1916 / 200 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

) Druck und Verkauf von Bezugescheinen ist jedem gestattet. Die Vordrucke müssen jedoch nach Form, Farbe und Inbalt dem Muster der Reichsbekleidungsstelle genau entsprechen und dürfen keinen weiteren Aufdruck erhalten. Insbesondere ist der Aufdruck oder die Aufstempelung einer Firma ver⸗ boten. Nur die Firma des Druckers, wenn sie nicht gleich⸗ zeitig die Firma des Verkäufers von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren ist, darf unter Hinzufügung des Wortes „Druck“ auf der Rückseite unten angebracht werden.

Bezugsscheine, die diesen Vorschriften widersprechen, sind 2 den Prüfungs⸗ und Ausfertigungsstellen zurück⸗ zuweisen.

Die zuständige Behörde kann das Ausliegen von Bezugs⸗ scheinvordrucken in den Geschäften, die Ausfüllung des oberen Teils der Bezugsscheine und die Einsendung oder Abgabe dieser Bezugsscheine an die Prüfungsstellen und Ausfertiägungsbehörden durch die Verkäufer gestatten. Dieses Verfahren darf jedoch nicht zu einer dem Zwecke der Verordnung und der behördlichen Prüfungspflicht zuwiderlaufenden schablonenhaften Ausfertigung der Be⸗ zugsscheine führen. Die Bescheinigung der Notwendigkeit ohne weitere Unterlagen darf deshalb sowohl bei Einsendung oder Vorlegung der Bezugsscheine durch die Verkäufer wie bei Einsendung durch den Antragsteller selbst nur dann erfolgen, wenn die Ner⸗ mutung für die Notwendigkeit der Anschaffung spricht. Die Feglatsstell ist in jedem Falle berechzigt und erforder⸗ schenfalls verpflichtet, weitere Unterlagen für die Not⸗ wendigkeit der Anschaffung, insbesondere das persönliche Erscheinen des Antraostellere, zu verlangen. Ferner hbat die Ausfertigungsbehörde stets nachzuprüfen, ob die Person, auf deren Namen der Bezugsschein lautet, auch wirklich den Antrag gestehlt hat und ob sie zum Bezirk der Ausfertigungsbehörde gehört. Htierzu wird, wenn diese Voraussetzungen nicht anderweit nachgewiesen sind, besonders im Falle der Einsendung oder Vorlegung des Bezugsscheins durch den Verkäufer, die Beifügung eines urkundlichen Nachweises (z. B. Wohnungsausweis) erforderlich sein. Die Ausfertigungsbehörde darf den aus⸗ gefertigten Bezugsschein jedenfalls nur dann an den Ver⸗ käufer zurücksenden oder zurückgeben, wenn die Identität des wirklichen Antragstellers mit der Person, auf deren Namen der Bezugsschein lautet, einwandfrei nachgewiesen ist. Andernfalls darf die Zurücksendung nur an den Antrag⸗

stteeller, auf dessen Namen der Bezugsschein lautet, erfolgen,

der damit in die Lage gesetzt wird, etwaigem Mißbrauch seines Namens zu begegnen. 8

Verboten ist, die Ware dem Käufer zu übergeben oder den Kaufpreis anzunehmen, bevor der Verkäufer in den Besitz des von der Ausfertigungsbehörde abge⸗ stempelten Bezugsscheins gelangt ist.

1 Die zuständige Behörde ist, abgesehen von der straf⸗

reecchtlichen Verfolgung, jederzeit in der Lage, bei Verstößen

gegen diese Bestimmungen ihre erforderliche Genehmigung zu diesem Verfahren im Einzelfalle oder für ihren ganzen Bezirk zu widerrufen. Auch muß sich die Reichebekleidungs⸗ sttelle vorbehalten, besonders im Falle mißbräͤuchlicher, dem Zweck der Verordnung zuwiderlaufender Ausnutzung die ulässigkelt dieses Verfahrens ganz aufzuheben. 11. Bei 2 des Bezugsscheinvordrucks B darf die Ab⸗ . chnitts „Ausgefertigt“ durch die ausfertigende Behörde erst erfolgen, wenn durch die Prüfungsstelle der linke Ab⸗ chnitt „Die Notwendigkeit der Anschaffung wird bescheinigt“ unter⸗ chrieben oder abgestempelt ist. Sind Prüfungs⸗ und usfertigungs⸗

so ist Bezugsscheinvordruck A zu verwenden oder sind

3 beide Abschnitte abzustempeln.

12. Bruchteile von Metern sind in Warenliste 1 und 2 wegzu⸗ 32 wenn sie unter 50 cm betragen, und als voller Meter zu echnen, wenn sie 50 cm oder mehr betragen.

Zu § 13.

13. Die Behörde hat die von den Gewerbetresbenden monatlich abzuliefernden Bezugsscheine nach Firmen und Monaten geordnet zufzubewahren; sie dienen zur Ueberwachung der Gewerbetreibenden insichtlich der Veräußerung nur gegen Bezugsschein und dürfen nur mit Genehmigung der Reichsbekleidungsstelle vernichtet werden.

B. Zur des Reichskanzlers. (Fretliste.) Zu Nr. 4, Abs. II der Freiliste und Erläuterung II Ziffer 8. An Stelle der wegfallenden Ziffer 8 der Erläuterung II hat u treten: Die Bestimmungen für baumwollene Damenstrümpfe gelten auch für baumwollene Knaben⸗ und Mädchenstrümpfe. Die Bestimmungen für baumwollene Herrensocken gelten auch für baumwollene Knaben⸗ und Mädchensocken.

Zu Nr. 19 der Freiliste und Erläuterung II Ziffer 2 d. 15. Rucksaͤcke fallen unter die Verordnung und sind nicht frei.

Zu Nr. 20 b.

16. Unter Kinderkleidern ist Knabenbekleidung, bestehend aus lacke und Hose, nicht zu verstehen.

Zu Nr. 34. 17. Infolge der Aufhebung der Ziffer 34 durch die Bekannt⸗

machung des Herrn Reichskanzlers vom 7. August 1916 ist in Er⸗ läuterung I Ziffer 45 und in Erläuterung III Ziffer 18 zu streichen.

C. Bekanntmachungdes Reichskanzlers vom 7. August 1916.

(Bekanntagemacht im Deutschen Reschsanzeiger Nr. 186 vom 9. August 1916 und im Reichs⸗Gesetzblatt Nr. 182, Jahrgang 1916.)

D. Ausnahmebewilligungen.

Auf Grund der Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers vom 22. Juni 1916 in Verhindung mit § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 werden hiermit nach Gehör des Beirats die nachstehenden Ausnahmen von § 7 der genannten Verordnung zugelassen:

J. ee. die mit den in § 1 der Verordnung bezeich⸗

neten Gegenständen Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen Waren auch an Kleinhändler und an Verarbeiter der Waren liefern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschaͤftsverbindung gestanden haben, wenn

a) der Abnehmer bereits vor dem 1. Mai 1916 in § 1 der Verordnung bezeichnete Gegenstände gewerbsmäßig im Klein⸗ handel veräußert oder gewerbsmäßig verarbeitet hat,

b) hinsichtlich des Abnehmers der Verdacht des sogenannten Kettenhandels ausgeschlossen erscheint,

c) der Abnehmer eechs. der für ihn zuständigen amtlichen Handels⸗ oder Gewerbevertretung eidesstattlich versichert, daß er die Ware alsbald nur unmittelbar den Verbrauchern zum Verkauf stellen oder alsbald in seinem Gewerbebetriebe verarbeiten wird,

d) der Abnehmer über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine jederzeit widerrufliche Bescheinigung der für ihn zu⸗ ee amtlichen Handels⸗ oder Gewerbevertretung esitzt.

Diese Bescheinigung ist vom Abnehmer aufzubewahren. Dieser hat eine Abschrift der Bescheinigung vor jeder Lieferung dem Lieferer zu übergeben. Rechnungsdoppel aufzubewahren.

Der Lieferer hat diese Abschrift bet seinem

1*

Die Bescheinigung und ihre Abschriften sind der Reichs⸗ bekleidungsstelle, den in § 14 der Verordnung bezeichneten Beauf⸗ tragten der Reichsbekleidungsstelle und sonstigen Ueberwachungs⸗ veee auf Verlangen vorzulegen oder einzusenden.

Der Abnehmer hat seine Handlungsbücher, oder falls er nicht zur Buchführung verpflichtet ist, besondere Aufzeichnungen über die in Frage kommenden Geschäfte so zu führen, daß eine Nachprüfung darüber möglich ist, ob er die betreffende Ware alsbald nur un⸗ mittelbar an die Verbraucher zum Verkauf gestellt oder alsbald in seinem Gewerbebetrieb verarbeitet hat.

Auf Grund von § 20 Ziffer 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 unbeschadet sonstiger Strasbestimmungen wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 bestraft, wer

1. dem Lieferer eine falsche Abschrift der Bescheinigung oder eine Abschrift nach Widerruf der Bescheinigung erteilt,

der eidesstattlichen Versicherung zuwider die Waren nicht alsbald nur an die Verbraucher zum Verkauf stellt oder

nicht alsbald im eigenen Gewerbebetrieb verarbeitet, . die Handlungsbücher führt, daß eine Nachprüfung der Einhaltung dieser Ver⸗ sicherung nicht möglich ist. Vordrucke zu den Bescheinigungen werden den amtlichen Handels⸗ und Gewerbevertretungen von der Reichsbekleidungsstelle geliefert.

Falls die amtliche Handels⸗ oder Gewerbevertretung die Be⸗

secsteiaung erteilt, bedarf es keines Antrages bei der Reichsbekleidungs⸗ elle. Ib § 7 Absatz 2 der Verordnung findet auf das Wirken und Stricken von Bekleidungsstücken keine Anwendung. Betriebe der Wirkerei und Strickerei, die aus den von ihnen

selbst gewirkten oder gestrickten Stoffen Bekleidungsstücke herstellen,

dürfen im Laufe je eines Vierteljahrs Bekleidungsstücke unter Ver⸗ wendung von höchstens 25 vom Hundert des Gewichts der am An⸗ fang jedes Vierteljahrs in ihrem Besitz hefindlichen beschlagnahme⸗ freien Garne ohne Bestellung herstellen.

Vierteljahrs⸗Abschnitts das Gewicht der in ihrem Besitz befindlichen

beschlagnahmefreien Garne anzuzeigen. Sie bhaben die Buchführung so einzurichten, daß die Einhaltung dieser Bestimmung nachgeprüft

werden kann.

E. Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle. I. Vom 8. September 1916 ab befindet sich: 1““ a

) Vorstand und Allgemeine Abteilung (A) der Verwaltungs⸗ abteilung sowie die Geschäftsabteilung: Berlin W. 8,

Mauerstraße 53. Fernsprecher: Verwaltungsabteilung: 12337, 11479. Geschäfsabteilung: Zentrum 12937 12939. ) Folgende Abteilungen der Verwaltungsabteilung 3 Abteilung für Anstaltspersorgung (B), Abteilung für Uniformstoffe (C),

Abteilung für Auskünfte zur Auslegung der Bundesrats⸗ verordnung und Freiliste (nicht an Gewerbetreibende

und Prtvate) und Ausnahmebewilligungen von § 7

der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 (D), Stattstische Abtetlung (F):

Berlin W. 56, Markgrafenstraße 42.

Fernsprecher: Zentrum 10640, 10641.

) Alle Schreiben sind vom 8. September 1916 ab 8

für die Abteilung für Anstaltsversorgung (B) an diese Berlin W. 56, Markgrafenstraße 42,

für die übrigen Abtetlungen der Verwaltungsabteilung an die Verwaltungsabteilung, Berlin W. 8,

an die Kriegswirtschafts⸗

Mauerstraße 53, füfr die Geschäftsabteilung Alkktiengesellschaft, Geschäftsabteilung der Reichsbeklei⸗ dungsstelle nach Berlin W. 8, Mauerstraße 53 zu richten. II. Die Reichebekleidungsstelle gibt ein Druckheft, enthaltend die Zusammensetzung und die wesentlichen Bestimmungen der Ver⸗ waltungs⸗ und Geschäftsabteilung heraus. Dieses kann gegen Vor⸗ einsendung von 20 für das Stück (auch Briefmarken), ein Sonder⸗ abzug daraus, enthaltend die Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 mit den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 10. Juni, 13. Juli und 7. August 1916 nebst den in die einzelnen Bestimmurngen ein⸗ gearbeiteten Erläuterungen I—IV gegen Voreinsendung von 10 für das Stück (auch Briefmarken) von der Reichsbekleidungsstelle bezogen werden. Den Sonderabzug können Behörden für den amtlichen Ge⸗ brauch der Prüfungs⸗ und Ausfertigungsstellen unentgeltlich bestellen.

Berlin, den 21. August 1916.

Reichsbekleidungsstelle. Stadtrat Dr. Temper, Stellvertretender Vorsitzender.

Bekanntmachung. 8

Diejenigen Konservenfabrikanten, die holländische Bohnen u Faßbohnen oder Gemüsekonserven in Blechdosen verarbeiten, sind verpflichtet, sämtliche derartige Erzeugnisse, die aus hol⸗ ländischer Rohware hergestellt sind, besonders zu bezeichnen.

Die Fässer sind mit dem deutlichen Aufdruck „holl“ aus unverlöschlicher Tinte zu versehen.

Die Etiketten der Dosen müssen gleichfalls mit einem deutlichen Aufdruck „aus holländischer Rohware hergestellt“ ver⸗ sehen sein. Die Dosendeckel müssen mit einem Stanzzeichen ho versehen sein. .

Braunschweig, den 23. August 1916.

Gemüsekonserven⸗Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. 8 vr. Kanter.

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ͤaͤ“

Auf Grund des § 4 der Verordnung vom 5. Fen f 1916, Reichs⸗Gesetzblatt Seite 914 folgende, werden die Konserven⸗ fabrikanten, die grüne Bohnen in Fässern oder Dosen konservieren, hierdurch aufgefordert, von jeder Anlieferung holländischer grüner Bohnen sofort nach Empfang eine Mitteilung zu machen, a. welche Mengen Bohnen in Doppelzentnern sie er⸗ halten haben, b. welche Preise sie für den Doppelzentner bezahlt haben.

Braunschweig, den 23. August 1916.

Gemüsekonserven⸗Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. v Dr. Kanter.

6

8 Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats

vom 25. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) und der Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Anweisung des Kaiserlichen Ministeriums vom 11. Oktober 1915 zur Ausführung dieser Verordnung (Z. u. B. A. Bl. S. 305) wird 1) dem Kaufmann Alfred Levy, i. Elsaß, Finkmattstr. 11, 2) dem Zigarrenhändler Alois Oswald, Straßburg i. Elsaß, Steinstr. 1, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller

oder besonderen Aufzeichnungen so

Betriebe, die hiervon Ge⸗ brauch machen wollen, haben der Reichsbekteidungsstelle den Zeitpunkt des Beginns des ersten Vierteljabrs⸗Abschnitts und am Beginn jedes

.“

Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leucht⸗ stoffen und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs von heute ab für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. Der Ver⸗ kauf von Zigarren, Zigaretten und Tabak, sofein er in offenen Verkaufsstellen unmittelbar an Selbstverbraucher und in den dementsprechenden kleinen Mengen erfolgt, und der Ankauf der hierzu erforderlichen Gegenstände bleibt dem Oswald erlaubt.

Straßburg i. E, den 17. August 1916. Der Polizeipräsident. J. A.: Dr. Ahrendts

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 190 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5398 eine Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen, vom 18. August 1916, unter

Nr. 5399 eine Bekanntmachung über die Aenderung der Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Salzheringen usw. vom 5. April 1916, vom 23. August 1916, und unter

Nr. 5400 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des

Bundesrats über die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen

und Kunstdünger vom 22. August 1916. Berlin W. 9, den 24. August 1916. MKaiserliches Postzeitungsamt.

8

Krüer.

Königreich Preußen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät

des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Allenstein getroffenen Wahl den Stadtrat Friedrich Haubold daselbst als Zweiten Bürger⸗ meister (besoldeten Beigeordneten) der Stadt Allenstein für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigk.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (R7GBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ich nach Fefe des Herrn Reichs⸗ kanzlers über die den französischen Staatsangehörigen Kauf⸗ mann Wilhelm Rohling und seinen drei Kindern aus dem Nachlaß der am 4. Juni 1916 in Münster i. W. verstorbenen Rentnerin Witwe Antonie Deiters, geb. Hötte, zugefallenen Miterbenanteile die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Landesrat Josef Kayser in Münster i. W.) F

Berlin, den 19. August 1916.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Der ordentliche Professor Dr. Eduard Hermann in Frankfurt a. M. ist in gleicher Eigenschaft in die philosophische Fakultät der Universität in Göttingen versetzt worden.

Hauptverwaltung der Staats schulden.

Die Ziehung derjenigen Serie der auslosbaren, mit 4 vom Hundert verzinslichen preußischen Schatzanweisungen von 1914 erster und zweiter Ausgabe, deren Stücke am 1. April 1917 zur Rückzahlung kommen, hat nach den Rück⸗ zahlungsbedingungen im Oktober d. J. zu geschehen. Nach Bestimmung des Herrn Finanzministers wird die Nummer der gezogenen Serie

im „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen

Staatsanzeiger“,

m „Berliner Börsen⸗Courier“, Berlin,

n der „Berliner Börsen⸗Zeitung“, Berlin, und in der Frankfurter Zeitung“, Frankfurt a. M., veröffentlicht werden. Berlin, den 21. August 1916. 8

Hauptverwaltung der Staatsschulden

1 Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsbekanntmachung zur Fernhaltung un⸗ mermefiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 RGBl. S. 603 ist der Frau Fleischermeister Anna Barfels in Parey die Fortsetzung ihres Handelsg worden. 8 Genthin den 22. August 19160. Sg

Der Landrat. von Schenck.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗ Gesetzblatt Seite 603) ist durch Verfügung vom heutigen Tage dem

Üuhrmann Johann Bordan traße 22, der Handel mit Backwaren untersagt worden.

Buer i. W., den 22. August 1916.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Ruhr.

MNichtamtliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 25. August 1916.

In der am 24. August 1916 unter dem Vorsitz des Staats⸗

ministers, Staatssekretärs des Innern Dr. Helfferich ab⸗ gehaltenen Plenarsitzung des Bundesrats gelangten die Vorlagen, betreffend Regelung der Wildpreise, betreffend Ergänzung der Verordnungen über Zahlungsverbote usw. und betreffend Aenderung des § 25 des Gesetzes über Kriegs⸗ leistungen vom 13. Juni 1873, zur Annahme.

8 1“

Die hlefige bulgarische Gesandtschaft teilt mit, daß alle Deutschland weilenden bulgarischen Staatsangehörigen des Jahrganges 1917 ebenso wie alle anderen Heerespflichti⸗ gen, die bisher zurückgestellt oder aus irgendeinem Grunde zur Musterung noch nicht erschienen waren, aufgefordert werden,

in Buer⸗Erle, Kronprinzen⸗

sich nach Bulgarien zu begeben, wo ihre Musterung von den

zuständigen Kommissionen in der Zeit vom 1. September bis zum 1. Oktober dieses Jahres stattfinden wird. .

8 8

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 1121 und 1122 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 9. Liste der aus Rußland zurück⸗ gekehrten preußischen Austauschgefangenen, die 616. preußische, die 320. sächsische, die 292. bayerische und die 447. württem⸗ bergische Verlustliste. 1““

Oesterreich⸗Ungarn.

1 Unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten Grafen Stuergkh

fand vorgestern ein Ministerrat statt, an dem sämtliche Mit⸗ glieder des Kabinetts teilnahmen.

Die vorgestrige Sitzung des unaarischen Abge⸗ ordnetenhauses war eine Obstruktionssitzung. Die Oppo⸗ sitionellen aller Fraktionen hatten 21 Interpellationen angemeldet, von denen sieben auf die nächste Sitzung verschoben wurden. Auf eine Interpellation des Grafen Michael Karolyi über verschiedene Fragen der auswärtigen Politik sagte der Ministerpräsident Graf Tisza laut Bericht des „W. T. B.“: Der Interpellant behauptet, die Offensive gegen Italien sei ohne Emflußnahme des Ministers des Aeußern beschlossen worden Man muß hier unterscheiden. Ueber die Vorbereitungen zu der Offensive gegen Italten wurden wir zur rechten Zeit unterrichtet, in erster Linie der Minister des Aeußern und dann selbstverständlich alle diejenigen, die für die auswärtige Polink verantwortlich sind. Wir waren davon unterrichtet und bätten auch die Gelegenheit gehabt, wenn wir aus politischen Gesichtspunkten heraus gegen diese Offensive Bedenken gehabt hätten, diese geltend zu machen. Wir hatten jedoch naturgemäß keinerlei poli⸗ tische Bedenken; denn ein Erfolg dieser Offensive wäre mit großen politischen Vorteilen verbunden gewesen. Auf die Entscheidung über die Frage, ob eine Offensive ergriffen werden soll oder nicht, kann weder der Minister des Aeußern noch ein anderer politischer Faktor Einfluß nehmen, da dies eine ausschließliche militärische Frage ist, und es gäbe keinen gefährlicheren Irrtum, als wenn Minister sich als Strategen hinstellen würden. Dies wäre eine ebenso gesährliche Verirrung, wie wenn eine militärische Funktion die polttische Leitung übernehmen wollte. Was die Anfrage Karolvis über den Abschluß des Vertrages mit Bulgarien be⸗ rrifft, erwiderte der Ministerpräsident, so sind dem formellen Abschluß des Vertrages längere Zeit in Anspruch nehmende Verbandlungen vorausgegangen. Diese wurden ausschließlich von den diplomattschen Faktoren geführt, und in erster Reihe nahmen daran die in Sofia beglaubigten Gesandten Deutschlands und Oesterreich⸗Ungarns teil. Diese Verhandlungen wurden ausschließlich durch die verantwortlichen politischen Faktoren geführt. Der endgültige Abschluß war, wie es in solchen Kriegszeiten zu geschehen pflegt, der folgende: Es gibt zwei Vertragsinstrumente. as eine ist die Militärkonvention, die mit Wissen und Zustimmung der zuständigen Staatsmanner und Diplomaten abgeschlossen wurde. Das andere ist der diplomatische Vertrag, der ebenfalls von den zuständigen Faktoren abgeschlossen wurde. Das Vorgehen ist in jeder Beziehung einwandfrei.

Das Abgeordnetenhaus beschloß mit einstimmiger Be⸗ geisterung, an den Präsidenten des Deutschen Reichstags anläßlich der glücklichen Heimkehr der „Deutsch⸗ land“, durch die ein neuer Beweis deutscher Kraft, deutschen Wissens und unerschütterlicher Ausdauer geliefert worden sei, ein Glückwunschtelegramm zu richten.

Das ungarissche „Amtsblatt“ veröffentlicht eine Re⸗ gierungsverordnung, die mit Rücksicht darauf, daß die Produzenten häufig Weizen, Gerste und Halbfrucht⸗ produkte zurückhalten, im Interesse einer Beschleunigung des Getreideverkehrs und zur Sicherung der öffentlichen Versorgung die Produzenten verpflichtet, ihre Getreideüverschüsse unverzüglich nach Drusch den Behörden anzumelden und den zum Ankauf berufenen Organen anzubieten und ihnen abzuliefern.

Großbritannien und Irland.

Im Unterhause machte Lord Cecil Mitteilungen über die auswärtige Politik, in denen er laut Bericht des

„W. T. B.“ ausführte: 1 Ich kann unbedingt erklären, daß Eröffnungen über den rieden der englischen Regierung nicht gemacht worden sind. s gibt nur einen einzigen Weg, auf dem Friedenseröffnungen ge⸗ macht werden können. Dies ist durch eine Mitteilung seitens einer feindlichen Regierung an unsere Regierung. Wenn irgend eine solche Mitteilung stattfände, würden wir, denke ich, zuerst mit unseren Verbündeten beraten, und es hat keine solche Eröffnung in irgend einer Form stattgefunden. Wenn es geschieht, so wird es, wte ich gesagt hahe, unsere Pflicht sein, mit den Verbündeten darüber zu Rate zu gehen. Ich halte es nicht für wünschenswert, sich mit dieser Frage irgend wie weiter zu betassen

Was die Lage auf dem Balkan betrifft, so glaube ich, daß gegenwärtig in dieser Beziehung die militärischen Operationen, die in Salonikt begonnen haben, pen wesentlichstem Interesse sind, und über diese irgend etwas diesem Hause zu sagen, würde, das ist ganz klar, für mich durchaus unangeoracht sein. Was unsere Haltung gegenüber der griechischen Regterung betrifft, so hat das Haus davon Kenntnis, daß vor kurzem für uns unbedingt notwendig wurde, an die griechische Regierung bestimmte Forderungen zu stellen. Sie wurden gestellt im Einvernehmen mit unseren Verbündeten und wurden angenommen, wie das Haus weiß. Die Regierung von Skuludis wurde entlassen und eine neue Regierung wurde zur Macht berufen unter dem Vorsitz von Zaimis, der ein Seäenee Mann in Griechenland ist und der nicht, wie sonst dort üblich, an der Parteipolitik beteiligt ist. Er ist ein Mann, der große Achtung genteßt und großen Einfluß hat, und unsere Beziehungen mit seiner Regierung sind, soviel ich weiß, zu einem durchaus befriedigenden Schlaß gekommen. 1.

Die Politik der Schwarzen Liste, führte Lord Cecil weiter aus, war einfach die, daß England es für vernünftig hielt, daß sein Eigentum, sein Kredit und seger Schiffabrt nicht zur Verfuüͤgung seiner Feinde gestellt werden sollten und daß seine Untertanen und Bürger dazu angehalten werden sollten, nicht mit gewissen Personen Handel zu treiben, wenn sie durch solche Handlungsweise die Feinde unseres Landes unterstützen und die Macht des Feindes erhöhen, dan ihre Soldaten unsere eigenen Soldaten töten. Ich glaube nicht, daß irgend ein Land einschließlich der Vereinigten Staaten unter ähn⸗

lichen Umständen zögern würde, dieselbe Politik zu befolgen, und ich

bin überzeugt, daß, wenn sie verstanden würde, der Tadel daran als auf falscher Auffassung beruhend und als unwesentlich erkannt werden würde, und daß die Kritiker einsehen würden, daß die Regierung bei dem, was sie tat, lediglich die Pflicht von Mimistern eines Landes erfüllte, vas in einen großen Krieg verwickelt ist.

Ueber den niederländischen Ueberseetrust, sagte der

ner, es bestehe aller Grund zu der Annahme, daß er im ganzen genommen gut arbeite. Einiges Durchsickern könne nicht vermieden

werden. Es sei da eine flache Grenze ohne jedes natürliche Hinderr is

mit sehr hohen Preisen auf der einen und großen Vorräten auf de⸗ anderen Seite; was man auch für Vorsschtsmaßregeln treffe, es würde doch immer einige Schmuggelei geben. Natürlich könne die britische Regierung der holländischen nicht vorschreiben und wolle ihr

Haag der Bericht eingetroffen, daß die engli

nicht vorschreiben, was für Schritte sie zu unternehmen habe. Das liege bei den Holländern, und er müsse sagen, daß ihre Gesetze gut gefaßt seien, um den Schmuggel zu unterbinden, und es sei ihre Sache, dafür zu sorgen, daß diese Gesetze ordnungsgemäß aus⸗ geführt würden. Wenn irgend ein Mangel bei der Ausführung zu seiner Kenntnis gebracht werden sollte, so werde er nach Möglich⸗ keit dafür sorgen, daß dieser der niederländischen Regierung mitgeteilt würde. Im allgemeinen habe der Trust gut gearbeitet, aber es sei da ein Punkt in der vage Hollands, der der Reagjerung große Sorge mache. Holland sei, was seine Landwirtschaft betreffe, ein ausführendes Land, und vor dem Kriege habe es eine beträchtliche Menge seiner Erzeugntsse in verschtedener Gestalt ausgeführt. Unzweifelhaft habe es vor dem Kriege einen viel größeren Teil nach Eng⸗ land ausgeführt, als seither. Die Holländer seien ein kauf. männisches Volk, und sie könnten in Deutschland sehr viel höhere Preise erzielen als im Vereinigten Königreich und in den ver⸗ bündeten Ländern, und deshalb verkauften sie ihre Waren nicht. Das sei vom britischen Standpunkt aus keine befriedigende Lage. In einigen Waren habe England bei Beginn des Jahres fast die ganze Einfuhr aus Holland verloren, und das sei durchaus nicht befriedigend. Es sei entschieden eine schwterige Frage. Er könne dem Hause nicht genau sagen, was die Regierung getan habe, um mit ihr fertig zu werden, aber er könne dem Hause versichern, daß die Dinge sehr viel besser ständen als bisher; es sei in den letzten Wochen eine ent⸗ schiedene Besserung eingetreten; er habe Veranlassung zu der Hoffnung, daß die Besserung in Zukunft nicht geringer sein würde als vis⸗ her, und die Engländer würden nicht sehr viel Anlaß zu Klagen haben im Vergleich zur Lage vor dem Kriege. Cecil sagte, er wolle nicht versprechen, daß England befriedigt sein werde, denn es werde niemals befriedigt sein, solange ein Krümel an Lebensmitteln nach Deutschland gelange. Die Regierung habe eine sehr schwierige Sache von einer Reihe von verschiedenen Gesichtspunkten aus be⸗ trachten müssen. Sie habe sich bemüht, den Fischmengen eine Grenze zu setzen, die aus Norwegen und Holland nach Deutschland gelangt seien, und er glaube, daß die ergriffenen Maßregeln im ganzen ihren Zweck erfüllten. 8

Der „Agenzia Stefani! zufolge hat man festgestellt, daß die Nachrichten über die Tätigkeit feindlicher Unter⸗ seeboote fern von ihrer Heimatküste dem Feinde sehr vor⸗ teilhaft sind, da er sich so über die Tätigkeit und den Ort seiner Unterseeboote unterrichtet, mit denen er keine unmittelbare Verbindung hat. Infolgedessen haben die Verbündeten beschlossen, die Veröffentlichung solcher Nachrichten zu untersagen.

Von unterrichteter Seite erfährt „W. T. B.“ hierzu:

Selbstverständlich ist es Unsinn, zu behaupten, daß die deutsche Flotte und die ihrer Verbündeten aus den Meldungen Lloyds über versenkte Schiffe wichtige Nachrichten für die Operattonen ihrer Unterseeboote erhielten. Der wahre Grund für unsere Feinde, das Versenken von Schiffen in Zukunft nicht mehr zu verösfentlichen, liegt auf anderen Gebieten. Man will der eigenen Oeffentlich⸗ keit die Erfolge der feindlichen Unterseeboote vor⸗ enthalten, um die Stimmung nicht noch weiter zu drücken, um die Schiffsbesatzungen nicht noch ängstlicher zu machen und damtt das Anheuern der Mannschaften zu erschweren, um die Versicherungs⸗ prämien nicht noch weiter steigen zu lassen, und so fort. ““

8 Niederlande.

Nach einer Meldung des Korrespondenzbureaus ist im sche Regierung

befohlen habe, die holländischen Getreideschiffe frei⸗

zugeben.

Dem „Rotterdamschen Courant“ zufolge haben die hmuider Reeder beschlossen, den Vorschlag der britischen Regierung, daß ein Teil der von ihren Fischerfahrzeugen in Hmuiden ein⸗ geführten Fische von britischen Käufern auf offenem Markte angekauft werden solle, anzunehmen. Die britische Regierung hat sich verpflichtet, die sieben an achten hmuider Fischdampfer sofort frei zu lassen. 1 ““

Dänemark.

Der als Ausschuß zusammengetretene Landsting hat nach einer Meldung des „Ritzauschen Bureaus“ mit 39 Stimmen den Verkauf der dänischen Antillen abgelehnt. Sieben Mitglieder des Landsting stimmten für den Verkauf, drei ent⸗ hielten sich der Abstimmung, dreizehn waren abwesend. Heute hält der Landsting eine öffentliche Sitzung ab.

Griechenland.

Einer Meldung des „Temps“ zufolge sind drei griechische Divisionen in Kavalla eingeschifft und die griechischen Festungswerke den Bulgaren mit Geschützen und mit Munition ausgeliefert worden.

*

Rumänien.

Alnläßlich des Geburtstages des Königs Ferdinand wurde gestern in der Hauptstadt ein Tedeum abgehalten, dem Vertreter aller rumänischen Behörden beiwohnten. Mittags fand ein Festessen im Schloß Cotroscheni statt.

8 Bulgarien. ““ “X“ Gegenüber der Meldung des „Reuterschen Bureaus“, daß der bulgarische Gesandte in Athen Passarow dem griechischen

Ministerpräsidenten Zaimis erklärt habe, daß die bulgarische

Armee eine Offensive einleite, die auf die Besetzung gewisser strategischer Punkte auf griechischem Gebiete abziele, und daß der englische und der französische Gesandte an den Ministerpräsidenten Zaimis fortgesett die Anfrage gestellt hätten, welche Schritte die griechische Regierung angesichts des Auszuges der vor den anrückenden bulgarischen Truppen fliehenden griechischen Bevölkerung zu ergreisen gedenke, ist die bulgarische Telegraphen⸗Agentur zu folgender Erklärung er⸗ mächtigt:

Was den ersten Punkt der Meldung betrifft, hat Passarow in seiner Mitteilung nicht von einer bulgartschen Offensive gesprochen, sondern von einer bulgarischen Gegenoffensive, die ducch die, wenngleich vergeblichen, unaufhörlichen Angriffe der Ententetrupven bervorgerufen sei. Was den angeblichen Auszug der Bevölkerung anlangt, so liegt eine berechnete Erfindung vor, denn die vom General Sarrail bedrückte einheimische Be⸗

6

völkerung, weit davon entfernt, vor unseren Truppen zu fliehen, empfängt sie im Gegenteil als Befreier.

Asien.

Der Korrespondent der „Times“ in Tokio meldet, daß man allgemein eine freundschaftliche Beilegung der durch die Ereignisse in Chengchiatung verursachten Schwierig⸗ keiten erwarte. Die saban⸗ che Regierung werde sich wahr⸗ scheinlich mit einer formellen Entschuldigung und Bestrafung der schuldigen Beamten begnügen.

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zur Somme nach heftigster . französische Angriffe, die mehrfach wiederholt wurden.

sie blutig zusammengebrochen. Teile

zurzeit in seiner Hand. Somme hatte Erfolg.

Fleury beschränkt. Der Feind ist abgewiesen.

Kriegsnachrichten.

5 Großes Hauptquartier, 25. August. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. 1 Aehnlich wie am 18. August erfolgten gestern abend gleichzeitig auf der ganzen Front von Thiepval bis Feuersteigerung englisch⸗

Zwischen Thiepval und dem Foureaux⸗Walde sind

des vordersten zerschossenen Grabens nördlich von Ovillers wurden auf⸗ gegeben. Im Abschnitt Longueval —Delville⸗Wald hat der Gegner Vorteile errungen, das Dorf Maurepas ist Zwischen Maurepas und der der französische Ansturm keinerlei

Auch rechts der Maas setzten die Franzosen wieder um Angriff an. Der Kampf blieb auf den Abschnitt von

Eiins unserer Luftschiffe hat in der Nacht zum

24. August die Festung London angegriffen.

4 feindliche Flugzeuge wurden nördlich der Somme, je eins bei Pont Faverger, südlich von Varennes und bei Fleury (dieses am 23. Auqgust) im Luftkampf, eines süd⸗ lich von Armentières durch Abwehrgeschütze abgeschossen.

Wie schon häufig in letzter Zeit auf belgische Städte, so wurden auch gestern wieder Bomben auf Mons abge⸗ worfen. Abgesehen von dem angerichteten erheblichen Sach⸗ schaden an belgischem Eigentum sind einige Bürger I“ 8

Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls von Hindenburg

Der Gegenangriff zur Wiedernahme der am 21. Augu bei Zwyzyn verlorenen Gräben hatte Erfolg. Es wurden gestern und am 21. August an der Graberka 561 Gefangene eingebracht.

Front des Generals der Kavallerie Erzherzogs Carl. Bei den deutschen Truppen nichts Neues.

Balkankriegsschauplatz.

Keine wesentliche Veränderung. Oberste Heeresleitung

Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Lien, 24. August. (W. T. B.) Amtlich wird gemeld Russischer Kriegsschauplatz. Außer einigen kleinen erfolgreichen Vorfeldunternehmungen weder bei den Streitkräften des Generals der Kavallerie Erz⸗

herzogs Carl noch bei der Front des Generalfeldmarschall von Hindenburg Ereignisse von Belang.

Italienischer Kriegsschauplatz. Nach heftiger Beschießung des Kammes der Fassaner Alpen und unserer Höhenstellungen beiderseits des Travig nolo⸗Tales setzten die Italiener gegen die Front Colto⸗ rondo⸗Cima di Cece mehrere Angriffe an, die abgeschlagen wurden. Sonst keine Ereignisse von Belang.

Südöstlicher Kriegsschauplatz. An der unteren Vojusa Geplänkel.

er Stellvertreter des Chefs des Generalstab von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Bulgarischer Bericht. 1

Sofia, 24. August. (W. T. B.) Der Generalstab meldet vom 23. August: Auf dem rechten Flügel haben die auf Lerin vordringenden. Truppen gestern die Stadt Kastoria 88 besetzt. Die hauptsächlich einem Freiwilligenregiment ange hörenden, geschlagenen Serben zogen sich nach Süden zurück. Die in Richtung Lerin, Banica, Gornitschewo und Ostrovo⸗See operierenden Truppen rückten, nachdem sie am 21. August eine stark befestigte Stellung des Feindes auf dem Kamm des Malka⸗ Nidzeberges erobert hatten, am 22. August vor und griffen die serbische Donau⸗ und die serbische Wardardivision in ihren neuen Stellungen Kloster des heiligen Spiridion Höhe 207 Tscheganska Planina an. Bisher haben wir 7 Offiziere und 200 Mann gefangen genommen. Wir erbeuteten 5 ganz neue französische Schnellfeuergeschütze, die vollkommen unbeschädigt waren, mit ihren Lafetten und ihren Pferden, 9 Munitionswagen, 6 Maschinengewehre, einen Bombenwerfer, viele Gewehre Muster 1916 und 15 Waggons rollendes Material. Der Kampf geht weiter. Wir haben uns endgültig auf der Höhe Dzemaat Jeri nördlich des Ostrovo⸗ 3 Sees und im Moglenica⸗Tale festgesetzt. Bedeutende Kräfte der Schumadia⸗Division griffen den Abschnitt Ukuruz Kowil an. Alle Angriffe wurden unter großen Ver⸗ lusten für die Serben abgeschlagen. 8

Im Wardartale verlief der Tag im allgemeinen ruhig. Tätigkeit der beiderseitigen Artillerien. Nur an der Front südwestlich des Dojran⸗Sees suchte der Feind gegen 10 Uhr Abends unsere vorgeschobene Stellung anzugreifen. Er wurde aber abgeschlagen. Ergänzende Mitteilungen und Gefangenen⸗ aussagen ergeben, daß das 176. französische Regiment, das an dem Kampf am 21. August teilnahm, 50 vom Hundert seines Bestandes verloren hat. 250 Leichen wurden auf dem Schlacht⸗ felde gefunden, ebenso viele militärische Gegenstände.

Auf dem linken Flügel säuberten wir im Tale der Struma das linke Ufer des Flusses vollkommen vom Feinde. Die Zahl der gestern von uns degrabenen Feindesleichen über⸗ steigt 500. Zahlreiche Tote und eine große Menge von militärischen Gegenständen, die das Schlachtfeld bedecken, be⸗ zeugen die vollkommene Niederlage der Brigade Brotier. Bei ihrem Vormarsch südlich von Drama begeaneten vorgeschobene Abteilungen unserer Truppen einer englischen Schwadron, die von einer Radfahrerkompagnie degleitet war. Nach einem kurzen Feuerwechsel zogen sich die Engländer in der Richtung auf Orfano zurück, nachdem sie vorher zwei Brücken über den Angistafluß zerstört hatten. Wir desetzten den Bahnhof von Angista. Gegenwärtig defindet sich die Eisenbahnstrecke Oktschilar —-Buk Drama —An gist —Seres Demir Hissar in unseren Händen.