heftigstem Abwehrfeuer kehrten alle Am 14. Nachmittags hat ein Seef ugzeuggeschwader auf eine Batterie am unteren Isonzo und die vom Feinde besetzten Adria⸗Werke bei Monfalcone erfolgreich Bomben ab⸗ geworfen und kehrte unversehrt zurück.
8 Flottenkommando.
—
Berlin, 16. September. (W. T. B.) Ueber die Er⸗
“ “ auf 8* Westfront im
ugust 1916 erhalten wir nachstehende Mitteilungen aus amtlicher Quelle:
Unsere Gegner haben, trotz wiederholter Aufforderung, es ver⸗ mieden, die von ihnen angeblich abgeschossenen deutschen Flugzeuge in ähnlicher Weise beweiskräfti bekanntzugeben. Um so ausgiebiger arbeiten sie mit nicht nachzuprüfenden Zahlen. So enthält das „Journal vom 5. September 1916 die Behauptung, daß im August 121 deutsche Flugzeuge vernichtet worden seien, davon 88 durch Fran⸗ zosen und 33 durch Engländer. Zoeifelhaft kann nur sein, ob das „Journal“ täuscht oder etäuscht wird; die Unwahrhaftigkeit der An⸗ gaben ist nicht weifelbastf
Di lischen und franzöͤsischen Flieger verloren im ganzen 78 Flugzeuge, davon fielen 49 in unsere Hand, und zwar 31 englische und 18 französische; 28 wurden, wie einwandfrei fest⸗ gestellt worden ist, jenseits der feindlichen Linien abgeschossen, eins jenseits der Linien zur Landung gezwungen.
Die deutschen Verluste betragen in dem gleichen Zeitraum
Flugzeuge vor und hinter der feindlichen Front.
Die näheren Angaben über die in unsere Hand gefallenen 49 feindlichen Flugzeuge gibt nachfolgende Liste:
Verzeichnis der im Monat August 1916 abge⸗ schossenen englischen Flugzeuge:
1) „Vikkers“, Doppeldecker Nr.. 2 Motor: Nr... 2 82 schossen am 1. August 1916, 3,14 Uhr nachmittags, südwestlich Ba⸗ paume. Flugzeug und Mlassen völlig verbrannt.
2) 28. E.“, Doppeldecker Nr. 546, Motor: Renault Nr.. .? Insasse: Hptm. C. W. Snook, 6. Squadron.
), Englischer Doppeldecker Nr. 5177, Motor: Nr. 2 In⸗ sassen: Ltn. H. J. Newton, Sergt. J. A. Ornsby.
4) „Sopmith“, Doppeldecker Nr. 5681, Motor: Nr...? In⸗ assen: Ltn. L. Clark, Sergt. A. Walker.
5) „Vikkers“, Doppeldecker Nr. 384, Motor: Nr. .. 2 In⸗ assen: Ltn. Machenzon, Sappeur Eric Merxeill. eee Nr. 7307, Motor: Beardmoore n. Turner.
6) „Martinsyde Nr. 88 Insaf 88 8 7) „B. E.“, Doppeldecker Nr..? Motor: Renault Nr. ..? Insassen⸗ Nicht festzu tellen, da völlig verbrannt. Abgeschossen am .August, 7,15 Uhr nachmittags, nordwestlich Bapaume. 8) „Sopwith“, Doppeldecker Nr. 2 Motor: Gnome Nr. .2 Irnsassen: Ltn. Blain, C. D. E. Griffit.
lugzeuge unversehrt e. 1
9„2
19) „B. E.“, Doppeldecker Nr. 5445, Motor: Renault, ohne
Nummer. Insasse: Utlin. Corbold. „B. E.“, Doppeldecker Nr. 6532, Motor: Nr. 25139. Insasse: Ltn. A. W. Reynell.
21) „Avro“, Doppeldecker Nr. .2 Motor: Rhone Nr. 2 Insassen: Obltn. Odling, Obltn. Maze, 70. Squadron.
1 2 „Morane“, Eindecker Nr. 173, Motor: Rhone Nr. 576. In⸗ sasse: Ltn. Beauchamp Meuryn Wainwright, 60. Squadron. 1
23) „B. E.“, Doppeldecker Nr. 2 Motor: Nr. 2 eafen Nicht feststellbar, da völlig verbrannt. Abgeschossen am 26. August, 8,06 Uhr .2.. b westli Athies. 1
24) „Bristol“, Doppeldecker Nr. 6562, Motor: Daimler Nr. 25159. Insasse: Ltn. Briggs.
25) „Bristol“, Doppeldecker Rir 5836, Motor: Ansting Nr. 642. Insassen: Ltn. Cairnes, Ltn. Tulloch.
26) „B. E.“, Doppeldecker Nr.. 2 Motor: Nr.. 2 Insassen: Nicht mehr festzustellen. Abgeschossen am 26. August, 8,15 Uhr nach⸗ mittags, nordwestlich Nesle.
27) „Martinsyde“, Doppeldecker Nr. .2 Motor: Nr.. 2 In⸗ sasse: Ltn. Strange.
28) „Martinsyde“, Doppeldecker Nr. 7482, Motor: Beardmoore Nr. 449. N Kapitän Skinner.
x29) „Martinsyde“, Doppeldecker Nr. 7479, Motor: Englischer Daimler Nr. 2435. Insasse: Ltn. Byrne, 27. Squadron.
30) „Martinsyde“, Doppeldecker Nr. 7299, Motor: Nr. 498. Insassen: Nicht mehr festzustellen. 1
31) „F. E.“, Doppeldecker Nr. 5235, Motor: Englischer Daimler Nr. 6903. Insassen: Ltn. Mac Intosh, Ltn. Mac Fee.
Verzeichnis der im Monat August 1916 abge⸗ schossenen französischen Flugzeuge:
1) „Caudron“, Doppeldecker Nr. 2059, Motor: 2 Rhone Nr. 6766 und 6763. Insassen: Untlt. Marcel Bronssart, Korporal Charles Fouche. J1.“
Daimler
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Leutnant Baudry.
2) „Nieuport“, Doppeldecker Nr.. 2 Motor: Renault Nr. „2
3) „Nieuport“, Doppeldecker Nr. 833. Insasse: Sergt. Maffert. „Morane“, Nr. 143. Motor: Rhone ohne Nummer. In⸗ sassen: Nicht mehr gber 8. .
5) „Nieuport“, Doppeldecker Nr.. 2 Motor? Insasse: Nicht mehr Uestzustellen, da vehgss. Abgescho sen am 4. August 1916, 9,08 Uhr vormittags bei Misery, südwestlich Péronne.
6) „Caudron“, Doppeldecker Nr. 1467, Motor: 2 Rhone Nr. 2 Insassen: Ltn. Escole, Utltn. Verdier.
7) „Nieuport“, Doppeldecker Nr. 2 Motor: Nr. .? In⸗ sassen: Nicht festzustellen, da völlig verbrannt. Abgeschossen im Luft⸗ Fnof am 9. August, 12 Uhr mittags, bei Guendecourt, südwestlich
apaume.
9 „Nieuport“, Doppeldecker Nr. 1520, Motor: Clerget Nr. 830. Inlassen: Ltn. de Rolland, Korporal Raymond Bondant.
) „»Nieuport“, Doppeldecker Nr. 1179, Motor: Rhone Nr. 3523, Insassen: Sergt. Hermann Hentsch. Sergt. Felix Veret.
10) „Caudron“, Doppeldecker Nr. 306, Motor: Clerget Nr. 479. Insasse: Wachtmeister de Teterline, Fliegerschule Crety.
„Caudron“, Doppeldecker Nr. 1309, Motor: 2 Rhone Nr. 332. Insassen: Korporal Andrée Jouanny, Aspirant Marc
Florentin. 12) „Nieuport“, Doppeldecker Nr. 1472, Motor: Rhone Nr. 4574. Insasse: Gras, escadrille de Chasse 48. 13) „Caudron“, d- Nr. 2 Motor? Insasse: Offz. Stellv. Taubert, escadrille F. 203. 14) „Nieuport“, Doppeldecker Nr. 1552, Motor: Rhon Nr. 4416. Infaßfe⸗ Sergt. Dangnenger, escadrille 37. 8 „Nieuport“, Doppeldecker Nr. 1573, Motor: Nr. 2 Insasse: Charles Dumas, escadrille 57. 3 16) „Caudron“, Doppeldecker Nr. 2 Motor: 2 Rhone Nr. 2 Insassen: Ltn. Maurice Hembert, Sergt. Armand Mars. 8 17) „Caudron“, Doppeldecker Nr. 1325, Motor: 2 Rhone Nr. 3281 und 121. Insassen: Korporal Louis, M. G. Schützt
Guillard. 3 nz. Flugboot Nr. 316, Motor: Hispans, ohne Nummer.
18) Insassen: Utltn. Charles Tesa, Utltn. Gaston Guesve.
Literatur.
1 Kurze Anzeigen
neu erschienener Schriften, deren Besprechung vorbehalten bleibt. Einsendungen sind nur an die d edaktion, Wilhelm⸗ straße 32, zu richten. Rücksendung findet in keinem Falle statt.
Die siegende Kraft im Welthandel von Felix Stahl.
2 ℳ. München, R. Oldenbourg. Das Studium der Chemie von Professor Dr. A. Binz. 60 ₰. Leipzig, Otto Spamer. 1
betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915
Se. „B. E.“, Doppeldecker Nr. 5741, Motor: .. 2 Insasse: Hptm.
10) „Vikkers“, Doppeldecker Nr... ? Motor:.. 2 Insasse: Ltn. J. A. Mann, der zweite Insasse nicht mehr zu erkennen, se.
völlig verbrannt. [decker Nr..? Motor: Nr..2 Insassen:
11) „Avro“, Doppe Nicht mehr festzustellen. Abgeschossen am 9. August, 12,25 Uhr nach⸗ Nr. 5. In
mittags, südlich Bapaume. „ „Vikkers“, Doppeldecker Nr...2 Motor: 8 sassen: Nicht festzustellen, da 88 verbrannt. Abgeschossen im Luft⸗ kampf am 12. August, 5 Uhr nachmittags, bei Courcelette. 13) „B. E.“, Doppeldecker Nr. 6549, Motor: Nr...? In⸗ sasse: Peag ( 18* 19. Sehdpen. 8 Englisches Wasser eug Nr. . 2 Motor: .2 J 8 Ltn. P. 8. Regien 3 1 IMjeslen 5) ‚B. E.“, Doppeldecker Nr. 2613, Motor: Englischer Daimler Nr. 3 Insassen; Ltn. R. T. Griffin, Lin. Whittehead, 2 Squadron. 16) „Sopwith“, Doppeldecker Nr. . Motor: Nr.’.? Insassen: Hptm. R. G. Hopwood, Artillerist G. L. Pearce. 17) Vikkers“, Doppeldecker Nr. 4285, Motor: Englischer 1“ 8 889 1eg. . R. 8 I “ Smith. „Vikkers“, Do ecker 8 4, Motor: Nr. 30393. Insasse: ds Tvrner 1 “
Rose Bernd.
Königliche Schauspiele. Sonntag: Montag: Hamlet.
Opernhaus. 189. Abonnementsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Aida. Oper in vier Akten (7 Bildern) von G. Verdi. Text von Antonio Ghis⸗ lanzoni, für die deutsche Bühne bearbeitet von Julius Schanz. Mustkalische Leitung: Herr Generalmusikdirektor Blech. Regie: Herr Oberregisseur Droescher. Ballett: Herr Ballettmeister Graeb. Chöre: Herr Professor Rüdel. Anfang 7 ½ Uhr. Schauspielhaus. 195. Abonnementsvor⸗ stellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind auf⸗ gehoben. Die Journalisten. Lustspiel in vier Aufzügen von Gustav Freytag. Neane :Herr Oberregisseur Patry. Anfang r.
Bernd.
Sonnabend: traum.
teufel. Hedda Gabler.
Mittwo gebildete Kranke.
Volksbüh
Hienatag; Der Weibsteufel. und Freitag:
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Donnerstag: Faust, erster Teil. Ein Sommernachts⸗
Kammerspiele. Sonntag, Abends 8 ½ Uhr: Der Weibs⸗
Der
(Theater am Bülowplatz.
führt über die neue Kriegsanleihe! ist die Pflicht eines jeden Deutschen, nach Kräften zu einem vollen Erfolg der Anleihe beizutragen. Nicht geringer als früher darf diesmal das Ergebnis sein. Jeder ge⸗ denke der Dankesschuld an die draußen kämpfenden Getreuen, die für uns Daheim⸗
gebliebene täglich ihr Leben wagen. Auch auf die kleinste Zeichnung kommt es an.
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Deutsches Theater. (Direktion: Max
Reinhardt.) Sonntag, Abends 7 ½ Uhr:
Dienstag, Mittwoch und Freitag: Rose
Montag, Donnerstag und Sonnabend:
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Reimer (Ernst Vohsen). deutschen Volkswirte. frankreich. Bl. Verlagshandlung. Verlagshandlung. Freytags Karte
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Komödienhaus. Sonntag, Nach⸗ mittags 3 Uhr: Filmzauber. — Abends 8¼ Uhr: Der siebente . Lustspiel in drei Akten von Rudolph Schanzer und Ernst Welisch.
Montag und folgende Tage: siebente Tag.
Deutsches Künstlertheater. (Nürn⸗ bergerstr. 70/71, gegenüber dem Zoologischen Garten.) Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Schwarzer Peter. — Abends 8 ¼ Uhr: Perlen. Lustspiel in drei Akten von Lothar Schmidt. Montag bis Donnerstag: Perlen. Freitag: Zum ersten Male: Der Iünaling mit den Gllenbogen. Sonnabend: Der Jüngling mit den Ellenbogen.
Der
Deutsches Opernhaus. (Char⸗ lottenburg, Bismarck⸗Straße 34 — 37. Direktion: Georg Hartmann.) Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu ermäßigten Hoffmanns Erzählungen. —
bends 8 Uhr: Mignon. Oper in drei Aufzügen nach Goethes Wilhelm Meister“. Musik von Ambroise Thomas.
ontag: Lohengrin.
Dienstag: Zum 50. Male: Boc⸗ caccio.
Mittwoch: Hoffmanns Erzählungen.
Donnerstag und Sonnabend: Mignon.
Freitag: Zum ersten Male: Don Juan.
Komische Oper. (An der Weiden⸗ dammer Brücke.) Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Das Glückskind. — Abends 8 ½ Uhr: Die schöne Kubanerin. Operette in 3 Akten von Georg Okonkowski.
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deutsch⸗russischen Grenzgebiete 1 ℳ. — Karte der Ostseeprovinzen Kurland,
Livland, Estland 1 ℳ. Frey tag u. Berndt. 1
Koloniale Zeitfragen. Herausgegeb. vom Aktionsausschu der Deutschen Kolonialgesellschaft. Heft 1, 20 ₰. Berlin, Dietri
Von
der österreichisch⸗russischen und Karte der Bu⸗
Wien VII, Schottenfeldgasse 62. G.
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der — Ersten Beilage.)
von Erich Urban und Willi Wolff. Ge⸗ sangstexte von Willi Wolff. Musik von Walter Kollo.
Montag und folgende Tage: Der selige Balduin.
Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.) Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Kam’rad Männe. — Abends 8 ¼ Uhr: Blondinchen. 1 mit Gesang und Tanz in dr kten von Jean Kren und Kurt 8eec. Gesangstexte von Alfred Schönfeld. usik von Gilbert.
Montag und folgende Tage: Blon⸗ dinchen.
Birkus Busch. Sonntag, Nachmitt. 3 ½ Uhr und Abends 8 Uhr: Zwei große Vorstellungen. In beiden Vor⸗ stellungen: Das Eröffnungsprogramm.
einem
I
geichsanzeiger und Köͤniglich Preu 1
§ 219.
Deutsches Reich Bekanntmachung,
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 357). Vom 14. September 1916. “
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: .
Artikel l —
Die Bekanntmachung über bie Sicherstellung von Kriegsbedarf bom 24. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzdl. S. 357) wird dahin geändert:
1 § 2 wird hinter Abs. 2 als Abs. 3 folgende Vorschrift
estellt: 88 stan dem Uebernahmepreise sind die Ansprüche dritter Personen, die auf die enteigneten Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder denen an diesen Gegenständen ein dingliches Recht oder ein Zurückbehaltungsrecht zustand, vorweg zu befrieoigen, soweit solche Ansprüche bis zur Festsetzung des Uebernahmepreises bei dem Schieds⸗ gericht angemeldet und glaubhaft gemacht sind.
2. Der § 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem
Vorsitzenden und vier Beisitzern. Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Uebernahmepreis den
Betrag von eintausend Mark nicht übersteigen werde, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen Kriegsministerium oder dem Reichs⸗Marineamte bereits vor der Ent⸗ scheidung des Schiedsgerichts die Ueberweisung von Abschlagzahlungen veranlassen. Der Gesamtbetrag der Abschlagzahlungen darf den von dem Kriegsministertum oder dem Reichs⸗Marineamt als Friedenspreis bezeichneten Preis nicht übersteigen. 1
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar drei auf Vorschlag des Deutschen Handelstags, der vierte auf Vorschlag derjenigen amt⸗ lichen Vertretung des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden. Im Falle des Abs. 2 kann der Vor⸗ sitzende diejenige amtliche Vertretung des Handels um Vorschlag der Beisitzer ersuchen, in deren Bezirke die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll.
Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vor⸗ sitzende zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheblichen Ver⸗ zögerung des Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer zuziehen. Als Hilss⸗ beisitzer soll nur berufen werden, wer von dem Deutschen Handelstag oder in einem anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Vertretung des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer zum Richteramte befähigt ist.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last.
3. Im § 8 wird binter Abs. 1 folgender Abf. 2 eingestellt:
Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf Gegenstände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebieten von Milttär⸗ oder Marine⸗ hehörden einschließlich der Befehlshaber beschlagnahmt worden sind. Der Beschlagnahme steht es gleich, wenn eine militärische Dienststelle sich in den Gewahrsam der Gegenstände gesetzt oder sonstwie tatsächlich
über sie verfügt hat. Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. öWoöainschung, betreffend Aenderung der Anordnung für das Ver⸗ fahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegs⸗ bedarf vom 22. Juli 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 469). Vom 14. September 1916.
Die Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschieds⸗ gerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 469) wird dahin abgeändert: 8
1. Der § 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 88 Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem
“
Beisitzern.
Erste Beilage
Berlin, Sonnabend, den 16. September
behörden einschließlich der Befehlshaber, welche Gegenstände des Kriegsbedarfs beschlagnahmt oder über sie verfügt haben.
Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. . Dr. Helfferich.
8 1
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Verordnung über Preis⸗ beschränkungen bei Verkäufen von Web⸗ Wirk⸗ und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214).
Vom 14. September 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 Die Verordnung über Preisbeschränkungen bei Nerkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 214) erhält als § 3a folgende neue Vorschrift: 1b
Auf Antrag der zuständigen Behörde prüft das Schiedegericht die Angemessenheit der in einzelnen Geschäftsbetrieben für bestimmte Waren erzielten Preise nach. Ergibt sich dabei, daß der erzielte Preis die Grenzen des § 1 Absatz 1 überschreitet oder, obwohl er sich in diesen Grenzen hält, unangemessen hoch ist, so hat das Schieds⸗ gericht von dem Inhaber des Geschäftsbetriebes zugunsten des Reichs einen Betrag einzuziehen, der dem Ueberpreis aller in dem Geschäfts⸗ betrieb in den Verkehr gebrachten Waren der betreffenden Art ent⸗ spricht. Die Nachprüfung soll auf eine mehr als drei Monate zurück⸗ liegende Zeit nicht erstreckt werden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3.
findet Anwendung. Artikel II.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Perkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Spßekangimachung
über die nach der Bekanntmachung über Prei
beschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ u
Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 21⸗
2alu errichtenden Schiedsgerichte. Vom 14. September 1916.
Die Ausführungsbestimmungen über die nach der Bekannt⸗ machung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214) zu errichtenden Schiedsgerichte vom 30. März 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 216) werden wie folgt geändert: 1. Im § 14 wird der Abs. 2 Satz 2 gestrichen. 2. Es wird folgende Vorschrift als § 15 aufgenommen: Die Beitreibung der zugunsten des Reichs einzu⸗ ziehenden Beträge sowie der festgesetzten Auslagen er⸗ folgt auf Ersuchen des Vorsitzenden des Schieds⸗ gerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
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Bekanntmachung über den Verkehrmit Leim. Vom 14. September 1916.
8
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1 1 Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Leim jeder zu regeln. Er kann Erhebungen über Erzeugung, Bestand, Verbrauch und Bedarf anordnen. r kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtegung zu erlassenden Bestimmungen mit Ge⸗ fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zebntausend
bezieht, ohne Unterschted, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Mark bestraft werden und daß neben der Strafe auf Einziehung der Mengen erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung
1916.
stände getrennt nach Arten und Eigentümern unter Bezeichnung der Art und des Eigentümers dem Kriegsausschusse bis zum 10. des Monats anzuzeigen. Mengen, die sich bei Beginn eines Kalendermonats unter⸗ wegs befinden, sind vom Empfänger anzuzeigen. Der Anzeige unterliegen nicht Vorräte, die
1. insgesamt 100 Kilogramm nicht übersteigen, 1
2. die im Eigentume der Heeresverwaltung ober der Marine⸗
verwaltung stehen. Für den Monat September 1916 hat die Anzeige nach dem Stande
vom 15. September 1916 bis zum 1. Oktober 1916 zu erfolgen.
Soweit der Bestand am 15. September 1916 5000 kg übersteigt, sind die Leimarten auch gesondert nach Qualitäten und außerdem der Bestand am 1. August 1916 sowie der Zu⸗ und Abgang seit dieser Zeit anzumelden. 83
Wer in einem gewerblichen Betriebe Leim der im § 1 genannten Arten verbraucht, ist verpflichtet, bis zum 1. Oktober 1916 dem Kriegs⸗ ausschusse die in den Jahren 1915, 1916 verbrauchten Mengen getrennt 128 anzuzeigen, sofern der Gesamtverbrauch 100 kg im Jahte übersteigt.
Er hat ferner bis zum gleichen Zeitpunkt anzumelden, welchen monatlichen Bedarf an Leim er fur die Zukunft voraussichtlich
haben wird.
§ 4 Die Anzeigen sind unter Benutzung der von dem Kriegsausschuß auszugebenden Vordrucke zu erstatten.
§ 5 Der Kriegsausschuß kann verlangen, daß die Anzeigen durch Ver⸗ mittlung von thm besonders zu benennender Stellen erstattet werden. Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen von den Ortsbehöeden öffentlich dekanntzumachen.
§ 6 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer die in den §§ 1 bis 3 vor⸗ geschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder wer in den Fällen der §§ 1, 2, § 3 Abs. 1 wissentlich falsche oder unvollständige An⸗ gaben macht. Neben der Strafe kann in den Fällen des § 1 Abs. und des § 2 auf Einziehung der Mengen erkannt werden, auf die die strasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täte gehören oder nicht. 3
8
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft Berlin, den 14. September 1916. 8 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich
Verordnm
über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre 1916/17.
Vom 14. September 1916.
.“ Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
1. Reichszuckerstelle.
Die Versoraung der Bevölkerung mit Zucker liegt der Reichs
zuckerstelle ov. Die Reichszuckerstelle ist eine Behörde und besteht aus
einem Vorsitzenden, einem ober mehreren stellvertretenden Vorsitzenden
und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mit glieder werden vom Reichskanzler ernannt; dieser führt die Aussicht und erläßt die näheren Bestimmungen. “
II. Auf bringung des Zuckers
82 Zuckerrüben dürfen nicht verfüttert werden. Die Landeszentral⸗ behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können im Einzel⸗ fall Ausnahmen hiervon zulassen. Der Reichskanzler bestimmt, ob und in welchen Mengen Zucker⸗ rüben zu anderen Z wecken als zur Verarbeitung auf Zucker verwendet
werden dürfen. 1 Für die Verwendung von Zuckerrüben zur Branntweinbereitung
bleibt die Verordnung über Erleichterungen für Brennereien im Be⸗ triebejahr 1916/17 bei Verarbeisiung von Rüben und Rabensäften sowie Topin 23. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 191)
Zuckerrüben dürfen nur an rübenverarbeitende Fabriken und nur
zur Verarbeitung auf Zucker abgesetzt werden. Zum bsatz an andere Stellen und für andere Zwecke bedarf es
der Zustimmung der Reichs zuckerstelle.
§ 4 Die Besitzer von Zuckerrüben haben auf Verlangen der Reichs⸗ zuckerstelle die Rüben an die von dieser zu bestimmende Stelle zu
Außerdem in der Nachmittagsvorstellung
(Untergrundbahn Schönhauser Tor.) Musik von Max Gabrtel. Vorsitzenden und vier Uebernahmepreis den liefern und nach deren Anweisungen zu verladen; in Verträge, nach
Montag: Opernhaus. 190. Abonne⸗ mentsvorstellung. Hoffmanns Erzäh⸗ lungen. Phantastische Oper in drei Akten, einem Prolog und einem Epilog von J. Barbier. Musik von J. Offenbach. Musikalische Leitung: Herr Kapellmeister 8 Frledrr Regie ver
roescher. re: Herr Professor Rüdel. Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 196. Abonnementsvor⸗ stellung. Die Blumen der Maintenon. Ein Spiel mit Musik in drei Akten (frei nach „Die Fräulein von St. Cyr“) von Reinhard Bruck. Musik von Robert Winterberg. Worte der Gesärge von Eddy Beuth und Reinhard Bruck. Musi⸗ Plische Hesr . isn
ene gese on errn egisseur Dr. Bruck. Anfang 7 ½ Uhr. 3
Opernhaus: Dienstag: Figaros Hoch⸗
eit. Mittwoch: Mona 285. 88
onnerstag: Die Akfrikanerin. Freitag: Tiefland. — Sonnabend: Neu einstudiert: Die verkaufte Braut. — Sonntag: Mignon.
Schauspielhaus. Dienstag: Neu ein⸗ studiert: Egmont. — Mittwoch: Die
Geschwister. Der zerbrochene Krug. Donnerstag: Die Blumen der
Maintenon. — Freitag: Egmont. — Sonnabend: Antonius und Eleopatra.
— Sonntag: Egmont.
traum.
Montag, Dienstag,
Olaf
Extrablätter! Auf
schneider.
Kameraden. von August Emil 1 Montag, Kameraden.
—
Ein Traumspiel.
Direktion: Max Reinhardt.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: kleinen Preisen: Kabale und Liebe. Abends 8 ¼ Uhr: Ein Sommernachts⸗
Mittwoch und Donnerstag: Das Wintermärchen. Freitag: Zum ersten Male: Meister
Sonnabend: Meister Olaf.
25 4
Montag und folgende Tage: Flügeln des Gesanges.
Zu
Berliner Theuter. Sonntag, Nach⸗ mittags 3 Uhr: Zu ermäßigten Preisen: Abends lügeln des Gesanges. Heiteres Lebensbild in vier Aufzügen von Rudolf Bernauer und Rudolph Schanzer. Musik von Walter Kollo und Willy Bred⸗
Uhr:
Auf
Theater in der Königgrüter
Straße. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Karl Maria Stuart. — Abends 8 ¼ Uhr: Komödie in vier Akten Strindberg. Uebersetzt von H ng.
Mittwoch und Freitag: h
Dienstag, Donnerstag und Sonnabend:
Lessingtheater. Sonntag, Nachmitt. 3 Uhr: Gespenster. — Abends 7 ⅛ Uhr: Die Wildente. Schauspiel in fünf Akten von Henrik Ibsen. Uebersetzt von Ernst Brausewetter.
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag: Die Wildente.
Dienstag: Peer Gynt.
Sonnabend: Zum ersten Male: Die beiden Klingsberg.
Schillertheater. o. (Wallner⸗
theater.) Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: r: . elberg. uspiel in
fünf Akten von Wilhelm Meyer⸗Förster. 8 vn Dienstag und Freitag: Kater
ampe. G
Mittwoch und Donnerstag: Die Frau vom Meere.
Sonnabend: Das grobe Hemd.
Charlottenburg. Sonntag, Nach⸗ mittags 3 Uhr: Die gelbe Nachtigall. — Abends 8 Uhr: Das grobe Hemd. v in vier Akten von Carl
Montag: Die Frau vom Meere. Shereta und Freitag: Das grobe
em 4. Mittwoch: Mein erlauchter Ahn⸗
err. Donnerstag: Zum ersten Male: Glaube und Heimat.
Montag und folgende Tage: schöne Kubanerin.
Theater des Westens. (Station: Fetoseher Garten. Nachmittags 4 Uhr: Raub der Sabinerinnen. — Abends 8 Uhr: Die Fahrt ins Glück. Operette in drei Akten von Franz Arnold und Ernst Bach. Musik von Gilbert. Montag und folgende Tage: Die Fahrt
onntag,
ins Glück.
Dienstag, Mittwoch, Sonnabend, Nachmittags 3 ¼ Uhr:
goldne Eva.
Theater am Nollendorfplatz. Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Immer feste druff! — Abends 8 ¼ Uhr: Blaue Marine⸗Volksstück in fünf Bildern von Hermann Haller und Kurt Gesangstexte von Musik von Rudolf Nelson.
Montag und folgende Tage: Blaue
Jüungens. Kraatz.
Jüungens.
Dienstag bis Donnerstag und Sonn⸗ Nachmittags Mädchen⸗Penstonat.
Tnfpielhans. (Friedrichstraße 236.) Sonntag, ittags 3 ½ Uhr: —g. nhe. Per sene Heinen
abend,
Sonnabend: Glaube und Heimat.
Posse mit Gesang und Tanz in drei Akten
die lustige Pantomime: Hannes Piepenbrinks Abenteuer. (Nach⸗ mittags hat jeder Erwachsene ein an⸗ gehöriges Kind unter 10 Jahren frei auf allen Sitzplätzen, jedes weitere Kind zahlt halbe Preise.)
“¹“
Familiennachrichten.
Verehelicht: Hr. Leutnant Günther von Drabich⸗Waechter mit Frl. Vally D von Hünerbein (Leipe, Kr. Jauer). — onnerstag und Hr. Pastor Frhr. von Steinaecker mit Die Frl. von Walsleben (Schwerin i. M.). * Gestorben: Hr. Major a. D. Adolf Frhr. von Brandis (Bad Harzburg). — Luise Gräfin Finck von Finckenstein, geb. Gräfin Bernstorff (Reitwein).
Die
Kantstraße 12.) Der
„Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil:
Der Vorsteher der Expedikion, Rechnungsrat Mengering in Berlin. Verlag der Expedition (Mengering)
in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 52.
Vier Beilagen
sowie die 1159. u. 1160. Ausgabe der Deutschen Verlustlisten.
Hermann Frey.
3 ½ Uhr: Das
er selige Balduin.
Ist anzunehmen, daß der festzusetzende 1 Betrag von eintausend Mark nicht übersteigen werde, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen
[Kriegsministerium oder dem Reichs⸗Marineamt bereits vor der Ent⸗ scheidung des Schieds gerichts die Ueberweisung von Abschlagzahlungen veranlassen. Der Gesamtbetrag der Abschlagzahlungen darf den von dem zuständigen Kriegsministerium oder dem Reichs⸗Marineamt als Friedenspreis bezeichneten Peeng e übersteigen.
Der Vorsitzende wird vom Reiche kanzler ernannt. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar im Falle des Abs. 1 drei aus einer vom Deutschen Handelstag eiazuholenden Vorschlagsliste, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen Vertretung des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden; im Falle des Abs. 2 kann der Vorsitzende diejenige amtliche Vertretung des Handels um Vorschlag der Beisitzer ersuchen, in deren Bezirke die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll.
Wird zu einer Sitzung des Schtedsgerichts die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheblichen Verzögerung des Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer zu siehen. Als Hilfsbeisitzer soll nur berufen werden, wer von dem Deutschen Handelstag oder in einem anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Vertretung des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer zum Richteramte befähigt ist. 29 Der § 5 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
or der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Als Be⸗ teiligte im Sinne dieser Verordnung gelten außer den bisherigen Eigentümern der enteigneten Gegenstände die dinglich Berechtigten und diejenigen Personen, die auf die Gegenstände Auswendungen ge⸗ macht haben, oder denen an den Gegenständen ein Zurückbehaltungs⸗ recht zugestanden hat. Als Beteiligte gelten ferner das Reichs⸗Marine⸗
§ 2 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung,
betreffend Ausführungsbestimmungen zur ordnung über den Verkehr mit Leim 14. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1023).
Vom 14. September 1916.
8 Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (R. S. 1023) wird folgendes bestimmtt:
§ 1 8 ae ““ “
Wer Leder⸗, Hasen⸗, Knochen⸗ oder Mischleim herstellt, ist ver⸗ pflichtet, bis zum 10. jedes Monats die im vergangenen Monat aus inländischen und ausländischen Rohstoffen erzeugsen Mengen getrennt nach Arten und Qualitäten dem Kriegsaueschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) anzuzetgen.
Bis zum 1. Oktober 1916 haben die Hersteller dem Kriegsaus⸗ schuß anzuzetgen, welche Mengen der genannten Leimarten sie aus in⸗ ländischen und ausländischen Rohstoffen in den Jahren 1913 bis 1915 und den abgelaufenen Kalendermonaten des Jahres 1916 hergestellt
haben. 82 84 Wer mit Beginn eines Kalendermonais Leim der im § 1 ge⸗
Ver⸗ vom
denen Zuckerrüben zur Verarbeitung auf Zucker an Fabriken geliefert werden sollen, darf jedoch nicht eingegriffen werden. Die Stelle ist zur Abnahme und Bezadblung der ihr zugewiesenen Rüben verpfl chtet. Der Reichskanzler bestimmt die näheren Bedingungen der Lieferung.
Für die Preise bleiben die Vorschriften der Verordnung, betreffend
die Preise für Robzucker und Zuckerrüben im Betriehsjahr 1916/17, vom 3. Februar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 80) maßgebend.
Ueber Streitigkeiten, die sich über die Bedingungen der Lieferung ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Sie darf dabei die nach Abs. 1 maßgebenden Preise nicht überschreiten. Sie begimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Auf die Anforderung der Reichszuckerstelle hin hat der Besitzer ohne Rücksicht auf die endgültige Fesssetzung des Uebernahmepreises zu liefern, der zur Abnahme Verpflichtete vöorläufig den von ihm für angemessen etechteten Preis zu zahlen.
Werden die Rüben nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigen⸗ tum auf Antrag der Stelle, an die zu liefern ist, durch Anordnung der Reichszuckerstelle auf die Stelle übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die
Anordnung dem Besitzer zugeht.
§ 5 Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang Rohucker ein⸗ schließlich des Nacherzeugntsses auf Verbrauchszucker zu verarbeiten ist oder sonst verwendet werden darf, sowie ob und in welchem Umfang
Melasse zu entzuckern ist.
§ 6 Von dem im Betriebsjahr 1916/17 in den einzelnen rübenver⸗ arbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker sind bestimmte Hundert⸗ teile der volaussichtlichen Gewinnung von Ersterzeugnissen und Nach⸗ erzeugnissen (§ 7) in den einzelnen Monaten an die Verbrauchs⸗
8
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nannten Art in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Be⸗
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zu liefe ertteile bestimmt der Reichskanzler.