rlIu stlisten.
(W. 429.)
Striebel, Avolf — Eßlingen — verwundet.
Thumm (V. L. Vollmer, Karl — Wager I, Karl — C Wörz, Jzkob — Sch Ruckh (V. L.
79), Wilhelm
zellingen — verwundet. ßlingen⸗Serach — perwundet. opfloch — verwundet.
Nau (V. L, 79), Karl — Glems — verwundet. *
Gefr. snicht Ldwm.) W Befr. Gottlob (nicht Go
Gefr. Tamb. (nicht Ldwm.) Otio R
— 9
Noosmann, Engelb
Weber (nicht Weeh
Gefr. K⸗
Gefr. Christian Schäf Knapp. Karl — Wol Jaut, Johannes —
Rarten, Oekar — Nödinger, Erns.
Pfan nenste
Kebmann Jakob —
Rettich Karl —
Nuoß, Karl — K
Salzer, Iskob — N
Irha mauder,
Seo
Schweizer, Gottlieb⸗
Stoll, Ernst —. Wolfschlugen — Cetthilf — Wolfschlugen Pettingen — 6 i Würtingen — verwundet. Weber, Wilhelm — Cafw 88
Stoll Trost, Jehannes — Walz, Thristian —
Weißikger, Karl — 2 8 1 ndt (nicht Fre Mayer IV nicht
Maier VIII nicht M Rau, Christef (nicht
Lin. d. R. Wilhelm Br Gefr.
Gefr. Karl Reich Gefr. Wilhelm Seidel Gefr. Anton Treutler
Maier II, M 2 Keutter, Wilhelm —
„Alfred — Eß
Schneider, Anten Weil, Friedrich —
Wieland, Wilhelm
8
Siegwarth (nicht S
Es sind August. M ulfing . atl Sohn —
Füsausen. - Hermann — Nuͤrtingen — verwundet. Scheurenbrand, Gustav 48 1.
Lefellen V. L. 272 Alfred (V. L. 79) — 2r, Friedrich — Gutenberg
un d). Otto — Maier IV), Karl ayer VIII), Wilbel C“ Es sind
Fefr Viktor Gneiting — Gofr. Albert Neurer — Obertürkheim — v. (sp. zrt —
Friedrich — Tü “ ied GC
10. Kom ie. ilbelm gnie ttlieb) Kie st r — öckle — Vai ert (nicht Engelhard) —
8 r), Karl — Dettingen
zu ergänzen: . er — Weiler — verwundet. fettingen — verwundet.
e.r — Balzholz — verwundet.
sschlugen — verwundet.
—
Bempflingen — verwundet.
dnigsberg — verwundet. Denkendorf — verwundet.
nz — Etienkoser — verwundet. ttingen — parmundetkt. .. Glashütte — verwundet.
Langenschemmern — verwundet. irchb
eim u. T. — verwundet. verwundet.
2.
— verwundet.
Neuffen — verwundet.
Zizishausen — verwundet. verwundet. — verwundet. verwunde!.
Lalw — vermwundet. Weilheim — verwundet. 1. Kompagnie.
—
Oberl zmu ergänzen:
aun — Maäͤubnch — verwundet. Frickenhausen — verwundet.
Um — verwundet. Oherndorf — verwundet.
2
Pfauhausen —
Tübingen — verwundet. Eßlingen — verwundet. risdorf — vderwundet. Pfaubausen — verwundet.
Eßlingen — verwundet.
Weitingen — verwundet.
hsenwang — verwundet — Michelfeld — verwundet.
12. Kompagnie.
Es ist
Maschine 8s
atffz. Karl Gold — e.
Lag
ner, Friedrich
evi zu ergänzen: Happel, Friedrich — previnz — verwundet (später gefallen V. L. 200).
el, Adolf — Hall — perwundek.
ngewehr⸗Kompagnie. mu ergänzen: en — verwundet.
4144 411421—4..
— Hattenhofen — verwundet. 91— Zn Verln
stliste Nr. 27.
Reserve⸗Infauterie⸗Negiment Nr. 120.
10. Kompa Zaiser, Kar 3 12. Komp thing), Karl — Beuten — verwundet.
Zu Verlustliste Nr. 28. Infanterie⸗Regiment Nr. 121,
Es ist zu ergänzen:
Nething (nicht Nö
—
4.
ich, Karl (nicht. gestorb
6
5 „ 4 - 7 arler
Wilbelm knicht Karl. Wilbe
gestor
7.
teinbach. Christian (nicht C enk, Christian (nicht Chr.)
Wilbelm — „Gottlob —
◻ e
190. B
52
3.
fnt⸗
agnie.
n Ludwigsburg Kompagnie.
Georg Kark
en. (V. L.
Kompagnie.
en. (V. 2. 185. Kompagnie.
—
sind zu ergänzen:
Dimbach — vermwundet.
ttenbach — verwondet. Kompagnie. 1
Es ist zu ergänzen: ader — Neunkirchen x88 - Infanterie⸗Regimeut Nr.
127, Ulm.
er, Franz (nicht Fran, ae! F 110 Straßdorf „Fran Pt Franz Taver V. L. 102) — Straßdorf
19 MNöom
inger, Friedrich (nicht
Kompa
3Z2 Verlußliste Nr. 23.
8 “ 6. Gefr. Paul Schmidt (n
9g r9
erg
2 Wilhelm snicht Sfitzenmaier, Oskar Schneider,
Gefr. Kacl Bidermann
— vermißt.
Dezibler (nicht Weidn
wundet
ttlo (nicht Friedrich Os
Ermann (nicht B. — Neckarweihingen —
Insanterie⸗Regiment Nr. 121, Ludwigsburg. „ 5. Komnpagnie. “ and, August (nicht August Friedrich) —
Kompagnie. det Park” vermißt.
ilhelm) Schwei riedrich) —
Wilhelm Hermann V. L
gestorben. Kompagnie. (nicht Biedeman
* ⁄), Christian — (päter gefallen TW
Landwehr⸗Infauterie⸗Regiment Nr. 125.
5. Hachmor (nicht Baschm
Kympggnie,
— verwundet.
Zu Verlustliste Nr. 24. Grenabier-Regiment Nr. 119, Stuttgart.
Rapy. Emil — Stutigar
Kompagnie. ¹ — bisk. verwundet, vermißt.
—
8 ekeeeee ah
1 auterbach igwarth), August — ⸗Metzingen — verw. — verwundet.
Nöpringen — verwunde
Burxo — derwundet. Dettiugen — verwundet. m — Notzingen — verw. Oberlenningen — verwundet.
. — gest. 5 “ Franz) — Ebingen — leicht verw.
79), — Wolfschlugen — verwundek.
— Waldenbuch — verwundet,
— Eßlingen — verwundet,
hr.) — Ellhofen — verwundet. Ittenberg — verwundet.
er, Münster, verm 3 Schwaikheim — vermi Wilhelm 58 Heheubrach, bermn 2 ar), Heilbronn, ge.
3S) —
.
Willsbach — vermißt. aul Andreas Schmid) — Leon⸗
t. t „
(C. & 27 n) — Hildrighausen vTrcghun — 2e.
I.
. v. (sp. gefallen V. L. 396).
ein — Altersberg, — denw. Denkendorf — verwundet. ingen a. Enz — v. — verw.
.
t (später. Dettingen — verwundet.
gefallen V. L. 228.)
v. (sp. gest. V. L. 272). 8 gest. V. L. 272)
Süchteln, Rhein⸗
B. L. 64) — hofen — 88. ) Eltershofen
sm) — Großglattbach —
Märtteter,
Nagel, Konrad
Valdvogel, Es ist
Gefr Scherer, G
eorg
8
Utffz. Friedrich S
Es hard
9 Wiker (nicht W Neserv
—.
Karpf, Karl
Jufauterie Es ist zu e
Mählei
8 vF., r avyr
Iunfanterie⸗
G 6. K 3 cer, Gustav (nicht Gustav I Schiele,
ottloh
Raith, ‚Paul (nich
Es
8
utscher, Emil Kirchdörfer,
Uüffr. Friedrich (nicht Es ist
6
Schäfer 1, vas-
5 Infanterie
Lin. d. R. Richard Opp
4. Kienzle, Gotthilf (nicht Karl (nicht
Utffz. Hermann (nicht 1“ — gefallen Foß. Karl (nicht Heinrich Karl) — Künzelsau — gest,
eucht, Richard — Wilhelm —
Speck, August (nicht Aug.)
Jufauterie⸗Regiment Nr.
7. [Liebhard, Wilhelm Gicht Nr⸗ t P (V. L
Mössinger, August dermißt.
Maschinengewe
ist zu ergaänzen: Bierma 1— verw. (später ge 124 M.⸗
Zu Verlustliste Nr. 68. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 120.
it zu streichen,
A
8— 8 9. Kompag. Gefr. Wilhelm (nicht Wilhelm — Weil im Schönbuch — gefallen. 10. ngel, Ernst (nicht Ernst Geiger, Friedrich (nicht Karl) — Geisinge ([päter gefallen, V. L. 264) Gotktlob (nicht Gottlob
. — gefallen. Lan 9, Karl (nicht Karl Friedrich) —
gefallen. Vetterle, Gottlieb (nicht Christian Gottlieb — gestorben. (V. L. 329.)
iu ergänzen: Ltn. d. R. Paul gröningen — leicht verwyndet.
. Zu Verlustliste Nr. 73. Reserve⸗Infauterie⸗Negiment Nr. 248.
2 ist zu streichen,
chwerer Verwundung
Zu Verlustliste Nr. 36.
2. Kompagnie. Es ist zu ergänzen:
Kompagnie.
Gotth.) — Cottenweiler — Karl Wilh.) — Neustadt 12, Kompagnie.
ga- Feaenft Hermann) Keefer — en.
—
Es ist zu eigänzen: decgeif zu eigänzen
rlingen — verwundet. Reipperg — schwer verwundet.
—
Heinrich — Großbotiwar — leicht ve Zu Verlustliste Nr. 27.
Greuadier⸗Regiment Nr. 123, Ulm.
Daniel Stoß —
8. Kompagnie. Wasserstetten
187 und Zu Verlystliste Nr. 38.
25), gefallen.
Pionier⸗Bataillsu Nr. 13, Ulm.
2. Kompagnie. b ch u 85 FS r (nicht Christian Friedrich macher orenzenzimmern — 1 (B. . 79 und 310) 8
88
—
AIlu Verlustliste Nr. 41. Infauterie⸗Negiment Nr. 124, Weingarten.
8. Kompagnie.
ist zu streichen, weil irrtümli chge . R; Walchesteute — leicht 1.2. vtns Ritt ler
Zu Verlußliste Nr. 43.
Infauterie⸗Negiment Nr. 127, Ulm.
10. Kompagnie. icken), Albert — Wangen — verwundet.
Zu Verlustliste Nr. 53. e⸗Jufanterie⸗Negiment Nr. 120.
11. Kompagnie. Hall (nicht Feuerbach) — derwundet.
Zu Verlustliste Nr. 61.
Regimeut Nr. 121, Ludwigsburg. .3. Kompagnie.
rgaͤnzen: Ltn. d. L. (nicht Lin. d. R.)
Schillinger Frankfurt a. M. — 1
(später gestorben V. L. 128).
ompagnie.
Zu Verlustliste Nr. 65.
b 121, Ludwigsburg. 12. Kompagnie
sen, Aldert nich Gottlob Albert) —Ervmewrhausen —
infolge schwerer Verwundung. „gesto
Zu Verlustliste Nr. 660.
Regiment Nr. 121, Ludwigsburg. pagnie.
ilhelm) — Lomersheim — ge
(nicht Karl)) —
agnie,.
Liebha
Kleinheppach — leicht verwundet. aul Heinrich) — Wei 2. 308.)
8. Kompagnie
hreKoͤmpagnie.
ier, Georg — Pilsting — storben beim 28 Lr. V. L. 246).
r * ** —2“
4. Kompagnie. weil irrtümlich gemeldet: ugust
—
orrheim — vermißt.
—
8 “ Verlustliste Nr. 69. Infauterie⸗Regiment Nr. 121, Ludwigsburg.
nie. - Ohmenhäuse Kompagnie.
Ernst Eugen) — Schützingen — len. Cic Gugt Fricdrch bing . eh.
ompagnie. * Johannes) Haller — Lienzinge
Markgröni
11. K Friedrich n
12. Kompagnie.
11, Kompagnie. 1 weil irrtümlich gemeldet: Groll bberalfingen — leicht verwundet.
aoa Verlustliste Nr. 89. Jufauterie⸗N
egiment Nr. 121, Ludwigsburg. „2. Kompagnie. cht Karl Wilhelm) — gestorben.
Regiment. Nr. 121, Ludwigsburg. 8 1 8
ermann — Oelber — schwer verwundet.
gefallen. (V. L. 90.)
böttingen — leicht verwundet. 8 streichen. weil irrtümlich gemeldet: Crani ch
gass — vermißt (V. L. 278), e Ficbingen — verwundet 8 d.Zahee sales
— Daxlanden — leicht verwundet.
öfingen — leicht verwundet.
rdt, Karl Wilhelm) — Weil im Dorf — in Gefgsch.
gicht Karl August) — Sprollenhaus —
schwer
Großmann,
n — leicht verwundet Wilhelm) — Allmersbach
Waiblingen — gefallen. 1
Räuchl e — Neckar⸗ Josef —
Zuffenhausen — infolge
Zu Verlustliste Nr. 152. Infanterie⸗Regiment Nr. 127, Ulm.
8 8 8. Kom nifh. Matthäus (aicht Maitb.) Nfebe⸗— Dieingen — 1
Zu Verlustliste Nr. 177. 3 Infanterie⸗Regiment Nr. 127, Ulm.
“ 1 10. Kompagnie. 8 Wiker (nicht Wicker), Albert — Wangen — leicht
——
Zu Verlustliste Nr. 199. Infanterie⸗Regiment Nr. 127, Ulm.
1 10. K je. Schmidt (nicht Schmid), Labuig Lhe
dem
gefallen.
Münster vermundet
59
m i d), Ludwig — Haagen — leicht verwun,
Zu Verlustliste Nr. 225. Infanterie⸗Negiment Nr. 121, Ludwigsburg.
“ 5. Kompagnie.
r. Wilhelm (nicht Wilhelm Christian) — Birkenfeld —
ardt “ Wilbelm Friedrich) — Steinreina Infanterie⸗Regiment Nr. 127, UIm.
7. Kompagnie. (nicht Franz) — Ebingen —
Zu Verlustliste Nr. 233. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 120. 253 4. Kompagnie. Beißwenger, Otto — Einsiedel — bish. vermißt, gefallen. Zu Verlustliste Nr. 253. Infanterie⸗Negiment Nr. 125, Stuttgart. 11. Kompagnie.
Es ist zu streichen, weil irrtümli 6083½ — Neuhausen —— pefmthe mlich gemeldet: Kärcher, Mol
„Gottl. rwundet.
1 Han ei
se uh
Rominger, Friedrich schwer ver
Ges u Zu Verlustliste Nr. 254. Infanterie⸗Regiment Nr. 121, Ludwigsburg.
G 2. Kompagnie. Hellerich, Albert (nicht August Albert) — Steinach — gefallen Zu Verlustliste Nr. 255. Infanterie⸗Negiment Nr. 121, Ludwigsburg.
5. Kompagniece. Frent. Karl snicht Ernst Karl) — Maichingen — gefallen
Zu Verlustliste Nr. 263. 8 Infanterie⸗Negiment Nr. 126, Straßburg.
2. Kompagnie Kern, Friedrich — Untermünkheim — vermiße 2 Drebher, Ambros mankheim — vermißt (V. L. 30), gefallen
ros — Hausen — bish. vermißt, gefa Hittterle, Wilhelm — Gültstein — bish. “ 21. Friedrich — Kochendorf — hish. vermißt, gefallen. Dürr, Johannes — Walddorf — dish. vermißt, gefallen Frey, Christian — Enzklösterle — bish. vermißt, gefallen.
Zu Verlustliste Nr. 268. 8 Jufauterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg. 2. Kompagnie. Velder, Gottlob. — Holzgerlingen — bish. vermißt, gefallen. Fenen acher Cugen — Lauterbach — bish. bermißt, gefallen Schillingerr, Georg — Rreinerzau — bish. vermißt, gefallen 8 Saur, Gottlob — Kleinengstingen — bish. vermißt, gefallen.
Zu Verlustliste Nr. 271.
Jufanterie⸗Regiment Nr. 121. „ Ludwigsburg.
— 5. Kompagnie.
Gockenbach, Eugen (nicht Wilhelm Eugen) — Untermberg - gefallen.
Karl 17. verw.
fallen.
Zu Verlustliste Nr. 285. Infanterie⸗Negiment Nr. 121, Ludwigsburg. “ 7. Kompagnie.
Roth, Richard (nicht
Richard Albert) — Untermhaus — gefellen
——
Zu Verlustliste Nr. 332. Infanterie⸗Regiment Nr. 121, Ludwigsburg.
1 5. Kompagnie. Gottschalk, Willi (nicht Willi Fliedräch) — — inf. Krankheit gestorben.
8
Regt. Brandenburg a. H
Zu Verlustliste Nr. 412. 1 Infanterie⸗Regiment Nr. 124, Weingarten.
b 8. Kompagnie. Es ist zu streichen, weil irrtümlich gemeldet: Buck, Ludwig -
Stuttgart — leicht verwundet.
Zu WVerlustliste Nr. 418. Grenadier⸗Regiment Nr. 119, Stuttgart.
1 “ 3. Kompagnie. 3 Schmitt (nicht Schmidt), Kaspar — Neuses — gefallen.
8
22 — Zu Verlustliste Nr. 419. 1
Infanterie⸗Regiment Nr. 126, Straßburg. 8
“ 9. Kompagnie.
Eisele, Josef — Braunenweiler — bish. schwer verw., gestorben
8 11. Kompagnie.
Braun, Paul — Unterjesingen — bish. schwer verwundet, gestorben.
8 Zu Verlustliste Nr. 420. Grenadier⸗Regiment Nr. 119, Stuttgart.
5 Kompagnie. Vzfeldw. Wilhelm Kühn — Stuttgark — bish u“ Uiüffz. Johannes Wuhl Stuttgart — bish. vermißt, in Gefasch.
e — Stuttgart⸗Gaisburg — bish. ver
in Gefosch. 9g aisburg bish. ver Babmer, Ernst — Stetten — bish. aug, Robert — .
h. vermißt, in Gefgsch. — Heselwangen — bish. vermißt. j ssch Friederich, Heinkich — egen ngebi h. vermißt, in Gefgsch. M 0gere Friedrich — 1 7
- — bish. vermißt, in Gesgsch. 1 Raibach — bish. vermißt, in Ge 86 . — bish. nißt, in Ge “ * Karl — Trichtingen — bish. vermißt, 1 Gefchefgsch Firbhner, Adolf — Kochendorf — bish. vermißt, in Gefgsch rebs, Eberhard — Zazenhausen — bish. vermißt, in Gefgsch. Dan iel, Fridolin — Zepfenhan — bish. vermißt, in Gefgsch.
S chrayvogel, Oskar — Stuttgart — bish. vermißt, in Gefgsch. Bübler, Karl — Weiler — bish⸗ vermißt, in Gesgsch
7. Kompagnie. San. Gefr. Hermann Schock, Döttingen, bish. vermißt, in Gefgsch.
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Druck der Norddeutschen Buchdruckeret und Verlags⸗Anstalt. 88 Berlin SW. Wilbelmstraße Nr. 32. 8
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2 8 —x68.
. 2*. v 8n 2 . 8n ..39„ 5
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 6 ℳ 30 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer
den Postanstalten und Zeitungsspeditenren für Helbstahholer
auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr.
4192 ν.
—
Anzrigenpreis für den Kanm einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitzzeile †00 B⸗
Anzeigen nimmt an?
die Köntgliche Expedition des Reichs⸗ und Atnatganzetgrtreg Verlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 82.
Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Bekanntmachung wegen Aenderung der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915.
Bekanntmachung über Säcke.
Bekanntmachung über den Absatz von Brennesseln.
Bekanntmachung über Auskunftserteilung auf Grund der Ver⸗ ordmung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915.
Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung Personen vom Handel.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 17 Gesetzblatts.
unzuverlässiger des Reichs⸗
Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachungen, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. 8
E1“ Bekanntmachung der in der Woche vom 16. bis 22. Juli zu
Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen.
Denutsches Reich.
Seine Maäjestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Regierungsräten Dr. Seibt und Dr. Poensgen, Mitgliedern des Kaiserlichen Statistischen Amts, Pippow, Hentschel und Dr. Lothholz, Mitgliedern Patentamts, von Zur Westen, Branchan und Freiherrn von Hornstein⸗Binnine gliedern des Reichsversicherungsamts, den t heimer Regierungsrat, bem Ständigen Mitarbeiter Albrecht beim Kaiserlichen Patentamt den Charakter als Technischer Rat und
dem Bureauvorsteher Koske bei dem Kaiserlichen Auf⸗ sichtsamt für Privatversicherung sowie den expedierenden Sekretären und Kalkulatoren Vollert beim Reichsversiche⸗ rungsamt, Muth, Weckwerth und Gleißner beim Kaiser⸗ lichen Patentamt den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Bekanntmachung wegen Aenderung der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 hG“ Vom 27. Juli 1916. 1“ Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 ““ Artikel 1
Im § 2 der Bekanntmachung über die Sicherung der Acker⸗ bestellung vom 31. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 210) in der durch Bekanntmachung vom 9. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 557) abgeänderten Fassung ist die Zahl „ 1916“ zu ersetzen durch „1917“.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung über Säcke.
Vom 27. Juli 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1“
§ 1 Alle Säcke (auch Beutel) von mehr als 3 800 Quadratzentimeter Sackflächeninhalt, die ganz oder teilweise aus Textilrohstoffen oder aus Papier oder aus sonstigen Textilersatzstoffen hergestellt sind, glelch⸗ gültig, ob neu oder gebraucht, und unabhängig davon, ob sie voll⸗ gebrauchsfertig sind oder nicht, unterliegen den Bestimmungen
ng. I. Reichs⸗Sackstelle
Zur Sicherstellung des Bedarfs an Säcken wird eine Reichsstell für den Verkehr mit Säͤcken (Reichs⸗Sackstelle) mit einer Verwaltungs⸗ abteilung und einer Geschäftsabteilung errichtet. ““
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden 2n einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mit⸗ gliedern.
des Kaiserlichen
ersten Aazeige anzugeb⸗
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mit⸗ glieder werden vom Reichskanzler ernannt. Dieser sührt die Aussicht und erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 4 Der Verwaltungsabteilung wird ein Beirat beigegeben. Der Reiche kanzler bestimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mitglieder. Der Beirat soll über grundfätzliche Fragen gehört werden. Er ist insbesondere zu hören 1) über die Ausführungsbestimmungen, zu deren Erlaß die Reichs⸗Sackstelle ermächtigt ist; 2) über die bei Festsetzung von Preisen zu beobachtenden Grundsätze. 18 29
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei der Gesellschaft wird ein Aufsichtsrat gebildet.
II. Anzeigepflicht
Die Eigentümer von (leeren oder gefüllten) Säcken sind ver⸗ pflichtet, die mit Beginn des 1. August 1916 vorhandenen, ihnen ge⸗ hörigen Mengen nach Anleitung des vorgeschriebenen Vordrucks der Reichs⸗Sackstelle bis zum 10. August 1916 anzuzeigen. Die Anzeige⸗ pflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
1) im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß⸗ Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresver⸗ waltungen oder der Marineverwaltung stehen;
2) insgesamt (sämtliche Sorten zusammengerechnet) weniger als 1000 Stücke betragen. Die Bestände der Sackhändler sind jedoch ohne Rücksicht auf die Mindestmenge anzeige⸗ pflichtig. Der Reichskanzler kann die Anzeigepflicht ander⸗ weit regeln.
§ 7 Am 10, eines jeden Monats haben die Sackhändler und am 10. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahrs haben die nach § 6 der Anzeigepflicht unterliegenden sonstigen Eigentümer von Säcken ihren derzeitigen Bestand nach Maßzabt, der Burssch iften r.
Wen I m Arleman in
en, wieviel Saͤcke ver verschiedenen der Zeit vom 1. Juli 1915 bis 30. Juni 1916 in ihrem eigenen Be⸗
triebe tatsächlich gebraucht haben. Hierbei ist die erfahrungsgemäße, mehrmalige Benutzung desselben Sackes entsprechend zu berücksichtigen.
III. Absatzbeschränkung und Ueberlassungspflicht
Leere Säcke dürfen nur an die Reichs⸗Sackstelle oder mit ihrer Ge⸗ nehmtgung sowie an die Heeresverwaltungen und an die Marine⸗ verwaltung abgesetzt werden.
Die Eigentümer leerer Säcke haben der Relchs⸗Sackstelle auf Erfordern Auskunft zu geben, Muster gegen Erstattung der Porto⸗ kosten einzusenden und Besichtigung der Säcke zu gestatten. Sie haben die Säcke der Reichs Sackstelle auf Verlangen käuflich zu über⸗ lassen, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen.
Die Säcke sind binnen vier Wochen, nachdem die Ueberlassung verlangt worden ist, abzunehmen.
§ 11
Die Reichs⸗Sackstelle hat dem zur Ueberlassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Der Reichskanzler kann Höchstgrenzen für die Uebernahme⸗ preise nach Anhörung der Reichs⸗Sackstelle festsetzen.
Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die Reichs⸗Sackstelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern; die Reichs⸗Sackstelle hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
§ 13
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Reichs⸗Sackstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Ueberlassungspflichtigen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm ugeht. S. Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung hei längerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höbe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts end⸗
gültig festsetzt. 8
§ 14 Die Zahlung erfolgt binnen 14 Tagen nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der Reichs⸗Sackstelle zugehhht. § 15 Die höhere Verwaltungsbehörde entscheldet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Betefligten aus dem Verlangen nach käuflicher Ueberlassung sowie aus der Ueberlassung ergeben.
IV. Einfuhr von Säcken aus dem Ausland
§ 16 Wer aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, leere Säcke einführt, ist verpflichtet, den Eingang derselben unter Angabe der Menge, der Arten und Größen, des im einzelnen gezahlten Ein⸗ kausspreises und des Aufbewahrungsorts der Reichs⸗Sackstelle un⸗ verzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Gleichzeitig sind Muster der einzelnen Arten zu übersenden. Als Einführender gilt,
der Anzeige und der Muster zu erklären, ob
wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für
2
eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Ver⸗ Sees es. ene nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der mpfänger.
§ 17 Wer aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, Säcke einführt, hat 8 der Reichs⸗Sackstelle auf Verlangen ganz oder teil⸗ weise zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme aufzubewahren,
pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen.
§ 18 Reichs⸗Sackstelle hat sich binnen zehn Tagen nach Empfang ie die Säcke ganz oder teilweise übernehmen will. Geht binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Anzeige und der Muster die Erklärung nicht ein, oder erklärt die Reichs⸗Sackstelle, daß sie die Mengen nicht übernehmen will, so erlischt die Lleferungspflicht. 5 19
Die Reichs⸗Sackstelle hat für die von ihr übernommenen Säcke einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Im Streitfalle setzt die für den Ueberlassungspflichtigen zuständige höhere Verwaltungs⸗ behörde den Preis endgültig fest.
Die
§ 20
Der Ueberlassungspflichtige hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, die Reichs⸗Sackstelle vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf die Reichs⸗Sackstelle gemäß § 13 übertragen. Das Eigentum geht auf die Reichs Sackstelle in dem Zeitpunkt über, in welchem die An⸗ ordnung dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. .
Die Vorschriften der §§ 14, 15 finden Anwendung.
§ 21 Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von
Säcken erlassen. V. Verbrauchsregelung Der Reichskanzler kann die Bed
Reichs. S 2.
Sach mird ermächtigt, Zeiimmungen über de bsatz Säcken, inebesondere zwischen den Sackbandlern uuter⸗ einander, über den gewerbsmäßigen Ankauf von Säcken, über die Wiederherstellung und Sortierung der Säcke sowie über die den eee. Händlern für ihre Tätigkeit zu gewährende Vergütung zu erlassen.
Die Reichs Sackstelle wird ferner ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Verwendung der Säcke zu anderen als den bisherigen Verwendungszwecken verbolen oder eingeschränkt wird.
§ 24 1
Der Bedarf an Säcken, soweit er nicht im freien Verkehre gedeckt werden kann, ist von den Verbrauchern am 20. eines jeden Monats — erstmalig am 20. August 1916 — bei der Reichs⸗Sack⸗ stelle oder einer von ibr ermächtigten Stelle unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks anzumelden. Die Anmeldung hat de Bedarf für den nächsten Monat zu umfassen und gleichzeitig die An gabe zu enthalten, ob Säcke aus bestimmten Ersatzstoffen gewünscht werden, falls Säcke der angeforderten Art zurzeit nicht verfügba sein sollten. Die Zuweisung der angeforderten Säcke erfolgt durch die Reichs⸗Sackstelle an die einzelnen Verhraucher nach Maßgabe der verfügbaren Bestände. 1 -
Die Reichs⸗Sackstelle wird ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, daß die Anmeldung des Bedarfs durch Berufsorganisationen ode andere Stellen vermittelt und durch sie eine Prüfung der Bedarfs anmeldung bewirkt wird. 8
§ 25
Sackhändlern ist der Handel mit Säcken durch die zuständige
Bebörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuver⸗ lässigkeit des Händlers in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Di
Untersagung ist im Amtsblatt der zuständigen Behörde und im Reichs⸗
anzeiger bekanntzugeben. 1 8 Die Untersagung des Handelsbetriebs wirkt für das Reichsgebiet.
Ist dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein (Wandergewerbeschein, Legitimationskarte und der. gleichen) erteilt, so hat die Untersagung den Verlust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge. . 8 Gegen die Untersagung des Betriebs ist nur Beschwerde zulässig
sie hat keine aufschiebende Wirkung. VI. Schlußvorschriften
Der Reichekanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften diese Verordnung zulassen.
§ 27 Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs⸗ bestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 28 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft: G 1. wer die ihm nach §§ 6 bis 8 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtig oder unvollständige Angaben macht, 8
2. wer den Vorschriften der § 9, § 10 Abs. 1, §§ 16, 17 zu widerhandelt, 8
3. wer der gegen ihn ergangenen Untersagung des Handels
betriebs zuwiderhandelt,
4. wer den von der Reichs⸗Sackstelle nach § 23 oder von den Landeszentralbehörden nach § 27 Satz 1 erlassenen Bestim mungen zuwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 6, 7, 9 kann neben der Strase auf Einziehung der Säcke erkannt werden, au die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.