§ 9
Ueber jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung und die Namen der bei der Ver⸗ handlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung, insbesondere einer etwaigen Beweisaufnahme, enthalten.
Die Niederschrift soll den Beteiligten, soweit sie diese betrifft, zur Genehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Die nn” der Niederschrift oder der Grund, weshalb sie ver⸗ weigert ist, soll in der Niederschrift angegeben werden.
Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10
Die Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen der Feststellungsbehörde oder ihres Vor⸗ sitzenden um Rechtshilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetz⸗ liche Bestimmungen entgecenstehen.
Die Festnellungsbehörde und ihr Vorsitzender dürfen das am Sitze der Feststellungsbehörde befindliche Amtsgericht um die Herbei⸗ führung von Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen nicht ersuchen.
§ 11
Für die Bewirkung der erforderlichen Zustellungen hat der Vor⸗ sitzende zu sorgen. 8
Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch ein⸗ geschriebenen Brief geschehen. Die Zustellung gilt mit dem Tage nach der Aufgabe zur Post als bewukt, es sei denn, daß der Zu⸗ stellungsempfänger nachweist, daß ihm das zuzustellende Schriftstück nicht innerhalb drei Tagen nach der Aufgabe zugegangen ist.
Wer nicht im Inland wohnt, hat einen inländischen Zustellungs⸗ bevollmächtigten zu benennen. So lange der Zustellungsbevollmächtigte nicht benannt ist, kann die Zustellung durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der Feststellungsbehörde ersetzt werden.
Das gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Zustellungsempfängers unbekannt ist.
Die Zustellung an den Vertreter des Reichsinteresses kann durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. Der Tag der Vorlegung ist von dem Vertreter des Reichsinteresses zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann durch Vermerk auf der Urschrift
erfolgen. § 12
Der Antragsberechtigte, der durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung rechtliche Nachteile zur Folge hat, kann Wieder⸗ einsetzung in den vorigen Stand schriftlich bei der Feststellungsbehörde beantragen, der die Entscheidung über die versäumte Verfahrens⸗ handlung zusteht.
Der Antrag muß enthalten 1. pie⸗ Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tat⸗ achen, 2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung, 3. die Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung.
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb zwei Wochen nach dem Tage beantragt werden, an dem das Hindernis gehboben ist.
Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, diesen Beziehungen für die nachgeholte Verfahrenshandlung gelten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver⸗ säumnis einer Frist im Wiedereinsetzungsverfahren findet nicht statt.
§ 13 Schwebt ein Strafverfahren der im §13 des Feststellungsgesetzes beieichneten Art gegen den Antragsteller, so ist das Verfahren durch Beschluß der Feststellungsbehörde oder ihres Vorsitzenden bis zur Erledigung des Strasverfahrens auszusetzen.
§ 14 Die Verfahrens prache ist deussch. 6 Die Vorschriften des § 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. tn
Dem Antragsteller und dem Vertreter des Reichsinteresses ist auf Verlangen vom Inhalt der im Feststellungsverfahren entstehenden Akfen, soweit sie nicht Gutachten von Ausschußmitgl ebern enthalten, durch Vorlegung zur Einsichtnahme Kenntnis zu geben.
Der Vorsitzende kann dem Antragsteller die Akteneinsicht aus be⸗ sonderen Gründen versagen oder beschränken. 1.4“
B. Besondere Vorschriften . I. Verfahren “ Ausschüssen
§ 16
Der Feststellungsantrag ist schriftlich zu stellen, fofern er nicht nach § 19 des Festistellungsgesetzes als gestellt gilt.
Im Falle des § 19 des Feststellungsgesetzes bestimmt der Vor⸗ sitzende den Zeitpunkt der Ueberleitung des bisherigen Verfahrens in das Feststellungsverfahren. Die Ueberleitung hat zu erfolgen, sobald der Nertreter des Reichsinteresses oder der Antragsteller es verlangen.
Eine Ueberleitung hat auch dann zu erfolgen, wenn im bis⸗ herigen Verfahren ein Kriegeschaden von 1500 ℳ oder weniger fest⸗ gestellt ist, aber eine Einigung nach § 18 des Feststellungsgesetzes nicht vorliegt. 5 17
Der Vorsitzende kann von dem Antragsteller zur Begründung des Feststellungsantrags die erforderlichen Aufklärungen, insbesondere die Ausfüllung von Vordrucken, verlang n.
§ 18
Der Vorsitzende kann Ermittlungen über den Sachverhalt an⸗ stellen, Beweiserhebungen und das persönliche Erscheinen des Ge⸗ schädigten oder Antragstellers anordnen. Hierbei finden die §§ 29 bis 37 entsprechende Anwendung.
§ 19
Vor Erlaß eines Vorbescheids ist dem Vertreter des Reichs⸗ interesses Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 1
Mehr als ein Vorbescheid über denselben Gegenstand kann nicht erlassen werden. 1
Der Vorbescheid ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben; im übrigen findet auf ihn § 39 Abs. 2, 4 Anwendung.
§ 20 Der Einspruch gegen den Vorbescheid ist schriftlich bei der Fest⸗ stellungsbehörde einzulegen. 8
Wird ein Vorbescheid nicht erlassen, oder gegen den erlassenen Vorbescheid Einspruch eingelegt, so überweist der Vorsitzende die Sache dem Ausschuß zur Beschlußfassung oder zur mündlichen Verhandlung.
§ 22 Der Vorsitzende hat Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Ausschuß anzuordnen, wenn der Vertreter des Reichsinteresses oder der Antragsteller es verlangen. 1 Sie sind zu dem Termine sowie zu allen weiteren mündlichen Verhandlungen zu laden, soweit nicht der Termin in ihrer Anwesenheit verkündet ist. . 2
Nach Bedarf karn der Ausschuß mündliche Verhandlungen in der geschädigten Ortschaft abhalten. Hierbei sollen möglichst alle Kriegsschäden der Bewohner gemeinsam erörtert werden. Der Aus⸗ Es kann auch eines seiner Mitglieder mit den Verhandlungen
ftragen.
§ 24 Der Vorsitzende kann vor dem Ausschuß anberaumte Termine verlegen. Die Vertagung einer begonnenen mündlichen Verhandlung bevarf des Beschlusses des Ausschusses.
25 Die mündliche Verhandlung findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. —27 mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des statters.
§ 26 Der eg; hat erforderlichenfalls durch Fragen an den Antragsteller auf die Aufklärung des Sachverhalts 5. er hat dies jedem anderen Ausschußmitglied und dem Vertreter des Reichsinteresses auf Verlangen zu gestatten.
Eine Frage, die der Ausschuß fůͤr unsachgemäß erachtet, darf nicht gestellt werden. 88 8
8 Ist mündliche Verhandlung nicht angeordnet, so entscheidet der Ausschuß, nachdem dem Vertreter des Reichsinteresses Gelegenheit zur
Aeußerung gegeben ist. 8
§ 2 Der Ausschuß kann nach seinem Ermessen eine Beweisaufnahme und jederzeit das persönliche Erscheinen des Geschädigten oder Antrag⸗ stellers anordnen.
§ 29 1 Der Ausschuß kann mit der Beweiserbeburg ein Mitglted des Ausschusses beauftragen oder nvach Maßgabe des § 10 eine andere Behörde um sie ersuchen.
Der Ausschuß kann die Augenscheinseinnahme beschließen, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, vernehmen und schriftliche Gutachten erfordern sowie vom Geschädigten zur Einsicht und Prüfung die Vor⸗ legung seiner Wirtschaftsbücher oder anderer Unterlagen verlangen, die über bestimmte, für die Abschätzung erhebliche Talsachen Aufschluß geben können.
§ 31
Vom Beweisaufnahmetermine sind der Vertreter des Reichs⸗ interesses und der Antragsteller zu benachrichtigen. Ihnen ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
§ 32 1
Auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen finden die §§ 392, 410 der Zivtlprozeßordnung Anwendung.
Sie soll nur dann erfolgen, wenn der Vertreter des Reichs⸗ interesses oder der Antragsteller sie beantragen, oder die Beeidigung dur. Hekenit Ft cs einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. b Die Beeidigung darf nur durch den Vorsitzenden oder ein sonstiges Mitglied des Ausschusses oder ein ersuchtes Gericht erfolgen.
§ 33
In bezug auf die Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sach⸗ verständiger vernehmen zu lassen, sowie auf die im Falle des Un⸗ gehorsams zu verhängenden Strafen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Die hierbei zu treffenven Entscheidungen erfolgen durch den Vorsitzenden.
Gegen die Entscheidung findet binnen zwei Wochen die Be⸗ schwerde an den Vorsitzenden des Oberausschusses statt.
Gegen dessen Entscheidung in einer von ihm selbst oder vom Oberausschuß angeordneten Beweisaufnahme ist ein Rechtsmittel
nicht gegeben. § 34
Dem Vertreter des Reichsinteresses und dem Antragsteller ist auf Verlangen zu gestatten, an die Zeugen und Sachverständigen un⸗ mittelbar zu richten.
Eine Frage, die der Ausschuß für unsachgemäß erachtet, darf nicht gestellt werden. 82
35
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten, soweit sie nicht in demselben Termin als Antragsberechtigte beteiligt sind, Gebühren gemäß der Gebübrenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs⸗ Gesetzbl. 1898, S. 689; 1914, S. 214).
§ 36
Soweit für die Angaben des Antragstellers andere genügende Beweismittel nicht beigebracht werden können, darf die Feststellungs⸗ behörde die eidesstattliche Versicherung der Richtiskeit seiner Angaben von ihm verlangen. 8
Die Feststellungsbehörde hat e— ihrer fresch, aus dem ganzen Inbegriff det Verhandlungen unce gi beise geschpften Ueberzeugung zu entscheiden. e. 8
Bei der Abstimmung des Ausschusses stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt die Stimmen. Bilden sich in bezug auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere ab⸗ gegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
§ 39
Der Bescheid des Ausschusses enthält die Bezeichnung des Aus⸗ schusses und die Namen der Ausschußmitglieder, die bei der Entschei⸗ dung mitgewirkt haben, sowie des Antragstellers.
In dem Bescheid ist außer den im Feststellungsgesetze vorgeschrie⸗ benen Entscheidungen auch anzugeben, wieviel von dem festgestellten Schadensbetrag auf die einzelnen zerstörten, abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen oder Sachgattungen entfällt.
Der Bescheid ist von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterschreiben.
Die Ausfertigung ist mit dem Stempel der Feststellungsbehörde zu versehen und soll die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthalten. Sie ist dem Vertreter des Reichsinteresses und dem Antrag⸗ steller zuzustellen.
8 II. Verfahren vor den Oberausschüssen § 40 “ Die Beschwerde gegen den Bescheld des Ausschusses wird schrift⸗ lich beim Ausschuß eingelegt. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde beim Ober⸗ ausschuß eingelegt wurde. 5 u
Der Vorsitzende des Oberausschusses kann dem Beschwerdeführer zur schriftlichen Rechtfertigung seiner Beschwerde eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmen.
Ist die Beschwerde nicht form⸗ oder fristgerecht eingelegt, oder eine gemäß Abs. 1 gesetzte Frist versäumt, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
§ 42
Auf das Verfahren vor den Oberausschüssen finden die Vor⸗ schriften über das Verfahren vor den Ausschüssen entsprechende An⸗ wendung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 43
Die Entscheidung des Ausschusses darf nur insoweit abgeändert
werden, als sie mit der Beschwerde angefochten ist. § 44
Insoweit die Beschwerde für begründet erachtet wird, hat der Oberausschuß in der Sache anderweitig zu entscheiden.
Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so kann der Oberausschuß den Bescheid des Ausschusses aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverweisen.
Der Beschluß des Oberausschusses ist zu begründen. 1 III. Verfahren vor Pn Reichsausschuß
§ Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberausschusses wird schriftlich beim Ausschuß eingelegt. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die weitere Beschwerde beim Oberausschuß oder Reichsausschuß eingelegt wurde. 8 § 47 2 Der Vorsitzende kann dem Antragsteller aufgeben, binnen einer mindestens zweiwöchigen Frist einen bei einem deutschen Gerichte zu⸗ gelafsenen Rechtsanwalt zu seinem Bevollmächtigten im Verfahren
sind der Antragsteller und der Vertreter des Reichs⸗ B lassen.
vor dem Reichsausschuß zu ernennen. * 8 “ “ 1“
Nach ruchtlosem Ablauf der Frist ist die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. g finden auf das Verfahren vor dem Reichsausschuß die Vorschriften über das Verfahren vor den Oberausschüssen ent⸗ sprechende Anwendung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 8 § 49
Insoweit die weitere Beschwerde für begründet erachtet wird, ist die Entscheidung des Oberausschusses aufzuheben und anderweitig zu entscheiden oder, wenn eine Aufklärung des Sachverhalts noch erfor⸗ derlich ist, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
den Oberausschuß zurückzuverweisen. 1 de de heh. Beurteilung durch den Reichsausschuß ist für das
weitere Verfahren bindend. “ C. Schlußvorschriften
Im übrigen
eine nur bestimmte Bezirke oder Personen betreffende Anordnung nach
Beendigung des Kiiegezustandes Ausschlußfristen zu setzen, binnen
welchen der Feststellungsantrag oder Anträge auf Wiederrinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden müssen.
§ 51
Diese Vorschriften treten mil dem 1. Oktober 1916 in Kraft. 8
Berlin, den 19. September 1916. Dder Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. .
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 und der Bundes⸗ ratsverordnung vom 14. September 1916 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 625 und S. 1031) in Verbindung mit Artikel III der Be⸗ kanntmachung zur Durchführung dieser Verordnungen vom 16. September 1916 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 1049) macht die Reichshülsenfruchtstelle hiermit bekannt, daß sie die käufliche Ueberlassung von Buchweizen und Hirse in dem nach den Ver⸗ ordnungen zulässigen Umfange verlangt. 2
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, daß die Reichshülsen⸗ fruchtstelle gemäß § 9 der Verordnung vom 29. Juni 1916 Buchweizenmühlen ermächtigt hat, auf Grund von Be⸗ zugscheinen freihändig Buchweizen aufzukaufen.
Die Käufe dürfen nur unter Vorlage der Bezugscheine abgeschlossen werden und sind auf ihnen schriftlich zu bestätigen.
Buchweizenmengen, welche von den Mühlen nicht auf Grund von Bezugscheinen erworben werden, sind der Reichshülsen⸗ fruchtstelle anzubieten.
Berlin, den 20. September 1916.
Loehr. Gestefeld.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer, britischer und russischer Unternehmungen, vom 26. November und 22. Dezember 1914 und 4. März 1915 ist für folgende fran⸗ zösische, britische und russische Unternehmungen die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden:
a. Französische Unternehmungen.
1) Der auf Gemarkung Langenwinkel (Amtsbezirk Lahr) be⸗ legene Grundbesitz der Paul Martha Witwe Marie Amelie geb. Burmond⸗Coumes in Paris (Verwalter: Ratschreiber Emil Stein⸗ hauser in Langenwinkel),
2) der auf Gemarkung Freistett (Amtsbezirk Kehl) belegene Grundbesitz der Etienne André Bademe Ehefrau Rosina geb Lasch 8 18 (Frankreich) (Verwalter: Gemeinderat Daniel Hauß VIII. i Freistett),
3) der auf Gemarkung Kehl befindliche Grundbesitz der Firma Société LUnion des Gaz in Paris, Zweigniederlassung in Straß⸗ burg, nebst den dam gehöctgen Gebäuden (Verwalter: Gemeinderat Emil Fingado in Kehl),
4) der auf Gemarkung Bellingen (Amtsbezirk Müllheim) be⸗ legene Grundbesitz nebst der darauf haftenden Brandschadenforderung des Fabrikanten Alfred Huguenin in Basel (Verwalter: Bürgermeister Konrad Heitz in Bellingen),
5) die in Waldkirch befindliche Zweigniederlassung der Firma Amoraütre) frores in Paris (Verwalter: Kaufmann Josef Rau in
aldkirch),
6) der auf Gemarkung Heidelberg belegene Grundbesitz der Erben der verstorbenen Institutvorsteherin Melanie Bury (Verwalter: Waisenrat C. Wellbrock in Heidelberg).
b. Britische Unternehmungen.
1) Das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma Leber Brothers Ltd. in Port Sunlight und des John L. Tillotson in Port Sunlight (Verwalter: Professor Dr. Schröter in Mannheim),
2) Grundbesitz Freiburg, Dreisamstraße 5, der Arthur V. H. Adams Eheleute in England (Verwalter: Privatmann Adolf Schnitzer in Freiburg),
3) der auf Gemarkung Freiburg⸗Littenweiler belegene Grundbesitz der Karl Bader Witwe Marta Emma geb. Hoves in Stofe⸗Ferry Heten England) (Verwalter: Liegenschaftsagent Heinrich Schick in
reiburg),
Ottenheim und Wittenweier (Amtsbezirk Lahr) belegene Grundbesitz der Maria Barbara Guye geb. Heimburger in London (Verwalter: Gemeinderat Sensenbrenner in
5) der auf Gemarkung Saig belegene Grundbesitz der Margarete Mary Williamson Reid in Edinburg (Verwalter: Kaufmann Otto Merz in Neustadt), 1
6) der auf Gemarkung Oberkirch belegene Grundbesitz des Rechts⸗ anwalts Emil Antony Trier in London (Verwalter: Landgerichts⸗ präsident a. D. Christ in Heidelberg),
7) der auf Gemarkung Lahr belegene Grundbesitz des Kaufmanns Ernst Schopfer in London (Verwalter: Rechtsanwalt Richard Göhringer in Lahr),
8) Grundbesitz Heldelberg⸗Neuenheim Uferstraße 40 der Ethel⸗ J. Alexander und K. Margaret Alexander in England (Verwalter: Waisenrat C. Wellbrock in Heidelbera),
9) Grundbesitz Heidelberg Albert. Ueberlestraße 13 des Dr. F. Erast Ebhrhardt in England (Verwalter: Waisenrat C. Wellbrock in Heidelberg),
10) Miteigentumsanteil des Bovill Arthur Catty in England an
dem Grundbesitz auf Gemarkung Heidelberg Lab. Nr. 6434, 6482 a, 6597, 5851, 6433, 6437, 6584 und 6439a (Verwalter: Waisenrat C. Wellbrock in Heidelberg), 11) das in Deutschland befindliche Vermögen des Allan Leathley Armitage in Gretton Vicarage, der Frederick Lionel Armitage Witwe in Orford und des Robert Graham in London (Verwalter: anwalt Dr. R. Fürst in Heidelberg).
c. Russische Unternehmungen.
1) Der auf Gemarkung Friedenweiler (Amtsbezirk Neustadt) be⸗ legene Grundbesitz der Frau Eugente de Nottbeck, z. Zt. in Genf
(Verwalter: Kaufmann Otto Merz in Neustadt), 88 “
Der Reichskanzler wird ermächtigt, durch eine allgemeine oder
11916, unter
Reichshülsenfruchtstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
4) der auf den Gemarkungen Langenwinkel, Allmannsweier,
5 * “
2) Grundbesitz Gemarkung Baden Lgb. Nr. 603 a, 2449, 2450 umnd 2451 des Kais. russ. Stagtsrats und Kammerherrn Ludwig Varon von Knorring, z. Zt. im Ausland,
3) der auf Gemarkung Badenweiler Lgb. Nr. 485a belegene Grundbesitz des Diplomingenieuts Gregor Lwowitsch⸗Sandberg in Moskau (Verwalter: Schloßverwalter Mathias Lämmlein in Baden⸗
zller), 88 4) der auf Gemarkung Badenweiler Lgb. Nr. 376 b, 379, 380
und 381 helegene Grundbesitz der Kinder des ehemaligen Kats. russ. Ministerresidenten Dimitri von Eichler, nämlich der Marie von Eichler und des Sergel von Eichler, je Miteigentum zu ½ (Verwalter: Schloßverwalter Mathias Lämmlein in Badenweller), 5) der auf Gemarkung Altenburg (Amtsbezirk Waldshut) ke⸗ legene Grundbesitz des Albert Schauleitis in Neuhausen (Schweiz) (Verwalter: Ratschrether E. Grundl in Altenburg), 6) Grundbesitz Gemarkung Baden Lgb. Nr. 1946a an der Kapuzinerstraße 9 der Erben der Bankierswitwe Sofie Behr, früher in Baden (Verwalter: Prokurist Franz Ell in Baden). Karlsruhe, den 16. September 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. 11114X4X“
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 26. No⸗ vember 1914, die zwangs weise Verwaltung französischer Unternehmungen betreffend, und der Bekanntmachung des Bundesrats über die zwangsweise Verwaltung russischer Unter⸗ nehmungen vom 4. März 1915 sind die der Firma A. und R. Orbach gehörenden und bei der Zollniederlage des Haupt⸗ steueramts zu Offenbach a. M. lagernden Rohtabake (Verwalter Prokurist C. Schmank zu Offenbach a. M.) unter zwangs⸗ weise Verwaltung gestellt worden.
Darmstadt, den 14. September 1916.
Großherzoglich hessisches Ministerium des Innern
8 von Hombergk. “
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 211 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 5455 eine Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, vom 16. September 1916, unter Nr. 5456 eine Bekanntmachung über die Verfütterung von bafer an Zugkühe und an Ziegenböcke, vom 15. September
Nr. 5457 eine Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild, vom 17. September 1916, 85 8
Nr. 5458 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 826), vom 18. September 1916, unter „Nr. 5459 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Gerste vom 24. Juli 1916 eichs⸗Gesetzbl. S. 824), vom 18. September 1916, und unter
Nr. 5460 eine Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 eichs⸗Gesetzbl. S. 625), vom 16. September 191606.
Berlin W. 9, den 19. September 1916.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 212 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 5461 eine Bekanntmachung, betreffend das Verfahre zur Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiet, vom 19. September 1916. Berlin W. 9, den 21. September 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
M““ Verordnung über die Beleihung landschaftlicher (ritterschaft⸗ licher) Fonds bei den Darlehnskassen des Reichs.
Vom 18. September 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec., verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde fir den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. da. auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, as folgt:
5 1.
Die Direktionen der öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalten sind befugt, die Bestände der eigenen Fonds der An⸗ salten sowie der von den Anstalten oder von deren Organen ver⸗ walteten Sicherheits⸗, Reserve⸗ und Tilgungsfonds zur Anschaffung don Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten zu verwenden und diesem Zwecke die Wertpavierbestände der Fonds bei de
Sie sind ferner befugt, zu einer Verpfändung gemäß vorstebender Bestimmungen an Stelle für die Tilgungsfonds beschaffter und ver⸗ nichteter Pfandbriefe neue Pfandbriefe oder Zwischenscheine zu diesen auszugeben, soweit die Pfandbriefe (Zwischenscheine) durch Pypotheken⸗ forderungen der Anstalten vorschrifts mäßig gedeckt sind.
81
§ 2. 88 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. September 1916. (Siegel.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. von Trott zu Solz. Freihr. von Schorlemer, Lentze. von Loebell. Helfferich. zugleich für den Justizminister. “
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Der bisherige außerordentliche Professor Dr. Hans Hahn in Czernowitz ist zum außerordentlichen Professor in der philsfophischen Fakultät der Universität in Bonn ernannt worden.
Bekanntmachung. 8—
Die am 28. März d. J. den Handelsfrauen Marie Schöbel, geborene Stellmacher, in Tschirne und Anna Meusel, geborene Riedel, in Nieder Thomaswaldau gegenüber erfolgte Unter⸗
sagung des Handels mit Lebensmitteln jeder Art ist aufgehoben worden.
Bunzlau, den 15. September 1916. Der Landrat. J. V.: Graf Oppersdorff, Kreisdeputierter.
8 Bekanntmachung.
Dem Kolonialwarenhändler Emil Berwin aus Königsberg, Unterlaak 26, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 die weitere Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs
tersagt worden. —
Königsberg, den 13. September 1916.
Der Polizeipräsident. J. V.: von Wedel.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) ist dem Händler Franz Sanpow, wohnhaft hierselbst, Roßmühlenstraße Nr. 14, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs von heute ab untersagt worden. S hat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen.
Greifswald, den 14. September 1916.
Der Magistrat. Dr. Gerding.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Ernst Müller, hier, Hubertusstraße Nr. 24, ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel bis auf weiteres der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Heize und Leuchtstoffen, rohen Naturerzeugnissen oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs untersagt worden, weil er in mehreren Städten der Rheinprovinz größere Mengen Stearin⸗ kerzen aufgekauft und jeden Preis dafür geboren und bezahlt sowie diese Stearinkerzen mit übermäßigem Gewinn wieder verkauft hat. Aachen, den 13. September 1916.
. Der Polizeipräsident. von Hammacher.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 26 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11 536 eine Verordnung über die Beleihung land⸗ schaftlicher (ritterschaftlicher) Fonds bei den Darlehnskassen des Reichs, vom 18. September 1916. 8 Berlin W. 9, den 21. September 1916.
Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.
ANichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 21. September 1916.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Justizwesen und für das Landheer und die Festungen sowie der Ausschuß für Handel und Verkehr Sitzungen. 8 8
sehnskassen des Reichs zu verpfänden.
Das e Staatsministerium trat heute zu einer Sitzung zusammen.
8 —
8
Am 19. d. M. verschied nach längerem Leiden im einundsiebzigsten Lebensjahre der vortragende Rat im Ministe⸗ rium der öffentlichen Arbeiten, Geheimer Oberbaurat Delius. Am 1. Januar 1900 an die Hochbauabteilung des Ministeriums berufen, hat der Verstorbene in den sechzehn Jahren seiner Dienstführung sich als hervorragender Beamter von großer Sachkunde, Berufsfreudigkeit und unermüdlichem Pflichteifer bewährt. Außer zahlreichen, nach Umfang und Zweck⸗ bestimmung bedeutenden Bauten aus den Ressorts des Handelsministeriums und des landwirtschaftlichen Ministeriums, die unter seiner Leitung geschaffen sind, hat er eine be⸗ sonders verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des höheren Schulwesens entwickelt. Eine stattliche Reihe von Gymnasial⸗ bauten in allen Teilen der Monarchie legen ein beredtes und bleibendes Zeugnis davon ab, wie er es dank seiner außer⸗ gewöhnlichen Begabung und liebevollen Vertiefung in jede einzelne Aufgabe verstanden hat, die Forderungen der Unter⸗ richtsverwaltung in vorbildlicher Weise zu erfüllen und in seinen Entwürfen Zweckmäßigkeit und weise Sparsamkeit mit künstlerischer Gestaltung im Aeußern und Innern der Bauten aufs glücklichste zu vereinen. Die Staatsbauverwaltung be⸗ trauert mit seinem Hinscheiden einen schweren Verlust.
Die Reichsgetreidestelle gibt, wie „W. T. B.“ mittei bekannt, daß die für Brotgetreide bisher gewährte Drusch⸗ prämie von 20 ℳ für die Tonne nur noch für Lieferungen bis 10. Oktober 1916 einschließlich gilt. Ob von diesem Tag ab überhaupt noch eine Druschprämie gewährt wird, steht noc nicht fest. In keinem Falle würde sie in der bisherigen Höh festgesetzt werden. Es liegt also im dringenden Interesse de Landwirte, ihr Brotgetreide noch vor dem 10. Oktober zur Ab lieferung zu bringen. 8
Die Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmelade m. b. H., Berlin, gibt bekannt, daß Ausweiskarten des Kriegsernährungsamts für den Ankauf von Zwetschen Pflaumen und varfeg an alle Marmeladenfabriken sowi an eine große Anzahl Obsthändler ausgegeben sind, deren Namen den Kommunalverbänden mitgeteilt wurden und bei diesen zu erfragen sind.
Bekanntlich ist seit dem 1. September 1916 der Verkauf von Schmiers eife auf Seifenkarten untersagt. Vielfach be⸗ steht die irrtümliche Auffassung, daß damit gleichzeitig der Absatz von Schmierseife überhaupt unmöglich geworden sei. Dem ist nicht so. Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, darf Schmierseife nach wie vor zu technischen
Zwecken an Inhaber von Bezugsscheinen abgegeben werden, deren Ausstellung entweder durch den Kriegsausschuß für Oele und Fette in Berlin oder durch die zuständige Ortsbehörde erfolgt sein muß. Solche technischen Ver⸗ wendungen sind beispielsweise der Verbrauch zu tertil⸗ industriellen Zwecken, zu Zwecken der Metallbearbeitung und dergleichen; dagegen erteilt der Kriegsausschuß keinerlei Bezugs⸗ scheine zum Erwerbe von Seifen zwecks Umarbeitung derselben in sogenannten gestreckten Kriegsseifenersatz oder in Seifen⸗ pulver, dessen Zusammensetzung nicht den für KA⸗Seifenpulver geltenden Vorschriften entspricht. Auch die Ortsbehörden sind nicht berechtigt, für diesen Zweck an Gewerbetreibende Bezugs⸗ scheine abzugeben. 1u 8 8 Auf Grund der am 21. Juli erfolgten Neuregelung des Verkehrs mit Seife und Waschmitteln darf bekanntlich zum Reinigen der Wäsche an das Publikum auf Seifenkarte nur noch Seifenpulver abgegeben werden. Diese Bestimmung findet sinngemäße Anwendung auch auf den Waschmittelbezug der Wäschereien. Es ist in Anbetracht des herrschenden G leider nicht möglich, den Wäschereien weiter Seife zur Verfügung zu stellen, sondern die Wäsche⸗ reien müssen sich ebenfalls mit Seifenpulver behelfen. Der Kriegsausschuß für Oele und Fette in Berlin erteilt deshalb grundsätzlich an Wäschereien keine Seifenbezugsscheine, sondern nur Bezugsscheine für Seifenpulver. Auch die zur Erteilung von Bezugsscheinen für kleine Betriebe zuständigen Ortsbehörden sind nicht berechtigt, für Wäschereizwecke Seife frei zu geben, sondern dürfen an Waschanstalten ausschließlich Bezugsscheine für Seifenpulver ausgeben. 8
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 1167 und 1168 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 639. preußische, die 331. sächsische und die 88. Marine⸗Verlustliste. 6“ “
ist die deuische Kriegsanleihe. 8 und ist (auch als Zwischenschein) jederzeit verkäuflich und beleihbar.
Die Steuerkrast des deutschen Volkes, das Vermögen sämtlicher Bundes⸗ slaaien sowie des Reiches selbst haflen für sie
5
Sie trägt hohe Zinsen