1916 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Jul 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Ministeriumder geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Bekanntmachung, betreffend Diplomprüfung fürdenmittleren Bibliotheks⸗ dienst usw.

Die nächste Prüfung findet Montag, den 9. Oktober 1916, und an den folgenden Tagen in der Königlichen Bibliothek zu Berlin statt.

Gesuche um Zulassung sind nebst den erforderlichen Papieren (Ministerialerlaß vom 24. März 1916 § 5) spätestens am 11. Sep⸗ tember 1916 dem unterzeichneten Vorsitzenden der Prüfungskommission, Berlin NW. 7, Unter den Linden 38, einzmreichen.

Die Prüfung erfolat nach dem Ministerialerlaß vom 24. März 1916; doch werden auch solche Bewerber zugelassen, die den Bedingungen in § 4 des Erlasses vom 10. August 1909 genügen.

Berlin, den 8. Juli 1916.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission. 88 Paalzow.

Ministerium des Inne

Der Kreisassistenzarzt Dr. Max Richter aus Walden⸗ burg i. Schl. ist zum Kreisarzt ernannt und mit der Ver⸗ g2,e des Kreisarztbezirks Kreis Münsterberg beauftragt worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 haben wir dem Artisten Wilhelm Leipzig, hier, Gobbinstraße I1, den Handel mit Lebensmitteln jeglicher Art wegen Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden untersagt.

Görlitz, den 8. Juli 1916.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Viebeg.

8

Bekanntmachung

Die gegen den Metzgermeister Heinrich Töllner, Oester⸗ holzstraße Nr. 76 in Dortmund, am 25. März d. J. von uns er⸗ lassene Verfügung, betreffend Untersagung des Handels mit Nahrungsmitteln Fleisch⸗ und Wurstwaren aller Art sowie Fette —, haben wir wieder aufgehoben.

Dortmund, den 5. Juli 1916.

Die Polizeiverwaltung. J. A.: Schwarz.

Bekanntmachung. 6

Dem Kaufmann Karl Callmann, Herne, Bahnhofstraße, geboren am 11. August 1860, ist auf Grund der Bundesrats⸗ verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Nahrungsmitteln jeder Art untersagt worden.

Herne, den 8. Juli 1916.

Die Stadtpolizeiverwaltung. Der Erste Bürgermeister. J. V.: Lampe.

88 Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. 1 1in 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915b (RGBl. S. 603) über die Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel ist der Ehefrau Bruno Menshau, Elisabeth geb. Mommer, geboren am 14. Mai 1877 in Dortmund, zurzeit Düsseldorf, Corneltusstraße 90 wohn. haft, die Ausbung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln für das gesamte Reichsgebiet verboten worden.

Düsseldorf, den 10. Juli 1916.

. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister.

J. V.: Dr. Thelemannn.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. „1 und 2 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ tember 1915 (nGBl. S. 603) ist der Handelsfrau Frau Peter Belgo, Gertrud geb. Biesgen, geboren am 17. Februar 1879 in Mülheim⸗Ruhr⸗Speldorf, zurzeit Düsseldorf, Marktstraße 11. wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Butter für das gesamte Reichsgebiet verboten worden.

Düsseldorf, den 10. Juli 1916.

Deie Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Thelemann. 1 8

8 Bekanntmachun

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ tember 1915 (7GBl. S. 603) ist a. der Ehefrau Abraham Kantorowitsch, Dina geborene Neumann, geboren am 1. Januar 1880 in Lodz in Rußland, zurzeit Düsseldorf, Scharnborst⸗ straße 4 wohnhaft, b. dem Kaufmann Abraham Kantorowitsch, geboren am 30. März 1875 in Gora in Rußland, zurzeit ebenfalls Düsseldorf, Scharnhorststraße 4 wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ besondere mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln sowie mit Gegenständen des Kriegsbedarfs verboten worden. 18

Düsseldorf, den 10. Juli 1916.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Thelemann.

8

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Bundesratsverordnung zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) iit dem Kaufmann Moritz Frankenhuis, geboren am 8. Oktober 1880 in Enschede (Holland), zurzett ssel⸗ dorf, Remschelderstraße 1 wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln für das gesammte Reichsgebiet verboten worden. .“

Düsseldorf, den 10. Juli 1916.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Gemäß 5 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats zur ernhaltung vnves g hig Personen vom Handel vom 23. September 915 (R S. 603) ist der Handelsfrau Frau Josef Graf,

Lutse geb. Schoͤn, geboren am 16. Oktober 1862 in Düsseldorf,

zurzeit Düfselvorf, Marktstraße 11 wohnhaft, die Ausübung

des Handels mit Butter für das gesamte Reichsgebiet ver⸗ boten worden.

Düfseldorf, den 10. Juli 1916.

Die Polizeiverwaltung, Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Thelemann.

5

11 Bekanntmachung. *

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) über die Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel ist der Ehefrau Siegmund Koopmann, Jetha geborene Biermann, geboren am 6. Junt 1870 in Michelfeld, Kreis Ruhrort, zurzeit Düsseldorf, Mittel⸗ straße 3 wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs sowie mit Gegenständen Kriegsbedarfs für das gesamte Reichsgebiet verboten worden. 8 8

Düsseldorf, den 10. Juli 1916. 8 1“ Die Poltzeiverwaltung. J. B.: Dr. Thelemann. Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltuna unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RSBl. S. 603) ist a. dem Milchhändler Adam Reuter, geboren am 25. Februar 1869 in Bodenhard, zurzeit Düsseldorf, Mettmannerstraße 61 wohnhaft, b. der Milch⸗ händlerin Adam Reuter, Margarethe geb. Klumb, geboren am 18. September 1863 in Budenbach, zurzeit Düsseldorf, Mettmanner⸗ straße 61 wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs⸗

Der Oberbürgermeister.

werden.

und Genußmitteln für das gesamte Reichsgebiet verboten worden. b Düsseldorf, den 10. Juli 1916.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) ist dem Kaufmann Heinrich Nacken, geboren am 17. Juli 1863 in Mülheim a. d. Ruhr, zurzeit Düssel⸗ dorf, Steinstraße 71 wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln sowie mit Gegenständen des Kriegs⸗ bedarfs für das gesamte Reichsgebiet verboten worden.

Düsselvorf, den 10. Juli 1916.

Die Polizeiverwaltung. D Pberascgerte sten J. B.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Dem am 2. März 1873 zu Richtenberg, Kreis Franzburg in Pommern, geborenen, zurzeit Düsseldorf, Yorkstraße 11 wohnhaften Kaufmann Hugo Misch ist gemäß § 1 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (*GBl. S. 603) durch meine Verfügung vom 20. Juni 1916 nicht nur der Handel mit Butter, sondern mit sämtlichen Nahrungs⸗ und Genußmitteln, insbesondere mit Butter, untersagt worden. 18

Düsseldorf, den 11. Juli 1916.

8 Die Polizeiverwaltung.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Thelemann.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 13. Juli 1916.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Zoll⸗ und Steuerwesen, die vereinigten Ausschüsse für Rechnung swesen und für Handel und Verkehr

ie der Ausschuß für Justizwesen Sitzungen

Der Königlich schwedische Gesandte Graf Taube ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übérnommen.

Der Kubanische Gesandte de Agiiero y Betancourt ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt⸗ schaft wieder übernommen.

Gestern ist eine neue Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Flachs⸗ und Hanfstroh Nr. W. III. 300/6. 16 KRA, er⸗ schienen. Durch diese werden, wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, die gesamten Mengen des im Reiche angebauten Flachses und Hanfes des Jahres 1916 mit der Trennung vom Boden sowie alle vorhandenen alten Bestände und etwa noch zur Ein⸗ fuhr nach Deutschland gelangendes Flachs⸗ und Hanfstroh be⸗ chlagnahmt. Es bleibt jedoch das Rösten des Strohs und das Ausarbeiten der Fasern im eigenen Betriebe gestattet. Ein Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände ist nur an die Kriegsflachsbau⸗Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 56 (Markgrafenstraße 36), oder an solche Personen gestattet, die einen schriftlichen Ausweis der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechti⸗ gung des Ankaufs der beschlagnahmten Gegenstände erhalten haben. Die Bekanntmachung enthält gleichzeitig die Vor⸗ schrift, daß die Besitzer von Flachs⸗ und Hanfstroh ihre Be⸗ stände früherer Ernte am 1. August 1916 der Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zu melden haben und daß über die beschlagnahmten Vorräte alter und neuer Ernte ein Lagerbuch zu führen ist.

Der Wortlaut, der Bekanntmachung, die noch verschiedene oo1 enthält, ist bei den Polizeibehörden ein⸗ zusehen. 8

Gestern ist ferner eine Bekanntmachung, betreffend Be⸗ schlagnahme und Bestandserhebung der Fahrrad⸗ bereifungen (Einschränkung des Fahrradverkehrs), veröffentlicht worden. Durch diese Bekanntmachung werden laut Mitteilung des „W. T. B.“ die Beweagründe er⸗ sichtlich, die zu dem in fast allen Teilen des Deutschen Reichs vor einiger Zeit ergangenen Verbot der Benutzung der Fahrräder zu Vergnügungszwecken geführt haben. Denn die Bekanntmachung beschlagnahmt alle nicht zur gewerbsmäßigen Weiterveräußerung vorhandenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche, die sich im Ge⸗ brauch befinden oder für den Gebrauch bestimmt sind. Nur für bestimmte Fälle wird der zuständige Militärbefehlshaber die!

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Erlaubnis zur weiteren Benutzung der beschlagnahmten Fahrradbereifungen erteilen. Diese Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt werden, die das Fahrrad in Ermangelung anderer zweckdienlicher Verkehrsmittel als Beförderung zur Arbeitsstelle oder zur Ausübung ihres im allgemeinen Interesse notwendigen Berufes oder Gewerbes oder zur Beförderung von Waren zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes, oder infolge ihres körperlichen Zustandes benötigen. Die Bekanntmachung führt bestimmte 2 an, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis stets als gegeben angesehen werden, und in denen die Erlaubnis ohne weiteres zu erteilen ist. Die Personen, welchen die Verwendung der Fahrradbereifungen weiter gestattet ist, dürfen sie jedoch nur zu dem bei Erteilung der Erlaubnis bestimmten Zwecke gebrauchen.

Um eine Erlaubnis zur weiteren Benutzung der Fahrrad⸗ bereifungen zu erhalten, ist ein Antrag bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Polizeibehörde unter Beifügung der vorgeschriebenen Radfahrkarte auf einem amtlichen Vordruck zu stellen. Dieser Antrag wird von der Polizeibehörde an die Militärbehörde weitergegeben

Im Fal der Genehmigung des Antrages erhält der Antragsteller seine Radfahrkarte mit einem entsprechenden Vermerk versehen zurück. Falls der Antragsteller abschlägig beschieden wird, verbleibt die Radfahrkarte bei der Polizei⸗ behörde. Es muß dringend empfohlen werden, beabsichtigte Anträge unverzüglich zu stellen, da die Bekanntmachung bereits mit Beginn des 12. August 1916 in Kraft tritt und nach diesem Tage die Benutzung der Fahrradbereifungen ohne die besondere Erlaubnis des Militärbefehlshabers strafbar ist.

Für den Ankauf der beschlagnahmten Fahrraddecken und Schlaͤuche, die nicht mehr benutzt werden dürfen, werden kom⸗ munale Sammelstellen eingerichtet und bekanntgegeben werden. Die Veräußerung der beschlagnahmten Fahrraddecken ist nur noch an eine derartige Sammelstelle für Fahrrad⸗ bereifungen zulässig, die in der Bekanntmachung näher bezeich⸗ nete Preise für Decken und Schläuche zahlen wird. Soweit die beschlagnahmten Fahrradbereifungen bis zum 15. Sep⸗ tember 1916 nicht an eine Sammelstelle abgeliefert sind, sind sie, sofern sie nicht weiter benutzt werden dürfen, bis zum 1. Oktober 1916 an die für ihren Lagerort zuständige Ortsbehörde anzumelden; sie werden sodann enteignet werden. Es darf aber angenommen werden, daß der größte Teil der Besitzer von beschlagnahmten Fahrradbereifungen diese freiwillig an die Sammelstellen veräußern wird, die auch zur Entgegennahme von Fahrradbereifungen ermächtigt sind, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Durch die getroffenen Maßnahmen wird es nicht nur möglich sein, den Verbrauch von Gummi zur Herstellung von Fahrradbereifungen einzuschränken, sondern vor allem werden die ganzen zur Ablieferung gelangenden Fahrradbereifungen nach einer entsprechenden Bearbeitung für diejenigen wieder als neue Bereifungen Verwendung finden können, denen die nicheae zur weiteren Benutzung von Fahrradbereifungen erteilt ist.

Die Bekanntmachung enthält eine Anzahl von Einzel⸗ bestimmungen. Ihre Kenntnis ist für alle Personen wichtig, die einen Antrag auf Weiterbenutzung von Fahrradbereifungen stellen wollen. Der Wortlaut ist bei den Polizeibehörden einzusehen. *

Immer wieder wird die Wahrnehmung gemacht, daß Deutsche in Gesprächen, Briefen und dgl. Tat⸗ sachen mitteilen oder Urteile aussprechen, deren Ver⸗ breitung unsere Kriegsinteressen empfindlich zu schädigen geeignet ist. Diese Mitteilsamkeit beruht zumeist nicht auf böser Absicht oder auf dem Mangel an vaterländischer Gesinnung, sondern auf unbedachter Sorglosigkeit, vielfach freilich auch auf einer gewissen Eitelkeit. Es ist vaterländische Pflicht eines Jeden, in Aeußerungen, die unsere Kriegs⸗ interessen berühren können, Unbekannten gegenüber, strengste Zurückhaltung zu üben. Vor allem gilt dieses bei einem Auf⸗ enthalt im Ausland, und zwar gegenüber Jedermann. Der feindliche Nachrichtendienst forscht namentlich deutsche Staats⸗ angehörige, die sich auf Reisen vorübergehend im Ausland auf⸗ halten, über deutsche militärische und wirtschaftliche Ver⸗ hältnisse aus. Er benutzt dazu Mittelspersonen der verschiedensten Nationalität, die sich dem Auszuforschenden gesellschaftlich nähern und ihm unter Vortäuschung deutsch⸗freundlicher Ge⸗ sinnung die ihnen wünschenswerten Mitteilungen zu entlocken suchen. So wird gesprächsweise gefragt, ob und seit wann der Verwandte oder Bekannte, auf den die Rede gekommen war, militärisch einberufen ist, in welchem Alter er steht, welchem Truppenteil er angehört, wo sich der Truppenteil befindet oder befunden hat u. dgIl. Es muß deshalb Grundsatz sein, im Ausland über militärische Dinge, die sich auf die Gegenwart oder jüngste Vergangenheit beziehen, überhaupt nicht zu sprechen, ebensowenig über wirtschaftliche Verhältnisse in Deutschland, da auch nur die geringste Klage über Er⸗ schwerungen, die der Krieg naturgemäß mit sich brachte, den Feind in seiner irrigen Annahme bestärkt, daß er uns wirt⸗ schaftlich erdrosseln könne.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers⸗ liegt die Ausgabe 1044 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 21. Verlustliste der Kaiserlichen Schutztruppen, die 579. Verlustliste der preußischen Armee, die 301. Verlust⸗ liste der sächsischen Armee und die 418. Verlustliste der württem⸗ bergischen Armee

Brayern.

In der Kammer der Reichsräte, die gestern die letzte Sitzung der Tagung abhielt, verlas der Minister des Innern, Dr. Freiherr von Soden, die Allerhöchste Botschaft, wonach der gegenwärtige Landtag bis auf weiteres ver⸗ tagt wird. Der räsident Fürst Fugger schloß die Sitzung mit einer Ansprache, in der er betonte, daß die Reichsratskammer auch in der Kriegstagung die unverrückbaren Prinzipien einer staatserhaltenben gesunden Politik auf christlich⸗monarchischer Grundlage fest im Auge behalten habe und bestrebt gewesen sei, des Landes bestes Wohl zu fördern, Er sprach die Hoffnung aus, daß beim Wiederzusammentritt das Land sich eines ehrenvollen Friedens

erfreuen möge, und schloß die Sitzung, mit einem lebhaft auf⸗

genommenen Hoch auf Seine Majestät den König.

..

Oesterreich⸗Ungarn.

Im ungarischen Abgeordnetenhause ergriff im Laufe der Debatte über die Kriegsgewinnsteuer der Finanzminister Teleszky das Wort, um Mitteilungen über die bisherigen Kriegskosten zu machen. Der Minister sagte laut Bericht des „W. T. B.“:

Der Krieg kostete in den abgelaufenen 23 Monaten dem ungarischen Staat monatlich durchschnittlich 450 bis 470 Millionen Kronen. Diese Summe ist natürlich im Laufe des Krieges gestiegen. Sie war im Anfang kleiner und bewegt sich heute zwischen 560 bis 600 Millionen. Dieses Kriegserfordernis schließt natürlich in erster Linie die Bedürfnisse der Armee in sich; in zweiter Linie die in sehr großem Maßstabe durchgeführte Unterstützung der Familienmitglieder der im Kriege Befindlichen; drittens die Unterstützung der im Auslande befindlichen Landsleute, was gleichfa 8 bedeutende Summen ausmacht, ferner die Deckung des Zinsenerfordernisses der bisher durchgeführten Kreditoperationen und schließlich die Kriegsunterstützung der im öffentlichen Dienste stehenden Angestellten. Was die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Staates betrifft, so haben sich die Einnahmen trotz des Krieges sehr günstig gestaltet, so daß aus ihnen die laufenden Ausgaben, ja sogar die Kriegsunterstützung der Beamten gedeckt werden konnte. Die Kriegsausgaben mußten natürlich durch Kieditoperationen gedeckt werden. Hierzu dienten in eister Linie die vier Kriegsanleihen. Die durch diese Anleihen nicht gedeckten Beträge aber wurden teils durch bei einzelnen Finanzinstituten aufgenommene Konto⸗ korrentanleihen, teils durch Schabscheine, teils durch Inanspruch⸗ nahme der Oesterreichisch⸗Ungarischen Bank gedeckt. Diese Daten können jedermann davon überzeugen, daß einerseits unsere Kriegsausgaben sehr bedeutend sind, andererseits aber, daß, wenn man die sehr bedeutende militärtische Kraftentfaltung des Staates in Be⸗ tracht zieht, sie mit den Kriegsausgaben der übrigen Staaten im Verhältnis stehen, ja daß sie sich gegenüber den Kriegsausgaben der Entente, soweit wir darüber unterrichtet sind, entsch eden günstiger gestalten, und daß unsere Ausgaben auch im entsprechenden Verhältnis zu den Ausgaben unseres großen Bundesgenossen Deutschland stehen. Diese Angaben können das Haus überzeugen, daß wic eine sehr be⸗ deutende Steigerung unserer staatlichen Einnahmen in der Zukunft brauchen, um diese Ausgaben ertragen zu können, und daß die Steuer⸗ vorlagen, welche die Regierung vorlegte und welche wenigstens die Deckung der Zinserfordernisse der Kriegsanlciben im Rahmen der laufenden Einnahmen bezwecken, unbedingt notwendig sind. -

Laut Meldung der „Belgrader Nachrichten“ ist der militärische Generalgouverneur Serbiens seiner Stelle enthoben worden und ist bis zu neuerlicher Wiederverwendung auf Urlaub gegangen. Auch in der Person des Generalstabs⸗ chefs des Gouverneurs wird demnächst eine Aenderung ein⸗ treten. Der Gouverneur verabschiedete sich von seinen Ullter⸗ gebenen in einem Gouvernementsbefehl, in dem er erklärt, daß er mit stolzer Befriedigung auf die bisherige Wirksamkeit des militärischen Gouvernements und auf die bis jetzt erreichten Ziele zurückblicken könne. Die schweren Schäden, die vier Kriegsjahre dem Lande verursacht hätten, seien zum großen Teile beseitigt. Auf dem ganzen Gebiete des Gouvernements gebe es keinen Notstand. Die Bevölkerung sei ruhig und zu⸗ frieden und gedenke mit Dankbarkeit der Gerechtigkeit und Für⸗ sorge der militärischen Verwaltung.

8 Großbritannien und Irland.

„Die französischen Minister Ribot und Thomas und der russische Minister Bark sind gestern in London eingetroffen. —Der Premierminister Asquith teilte gestern im Unterhause mit, daß die Fragen bezüglich des Wahlrechts und der Eintragung der Wähler, die von dem Kabinett beraten worden seien und für die eine unbestrittene Lösung nicht gefunden sei, an den Ausschuß des Hauses zurückverwiesen würden. Er fügte hinzu, daß die Dauer des gegen⸗ wärtigen Parlaments, die unter gewöhnlichen Umständen am 30. September beendigt sein würde, selbstverständlich ver⸗ längert werden müsse. Der Staatssekretär des Janern Samuel brachte zur Kenntnis, daß der Ausschuß, der die Anklagen gegen die irischen Gefangenen untersucht hätte, die Freilassung von 460 von ihnen empfehle, weil sie verführt worden seien und schon drei Monate sich in Haft befänden.

In Erwiderung der vorgestern im Oberhause gehaltenen Rede Lansdownes hat Redmond eine Kundgebung erlassen, in der er einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge sagt:

Er betrachte die Rede als eine grobe Beleidigung Irlands, sie laufe auf eine Kriegserklärung an das irische Volk und die An⸗ kündigung einer Politik der Unterdrückung hinaus. Wenn die Rede die Haltung der Regierung gegen Irland darstelle, so würde es mit allen Hoffnungen auf eine Verständigung zu Ende sein. Er sehe in der Rede die wohlüberlegte Absicht, die Verhandlungen zum Scheitern zu bringen.

Das unionistische Kriegskomitee hat nach einer Meldung des „Rotterdamschen Courant“ vorgestern die Be⸗ dingungen besprochen, unter denen die Soldaten in Meso⸗ potamien kämpfen mußten. Die Mitteilungen darüber machten großen Eindruck auf das Komitee und es beschloß, von der Regierung zu verlangen, daß in dieser Sache eine Untersuchung eingeleitet oder eine öffentliche Debatte darüber gestattet werde. Die „Times“ unterstützen die Haltung des Komitees und erheben Einspruch dagegen, daß das Los und die Leiden der mesopotamischen Armee der Vergangenheit über⸗ antwortet werden sollen.

—, Die Verlustlisten vom 10. und 11. Juli verzeichnen Nam 1 21 bezw. 179 Offizieren

Rußland. 8

Der Kaiser Nikolaus hat vorgestern im Kaiser ichen Quartier den Präsidenten der Reichsduma Rodsjanko in beinahe dreistündiger Audienz empfangen. 1

Nach den Ergebnissen der Wahlen zum Finn⸗ ländischen Landtag werden, wie die „St. Petersburger Telegraphenagentur“ meldet, die Sozialdemokraten 103 Sitze, die Alt⸗Finnländer 33, die Jung⸗Finnländer 22, die Schweden 21, die Agrarpartei 19 und die Arbeiterpartei 1 erhalten.

Italien. 8

Auf Befehl des italienischen Kriegsministers ist, wie „W. T. B.“ meldet, die beurlaubte dritte Kategorie des Jahrgangs 1879 auf den 14. Juli wieder unter die

Waffen gerufen. Niederlande.

Die Kammer verhandelte gestern über den Gesetzentwurf, betreffend den Landsturm.

Laut Bericht des „W. T. B.“ erklärte der Krieasminister Bosborn im Laufe der Debatte, je mehr Friedensgedanken bei den kriegführenden Parteien an Boden gewönnen, desto vorsichtiger müsse SePnd sein, und es müsse seine Armee stets bereit halten, um alle Versuche einer Verletzung der hohländischen Integrität zurückzuweisen. Der Minister des Innern Dr. Cort van der Linden sagte, der Krieg habe nie so gewütet wie gerade jetzt, und dieser Umstand könne allerlei Gefahren mit sich bringen. Der wirtschaftliche Druck, der auf Holland aus⸗ geübt werde, nehme zu. Er würde es für unverantwortlich halten, jetzt

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11““ zu einer Verminderung der bewaffneten Macht zu schreiten, und d Regierung würde jede Stimme gegen den Gesetzentwurf als ein gegen sie gerichtetes Mißtrauensvotum betrachten.

Ein Antrag auf sofortige Beurlaubung der drei ältesten Jahrgänge der Landwehr wurde mit großer Mehrheit ab⸗ gelehnt. Das Landsturmgesetz wurde sodann ohne Abstimmung

angenommen. Belgien.

Das britische Auswärtige Amt veröffentlicht durch das „Reutersche Bureau“ Auszüge aus einer Denkschrift, in der behauptet wird, daß durch Verordnungen des General⸗ gouverneurs Freiherrn von Bissing belgische Arbeiter ge⸗ zwungen würden, entgegen den Bestimmungen des Haager Abkommens, für die deutsche Armee zu arbeiten. Da die Denkschrift nicht in ihrem vollen Inhalte veröffentlicht ist, sondern nur einzelne Stellen aus dem Zusammenhange heraus angeführt werden, so ist ein genaueres Eingehen auf sie nicht möglich. Es kann sich daher hier nur darum handeln, den Sachverhalt in großen Zügen darzustellen und die Dinge ins richtige Licht zu setzen.

Nach dem „Wolffschen Telegraphenbureau“ hat der General⸗ gouverneur in Belgien am 14. und 15. August 1915 zwei Verordnungen gegen die Arbeitsverweigerung erlassen. Die erste Verordnung sollte die Durchführung der im öffentlichen Interesse erforderlichen Arbeiten sicherstellen, die andere Verordnung Verordnung gegen die Arbeits⸗ scheu sollte kräftige und arbeitsfähige Personen zwingen, eine Arbeit anzunehmen, ohne die sie der öffentlichen oder privaten Unter⸗ stützung anheimsielen. Es ist aber unter den erwähnten Voraus⸗ setzungen nicht eim Zwang zur Arbeit schlechthin eingeführt worden, sondern nur ein Zwang zu solchen Arbeiten, die der beruflichen Tätigkeit des Betreffenden oder seinem Leistungsvermögen entsprechen, und nur dann, wenn ein hinreichender Grund zur Arbeiteverweigerung nicht vorliegt. Als hinreichend ist aber aus⸗ drücklich jeder auf dem Völkerrecht beruhende Grund bezeichnet worden. In beiden Verordnungen ist auch derjenige mit Strafe bedroht, der wissentlich der unberechtigten Acbeitsverweige⸗ rung Vorschub leistet. Nach diesen Verordnungen ist somit nicht nur die Arbeitsverweigerung, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen berechtigt ist, sondern auch die Unterstützung von Arbeitern, die ein auf dem Völker⸗ recht beruhendes Recht zur Arbeitsverweigerung haben, straflos. Die Verordnung, betreffend die Arbeitsscheu, bat unter dem 15. Mai 1916 eine Abänderung erfahren. Es sind nämlich die Militärgerichte statt der belglschen Gerichte für zuständig erklärt worden, und es ist an die Stelle der in allen Ländern als besonders harte Maßregel angesehenen Ueberweisung an das Arbeitshaus die zwangsweise Abschiebung zur Arbeitsstelle getreten, wo von dem Beireffenden nur eine seinem Leistunge vermögen entsprechende Arbeit verlangt wird.

Man siebt, daß es sich um Verordnungen handelt, die im öffent⸗ lichen Interesse und zur Steuerung der auch von belgischer Seite vielfach auf das lebhafteste beklagten mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Armenunterstützung durch gesunde und arbeitsfähtge Personen erlassen sind. Aus diesen durchaus sachgemäßen und aus gesunden gesetzgeberischen Erwägungen entsprungenen Maßnahmen macht die englische Denkschrift eine schreiende Völkerrechtsverletzung. Die Denk⸗ schrift muß zugeben, daß der Wortlaut der Verordnungen, die aus. drücklich jeden auf dem Völkerrecht beruhenden Weigerungsgrund als strafausschließend anerkennen, die Beschuldigung widerlegt. Sie hilft sich daher mit der Behauptung, daß die deutschen Militärgerichte die Schutzklauseln der Verordnungen nicht pflichtmäßig anwendeten und das Recht beugten. Dieser gegen die deutschen Militärgerichte erhobene v muß auf das schärfste zurückgewiesen werden. Er richtet sich übrigens von selbst. Denn er ist begründet auf dem 19. Bericht des belgischen Untersuchungsaus⸗ schusses, aus dem eine Reihe angeblicher Vorkommnisse angeführt wird. Der 19. Bericht der belgischen Kommission, die übrigens schon aus ihren früheren Berichten nicht nur in Deutschland, sondern auch dem neutralen Ausland sattsam als unglaubwürdig bekannt ge⸗ worden ist, ist aber am 6. August 1915 also zu einer Zeit, da die in Rede stehenden Verordnungen noch garnicht erlassen waren.

Ebenso unbegründet wie der von der Denkschrift erhobene Vorwurf der Völkerrechtsverletzung ist die damit zusammen⸗ hängende Behauptung, daß deutscherseits die in dem Schrift⸗ wechsel zwischen dem Freiherrn v. d. Lancken und dem Gesandten einer neutralen Macht in Brüssel nieder⸗ gelegten Vereinbarungen über die ungestörte Betätigung der belgischen Unterstützungskommission nicht ein⸗ gehalten worden seien.

Dänemark.

Die dänische Generalpostdirektion meldet, daß auf den dänischen Amerikadampfern „Frederic VIII.“ und „Oscar II.“, ersterer auf der Ausfahrt, letzterer auf der Heimreise, die gesamte Brief⸗ und Paketpost von den Engländern in Kirkwall beschlagnahmi wurde. Von der

norwegischen Postverwaltung ist in Kopenhagen die Nachricht

eingegangen, daß auf dem norwegischen Paketdampfer „Bergensfjord“ auf der Reise von New York nach Bergen von den britischen Behörden in Kirkwall 43 nach Dänemark bestimmte Postsäcke beschlagnahmt wurden. Bulgarien. 1

In der Sobranje stand gestern die zweite Lesung des Budgets auf der Tagesordnung.

Im Laufe der Debatte kritisierte der Agrarier Torlakow, wie „W. T. B.“ berichtet, die gesamte Innenpolitik der Regierung und erklärte, er werde nur ein Budgetzwölftel statt der von der Regierung geforderten sechs bewilligen. Er forderte zahlreiche Aenderungen der Wirtschaftsmaßnahmen. Der Demokratenführer Malinow erklärte, alle Parteien müßten die Regierung unterstützen. Er werde deshalb die Kredite bewilligen, verlange jedoch, daß erst dann die zweite Lesung des Budgets geschlossen und darüber abgestimmt werde, wenn ein neues Gesetz über die Schaffung einer Zentralstelle für Lebensmittelversorgung oingebracht und an⸗ genommen set. Er forderte deshalb Aufschub der Budgetberatung. Der Ministerpräsident RKadoslawow dankte Malinow für die Be⸗ reitwilligkeit, das Budget zu bewilligen, und erklärte, daß auch er die Mängel des bisherigen Gesetzes über Nahrungsmittelversorgung an⸗ erkenne und noch in dieser Session ein Gesetz einbringen werde. Mit einem Aufschub der Budgetberatungen sei er nicht einverstanden, denn das würde einen Ausdruck des Mißtrauens der Kammer gegen die Regierung vorstellen.

Nachdem Tontschew die Kammer aufgefordert hatte, für das Budget zu stimmen, wurde der Antrag Torlakow gegen die Stimmen der Agrarier und Anhänger Genadiews abge⸗ lehnt, desgleichen der Antrag Malinom, betreffend Aufschub der Budgetberatung, gegen einige Demokraten, Narodniaken und Agrarier. Darauf fand die Abstimmung über die Re⸗ gierungsvorlage, für die die Regierungsparteien stimmten, statt. Der Präsident erklärte das Budget für angenommen, wogegen die Agrarier und Genadiewisten stürmischen Einspruch erhoben. Unter allgemeinem Lärm wurde die Sitzung auf Freitag vertagt. Die Abspaltung der Genadiewisten macht die Stellung des Ministers Apostolow, des Vertreters dieser Gruppe im Ministerium, unmöglich. Die Stellung Radoslawows, dessen äußere Politik bei der ganzen Debatte außer Spiel blieb, ist nicht gefährdet.

Die britische und die französische Botschaft in Washington haben nach einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“ beim Staatsdepartement wegen des Unterseeboots „Deutsch⸗ land Vorstellungen erhoben. Die verbündeten Regierungen sind der Ansicht, daß Unterseeschiffe schon durch Gestalt und Bauart, durch die sie sich den Untersuchungen, denen gewöhn⸗ liche Handelsschiffe unterliegen, entziehen können, aus der Klasse der Handelsschiffe ausscheiden und daß sie, da sie offensichtlich nicht im Einklang mit den Erfordernissen der völkerrechtlichen Vorschriften gebaut sind, als außerhalb des Völkerrechts stehend und als feindliche Kriegsschiffe betrachtet werden müssen, die vernichtet werden können, sobald sie in Sicht kommen.

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 12. Juli. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz.

Die am 10. Juli, Nachmittags, eingeleiteten Kämpfe beiderseits der Straße Bapaume Albert, in Contal⸗ maison und im Walde von Mametz sowie neue Gefecht am Wäldchen von Trönes und südlich davon werden mi erbitterter Heftigkeit fortgesetzt. Südlich de Somme haben die Franzosen bei einem groß angelegten Angriff auf der Front Belloy —Soyecourt eine empfind⸗ liche Schlappe erlitten, der Angriff ist in unserem Feuer vollkommen zusammengebrochen, ebenso fluteten schwächere, gegen La Maisonnette —Barleux angesetzte Kräfte unter großen Verlusten in die Ausgangs⸗ stellung zurück. 1

An mehreren Stellen der Champagne⸗Front, so östlich und südöstlich von Reims und norowestlich von Massiges, ferner nordwestlich von Flirey wurden französische Teilangriffe abgeschlagen. 1 1

Im Maasgebiet spielten sich links des nur kleinere Kämpfe ab. Rechts des Flusses haben wir unsere Stellungen näher an die Werke von Souville und Lauf6e herangeschoben und dabei 39 Offiziere und 2106 Mann zu Gefangenen gemacht. Starke Gegenangriffe wurden glatt abgewiesen.

Deutsche Patrouillenunternehmungen südwestlich von Dixmude, südwestlich von Cerny (Aisnegebiet) und östlich von Pfettershausen hatten Erfola. 3

Ein englischer Doppeldecker wurde bei Athies (südlich von Péronne) in unseren Linien zur Landung ge⸗ zwungen, ein feindliches Flugzeug stürzte bei Soyecourt, eins in unserem Abwehrfeuer bei Chattan⸗ court ab. Bei Dombasle (westlich der Maas) wurde ein Fesselballon durch unsere Flieger abgeschossen.

Oestlicher Kriegsschauplat.

Ein Uebergangsversuch schwächerer russischer Kräfte über die Düna westlich von Friedrichstadt und Angriffe südlich des Narocz⸗Sees wurden vereitelt.

An der Stochod⸗Front ist die Lage im allgemeinen un⸗ verändert. Russische Abteilungen, die sich bei Janowka auf dem linken Ufer festzusetzen versuchten, wurden angegriffen; kein Mann von ihnen ist auf das Südufer entkommen. Hier und an der Bahn Kowel —Rowno wurden gestern noch über 800 Mann gefangen genommen; die Ausbeute der beiden letzten Tage am Stochod beträgt außer einer Anzahl Offiziere 1932 Mann und 12 Maschinengewehre.

Unsere Fliegergeschwader haben ihre Angriffstätigkeit östlich des Stochod fortgesetzt; ein feindlicher Fessel⸗ ballon wurde abgeschossen.

Balkankriegsschauplatz.

Keine wesentlichen Ereignisse. Oberste Heere

Großes Hauptquartier, 13. Juli. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz.

Nördlich der Somme gelang es den Engländern, sich in Contalmaison festzusetzen. Das Artilleriefeuer wird mit großer Heftigkeit fortgesetzt. Südlich der Somme haben auch gestern die Franzosen mit ihren Angriffen, die mehr⸗ mals beiderseits von Barleux, sowie bei und westlich von Estrées angesetzt wurden, keinen Erfolg gehabt; sie mußten meist schon in unserem wirkungsvollen Sperrfeuer unter schwersten Blutopfern umkehren.

Oestlich der Maas war der Artilleriekampf noch lebhaft. Die gewonnenen Infanteriestellungen wurden ver⸗ bessert. Die Gefangenenzahl erhöht sich um 17 Offiziere 243 Mann auf 56 Offiziere 2349 Mann.

Bei Frelinghien, am Kanal von La Bassée, an der Höhe La Fille Morte, östlich von Badonviller und bei Hirzbach gelangen deutsche Patrouillenunternehmungen.

Nördlich von Soissons wurde ein französischer Doppel⸗ decker in unseren Linien zur Landung gezwungen.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Bei der 8 Armee des Generals Grafen von Bothmer

wurden durch umfassenden Gegenstoß deutscher Truppen bei und nördlich von Olesza (nordwestlich von Buczac) ein⸗ gedrungene Russen zurückgeworfen und dabei über 400 Gefangene gemacht.

Balk Nichts Neues.

chauplatz. b Oberste Heeresleitung.

kriegs

Wien, 12. Juli. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplatz. Die Lage erfuhr auch gestern keine Aenderung.

Auruf der Höhe Hordie südöstlich von Mikuliezun schlugem unsere Truppen sieben rus fisaha 8 vhn zurüa. schins

Auch am unteren Stochod scheiterten abermals mehrere Angriffe des Feindes. Die am Stochod kämpfenden verhündeten