1916 / 222 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

kei Rot⸗ und Damwild “““ a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 0,5 Kilogramm C““ b) für Blalt oder Bug für 0,5 Kilogramm . . c) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 Kilogramm . bei Wildschweinen A. bei Tieren bis zu 35 Kilogramm einschließlich a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) v1335325242 b) für Mlatt oder Bug für 0,5 Kilogramm. c) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 Ktlo⸗ 8 ““ B. bei Tieren über 35 Kilogramm a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 9,5 Kilogramm . . . . .... b) für Blatt oder Bug für 0,5 Kilogramm. c) für Ragout oder Kochfleich für 0,5 Kilo⸗ v1ö111.“ 4. bei Hasen a) mit Balg, das Stück. b) ohne Balg, das Stück.. 5. bei wilden Kantinchen a) mit Balg, das Stück .b) ohne Balg, das Stück 6. bei Fasanen öeeeeeööö-“]; b) Hennen, das Stück . . . . ..

Bei abweichender Festsetzung der Großhandelspreise

1,80 1,00

2,00 1,50

1,00

6,00 5,70

1,80 1,70

5,25 4,25

gemäß

dieser Sätze eintreten. III Diiese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild vom 30. Dezember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 851) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. Berlin, den 17. September 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. 8* von Batocki.

sung betreffend Abänderung der Verordnung über Höchst⸗ preise für Hafer vom 24. Juli 1916

88 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 826).

1“ Vom 18. September 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Der § 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 826) erhält folgende Fassung: Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkauf durch den Erzeuger, soweit bis zum 30. September 1916 einschließlich geli⸗fert wird, dreihundert Mark, und soweit nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, bis zur anderweiten Festsetzung zweihundertachtzig Mark nicht üͤbersteigen. Die Landeszentralbehörden können für Gegenden mit besonders später Ernte mit Zustimmung des Kriegsernährungsamts festsetzen, daß der Preis von dreihundert Mark für die Tonne für Lieferungen bis zum 15. Oktober 1916 einschließlich bezahlt werden darf. 8 Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. September 1916. 8

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

1 8

Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchst⸗ 1 preise für Gerste vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 824).

Vom 18. September 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der § 1 der Verordnung über Höchstpreise für Gerste vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 824) erhält folgende Fassung:

Der Preis für die Tonne inländischer Gerste darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit bis zum 31. August 1916 einschließlich zu liefern ist, dreihundert Mark, und soweit nach diesem Zeitpunkt zu liefern ist, bis zur anderweiten Festsetzung zweihundertachtzig Mark nicht übersteigen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzler Dr. Helfferich. 1

Bekanntmachung

zur Durchführung der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 625).

Vom 16. September 1916.

c uf Grund der Verordnungen über Buchweizen und Hirse om 29. Juni und 14. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl.

ö der Verordnung über die Regelung der Wildpreise vom 24. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 959) kann eine angemessene Aenderung

S. 625 und S. 1031) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: 8 Artikel 1 Die Bewirtschaftung von Buͤchweizen und Hirse nach Maßaobe der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 625) wird in Abänderung der Bekanntmachung vom 25. Jult 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 832) der Reichshülsenfrucht⸗ stelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin, übertragen. Artikel II 2— Besitzer von Buchweizen oder Hirse sind nach § 3 Abs. 2 elassen: a. zu Saatzwecken bei Buchweizen bis zu 1 Doppelzentner, 8 bei Hirse bis zu 30 Kilogramm für den Hektar Anbaufläche des Erntejahres 1916; b. zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes 25 Kilogramm BABluchweizen und 10 Kilogramm Hirse für jede in Betracht kommende Person. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen glrich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Ar⸗ beiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Buchweizen oder Hirse zu beanspruchen haben.

ihnen von der Reichshülsenfruchtstelle zugewlesen werden, unter An⸗ rechnung auf den Bezugsschein zu den von der Reichshülsenfruchtstelle festgesetzten Bedingungen zu übernehmen.

hülsenfruchtstelle verpflichtet, Mengen, die sie erworben haben, nach den Anordnungen der Reichshülfenfruchtstelle zu verarbeiten.

die Reiche hülsenfruchtstelle abzusetzen. Handelsgut mittlerer Art und Güte wird bestimmt:

über Fnttermittel.

Kraft.

Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 25. April 1916, 26. Mai 1916, (RGBl. S. 340, 421, 459 und 763) bekannt gemacht, daß nachstehend bezeichnete Waren, wenn sie mit Süß⸗ stoff (Saccharin) gesüßt sind, ohne nähere Kenn⸗ zeichnung der Art der Süßung feilgehalten und ver⸗ kauft werden dürfen:

Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz vom 7. 1902 sich nur auf die Waren bezieht, die auf Grund des § 4b des Süßstoffgesetzes hergestellt sind, dagegen keine An⸗

Die Reichshülsenfruchtstelle kann das Verlangen auf käufliche Ueberlassung des Buchweizens oder der Hirse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 durch eingeschriebenen Brief an den einzelnen Besitzer, durch Ver⸗ öffentlichung in den amtlichen Blättern eines Betirkes an die Besitzer dieses Bezirkes oder durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger an alle Besitzer in dem Inland richten.

Die Mitteilung, durch die ein Besitzer eine Frist zur Abnahme setzt 3 Abs. 1 Satz 2) hat durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H. in Berlin zu er⸗

folgen. Artikel IV

Für die Bewertung von Buchweizen gelten folgende Grundsätze: ) für gute handelsübliche Durchschnittsware von 65 kg Hekto⸗ litergewicht und nicht mehr als 3 v. H. Besatz sind 28 für 50 kg zu zahlen; für gute handelsübliche Durchschnittsware von wildem Buch⸗ weizen (Bockheidekorn, Eifeler⸗Buchweizen) von 60 Kilo⸗ gramm Hektoltitergewicht und nicht mehr als 3 v. H. Besatz sind 22,50 Mark für 50 Kilogramm zu zahlen; für jedes Ktlogramm Hektolitergewicht mehr erhöht sich der Preis um 0,50 Mark, jedoch höchstens bis auf 30 Mark für 50 Kilogramm; für jedes Kilogramm Hektolitergewicht weniger vermindert sich der Preis um 0,50 Mark; bei Ware von mehr als 3 v. H. Besatz vermindert sich der Preis für jedes weitere Prozent Besatz um 1 v. H. Bei Gemenge von Buchweizen mit wildem Buchweizen gilt der wilde Buchweizen nicht als Besatz; bei der Preisbemessung sind bei mehr als 19 v. H. Feuchtig⸗ keitsgehalt außer einem etwaigen Minderwerte wegen ab⸗ fallender Beschaffenheit die durch künstliche Trocknung und Bearheitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu

berücksichtigen. Artikel V

Der zur Lieferung an die Reichshülsenfruchtstelle Verpflichtete hat den Buchweizen oder die Hirse bis zur Verladestelle des Octs, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zu befördern und daselbst einzuladen. Die Reichshülfenfruchtstelle hat für die Verladung eine angemessene Frist zu setzen, die nicht weniger als eine Woche betragen darf; gleichzeitig ist die Verladestelle anzu⸗ geben, von der die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden soll.

Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung inner⸗ halb der gesetzten Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Reichshülsenfruchtstelle die Verladung mit den Mitteln des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs des Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind vom Uebernahmepreise zu kürzen.

Die Bestimmungen im Abs. 1 und 2 gelten auch für den Fall der Enteignung gemäß § 6 Abs. 2. 8

Artikel VI1

Soweit die Lieferung und Abnahme des Buchweizens oder der Hhse nicht durch die Bestimmungen in den Artikeln II bis V ge⸗ regelt wird, gelten die Geschäftsbedinaungen der Reichshülsenfrucht⸗ stelle, die der Genehmigung des Reichskanzlers bedürfen.

Artikel VII

„Die Reichshülsenfruchtstelle wird gemäß § 9 der Verordnung über Buchweizen und Hirse ermächtigt, an Buchwetzenmühlen, Nährmittel⸗ fabriken und andere Stellen Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Buchweizen auszugeben. Die Inhaber der Bezugsscheine sind berechtigt, bis zur Höhe der in den Bezugsscheinen angegebenen Mengen Buchweizen selvst oder durch Beauftragte zu den im Artikel IV festgesetzten Preisen auf⸗ zukaufen. Sie haben den Weisungen der Reichshülsenfruchtstelle in bezug auf Zeit des Einkaufs, Einkaufsgebiet und Menge Folge zu leisten. Den Kaufabschluß⸗ haen Gläufer und Verkäufer auf dem Be⸗ zugsschein zu bestätigen. VG Bezugsscheine sind nur mit⸗Genehmigung der Reichshülsenfrucht⸗ st elle übertragbar. Die Inhaber der Bezugsscheine sind verpflichtet, Mengen, die

Die Inhaber von Bezugsscheinen sind auf Verlangen der Reichs⸗

Die zur menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnisse sind an Als Uebernahmepreis für

für Buchweizengrütze. . .55 b für Buchweizenmehl 8 —. 48 1 für 50 kg. Ueber die Abfälle der Buchweizenmüllerei gelten die Bestimmungen

Artikel VIII Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in

Berlin, den 16. September 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki.

*

Bekanntmachung. 8 Zur Beseitigung von Zweifeln wird im Anschluß an die

7. Juni 1916 und 20. Juli 1916

a. Limonaden (natürliche und künstliche, sowie limonadenartige Getränke aller Art, mit und ohne Kohlensäure), b. natürliche und künstliche Fruchtsäfte aller Art ausge⸗ nommen solche Fruchtsirupe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneien Verwendung zu finden also insbesondere Grundstoffe für die Herstelung von Limonaden sowie von sonstigen gesüßten, natürlichen und künstlichen Fruchtsäften und fruchtaftartigen Getränken Per set 2 . Dunstobst, Kompott (das sind eingemachte ganze Früchte oder größere Fruchtstücke), Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke, ». Wermutwein, Liköre, Bowlen (Maitrant), Punschextrakte aller Art sowie Grundstoffe für solche und ähnliche Getränke, f. Obst⸗ und Beerenweine, g. Essig, . Mostrich und Senf, Fischmarinaden, 5 d 8 . Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle, m. Obergäriges Bier.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß der § 16 der Juli

wendung findet auf die oben erwähnten Waren, zu deren Her⸗

in Hindenburg O. S. dieser Bergwerksdirektion ernannt worden.

bei dem Steinkohlenbergwerke Zweckel Förster im Bergrevier Nord⸗Glelwitz.

stellung durch die eingangs erwähnten Bekanntmachung stoff freigegeben ist. Berlin, den 19. September 1916. Reichszuckerstelle. J. V.: Graf von Wartensleben. 1“ Bekanntmachung. Durch Beschluß des Kreisausschusses vom 6. d. M. Ablauf von 5 Monaten die Viehhändler Jakob Katz und

Grünebaum von Holzheim zum Handel mit Vieh zugelassen worden.

Gießen, den 7. September 1916. Großh. Kreisamt Gießen. J. V.: Langermann.

sind 8 Nathah wieder

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsw eise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

242. Liste. 8

Ländlicher Grundbesitz.

reis Weißenburg. (XIX. Nachtragsverzeichnis.) Gemeinde Neeweiler b. L.

19,07 a Acker des Sebastian Heilmann, Wirt in Pont⸗à Mou (Verwalter: Steuerinspektor Berstecher in Weißenburg). son

Straßburg, den 16. September 1916. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. . J. A.: Schlössingk

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Intendantur⸗ und Baurat Dr.⸗Ing. Albert Weiß in Charlottenburg zum etatsmäßigen Professor an der Technischen Hochschule in Berlin sowie die Spezialkommissare, Regierungsassessoren Eccardt in Lauenburg i. P. und Mendrzyk in Ratibor zu Regi ns 6 3 W 8

räten zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Direktors der ehemaligen Liebig⸗Realschule in Frankfurt a. M. Franz Dörr zum Direktor der nunmehrigen Liebig⸗Oberrealschule daselbst durch das Staatsministerium bestätigt worden.

b Erlaß des Staatsministeriums,

betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei der Ausübung der den Anhaltischen Kohlenwerken, Aktiengesellschaft in Halle (Saale), zwecks regelrechten Fortbetriebs ihres Braunkohlenbergwerks Elisabeth bei Mücheln ““ verliehenen Enteignungsbefugnis.

Vom 4. September 1916.

5 Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be⸗

reffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nach⸗ trägen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird bestimmt, daß das in der Verordnung vorgesehene vereinfachte Ent⸗ eignungsverfahren bei der Ausübung der den Anhaltischen Kohlenwerken, Aktiengesellschaft in Halle (Saale), zwecks regel⸗ rechten Fortbetriebs ihres Braunkohlenbergwerks Elisabeth bei Mücheln durch Erlaß des Staatsministeriums vom 25. August 1916 verliehenen Enteignungsbefugnis Anwendung zu finden hat. Berlin, den 4. September 1916.

Das Staatsministerium 8 von Breitenbach. Beseler. Frhr. von Schorl Lentze. 4

Sydow. .Helfferich.

Erlaß des Staatsm nisteriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei dem Bau der Staatsbahn⸗ strecke Neuwied Koblenz Bengel und der Ver⸗ bindungsbahn bei Remagen sowie bei dem Ausbau der Staatsbahnstrecke Bengel Ehrang.

Vom 12. September 1916.

Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be⸗ treffend ein vereinfachtes Erketna sse rzen zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegs⸗ gefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und vom 25. September 1915 (Gesetz⸗ samml. S. 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Ent⸗ eignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf den Bau der Staatsbahnstrecke von Neuwied nach Koblenz und weiter auf dem rechten Moselufer nach Bengel, auf den Bau⸗ der Verbindungsbahn zwischen der rechts⸗ und linksrheinischen Eisenbahn bei Remagen und auf den Bau der dritten und vierten Gleise der Staatsbahnstrecke von Bengel nach Ehrang, zu deren Ausführung das Recht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des Grundeigentums durch den Aller⸗ höchsten Erlaß vom 8. Juli 1916 (Gesetzsamml. S. 113) ver⸗ liehen worden ist, Anwendung findet.

Berlin, den 12. September 1916.

Das Staatsministerin

von Breitenbach. Beseler. von Trott zu Solz. Lentze. von Loebell. Helfferich.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Berginspektor Schwantke bei der Bergwerksdireklion ist zum Bergwerksdirektor und Mitglied

Ernannt sind zu Berginspektoren der Bergassessor Spranck und der Bergassessor

““

b

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma B. Mathias & Cie. successeurs Maison L. Blum in Paris, Rue Réaumur 121, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Bankier Jacob Franck in Charlottenburg, Berliner⸗ straße 19.) 3 Berlin, den 15. September 1916. Der Minister für Handel und Gewerbe

J. A.: Lusensky.

8

Bekanntmachung. Der am 18. Juli 1916 gemäß § 1 der Bekanntmachung des

8 Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel

vom 23. Septemher 1915 (-GBl. S. 603) gegen die Kaufleute

Josef Landau und Isidor Landau, beide zu Cöln⸗Ehrenfeld. Venloer⸗

straße 308, und gegen den Kaufmann Leo Friedmann zu Cöln⸗Ehren⸗

feld, Geißelstraße 26, ergangene I der Untersagung des

Handels mit Lebensmitteln aller Art ist, soweit er den K

mann Isidor Landau betrifft, aufgehoben worden. Cöln, den 7. September 1916.

Der Oberbügermeister. J. V.: Adenauer.

Bekanntmachung.

Gemã 8 1 der Bekanntmachung des Bundesra haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (=SBl. S. 603) ist der Firma Ferdinand Waller in Cöln, Brabanterstr. 6, und dem Kaufmann Ferdinand Waller in Cöln, Lütticherstraße 54 wohnhaft, der Handel mit Seife und deren Ersatzmitteln untersagt worden.

Cöln, den 31. August 1916.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Adenauer.

Preußen. Berlin, 20. September 1916.

Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit Kronprinzessin vollendet heute ihr 30. Lebensjahr.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hielten heute eine Sitzung.

Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H., Berlin, macht zufolge einer Ver⸗ fügung des Kriegsernährungsamts, wie „W. T. B.“ meldet, bekannt, daß gemahlene Mischungen von geröstetem Kaffee mit Kaffee⸗Ersatzmitteln nur in 3 Sorten an den Verbraucher abge⸗ geben werden dürfen, und zwar mit 50 % Kaffee zu einem Preis von höchstens 2,20 für 85 das Pfund,

mit 25 % Kaffee zu einem Preis von höchstens 1,40 für

. das Pfund, 1 mit 10 % Kaffee zu einem Preis von höchstens —,92 für

8 das Pfund.

Andere Mischungsverhältnise sind für gemahlene Mischungen von Kaffee und Ersatzmitteln nicht zulässig, soweit sie erst nach dem 25. September 1916 in den Handel gebracht werden. Wer Mischungen von Kaffee mit Kaffee⸗Ersatzmitteln verkauft, ist verpflichtet, auf der Umhüllung (Verpackung) an⸗ zugeben, wieviel Prozent reiner Bohnenkaffee in der Mischung enthalten ist.

Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß sämtlichen Fabrikanten, welchen Rohstoffe zur Herstellung von Kaffee⸗ Ersatzmitteln freigegeben oder geliefert werden, die vertragliche Verpflichtung auferlegt ist, Kaffee⸗Ersatzmittel⸗Mischungen ohne Kaffee nicht über 60 für das Pfund für den Verbraucher in den Handel zu bringen. Ausgenommen sind nur Feigenkaffee und Kaffee⸗Essenz (Zuckerpräparat), deren Preiskontrolle den Preis⸗ prüfungsstellen unterliegt.

Beim Kriegsernährungsamt gehen so viele Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen der militärischen Beschlagnahme von Pflaumen und Aepfeln oft für ganz kleine Mengen ein, daß es nicht möglich ist, alle Anfragen schnell zu beantworten. Grundsätzlich müssen alle Ausnahmen zu Gunsten von Privatpersonen ab⸗ gelehnt werden.

Die Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen

m. b. H. (Kochstraße 6, Berlin SW. 68), Telegr.⸗Adr. Kriegs⸗ obst, gibt bekannt, daß Obstgroßhändler gegen Vorzeigung einer Handelskonzession und sonstiger Empfehlungen Aus⸗ weiskarten des Kriegsernährungsamts für den An⸗ kauf von Aepfeln und Zwetschen für die Kriegs⸗ gesellschaft in den Geschäftsräumen der Kriegsgesellschaft für sich und ihre Aufkäufer sofort in Empfang nehmen können. Bei schriftlichen Anträgen ist an Stelle der Handelskonzession eine behördliche Bescheinigung einzusenden, daß der Antragsteller im Besitze einer Handelskonzession ist. Die Karten werden auf den Namen des Großhändlers sowie der Aufkäufer ausgestellt, zu welchem Zwecke genaue Angabe der Namen und Adres erforderlich ist

Das Stellvertretende Generalkommando des Gardekorps

gibt laut Meldung des „W. T. B.“ folgendes bekannt:

—IZnfolge des Auftretens vereinzelter Pockenerkrankungen in den besetzten feindlichen Gebieten hat sich die Notwendigkeit ergeben, daß auch alle Zivilpersonen, die in diese Gebiete reisen, sich vorher einer erneuten Pockenschutzimpfung unterziehen, soweit sie vicht in den letzten 4 Johren an Pocken erkrankt waren ader mit Erfolg der Pockenschutzimpfung unterzogen worden sind. Die Ausstellung eines Passierscheins zur Reise in die besetzten feindlichen Gebiete muß daher fortan von der Beibringung einer Bescheinigung hierüber ab⸗ hängig gemacht werden. Von dieser Forderung kann auch nicht in dringenden Fällen also wenn der alsbaldige Antritt einer Reise durch besondere Verhältnisse, z. B. bei schweren Erkrankungen und Verwundungen, notwendig geworden ist abgewichen weiden.

kauf⸗

8 die

sen

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 1165 und 1166 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthalten die 638. preußische und die 331. sächsische Verlustliste.

8

Großbritannien und Irland.

Der Politische Arbeiterverband von Neu Süd⸗ wales hat dem „Rotterdamschen Courant“ zufolge beschlossen, den Premierminister Hug hes wegen seiner Politik in der Frage der Dienstpflicht aus zuschließen.

Niederlande.

Bei der gestrigen Eröffnung der Generalstaaten hielt die Königin die Thronrede, in der sie laut Meldung des „W. T. B.“ zu Beginn dankbar feststellte, daß in dem unglückseligen Kriege, der Europa verheert, bis jetzt dem niederländischen Volk bb erhalten werden konnte, und daß die Beziehungen der Niederlande zu allen Mächten glück⸗

licherweise einen freundschaftlichen Charakter bewahrt haben.

Dann fuhr sie fort:

Ich werde auch in Zukunft die Pflichten, die einer neutralen Nation durch das Völkerrecht auferlegt sind, beobachten, aber ich bin fest entschlossen, unsere Unabhängigkeit zu verteidigen und nach unseren Kräften unsere Rechte gegen jedermann zu wahren. Um diese Auf⸗ gabe zu erfüllen, stütze ich mich außer auf unser gutes Recht und die Eintracht der Nation auf unsere Streitkräfte zur See und zu Lande, die in durchaus lobenswerter Weise fortfahren, die ihnen auf⸗ erlegte Bürde zu tragen. Der Ersatz der unter den Fahnen stebenden Truppen durch neuausgebildete Soldaten und die be⸗ trächtliche Ausdehnung unserer bewaffneten Kräfte dauern regelmäßig fort. Die Vorräte an Waffen, Munition und anderem Material werden trotz der zu überwältigenden Schwierigkeiten stets ver⸗ größert. Die Mittel, um die Lasten der Mobilisierung zu erleichtern und dabei doch unsere Wehrkraft zu erhalten, werden von mir immer aufs neue erwogen. Das wirtschaftliche Leben unseres Landes wird immer mehr von den durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen be⸗ einflußt. Die Lage der Landwirtschaft und der Gartenwirtschaft im allgemeinen ist noch nicht ungünstig, indessen wachsen die Schwierig⸗ keiten, auf welche die Ausübung dieser für die Volkswirtschaft be⸗ sonders unter den gegenwärtigen Umständen so wichtigen Erwerbs⸗ zweige stößt, von Tag zu Tag. Es ist in gewissen Einzelheiten bereits ein hemmender Einfluß auf die Produktion bemerkvar. Auch auf dem Gebtet des Handels und der Industrie trachten die Regierung und die Privatinteressenten, die unglücklichen Folgen der Schwierigkeiten abzuschwächen, welche die im Auslande im Zu⸗ sammenhang mit dem Kriegszustande ergriffenen Maßregeln für unsere Einfuhr aus dem Auslande und für unseren Ausfuhrhandel mit sich bringen. Die Regierung war gezwungen, im Interesse der Volks⸗ ernährung immer mehr Maßregeln zu ergreifen; Einschränkungen der Ausfuhr und ein Eingreifen in das innere Wirtschaftsleben sind not⸗ wendig gewesen. Der Schiffsverkehr in den niederländischen Häfen ist gering geblieben. Die Maßnahmen, die zur Aufrecht⸗ erhaltung der Neutralität und zur Milderung der unglück⸗ seligen Folgen der Krise für die Armen nötig sind, stellen noch immer große Ansprüche an die Staats kasse. Auch in Indien macht sich die Behinderung des überseeischen Verkehrs, die der Krieg verursacht hat, sehr unangenehm fühlbar; indessen sind die Resultate des Handels und der Schiffahrt in den Kolonien befriedigend. Die Regierung wird ihr möglichstes zur Stärkung der Militärmacht in Indien tun, und soweit dies die außergewöhnlich schwierigen Verhältnisse gestatten, mit dem Ausbau der Flotte und den für eine kräftige Verteidigung zur See notwendigen Vorbereitungen fortfahren. Wichtige Gesetz⸗ vorlagen werden den Generalstaaten unterbreitet werden. Die Königin schloß: Ich erkläts mit der Bitte, daß Gott uns auch in dieser sorgenvollen Zeit beistehen möge, die Sitzung der General⸗ staaten für eröffnet.

Das Budget für 1917 sieht, obiger Quelle zufolge, 800 000 Gulden vor als erste Ausgabe für den Bau von drei Unterseebooten, von denen jedes eine Million Gulden kosten soll, und von Minenlegern, für die 700 000 Gulden vorgesehen sind. Die Gesamtausgaben für 1917 werden auf 300 Millionen veranschlagt. Zur Deckung der Unterbilanz der gewöhnlichen Ausgaben, die ungefähr 4 Millionen beträgt, soll eine Zuschlag⸗ steuer von 10 Prozent auf Vermögen und Einkommen er⸗ hoben werden; die Einnahme hieraus wird auf 3 Millionen

geschätzt. Der Dampfer „Grotius“, der aus Ostindien in Amsterdam angekommen ist, mußte seine Post in England zurücklassen. Spanien.

Aus der jüngsten, in dem Blatte „Accion“ veröffentlichten Rede des konservativen Parteiführers Maura entnimmt der „Figaro“ folgende Stelle:

Manchmal haben ich und andere vom spanischen Tanger ge⸗ sprochen. Das ist eine wesentliche, ganz wesentliche Bedingung, um Spanien in den Stand zu setzen, seinen Verpflichtungen in der Ein⸗ flußzone nachzukommen. Spanten diese Protektoratszone und die damit verbundene Verantwortlichkeit zuzuschieben, Tanger aber mit der inyternationalisierten Zone auszunehmen, ist ein bösartiger Scherz. Ich erinnere daran, nur um zu sagen, daß wir, selbst wenn man uns Tanger geben und uns die loyale Mitarbeit in unserem Protektorat vollständig Peeestehen würde, selbdst wenn man alle Beleidigungen, die wir wegen Gibraltar haben erdulden müssen, zu unserer Befriedigung lösen würde, sicher sein können, in kurzer Zeit wieder mit alten Schwierig⸗ keiten kämpfen zu müssen, falls nicht der Geist und die Absicht der Jabrhunderte alten britischen und französischen Politik geändert werden. Nicht die Regelung allein, sondern ihr ganzer Geist ist von Wichtig⸗ feit. Wenn es Svansen nicht gelingt, eine grundsätzliche Aenderung der Richtlinien zu erreichen, die England und Frankreich hinsichtlich Spaniens leiten, so kann Spanien weder bei

England noch bei Frankreich stehen.

Dänemark.

Die Generalpostdirektion meldet, daß von dem Amerika⸗ dampfer nere hascde VIII.“, auf der Reise von New York nach Kopenhagen, bei der Durchsuchung des Dampfers in Kirkwall die gesamte Brief⸗ und Paketpost beschlag⸗ nahmt worden ist.

Schweden.

Der österreichisch⸗ungarische und der bulgarische Gesandte in Bukarest sind infolge deutscher Vermittlung russischerseits nun ebenfalls zur Abreise ermächtigt worden und mit dem Personal der beiden Gesandtschaften und der beider⸗ seitigen Konsulate in Schweden eingetroffen

Der dänische und der schwedische Minister präsident sowie der dänische und der schwedische Minister des Aeußern sind gestern anläßlich der nordischen Minister⸗ zusammenkunft in Kristiania e Kurz nach ihrer Ankunft wurden sie vom König in Audienz empfangen, der, wie „W. T. B.“ mitteilt, in einer Ansprache hervorhob,

daß die Bevölkerung der Ministerkonferenz Vertrauen und Sympathie entgegenbringe, und seiner Freude darüber Aus⸗ druck gab, daß die Anregung König Gustafs zur Königszusammenkunft in Malmö nicht nur zur Fortsetzung der Ministerkonferenzen geführt, sondern auch in allen Schichten der Bevölkerung des Nordens Anklang gefunden habe. Es sei dies ein Beweis dafür, daß der Gedanke des auf der Neutralität ruhenden Zusammenwirkens und die Arbeit hierfür innerha—hb der Bevölkerung der drei nordischen Länder Erfolg gehabt habe. Der König sprach sodann den Wunsch aus, daß die Verhandlungen die besten Ergebnisse zum Wohle der drei Länder haben mögen, und schloß mit einem Hoch auf die Könige von Schweden und Dänemark und das Wohl der

nordischen Völker. . Griechenland.

Der neue Minister des Aeußern Carapanos hat, wie das „Reutersche Bureau“ mitteilt, die Besuche und die Glück⸗ wünsche aller diplomatischen Vertreter, ausgenommen der der Entente erhalten.

Asien.

Ein amtlicher Bericht aus Djambi (Niederländisch⸗Indien) besagt einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge, daß Oberst Kroesen am 16. d. Mts. in Djambi eingetroffen sei, wo alles ruhig gewesen. Eine Kompagnie sei nach Moeara Tambesi marschiert, um die Telephonleitungen wieder herzustellen. Major van der Linde sei in Sarolangoen (Djambi) angekommen. In dem Unterdistrikt Rawas (Palembang) beginne die geflüchtete Bevölkerung nach Sarolangoen zurückzukehren. Nach einem weiteren amtlichen Bericht sind bei einem Angriff von un⸗ gefähr 1500 Aufständischen auf Bangko, der abgeschlagen wurde, 40 Rebellen getötet worden. In Korintje herrscht Ruhe.

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 20. September. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Aunuf dem Schlachtfelde an der Somme keine Ereignisse von besonderer Bedeutung. Einzelne feindliche Vorstöße wurden abgewiesen. Wir hatten bei Flers im Handgranaten⸗ angriff Erfolge. Nachträglich ist gemeldet, daß am 18. Sep⸗ tember, Abends, ein französischer Angriff aus Cléry heraus abgeschlagen wurde.

Heeresgruppe Kronprinz.

Am Westhange des „Toten Mannes“ wurden die eSner. aus einem kleinen, von ihnen noch gehaltenen

rabenstück geworfen. 98 Gefangene und 8 Maschinengewehre fielen dabei in unsere Hand.

Unsere Patrouillen haben in der Nacht zum 19. September in der Champagne bei erfolareichen Unternehmungen 46 Fran⸗ zosen und Russen, heute nacht südlich des Rhein⸗Rhone Kanals eine Anzahl Franzosen gefangen genommen.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls b Prinz Leopold von Bayern.

Westlich von Luck gegenüber den Truppen des Generals von der Marwitz kam die Wiederaufnahme der feindlichen Angriffe am Tage nur teilweise zur Durchführung, während an den meisten Stellen die russische Infanterie auch durch das auf sie gerichtete Feuer der russischen Artillerie nicht zum Verlassen ihrer Gräben zu bewegen war. Erst abends und nachts brachen Angriffe in starken Wellen vor und sind wiederum unter größten Verlusten gescheitert. Vorübergehend bei Szelwow eingebrochener Gegner ist restlos zurückgeworfen.

Front des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.

An der Narajowka ging der für uns günstige Kampf weiter. Starke feindliche Angriffe wurden abge⸗ schlagen.

In den bereits verschneiten Karpathen dauern die russischen Angriffe an. Der Feind hat einzelne Teilerfolge erreicht.

Kriegsschauplatz in Siebenbürgen.

Die Rumänen sind über den Szurduk⸗Paß zurück⸗

geworfen. 1 B“ Balkan⸗Kriegsschauplatz. Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen.

In der Dobrudscha spielten sich heftige wechselvolle Kämpfe ab. Mit eiligst herangeführten Verstärkungen leistet der Feind in seiner Stellung den zähesten Widerstand.

Mazedonische Front.

Bei Florina und am Kajmakcalan wurden feindliche Angriffe, zum Teil nach Nahkampf, zurückgeschlagen; westlich von Florina wichen Vortruppen dem Stoß aus. Oestlich der Stadt wurde der Gegner mit. Erfolg überraschend an⸗ gegriffen.

Südlich der Belasica Planina haben die Bulgaren am 17. September die Italiener aus den Dörfern Matnica und Poroj geworfen und 5 Offiziere, 250 Mann gefangen genommen.

Generalquartiermeiste Ludendorff.

Der Erste

Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 19. September. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗

meldet Oestlicher Kriegsschauplatz. 8 8 Front gegen Rumänien. 18 Südöstlich von Hatszeg (Hötzing) wurden die Rumänen über Merisor gegen Petroseny zurückgeworfen. Im Gergeny⸗ und Kelemen⸗Gebirge enge Gefechtsfühlun

Heeresfront des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.

Die Russen setzten in der Bukowina ihre Angriffe fort. Beiderselts von Dorna Watra kämpfen auch rumänische Heeresteile mit. Oesterreichisch⸗ungarische und deutsche Truppen schlugen alle, stellenweise von stärkstem Geschütz⸗ feuer eingeleiteten Anstürme der Feinde zurück.