1916 / 235 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 6 30 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer

den ostanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer

anch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne ummern kosten 25 ₰.

8 Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung, betreffend zwangsweise Verwaltung rumänischer Unternehmungen.

Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch.

Bekanntmachung, betreffend Erlöschen des Postvertrags zwischen Deutschland und der Oesterreichisch⸗Ungarischen Monarchie.

Aufhebung eines Handelsverbots.

Handelsverbot.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 221 d Reichs⸗

Gesetzblatts. 1

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Stand serhöhungen und

sonstige Personalveränderungen.

8 Aufhebung eines 3 8

Handelsverbote.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Bürgermeister a. D. Wosgien in Wö“ Kreis Friedland, die Königliche Krone zum Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Regierungs⸗ und Baurat a. D. Sobeczko in Nord⸗ hausen, dem Oberlehrer, Professor Dr. Hilgen feld in Dortmund, dem Polizeidistriktskommissar, Polizeirat Lehmann in Fraustadt, dem Landgerichtsobersekretär, Rechnungsrat Finck in und dem Kreissekretär, Rechnungsrat Möller in Schleswig den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Generalmajor z. D. Heckert, Inspekteur der 3. Landsturminspektion Koblenz, und dem Oberlandesgerichts⸗ präsidenten a. D., Wirklichen Geheimen Oberjustizrat Dr. Nückel in Cöln den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, dem Amtsgerichtsobersekretär, Rechnungsrat Kluge in Spandau den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, dem Knappschaftsdirektor a. D. Thaermann in Quedlin⸗ burg, den Rektoren Bethge in Heegermühle, Kreis Ober⸗ barnim, und Metzgen in Berlin⸗Oberschöneweide, dem Stifts⸗ güter⸗Administrator Cassebaum in Goslar, dem Maschinen⸗ inspektor a. D. Pietsch in Görlitz, dem Gemeindeempfänger und Sparkassenrendanten Müller in Bergisch Neukirchen, Landkreis Solingen, und dem Produktenaufseher Wendel in Dürrenberg, Kreis Merseburg, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, den Lehrern Schmitz in Hümmel, Kreis Adenau, Zedligk in Groß Rackwitz, Kreis Löwenberg, Zellmer in Gnesen und dem Lehrer a. D. Kampsmeyer in Lübbecke den . der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗ zollern, dem Stadtsekretär Lattreuter in Bonn, dem Magistrats⸗ sekretär a. D. Pofe in Landeshut i. Schl. und dem städtischen Krieg in Charlottenburg das Verdienstkreuz in old, dem Gemeindevorsteher, Rentner Mumm in Dahme, Kreis Oldenburg, und dem Modellschreiner Siegeler in Cassel das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Oberläuter, Berginvaliden Schlinker in Clausthal, Kreis Zellerfeld, dem Schuldiener Neumann in Charlotten⸗ burg, dem Stadtdiener Werner in Cöln, dem Maurergesellen Wusterhausen in Berlin und dem Tabakarbeiter Lehker in Osnabrück das Allgemeine Ehrenzeichen, dem Tischler Hartung in Berlin das Allgemeine Ehren⸗ zeichen in Bronze sowie dem Leutnant Krause im Pionierbataillon Nr. 3, den Leutnants der Reserve Krueger bei der Trainabteilung Nr. 3 und Brettle im Landwehrfeldartillerieregiment Nr. 12, dem Assistenzarzt der Landwehr Dr. Dinkelmann beim Fuß⸗ artillerieregiment Nr. 13, dem Feldwebel Reski im 1. Garde⸗ fußartillerieregiment, dem Unteroffizier der Landwehr Wisch⸗ newski in einer Sanitätskompagnie, dem Gefreiten Legien im Gardereservepionierregiment, den Musketieren Baltes im Infanterieregiment Nr. 174 und Hammerschmidt im Infanterieregiment Nr. 364 und dem Krankenpfleger Bloching in wesgem Lazarettrupp die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen. *

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem mit den Geschäften des Medizinalreferenten im Reichskolonialamt beauftragten Oberstabsarzt a. D. Dr. 8 Becker den Charakter als Geheimer Medizinal⸗

dem Geheimen Rechnungsrevisor bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs Rönnecke den Charakter als Rechnungs⸗ rat zu verleihen. 616“

Bekanntmachung,

betreffend zwangsweise Verwaltung rumänischer Unternehmungen.

Vom 28. September 1916.

Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 9 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 487) folgendes bestimmt:

Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 10. Februar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 89) werden auch gegenüber rumänischen Staats⸗ angehörigen für anwendbar erklärt.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkün⸗ dung in Kraft.

Berlin, den 28. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

8 Bekanntmachung 8 über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr

Vom 3. Oktober 1916

Auf Grund des § 41 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 755) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungs⸗ amts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch folgendes bestimmt: bö1u“

I. Bewirtschaftung von Milch

§ 1 Die e von Milch wird der Reichsstelle für Speisefette und den auf Grund der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 755) errichteten Verteilungs⸗ stellen übertragen. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916.

§ 2

Milch im Sinne dieser Bekanntmachung ist Kuhmilch und ⸗sahne in unbearbeitetem und bearbeitetem Zustand (Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Sahne, Dauermilch und Dauersahne jeder Art, Yoghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse).

Sahne ist jede mit Fett angereicherte Milch.

Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, homogeni⸗ sierte, trockene Milch; Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte und trockene Sahne.

II. Verkehr mit Milch

Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts⸗ und Wirtschaftsangehörigen.

Selbstversorgern ist der Bedarf an Milch zu belassen. Hierdurch werden die für die Buttererzeugung und Butterversorgung getroffenen

besonderen Bestimmungen der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 und der dazu von der Reichsstelle aufgestellten Grund⸗ sätze nicht berührt.

Der Bedarf der Selbstversorger an Vollmilch zum unmittelbaren menschlichen Verbrauche kann vom Komm unalverbande mit Zustim⸗ mung der übergeordneten Verteilungsstelle festgesetzt werden.

8 § 4

Vollmilchversorgungsberechtigte sind: 8

a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre,

b) stillende Frauen,

c) schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der

Entbindung,

8 d) Kranke auf Grund amtlick vorgeschriebener Bescheinigung. Die Reichsstelle trifft nähere Bestimmungen über die zu ge⸗ währenden Mengen; sie kann bei der Berechnung die Zahl der Kranken nach einem Prozentsatz der Bevölkerung festsetzen.

Die Bescheinigungen zu d sind von dem Amtsarzt oder einer von dem Kommunalverbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuprüfen.

Vollmilchversorgungsberechtigte haben Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch nur insoweit, als sie vorhanden ist.

Soweit nach Deckung des Bedarfs der E berechtigten noch Vollmilch zur Verfügung steht, haben Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr ein Vorrecht auf Zuweisung - (Vollmilchvorzugsberechtigte).

Die gemäß § 4 Absatz 2 festgesetzte Vollmilchmenge ist vo Kommunalverband auf die im § 4 genannten Bevölkerungsgruppen zu verteilen. Das in dieser Vollmilch enthaltene Fett ist dem Kommunalverbande bei der Aufstellung des Fettverteilungsplans durch die Reichsstelle 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bekanntmachung über Speise⸗ fette vom 20. Juli 1916) nicht in Ansatz zu bringen.

Insoweit Vollmilch über den Bedarf der Vollmilchversorgungs⸗ berechtigten hinaus zur Verfügung steht, wird sie dem Kommunal⸗ verbande bei Aufstellung des Fettverteilungsplans in Anrechnung ge⸗ bracht. Hierbei ist 1 Liter Vollmilch 28 Gramm Fett gleichzusetzen.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatganzeigerg Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Insofern die Entrahmung von Milch und die Verarbeitung zu Butter aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Reichs stelle von der Fettanrechnung ganz oder teilweise absehen.

Die Kommunalverbände haben unverzüglich die Einrichtung b einer geregelten Verteilung der in ihrem Bezirke gewonnenen und ihren Bezirk gelieferten Milch zu treffen.

Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung der Mllchverteilung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen.

Die Verabfolgung von Vollmilch an die Verbraucher darf nur gegen Bezugskarte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen

a) in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern, b) in anderen Gemeinden, sofern sie Milchzuweisung beantragen. Die Landeszentralbehörden können Gemeinden von mehr als zehn⸗ tausend bis höchstens dreißigtaufend Einwohnern, sofern sie nicht Milchzuweisung beantragen, von dieser Vorschrift befr ien. Die Kommunalverbände können für ihren Bezirk oder für be⸗ stimmte Gemeinden ibres Bezirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilch an die Verbraucher nur gegen Magermllch⸗Bezugskarte oder gegen anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf.

§ 7 Zur Sicherung des Milchbedarfs können die nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 zuständigen Stellen die Lieferung von Milch an Kommunalverbände oder Ge⸗ meinden anordnen. Wird eine sosche Anordnung getroffen, so gilt 8 Stelle als Milchaufkäufer im Sinne des § 14 Abs. 1 0 e 8

Die Kommunalverbände und Gemeinden sind berechtigt, Höchst⸗ preise für Vollmilch und für Magermilch beim Verkauf durch den Erzeuger sowie im Groß⸗ und Kleinhandel feszusetzen. Gemeinde von mehr als zehntausend Einwohnern sind zur Fe stietzung von Höchst⸗ preisen für Vollimilch und für Magermilch im Kleinhandel verpflichtet.

Die Höchstpreisfesisetzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Verteilungsstelle. 8

Die Reichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreisfestsetzungen treffen.

Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be⸗ kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reich 8 Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. .183).

§ 9

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände uno Gemeinden zur Regelung des Milchverkehrs und der Preise anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse und Pflichten aus den 6 bis 8 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden.

§ 10 Es ist verboten: 1. Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben z

verwenden;

. Milch jeder Art bei der Broibereitung und zur gewerbs⸗ mäßigen Herstellung von Schokoladen und Süßigkeiten z verwenden;

. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast⸗, Schank⸗ un Speisewirtschaften sowie in Erfrischungsräumen zu ver abfolgen;

.Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellun von Butter in gewerblichen Betrieben und außer zur Ab⸗ gabe an Kranke und Krankenanstalten auf Grund amtlicher Bescheinigung 4); 1

1 vehescdene ahne (Schlagsahne) oder Sahnenpulver her⸗ zustellen;

Milch bei Zubereitung von Farben zu verwenden;

Milch zur Herstellung von Kasein für technische Zwecke zu

verwenden; 1

Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als sechs Wcochen sind, zu verfüttern.

Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Verboten in den Nummern 1 bis 7 zulassen.

Die Kommunalverbände können mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbote der N Förderung der Aufzucht von Zuchtbullen (Farren) zulassen.

III. Schlußbestimmungen § 11 3

Die Reichsstelle kann weitere Anordnungen für den Verkehr und G den Verbrauch von Milch erlassen. Ste kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen

a) über die Bemessung des Bedarfs der Selbstversorger;

b) über den Verbrauch von Magermilch zum unmittelbaren menschlichen Verzehre;

c) über Art und Umfang der Herstellung von Dauermilch und Dauersahne jeder Art, von Poghurt, Kefyr und an⸗ deren Erzeugnissen, bei denen Milch ein wesentlicher Be⸗ standteil ist; über die Milchbelteferung der Betriebe, in denen solche Erzeugnisse hergestellt werden, und über die Regelung des Verkehrs und des Verbrauchs solcher Erzeugnisse.

Vor dem Erlasse von Bestimmungen der unter a und b bezeichneten Art ist der Beirat der Reichsstelle zu hören.

Die Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nach § 9 gebildeten Verbände haben, soweit ihnen die Regelung des Milchverkehrs übertragen ist, der Reichsstelle auf Verlangen Aus⸗ kunft zu erteilen und ihren Weifungen Folge zu leisten. Die Reichs⸗ stelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar zu verkehren.