1916 / 154 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Jul 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Artikel III . 75 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vor⸗

IX. Warenumsätze. (Tarifnummer 10)

§ 76

Wer im Inland ein stehendes Gewerbe betreibt, hat der Steuer⸗ stelle am Schlusse des Kalenderjahres binnen dreißig Tagen den Ge⸗ samtbetrag der Zahlungen anzumelden, die er im Kaufe des Jahres für die im Betriebe seiner inländischen Niederlassung gelieferten Waren erhalten hat. Hat der Betrieb nicht bis zum Juhresschlusfe bestanden, so hat die Anmeldung binnen glescher Frist bei Beendigung des Be⸗ triebs zu rfolgen. Bon spöter eingehenden Zahlungen ist die Abgabe nach § 832 zu entrichten. Nach näherer Bestimmung des Bundetrats kann die Frist von dreißig Tagen auf Antrag verlaängert werden.

Als Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land⸗ und Forst⸗ wirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Dem Betrieb eines stehenden Gewerbes sieht der Gewerbebetrieb im Umberzjehen und der Wanderlagerbetrieb gleich, wenn der Gewerbetreibende im Inland wohnt und die Waren im

Inland abgesetzt sind. Die Gewerbemäßigkeit einer Unternehmung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie von einer öffentlichen Körper⸗ schaft oder daß sie von einem Verein, einer Gesellschaft oder einer Ge⸗ nossenschaft, die nur an die eigenen Mitglieder liefern, betrieben wird. Für die Anmeldungen kann ein besonderes Muster vorgeschrieben

§ 77 Mit der Anmeldung ist die Abgabe gleichzeitig bei der Steuer⸗ stelle bar einzuzahlen.

Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zahlungen zweihundert⸗ tausend Mark überstiegen, so sind auf die für das folgende Kalender⸗ jahr fällig werdende Steuer nach näberer Bestimmung des Bundes⸗ rats vierteljährlich abschlägige Zahlungen zu leisten.

Der Bundesrat kann vorschreiben, daß die Abgabe durch Ver⸗ wendung von Stempelzeichen zu den einzureichenden Anmeldungen zu entrichten ist.

Die Abgabepflicht tritt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den die Abgabe zu entrichten ist, ohne Rücksicht auf die Anmeldung ein.

§ 78

Beläuft sich der Gesamtbetrag der Zahlungen 76) auf nicht mehr als dreitausend Mark, so besteht eine Verpflichtung zur An⸗ meldung und eine Abgabepflicht nicht.

§ 79 1

Ist der Betriebsinhaber nicht imstande, den tatsächlichen Gesamt⸗ betrag der Zahlungen anzugeben, weil für seinen Betrieb eine geregelte Buchführung nicht stattfindet und ihm auch sonstige Unterlagen für die genaue Berechnung des Gesamtbetrags fehlen, so hat er unter Versicherung dieser Tatsachen den von ihm geschätzten Gesamtbetrag der Zahlungen anzugeben und danach die Steuer zu entrichten.

rägt die Steuerstelle Bedenken, den geschätzten Betrag als

richtig anzunehmen, und führen die Verhondlungen mit dem Steuer⸗ pflichtigen nicht zu einer Einigung, so ist sie berechtigt, ihrerseits eine Scaen vorzunehmen und danach die Steuer zu erheben, sofern sie dem Steuerpflichtigen binnen dret Monaten nach Einreichung der An⸗ meldung von deren Beanstandung Kenntnis gibt. Der Steuer⸗ pflichtige ist zur Auskunft über die für die Schazung erheblichen tat⸗ sächlichen Verhältnisse und zur Vorlegung der sich hierauf beziehenden Schriftstücke verpflichtet. 88n

Ueber die von ihr vorgenommene Schätzung 79) hat die zteuerstelle dem Steuerpfl chtigen einen Bescheid zu erteilen. Gegen den Bescheid ist nur die Verwaltungsbeschwerde zulässig.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 81

Der Steuerpflichtige ist berechtiat, an Stelle der in dem Steuer⸗ zeitraum 76 Abs. 1) erfolgten Zahlungen in der Anmeldung den Gesamtbetrag des Entgelts für die in seinem Betriebe während dieses Zeitraums erfolgten Lieferungen ohne Rücksicht auf die Bezahlung anzugeben und danach die Steuer zu entrichten. Ist von diesem Rechte einmal Gebrauch gemacht, so kann er hiervon nur mit Genehmigung der Direktivbehͤärde und unter den von dieser festzusetzenden Be⸗ dingungen für einen folgenden Steuerzeitraum abweichen.

§ 82

Die Reichsz⸗, Staats⸗ und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Behörden für die Erhebung der nach vorstehenden Vorschriften zu entrichtenden Abgabe auf Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die den Warenumsatz der Steuerpflichtigen betreffenden Verhältnisse zu erteilen oder Einsicht in solche Bücher, Akten, Lnaseas. usw. zu gestatten, die einen Aufschluß hierüber zu geben vermögen.

§ 83 Die im § 76 bezeichneten Gewerbetreibenden haben ihre Bücher und die in ihrem Gewerbebetrieb empfangenen Empfangsbekenntnisse fünf Jahre lang, vom Schlusse des Jahres ab, in welchem die Abgabe entrichtet ist, aufzubewahren.

a

Wird für eine Warenlieferung im Betrage von mehr als ein⸗ hundert Mark, die nicht im Betrieb eines inländischen Gewerbes 76) erfolgt, im Inland Zahlung geleistet, so hat der Empfänger der Zahlung binnen zwei Wochen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu ö und mit eins vom Tausend des Betrags der Zahlung zu ver⸗ tteuern.

Die Vorschriften der Tarifnummer 10 finden entsprechende An⸗ wendung. Befreit sind Zahlungen für Waren, die im Wege der Zwangsvollstreckung übertragen werden. Bei Teilzahlungen ist ein versteuertes Empfangsbekenntnis über den Gesamtbetrag der bezahlten

chuld bei der letzten Teilzahlung zu erteilen.

Ist die Entrichtung der Abgabe von dem Empfänger der Zahlung unterlassen worden, so ist die Abgabe vom Empfänger des Empfangs⸗ bekenntnisses binnen zwei Wochen nach dem Tage des Empfanges und densals⸗ vor der weiteren Aushändigung des Empfangsbekenntnisses u entrichten.

Unterbleibt die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses, obgleich W“ dazu bestand, so tritt die Steuerpflicht mit der

ahlung ein.

§ 83 b

Die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung im Falle des § 83a wird erfüllt durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Ge⸗ brauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats.

Dem Bundesrate steht die Bestimmung darüber zu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abgabe ohne Verwendung von Stempel⸗ eichen entrichtet werden kann.

83 G Wer den §5 76, 77, 79 Abs. 1, 81, 83 a zuwiderhandelt oder ber die empfangenen Zahlungen oder Lieferungen 81) wissentlich nrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem wanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Kann er Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldst afe von einhundertfünfzig Mark bis dreißigtausend Mark ein. Wer der Vorschrift des § 83 zuwiderhandelt, ist mit Geldstrafe

is zu dreitausend Mark zu bestrafen.

Artikel IV. 8

I. Im § 110 Satz 1 des Reichsstempelgesetzes sind orten „der Rechtsweg“ die Worte einzuschalt 8 „soweit si

§ 80 nichts anderes ergibt. 1

I. Im § 111 Abk. 2 des Neichostempelgesetzes wird binter die

Zahl ,75° eingeschaltet: „S3 c Abs. 1˙*.

8 ee e des Reichsstempelgesetzes werden folgende

orschriften hinzugefügt:

Die Ertzebung der in den §§ 76 bis 81 angeordneten Ab⸗

Fabe kann von der Landesregierung den Gemeindebehörden

8 gegen Vergütung übertragen werden. Die Vergütung hat der Bundesstaat aus der ihm nach § 122 Abs. 1 zustehenden Er⸗ hebungs⸗ und Verwaltungskostenvergütung zu gewähren. Die Landesregierung erläßt die zur Regelung des Geschäftsverkehrs mit der Gemeindebehörde und den Steuerbehörden erforder⸗ lichen besonderen Bestimmungen.“

IV. 1. An die Stelle des aufgehobenen § 116 Abs. 2 Satz 2 des Reichsstempelgesetzes tritt folgende Vorschrift: „Inwieweit die im § 76 bezeichneten Personen und Gesellschaften der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 und nach §§ 76 ff. unterliegen, bestimmt der Bundesrat.“

2. Im § 116 Abs. 4 wird das Wort „Geschäfte“ durch das Wort „Rechtsvorgänge“ ersetzt.

V. Im § 122 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes werden am Schlusse die Worte „aus der Reichskasse gewährt“ durch die Worte

ersetzt: „und von der jährlichen Einnahme, welche durch bare Ein⸗ zahlung der in Tarifnummer 10 angeordneten Abgabe gemäß §§ 76 bis 81 erzielt wird, der Betrag von zehn vom Hundert aus der Reichskasse gewährt.“

Artikel V

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. 8

Die in den §§ 76 bis 81 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes angeordnete Abgabe ist erstmalig für die in die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1916 fallenden Zahlungen zu entrichten.

Sind für Lieferungen aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, Zahlungen nach diesem Zeitpunkt zu leisten, so ist der Abnehmer mangels abweichender Vereinbarung ver⸗ pflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf diese Zahlungen entfallenden Steuer zu leisten. Dieser Preiszuschlag bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juni 1916. ((Stegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487), vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und vom 4. März 1915 (RGBl. S. 133) ist weiter für folgende Besitzungen die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden: Anwesen Hs. Nr. 81 in Neuburg a. K., bestehend aus den FPIl. Nrn. 101 a, 101 b, 440, 568, 688 und 265, den Privatiers⸗ kebheleuten Viktor und Olga Talent in Neuburg g. K. gehörig (Verwalter: Bürgermeister Taver Mayer in Neuburg g. K.), Anwesen Hs. Nr. 23 in Grubweg, bestehend aus den Pl. Nrn. 224 und 225, dem Franzosen Roger de Brecey gehörig (Verwalter: Bürgermeister Josef Haas in Grubweg, Grundbesitz des Chemikers William Doge Hutchinson in Höhen⸗ ried, bestehend aus den Pl. Nrn. 12 863 ½20 und 12 861 der Steuergemeinde München Sektion VII (Verwalter: Stadt⸗ sefretär Josef Gerhardt in München), rundbesitz der Fabrikbesitzerswitwe Alice Stridinger in Bourne⸗ mouth, bestehend aus den Pl. Nrn. 1756 und 1759 der Steuer⸗ gemeinde Bischofswiesen (Verwalter: Schnitzschuldirektor August Kiendl in Berchtesgaden), Anwesen Hs. Nr. 147 am Gioßtegernseerberg in Tegernsee, bestebend Zlaus den Pl. Nrn. 944, 945 a, 945 b, 946, 962, 965, 970, 983 ½, der Miß Gertrud Mary Hall in Cltfton gehörig (Ver⸗ walter: K. Rentamtmann Finanzrat Bedall in Miesbach), Anwesen Hs. Nr. 143 in Baiersdorf, bestehend aus den Pl. Nrrn. 208 und 209, den russischen Staatsangehörigen Adolf und Pauline Bügeleisen in Batersdorf gehörig (Verwalier: Kaufmann Benjamin Kohn in Baiersdorf).

München, den 23. Juni 1916. Königliches Staatsministerium des Innern J. A.: Ministerialrat Knözinger.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Regierungsrat August Rasch in Maadeburg aus Anlaß seines Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Regierungsrat, dem Vorstande des Militärbauamts Straßburg i. Els. II, Baurat Neumann aus demselben Anlaß den Charakter als Geheimer Baurat und

dem Steuersekretär Zinkernagel in Saarlouis bei seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst den Charakter als Rech⸗ nungsrat zu verleihen.

Aunuf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Kreisschulinspektors Dr. Joseph Wolko in Königshütte zum Direktor der Cecilienschule (Lyzeum) daselbst durch das Staatsministerium bestätigt worden.

n g 6

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 HSng S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ anzlers über das in Deutschland befindliche rehenhs der

Firma Schwob Frères & Cie. in La Chaux⸗de⸗Fonds die Fwaage egvaltung angeordnet. (Verwalter: Bankier Richard J. Frank in Berlin, Französische Straße 16.) Berlin, den 30. Juni 1916. Der Minister * Handel und Gewerbe. TJ. A.: Lusensky. 9

inisterium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Bei dem Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten ist der Regierungssekretär Hermann Wahn⸗ schaffe zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkul ernannt worden. 13“

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wischen der Königlich preußischen Regierung und der Königlich bayerischen Regierung ist nachfolgende Ver⸗ einbarung abgeschlossen worden: .

Die Reifezeugnisse der Gymnasialkurse bei den höheren Mädchenschulen in Bayern (humanistische und reale Kurse) sind als gleichberechtigt mit den Reifezeugnissen der Studienanstalten in Preußen anzusehen. Demgegenüber gelten die Reifezeugnisse der Studienanstalten (Kurse der gymnasialen, realgymnasialen und Oberrealschulrichtung) in Preußen als gleichberechtigt im Königreich Bayern.

Berlin, den 13. Juni 1916.

Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenh —¹—“]

eiten.

1“

Bekanntmachung. 8

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 habe ich dem Kaufmann Isidor Koen (in Firma Jenny Koen) in Berlin⸗Wtitlmersdorf, Duisburgerstraße 17, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere auch mit Futtermitteln, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 29. Juni 1916. Der Polizeipräsident. J. V.: von Rönne.

Bekanntmachung. 8 88

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs. Gesetz⸗ blatt S. 603) ist dem Händler Oskar Janowski und der Händlerin Johanna Janowski, geb. Riesebeck, hierselbst der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs von heute ab untersagt worden.

Greifswald, den 30. Juni 1916.

Der Magistrat. Dr. Gerding.

——

Berichtigung.

In der in Nr. 144 d. Bl. veröffentlichten⸗ Landrats des Kreises Danziger Höhe muß die „von Meyer' sondern „von Unger“ heißen.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 3. Juli 1916.

„Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen eine Sitzung.

Nach Mitteilung von deutschen, in der Schweiz inter⸗ nierten Kriegsgefangenen werden ihren Angehörigen, wenn sie zu ihrem Besuch nach der Schweiz reisen wollen, in den Heimatsorten vielfach Schwierigkeiten bereitet. Deshalb wird durch „W. T. B.“ darauf hingewiesen, daß die Ange⸗ hörigen der Internierten diese jederzeit besuchen können. Als Ausweis für die Reise ist ein Auslandspaß er⸗ forderlich und genügend. Die Angehörigen (Eltern, Ge⸗ schwister, Ehefrau und Verlobte) der Internierten werden auf den deutschen Bahnen zum halben Fahrpreis be⸗ fördert und erhalten die Fahrkarten von den Fahrkarten⸗ ausgaben auf Grund des vorgeschriebenen Ausweises der Orts⸗ polizeibehörde, der den Namen des Reisenden, Anfangs⸗ und Endstation der Reise, Reiseweg und die mit Stempel und Unterschrift der Ortpolizeibehörde versehene Bescheinigung ent⸗ halten muß, daß die Reisenden Angehörige in der Schweiz internierter deutscher Kriegsteilnehmer sind. Auch entferntere Verwandte erlangen diese 111“ wenn der Aus⸗ weis die polizeiliche Bescheinigung enthält, daß die nächsten Angehörigen nicht mehr leben oder aus Alters⸗, Gesundheits⸗ oder ähnlichen Rücksichten nicht reisefähig sid.

„Die Vierteljahrsanmeldung der Bestände und voraussicht⸗ lichen Erzeugung von Kraftfuttermitteln hat laut Bundesratsverordnung bis zum 5. Juli 1916 zu erfolgen. Wie „W. T. B.“ mitteilt, versendet auf Anforderung die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, Berlin W. (Gen⸗ thiner Straße 34) Anmeldebogen hierzu.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 1034 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 570. Verlustliste der preußischen Armee und die 276. Verlustliste der bayerischen Armee.

Bayern. .

Die Abgeordnetenkammer hat den kürzlich von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf über die Verlängerung der laufenden Landtagswahlzeit um ein Jahr ein⸗ stimmig angenommen. Bei der Beratung des Militäretats in der vorgestrigen Sitzung brachte der Abg. Dr. Quidde die von 22 Iee über ihn verhängte Briefkontrolle zur

prache.

Laut Bericht des „W. T. B.“ führte Dr. Quidde aus, bei der Beantwortung einer ähnlichen Interpellation von Dr. Sueßheim habe der Kriegsminister erklärt, daß der Inlandsbriefverkehr der militärischen Kontrolle nicht unterliege; das treffe nicht zu. Die Ver⸗ leHung des Briefgeheimnisses sei besonders bedenklich, wenn man die Korrespondenz eines Abgeordneten kontrolliere, an den sich viele Leute im Vertrauen auf seine Verschwiegenheit wendeten. Der Staatsrat von Speidel erwidere in Vertretung des Kriegsministers, in diesem Falle handle es sich um ganz spezielle Eingriffe gegenüber einem einzelnen, die sich samt und sonders als Ausfluß von Sonderanordnungen darstellten, die das Kriegsministerium gegen⸗ über Dr. Quidde im Interesse der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit auf Grund des Kriegszustands⸗ Flebes zu treffen gezwungen gewesen sei. Dr. Quidde habe eine Fluagschrift in einer Auflage von 28 000 Stück herstellen lassen; diese mußte nach den während des Krieges im ganzen Reiche geltenden Bestimmungen wegen ihres Inhalts beschlaanahmt werden. Ibre Weiterverbreitung fem im Reich wie in Bayern auf Grund des Ge⸗

[post

üͤber den Bel⸗ szustand verboten. Ferner habe Dr. Quildde hes gbe⸗ der deutschen Penifistenbewegung eine mit den Kriegsver⸗ hältnissen durchaus unvereinbare Agttationstätigkeit entwickelt, sodaß ihm im Interesse der öffentlichen Sicherheit jede weitere pazifistische Werbetätigkeit habe verboten werden müssen. Trotzdem habe Quidde unter Anwendung einer Deckadresse dies Verbot zu umgehen versucht; ein in Frank urt verfaßtes und von Quidde mit unterschriebenes pazifistisches Rundschreiben sei im April auch in Bavyern versandt worden. Unter diesen Umständen sei eine Ueberwachung der Korrespondenz Quiddes notwendig. Eine Ueberwachung der Inlands⸗ figde nicht statt. Ausnahmsweise Eingriffe gegen einzelne fönnten notwendig werden, und daß dabei auch Privalkorrespondenz geöffnet werden müsse, sei nicht zu umgehen. Die Schuld trage der, der einen Befehlshaber zwinge, zum Schutze der wichtigsten vater⸗ ländischen Interessen derartige Maßnahmen zu treffen. Dr. Quidde erklärte, daß seine ganze Propagandatätigkeit aufgehört habe, als sie ihm verboten worden sei; die zweite Flugschrift sei ohne sein Wissen gedruckt und verbreitet. Staatsrat von Speidel sagte noch, die Briefbeschlagnahme set eine Maßnahme, zu der die Militärbehörde ch nur ungern entschließe und die nur da stattfinde, wo sie nach hrer Ueberzeugung zwingende Gründe habe. Ihre Bekanntgabe sei deshalb unmöglich, weil dadurch die Bekämpfung dieses Treibens un⸗ möglich werden würde.

Der Militäretat wurde schließlich mit den Stimmen auch

der Sozialdemokraten angenommen.

Sachsen. 11u6“ 8 Seine Aect der König hat nach einer Meldung der „Sächsischen Staatszeitung“ den bisherigen ersten Mini⸗ sterialrat im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Geheimrat und Königlichen Kammerherrn von Nostitz⸗ Drzewiecki, zum außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister am Königlich preußischen Hofe sowie an den Großherzoglich mecklenburgischen Höfen ernannt.

Oesterreich⸗Ungarn. Das ungarische Amtsblatt veröffentlicht eine Regierungs⸗

verordnung, wonach Getreide zum Haus⸗ und Wirtschafts⸗

bedarf unmittelbar vom Erzeuger nur gegen behördliche Einkaufszeugnisse bis zum 15. Oktober 1916 eingekauft werden kann. Die Zeugnisse lauten vom 16. August 1916 bis 15. August 1917. Der 13 wird für den Tag und den Kopf bei den mit schwerer körperlicher Arbeit Beschäftigten mit 300 und 400 Gramm, bei den übrigen mit 240 Gramm Mehl berechnet. Diejenigen, die keine Einkaufszeugnisse er⸗ halten, haben ihren Mehlbedarf zwecks einer behördlichen Ver⸗ pflegung dem Gemeindevorstand anzumelden. Auf Grund von einlaufenden Verzeichnissen wird die Regierung den Getreide⸗ bedarf der einzelnen Stadtgemeinden feststellen. Die Erzeuger haben ihre den Haus⸗ und Wirtschaftsbetrieb übersteigenden Getreidebestände bei der Behörde anzumelden.

Großbritannien und Irland.

Der Präsident des Handelsamts hat einen Ausschuß ein⸗ gesetzt, der die besten Mittel für die Bedürfnisse der britischen Firmen nach dem Kriege prüfen soll. Wie das „Reutersche Bureau“ mitteilt, handelt es sich dabei um finanzielle Er⸗ leichterungen für den Handel im Hinblick auf die Finanzierung umfangreicher überseeischer Verträge und die Vor⸗ bereitung eines sich bis ins einzelne erstreckenden Planes dafür.

Sir Roger Casement hat, obiger Quelle zufolge, gegen seine Verurteilung Berufung eingelegt. Der „Nieuwe Rotterdamsche Courant“ meldet, daß in England und in Irland eine Bittschrift um Begnadigung Casements unter⸗

Pzeichnet wird.

Bei der Beratung des Etats für das Ministerium des Innern im Unterhause verlangte Joynson Hicks mit Be⸗ rufung auf die Blätter „Daily Mail“ und „John Bull“ die Internierung sämtlicher Deutschen.

Der Minister Samuel sagte in seiner Erwiderung laut Bericht des „W. T. B.“, die öffentliche Meinung sei in dieser Hinsicht in grober und schamloser Weise irregeführt worden. Er erzählte den Fall von einem englischen Bäcker bei London, der vor dem Tribunal für die Befreiung seines Sohnes vom Kriegsdienst plädierte, weil er dessen Hilfe brauche, wenn sein Geschäft nicht von der deutschen Kon⸗ kurrenz ruiniert werden sollte. Das Tribunal gewährte die Befreiung, obwohl alle Deutschen in der Nachbarschaft interniert waren, und kobwohl der Sohn ein Varietékünstler und kein Bäcker war. Samuel sagte weiter, er könne augenblicklich nicht sagen, was mit den internierten Deutschen nach dem Kriege geschehen würde, aber er wisse nicht, woraus Joynson Hicks schlösse, daß sie nach dem Kriege thr Geschäft würden wieder aufnehmen und ihre Konkurrenz gegen englische Geschäftstreibende fortsetzen dürfen.

Der Gewerkschaftskongreß in London hat dem „Rotterdamschen Courant“ zufolge einstimmig eine Ent⸗ schließung angenommen, in der die Regierung aufgefordert wird, sofort Schritte zu unternehmen, um die Preise für

Nahrungsmittel und Brennstoffe festzusetzen, damit

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eine Ausbeutung des Arbeiterstandes verhindert werde.

Frankreich.

Der russische Finanzminister Bark ist mit dem Chef des russischen Generalstabes nach kurzem Aufenthalt in England in Paris eingetroffen. Wie „W. T. B.“ meldet, werden sie im Laufe der nächsten Woche der Finanzkonferenz der Ver⸗ bündeten beiwohnen, zu der auch die Finanzminister Mac Kenna und Carcano erwartet werden.

Italien.

8*

14““ 1 C116“ Das Amtsblatt enthält ein Dekret des Reichsverwesers,

wonach der Schatzminister zur Ausgabe weiterer 500 Mil⸗ lionen Lire Schatzscheine ermächtigt wird.

In der vorgestrigen Sitzung der Deputierten⸗ kammer lenkte der Radikale Gasparotto die Aufmerksam⸗ keit auf die Leiden der italienischen Gefangenen in OesterreichUngarn und auf die Behandlung der italienischen Verwundeten durch den Feind, obwohl sich die italienischen Soldaten keiner Ausschreitungen schuldig gemacht hätten. Der Sozialist Maffi unterbrach den Redner, indem er dessen letzte Behauptung bestriit. Die Kammer erhob energisch und lärmend dagegen Einspruch. Da der Lärm im Saale andauerte, unterbrach der Präsident die Sitzung. Bei ihrer Wiederaufnahme forderte er Maffi auf, seine orte zurückzunehmen. Da dieser fortfuhr zu sprechen, so rief ihn der Präsident zweimal zur Ordnung und drohte, seine Ausschließung zu beantragen. Maffi erklärte, daß er niemals beabsichtigt habe, die italienische Armee in ihrer Ge⸗ samtheit zu beschimpfen. Der Präsident erklärte darauf, daß er der Ansicht sei, daß Maffi seine Worte zurückgezogen habe.

Auf Anfragen verschiedener Redner erklärte der Minister⸗ präsident Boselli, nachdem er die Menschlichkeit und Tapfer⸗ keit der italienischen Armee gerühmt hatte, laut Bericht der „Agenzia Stefani“:

Die Regierung erhoffe von der Eintracht aller Bürger den Sieg und den Ruhm IJtaliens. Das Ministerium werde alle gegenwärtigen Probleme in den Kreis seiner Betätigung ziehen. Die Regierung werde in genügender Weise für die Bedürfnisse der aus den Grenz⸗⸗ gebieten geflüchteten Personen sorgen. Die Zensur sei eine durch die außerordentlichen Umstände auferlegte vorübergehende Maßregel. Ste werde in den engen Grenzen der Notwendigkeiten der nationalen Verteidi⸗ gung aufrechterhalten werden. Was die auswärtige Politik betreffe, so bhabe der Minister des Auswärtigen, wenn er auch nicht viel in der Kammer spreche, ein tiefes Gefühl für die Würde und Interessen des Landes. Was die Art beträfe, in der die Ministerkrise gelöst worden set, so entspräche die gegenwärtige Regierung einem außergewöhnlichen Augenblick und sei der Ausdruck der mit Recht von jedermann gewünschten Eintracht. Alle Parteien, die den Krieg gewollt hätten, seien in der Regierung vertreten. Die Kontroll⸗ kommissionen, von denen einige Redner gesprochen hätten und gegen die der Minister immer gewesen sei, wären überflüssig. Die Regierung werde indessen nicht verfehlen, aus der Tätigkeit aller zuständigen und gutgesinnten Männer im Parlament und im Lande Nutzen zu ziehen. Sie werde für die Eintracht und den Burgfrieden eintreten in der Ueberzeugung, daß dieser die Voraus⸗ setzung dafür sei, daß das Vaterland stark und groß sei. Der Ministerpräsident drückte sein Vertrauen darauf aus, daß die Kammer ihm ihre Unterstützung gewähren werde, indem sie für die Tages⸗ ordnung Teso Dari und Genossen stimme, die die Erklärungen der Regierung gutheißt und die provisorischen Zwölftel annimmt.

Die Tagesordnung Teso Dari wurde mit dem Aus⸗ druck des Vertrauens in namentlicher Abstimmung mit 391 von 450 Stimmen angenommen. Die Mitteilung des Ergeb⸗ nisses der Abstimmung wurde mit lebhaftem Beifall auf⸗ genommen, worauf die Sitzung aufgehoben wurde.

Gestern hielt die Kammer eine Sitzung ab, in der über die vorläufigen Budgetzwölftel bis zum 31. Dezember d. J. debat⸗ tiert wurde. Der Kriegsminister, der Finanzminister, der Schatz⸗ minister und der Ministerpräsident nahmen das Wort, um den verschiedenen Rednern zu antworten. Man nahm einstimmig eine von der Regierung angenommene Tagesordnung Luzzatti an, wonach die Regierung, solange die Gesetzentwürfe für die Unterstützung der Kriegsbeschädigten noch nicht Gesetz geworden sind, die nötigen Maßnahmen zugunsten dieser Kriegsbeschädigten zu treffen habe und die nötigen Vollmachten dazu erhalte. Eine sozialistische Tagesordnung, wonach der vorläufige Etat auf die kürzeste Zeit zu beschränken sei, wurde auf Wunsch der Re⸗ gierung abgelehnt. Die vorläufigen Budgetzwölftel wurden in geheimer Abstimmung mit 317 gegen 30 Stimmen bewilligt. Die Kammer vertagte sich sodann auf unbestimmte die Sommerferien.

Schweden.

Nach einer Meldung des „Schwedischen Telegramm⸗ Bureaus“ haben die Untersuchungen ergeben, daß der deutsche Dampfer „Ems“ am 19. Juni in schwedischem Hoheitsgebiet von einem englischen Unterseeboot durch Beschießung versenkt worden ist. Der schwedische Ge⸗ sandte in London hat einen Einspruch seiner Regierung da⸗

gegen überreicht. Türkei.

Der Senator Scherif Ali Haidar ist zum Emir von Mekka ernannt worden. 11“

1 Griechenland.

Der englische Gesandte Elliot erklärte, wie das Pariser „Journal“ meldet, dem Ministerpräsidenten Zaimis bei einem Besuche, die Verbandsmächte hätten durch eine gemeinsame Note die allgemeine alsbaldige Demobilisation verlangt; sie seien daher der Meinung, daß sie nicht bis zum 31. August ver⸗ schleppt werden dürfe, und schlügen ihre Beendigung bis Ende Juli vor. Zaimis wies in seiner Anwort darauf hin, daß Griechenland, dem an rascher Demobilisierung gelegen sei, nicht genügend Kohlen und Transportmittel habe, um die Heimbeförderung zu bewältigen. Tags darauf teilte Elliot dem Minister⸗ präsidenten mit, daß die Verbündeten Griechenland die Demo⸗ bilisation erleichtern würden, worauf der König einwilligte, daß die letzten Reservistenklassen bis zum 31. Juli entlassen werden sollen. Dem „Temps“ zufolge wird die griechische Demobilisation sogar schon am 18. Juli beendigt sein.

Die Neuwahlen zur Kammer werden im Sep⸗ tember stattfinden.

Am vergangenen Mittwoch haben in Athen und zahl⸗ reichen anderen Städten Griechenlands Kundgebungen statt⸗

efunden, an deren Spitze die entlassenen Reservisten standen. u besonders lebhaften Kundgebungen kam es, „Temps“ meldet, in Korinth, wo die Volksmassen die Hauptstraßen durchzogen unter Rufen: „Nieder mit Venizelos, dem Vaterlandsverräter und Söldling des Auslandes!“ Geschäftshäusern, deren Inhaber als Venizelisten gelten, wurden die Scheiben eingeworfen. Aehnliche Kundgebungen werden aus Nauplia, Tripolis und Argos gemeldet. Venizelos selbst war Gegenstand einer feindseligen Kundgebung der Reservisten, die ihm „Verräter“ und „Söldling“ zuriefen. 1 Rumänien.

Der griechische Geschäftsträger Rhangabé ist gestern in Bukarest eingetroffen. Der bulgarische Gesandte Radew ist nach mehrwöchiger Abwesenheit wieder dort angekommen.

Bulgarien.

Die deutschen Abgeordneten trafen vorgestern in Plovdiv (Philippopel) ein, wo sie mit besonderer Herzlichkeit empfangen wurden. Mittags erfolgte die Weiterfahrt nach Tschirpan, Miahilowo und Stara Zagora.

Amerika.

Das Rscee ich Fee istee 8 des Aeußern wendet sich einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“ zufolge in einer Denkschrift an den amerikanischen Staatssekretär Lansing gegen den anmaßenden Ton der Note der Vereinigten Staaten. Es erklärt, daß die Vereinigten Staaten kein Recht haben, Truppen in Mexiko zu unterhalten. Ihre Anwesenheit ermuntere räuberische Ueberfälle an der Grenze und trage nicht dazu bei, sie zu verhindern. Die Denkschrift wirft dem amerikanischen Kommandanten böse Absichten or.

Asien.

Nach einem Pekinger Telegramm der „St. Petersburger Telegraphenagentur“ stellen Edikte des Präsidenten die pro⸗ visorische Verfassung des ersten Jahres der chinesi⸗ schen Republik wieder her. Alle Neuerungen der letzten

1“

Verfassung sind abgeschafft; die in diesem Zeitraum ein⸗ gegangenen Verträge werden aufrechterhalten. Der Zusammen⸗ tritt des ersten Parlaments ist auf den 1. August anberaumt

worden. Afrika. Nach Meldungen des „Temps“ aus Tanger sind in der

Gegend von Fes und Taza unter der Leitung des Rebellen

Sidi Raho neue Unruhen ausgebrochen. Die Aufständischen leisteten in dem schwierigen Gelände lebhaften Widerstand. Die

Stellung von Tarzout im Abschnitt von Guigou wurde ange⸗ 1

griffen und mußte energisch verteidigt werden, wozu Truppen aus Meknes herangezogen wurden.

Auch zwischen Mogador

und Agadir mußten die französischen Truppen Streifzüge unter⸗

nehmen.

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 1. Juli. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.

Die an vielen Stellen auch nachts wiederholten englisch⸗

französischen Erkundungsvorstöße sind überall abge⸗ wiesen, Gefangene und Material blieben mehrfach in unserer Hand. Die Vorstöße wurden durch starkes Feuer, durch Gas⸗ angriffe oder Sprengungen eingeleitet.

Heute früh hat sich beiderseits der Somme die Gefechts⸗ 8

tätigkeit erhebl'ch gesteigert.

Nordöstlich von Reims und nördlich von Le Mesnil scheiterten kleinere Unternehmungen der feindlichen Infanterie.

Westlich der Maas fanden örtliche Infanteriekämpfe statt. Auf dem Ostufer versuchte der Feind unsere Stellungen auf der „Kalten Erde“ am und im Panzerwerk Thiaumont wiederzunehmen, indem er, ähnlich wie am 22. und 23. Mai gegen den Douaumont, starke Massen zum Sturm ansetzte. Ebenso wie damals hat er auf Grund un⸗ wesentlicher örtlicher Anfangserfolge die Wiedereroberung des Werkes in seiner amtlichen Veröffentlichung von heute nacht voreilig gemeldet. In Wirklichkeit ist sein Angriff überall unter schwersten Verlusten gescheitert. Seine an einzelnen Stellen bis in unsere Linien vorgeprellten Leute wurden gefangen; insbesondere haben das ehemalige Panzer⸗ werk nur Gefangene betreten.

Deutsche Patrouillenunternehmungen nördlich des Waldes von Parroy und westlich von Senones waren erfolgreich.

Seine Majestät der Kaiser hat dem Leutnant Wintgens, der gestern südwestlich von Chaäteau⸗Salins einen französischen Doppeldecker abschoß, in Anerkennung der hervor⸗ ragenden Leistungen im Luftkampf, den Orden Pour le mérite verliehen.

Durch Geschützfeuer wurden ein feindliches Flugzeug bei Bras, durch Maschinengewehrfeuer ein anderes in Gegend des Werkes Thiaumont außer Gefecht gesetzt.

Feindliche Geschwaderangriffe auf Lille ver⸗ ursachten keine militärischen Verluste, wohl aber haben sie, besonders in der Kirche St. Sauveur, erhebliche Opfer unter der Bevölkerung gefordert, die an Toten und Ver⸗ wundeten 50 übersteigen. Ebenso wurden in den Städten

Douai, Bapaume, Péronne und Nesle durch französisches

und englisches Feuer sowie Fliegerbomben zahlreiche französische Einwohner getötet oder verwundet. che franzoͤsisch

Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe des Generals von Linsingen. Westlich von Kolki, südwestlich von Sokul und bei Wiczyny wurden russische Stellungen genommen. Westlich und südwestlich von Luck sind für uns erfolgreiche Kämpfe im Gange. An Gefangenen haben die Russen hier gestern 15 Offiziere 1365 Mann, seit dem 26. i 26 Offiziere 3165 Mann eingebüßt. ö“ 8 Bei der Armee des Generals Grafen von Bothmer hat der Feind vergebliche südöstlich von Tlumacz geführte Kavallerieattacken mit schweren Verlusten bezahlen müssen.

Balkan⸗Kriegs latz. Nichts Neues. isschenpäss Oberste Heeresleitung.

wie der Großes 11ö1“ 2. Juli. (W. T. B.

Westlicher Kriegsschauplatz.

.In einer Breite von etwa 40 km begann gestern der seit vielen Monaten mit unbeschränkten Mitteln vorbereitete große englisch⸗französische Massenangriff nach siebentägiger stärkster Artillerie⸗ und Gasvorwirkung auf beiden Ufern der Somme sowie des Ancre⸗Baches. Von Gomme⸗ court bis in Gegend von La Boiselle errang der Feind keine nennenswerten Vorteile, erlitt aber sehr schwere Ver⸗ luste. Dagegen gelang es ihm, in die vordersten Linien der beiden an die Somme stoßenden Divisionsabschnitte an einzelnen Stellen einzudringen, sodaß vorgezogen wurde, diese Divisionen aus den völlig zerschossenen vordersten Gräben in die zwischen erster und zweiter Stellung liegende Riegelstellung zurückzu⸗ nehmen. Das in der vordersten Linie fest eingebaute, übrigens unbrauchbar gemachte Material ging hierbei, wie stets in solchem Fall, verloren.

In Verbindung mit dieser großen Kampfhandlung standen vielfache Artilleriefeuerüberfälle sowie mehrfache kleinere An⸗ griffsunternehmungen auf den Anschlußfronten und auch westlich und südöstlich von Tahure; sie scheiterten überall.

Links der Maas wurden an der Höhe 304 französische Grabenstücke genommen und ein französischer Handgranaten⸗ angriff abgeschlagen. Oestlich der Maas hat der Gegner unter erneutem starken Kräfteeinsatz gestern mehrmals und auch heute in der Frühe die deutschen Linien auf der Höhe „Kalte Erde“ besonders beim Panzerwerk Thiaumont ange⸗ griffen und mußte im Sperrfeuer unter größten Verlusten wieder umkehren. 18

Der gegnerische Flugdienst entwickelte woße Tätigkeit. Unsere Geschwader stellten den Feind an vielen Stellen zum Kampf und haben ihm schwere Verluste beigebracht. Es sind, vorwiegend in Gegend der angegriffenen Front und im Maasgebiet, 15 feindliche Flugzeugs abgeschossen, davon 8 englische, 3 französische in unseren Linien. Oberleut⸗ dant Freiherr von Althaus hat seinen siebenten Gegner