Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. Juli 1916. (Siegel.) Wilhelm.
Bekanntmachung
über die Wahlen nach dem Gewerbegerichtsgesetz und dem Gesetze, betreffend Kaufmannsgerichte.
Vom 20. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte und der Kaufmannsgerichte wird, soweit sie vor dem 31. Dezember 1917 abläuft, bis zu diesem Tage verlängetrtrt.
Berlin, den 20. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 66G Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleum⸗ bestände vom 1. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 350).
Vom 23. Juli 1916.
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über die Höchst⸗ preise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 350) wird bestimmt, daß im § 1 der Bekanntmachung, betreffend eeeen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 1. Mai 1916 Eerchzens chöt S. 350) als Zeitpunkt der Beendigung des Absatzverbots an die Stelle des Z1. August 1916 der 20. August 1916 tritt.
Berlin, den 23. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Karl Friedenberg in Nürnberg, Celtis⸗ plas 5 (Geschäftsräume: Pillenreutherstraße 23 und Peter Henlein⸗ straße 77) wurde gemwäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel der Handel mit Lebensmitteln aller Art, insbesondere mit Salatölersatz, und die Vermit eines solchen Handels untersagt. “
Näürnberg, den 14. Juli 1916.
11“ 8 Dem IAv Georg Bürck, Gänsemarkt 52, wird auf Grund von § 2, Absatz 2 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 die Wiederaufnahme seines Handelsbetriebes, nachdem feit der Untersagung 3 Monate verflossen sind, gestattet. 1 Hamburg, den 24. Juli 1916.
Die Deputation für Handel, Schliffahrt und Gewerbe. Strandes.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 166
des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter „Nr. 5338 eine Verordnung, betreffend Abänderung der
Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. 1914 S. 275, 441, 481, 509; 1915 S. 227; 1916 S. 437), vom 22. Juli 1916, unter
Nr. 5339 eine Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Gewerbegerichtsgesetz und dem Gesetze, betreffend Kauf⸗ mannsgerichte, vom 20. Juli 1916, und unter
Nr. 5340 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleum⸗ bestände vom 1. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 350), vom 23. Juli 1916.
Berlin W. 9, den 25. Juli 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt
Königreich Preußen.
Seine Maäjestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Landeshauptmann der Provinz Ostpreußen von Berg in Königsberg i. Pr. zum Oberpräsidenten der Provinz Ost⸗ preußen zu ernennen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Wetzlar getroffenen Wahl den Apothekenbesitzer Siegmund Hiepe daselbst als un⸗ besoldeten Beigeordneten der Stadt Wetzlar auf fernere sechs Jahre bestätigt.
FBPBllerhschher Frlaß,
betreffend Bau und Betrieb der in dem Gesetze von
17. April 1916 (Gesetzsamml. S. 39) vorgesehenen neuen Eisenbahnlinien usw.
Vom 8. Juli 1916.
Auf Ihren Bericht vom 29. Juni d. J. bestimme Ich zur Ausführung des Eisenbahnanleihegesetzes vom 17. April d. J., daß die Leitung des Baues und demnächst auch des Betriebs der Haupteisenbahn von Losheim nach Sankt Vith der Eisen⸗ bahndirektion in Cöln übertragen wird. Die Leitung des Baues der Haupteisenbahn von Neuwied nach Coblenz und weiter 8 in dem rechten Moselufer nach Bengel sowie der Verbindungs⸗ bahn zwischen der rechts⸗ und linksrheinischen Eisenbahn bei
nach Bengel dieser Haupteisenbahn ist der Eisenbahndirektion in Saarbrücken, die Leitung des Betriebs der Teilstrecke von Neuwied bis Coblenz der Haupteisenbahn Neuwied —Coblenz — Bengel sowie der Verbindungsbahn zwischen der rechts⸗ und linksrheinischen Eisenbahn bei Remagen der Eisenbahndirektion in Cöln zu übertragen.
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden Beschränkung des Grundeigentums, das zur Bauausführung nach den von Ihnen festzustellenden Plänen notwendig ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden soll:
1. für die Haupteisenbahn von Losheim nach Sankt Vith und von Neuwied nach Coblenz und weiter auf dem rechten Moselufer nach Bengel sowie für die Ver⸗ bindungsbahn zwischen der rechts⸗ und linksrheinischen Eisenbahn bei Remagen, 1 für die zweiten Gleise auf den Strecken Volmarstein — Vorhalle, Bartenstein -Miswalde und Riesenburg — Czersk sowie die dritten und vierten Gleise auf den Strecken Czersk — Konitz und Bengel —Ehrang, soweit das Enteignungsrecht bei ihnen nicht bereits nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder einem früheren landes⸗ herrlichen Erlasse Platz greift. 8 Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffent⸗ ichen. Großes Hauptquartier, den 8. Juli 1916. Wilhelm.
von Breitenbach. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Erlaß des Staatsministeriums,
betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei der Herstellung der Stark⸗ stromleitung von dem Kraftwerke Vereinigte Ville nach Troisdorf (Oberlar) durch das Rheinisch⸗West⸗ fälische Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in
Essen a. R.
Vom 11. Juli 1916.
Auf des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be⸗ treffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Be⸗ schaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung von Kriegs⸗ gefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März und 25. Sep⸗ tember 1915 (Gesetzsamml. S. 57 und 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Verordnung bei der Herstellung der Starkstromleitung (100 000 Voltleitung) von dem Kraftwerk auf der Braunkohlen⸗ grube Vereinigte Ville im Landkreise Cöln bis zu der bei Troisdorf (Oberlar) im Siegkreise zu errichtenden Haupt⸗ Schalt⸗ und Umformungsstelle Anwendung findet, nachdem dem Rheinisch⸗Westfälischen Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Essen an der Ruhr, das Enteignungsrecht für den Bau der gedachten Leitung durch den auf Grund Allerhöchster Er⸗ mächtigung ergangenen Erlaß des Staatsministeriums vom 30. Juni 1916 verliehen worden ist.
Berlin, den 11. Juli 1916.
Das Staatsministeriumm. von Breitenbach. Beseler. Sydow. Freiherr von Schorlemer. von Loebell. Helfferich.
8
Hekannimachung.
Aus der Karl Haase⸗Stiftung für die akademische Hochschule für die bildenden Künste zu Berlin ist durch Beschluß des Kuratoriums dieser Stiftung dem Studierenden der Kön iglichen akademischen Hochschule für die bildenden Künste Bild⸗ hauer Joachim Karsch aus Breslau ein Stipendium von 1000 ℳ für das Jahr 1. Oktober 1916/17 verliehen worden. u“
Charlottenburg, den 25. Juli 1916. Der Vorsitzende des Kuratoriums der Karl Haase⸗Stiftung.
A. Kampf, Dirrektor der Königlichen akademischen Hochschule für die bildanden Künste.
Wir haben dem Kaufmann Robert Herrmann, Pregeltor 1, wehe terkrde mit Metallen, aber erst vom 1. August d. J. ab, gestattet.
Insterburg, den 20. Juli 1916.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Kaufmann Walter Schulz in Allenstein i. Ostpr., Katserstraße Nr. 30, der Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie die Vermittlung eines derartigen Handels wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.
Allenstein, den 20. Juli 1916.
Die Stadtpolizeiverwaltung. G. Zülch.
Der Händlerin Maria Anziutti in Bochum, Alleestraße 99, ist auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗und Futter⸗ mitteln aller Art, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden. “ Bochum, den 20. Juli 1916. .
Der Polizeipräsident. J. V.: Werther, Regterungsassessor.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Konstantin Esser in Cöln den Handel mit Eichenrinde untersagt. Cöln, den 21. Juli 1916.
Der Gouverneur der Festung Cöln: von Zastrow, Generalleutnant.
——
Remagen und ferner des Betriebs der Teilstrecke von Coblenz
Bekanntmachung. Dem Metzgermeister Christian Löhr in Westerburg hab⸗ ich auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGBl. v. 1915 S. 603), betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, und der dazu vom Herin Minister für Handel und Gewerbe erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 27. September 1915 den Handel mit Fleisch und Fleisch⸗ waren vom 21. Juli 1916 ab wegen Uazuverlässigkeit in bezug auf diesen Handel untersagt. Westerburg, den 21. Juli 1916.
Der Landrat. J. V.: Hecking.
Bekanntmachung.
brücken III, Rathausplatz Nr. 2, habe ich auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGZl. S. 603) den Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt.
Saarbrücken, den 20. Juli 1916.
Der Königliche Polizeidirektor. J. V.: Sommer, Regicrungsassessor.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 21. der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11 525 einen Allerhöchsten Erlaß, betreffend Bau und Betrieb der in dem Gesetze vom 17. April 1916 (Gesetzsamml.
1916, und unter
Nr. 11 526 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Herstellung der Starkstromleitung von dem Kraftwerke Ver⸗ einigte Ville nach Troisdorf (Oberlar) durch das Rheinisch⸗ Wesfälische Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Essen a. R., vom 11. Juli 1916. Berlin W. 9, den 24. Juli 1916.
Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Denutsches Reich.
Preußen. Berlin, 25. Juli 1916.
In der am 24. Juli unter dem Vorsitz des Staatsministers Staatssekretärs des Innern Dr. Helfferich abgehaltenen Plenarsitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf einer Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Brotgetreide, für Gerste und für Hafer, vom 23. Juli 1915 die Zustimmung erteilt. Zur Annahme gelangt der Entwurf einer Bekanntmachung, betreffend die Ein⸗ fuhr von Fohlen. Ueber die Vorlage, betreffend einen dritten Nachtrag zu den Bestimmungen über die Verwendung der Reichsmittel, die zur Unterstützung von Gemeinden auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege bereitgestellt sind, wurde Beschluß gefaßt. v
Am 18. Juli 1916 verschied hierselbst im 87. Lebensjahre der Präsident des Bundesamts für das Heimatwesen a. D., Wirkliche Geheime Rat Gustav Adolf Weymann, Ritter des Eisernen Kreuzes von 1870/71.
Weymann trat nach beendetem Studium der Rechte am
16. April 1852 in den preußischen Justizdienst. Er verfolgte die richterliche Laufbahn, in der er zuletzt als Stadtgerichtsrat in Berlin und Hilfsarbeiter beim Kammergericht tätig war. Im Jahre 1873 wurde er zur Hilßsleistung in das damalige Reichskanzleramt einberufen und hier 1874 zum Regierungsrat und ständigen Hilfsarbeiter, 1877 zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat und 1882 zum Geheimen Oberregierungsrat ernannt. Im Jahre 1889 erfolgte seine Ernennung zum Präsidenten des Bundes⸗ amts für das Heimatwesen. Daneben war er in den Jahren 1887 bis 1902 Präsident des Kuratoriums der Physikalisch⸗ Technischen Reichsanstalt und in den Jahren 1886 bis 1889 Vorsitzender des Oberseceamts. Durch Allerhöchstes Patent vom 13. April 1891 ist ihm der Charakter als Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat mit dem Range eines Rats erster Klasse und durch Allerhöchstes Patent vom 1. April 1901 der Charakter als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat Exzellenz verliehen. Nach mehr als 50 jähriger Dienstzeit wurde ihm unter Verleihung des Königlichen Kronenordens IJ. Klasse der Abschied in Gnaden erteilt.
Der nunmehr in ehrwürdigem Alter Entschlafene hat während eines Zeitraums von dreißig Jahren dem Reiche an hervorragender Stelle in unermüdlicher Pflichterfüllung wert⸗ volle Dienste geleistet. Neben seiner amtlichen Tätigkeit hat er in umfassender Weise kirchlichen und Wohlfahrtseinrichtungen opferbereite Mitarbeit gewidmet. Andenken wird stets i hohen Ehren gehalten werden. 1
Der Eisenbahndirektionspräsident Rüdlin ist mit Urlaub von hier abgereist.
Durch die Bundesratsverordnung über den Ver⸗ kehr mit Oelfrücchten und daraus gewonnenen Pro⸗ dukten vom 15. Juli 1915 sind bekanntlich die aus Raps, Rübsen, Hederich und Ravision, Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen Früchte (Oelfrüchte) be⸗ schlagnahmt und an den Kriegsausschuß für Oele und Fette, Berlin NW. 7 (Unter den Linden 68a) zu liefern. Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, mußte der Kriegsausschuß für Oele und Fette verschiedentlich feststellen, daß in landwirt⸗ schaftlichen Kreisen Unklarheit darüber besteht, ob die Bundes⸗ ratsverordnung vom 15. Juli 1915 auch für die Früchte der Ernte 1916 gültig ist. Demgegenüber ist festzustellen, daß die Verordnung nach wie vor Geltung hat und nur in folgenden Punkten die Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Oelfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) durch die Bekanntmachung vom 26. Juni 1916 geändert worden ist.
1) Zu den beschlagnahmten Oelsaaten treten Senf und Sonnen⸗ blumensamen hinzu.
2) Die Bestimmung der Bundesratsverordnung vom 15. Juli 1915, daß Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften der Be⸗
schlagnahme nicht unterliege, ist aufgehoben, also auch die Besitzer
Dem Wein⸗ und Zigarrenhändler Adam Sachs in Saar⸗
S. 39) vorgesehenen neuen Eisenbahnlinien usw., vom 8. Juli’⸗
mnerkannten Saatgutwirtschaften müssen ihre Oelfrüchte dem jertausschuß abltetern. 3 1 9) Die Bestimmung, 88 Vorräte, welche in der Hand eines
„Mümers 10 kg nicht übersteigen, und Mohnvorräte, soweit sie in geswirtschaft des einzelnen zur Herstellung von Nahrungs⸗
gain erforderlich sind, der Beschlagnahme nicht unterliegen, ist ge⸗ ʒchen worden. Demgegenüber ist vielmehr bestimmt worden, daß dandwirte bis zu 30 kg Oelsaaten zur Herstellung von Nahrungs⸗ tteln in ihrer Eigenwirtschaft zurückhalten dürfen. Die so zurück⸗ zaltenen Mengen von Oelsaaten dürfen von den Oelmühlen nur in Vorlegung eines Erlaubnisscheins, welchen die Ortsbehörden sstelen, zur Verarbeitung angenommen werden.
899) Per Preis von Mohnsaat ist von 80 auf 85 ℳ für 100 kg
öht worden. Der Preig für Sonnenblumenkerne ist auf 45 ℳ In für Senfsaat auf 50 ℳ für 100 kg festgesetzt worden.
15) Durch die Bekanntmachung vom 26. Juni 1916 ist bereits
bestimmt worden, daß für Oelfrüchte aus der Ernte 1917 die neit gültigen Preise um ¼ erheht werden.
6) Das für die Verrechnung maßgebende Gewicht ist dasjenige, schs durch vereidigte Verwieger auf den Empfangsstationen fest⸗ stllt wird, soweit Leferungen in ganzen Wagenladungen in Frage umen. Bei Aufgabe von Stückgut ist das von Beauftragten des
A. bei der Lieferung auf der Dezimalwage festgestellte Gewicht
ebend. 8 2 Landwirte oder Vereinigungen von Landwirten, welche selbst⸗
onnene Oelfrüchte abliefern, haben das Recht, auf Antrag für den lenen Bedarf auf je 100 kg abgelieferter Oelfrüchte die käufliche tzerlasung von bis zu 35 kg Oelkuchen von der Bezugsvereinigung r Deutschen Landwirte zu beanspruchen.
Oele, Oelkuchen und Oelmehle, die aus den den Erzeugern lassenen Mengen entfallen, verbleiben den Erzeugern. Im hrigen ist die Bundesratsverordnung vom 15. Juli 1915 un⸗
ändert geblieben.
Alle Oelsaaten sind daher mit Ausnahme der durch die rordnung für den eigenen Gebrauch freigegebenen Mengen m Kriegsausschuß oder den von ihm ernannten Kom⸗ ssionären abzuliefern.
Der § 10 der Bundesratsverordnung vom 15. Juli 1915 shält die Strafbestimmungen für die gegen die Verord⸗ ung Verstoßenden. Danach wird mit Gefängnis bis zu [Monaten und mit Geldstrafe bis 1500 ℳ bestraft:
1) Wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach § 1 verpflichtet ist, seite schafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen den Kriegsausschuß liefert.
2) Wer eine ihm nach § 2 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in rgesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder icchtige Angaben macht.
z) Wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen sehandlung (§ 3 Abs. 2) zuwiderhandelt.
4) Wer den nach § 9 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu⸗ sderhandelt.
In der Bundesratsverordnung vom 26. Juni 1916 werden ie obengenannten Strafen noch ausgedehnt auf:
5) Wer ohne Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins elfrüchte zur Verarbeitung annimmt.
2
In Anerkennung der Belastung, die durch hohe Früh⸗ rtoffelpreise für die minderbemittelte Bevölkerung leicht istehen kann, hat sich das Reich, wie durch „W. T. B.“ ügeteilt wird, bereit erklärt, den Gemeinden, die diese artoffln Minderbemittelten und Kriegerangehörigen zum leinhandelspreise von 9 ₰ für das Pfund zugänglich machen, in Drittel des sich hieraus ergebenden Schadens erstatten, falls die übrigen beiden Drittel von den 1 E und den Gemeinden zu gleichen Anteilen getragen erden.
Das durch Bundesratsbeschluß vom 24. Juli 1916 er⸗ gssene “ für Fohlen im Alter bis zu ½ Jahren soll verhindern, daß Aufkäufer im Auslande durch ochtreiben der Preise die Landwirtschaft schädigen. Wie durch W. T. B.“ mitgeteilt wird, kann das Königlich preußische kandwirtschaftsministerium Ausnahmen von dem Verbot nlaossen und wird auf dieser Grundlage die Einfuhr regeln.
Um der Gefahr einer Ausbeutung der Kriegs⸗ fschädigten durch private Unternehmer und einer den virklichen Interessen der Kriegsbeschädigten nicht entsprechenden berufsberatung vorzubeugen, bestimmt der Oberbefehlshaber n den Marken, Generaloberst von Kessel, wie „W. T. B.“ neldet, für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Grandenburg auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Be⸗ ngerungszustand folgendes:
I. Es ist verboten: 6
1) die öffentliche Ankündigung privater Lehrgänge, welche zum Zwecke der Berufsbildung Kriegsbeschädigter eingerichtet oder bestimmt und von der zuständigen Provinzialstelle für die Kriegsbeschädigtenfürsorge (für die Stadt Berlin dem Magistratskommissar für die Krfegsbeschädigtenfürsorge, für die Provinz Brandenburg dem Landesdirektor) nicht aus⸗
drücklich anerkannt und zugelassen sind;
jede mündliche oder schriftliche Aufforderung an Kriegs⸗ beschädigte zur Teilnahme an privaten Lehrgangen der zu 1 genannten Art; 8
jedes einem Krieagsbeschädigten geltende öffentliche persönliche (schriftliche oder mündliche) Angebot zum Ver⸗ trieb von Waren jeglicher Art; 8 Kriegsbeschädigten Werkzeuge, Maschinen, Musikinstrumente oder andere dem Erwerbe dienende Gegenstände gegen Sicherheitsleistung oder auf Abschlasszahlung zum Kauf
ohne vorherige ausdrückliche Aufforderung des Käufers an⸗
zubieten. II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu enem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft tder Geldstrafe bis zu 1500 ℳ bestraft.
“
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ segen die Ausgaben 1063 und 1064 der Deutschen Verlust⸗ sisten bei. Sie enthalten die 589. Verlustliste der preußischen, se 282. Verlustliste der bayerischen, die 307. Verlustliste der schsischen und die 426. Verlustliste der württembergischen Armee.
Großbritannien und Irland.
Im Unterhause legte der Premierminister Asquith die Freditforderung über 450 000 000 Pfund Sterling der, mit der die gesamten Kriegskredite seit Beginn des Krieges duf 2832 Millionen Pfund Sterling kommen.
In der Begründung der Vorlage führte Asquith laut Bericht 8s „W. T. B.] aus, die Erhöhung der täglichen Kriegskosten auf
6050 000 Plund Sterling für die Zeit vem 21. Mat bis zum
oder
22. Juli sei im wesentlichen auf die Ausgaben für Armee, Flolte und Munition zurückzuführen. Die Ausgaben für die Flotte hielten sich auf der früheren Höhe, und eine be⸗ trächtliche Erhöhung sei in der nächsten Zukunft nicht zu erwarten. Die Ausgahen für die Armee hätten ihren Höhepunkt im November 1915 erreicht, würden aber im Juli 1916 wohl noch höher steigen und diesen Stand in der nächsten Zukunft beibehalten, wenn nicht eine große Veränderung in der Politik vor⸗ genommen würde. Die Ausgaben für Munition hätten einen
öhepunkt erreicht und würden vielleicht noch höher steigen. Die
arleben an die Verbündeten und die Dominions be⸗ trügen im Tagesdurchschnitt 132 000 Pfund Sterling und für die Zeit vom 1. April bis zum 22. Juli 157 Millionen. Churchill be⸗ mängelte, daß Asquith keinen Ueberblik über die militärische Lage gegeben habe. Der Kriegsminister Lloyd George bemerkte, daß es unmöglich sei, sich während der Mitte der Schlacht über die mili⸗ tärischen Aussichten zu verbreiten; diese seien aber gut. Die engli⸗ schen Generale wären mehr als befriedigt von den erzielten Fort⸗ schritten. Die neuen Bürgerarmeen drängten den gewaltigen Feind zurück, der seine geistigen Kräfte während zweier Menschenalter der Kriegswissenschaft gewidmet habe. Was sich auch in dieser oder auch einer anderen Schlacht ereignen möge, er habe keinen Zweifel und hege volles Vertrauen, daß der Sieg gesichert sei. Ein Umstand habe ihm und den leitenden Männern Besorgnis eingeflößt. Sie hätten zwar gewußt, daß die Ausrüstung in einer Zeitdauer geliefert worden set, in der keine Armee der Welt vorber ausgerüstet worden sei, die Frage sei aber gewesen, ob Leute mit nur einer sechsmonatigen Ausbildungs⸗ zeit die Ausrüstung anzuwenden wüßten und imstande wären, die vorzüglichen Geschütze in solcher Weise zu be⸗ dienen, daß sie kleine Ziele auf drei oder vier Meilen Entfernung treffen könnten. Und dies hätten sie getan. Jetzt sei bewiesen, daß die englischen Soldaten ihre gesamten Geistes⸗ und Willenskräfte aufgeboten hätten, um ihre Geschicklichkeit so zu vervollkommnen, daß sie den Sieg für ihr Land erstreiten könnten. Dies sei es, was ihm Vertrauen einflöße. Die Ueberzahl und alle anderen Hilfsquellen seien auf ihrer Seite. Die einzige Besorgnis sei gewesen, daß die Jahre der Ausbildung und Vorbereitung auf seiten einer roßen Militärmacht nicht zu überwinden gewesen wären. Die britischen Soldaten hätten aber gezeigt, daß dies nicht so sei und daß britische Gewandtheit in der Erschließung von Hilfsquellen und geistige Beweglichkeit in wenigen Monaten imstande sein würden, einem Gegner den Sieg zu entreißen, der zu einem Zeitpunkt unüber⸗ windlich erschienen waͤre. Die Lehren dieser Schlacht seien, daß die Engländer mit allem Hilfsmaterial, das ihnen zu Gebote stehe, gegen den Feind drücken müßten, und dann würde der Sieg ihnen gehören.
Das Haus setzte die Debatte über die irische Frage fort.
Im Laufe der Verhandlungen sagte Red mond, wenn die Bill über den irischen Ausgleich in einigen Einzelheiten von den zwischen den beiden irischen Parteien und Lloyd George vereinbarten Be⸗ dingungen abwiche, würden sich die Nationalisten der ganzen Bill widersetzen. Der Kriegsminister Lloyd George erwiderte, da die Unionisten auf einer Abänderung bezüglich der Teilnahme der Nationa⸗ listen am Reichsparlament nach Herstellung von Homerule bestanden hätten, könne er die Bill nur einbringen, wenn die Nationalisten diese Abänderung annähmen. (Dagegen erhoben die Nationalisten lauten Wider⸗ spruch.) Lloyd George drückte sein tiefes Bedauern darüber aus, daß das Bemühen der Regierung, den Ausgleich sicherzustellen, ohne Erfolg gewesen sei. Carson betonte nachdrücklich die Notwendigkeit einer Einigung zwischen den Nationalisten und den Ulsterleuten und drückte den lebhaften Wunsch aus, den Ausgleich in seiner ursprünglichen Gestalt durchzusetzen. Er gab dabet unumwunden zu verstehen, daß er der Abänderung, gegen die sich die Nationalisten auflehnten, wenig Bedeutung beilege.
— Die letzte Verlustliste enthält die Namen von 230 Offizieren.
Frankreich.
Die Deputiertenkammer besprach gestern die Vor⸗ schläge über die parlamentarische Kontrolle der Armee. Nach einer kurzen Rede des Ministerpräsidenten Briand nahm die Kammer einen Vorschlag des Vorsitzenden des Heeres⸗ ausschusses der Kammer an, alle Vorschläge diesem Ausschuß zu überweisen.
— In Lyon ist vorgestern ein Kongreß des Bundes der deutsch⸗feindlichen Vereinigungen Südost⸗ frankreichs eröffnet worden, der, wie „W. T. B.“ berichtet, u. a. die Frage eines Zusammenschlusses der Industriellen und Kaufleute besprach, um gegen die wirtschaftliche Vorherrschaft Deutschlands den Kampf aufzunehmen.
— Die Einberufung der Jahresklasse 1888 hat dem „Petit Journal“ zufolge ziemliche Erregung, besonders in der Landbevölkerung wegen der Gefährdung der Feldarbeit und des Weinbaues, hervorgerufen. vC166“
Gestern hat in Warschau unter lebhafter Anteilnahme der Bevölkerung die feierliche 1s ersten Stadtverordnetenversammlung staltggefunden, die auf Grund der von den deutschen Behörden verliehenen Stadt⸗ ordnung gewählt worden ist. Der festlich ausgestattete Sitzungssaal des alten Rathauses, des früheren Sitzes der russischen Polizei, bot ein prächtiges Bild. Als Vertreter der deutschen Behörden wohnten, wie „W. T. B.“ berichtet, der Feier⸗ lichkeit Graf Kwilecki und Bürgermeister Dr. Sahm bei; der von den deutschen Reichsbehörden eingesetzte Magistrat war durch den Stadtpräsidenten Fürsten Lubomirski und den Bürgermeister Drzewiecki vertreten. Fürst Lubomirski begrüßte die Ver⸗ sammlung mit einer Ansprache, in der er der lebhaften Freude darüber Ausdruck gab, daß der Rathaussaal seinen rechtmäßigen Besitzern zurückgegeben worden sei. Er rechne bei der Er⸗ füllung seiner schweren Pflichten auf den weisen Rat und die wohlwollende Hilfe der Stadtverordneten. Dann fuhr er fort:
„Wir werden unerschütterlich die Interessen Warschaus hüten und gemeinsam die Verantwortung tragen, wobet uns das Ziel vor⸗ schweben wird, am Aufschwung und an der Entwicklung zu arbeiten, einen ehernen Mittelpunkt nationaler Kultur zu schaffen, der weit ins Land hinausstrahle und als Beispiel und als Muster diene.“
In einer längeren Rede gab dann der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung, Rektor der Unijversität Dr. Drudzinski, einen geschichtlichen Rückblick über die frühere Verwaltungsperiode der Stadt Warschau. Die Wortführer der verschiedenen Parteien verlasen programmatische Erklä⸗ rungen. Für den national⸗polnischen Block sprach Dr. Babinski. Er legte den Hauptwert darauf, daß die Stadtverwaltung alle Kräfte anstrengen werde, die wirtschaft⸗ liche Kultur Warschaus zu heben, um auf der Grund⸗ lage der bürgerlichen Gleichberechtigung die Not, die der Krieg gebracht habe, zu mildern. In seinem Schlußwort be⸗ tonte der Vorsitzende Dr. Brudzinski, daß dieser denkwürdige Tag von größter Bedeutung für die Geschicke Polens sein werde, dies gehe auch aus den Zuschriften und Adressen, die den Stadtverordneten von vielen polnischen Orten und Ver⸗ bänden zugegangen seien, hervor. Die Verlesung der Adresse der Stadt Warschau wurde mit lebhaftem Beifall begruüßt. Mit dem Rufe: „Es lebe Polen!“ schloß der Vorsitzende die Sitzung. b
Eröffnungssitzung der⸗
1 Italien.
Vorgestern hat der Reichsverweser ein Dekret unter⸗ zeichnet, durch das die Grenzmaßnahmen gegen Italiener und Ausländer verschärft werden. In der Regel ist danach feindlichen Staatsangehörigen und Bürgern von Staaten, mit denen die diplomatischen Beziehungen abgebrochen sind, der Zutritt nach Italien verboten. Ausnahmen können unter Er⸗ mächtigung des Ministers des Innern erfolgen.
11“ I1“ 1 MNiiederlande.
Auch der Vorstand des Christlichen Seemanns⸗ verbandes hat in einem Schreiben an den englischen Ge⸗ sandten im Haag gegen das Festhalten der nieder⸗ ländischen Heringsflotte Einspruch erhoben und sich zugleich an den niederländischen Gesandten in London gewandt und um dessen Unterstützung gebeten. 1
Dänemark. 8
Die Regierung hat, wie „W. T. B.“ mitteilt, einen Gesetz⸗ entwurf über Verlängerung der Jagdzeit vorgelegt, um zur Milderung der Fleischnot auf diese Weise beizutragen 1 1.“ b “ “
Im Anschluß an das gestern mitgeteilte verschärfte Verbot gegen den Aufenthalt fremder Unterseeboote in schwedischem Gebiete ist eine Generalorder erlassen worden, worin einer Meldung des „Schwedischen Telegrammbureaus“ zufolge be⸗ fohlen wird, unmittelbar fremde Unterseeboote anzu⸗ greifen, die sich in schwedischen Gewässern befinden und nich als neutrale oder Handelsunterseebote erkannt werden.
8 8 Norwegen.
Das Storthing hat gestern eine Vorlage des Ko stitutionskomitees, betreffend die Aufhebung des Ordens⸗
wesens, verworfen. 8
Auf Grund eines in der letzten Parlamentssession ge⸗ nehmigten Gesetzes sind für Kleinasien drei Wirtschafts⸗ direktoren mit den Sitzen in Smyrna, Brussa und Eskischehir ernannt worden, die Handel, Industrie und Ackerbau organi⸗ sieren, das Land in bezug auf die Erzeugungskraft studieren und die Gründung von einheitlichen Produktionsgesellschaften
betreiben sollen. u Rumänien.
8 Der französische Gesandte Graf St. Bukarest angekommen. b Bulgarien.
Die Sobranje hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ das dreimonatige Budgetprovisorium in dritter Lesung, ferner den Gesetzentwurf, betreffend die Lebensmittel⸗ versorgung der Bevölkerung und der Armee sowie die Regelung der Ein⸗ und Ausfuhr, angenommen. Um dem Ausschuß die nötige Zeit zum Studium des Entwurfs zu geben, hat sich das Haus bis 1. August vertagt.
82 4
Aulaire ist in
Die amerikanische Regierung hat dem „Vaderland“ zufolge den niederländischen Vorschlag in Erwägung ge⸗ zogen, gemeinsam gegen bestimmte Blockademaß⸗ regeln der Verbündeten, namentlich gegen das Anhalten der Briefpost, vorzugehen. Wie gemeldet wird, sieht sich die amerikanische Regierung in der Lage, den ländischen Standpunkt anzunehmen. 1 Australien. G
Die „Times“ melden aus Melbourne, daß die Bundes⸗ regierung infolge der andauernden Unruhe in der Arbeiter⸗ schaft, die hauptsächlich durch die beständig steigenden Lebens⸗ mittelpreise verursacht wird, die Preise für Lebensmittel sowie für Arbeitsleistungen und für die Fracht der Küsten⸗ schiffahrt festsetzen wird.
8 ] ]Z3 24. Juli. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:
Russischer Kriegsschauplatz.
Die Lage ist unverändert. Auf den Höhen nördlich des Prislopsattels und bei Lobaczewka in Wolhnnien wurden russische Angriffe abgeschlagen. In Ost⸗ galizien südlich des Dnjester wurde das Annähern feind⸗ licher Abteilungen durch Artilleriefeuer vereitelt. Nördlich des Dnjester vollführten unsere Vortruppen mit Erfolg nächtliche
Ueberfälle. Italienischer Kriegsschauplatz.
Gegen unsere Stellungen südlich des Val Sugana und jene im Raume von Paneveggio und Pellegrino setzte der Feind seine heftigen Angriffe ohne jeden Erfolg fort. In den Morgenstunden gingen mehrere italienische Bataillane von C. Maora entlang des Grenzkammes zweimal zum An⸗ griffe vor, jedesmal mußte der Gegner unter schwersten Verlusten zurückflüchten. Im Gebiete des Monte Zebio scheiterten im Laufe des Vormittags vier Vor⸗ töße, Nachmittags wiederholten die Italiener noch zweimal den Vorsoß gegen den Nordflügel unserer Front; sie wurden wieder unter den größten Verlusten zurückgeschlagen. Auf den Höhen nördlich und südlich von Paneveggio wurden drei Angriffe abgewiesen. Während der Nacht brachen noch je ein Angriff gegen Fedaja und die Höhen südlich Pelle⸗ arino im Feuer zusammen. An der Kärntner⸗ und Isonzofront keine Ereignisse von Belang.
Südöstlicher Kriegsschauplatz. Nichts Neues. 8
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstab von Hoefer, Feldmarschallentnant.
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Wien,
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“ 6 .““ Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband. Konstantinopel, B. Juli. (W. T. B.) Bericht d von
—B. des 6”“ Hauptquartiers. Auf den verschiedenen Fronten nichts von Be⸗ deutung 8 G“