— — —
— — —
Sicherung des Beweises für Beschädigungen der im Abs. 1 eze
eten Art hat das Amtsgericht auf ntrag die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anzuordnen, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismaterial verloren gber die Benutzung desselben erschwert werde. Füpindis ist das Amtsgericht, bei dem der S ur Zeit der Beschadigung seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. uf die Henei h finden die Vorschriften über die Beweisaufnahme in bürgerlichen echtsstreitig⸗ müten XA Anwendung. Das Verfahren ist kosten⸗ und ge⸗ ührenfrei.
Berechtigt, den Antrag zu stellen, ist der Beschädigte sowie jeder,
zu dem der Beschädigte zur Zeit der Beschädigung in einem Ver⸗ ältnis stand, vermöge dessen er diesem gegenüber unterhaltspflichtig
war oder unterhaltspflichtig werden konnte.
§ 22 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1916, § 21 Abs. 2, 3
jedoch mit dem Tage der Verkündung in Kraft
Urkundlich unter Unserer Nen Iafebenbigen Unter⸗ schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 3. Juli 1916. Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Gesetz über Kapitalabfindung an elle von Kri gsversorgung (Kapitala ndungs⸗
8 gesetz). Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgten Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8
6*8
ersonen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges auf Grund des teghegvetsergunm Feseß⸗ oder des Militärhinterbliebenen⸗ gesetzes Anspruch auf Kriegsversorgung haben, können auf ihren An⸗ krag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grund⸗ besitzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Fahlung eines Kapitals abgefunden werden. 1 Eine Kapitalabfindung kann auch dann gewährt werden, wenn Versorgungsberechtigte zum Erwexb eigenen Grundbesitzes einem gemeinnützigen Bau⸗ oder Siedlungsunternehmen beitreten wollen. Ueber den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungs⸗ behörde. 8 ““
Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn 8 1. die Versorgungsberechtigten das 21. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht hürgegeles haben; aus⸗ nahmsweise kann auch nach dem 55. Lebensjahr eine ent⸗ spprechende Abfindung gewährt werden, 2. der C“ anerkannt ist, 3. nach Art des Versorgungsgrundes ein späterer Wegfall der Kriegsversorgung nicht zu erwarten jst, 4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. Hält die oberste Militärverwaltungsbehörde eine nützliche Ver⸗
wendung des Geldes nicht für E so ist dem Antragsteller
vor der Entscheidung schriftlich Kenntnis von den Gründen und Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. h
§ 3
Die Kapitalabfindung kann umfassen:
Die Friegerulage (§ 14 des Mannscha tepe sorgung, esetzes vom 31. Mai 1 — Reichs⸗Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. 29 die Ver⸗ stümxierung zulage (§ 13 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 1. Mai 1906 — ce Erc h 1906 S. 593 ff. —) und die Tropenzulage in Höhe der Kriegszulage (§§ 87 und 69 des Mann⸗ schaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 — Reichs⸗Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. —) sowie die auf Grund des Militärhinterbliebenen⸗ gesetzes vom 17. Mai 1907 — Reichs⸗Gesetzbl. 1907 S. 214 ff. — ügesereir⸗ Bezüge für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels,
rgeanten mit der Löhnung eines Vizefeldwebels oder eines Zug⸗ ührers der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 300 ℳ, ür die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers, Zugführerstellver⸗ rreters oder Sektionsführers der G“ Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 250 ℳ, für die Witwe eines Gemeinen oder einer eden anderen Person des Unterpersonals der freiwilligen Kriegs⸗ rankenpflege bis zur Höhe von 200 ℳ.
Die Abfindung kann auf einen Teilbetrag dieser Versorgungs⸗ ebührnisse beschränkt werden. G
§ 4 Der Berechnung der Abfindungssumme wird das Lebensjahr ugrunde gelegt, das der Antragsteller in demjenigen Jahre, welches inn den Tag der Antragstellung folg vollendet. Der Anspruch auf die Gebü Eise an deren Stelle die Kapital⸗ abfindung tritt, erlischt mit dem Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats.
§ 5 Als Abfindungssumme ist unter Berücksichtigung des Lebens⸗ alters das aus der nachstehenden Aufstellung ersichtliche Vielfache der bö“ zu zahlen, und zwar bei dem 1. Lebensjahre. B „ das . fache, 98 1 ¼
22 . 23. 18
17 8¼ 17 ½ 12 ⁄1 17 16²4 16 ½ 16 51 16 1534 15 ½ 15 ¼ 14 24 14 ½¾ 14 4 14 13 ½ 13 ½1 13 12 ¾¼ 12 ½ 12 51 12 11¼ 114 108¾ 10 ¾ „ 9 4 „ 8 ¾¼ „ 8
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1 54.
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des Jahresbetrags der betreffenden Bezüge oder eines Teiles derselben.
6 6 Die bestimmungsgemäße Verwendun Form der — und in der Regel de
8 Kapitals ist durch die ch Maßnahmen zur Ver⸗
hinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an ihm bestehenden Rechtes zu “ Zu diesem Zwecke kann die oberste Militärverwaltungsbehörde insbesondere anordnen, daß die Weiterveräußerung und Belastung des auf Grund der Kapitalabfin⸗ dung erworbenen Grundstücks innerhalb einer Kist pon nicht über zwei Jahren nur mit ihrer Genehmigung zulaässig ist. Diese An⸗ ordnung wird mit der Eintragung in das Grund . wirksam. Die erfolgt au K Eljachen der obersten Militärverwaltungs⸗
örde.
Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der obersten Militärverwaltungs⸗ behörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet ist.
8 8
Wird der Zweck der Kapitalabfindung vereitelt, so ist auf Er⸗ fordern der obersten Militärverwaltungsbehörde die Abfindungs⸗ summe zurückzuzahlen. . 8
Zur Sicherung der Rückzahlung der Abfindungssumme kann die oberste Militärverwaltungsbehörde die Eintragung einer Sicherungs⸗ hypothek verlangen. .“
Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich auf den Be⸗ trag, auf den die Abfindungssumme Festhusezen gewesen wäre, wenn der Abgefundene den Antrag auf Kapit abfind Zeitpunkt d Rückforderung gestellt hätte. “ 1 8
Dem Abgefundenen können auf Antrag die durch die Kapital⸗ abfindung erloschenen Gebührnisse gegen Rückzahlung der Abfindungs⸗ summe wieder bewilligt werden, wenn er zur Erlangung einer anderen Erwerbsmöglichkeit das Grundstück weiterveräußert oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. b
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung; der Berechnung ist der Zeitpunkt der Rückzahlung zugrunde zu legen.
§ 10 . Der nach § 4 Abs. 2 erloschene Anspruch lebt mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt ist.
Seegeßst eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so ist die Abfindungssumme binnen drei Monaten nach der Eheschließung in⸗ oweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamtbgtre der bei ihrer Fest⸗ e berücksichtigten und bis zu ihrer Wie erverheiratung fänig gewesenen Versorgungsgebührnisse übersteigt. Von dem hierna zurückzuzahlenden Betrag ist der Witwe der dreifache Betrag des⸗ jenigen Versorgungsteils zu belassen, welcher der Kapitalabfindung zugrunde gelegt ist. .“ 1 Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Eintragung einer Sicherungshypothek oder eine andere Sicherheit verlangt werden. Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder teilweise abgesehen werden. § 12. Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden. . nnerhalb der im § 7 vorgesehenen Frist zahlten Abfindungssumme gleichkommender Betrag an Geld, papieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.
Urkundlich unter P Höchsteigenhändigen Unter⸗ schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 8
Gegeben Großes Hauptquartier, den 3. Juli 1916. 1“ 1“ 1 (Siegel) 6“ Wilhel m.
ist ein der ausge⸗ Wert⸗
“ Bekanntmachung, betreffend Au & Hsehr hen ghhnct nochn zum Gesetz über Kapitalabsindung an Stelle von Sa“ (Kgpital⸗ vbfit Iüng EII“”
Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegs⸗ versorgung (Kapitala finduüe eeset) vom 3. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 680) beschlosen:
1
Der Antrag auf Kapitalabfindung
Der Antrag ist an keine Frist gebunden. Er muß Angaben über das Lebensalter des Versorgungsberechtigten, über die im § 2 Nr. 2 und 3, bei Witwen über die im § 2 Nr. 2. aufgeführten Voraus⸗ setzungen, ebie in jedem Falle wenigstens eine allgemeine Angabe über den Verwendungszweck (§ 2 Nr. 4) enthalten.
Der Antrag der Rentenempfänger ist bei dem Bezirksfeldwebel, der Antrag der Witwen bei der Ortspolizeibehörde oder einer anderen von der Landeszentralbehörde bestimmten Amtsstelle anzubringen.
Der Antrag ist, erforderlichenfalls nach den nötigen Ergänzungen, an das Bezirkskommando, für Witwen von Angehörigen der Marine oder der Schutztruppen unmittelbar an die oberste Militärverwaltungs⸗ behörde (Nr. 9) weiterzugeben.
2 Die Prüfung durch die Militärbehörden
Das Bezirkskommando prüft, ob die Bamssstangen des § 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegeben sind. Es veranlaßt die Untersuchung des Antragstellers durch einen beamteten Arzt, der sich auch dahin zu äußern hat, ob vom ärztlichen Standpunkt aus Bedenken gegen die Gewährung der Kapitalabfindung bestehen.
Demnächst wird der Antrag unmittelbar dem Generalkommando 18 Entscheidung vorgelegt. Erachtet dieses auf Grund selbständiger
achprüfung die vorstehenden Voraussetzungen des Gesetzes für erfüllt, so bescheidet es den Antragsteller. In dem Bescheid ist anzugeben, bis zu welcher Höhe im Falle nachgewiesener nützlicher Verwendung die Kapitalabfindung gewährt werden könnte. Gleichzeitig ist — soweit möglich — die Stelle zu bezeichnen, an die der Antragsteller sich wegen der weiteren Behandlung des Antrags zu wenden hat (Nr. 3): auch ist auf die Vorschriften der §§ 6 und 8 des Gesetzes hin⸗ zuweisen. Abschrift des Bescheids legt das Generalkommando der obersten Militärverwaltungsbehörde vor. 1
Werden die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes nicht als erfüllt angesehen oder bestehen Bedenken hinsichtlich des Ge⸗ h acde⸗, so teilt das Generalkommando dies dem Antrag⸗
eller mit.
In jedem Bescheide des Generalkommandos ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, daß er die Fadgölthge Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde anrufen kann. 8 „ Die Zustellung des Bescheids erfolgt nach den ji das Verfahren in sonstigen Versorgungsangelegenheiten gegebenen Bestimmungen.
Für Versorgungsberechtigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt die Prüfung und Bescheidung durch die oberste Militär⸗ verwaltungsbehörde. Das gleiche gilt für Witwen von Angehörigen der Marine oder der Schutztruppen.
3 Die Prüfung durch die von den Landeszentral⸗ behörden bestimmten Stellen Auf Grund eines zustimmenden Bescheids wendet sich der Antrag⸗ teller an die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle zur rüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Slna ie Prüfung erfolgt nach den im Einvernehmen mit den obersten
“
Sie erstreckt sich insbesondere auf die Familien⸗ und Vermögens⸗ verhältnisse des Bewerbers, seine persönliche Cicnan zu der be⸗ absichtigten Verwendung und auf den zur Erreichung des Verwendungs⸗ zwecks erforderlichen Geldbetrag. . Bei Abfindungsantrͤgen von Witwen ist ferner zu prüfen, ob die für die Rückzahlung des Kapitals im Falle der Wiederverheiratung angebotene Sicherheit nach Art und Umfang ausreichend erscheint oder ob ausnahmsweise von dem Erfordern einer Sicherheitsleistung abge⸗ sehen werden kann.
„Das Ergebnis ihrer Prüͤfung teilen die von den Landeszentral⸗ behörden bestimmten Stellen unter Benachrichtigung des Bezirks⸗ kommandos unmittelbar der obersten Militärverwaltungsbehörde mit. Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei und 85. sich darüber, ob und welche Maßnahmen zur Sicherung des Zweckes der Abfindung erforderlich erscheinen, Pi ene. ob und für welche Frist die Weiterveräußerung und ung des auf Grund der Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks zu beschränken ist, sowie ob die Bewilligun der Kapitalabfindung von der Eintragung einer Sicherungshypothe zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung abhängig zu machen ist oder aus welchen Gründen von der Eintragung oder den Maßnahmen des § 6 Satz 2 des Gesetzes abgesehen werden kann. Hiernach be⸗ scheinigen sie, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe für eine nü lich Verwendung des Kapitals Gewähr besteht; zugleich äußern sie sich darüber, ob die Zahlung an Dritte zu leisten ist.
1 es sich um den Antrag der Witwe eines Angehörigen der Marine oder der Schutztruppen, so unterbleibt die Benachrichtigung an das Bezirkskommando.
„Weenn es sich um den Erwerb von Grundbesitz durch Beitritt zu einem Bau⸗ oder Siedelungsunternehmen handelt, ist auch eine Be⸗ scheinigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle über die Gemeinnützigkeit des Unternehmens beizufügen.
4 Die endgültige Entscheidung
Die oberste Militärverwaltungsbehörde trifft auf Grund der gemäß Nr. 2 und 3 beschafften Unterlagen, deren Ergänzung im Be⸗ nehmen mit den Landeszentralbehörden ihr vorbehalten bleibt, die endgültige Entscheidung über die Kapitalabfindung.
Sie setzt im Falle der Abfindungssumme fest und bescheidet den Antragsteller. böschrift des Bescheids erhalten das Generalkommando, das Bezirkskommando, die Pensionsre eelungs⸗ behörde sowie die mit der Ueberwachung der Verwendung betraute Stelle (Nr. 6). u“
Bei Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Abfindungssumme derart zu bemessen, daß sich das im § 5 des Ge⸗ setzes bei dem 55. Lebensjahre festgesetzte Vielfache der Versorgungs⸗ gebührnisse (8 ¼) für jedes fernere Lebensjahr um die Hälfte des⸗ jenigen Versorgungsteils, welcher der Kapitalabfindung zugrunde ge⸗ legt wird, vermindert.
In dem Bescheid ist der Verwendungszweck der Abfindungssumme und der Empfangsberechtigte zu bezeichnen, eine nach Lage des Einzel⸗ alls zu bestimmende Frist für den Nachweis der bestimmungsgemäßen
erwendung festzusetzen und auf das Rückforderungsrecht des Fiskus, auch für den Fall einer Wiederverheiratung der Witwe (§§ 7, 8, 11 des Gesetzes), hinzuweisen. Auch ist eine gemäß § 6 des Gesetzes bestimmte Frist in den Bescheid aufzunehmen.
Werden zur Sicherung des Zweckes der Abfindung besondere Maßnahmen angeordnet oder wird die Eintragung einer Sicherungs⸗ hypothek verlangt, so ist dies im Bescheid im einzelnen anzugeben. In dem Bescheid ist darauf hinzuweisen, daß bei Vereitelung des Ab⸗ findungszwecks durch Verstoß gegen die von der obersten Militär⸗ verwaltungsbehörde angeordneten Maßnahmen die Rechtsfolgen des § 8 eintreten. 8
Das nach Nr. 9 Abs. 2 an Stelle des Generalkommandos tretende Marine⸗Stationskommando oder das Kommando der Schutz⸗ truppen sowie das Bezirkskommando erhalten keine Abschrift des Be⸗ scheids, wenn es sich um den Antrag der Witwe eines Angehörigen der Marine oder der Schutztruppen handelt.
Die Bewilligung der Kapitalabfindung ist unter Angabe der be⸗ willigenden Behörde, des Tages der Bewilligung, der Höhe der Ab⸗ findung und der Höhe der durch die Abfindung erlöschenden Bezüge in den Militärpaß zu vermerken. 9
Die Auszahlung der Abfindungssumme
Die Auszahlung der Abfindungssumme erfolgt nach den von den bersten Militär⸗
Landeszentralbehörden im Einvernehmen mit den o verwaltungsbehörden erlassenen Bestimmungen.
6 8 Die Ueberwachung der Verwendung
Die Ausführung der Entscheidung nach Maßgabe der dem Ab⸗ gefundenen gemachten Auflagen und die Ueberwachung der weiteren nützlichen Verwendung ist Sache der von der Landeszentralbehörde bestimmten Stelle. Diese hat der obersten Militärverwaltungsbehörde jittteilung zu machen, wenn der Zweck der Kapitalabfindung gefährdet oder vereitelt wird, auch hat sie auf Erfordern der obersten Militär⸗
verwaltungsbehörde Auskunft zu erteilen.
7
Die Rückforderung der Abfindungssumme
Ueber die Rückforderung entscheidet die oberste Militärerwal⸗ tungsbehörde. b
Liegen die Voraussetzungen der §§ 7, 8 des Fesehe⸗ vor, so ist die Entscheidung über die Rückforderung dem Abgefundenen zuzu⸗ stellen und gleichzeitig der Phenstonsvege ungsgohörd⸗ mitzuteilen.
Die auf Grund der Rückzahlung wieder fortlaufend zu zahlenden Versorgungsgebührnisse sind vom 1. des Monats ab, in dem die Rückzahlung erfolgt ist, in der dem zurückgezahlten Betrag ent⸗ sprechandeg Höhe zu gewähren. Für die Zeit bis zu diesem Tage ind die Gedührniffe nicht nachzuzahlen. 8
Auf die Neuregelung der Versorgungsgebührnisse finden die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 19. Juni 1906 (Zen⸗ tralbl. für das Deutsche Reich S. 662) entsprechende Anwendung.
Schließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so berichtet die Pensionsregelungsbehörde an die oberste Militärverwaltungs⸗ behörde und außert sich gutachtlich über die angebrachte Art der Rückzahlung der Abfindungssumme sowie darüber, ob nach Abzug der ihr nach § 11 des etzes zu belassenden Beträge besondere Gründe für einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückzahlung
vorliegen. Die oberste 1“ entscheidet nach
Anhörung der in Nr. 6 bezeichneten Stelle im Einvernehmen mit dem Reichsschatzamt, ob und unter welchen Bedingungen die Rück⸗ zahlung erfolgen oder unterbleiben soll.
8 Die Wiederbewilligung der erloschenen Gebührnisse Ueber die Wiederbewilligung der erloschenen Gebührnisse im alle des § 9 des Gesetzes entscheidet die oberste Militärverwaltungs⸗ hörde. Die Bestimmungen der Nr. 7 Abs. 3 und 4 finden An⸗ wendung. ö 28 9 289 1 S8385 . “ Zuständige Behörden Als oberste Militärverwaltungsbehörde gilt für das Heer das Kriegsministerium des Kontingents, für die Kaiserliche Marine das Reichs⸗Marineamt und für die Kaiserlichen Schutztruppen das Reichs⸗Kolonialamt. 1 M 1 n Stelle der Generalkommandos treten für Marineangehörige die Marine⸗Stationskommandos, für Z“ Kommando der Schutztruppen im Reichs⸗Kolonialamt. Berlin, den 8. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Militärverwaltungsbehörden zu erlassenden Anweisungen der Landes⸗ zentralbehörden. 8 S 8
C1“ Bekanntmachuüung. ; 19 möurg; t 22 528 Beschln untersagt worden ist, wird zu dem jugelaslen, nachbem die in der Bekannimachun umnzverläͤffiger sonen vom Mindestansschlußfrist abgilaufen ist. ve den 11. Jult 1916. e Deputation für Handel, Schiffahrt 3 11“ Justus I.angenr dnd etz easr
Bekanntmachung.
L1“
Mit Einverständnis des Gouvernements wird im Interesse der des ““ der ap⸗
Heeresernährung und der Bevölkerun Firma Groß⸗Gerau, Geschäftsführer Debs in
uut gsa . ezeb st
er Betrie unzuverlässig geführt worden,
preisbestimmungen des Gouvernements nicht innegehalten wurden. Metz, den 9. Jult 1916.
Der Kaiserliche Kreisdirektor. von Lo eper.
— hnung: Brodschrangen 20),
der unterzeichneten Deputation Pern Pie en
Handelmit Nahrungs⸗ . wegen Unzuyerläͤssigkeit ezeichneten Feee 9
zur Fernhaltun
Handel vorgesehene Feenahlge
Pehseer. neüeg Adolf Hantelmann in
weil die Höchst⸗
ajestät der König haben Allergnädigst geruht
dem ordentlichen Professor in der theologi F ä der Universität in Greifswald D. Dr. —— Uen Frt bn der 1 Titius, den ordentli Professoren in der theologischen Fakultät der Ses eütn Otto Baumgarten und der evangelisch⸗theologischen Johannes Meinhold
ordentlichen Professor in
der theologi Universität in Göttingen D. heologischen Fakultät
Arthur
Kiel D. Erich Schaeder und D. dem ordentlichen Professor in Fakultät der Universität in Bonn D. den Charakter als Geheimer Konsistorialrat, dem ordentlichen Ftage — Schoen den Charakter als Geheimer Justizrat sowie den Provinzialschulräten Witmnkr. Justig ln Posen, Suhr in Danzig, Dr. August Schlüter in Münster,
und Paul Prohasel in Breslau, in der philosophischen Fakultät der
und staatswissenschaftlichen Fakultät tingen Dr. Karl Oldenberg,
der philosophischen Fakultät der Rarl Brandi, Dr. Kurt Sethe und Dr.
niversitgt in Bonn Dr. Franz London scharius und Dr. Avol Hyroff 1— Königlichen und Universitäts
Sculze den Charakter perleihen.
Seine Majestät der König haben Alergnädigst geruht:
dem Regierungsbaumeister Greim, Vorstand des Militär⸗ den Charakter als Baurat mit dem
hauamts Spandau III, gerönlichen Range der Räte vierter Klasse,
den Geheimen expedierenden Sekretären Scheffler und dem Geheimen Registrator 8. Flten im
Wegener sowie Rriegsministerium den Charakter als üss ehasg. 1dem Geheimen
Rriegsministerium, als Hofrat,
Nr. 146, den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Ma jestät das Staatsministerium den Regierungsrat
des Königs hat
Professor in der rechts⸗ und staatswissen⸗ der Universität in Göttingen Dr. Paul
Paul Walter Wüllenweber in Koblenz, Joseph Klau in Fresr⸗ 8 edieh i Jaselrr niversitä 3 2 berg Dr. Otto Kern, dem ordentlichen Professor Feceesäen. der Universität in Göt⸗ den ordentlichen Professoren in Universität in Göttingen Dr. — G erman 1 den ordentlichen Professoren in der ndiseepihehme Fadhn des Conrad D und dem Direktor der ibliothek in Königsberg Dr. Alfred als Geheimer Regierungsrat zu
expedierenden Sekretär Lampe vom beschäftigt im Militärkabinett, den Charakter
ferner aus Anlaß des Uebertritts in den Ruhestand d Oberzahlmeister Best er vom 1. Masurischen In ensgeistegedenn
Pr. Thümen in Potsdam zum zweiten Mitgliede des Bezirks⸗
zusschusses in Potsdam auf Lebenszeit ernannt.
Der Königliche Hof legt heute für Seine Durchlaucht den Prinzen Adolf zu Schaumburg⸗Lippe ncnuch.
zuf eine Woche — bis einschließlich den 17. d Berlin, den 11. Juli 1916.
8 Der Oberzeremonienmeister Freiherr von Reischach.
.
Finanzministerium.
Die Rentmeisterstellen bei den Königlichen Kreiskassen n Mansfeld und Zeitz, Regierungsbezirn Merseburg, 88
89 und Naugard, Regierungsbezirk Stettin, sind z
Hauptverwaltung der Staats schulden. 8
Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be⸗ virtten Verlosung der Prioritätsobligationen 8 8 III. Serie, II Sere L. B und „Serie Lit. C 1. und 2. Emission 8 Bergisch⸗Märkischen Eisenbahngesellschaft sind der besonderen Beilage zur heutigen Ausgabe des Heccs⸗ und Staatsanzeigers“ verzeichneten Nummern gezogen ’ Sie werden den Besitzern zum 1. Januar 1917 mit der ufforderung gekündigt, die in den ausgelosten Nummern ver⸗
lhriebenen Kapitalbeträge
vom 2. Januar 1917 ab
egen Quittung und Rückgabe der Obligationen bei der Staats⸗ chuldentilgungskasse in Berlin W. 8, Tauben 5 8 ; venegata . straße 29, zu er a. mit den Obligationen III. Serie die Er⸗ neuerungsscheine für die Zinsscheinreihe VII, b. mit den Obligationen III. Serie Lit. B die Zinsscheine Reihe VI Nr. 10 bis 20, c. mit den Obligationen III. Serie Lit. C 1. 85 8 Emission die Zinsscheine Reihe V Nr. 13 ebst Erneuerungsscheinen für die nächsten Zinsschei mreihen un⸗ jeblich mit abgnllefern
*
Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet. kassen und in Frankfurt a.
eingereicht werden, Prüfung vorzulegen und nach erfolgter zahlung vom 2. Januar 1917 ab zu bewirken hat. Der Betrag der etwa fehlenden ; “ Süt * 31. erzinsung der verlosten Obligatione Zugleich werden die bereits früher
und mit dem Bemerken aufgerufen, dem 31. Dezember des Jeufg⸗ 9 und daß jeder Anspruch aus ihnen erlischt,
zur Einlösung vorgelegt sei B Vordrucke sung vorgelegt sein werden
genannten Kassen unentgeltlich verabfolgt. Hauptverwaltung der Staatsschulden. vpon Bischoffshausen.
Bekanntmachung. Dem Fabrikarbeiter Richard Lange in Bergerho
des § 1 der
undesratsverordnung zur Personen vom 80
Radevormwald, den 11. Juli 1916. Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister. Hochstein.
Bekanntmachung.
allmann, geboren am 24. September 1875 zurzeit Düsseldorf, Oststraße 172 wohnhaft, Carl Callmann, Therese geb. Hirsch, 1876 in Burgsteinfurt, Kreis Steinfurt, zurzeit Düsseldorf,
das gesamte Reichsgebiet verboten worden. Düsseldorf, den 7. Juli 1916.
„Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: — Thelemann
Bekanntmachung.
ständen des Kriegsbedarfs boten worden. 8
3 Düsseldorf, den 9. Juli 1916
8 Die Polizeiverwallung.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Pr. Thelemann.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshaupt⸗ 6 M bei der Kreiskasse 1; vie Efferten önnen schon vom 1. Dezember 1916 ab einer dieser Kassen
die sie der Staatsschuldentilgungskasse zur eststellung die Aus⸗
insscheine wird vom ezember d. J. hört
1 ausgelosten, Beilage verzeichneten, noch rückständigen Dahcgeloste vicufe ber daß ihre Verzinsung mit rer Verlosung aufgehört hat, 8 wenn 1 lang alljjährlich einmal öffentlich aufgerufen und dessen nc Fü
pingen, der Einkauf von Erdbeeren für die Zeit von heute, ücht Fltsstene binnen Jahresfrist nach ufru
Sonntag, den 9. Jult, bis Freitag, den 14. d. M., Morgens 8 Uhr, A dem letzten öffentlichen
zu den Quittungen werden von sämtlichen oben⸗
i iS. 146, sowie dessen E 8 a 8 Feselbhh ist auf Fhof ernhaltung unzuverlä
„ Handel vom 24, Septemer 1915 fealich. he⸗
tätigung im Handel vom heutigen Tage ab untersagt worden.
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bund 15 September 1915 (RGBl. S. 603) über 88 Fen allaen atgchane ässiger Personen vom Handel ist a dem Metzger und Händler Carl zu Geilenkirchen, b. der Ehefrau geboren am 23. Mai straße 172 wohnhaft, die Ausübung des Handels mit 889 ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit “ und Genußmitteln, sowie mit Gegenständen des Kriegsbedarfs für
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats ü⸗
die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Henber vnne nss über tember 1915 (RGBl. S. 603) ist dem Kaufmann Peter Fehling geboren am 4. Januar 1860 zu Düsseldorf⸗ Gerresheim, zurzeit Düsseldorf, Birkenstr. 6 wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie mit Gegen⸗ für das gesamte Reichsgebiet ver⸗
Nichtamtliches.
Deuntsches Reich. Preußen. Berlin, 12. Juli 19
„Derr heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsan igers“ liegt die Ausgabe 1043 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 578. Verlustliste der preußischen Armee, die “*“ und die 278. Verlustliste der bayerischen
1“
in der Eröffnungssitzung des Provinzigllandtages der h Rheinhessen gab der Provinzialdirektor Ge⸗ heimer Rat Best, der „Darmstädter Zeitung“ zufolge nachstehenden Erlaß Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
bekannt:
“ An 1Eee. g be Neeeh 8
e vor lahren hat? n Gott ruhender Ahnherr Großherzog Ludwig I. Besitz von Rheinhessen ergriffen. A2hn 85 Patent vom 8. Juli 1816 abgelegtes Gelöbnis, daß „alle Einwohner dieses Landes“ in Seiner „landesväterlichen Huld und Gnade“ ruhen sollten, daß Er „der Beförderung ibrer Wohlfahrt Seine unermüdliche Sorgfalt widmen werde“, hat Er in langer, segensreicher Regierung treu⸗ lich gehalten. Wie Meinen erlauchten Vorfahren, ist auch Mir die Pflege der Wohl'’ahrt des schönen Rheinlandes, mit dem Ich Mich von Jahr zu Jahr fester verbunden fühle und das Mir ganz ans Herz gewachsen ist, ein heiliges Vermächtnis gewesen. Das von der Fremdherrschaft miß⸗ handelte und ausgesogene Land hat sich in langer Friedenszeit zu neuer Blüte erhoben. Wie im Mittelalter, jener stolzen Zeit Eurer Geschichte, von deren Herrlichkeit die Dome von Mainz und Worms zu uns reden, so wetteifert der gesegnete Landstrich zwischen Rhein, Nahe und Donnersberg an Foörtschritt und Wohlstand auch heute wieder mit den bevorzugtesten Gauen unseres deutschen Vaterlandes. Industrie und Handwerk, Handel und Verkehr blühen in den rheinischen Städten. „Eure Fluren und Rebenhügel zeugen von dem Fleiß und der Tüchtigkeit ihrer Bebauer. Die Kunst, das beste Zeugnis des Hochstandes der Kultur, hat bei Euch reiche Pflege ge⸗ funden. Der Rhein, solange Grenze und ranke ze ifale den Gauen auf seinem rechten und linken Ufer, verknüpft heute enge das von udwig I. erworbene Neuhessen mit den alten Stammlanden Meines Hauses. Die stolzen, unter Meiner Regierung erbauten Rheinbrücken sind Wahrzeichen des wachsenden Verkehrs und Wohl⸗ standes wie des immer inniger gestalteten Zusammenhaltens der hessischen Provinzen. Fester noch als das tägliche Leben hat das auf den Schlachtfeldern gemeinsam vergossene Blut Euch mit den Söhnen der älteren hessischen Landesteile, das ganze Hessenvolk aber mit dem großen deutschen Vaterlande zusammengerittet. Heute stehen Meine tapferen Rheinhessen Schulter an Schulter mit den Brüdern aus allen deutschen Gauen wieder im Kampfe fuͤr des Deutschen Reiches Macht und Ehre. haben unverwelklichen Lorbeer um ihre Fahnen gewunden. In heißem Dankgefühl gedenke 29 mit Euch der Helden, die draußen fürs Vaterland ihr Leben gelassen, geblutet und gelltten haben.
Die Staatsschuldentilgungskasse ist werktäglich von 9 Uhr n
gesamten Bevö kerung an der Lösung der schweren Aufgaben, die der Krieg den Daheimgebliebenen siellt, die Eutschlossenheit, mit der Ihr die Entbehrungen des Krieges tragt, geben Mir die Gewißheit, daß wir den schweren Kampf durchhalten bis zum fiegreichen Eande. — Rheinhessen! Den Tag, an dem Euner Land vor hundert Jahren hessisch geworden, kann Ich nicht hesser be⸗ geben, als durch die Erneuerung des Gelöbnisses Meines Ahnberrn Großherzogs Ludwig I. Mein innigster Wunsch dabin, daß es Mir bald vergönnt sein möge, Mein schönes Rheinland durch die Nöte und Schäden dieses Krieges in einem langen, ge⸗ segneten zu dürfen. Das walte Gott!
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Der Generalgouverneur in Cetinje hat kürzlich gegen den früheren montenegrinischen Kriegsminister Radomir Vesovic und fünf seiner Verwandten gleichen Namens einen Steckbrief erlassen, weil sie des Meuchelmordes an einem österreichisch⸗ungarischen Offizier und des Mordversuches an einem Infanteristen dringend verdächtig sind. Wie aus dem Kriegspressequartier von „W. T. B.“ gemeldet wird, bemäch⸗ tigte sich die feindliche Presse sofort der Angelegenheit und machte aus ihr eine Staatsaktion ersten Ranges. Steht doch in der „Times zu lesen, daß sich Montenegro in hellem Auf⸗ ruhr befände. Diesen Nachrichten gegenüber ist zu betonen, daß in Montenegro seit der Besetzung durch die österreichisch⸗ungarischen Truppen vollste Ruhe herrscht und der weitaus größte Teil des hartgeprüften Volkes dieser Ruhe auch aufrichtig froh ist. Wenn ab und zu irgendwo
eichen einer gewissen Mißstimmung sichtbar wurden, so be⸗ chränkten sie sich nur auf einen ganz engen Kreis von Elementen, die zumeist aus unbefriedigtem persönlichen Ehrgeiz mit den
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Sie haben geholfen, den nahen Feind von unseren Grenzen fern⸗
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neuen Verhältnissen unzufrieden waren, denen es aber nie ge⸗
8 bnc. auch nur im geringsten in der Oeffentlichkeit wirksam zu
den. Zu diesen, wie bemerkt, durchaus vereinzelten Elementen gehörten der einstige montenegrinische Kriegsminister Radomir e und sein im Norden des Landes wurzelnder Familien⸗ hang. General Vesovic, ein ehrgeiziger, in der Wahl seiner Mittel rücksichtsloser Mann, hatte sich im Balkankriege und im Krieg Montenegros gegen Oesterreich⸗Ungarn eine außer⸗ ordentlich einflußreiche Stellung zu schaffen gewußt, um die er natürlich durch die Einsetzung der österreichisch-ungarischen Verwaltung gekommen ist. Wenn auch seine Mißstimmung egen die Monarchie nirgends werktätig in Erscheinung treten onnte, war es doch geboten, ihm die immerhin bestehende Möglichkeit eines ungünstigen Einflusses auf seine Stammes⸗ genossen zu entziehen. Mitte Juni ließ der Militärgouverneur den einstigen Kriegsminister auffordern, das Land zu verlassen und seinen Wohnsitz in der Monarchie zu nehmen. Einige andere Männer, die aus denselben Gründen die gleiche Aufforderung erhalten hatten, folgten ihr ohne Zaudern und halten sich jetzt in Wien auf. Vesovic hingegen beantwortete den Befehl des Militärgouverneurs mit dem Meuchelmord an den Ueberbringer der Botlschaft, Oberleutnant Adolf Pecher vom ungarischen
Landsturminfanterieregiment Nr. 23, und mit der Flucht. Bei
der Verfolgung wurde noch ein Infanterist verwundet. Selbst⸗
verständlich hob man leserg alle männlichen Mitglieder der Familie Vesovic, soweit sie nicht mit Radomir geflohen waren, als Geiseln aus und führte sie nach Cetinje ab.
3 Ge⸗ hr Gegen die lüchtlinge erließ der Militärgouverneur den einaangs erwähnten Steckbrief. Auf den Kopf des geflüchteten Anführers sind
50000 Kronen gesetzt. Die Bevölkerung Montenegros erhielt von der Tat des Generals Vesovic durch öffentlichen Anschlag Kenntnis. Wie aus zahlreichen Kundgebungen hervorgeht, wurde der Meuchelmord an Oberleutnant Pecher von den weitesten Kreisen des Landes auf das schärfste verurteilt. schien beim Generalgouverneur, um im Namen seiner Gläubigen diesem Empfinden Ausdruck zu verleihen und zu bitten, daß die ruchlose Tat eines einzelnen nicht am ganzen Volke gesühnt werde. Zu irgendeiner Ausschreitung ist es nirgends gekomme Alles blieb ruhig. „Reuterschen Bureaus“ Serbien; auch hier ist nicht die geringste Ausschreitung vor⸗ gefallen.
Der Metropolit er⸗
Ebenso erlogen sind die Mitteilungen des über angebliche Unruhen in
Großbritannien und Irland. Amtlich wird bekanntgegeben, daß der ECarl Crawford an
die Stelle Lord Selbornes als Präsident des Landwirtschafts⸗ und Fischereiamts tritt. 8
— Im Laufe der Erörterung über die Lage in Irland
gab Lord Lands downe im Oberhause, wie „W. T. B.“ meldet, bekannt, daß in der Zeit bis zur Einsetzung der neuen Regierung dem Parlament ein irischer Sekretär verantwortlich sein würde, dem ein befähigter Offizier beigeordnet werden würde. Eine Amnestie für Aufständische würde nicht erfolgen und das Tragen v
Waffen würde verhindert werd
6 Frankreich. Die Deputiertenkammer erörterte in ihrer gestrigen
Sitzung den Antrag Bouyssou, der darauf abzielt, für die ganze Dauer des Krieges die französische Handelsflotte zu requirieren.
Laut Bericht des „W. T. B.“ wandte sich der Unterstaatssekretär
für die Handelsmarine Nail gegen allgemeine Requisitionen, da teil⸗ weise Requisitionen vorzuziehen seien, indem man abwechselnd alle Schiff⸗
hrtsgesellschaften heranziehe. Eine Herabsetzung der Preise für Schiffs⸗
frachten sei unmöglich, solange es kein Uebereinkonemen zwischen allen see⸗ fahrenden Ländern gede. Naitl war der Ansicht, daß über die Herabsetzung der Frachtpreise zwischen den Verbündeten genügen würde. Ueberdies werde das angenommene Gesetz über die Kriegs⸗ gewinne eine Gesamtrequisition der Handelsflotte überflüssig machen. Chaumet befürwortete die Schaffung einer Zentralkasse durch die Reeder, die ihre Gewinne zur Ausrüstung von Schiffen nach dem Kriege zusammen tun würden. Der Marineminister Lacaze sprach die Befürchtung aus, doß die Ordnung der Requisition in der Aus⸗ führung großen Schwierigkeiten begegne, und hielt es für angebracht, den Reedern die Möglichkeit der Erzielung von Gewinnen zu lassen, die es nach Friedensschluß erlauben würden, Schiffe zu essetzen.
Die Kammer lehnte mit 250 gegen 207 Stimmen die
Rückverweisung des Antrags Bouyssou j jis ab und nahm dann die Resolution Wes in ne .. Abänderung an.
ouyssou mit einer kleinen
Niederlande. Die Marinebehörden haben eine Untersuchung
über die Beschießung des niederländi iffe Weldaad“ und über die Ferfendenba scen Schifhes
ber die T ischerfahr⸗ uges „Sch. 103“ eingeleitet. Das Cbeene wird . inisterium des Aeußern bekannt gegeben werden.
as „Haager Korrespondenzbureau“ meldet über die Ver⸗
senkung des holländischen Fischd 8 treuida“ durch schen Fischdampfers „Geer
ein U⸗Boot, daß der Kapilän, der zweie
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geht aber heute