2 8 11
haben Vorräte, die nach § 6 Abs. 2 verarbeitet worden sind, mor allich bdis zum 5. des auf die Veratdeitung folgenden Monals der Reichsfuttermittelstelle anzuzeigen. Betriebe mir Kontingent (§ 20 Abs. 1), die eine eigene Mälzerei aben, dürfen in dieser für andere Betriebe nicht mehr Gerste ver⸗ mälzen, als sie im Jahresdurchschnitte der Zeit vom 1. Oktober 1912 s zum 30,. September 1914 für andere Betriebe vermälzt haben. Insgesamt (für andere Betriebe und für ihren eigenen Bedarf) dürfen
see nicht mehr vermälzen, als den Jahresdurchschnitt in dem genannten
Zeitraum.“ 2. § 28 erhält folgende Fassung: Hat jemand unbefugt Gerste esworben, verarbeitet oder ver⸗ arbeiten lassen oder hat er mehr Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten lassen, als nach seinem Kontingent (§ 20 Abs. 1) zulässig ist, so verfällt sie ohne En’'gelt zugunsten der nach § 7 Abs. 18 be⸗ stummten Stelle. Ist die Gerste verarbeitet, so tritt an ihre Slelle das daraus gewonnene Erzeugnis oder, soweit dies nicht mehr S. vrndn, kann, sein Wert oder, wein der ekzielte Verkaufspreis höher „ die er.“ 1 8 8
23. § 3o erhält folgende Fassung:
„Die, von Betrieben, die Gerste oder Malz ver⸗ arbeiten, söwie die von, ihnen bestellien Betriebsleiter und Aufsichts⸗
ersonen boben der Reichefuttermittelstelle auf Erfordern Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu geben. Sie sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern die vorhandenen und bereits verarbeiteten Gerste⸗ oder Malzmengen sowle deren Herkunft anzugeben.“
24. § 32 erhält folgende Fassung: . 1 „Ausputzgerste und Schwimmgerste unterliegen der Regelung für die Kraftfuttermitel.“
25. Im § 33 wird unter Abs. 1 anstatt „Absatz 2b“ gesetzt: .Abs. 3 b“ und anstatt die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres⸗ verpflegung überwiesen hat“ „überwiesen ist“.
Ferner werden im Abs. 2 die Worte „für den Weiterverkauf“
gestrichen. 26. Im § 34 Abs. 1 wird „§ 32“ gestrichen. 27. Im § 34 Abs. 2 wird anstatt „Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung“ gesetzt: „nach § 7 Abs. 12 bestimmten Feelss. ürb hinter „entscheidet“ wird eingefügt: „nach Anhörung der eteiligten“. — 228, Im § 35 wird anstatt jechs Monate“ gesetzt: „einem Jahre“ und anstatt „fünfzehnhundert“: „zehntausend“. Ferner wird der Nr. 1 hinzugefügt: „oder den nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.“; Nr. 3 wird ge⸗ 8 Nr. 2 erhält die Nr. 3; es wird folgende neue Nr. 2 ein⸗ Fe.
gt: „wer die im § 27 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht bis zu dem gesetzten Zeitpunkt erstartet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 29. §§ 41, 42 und 45 werden gestrichen. 30 § 43 wird § 41; sein Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1 „Die Vorschriften dieser Verordnung bezieben sich nicht auf Gerste, die aus dem Ausland eingeführt wird. Diese Gerste unter⸗ eegt der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsen⸗ üchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs⸗ . 9 S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. 31. § 44 wird § 42, anstatt „§ 43 Abs. 2“ wird gesetzt: „§ 41
bs. 2 Artikel II Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung ber den Verkehr mit Gerste, wie er sich aus dieser Nerordnung er⸗ gibt, unter der Ueberschift „Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916“ im Reichs⸗Gesetzblatt bekanntzumachen. Er kann weitere Uebergangsvorschriften erlassen.
Artikel III 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 bleiben die jetzt dafür geltenden Vorschriften bis zum 30. September 1916 einschließlich maßgebend, von diesem Zeitpunkt ab gelten auch für ihn die Vor⸗ schriften dieser Verordnung.
Gerrste aus der Ernte des Jahres 1915 bleibt für den Kommunal⸗ verband beschlagnahmt, für den sie am 30. üff Grund der bisherigen Vorschriften beschlagnahmt ist.
Berlin, den 6. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung 1 über Hafer aus der Ernte 1916.
Vom 6. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über ie Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ ahmen usw. vom 4. August 1914 (Reich esetzbl. S. 327) olgende Verordnung erlassen: b
Artikel I. 8
Für den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejahr 1916 gelten die estimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Hafer aus dem rntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 393) nebst
den Abänderungen vom 9. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 556) und vom 17. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 41) mit den sich aus folgenden Bestimmungen ergebenden Aenderungen:
1. § 2 erbält folgen de Fassung:
„An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich aus den §§ 3 bis 62 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ergehen.
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunal⸗ verbandes oder nach §8§ 3 bis 6a in den Beztrk eines anderen Kom⸗ munalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft des Hafers in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsveränderung nter Angabe der Menge bei den Kommunalverbänden binnen 3 Tagen
anzuzeigen.“
2. § 3 erhält folgende Fassung:
8 „Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und ver⸗ pflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde ver⸗ pflichtet, auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können über Zeit und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige und Festsetzung des Druschergebnisses Bestimmungen
erlassen⸗
28& Besitzer von beschlagnahmtem Hafer kann den Hafer, sobald er ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten er besch hmi ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommunal⸗ ver hat dafür zu sorgen, daß er gemäß den Vorschriften dieser Verordnung binnen drei Wochen abgenommen wird.“
9 3, Im § 6 Abs. 2 unter a wird im zweiten Absatz anstatt undebrat“ gesetzt⸗ „Reichskanzler“.
4. Im 6 Abs. 2 wird die Nummer c gestrichen, Nummer b
erhält die Nummer c, es wird folgende neue Nummer b eingefügt:
„Unternehmer landwirts scher Betriebe die ihnen nach Be⸗
,— des Reschskanzlers zu belassenden Hafermengen (§ 10 Abs. 2 a)
eigenen
111“
88 8
111““ 11.““ EE111“““ 1
5. § 6 Abs. 2 Nummer d erhält folgenden Zusatz:
„Die ausgefonderten Hülsenfrüchte unterliegen der Verordnung über Hülsentrüchte in der Fassung vom 29. Juni 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 621).“ *†½
6. § 6 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
„e) Unternehmer landwirtschastlicher Betriebe Nahrungsmittel zum Verzehr im eigenen Betriebe herstellen oder herstellen lassen. Diese Herstellung darf nur auf Grund von Mahl⸗ karten erfolgen, die durch die zuständige Behörde auszustellen sind und die zur Verarbeitung freigegebene Menge angeben müssen. Die Mühlen dürfen Hafer nur gegen Aushändi⸗
gung der Mahlkarten zur Verarbeitung annehmen oder verarbeiten.
f) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Hafer an solche Stellen liefern, die durch Erlaubnisscheine (§ 17 Abs. 5) vume entsprechender Mengen von Hafer be⸗ rechtigt sind.
7. Hinter § 6 wird folgender neue § 6a eingefügt:
„Die Veräußerung und der Erwerb von Hafer zu Saatzwecken ist bis auf weiteres untersagt. Der Reichskanzler kann dies Verbot aufheben und die näberen Bestimmungen über den Verkehr mit Hafer zu Saat;wecken erlassen.“
8. § 7 erhält folgende Fassung:
„Die Beschlagnahme endet mit dem freibändigen Eigentums⸗ erwerbe durch die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, die von ihr be⸗ seichneten Stellen oder den Kommunalverband, für den beschlag⸗ nahmt ist, ferner mit der Enteignung oder einer nach den Vor⸗ schriften dieser Verordnung zugelassenen Verwendung, endlich für n.. § 6 Abf. 2 d ausgesonderten Hülsenfrüchte mit der Aus⸗ onderung.“
9. Im § 9 ist unter Nr. 1 hinter „verarbeitet⸗ einzufügen: „verarbeiten läßt, zur Verarbeitung annimmt,“; unter Nr. 5, die die Nr. 7 erhält, ist anstatt „§ 5“ zu setzen: „§ 2 Abs. 3 und § 5“.
10. Im § 9 werden folgende neue Nru. 5 und 6 eingefügt:
„5. wer Hafer zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er
—weeiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er nicht
zu Saatzwecken bestimmt ist;
6. wer der Vorschrift im § 6a oder den vom Reichskanzler
h des § 6a erlassenen Bestimmungen zuwider⸗
andelt;“
11. § 10 Abs. 2 a erhält folgende Fassung:
„für jeden Einhufer und für jeden Zuchtbullen (§ 6 Abs. 2 a) eine vom Reichskanzler zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen anzurechnen, die seit dem 15. September 1916 verfüttert worden sind. Der Reichskanzler kann bestimmen, doß, in welcher Menge und nach welchem Maßstab dem Besitzer außerdem Hafer belassen werden kann;“
12. Im § 10 Abs. 2 ist unter b anstatt „§ 6 Abs. 2 b“ zu setzen: „§ 6 Abs. 2 *9 und unter c anstatt: „in den letzten zwei Jahren“ zu setzen: „in den Jahren 1913 und 1914.“ Hinter „nach⸗ gewiesen hat“ wird eingefügt: „sowie anerkannter Saathafer“.
13. Hinter § 10 wird folgender neue § 10a eingefügt:
„Erwerber von Hafer haben die Mengen, die sie nicht zu dem Zwecke verwenden können, zu dem sie erworben sind, auf Verlangen an den Kommunalverband, für den sie beschlagnahmt sind, käuflich zu liefern. Die Vorschriften in den §§ 10 bis 14 finden entsprechend Anwendung.“ . b
14. Im § 13 ist hinter den Worten „der Besitzer hat“ ein⸗ zufügen: „vorbehaltlich der Vorschrift im § 3 Abs. 3.“
15. § 16 erhält folgende Fassung:
„Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den ihnen gebörigen, ibnen überetaneten (§ 10) oder überwiesenen (§ 17) Vorräten den erforderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Etn⸗ hufern oder Zuchtbullen und Unternehmern landwirtschaftlicher Be⸗ triebe herbeizuführen, derart, daß diese Personen die nach § 10 zu berechnenden Mindestmengen für Fütterung und Aussaat erhalten. Soweit landwirtschaftliche Unternehmer nach § 6 Abs. 2 f Hafer ver⸗ äußert haben, steht ihnen ein Anspruch auf Zuweisung von Hafer zu Futterzwecken im Wege des Ausgleichs nicht zu.
Die Kommunalverbände dürfen von den zum Ausgleich bestimmten Mengen in besonderen Fällen unter entsprechender Kürzung der auf die Einhufer oder Zuchtbullen entfallenden Menge auch an Besitzer von anderen Spann⸗ und Zuchttieren Hafer abgeben und einzelnen Einhufern oder Zuchtbullen größere Mengen Hafer zuweisen.
16. Im § 17 Abs. 1 wird hinter Heeresverpflegung“ eingefügt: innerhalb der von ihr bestimmten Fristen“; ferner erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: „Liefert ein Kommunalverband die feestgesetzten Mengen innerhalb der bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die fehlenden Mengen in seinem Bezirke, nötigenfalls im Wege der Enteignung, erwerben“.
17. Im § 17 Abs. 2 wird statt: „diese deckt hieraus“ gesetzt: die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung deckt aus den ihr nach Abs. 1 zur Verfügung stebenden Mengen“. Ferner erhält Abs. 2 Nr. 3 folgenden Zusatz: „„soweit sie den Hafer nicht freihändig gegen Bezugsschein ankaufen.“
18. § 17 Abs. 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„Der Reichskanzler kann anordnen, daß Futterzu lagen für Berg⸗ werks⸗ und Gestütspferde sowie für Deckhengste gewährt und daß aus⸗ nahmsweise im Falle eines dringenden Bedürfnisses
a) Futterzulagen auch für andere Pferde bewilliat; 1
p) wissenschafrlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen,
die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, Hafer überwiesen wird. 8
Die Reichsfuttermittelstelle kann Hafer, der zur Verfütterung an Pferde nicht geeignet ist, zur anderweiten Verwendung abgeben.“
19. § 17 erhält folgenden Absatz 5:
„Die Reichsfuttermittelstelle kann für den Ankauf des Hafer⸗ bedarfs der kontingentierten Betriebe (§ 19) und zur Beschaffung der im § 17 Abs. 3 genannten Hafermenge Erlaubnisscheine ausstellen, die zum frethändigen Verkauf des Hafers berechtigen (§ 6 Abs. 2 f). Sie erläßt die näheren Bestimmungen.“
20. § 19 erhält folgende Fassung:
„Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle setzt fest, welche Betriebe Hafer verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in welcher Menge (Kontingent). Die Kontingente werden für die Zeit bis zum 30. September 1917 festgezetzt.“ 1
21. Hinter § 19 werden folgende §§ 192 und 19 b eingefügt:
§ 19 a
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauf⸗ tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Hafer verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Hafer oder Er⸗ zeugnisse aus Hafer aufbewabrt, feilgehalten oder verpackt werden, wöhrend der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtiaungen vorzu⸗ nehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Vor⸗ räte festzustellen. 1
Die Unternehmer von Betrieben, die Hafer verarbeiten, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben der Reichsfuttermittelstelle auf Erfordern Auskunft über die Betriebs⸗ verhältnisse zu geben. Sie sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern über die vorhandenen und Lgee verarbeiteten Hafermengen sowie deren Herkunft Auskunft zu geben.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht⸗ erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrschtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Auffich zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts, oder Betriebs⸗ geheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 19 b Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Hast ] wird bestraft: nhundertfünfzig mit Haf
111“
1. wer den Vorschriften G Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäfts⸗ aufzeichaungen perweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 19a von ihm verlanate Aus⸗ kunft nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder umschtige Angaben macht.
22. § 20 erhält folgenden Absatz 2:
„Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Hafer zwischen der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder der Stelle, an die auf ihre Anweisung der Hafer geliefert worden ist, und dem liefernden Kommunalverband ergeben, ent. scheidet ein Schiedsgericht. Das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler.“
23. § 21 erhält folgende Faflung;
„Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächen⸗ erhebung nach der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 383) und der Vorschätzung der Ernte noch der Ver⸗ ordnung, betreffend die Erntevorschatzungen im Jahre 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 547) bis zum 1. August 1916 der Reichefuttermittelstelle anzugeben, wie groß die Haferernte ihres Bezirkes zu schätzen ist. Sie sind ferner verpflichtet, der Reichsfuttermittelstelle auf Er⸗ fordern Auskunft in geben über: 2
a) die in ihrem Beuirke vorhandenen Hafervorräte,
b) die Hafermengen, die in ihrem Bezirke zu Saatzwecken
in Anspruch genommen werden,
c) die Zahl der Einhufer und Zuchtbullen ihres Bezirkes,
d) die Hafermengen, die aus ihrem Bezirk ausgeführt sind.“ 24. Die vor § 23 stehende Ueberschrift „IV. Ausländischer Hafer“ wird gestrichen.
25. Im § 23 Abs. 1 werben die Worte „nach dem 16. Februar 1915“ gestrichen und wird statt „worden ist“ gesetzt: „wird“.
Ferner wird zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgender neue Abs. 2
ingefügt: hnc Ausland eingefährten Hafer gilt die Ver⸗
„Für den aus dem ordnung vom 11. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147).“
26. Hinter § 23 wird folgender neue § 232 eingefügt:
Wer der Vorschrift im § 23 Abs. 3 zuwiderhandelt, wird mit
hundert Mark bestraft. 27. §§ 26 und 27 werden gestrichen.
Artikel II Der Reichskanzler wird ermächtigt, de über den Verkehr mit Hafer, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen unter der Ueberschrift „Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916“ im Reichs⸗Gesetz⸗ blatt bekanntzumachen. ““ Er kann weitere Ausführungsbestimmungen erlasse
Artikel III.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejahr 1915 bleiben die jetzt dafür geltenden Vorschriften bis zum 30. September 1916 ein⸗ schließlich maßgebend, von diesem Zeitpunkt an gelten auch für sie die
Vorschriften dieser Verordnung. Hafer aus dem Erntejahr 1915 bleibt für den Kommunalverband
beschlagnahmt, für den er am 30. September 1916 auf Grund der bisherigen Bestimmungen beschlagnahmt ist. Berlin, den 6. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.
Vom 6. Juli 1916.
Der Bundesrat . die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Rübensaft (Rübenkraut, Rübenkreude) darf nur mit Genehmigung der Kriegs⸗Rübensaftgesellschaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen; er kann Be⸗ stimmungen darüber treffen, was als Rübensaft im Sinne dieser Ver⸗ ordnung anzusehen ist.
hörden können anordnen, daß die Vorschrift des § 1 auf Hersteller von Rübensaft, deren Jahresherstellung nicht mehr als 100 Doppel⸗ zentner beträgt, keine Anwendung findet.
§ 3 Wer der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
4 Diese Verordnung tritt mit dem 20. Juli 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 6. Juli 1916. Deer Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.
Bekanntmach ung 8 zur Ergänzung der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs⸗
25. September 8 1
ö“ 1915 (Reichs⸗Gesetzbl.
. S. 607, 728).
VVom 6. Juli 1916. Artikel I
§ 15 der Verordnung über die Preisprüfungsstellen und die
reglung vom
“
Gesetzbl. S. 607, 728) wird wie folgt geändert: Im Abs. 3 wird hinter „die Landeszentralbehörden“ „oder die von ihnen bestimmten Behörden“. Im Abs. 4 werden die Worte: „nach Abs. 1 oder 2“ gestrichen.
Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast Berlin, den 6. Juli 1916. “ Der Stellvertreter des Reichskanzler Dr. Helfferich.
Bekanntmachung,
betreffend Beförderung von Gütern ländischen Häfen durch deutsche Kauf
Vom 6. Juli 1916.
nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S
folgende Verordnung erlassen
des § 192 zuwider den Eintritt in die
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn.
Text L“
hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über
2 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗
befindet,
Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs⸗ eingeschoben:
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Nnh
§ 1 Die ZBeförderung von Gütern zwischen Häfen des Ausland durch deufsche Kauffahrteischlffe ist verboten. 8 e e Schiife, die bereits mit dem Laden begonnen haben, dürfen ihre Reise vollenden. 1
„½ § 2
Wer als Reeder oder als Vertreter eines Reeders dieser Ver⸗ urdnung zuwiderhandelt, wird mit Seft snn⸗ bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist; dem Reeder steht gleich, wer ein ihm nicht ge⸗ döriges Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet. Die Zuwiderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutscher sie im Ausland begeht.
Der Versuch ist strafbar.
Diese Verordnung tritt mit dem 12. Juli 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 6. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
1e
Berichtigungen 1
8 8 In der Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ und Futter⸗ mitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 581; Nr. 148 des „Reichsanzeigers“) ist im § 9 hinter „Erlaubnis“ einzufügen: oder“.
In der Verordnung vom 29. Juni 1916, betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenftüchten, vom 26. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 621; Nr. 153 des „Reichsanzeigers“) muß es im Artikel I unter Nr. 20 im Abs. 2 des § 10 a Zeile 1 statt „teilweise“ heißen: „leihweise“.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.
Nichtautkliche Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 8. Juli 1916.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen und für Justizwesen hielten heute Sitzungen.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung hat, wie die „Nord⸗ deutsche Allgemeine Zeitung“ mitteilt, den in Berlin beglaubigten Vertretern der neutralen Staaten unter dem 17. Juni d. J. nachstehende Denkschrift über völkerrechtswidrige Maßnahmen Englands gegen neutrale Firmen, die Handelsbeziehungen zu Deutschland unterhalten, überreicht:
Durch ein Gesetz vom 23. Dezember 1915 ist die Großbritannische Regierung ermächtigt worden, Firmen im neutralen Ausland wegen ihrer feindlichen Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer Beziehungen in Feinden den feindlichen Ausjändern im Sinne der Vorschriften über das Handelsverbot gleichzustellen. Diese Gleichstellung bedeutet, wie durch eine Ausführungsverordnung vom 29. Februar 1916 näher festgestellt wurde, nicht nur ein Verbot des Abschlusses neuer Handels⸗ geschäfte mit britischen Firmen, sondern auch einen weitgehenden Ein⸗ grifz in die wohlerworbenen Privatrechte der betroffenen Unter⸗ nehmungen; insbesondere sind diese den nachstehenden Bestimmungen unterworfen:
„Das in England befindliche Vermögen der Unternehmungen ist gesperrt, d. h. sie können ohne Genehmigung der Regierung nicht darüber verfügen, beispielsweise Guthaben bei englischen Banken, und Forderungen an englische Firmen weder einztehen noch abtreten (Sektion 6 der Trading with the Enemy Amendment Act, 1914), auch Wertpapiere, die in England ausgestellt sind, nicht übertragen (Sektion 8 ebenda).
Der Gegenwert fälliger Zinsscheine oder sonstiger Wertpapiere kann nach Belieben des Schuldners bei Gericht hinterlegt werden (Sektion 7 des bezeichneten Gesetzes).
. Nach Gutdünken des Handelsamtes kann jeder ihnen gehörige Vermögensgegenstand im Vereinigten Königreich, insbesondere jeder Anteil an britischen Aktiengesellschaften und sonstigen Handelsgesell⸗ schaften, selbst wenn die Aktie sich nicht im britischen Machtbereich zwangsweise verkauft und der Erlös hinterlegt werden (Sekt. 4 der Prading with the Enemy Amendment Act, 1916).
Nach der britischen Rechtsprechung, wie sie sich in diesem Kriege im Gegensatz zu der weniger schroffen Auffassung früherer britischer Urteils spruche ausbildete, hat das Handelsverbot zur Folge, daß Kauf⸗ und Lieferungsverträge der Betroffenen mit britischen Firmen in der Regel als aufgelöst gelten; auch können die Betroffenen vor britischen Gerichten nicht als Kläger auftreten.
Die britische Regierung hat mittels einer offenbar amtlich ver⸗ onlaßten Presseveröffentlichung sowie in einem dem Parlament mit⸗ eteilten Notenwechsel mit der amerikanischen Botschaft in London Miscellaneous'no. 11. 1916) diese in der Geschichte der neueren
eit unerhörten Eingriffe in die Privatrechte von Neutralen damit zu rechtfertigen gesucht, daß es sich nur um eine gemilderte Ueber⸗ nahme des von der französischen Regierung auf dem Gebiete der Handelsverbote durchgeführten Nationalttätsprinzips handle, das an⸗ gedlich von vielen neutralen Staaten als Grundlage ihres Verhaltens zim Falle eines von ihnen geführten Krieges bezeichnet worden sei; ja sie hat es unternommen, ihr Vorgehen als vom Geiste der Rücksicht buf die Neutralen eingegeben hinzustellen. Die Haltlosigkeit dieses echtfertigungsversuchs liegt auf der Hand. 1
Zwar hat die französische Regierung bald nach Kriegsausbruch Se Verleugnung der von ihr selbst noch kurz vor dem Kriege aner⸗ vnnten Grundsätze in der Form eines Handelsverbots das in ihrem 8 achtbereich befindliche Privatvermögen von Angehörigen des Deutschen
eichs ohne Rucksicht auf deren Wohnsitz beschlagnahmt. Abgesehen von Ausnahmesällen, die, soviel bekannt, alsbald zu diplomatischen Reklamationen geführt haben, ist sie aber nicht so weit gegangen, neutrales Eigentum anzutasten. Noch weniger hat irgendein neutraler taat zu erkennen gegeben, daß er im Falle eines von ihm geführten rieges ein solches Verfahren anzuwenden beabsichtige. ·
Die britischen Bestimmungen dagegen treffen nicht nur die im neutralen Ausland ausässigen Deutschen, sondern auch neutrale Firmen, wenn daran nur irgendwie deutsches Kapital beteiligt ist, ja wenn sie 8 in irgendwelchen Verbindungen mit deutschen Handelshäusern ehen. Die britische Regierung hat auch nicht gezögert, die Bestim⸗ wungen in diesem Sinne anzuwenden, so 9 schon jetzt die Liste der on ihr verfehmten Firmen mit vussaceen ccher oder überwiegender ligung neutralen Kapitals einen erheblichen Umfang angenommen dat und zahlreiche neutrale Länder umfaßt. Insbesondere enthält die
ste nicht wenige neutrale Aktiengesellschaften, obwohl nach einem eemein anerkannten Satze des Völkerrechts Gesellschaften mit selb⸗
geschilberten Eingriffe Englands in die Prwarrechte der auf die eschwarze Liste“ gesetzten Neutralen sind, so werden sie an Bedeutung doch noch übertroffen durch die Wirkungen, welche die britischen Be⸗ hörden dem Gesetz über seinen eigent ichen Geltungsbereich hinaus tatsächlich zu geben wissen. Durch die Drohung der Aufaahme in die Liste üben Großbritanniens Vertreter in pielen neutralen Ländern einen Druck ohne gleichen auf einen großen eil der dortigen Handels⸗ welt aus. Wer diesen Vertretern nicht Bücher und Geschäftsgeheim⸗ nisse preisgibt, wer sich weigert, auf ihr Verlangen deutsche Ange⸗ stellte zu entlassen, oder wer sich nicht in allen Einzelheiten ihren Weisungen über die Führung seiner Geschäfte fügt, wird mit der Aufnahme in die schwarze Liste bedroht. Nicht selten dient der Kampf gegen angebliche deutsche Einflässe nur als durchsichtige Maske einer rücksichtslosen britischen Interessenpolitik.
Die deutsche Regierung muß es den einzelnen neutralen Re⸗ gierungen überlassen, wie weit sie sich den britischen Uebergriffen aus tatsächlichen Gründen fügen wollen, obwohl eine solche Nachgiebig⸗ keit mit dem Geiste wahrer Neutralität schwer vereinbar erscheint. Vom Standpunkt des internationalen Rechtes unterliegt es jedenfalls keinem Zweifel, daß das Recht der Neutralen, mit den Angehörigen einer kriegführenden Macht friedl che Handels⸗ und Finanzbeziehungen Peenteb ag. ge.r. 8 5 Seeprisen seine
en findet, n aber dur ermögenssperre und amtli⸗ Bovykott beeinträchtigt werden darf⸗ “ Se
Berlin, den 17. Juni 1916.
„„ Die Anträge auf Ausfuhrbewilligungen von Dampf⸗ lokomotiven, Kraftpflügen und Bremseinrichtungen sind bei der Zentralstelle für die Ausfuhrbewilli⸗ gungen in der Maschinenindustrie in Charlottenburg, Hardenbergstraße 2, diejenigen für Eisenbahnpersonen⸗ und Güterwagen, Motorlokomotiven und Waggon⸗ beleuchtungseinrichtungen n elektrischen) bei der “ für die Ausfuhrbewilligungen in der Fahrzeugindustrie Berlin W. 8, Unter den Linden 12/13, diejenigen für Eisenbahnradsätze und Eisenbahnwagen⸗ beschläge bei der Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für Eisen⸗ und Stahlerzeugnisse, Berlin W. 9, Linkstraße 25, anzubringen. Elektrische Waggonbeleuch⸗ tungseinrichtungen gehören nach wie vor zur Zuständigkeit der Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für die elektrotechnischen Erzeugnisse, Berlin SW. 11, König⸗ grätzerstraße 106.
„Der Artikel 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Fetten und Oelen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln usw. vom 1. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 346) sagt allge⸗ mein „Die Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Kitt ist verboten.“ Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, bezieht sich das Verbot nicht nur auf Glaser⸗ kitt, der im wesentlichen aus Schlämmkreide und Leinöl⸗ firnis besteht, sondern auch auf die anderen Oelkitte, die zum Dichten und Kitten von Metall mit Metall oder Metall mit Glas (Wasserstandsröhren) oder von Steinen ausgedehnte Verwendung finden. Als solche seien beispielsweise angeführt Mennigkitt, aus Mennige und Leinöl zum Dichten von Dampf⸗ leitungsröhren und zum Dichten von Flanschen anderer Leitungs⸗ röhren, Graphitzement ckus Graphit, zerfallenem gebranntem Kalk, schwefelsaurem Baryt und gekochtem Leinöl (Diamant⸗ metallkitt enthält außerdem Bleiplätte und Schlämmkreide), Mastixzement aus Kalk, Sandstein, Bleiplätte und Leinöl, der z. B. in Steinfugen gestampft wird. 88
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Eine aus London vom 27. Juni datierte Meldung des „Reuterschen Bureaus“ besagt:
Lord Robert Cecil teilte gestern im Unterhause mit, daß er durch die amerikanische Botschaft einen weiteren Bericht über die Verpflegung im Lager von Ruhleben erhalten habe. Der Bericht zeige, daß die Deutschen die Verpflegungsrationen auf weniger als die Hälfte des erforderlichen Betrages ab⸗ sichtlich herabgesetzt hätten, während sie gleichzeitig zwischen 60 000 und 200 000 ℳ Geld angesammelt hätten, das für die Ra⸗ tionen hätte verwendet werden sollen. Die britische Regierung habe dem⸗ zufolge telegraphisch eine Note an die deutsche Regierung durch Ver⸗ mittlung des amerikanischen Botschafters gerichtet, in der betont werde, daß es Pflicht der Deutschen sei, die Gefangenen, wenn sie sie nicht angemessen ernähren könnten, freizugeben. Wir haben an unseren Vorschlag erinnert, die Zivilpersonen über 50 Jahre oder die Kriegs⸗ untauglichen über 45 Jahre freizugeben oder auszutauschen, und haben zum Schlusse vorgeschlagen, daß alle britischen in Ruhleben internierten Zivilpersonen im Austausch gegen eine gleiche Anzahl ge⸗ fangener deutscher Zivilpersonen freigegeben werden möchten. Endlich haben wir erklärt, wenn Deutschland diesen Vorschlag nicht binnen einer Woche annehme, so würden wir gezwungen sein, zu erwägen, welcher Weg hinsichtlich der Verpflegungsrationen mit Bezug auf die hier befindlichen deutschen Zivilgefangenen eingeschlagen werden müßte. (Lauter Beifall.)
Hierzu wird, wie „W. T. B.“ meldet, amtlich bemerkt, daß die Voraussetzungen Englands gänzlich unzu⸗ treffend sind, da in Deutschland die Zivilgefangenen genau so wie Kriegsgefangene, und zwar nach erprobten Grundsätzen ausreichend ernährt werden. Der britischen Regierung ist bereits ein dahingehender Bescheid erteilt worden, sodaß die englischen Drohungen dadurch gegenstandslos werden. Der Austauschvorschlag ist in der von England angeregten Form für Deutschland unannehmbar, dagegen schweben zurzeit Ver⸗ handlungen, die einen Austausch der Zivilgefangenen auf anderer Grundlage zum Ziele haben. .
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 1039 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 575. Verlustliste der preußischen Armee, die 277. Verlustliste der bayerischen Armee, und die 414. Verlust⸗ liste der württembergischen Armee.
Baden.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog Friedrich vollendet morgen sein 59. Lebensjahr.
endiger Rechtspersönlichkeit als Angehörige des Staates, in d üns ig e 8 enzuseben deehen vollen Anspruch - uß dieses Staates gegenüber anderen Mäͤchten haben.
So ungewoͤhnlich und bar jeden Scheinet von Berechtigung die
Kriegsnachrichtten.
Großes Hauptquartier, 7. Juli. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. 18
Lebhafte, auch Nachts fortgesette, für uns nicht ungünstig verlaufene Kämpfe beiderseits der Somme. Die Brenn⸗ punkte bildeten die Gegend südlich von Contalmaison, Hem und Estres. Oestlich der Maas scheiterten in breiter Front ange⸗ 1 starke französische Angriffe gegen unsere Stellungen
auf dem Höhenrücken „Kalte Erde“ sowie im Walde süd⸗ westlich der Feste Vaux unter empfindlicher Einbuße für den Feind.
Auf der übrigen Front vielfach Patrouillengefechte.
Südwestlich von Valenciennes erbeuteten wir ein französisches Flugzeug. Bei Péronne und südwestlich von Vouziers wurden feindliche Flugzeuge im Luftkampf zur Landung gezwungen. 8 Ergebnis der Luftkämpfe im Juni: 1 1 Deutscher Verlust:
Imn Fuf amof b“ urch Abschuß von der Erde. 1““ e664*“ Im ganzen.
Französischer
Im Fustkampf qnqX“*“
Durch Abschuß von der Erde . .10 Flugzeuge
Durch unfreiwillige Landungen innerhalb unserer
Bei Landungen zwecks Aussetzen von Spionen 1 Flugzeug Im ganzen Z 1““ von denen 22 in unserem Besitz sind. “
8 Oestlicher Kriegsschauplatz.
Gegen die Front der
Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls
von Hindenburg
setzten die Russen ihre Unternehmungen fort. Mit starken 1 Kräften griffen sie südlich des Naroczsees an; sie wurden
hier nach heftigem Kampfe, 18- nordöstlich von Smorgon
und an anderen Stellen mühelos abgewiesen.
Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls Prinzen Leopold von Bayern. Abgesehen von einem schwächlichen feindlichen Vorstoß herrschte an der in den letzten Tagen angegriffenen Front im allgemeinen Ruhe.
Heeresgruppe des Generals von Linsingen.
Der nach Czartorysk vorspringende Winkel wurde in⸗ folge des überlegenen Drucks auf seine Schenkel bei Kostiuch⸗ nowka und westlich von Kolki aufgegeben und eine kürzere Verteidigungslinie gewählt. 8
Beiderseits von Sokul brachen die russischen An⸗ griffe unter großen Verlusten zusammen.
F “ und südwestlich von Luck ist die Lage unver⸗ ändert.
Armee des Generals Grafen von Bothmer. Keine besonderen Ereignisse, auch nicht bei den deutschen Truppen südlich des Dnjester.
Balkan⸗Kriegsschauplatz 8
Flugzeuge Flugzeug Flugzeuge
Flugzeuge.
und englischer Verlust:
““
Oberste Heeresleitung.
(W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:
Russischer Kriegsschauplatz.
In der Bukowina haben unsere Truppen in erfolgreichen Gefechten 500 Gefangene und vier Maschinengewehre ein⸗ gebracht. In Südostgalizien, zwischen Delatyn und Sadzawka, haben alpenländische Landwehrregimenter im heldenhaften Widerstande zahlreiche russische Anstürme zum Scheitern gebracht.
Weiter nördlich davon bis in die Gegend von Kolki bei unveränderter Lage keine besonderen Ereignisse.
Die im Styr⸗Knie nördlich von Kolki kämpfenden K. und K. Truppen, die durch vier Wochen gegen eine auf drei bis fünffache Ueberlegenheit angewachsene feindliche Streit⸗ macht Stand hielten, bekamen gestern den Befehl, ihre vordersten, einer doppelten Umfassung ausgesetzten Linien ö Begünstigt durch das Eingreifen deutscher
ruppen westlich von Kolki und die aufopfernde Haltung der Polen⸗Legion bei Kolodia ging die Bewegung ohne Störung durch den Gegner von statten.
Bei den nordöstlich von Baranowitschi stehenden öster⸗ reichisch⸗ungarischen Streitkräften verlief der gestrige Tag ruhig. Der Feind hat bei seinen letzten Angriffen gegen die dortigen Stellungen der Verbündeten außerordentlich schwere Verluste erlitten.
Im Quellgebiet der Ikwa beschoß der Feind eines unserer Feldspitäler trotz deutlichster Kennzeichnung mit Artillerie. Wenn sich diese völkerrechtswidrige Handlung wiederholen ollte, werden wir unsere Geschütze gegen das in diesem Raum liegende, von uns während fast einjähriger Be⸗ setzung sorgfältigst und pietätvoll geschonte Kloster Nowo Poczajew richten.
Italienischer Kriegsschauplaz.
Im Abschnitt von Doberdo lebte die Artillerietätigkeit wieder auf. Oestlich von Selz kam es auch zu Infanterie⸗ kämpfen, die für unsere Truppen mit der vollen Behauptung ihrer Stellungen abschlossen.
Südlich des Suganatales greifen sehr starke italienische Kräfte unsere Front zwischen der Cima Dieci und dem Monte Zebio an. Der Feind wurde überall, stellenweise im Handgemenge, abgewiesen. “
Südöstlicher Kriegsschauplatz. Unverändert. 9
Der Stellvertreter des Chefs - Generalstabeg.
von Hoefer, Feld