1916 / 180 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugsprrig beträgt vierteljährlich 6 % 30 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer

ÜüÜnö

den Postanstalten und Zritungsspeditenren für Selbstabholer

auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr.

Einzelne ummern kosten 25 ₰.

Anzeigenpreis für den Ranm einer 5 gespattenen Einheibg⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeils 0 ₰.

Anzeigen nimmt an:

32 V die Königliche Erpedition des Reichs- und Staastzanzeigers 8 Berliu SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 3 2½.

Innhalt des amtlichen Telles: Ordensverleihungen ꝛc. 88

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Reichsstelle für Druckpapier.

Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle.

Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung der Bekannt⸗ machung über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914.

Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Produkten.

Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Oele und

Fette vom 9. Oktober 1915.

Bekanntmachung über die Aufhebung der Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Brotgetreide, für Gerste und für Hafer vom 23. Juli 1915.

Verordnung über Höchstpreise für Brotgetreide.

Verordnungen über Höchstpreise für Gerste und für Hafer

Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots des Vor⸗ verkaufs der Ernte des Jahres 1916.

Bekanntmachung, betr. ein privates Versicherungsunternehmen.

Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.

Bekanntmachung, betreffend die französischer Unternehmungen.

Königreich Preußen. 2

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Mitteilung, betreffend die Einberufung des Provinziallandtages der Provinz Ostpreußen. Bekanntmachung, betreffend die nächste tierärztliche Prüfung

in Hannover.

Bekanntmachungen, betreffend Aufhebung eines Handelsverbots.

Bekanntmachungen, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.

metallischen

zwangsweise Verwaltung

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Pastor und Dechanten Plathner in Winzenburg, Kreis Alfeld, dem Rentmeister a. D., Rechnungsrat Greve in Bochum, dem Eisenbahnobersekretär a. D., Rechnungsrat Rom in Cöln und dem Eisenbahnobergütervorsteher a. D., Rechnungsrat Roemer in M.⸗Gladbach den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Obersten z. D. von Holy und Poniccitz, Kom⸗ mandanten des Offiziergefangenenlagers Mewe, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, dem Oberbahnassistenten a. D. Berghof in Cöln⸗Ehrenfeld den Kronenorden vierter Klasse, dem Lehrer und Kantor Malz in Peterawe, Kreis Samter, und dem Lehrer DTribian in Münden a. d. Werra den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Urban in Crefeld, dem Oberbahnassistenten Hanisch in M.⸗Gladbach, den Ober⸗ bahnassistenten a. D. Geilen und Hoffmann in Aachen, dem Steiger a. D. Rosetz in Bad Oeynhausen und dem Bürgermeister a. D. Schneider in Nenderoth, Dillkreis, das Verdienstkreuz in Gold, dem Gemeindekassenrendanten a. D. Richter in Janow, Landkreis Kattowitz, dem Eisenbahnzugführer a. D. Meisen⸗ berg in Neuß, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Platen in Cöln⸗Deutz und Wolf in Cöln⸗Nippes das Verdienstkreuz in Silber, dem Gemeindevorsteher Rubbert in Sonnenberg, Kreis Randow, und dem Eisenbahnweichensteller 1. Klasse a. D. Schmidt in Libour, Landkreis Mülheim, das Kreuz des All⸗ gemeinen Ehrenzeichens, dem Bürgermeister a. D. Kurtz in Schönau, Kreis Ziegen⸗ hain, dem Gemeindevorsteher Mahn in Hartau, Kreis Sprottau, dem Standesbeamten Prauße in Wandersleben, Landkreis Erfurt, dem Eisenbahnschaffner a. D. Vies in Cöln⸗ Ehrenfeld, dem Bahnwärter a. D. Klein in Urbach, Landkreis Nülheim, dem bisherigen Eisenbahnlackierer Link und dem bisherigen Eisenbahnschlosser Schumacher, beide in Cöln⸗ Nippes, dem bisherigen Aushilfsbahnwärter Marx in Leutes⸗ dorf, Kreis Neuwied, dem Gutshofmeister Oertel und dem Oppermann, beide in Wippra, Mansfelder Ge⸗ birgskreis, das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Unteroffizier Gebhardt im 1. Lothringischen Pionier⸗ bataillon Nr. 16 die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

W1“

Seine Majestät der Kaiser haben Allekgnädigst geruht:

dden Marineschiffbaumeister, charakterisierten Marinebaurat Hemmann zum Marinebaurat für Schiffbau zu ernennen und dem Marineintendanturrat Dr. Warns⸗Pichlmaier

den Charakter als Admiralitätsrat zu verleihen.

st, Abends.

v11123“ 8— betreffend die Errichtung einer Reichsstelle für Druckpapier. 8

Vom 31. Juli 1916.

„Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druck⸗ papier vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:

Zur Regelung des Verkehrs mit Druckpapier der Tageszeitungen wird eine Reichsstelle für Druckpapier in Berlin gebildet, in der unter Vorsitz eines Reichskommissars Vertreter der Hersteller von Druckpapier und der Verleger von Tageszeitungen in gleicher Zahl sitzen. Die Ernennung des Reichskommissars, seines Stellvertreters sowie der Mitglieder und der Erlaß einer Geschäftsordnung blelben vorbehalten.

§ 2

Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tageszeitungen bestimmt jst, darf in der Zeit bis zum 1. Oktober 86 nur zu den von der Reichsstelle festgesetzten Preisen abgesetzt werden.

Lieferungsverträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor dem 1. Juli 1916 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen sind, gelten als zu den von der Reichsstelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit das Papier zum Druck von Tages⸗

zeitungen bestimmt und die Lieferung nicht schon vor dem 1. Juli

1916 erfelgt ist.

§ 3 Ueber Lieferungsverträge der in dem § 2 Abs. 2 bezeichneten Art haben die Vertragsteile der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu 8e. Insbesondere sind Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen.

Wenn die Reichastelle für einen Lieferungsvertrag einen von dem Vertragspreis abweichenden Preis festsetzt, kann jeder Vertragsteil von dem Vertrag insoweit zurücktreten, als das zu liefernde Papier für den Druck von Tagezjeitungen bestimmt ist. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Die Erklärung muß spätestens am 15. August 1916 dem anderen Vertragsteil zu⸗ gegangen sein; der Rücknitt ist außerdem der Reichsstelle unverzüglich anzuzeigen. Der Rücktritt hat die Wirkung, daß der Vertrag als mit Beginn des 1. Juli 1916 aufgehoben gilt.

55

Ergeben sich bei Anwendung der §§ 2 und 4 Streitigkeiten, so

entscheidet die Reichsstelle endgültig. Sie entscheidet insbesondere

darüber, welche Vergütungen fuͤr die in der Zeit vom 1. Juli bis

14. August 1916 erfolgten Lieferungen zu leisten sind, wenn der Rücktritt von einem Vertrage gemäß § 4 erfolgt ist.

Die Vollstreckung der Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt

Anwendung der Vorschristen der Zivilprozeß⸗

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mi zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Ent⸗ scheidung der Reichsstelle maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen als dem von der Reichestelle festgesetzten Preise absetzt;

wer die gemäß § 3 ersorderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, die Einsicht in Vertragsurkunden, Briese oder Rechnungen verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Heldstrafe bis zu

Diese Bekanntmachung trito mit dem Tage der Verkündung in Kraft. v Berlin, den 31. Juli 1916. b Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. 8

Bekanntmachung er Höchstpreise für Metalle. Vom 31. Juli 1916

zundesrat hat auf Grund von § 1 Abs. 2 und § des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 25; 1916 S. 183) folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Der Preis für Kupfer darf nicht übersteigen: 1. für 100 Kilogramm neues Kupfer mit min⸗ estens 99,7 vom Hundert Kupfergehalt . . . 2. für 100 Kilogramm neues Kupfer mit min⸗ destens 99,3 vom Hundert Kupfergehalt, für schweres Altkupfer und neue Kupferabfälle.. für 100 Kilogramm neues Kupfer mit min⸗ destens 98 vom Hundert Kupfergehalt, für Kesselkupfer, Leichtkupfer, Kupferspäne und sanftkeccc75 für 100 Kilogramm Kupferinhalt bei sonstigem neuen Kupfer einschließlich Kupfermatte, Kupfer Regulus, Schwarzkupfer, Zementkupfer und a225 § 2 Der Prels für 100 Kilogramm Messing darf nicht übersteigen: 1. für neues unverarbeitetes Messing, umge⸗ schmolzenes unverarbeitetes Messing in jeder

enarrnn

Form und reine Patronenmessingabfälle, alles mit mindestens 72 vom Hundert Kupfergehalt und für em*“ für neues unperarbeitetes Messing, umge⸗ schmolzenes unverarbeitetes Messing in jeder Form, altes Messing und Messingabfälle, alles mit mindestens 60 vom Hundert Kupfergehalt und für Hülsen abgeschossener Messingpatronen . für alles sonstige neue unverarbeitete Messing, alles sonstige umgeschmolzene unverarbeitete Messing in jeder Form, alles sonstige alte Messing und alle sonstigen Messingabfälle, alles mit mindestens 50 vom Hundert Kupfer⸗ gehalt und für Späne von mindestens 50 vom Hundert Kupfergehalt uug

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¹ Der Preis für 100 Kilogramm neuen unverarbeiteten Rotguß, umgeschmolzenen unverarbeiteten Rotguß, neue unverarbeitete Bronze, umgeschmolzene unverarbeitete Bronze, alten Rotguß, alte Bronze, Ab⸗ fälle sowie Späne von Rotguß oder Bronze darf nicht übersteigen: 1. bet mindestens 95 vom Hundert Gesamtinhalt öc111111“*“ 2. bei mindestens 85 vom Hundert Gesamtinhalt 8 aaqu7 3. bei mindestens 70 vom Hundert Gesamtinhalt Kkaa iia. Der Preis für 100 Kilogramm Aluminium darf nicht übersteigen: 1. für Hüttenaluminium mit mindestens 98 vom Hundert Aluminiumgehalt . .. 325 Mark, 2. für umgeschmolzenes unverarbeitetes Aluu— minium, alte Alumintumlegierungen und 8 Aluminiumabfälle ausschließlich Aluminium⸗ späne, alles mit mindestens 92 vom Hundert a- “” für umgeschmolzenes unverarbeitetes Alu⸗ minium, alte Aluminiumlegierungen, Alu⸗ miniumabfälle und Alumintumspäne, alles mit mindestens 90 vom Hundert Aluminium⸗ fuoar umgeschmolzenes unverarbeitetes Alu⸗ minium, alte Aluminiumlegierungen, Alu⸗ miniumahfälle und Aluminiumspäne, alles mit mindestens 80 vom Hundert Aluminium⸗ 111AA“

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8

Der Prels für 100 Kilogramm neues unverarbeitetes Nickel, um⸗ geschmolzenes unverarbeiteres Nickel, Nickellegierung, Altnickel, Nickel⸗ abfaͤlle und Nickelspäne, alles mit mindestens 90 vom Hundert Nickel⸗ gehalt, darf 450 nicht übersteigen. § 6 Der Preis für 100 Kilogramm Antimon darf nicht übersteigen: 1. für Antimon Regulus (metallisches Antimon) mit mindestens 98 vom Hundert Antimongehalt 150 Mark, 2. für Antimon Crudum (Schwefelantimon) mit mindestens 68 vom Hundert Antimongehalt 60 „.

§ 7 Der Preis für 100 Kilogramm Zinn darf nicht übersteigen: 1. für neues unverarbeitetes Zinn und umge⸗ schmolzenes unverarbeitetes Zinn, beides mit mindestens 99,5 vom Hundert Zinngehalt. für neues unverarbeitetes Zinn und umge⸗ schmolzenes unverarbeitetes Zinn, beides mit mindestens 98 vom Hundert Zinngehalt für sonstiges neues unverarbeitetes Zinn, sonstiges umgeschmolzenes unverarbeitetes Zinn, Zinn⸗ legterungen, Altzinn, Zinnabfälle und Zinn⸗ späne, alles mit mindestens 96 vom Hundert

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§ 8 Die Höchstpreise gelten für alle Waren, die sich im freien Ver⸗

1 keh re des Inlanpes befinden.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.

Die Höchstpreise gelten für Barzablung bei Empfang und schließen die Versendungskosten vom Lagerplatze nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen b's zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.

§ 10

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Auaust 1916 in Kraft. Der

Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretenz.

Berlin, den 31. Juli 1916.

Bekanntmachung,

betreffend die Außerkraftsetzung der Bekannt⸗

machung über Höchstpreise für Kupfer, altes

Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel,

Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 501).

Vom 31. Juli 1916.

Auf Grund von § 14 der Bekanntmachung über Höchst⸗ preise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 501) bestimme ich: