—— ——N 8 8
8 1e66“ 1““ 1“ 1 8 E11““ 1 — lassen. Sind sie oder ihre Stellvertreter trotz rechtzeitiger Ladung so wird gleichwohl in der Sage⸗ verhandelt und ent⸗ scheden.
§ 8 Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachperhalts anzugeben und Beweismittel, insbesondere Urkunden vorzulegen oder eugen zu stellen.
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 8
§ 9 Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Be⸗ weise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen 8 Gutachten der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise ein⸗ ordern. b Auf die Erledigung des Zeugen⸗ und Sachverständigenbeweises nden die Vorschriften der Zioilprozeßordnung mit der Maßaabe Anwendung, daß eine Vereldigung durch das Schiedsgericht nicht statsfindet. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren ach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 689, 1914 S. 214h. 8
8
§ 10 Die Befugnisse aus den §§ 8, 9 stehen außerhalb der Sitzungen em Vorsitzenden zu. “
§ 11
Fu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezoggen. eber die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mit⸗ wirkenden Personen und der Beteiligten, sowie das Ergebnis der Ver handlung enthalten. Sie soll den anwesenden Beteiligten vorgelesen
oder zur Durchsicht vorgelegt werden. 1—
§ 12 Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Ent⸗ Fecsen mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unter⸗ reiben.
§ 13 Die Beschlüsse (§ 12) sind von dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die Uebereinstimmung mit der Urschrift. Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet sind, in der im § 7 Abs. 2 vorgeschriebenen
Weise mitzuteilen. § 14
Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erboben. Das Schiedsgericht bestimmt, wer die haren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung der Auslagen sowie der etwa auf Grund des § 6 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schubwaren vom 28. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1077) einzuziehenden Be⸗ träge erfolgt auf Ersuchen des Schiedsgerichts nach den landesgesetz⸗ lichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
0c Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer
agen.
§ 15 Die Gutachterkommission für Schuhwarenpreise wird im An⸗ schluß an die Kontrollstelle für freigegebenes Leder in Berlin errichtet. Sie wird gebildet aus Vertretern der verschiedenen Kreise der Schuh⸗ warenhersteller, aus Schuhwarenhändlern und aus Verbrauchern. Die Mitglieder sowie der Vorsitzende werden vom Reichskanzler ernannt.
Ihr Amt ist ein Ehrenamt Gutachterk is untersteht der Aufsicht des Reichs⸗
Die kanzlers. E.“ 1
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
lin, den 28. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
gänzung der Bekanntmachung über Bereitung von Backware. 8
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1“
1“ 1—
Im § 11 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware
vom 26. Mat 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 413) werden dem Absatz 1 folgende Sätze hinzugefügt:
Nur technisch reines Holzmehl, Strohmehl oder Spelzmehl,
ohne mineralische Zusätze, darf als Streumehl verwendet
werden. Als Wirkmehl zum Aufarbeiten des Teiges darf nur
backfähiges Mehl verwendet werden. .
Artikel 2 8 Diese Verordnung tritt mit dem 4. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 28. September 1916. 8 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. r. Helfferich. “
FZgusführnungthestimmungeen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker 61111744“
Vom 14. September 1916.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker m Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1032) wird bestimmt:
I. Reichszuckerstelle
San 86 en
Der Reichszuckerstelle gehört zur Verteilung des Rohzuckers eine Verteilungsstelle für Rohzucker als Abteilung an. Sie besteht aus je drei Vertretern der Rohzucker⸗ und der Verbrauchszuckerindustrie und zwei Geschäftsführern; für den Fall ihrer Verhinderung werden Stell⸗ vertreter ernannt. Die laufenden Geschäfte werden von den Geschäfts⸗ führern gemeinsam geführt. Auf Antrag von Beteiligten oder auf Avrordnung des Vorsitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet die Ver⸗ teilungsstelle.
Gegen ibre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Präsidenten des Kriegkernährungsamts zu; sie ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Reichszuckerstelle ein⸗
egen. § 2
Anträge, Zucker üben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker oder zur Verbrennung verwenden zu dürfen, sind an die Reichszuckerstelle zu richten, die nach den allgemeinen Bestimmungen des Präsidenten des Kriegsernährungsamts entschetdet.
11¹
Die Genehmigung, Zuckerrüben zur Branntweinbereitung zu ver⸗ wenden, darf von den zuständigen Hauptämtern (Bekanntmachung über Erleichterungen für Brennereien im Betriebejahr 1916/17 bei der Verarbeikung von Rüben und Rübensäften vom 23. März 1916
“
E111“
— Necge Geejßd. S. 191 —) nur im Einvernehmen mit der Reichs⸗ zuckerstelle erteilt werden. 8 8 1
Rohzucker ist einschließlich des Nacherzeugnisses auf Verbrauchs⸗ zucker zu verarbeiten. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen und anordnen, von welchen Fabriken und unter welchen Bedingungen Rohzucker sonst zu liefern und zu verwenden ist.
8, ½ . 8
Von dem im Betriebsjahr 1916/17 in den einzelnen rüben⸗ verarbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker sind zur Lieferung im Oktober zwanzig Hundertteile, im November fünfundzwanzig Hundert⸗ teile, im Dezember 1916 fünfiehn Hundertteile der um fünfzehn Hundertreile gekürzten voraussichtlichen Gewinnung an die Verhrauchs⸗ zuckerfabriken zu verteilen.
Von der für den Oktober zugeteilten Rohzuckermenge ist, was ohne Abnahmeverzug der empfangsberechtigten Verbrauchszuckerfabrik im Oktober nicht geliefert wird, zur einen Hälfte im November, zur anderen Hälfte im Dezember abzunehmen. Von dieser letzten Hälfte haben die Verbrauchszuckerfabriken neunzig Hundertteile den liefernden Rohzuckerfabriken bis 15. Nopvember 1916 zu bezahlen.
§ 6 1 Bei der Verteilung des Rohzuckers ist auf den tatsächlichen Be⸗ darf, die Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabriken, ihre Be⸗ triebeweise und die festgesetzten Preise tunlichst Rücksicht zu nehmen.
§ 7
Der Rohzucker ist zunächst nach den Bedarfsanteilen der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken bis zur Höhe von 92 ½ Hundertteilen der Bedarfsanteile auf die Fabriken zu verteilen. Bedarfsanteil ist, sofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, diejenige Ver⸗ brauchszuckermenge, die in zwölf aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten unmittelbar oder mittelbar steueramtlich zum Inlands⸗ verbrauch abgefertigt wurde, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und abtüglich der versteuerten Vorräte am Ende der ge⸗ wählten zwölf Monate.
Als Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zuckerraffinerien, G. m. b. H. in Berlin, angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre Verbandsbeteiligungszahl.
§ 8
Verbleibt hiernach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird er auf die an der Ausfuhr früher beteiligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken verteilt, und zwar bis zur Höhe von 40 Hundertteilen ihres Zusatz⸗ anteils. Zusatzanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabrik ist diejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten steueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde. Der Zusatz⸗ anteil ermäßigt sich um diejenige Menge, um die die Summe des Bedarfsanterls (§ 7) und des Zusatzanteils die Höchstmenge übersteigen würde, die in 12 aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom
1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 steueramtlich zum Inlands⸗
verbrauch und zur Ausfuhr abgefertiat ist. 8 Verbleibt auch danach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird der Rest nach den Bedarfsanteilen (§ 7) verteilt.
§ 9 Die Bedarfsanteile (§ 7) können mit Genehmigung der Reichs⸗ zuckerstelle übertragen werden.
§ 10 Rübenverarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken sird vorab 60. Hundertteile ihrer eigenen voraussichtlichen Gewinnung zuzuteilen.
S11 Die Preise für die Liefezung v. 7 Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeistenden Fabriken :werden Burch besondete Bekanntmachung festgesetzt. Sie gelten für Zuücker der im Betriebsjahr 1913/14 von der Fabrik gelieferten Art und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware.
§ 12
Die zur Lieferung für Oktober, November und Dezember 1916 zugeteilten Rohzuckermengen sind auf Verlangen der Verbrauchszucker. fabrik in Säcken zu liefern, die diese stellt. Ist die Rohzuckerfabrik bis zum ersten Tage des Lieferungsmonats nicht im Besitze der Säcke, so steht es ihr frei, den Rohzucker bis mnum Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Rohzucker über die zur Lieferung im Oktober, Novemder und Dezember zugeteilten Hundertteile hinaus ist nach Wahl der Verkäufer in Säcken, die dieser oder die Verbrauchs⸗ zuckerfabrik stellt, zu liefern. Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgeböhr von 20 Pfennig für den Sack von 100 Kilogramm für die ersten 6 Wochen von dem Tage an zu entrichten, an dem bet ordnungsmäßiger Verfrachtung oder Verschiffung der Zucker in der Verbrauchszuckerfabrik eingeht, bis zum Tage der Ruücksendung der Säcke. Für jeden weiteren Monat ist eine Leihgebühr von 6 Pfennig zu berechnen; angefangene Falendermonate gelten als voll. Die Säcke sind längstens binnen 6 Monaten zurückzusenden. Erfolgt die Rück⸗ sendung nicht innerhalb dieser Zeit, so können sie unter Anrechnung der Leihnebühr mit 1,50 Mark in Rechnung gesetzt werden.
Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Verbrauchs⸗ zuckerfadrik eingelagert ist, einer anderen Verbrauchszuckerfabrik zu, so kann die Eigentümerin der Säcke von der Verbrauchs uckerfabrik, der der Zucker zugeteilt ist, eine Leihgebühr von monatlich 6 Pfennig für den Sack bei Rückgabe der Säcke bis längstens 1. September 1917 fordern. Erfolat die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, so kann die berechtigte Verbrauchszuckerfabrik die Säcke unter Anrechnung der Leihgebühren mit 1,50 Mark in Rechnung stellen. 18 ““
Die Reichszuckerstelle oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Rohzuckerfabriken und den Verbrauchezuckerfabriken Weisungen über die Verfrachtung und Lagerung des zugeteilten Rohzuckers erteilen.
14
Die für die einzelnen Verdrauche ucerfabriken geltenden Preise von gemahlenem Mehlis werden durch besondere Bekanntmachung estgesetzt. 8Te Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 ℳ für 50 Kilogramm unter den für sie geltenden Fabrik⸗ preisen (Abs. 1) bleiben, an die Reichszuckerausgleichsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu zahlen. Diese hat nach Maßgabe der verfügbaren Bestände den Verbrauchszuckerfabriken, soweit deren Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 ℳ für 50 Kilogramm höher sind als der für sie geltende Fabrikpreis, den Unterschied zu erstatten.
Der den Fabriken gutzuschreibende Betrag erhöht oder verringert
sich um je 10 vom Hundert des Betrags, um den die Auslagen der
Fabriken für Rohzucker einschließlich der Fracht den Betrog von 15,25 Mark übersteigen oder unter dem Betrage von 15,00 Mark
bleiben. 15
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann bestimmen, daß bei Lieferung von Verbrauchszucker durch die Verbrauchszuckerfabriken andere als die nach § 14 Abs. 1 festgesetzten Fabrikpreise zu be⸗ zahlen sind.
Die Reichszuck⸗rausgleichsgesellschaft bat von den Verbrauchs⸗ zuckerfabriken die Beträge einzuziehen oder an sie auszuzahlen, um welche die nach Abs. 1 von den Fahriken zu vereinnahmenden Preise den für sie nach § 14 Abs. 1 geltenden Fabrikpreis übersteigen oder unter diesem bleiven. Die Verbrauchszuckerfabriken sind verpflichtet, die hiernach geschuldeten Beträge an die Reichszuckerausgleichsgesell⸗ schaft nach deren Weisungen zu zahlen.
§ 16
Für die Lieferung von Zucker gelten im übrigen die von der
Reichezuckerstelle aufgestellten Bedingungen.
11““ —
§ 17
Bei Lieferung von Verbrauchszucker in Säcken wird berechnet: 215 Mark für den Sack vonn 75 — 100 Kilogramm,
Bei Zucker in Broten oder in Platten wird Papier und Faden als Zucker gewogen und berechnet. Würfelzucker in Kisten wird mit 2 vom Hundert Verpackungsverlust geliefert. Bei anderem Zucker in Kisten und bei Zucker in Fässern werden Reifen, Nägel und Papser als Zucker gewogen und berechnet.
9 2 2
§ 18 Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbraucher in der in offenen Läden üblichen Art. L1ö1au“
8 II. b InX1X“*“ Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kom⸗ munalverbänden von der Reichszuckerstelle eine bestimmte Menge monatlich für den Kopf der Bevölkerung als Bedarfsanteil zur Ver⸗ teilung überwiesen. Dabei bleiben die Personen, die von den Heerez⸗ verwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker verforgt werden, außer Betracht.
Die Kommunalverbände können innerhalb des Bedanfsamteils für Kinder höhere Zuckermengen festsetzen oder durch die Gewährung ge⸗ ringerer Kopfanteile Rücklagen für die Versorgung der Bevölkerung bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt bleibt vorbehalten. 8
Außer dem Bedarfsanteile für die bürgerl e Bevölkerung wird den Kommunalverbänden eine bestimmte Zuckermenge monatlich auf den Kopf der Beyölkerung zur Versorgung der Apotheken, Gastbäuser, Bäckereien und Konditoreien sowie derjenigen anderen Betriebe der Lebensmittelgewerbe ihres Bezirkes zugeteilt, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb des Kommunalverbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler absetzen. 6
Im übrigen bestimmt der Präsident des Kriegsernährungsamtt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker den sonstigen zuckerverarbeitenden Betrieben zuzuteilen ist. Dte Reichs. zuckerstelle überweist hiernach die erforderlichen Bezugsscheine.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts und mit seiner Er⸗ mächtigung die Reichszuckerstelle kann die Verteilung der für die
einzelnen Gewerbe ausgesetzten Mengen gewerblichen Verbänden oder
hesonderen Verteilungsstellen übertragen und gegen deren Verfügungen an einen Beschwerdeausschuß oder an die Reichszuckerstelle eröffnen.
Für die Verteilung der Bezugsscheine zur Herstellung von Süßig⸗ keiten und Schokolade bleiben, soweit nicht § 20 Anwendung findet, die Zuckerzuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Wülz⸗ burg und der bei ihr errichtete Beschwerdeausschuß zuständiilg.
In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlichen Be⸗ trieben, in denen Nahrungs⸗, Genuß⸗ und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitel werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht verwendet werden zur Herstellung von W“ natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art, mit 1 Ausnahme solcher, die dazu bestimmt sind, bei der Zu⸗ bpereitung von Arzneien verwendet zu werden, sowie von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonaden⸗
artigen Getränken aller Art, mit und ohne Kohlensäure) oder deren Grundstoffen,
. gezuckerten (kandierten) Früchten, überzuckerten Mandeln und Nußkernen, Fruchtpasten, Geleefrüchten,
3. Pralinen, ;
. Schaumwein und schaumweznähnlichen Getränken, deren Koblenfäuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht,
5. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilfe von wein⸗
ähnlichen Getränken hergestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trinkbranntweinen aller Art, Bowlen (Mai⸗ trank, Maiwein und dergleichen), Punsch⸗ und Grogextrakten aller Art sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solche und ähnliche Getränke, v“
.Karamelzucker, Brauzucker und Zuckerfärbemitteln,
. Mostrich und Senf, “ . Ftschmarinaden, B Kanutaßak, . Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel und der Mundhöhle. IJnu den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur Herstellung 1. von Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt nicht ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, nur soweit der Zuckerzusatz zur Gärung erforderlich ist, 2. von Obst⸗ und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst⸗ und Beerenweine bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kubikzentimeter ent⸗ halten ist. v1 Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.
1
In gewerblichen sowie in landwirtschaftlichen Betrieben darf ucker zu anderen 11 es. Zwecken als zur Hetstellung von Nahruncs⸗, Genuß⸗ und Heilmitteln nur mit Genehmigung der Reichs⸗ zuckerstelle verwendet werden. 8 8 Ueber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter (§§ 21 bis 23) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von wem und wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wie⸗ viel sie unverarbeitet besitzen. 8
Zucker, der auf Grund der §§ 21 bis 23 bezogen wird, derf nicht an andere abgegeben werden. Die Reichszuckerstelle kann Aus⸗ nahmen zulassen.
§ 26 Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen. Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der Kommunalverbände abgegeben wirrdde.
III. See 2 Durchfuhr C1““
Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbraucht⸗ zucker, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind von dem Ei fübrenden an die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Sie dürfen nur durch die Zontral.Einkaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
§ 28
Wer aus dem Ausland Zuckerrühben, Robzucker oder Verbraucht⸗ zucker einführt, ist verpflichtet, der Zentral⸗Einkaufsgesellschaft in Berlin über Menge, Art, Einkaufspreis, Verpackung und Be⸗ stimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Fettrot e segne ae weiterzuleiten. Er hat den Een der Ware und ihren Aufbewabhrungsort der Zentral⸗Einkaufsgeselll ft unverzüglich anzuzeigen, die Ware nach den Anweisungen der Zentrap⸗ Einkaufsgesellschaft zu verladen und bis zur Abnahme durch Zentral⸗Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kan manns aufzubewahren und in handelsüblscher Weise zu versichern.
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland ur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtig st. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so trih an seine Stelle der Empfänger.
— .“ 8 Die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorge⸗ nommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Das Eigentum geht in dem Zeitpunkt auf die Ge⸗ sellschaft über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 30 Die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Alle Streitig⸗ fesiten zwischen der Zentral.Einkaufsgesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung, den Eigentumsübergang und dem Preise entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß bestebt aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für sie werden vom Reichs⸗ Hrwweenehne Grmndlite auf eer Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest⸗ stelung des Preises zu liefern, die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft vor⸗
—
läufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zehlen.
Die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft hat die Ware auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an welchem ihr das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, so ist der Kaufpreis von da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Die Zahlung hat spätestens vierzehn Tage nach Abnahme zu erfolgen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zentral⸗Einkaufs⸗ gesellschaft zugeht.
§ 32 Ausgenommen von den Porschristen der §8§ 27 bis 31 sind geringfügige Mengen, die zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
Die Durchfuhr von Zuckerruüͤben, Rohjucker (auch Roherzeugnis) ist
vnd Verbrauchszucker durch das Gebiet des Deutschen Reiche
verboten. 6 IV. Schlußbestimmungen . § 34 8
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Rohzuckerfabrik für die Verteilung und von jeder Verbrauchszuckerfabrik für die Zuteilung von Rohzucker eine Gebühr von ¼ Pfennig für 50 Kilogramm Roh⸗ zucker, von jeder rübenverarbeitenden Verbrauchszuckerfabrik für die sestsetzung der zu verarbeitenden Menge eine Gebühr von ½ Pfennig für 50 Kilogramm Rohguckerwert des im eigenen Betrieb erzeugten und auf Verbrauchszucker zu verarbeitenden Rohzuckers sowie des im bürn Betrieb aus Rüben herzustellenden Verbrauchszuckers zu erheben.
Die Reichezuckerstelle ist berechtigt, für die Gestattung der Ver⸗ wendung von Rohzucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Verbrauchszucker von den Antragestellern eine Gebühr von 10 Pfennig für 100 Kilogramm zu erheben. Sie kann ihre Verfügung von der vorherigen abhängig machen. .
§ 35 8
Die Bekanntmachungen zur Ausführung der Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S.261), vom 12. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 265), vom 13. Mat 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 373), vom 24. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 573), vom 12. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 743) werden auf⸗
gehoben. 6 30 Der Präsident des Kriegsernährungsamts bestimmt, wann die §§ 11, 14, 15 und 17 in Kraft treten. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. September 1916. 8* Der Stellvertreter des Reichskanzlers. v11““ Dr. Helfferich. 1““
“
“
Den nachstehenden Sparkassen ist bis zu den an⸗ gegebenen Beträgen die staatliche Genehmigung ans Aus⸗ gabe von auf den Inhaber gestellten Anteilscheinen für die fünfte E1“ unter der Bedingung erteilt worden, daß die Sparkassen mindestens den Betrag der aus⸗ zugebenden Anteilscheine auf die Kriegsanleihe zeichnen:
der städtischen Kreissparkasse in Dessau bis 100 000 ℳ,
der Sparkasse des Kreises Bernburg bis 100 000 ℳ,
der Sparkasse des Kreises Cöthen bis 20 000 ℳ,
der städtischen Kreissparkasse in Zerbst bis 50 000 ℳ,
der Sparkasse in Jeßnitz bis 30 000 ℳ,
der Sparkasse in Roßlau bis 10 000 ℳ, ““
der Sparkasse in Coswig bis 18 500 ℳ,
der Sparkasse in Gernrode bis 15 000 ℳ, der Sparkasse in Harzgerode bis 10 000 ℳ.
Dessau, den 25. September 1916.
11111414A4XX“X“
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen
vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar . 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Vermögenswerte
feindliche A sländer die Zwangsverwaltung angeordn tworden: 245. Liste.
Kreis Straßburg⸗Stadt.. “
Die bei der Straßburger Spedittons⸗ und Niederlagengesellschaft in Straßburg lagernden Waren der Soctété d'Expedition des Produits „Borot“ in Paris (Artikel für Zahnpflege) (Zwangs⸗ vperwalter: Ingenieur Kurt Randel in Straßburg).
Straßburg, den 23. September 1916. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilun ““ J. A.: Schlössingk. “ Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom
26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgende Unter⸗ nehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
II11111 246. Liste. 9 Staͤdtischer Grundbesitz.
1 Kreis Erstein. (XII. Nachtragsverzeichnis.) Gemeinde Oberehnheim. “ Wohnhaus Klingenthalerstraße 56 der Bourdeauducg, Luzian Josef und Evbhefrau Josefine geb. Stocker, Professor in Paris (Verwalter:
Bürgermeister Dr. Meyer in Oberehnheim).
SFSetraßburg, den 25. September 1916. Miinisterium für Elsaß⸗Lothrmmgen. Abteilung des Innern.
“ 11““ gs 8½ ½ Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 217 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 5472 eine Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren, vom 28. September 1916, unter Nr. 5473 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1077), vom 28. September 1916, und unter Nr. 5474 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Be⸗ kanntmachung über die Bereitung von Backware, vom 28. Sep⸗ Nummer 218 nthulu —“ Nr. 5475 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre 1916/17, vom 14. September 1916. Berlin W. 9, den 29. September 1916.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Seees
Großes Hauptquartier, 30. September. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz. 1 Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Wie am vorhergehenden Tage griffen die Engländer auch gestern mit starken Kräften zwischen der Ancre und Courcelette an. Nach wechselvollen Nahkämpfen sind sie ab⸗ geschlagen. Sonst nur kleine Teilvorstöße und Artillerie⸗ kampf, der sich nördlich der Somme und in einzelnen Ab⸗ schnitten südlich des Flusses Nachmittags verschärfte.
Oestlicher Kriegsschauplatz. 1— Front des Generalfeldmarschalls “ Prinz Leopold von Bayern. “ An der Stochod⸗Front machte eine Kompagnie der polnischen Legion einen erfolgreichen Vorstoß bei Sitowicze. südwestlich von Wytoniec griffen die Russen vergeblich an. M Bei einer gelungenen Unternehmung in der Gegend von Hukalowce (nördlich von Zborow) in der Nacht zum 29. Sep⸗ tember nahmen wir 3 Offiziere 70 Mann gefangen. ge
A11I1A1“ 8 . 11“
Front des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl. 1 Südlich Str. Klauzura (Ludowagebiet) und am Coman hatten wohlvorbereitete Gegenangriffe von Truppen des Generalleutnants von Conta vollen Erfolg. Bei Str. Klauzura sind 4 Offiziere, 532 Mann gefangen genommen und 8 Maschinengewehre erbeutet. Im Kirlibaba⸗ Abschnitt wurden russische Angriffe abgewiesen.
1 Kriegsschauplatz in Siebenbürgen. — An der Ostfront sind die rumänische Nord⸗ und 2. Armee im Goergeny⸗Gebirge, aus der Linie Parajd⸗ Oderhellen (Szekely⸗Udvarhelyxy) und von Fogaras her zum Angriff übergegangen. Im Goergeny⸗ Gebirge wurde der Feind abgewiesen. Weiter südlich wichen die Sicherungstruppen aus. Deutsche Truppen fielen vorwärts des Haarbaches, südlich von Henndorf (Hegen) eine der rumänischen Kolonnen mit Erfolg an, warfen sie zurück, nahmen 11 Offiziere 591 Mann gefangen und erbeuteten 3 Maschinengewehre.
Die am 26. September eingeleitete Umfassungs⸗ schlacht von Hermannstadt (Nagy Szeben) ist ge⸗ wonnen. Unter dem Oberbefehl des Generals von Falkenhayn haben deutsche und österreichisch⸗ungarische
ruppen starke Teile der 1. rumänischen Armee nach hartnäckigen Kämpfen vernichtend geschlagen. Nach schweren blutigen Verlusten flüchteten die Reste der feindlichen Truppen in Auflösung in das unwegsame Bergland beiderseits des von uns durch kühnen Gebirgsmarsch bereits am 26. September früh im Rücken des Gegners besetzten Rothen⸗Thurm⸗ Passes. Hier wurden sie von dem verheerenden Feuer bayerischer Truppen unter dem Generalleutnant Krafft von Delmensingen empfangen. Der Entlastungs⸗ stoß der rumänischen 2. Armee ist zu spät ge⸗ kommen. Unsere Truppen kämpften mit größter Erbitterung, nachdem bekannt wurde, daß die mit der Entente für die durch Deutschland bedrohte Kultur kämpfenden, habgierigen Rumänen wehrlose Verwundete ermordet hatten. Die Zahl der Ge⸗ fangenen und die zum Teil in dem bergigen Waldgelände verstreute sehr erhebliche Beute stehen noch nicht fest.
Im Hoetzinger (Hatszeger) Gebirge und im Mehadia⸗-⸗Abschnitt sind rumänische Angriffe ge⸗
scheitert. 8 Balkan⸗Kriegsschauplatz. Keine Ereignisse von besonderer Bedeutung. Unsere Flugzeuggeschwader haben mit Erfolg die Eise bahnbrücke von Cernavoda und feindliche Truppen⸗ lager angegriffen.
SDOesterreichisch⸗ungarischer Bericht. 8
Wien, 29. September. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet
Oestlicher Kriegsschauplatz.
Die Rumänen wurden bei Nagy Szeben ( imn⸗ stadt) geschlagen. Die Höhen füdlich und füdöstlich der Stadt gelangten nach hestigen Kämpfen in den Besitz der verbündeten Truppen. Die Schlacht ist noch nicht abgeschlossen.
In den Karpathen wird weiter gekämpft. Die Lage ist unverändert.
Bei der Armee des Generalobersten von Tersztyanszly wurden vorgestern insgesamt 41 russische Offiziere, über 3000 Mann, 33 Maschinengewehre und 2 Geschütze eingebracht.
Italienischer Kriegsschauplatz. 1
Auf der Karsthochfläche starkes italienisches Geschütz⸗ und Min euer gegen unsere Stellungen und die dahinter
liegenden Räume. 1
An der Fleimstalfront griff der Feind gestern nach⸗ mittag unter dem Schutz dichten Nebels den Gardinal und die Cima Busa Alta an. Er murde adgewiesen.
Die Cimonespitze steht andauernd unter leichtem und schwerem Artilleriefener. Trotzdem hatte das Rettungsunter⸗ nehmen Ersolg. Unseren braven Truppen gelang es unter großen Schwierigkeiten doch, sieben Itmaliener, die t erschöpft waren, auszugraben und zu dergen.
. Südöstlicher Kriegsschauplaz.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. 8 on Hoefer, Feldmarschalleutnant.
uns wenigstens wirtschaftlich niederzuringen. Doch diese Hoffnung muß ebenfalls zuschanden werden. Drum sorge jeder nach seinen Krästen für einen vollen Erfolg der Kriegsanleihe — auch auf die kleinste Zeichnung kommt es an. Zeigt der Welt, daß wir nicht nur militärisch.
sondern auch wirtschastlich
nach wie vor auf festen Füßen stehen!