1916 / 192 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Irnhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. Deutsches Reich.

Verordnung über Eier. Bekanntmachung über die Abgabe von Flaschenspiritus.

1

Bekanntmachung,

Personen vom Handel.

Erste Beilage: Münzstätten bis Ende Juli 1916. Königreich Preußen. 8

sonstige Personalveränderungen.

Stadtgemeinde Stettin.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Generalinspekteur des 1 Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, Armee, beauftragt mit Wahrnehmun

2 der Geschäfte Kommandanten von Potsdam,

die Schwerter zum

mit Eichenlaub und Schwertern,

Feldartillerieschießschule Glokke, Kommandeur dem Generalmasor z. D. der Armee, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern, dem Obersten z. D. von Bauer, bisher von der Armee, und dem Katasterinspektor, Steuerrat Michel in Düsseldorf den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Major z. D. Freiherrn von Ende, bisher persön⸗ licher Adjutant Seiner Hoheit des Prinzen August Wilhelm von Preußen, die Königliche Krone und die Schwerter zum Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Major a. D. Angerstein, zuletzt im Feldartillerie⸗ regiment Nr. 41, dem Hauptmann a. D. Graßmann, zuletzt in der Ersatzabteilung des Feldartillerieregiments Nr. 35, und dem Distrikiskommissar a. D., Polizeirat Fiebach in Czarnikau den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem General der Kavallerie z. D. Freiherrn von der Goltz, bisher Kommandeur einer Reservedivision, die Schwerter zum Königlichen Kronenorden erster Klasse, dem General der Infanterie z. D. Riemann und dem Generalleutnant z. D. von Schwerin, beide bisher Kom⸗ mandeur einer Reservedivision, den Königlichen Kronenorden erster Klasse mit Schwertern, dem Oberstleutnant a. D. Baurmeister, zuletzt von der Armee, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern, ddem Oberstleutnant a. D. von Lindeiner genannt von Wildau, zuletzt Kommandeur des Landwehrbezirks Brieg, dem Bürgenmeister a. D. Fuchs in Mülheim, Kreis Bern⸗ kastel, und dem Fabrikanten Röhrig in Barmen den König⸗ lichen Kronenorden dritter Klasse, den Oberbahnassistenten a. D. Fuhrmann Schleiffarth in Hamburg das Verdienstkreuz in Gold, den Eisenbahnzugführern a. D. Niemann in Neumünster und Rehagen in Alt Rahlstedt, Kreis Stormarn, das Ver⸗ dienstkreuz in Silber, dem Polizeisergeanten a. D. Roik in Elberfeld und dem Eisenbahnfeuermann a. D. Krüger in Hamburg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, 4 dem Kreiswegemeister Lange in Lonkorsz, Kreis Löbau, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Blöcker in Neumünster, den Eisenbahnstationsschaffnern a. D. Hansen in Hamburg und von Rein in Westdorf, Kreis Süderdithmarschen, den Bahn⸗ wärtern a. D. Claußen in Wasbek, Kreis Bordesholm, und Hardt in Mittelbreese, Kreis Westprignitz, dem Aushilfsbahn⸗ wärter a. D. Steinberg in Lanz, Kreis Westprignitz, dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Wiese in Bernheide, genannten Kreises, dem bisherigen Eisenbahnwerkhelfer Bendzat, dem Hisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Freywald, beide in Königsberg i. Pr., dem bisherigen Eisenbahnwerkstättenarbeiter Wilk in Osterode O.⸗Pr. und dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Thiede in Hamburg das Allgemeine Ehrenzeichen, dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Jensen in Wilster, Kreis Steinburg, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer

und

Der Brzugspreis beträgt vierteljährlich 6 30 Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungssprditeuren für Gelbstabholer anch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32 Einzelne Rummern kosten 25 ₰.

Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Gemüsekonserven. betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 184 des Reichs⸗ Ge etzblatts. 1 G

Uebersicht der Prägungen von Reichsmünzen in den deutschen

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und

Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die

—.

dem Generalleutnant z. D. von Werner, stellvertretendem Militärverkehrswesens, den Stern zum

dem Generalleutnant z. D. von Kleist, bisher von der des K Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und der Königlichen Krone und den Stern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse

dem Generalmajor z. D. Heygster, Kommandeur der Jüterbog, dem Generalmajor z. D. der Feldartillerieschießschule Beverloo, Krahmer, Kommandanten von Bitsch, und dem Generalmajor z. D. Daubert, zuletzt von

zeile

.

Anzrigenpreis für den Ran

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatganzeigerg

er.

um einer 5 gespaltenen Einheits- 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰. Anzeigen nimmt an:

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den

Romeyke in Husum und dem bisherigen Eisenbahngüterboden⸗ hilfsarbeiter Asmussen in Hamburg das Allgemeine Ehren⸗ zeichen in Bronze sowie

dem Vizefeldwebel der Reserve Schönwälder bei einer V“ die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Königlich sächsischen Oberleutnant der Reserve des 1. Husarenregiments „König Albert“ Nr. 18 Freiherrn von Althaus, zurzeit bei einer Feldfliegerabteilung, den Orden pour le mérite,

dem Kaiserlich türkischen Kapitänleutnant Ismarl Ma zhar, Dezernenten im Marineministerium, den Roten Adlerorden vierter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande,

dem Königlich württembergischen Obersten Köh ler, Kom⸗ mandeur einer Feldartilleriebrigade, den Königlichen Kronen⸗ orden zweiter Klasse mit Schwertern,

dem K. und K. österreichisch⸗ungarischen Generalmajor und Kämmerer Freiherrn von Pölichy in Wien die Rote Kreuz⸗ medaille zweiter Klasse sowie

dem K. und K. österreichisch⸗ungarischen Major Gunczy in Wien die Rote Kreuzmedaille dritter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich. Verordnung über Eie Vom 12. August 1916.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

I. Verteilungsstellen

81 Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist alsbald eine Landesverteilungsstelle für Eier zu errichten. Für das Reichsgebiet wird durch den Reichskanzler eine Reichs⸗

verteilungsstelle errichtet, die seiner Aufsicht untersteht Die Verteilungsstellen sind Behörden. Die Landesverteilungsstellen haben für die Verteilung der Eier in ihrem Gebiete zu sorgen, den Verbrauch zu überwachen und die sich ergebenden Ueberschußmengen nach Weisung der Reichsverteilungs⸗ stelle abzuliefern.

Die Reichsverteilungsstelle hat die nach Abs. 1 gelieferten und die aus dem Ausland eingeführten Eier zu verteilen. Der Reichs⸗ kanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen die Ueberschußmengen zu berechnen sind und die Verteilung der Eler vorzunehmen ist.

Die Landeszentralbehörden können für einzelne Teils ihres Gebiets Unterverteilungsstellen errichten und ihnen die Befugnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 für ihren Bezirk übertragen.

§ 4 Die Landesverteilungsstellen können zur geschäftlichen Durch⸗ führung ihrer Aufgabe die zum Eierhandel zugelassenen Personen ihres Gebiets 5) nach der Vorschrift im § 15 b der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis⸗ prüfungsstellen und die Fersesfnns regeheeg vom 4. Novyember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 728) zu einem Verbande zusammenschließen.

II. Verkehrs⸗ und Verbrauchsregelung

§ 5 Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Verarbeitung erwerben oder den Erwerb vermitteln will, bedarf dazu der besonderen Erlaubnis der Landes⸗ oder Unterverteilungsstellen, in deren Bezirk er seine Tätigkeit ausüben will, oder der von diesen be⸗ stimmten Stellen. Das Nähere über die Zuständigkeit regeln die Landeszentralbehörden. . Die Erlaubnis gilt für den Bezirk der die Erlaubnis erteilenden Stelle, sofern die Erlaubnis nicht auf einen engeren Bezirk be⸗ schränkt wird. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch Ausstellung einer Ausweiskarte. Angestellte bedürfen einer besonderen Ausweiskarte (Nebenausweiskarte), die auf Antrag des Geschäftsherrn ausgestellt wird. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Geschäfts mitzuführen; sie ist auf Verlangen den Beamten der Polizei und den mit der Ueberwachung des Verkehrs mit Eiern beauftragten Personen vor⸗ zuzeigen. Die Uebertragung der Ausweiskarte an einen anderen und die Benutzung einer auf einen anderen ausgestellten Ausweiskarte ist verboten. 86

Handel⸗ und Gewerbetreibende, die für Zwecke ihres Handels⸗ oder Gewerbebetriebs Eter haltbar machen oder Eierkonserven her⸗ stellen, bedürfen hierzu der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Als im Sinne dieser Vorschrift ist jede Behand⸗ lung der Eter anzusehen, die bezweckt, sie für einen längeren Zeitraum enießbar zu erhalten, insbesondere das Einlegen der Eier in Kalk, asserglas, die Behandlung mit chemischen Erzeugnissen, das Ein⸗ bringen in Kühlanlagen, die Verwahrung in Papier, Asche, Spreu und dergleichen.

§ 7 Die Erlaubnis nach den §§ 5, 6 soll nur insoweit erteilt werden, als, sie hn Interesse der Durchfüͤhrung einer geregelten Eiewverfo

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ends.

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Die Erlaubnis kann von der sie erteilenden Stelle jederzeit wider⸗ werden. Im Falle des Widerrufs sind die Ausweiskarten ein⸗ zuziehen.

Die Landeszentralbehörden können das Verfahren regeln und Be⸗ schwerde gegen die Entscheidungen zulassen. Soweit letzteres nicht ge⸗ schieht, sind die Entscheidungen endgültig. 8 Die in den §§ 5, 6 genannten Personen haben den Verteilungs⸗ stellen oder den von ihnen bestimmten Stellen auf Verlangen Aus⸗ kunft zu erteilen. Sie haben deren zur Durchführung dieser Ver⸗ ordnung ergehenden Anweisungen und Anordnungen, insbesondere über die Preise, Ankaufs⸗ und Absatzgebiete, Absatzstellen, Aufkaufs⸗ und Absatzmengen, den Weiterverkauf, die Buchführung und Anzeigen über die abgeschlossenen Geschäfte und haltbar gemachten Mengen Folge zu leisten.

Der Reichskanzler oder die Reichsverteilungsstelle kann Be⸗ stimmungen über die oberen Grenzen erlassen, die bei den Preis⸗ anordnungen nach Abs. 1 sowie bei Festsetzungen von Höchstpreisen nicht überschritten werden dürfen.

§ 9

Die Kommunalverhände haben den Verkehr und den Verbrauch von Eiern in ihrem Beztirke zu regeln. Sie können insbesondere anordnen, daß Eier an Verbraucher nur gegen Eierkarte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen solche erworben werden dürfen.

Die Regelung bezieht sich nicht auf den Verbrauch der Selbst⸗ versorger; als Selbstversorger im Sinne dieser Vorschrift gelten die Geflügelhalter, die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Eier zu beanspruchen haben.

Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die Uebertrogung verlangen. Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen. Sie können ferner die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk e ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.

Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kan

Svweit hiervon kein Gebrauch gemacht wird, haben die Landeszentral behörden die gleiche Befugnis. 88

Wer Eier mit der Eisenbahn oder Post versendet, hat di Sendung in deutlich sichtbarer Weise als Eiersendung zu kennzeichne

aufgegeben werden, wenn der Versender sich durch seine Ausweiskarte 5) ausweist oder eine Bescheinigung der für den Versandort zu⸗ ständigen Verteilungsstelle oder unteren Verwaltungsbehörde beifügt, daß die Beförderung gestattet ist.

nur ausstellen, wenn der Versand nachweislich an eine Person erfolgt, die sich im Besitz einer Ausweiskarte befindet, oder wenn die zu⸗ gtäͤndge Behörde des Wohnorts des Empfängers bezeugt, daß dieser na

der Eier berechtigt ist.

§ 12

Die Beamten der Polizei und die Beauftragten der mit der Eter⸗ versorgung befaßten Stellen sind befugt, in die Räume, in denen Eier aufbewahrt, feilgehalten oder verarbeitet werden, jederzeit ein⸗ zutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und Geschäftsaufzeich⸗ nungen einzusehen.

Sie sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die dabei zu ihrer Kenntnis kommen, Ver⸗ schwiegenheit zu beobachten.

§ 13 Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unter⸗ nehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführunge bestimmungen auferlegt werden, unzuverlässig zeigten. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen

Aufschub. III. Schlußbestimmungen

§ 14 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ führung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen insbesondere, wer als Kommunalverband, als deren Vorstand, als zuständige Behörde, als höhere und untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können ferner bestimmen, daß . 1. die Geflügelhalter die Eier, die sie zum Verkaufe bringen, nur an bestimmte Sammelstellen, Genossenschaften oder Händler oder nur an bestimmten Orten absetzen dürfen; 2. nur bestimmte Personen zum Aufkauf der Eier bei den Geflügelhaltern befugt sind;

3. die Abgabe von Eiern in rohem oder zu⸗ 872 Zustand der Erlaubnis der zuständigen Behörde edarf.

§ 15 Die Landeszentralbehörden können für den Verkehr mit Brut⸗ eiern besondere Bestimmungen erlassen. Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Regelung aufstellen.

§ 16 Der Reichskanzler und die von ihm bezeichneten Stellen kön

gelegen ist.

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

rfolgt,

Grundsätze aufstellen, nach denen die Regelung zu erfolgen hat.

§ 11 B Eier dürfen zur Versendung mit der Eisenbahn oder Post nur

Die untere Verwaltungsbehörde (Abs. 1) darf die Bescheinigung

kaßgabe der für ihn gültigen Verbrauchsregelung zum Bezuge