorkehrungen zu ihrer Befriedigung getroffen werden können.

Gleichzeitig ist auch mit der französischen Regierung ein Abkommen über die Versorgung der beiderseitigen Ge⸗ fangenen zum Abschluß gelangt. Die französische Regierung hat ausdrücklich zugestanden, daß die Verteilung der nach Frank⸗ reich gesandten Liebesgaben von neutralen Delegierten in den Lagern selbst überwacht wird. Damit ist die Gewähr dafür gegeben, daß diese Liebesgaben wirklich in die Hände der Empfänger gelangen und nicht Unberufenen zugute kommen.

Erfreulich ist, daß diese beiden Abkommen gerade mit der in Deutschland eingeleiteten Sammlung „Volksspende für die deutschen Kriegs⸗und Zivilgefangenen“ zusammen⸗ fallen, da es nun sicher ist, daß die gespendeten Beträge den von ihren Gebern gewollten Zwecken zugeführt werden.

Nachdem

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Die würdige Ausgestaltung der Kriegergrabstätten bildet fortdauernd den Gegenstand eingehender Fürsorge der Heeresverwaltung. Die im Einvernehmen zwischen dem preußischen Kriegsministerium und dem Ministerium der geist⸗ lichen und Unterrichtsangelegenheiten erfolgten Bereisungen der Etappengebiete durch Künstler, Gartenarchitekten und Baum⸗ schulenbesitzer haben eine Fülle von Erfahrungen gezeitigt. Die hieraus gewonnenen leitenden Gesichtspunkte sind in einer Anzahl von Schriften niedergelegt, die für alle beteiligten Dienststellen die Grundlage für die Herrichtung und Aus⸗ schmückung der Grabstätten bilden. Zahlreiche Vorbilder für Grabkreuze, Einzelgräber und Friedhofsanlagen sind den Truppen zugänglich gemacht, sodaß bei aller gebotenen soldatischen Schlichtheit der Ausführung doch eine künstlerische Ausgestaltung gewährleistet ist. Diese Vorbilder sind außerdem in Zeich⸗ nungen und ausgeführten Mustern als geschlossene Abteilung einer Wanderausstellung für Kriegergräber angegliedert, die in verschiedenen deutschen Städten (bisher in Berlin, Halle, Leipzig) stattfinden wird. Um den mit der Gräberpflege be⸗ trauten Dienststellen auch weiterhin die Beratung in allen Fragen künstlerischer Art zu sichern, sind Landesberatungs⸗ stellen geschaffen, denen Künstler aus allen Teilen des Reichs angehören. So ist beim preußischen Ministerium der geist⸗ lichen und Unterrichtsangelegenheiten die Staatliche Be⸗ ratungsstelle für Kriegerehrungen gebildet, deren Ausbau in provinzielle Beratungsstellen bereiis in die Wege geleitet ist. Für Bayern: ist die Bayerische Landes⸗ beratungsstelle beim Königlichen Staatsministerium des Innern für Kirchen⸗ und Schulangelegenheiten; für Sachsen: die Sächsische Landesberatungsstelle für Krieger⸗ gräber beim Ministerium des Innern in Dresden gebildet. Für Württemberg: hat zunächst der Württembergische Landesausschuß für Natur⸗ und Heimatschutz in Stuttgart die Aufgabe der Landesberatungsstelle übernommen. Vertreter dieser Stellen werden zu gemeinsamen Beratungen zusammen⸗ kommen, um in allen großen Fragen ein Zusammenwirken für das ganze Reich zu sichern. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Operations⸗ und Etappengebiete der kämpfenden Armeen, außerdem auch auf das gesamte Inland. Den beteiligten Kreisen des Kunstgewerbes und den Angehörigen der gefallenen Helden wird empfohlen, sich in künstlerischen Fragen an die Beratungsstellen zu wenden, die jederzeit kostenlos Rat erteilen.

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Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 1033 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 569. Verlustliste der preußischen Armee, die 296. Verlustliste der sächsischen Armee und die 411. Verlustliste

der württembergischen Armee.

(Fortsebung in der Ersten Beilage.)

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Nr. 28 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 30. Junt 1916 hat folgenden Inhalt: Zoll⸗ und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen zu Artikel V des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben. Fest⸗ setzung des Durchschnittsbrandes für das Betriebsjahr 1916/17.

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