1916 / 237 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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folgenden Zusatz:

§ 1 Zur Beleichnung von fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln jeder Art darf das Wort „Seife“ oder en e das Wort „Seife’ ent⸗ haltende Wocrlverbindung nicht ver vendet werden. 82

Wasch⸗ und Reinigungsmittel aus Ton, Kaolin, Lehm, Speck⸗ stein, Taltum, Seifenerde, Mergel, Kieselgur, Walkerde, Bolus oder ähnlichen anorganischen Stoffen und Mineralien ohne andere Bei⸗ mischung dürfen nur frei von grobkörnigen Bestandteilen, gepreßt in länglichen, ovalen oder kugelförmigen Stücken bis zum Höchstgewichte von 250 g oder in Pulverform in Packungen mit 500 oder 1000 g Inhalt, gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

Jedes Stück oder, wenn die Ware in einer Packung abgegeben wird, die Packung muß in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben enthalten:

1. den Namen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Herstellers; b 2. a) bei Waren in Stückform das Wort „Tonwaschmiftel“, b) bei Waren in Pulverform das Wort „Tonpulver“; 3. den Kleinverkaufspreis.

Andere Aufschriften auf dem Stücke oder der Packung sowie die

Beipackung von Anpreisungen sind verboten. 1“

§ 3 Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis 1“ 1. bei Waschmitteln in Stückform 1 Pfennig für je 25 Gramm, 2. bei Waschmitteln in Pulverform 25 Pfennig für 1 Kilogramm,

13 Pfennig für ½ Kilogramm nicht überschreiten. Pfennig für ½ Kilog

Vorstehend festgesetzte Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1976 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 183) sowie der Bekanntmachung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 758)..

§ 4 Wasch⸗ und Reinigungsmittel dürfen aus den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Stoffen in Verbindung mit anderen Zusätzen nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele⸗ und Fette, G. m. b. H. in Berlin hergestellt werden.

§ 5 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntaufend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der §§ 1, 4, § 2 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezitht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Die Bestimmungen treten 25. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. v Dr. Helfferich.

Bekanntmachu über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 5. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)

folgende Verordnung erlassen:

Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August

914, 22. Oktober 1914, 21. Januar 1915, 22 April

915, 22. Juli 1915, 21. Oktober 1915, 6. Januar 1916, 13. April 1916 und 13. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. 1914 S. 360, 449; 1915 S. 31, 236, 451, 679; 1916 S. 1, 273, 694) wird in der Weise aus⸗ gedehnt, daß an die Stelle des 31. Oktober 1916 der 31. Januar 1917 tritt.

Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

v1“

Eaamahung

betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts 1“ für Elsaß⸗Lothringen. 8

Vom 5. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 694) folgende Verordnung erlassen: Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, eren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel⸗ rechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen aren, für die in Elsaß⸗Lothringen zahlbaren Wechsel der Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Januar 1917 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vor⸗ schriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist Berlin, den 5. Oktober 1916. 8 Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung von Uebergangs⸗ vorschriften vom 5. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 998) zur Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 755). Vom 3. Oktober 1916. Auf Grund des § 40 der Bekanntmachung über Speise⸗ fette vom 20. Jult 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 755) und des

§ 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs⸗ ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402)

wird verordnet: Artikel I Der § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung von Uebergangsvorschriften

vom 5. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 998) zur Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 755) erhält

[Eigentümer hat die Mengen bis zur

„Die Butter, deren Ueberlassung hiernach verlanat wird, ist auch nach dem 15. Oktober 1916 an die die Ueberlassung verlangende Stelle oder nach deren Anweisung zu liefern.“

Artikel 11 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Oktober 1916. 1

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.

Verordnung über Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916. 1u“

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 Meichs⸗G setzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen a Futter⸗ mittel tierischen oder pflanzlichen Ursprunges. Dies gilt nicht: 1. für Futtermittel, soweit der Verkehr mit ihnen durch andere Verordnungen geregelt ist; 8

2. für Grünfutter, Futterruͤben aller Art, Pferdemöhren, Heu, Häcksel und Stroh, mit Ausnahme von Futter⸗ mehlen und anderen Erzeugnissen, die aus diesen Stoffen gewonnen werden.

Den Futtermitteln im Sinne der Verordnung stehen gleich:

1. als Hilfsstoffe: Torfstreu, Torfmull, aus Moostorf her⸗ gestellte Torfsoden und zu Futterzwecken fertig hergerichteter kohlensaurer Kalk; .

2. alle Mischfuttermittel, in denen dieser Verordnung unter⸗ liegende Futtermittel oder Hilfestoffe entbalten sind.

Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Hilfsstoffe ausdehnen.

Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.

Dies gilt nicht: 1. für Futtermittel, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung

ab in der Hand desselben Eigentümers einen Doppel⸗ zentner von jeder Art nicht übersteigen;

für Futtermittel, welche die Landesfuttermittelstellen, die von diesen bestimmten Stellen, die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen 12) von der Bezugsvereinigung zum Zwecke des Absatzes erhalten haben, soweit der Absatz unter Einhaltung der nach §§ 12, 14 erlassenen Anordnungen erfolgt.

. für anerkanntes Saafgut von Ackerbohnen, Sojabohnen, Wicken, Lupinen, Peluschken und Gemenge von Hülsen⸗ früchten sowie für Saatgut dieser Futtermittel, das durch eine von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom Reichs⸗ kanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben worden ist.

Das von dieser Stelle freigegebene Saatgut darf nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zußändige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen. Futtermittel der im Abs. 1 ge⸗ nannten Art, die als Saatgut in Ansprouch genommen, aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Be⸗ endigung der Saatzeit bei der vom Reichskantler bestimmten Stelle anzumelden und von dieser nach § 6 ff. zu über⸗ nehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. Die Vorschriften in diesem Absatz gelten nicht für anerkanntes Saatgut.

Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Be⸗ stimmungen über die Anerkennung. 4

Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Ausnahme von dieser Vorschrift nicht. 8

1“

Wer bei Beginn eines Kalen ervierteljahres Futtermittel in Ge⸗ wahrsam hat, hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen ge⸗ trennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Wer Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat anzuzeigen, welche Mengen er in dem laufenden Vierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die Anzeigen sind jeweils bis zum fünften Tage jedes Kalendervierteljahrs zu erstatten.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie für Mengen, deren der Anzeigepflichtige zur Aussaat oder zum sonstigen Verbrauch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem dazu⸗ gehörigen gewerblichen Nebenbetriebe bedarf. G .

Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vorhandenen Rohmaterialien verlangen.

84

Die Eigentümer von Futtermitteln bhaben sie der Bezugsvereini⸗ gung auf Verlancen käuflich zu überlassen vnd auf deren Abruf zu verladen. Auf Verlangen der Bezugsvereinigung haben sie ihr Proben gegen Erstattung der Uebersendungskosten einzusenden.

Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für Mengen, die zum Verbrauch im eigenen landwirtschaft⸗ lichen Betrieb oder in dem dazugehörigen gewerbl’chen Neben⸗ betrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben gilt Abs. 1 nicht für die Mengen, welche zur Verfütterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere erforderlich sind; die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Reichsfuttermittelstelle.

§ 5 Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe, nasser Bierhefe sowie von nasser Schlempe und nassen Trebern haben die Futtermittel auf Ver⸗ langen der Bezugsvereinigung zu trocknen, soweit sie Anlagen dazu besitzen und die Bezugsvereinigung die Abnahme zusichert.

Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen

4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. b

Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Beim Absatz von Futtermitteln im freien Verkehr dürfen die vom Reichskanzler nach § 7 bestimmten Preisgrenzen nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 183).

Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugs⸗ vereinigung vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Uebernahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen. Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Ver⸗ zinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsvereinigung über. Der bnahme aufzubewahren,

1“]

111“

eglich zu behandeln vnd in handelsüblicher Weise zu versichern. 8” gerbalt 888 eire Vergütung, die vom Reichskanzler festgesetzt wird. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichs⸗ kanzlers Feststellungen darüder zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt d Lö“ befinden; im Streit⸗ all hat er den Zustand nachzuweisen. Die r ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Eigentümer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach⸗

weist, daß eine weitere Lagerung ihm nicht möglich

§ 7 n 8 Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr ab⸗ Eöö g angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Pieser Preis darf die vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht

übersteigen. 8 erste ber Verkäufer mit dem von der Bezugsveretnigung an⸗

ebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsger cht unter Ausschluß 6 Rechtswegs den Preis endgültig fest. Das Schieds⸗ gericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten Preisgrenzen gebunden. Es

t ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahme⸗ e- liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für

s achteten Preis zu zahlen. 8 1ne. een. wird von der Landeszentralbehörde bestellt.

Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll.

auf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den ö richten. Das Eigentum geht über, sobald die

Anordnung dem Eigentümer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll.

streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezugsvereinigung zugeht.

§ 10 b Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, frei

der Reichskanzler festsetzt. schlag von 3 vom Hundert erheben. durch die Landeszentralbehörden festgesetzt.

Vermittlungsvergütung zurückbehalten. Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von 25

kanzler.

zu liefern. Die Lieferung erfolgt nach den Weisungen der Reichs⸗

ttermittelstelle. futtermittelstelle 8 18

lichen Ernährung zu verwenden sind. § 1

Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschreiben und

Bezirkes verwendet werden dürfen. 1

die Landesfuttermittelstellen hergestellt werden.

schaft m. b. H futter, G. m. b. H

vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verteilen.

mittel, die der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 67) unterstehen und nach dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt sind.

führung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Be⸗

sehen ist. slinsteceen.g Mark wird bestraft:

des § 2 Abs. 2 Nr. 3 über den Verkehr mit Saatgut zuwiderhandelt;

gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;

Trocknen nicht nachkommt;

handelt;

.wer den ihm auf Grund des § 14 auferlegten Verpflich⸗

tungen nicht nachkommt;

wer den nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 17 erlassenen Be⸗ 1

stimmungen zuwiderhandelt; wer dem herstellt.

die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein⸗ gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören

oder nicht. § 19

Soweit in dieser Verordnung die Bezugsvereinigung genannt ist, treten bei Ausputz⸗ und Schwimmgerste an die Stelle der Bezugs⸗ berenggG die von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten Stellen.

Die Vorschriften der §9 10, 11 finden auf Ausputz⸗ und Schwimm⸗ gerste keine Anwendung.

vom 6. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 800).

Verordnung zulassen.

bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen 8 Bei der Festsetzung ist der Preis zu herücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges 6 Abs. 3) angemessen war. Der Verpflichtete

§ 8 Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum

Behörde auf die Bezuasvereinigung oder die von ihr in dem Antrag

Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für

jeder deutschen Eisenbahnstation zu den Einheitspreisen zu liefern, die Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zu-⸗ Die Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden

Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als

mitteln aus dem Ausland nach den Weisungen des Reichs tanz ers zu verwenden. Ueber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichs⸗

§ 12 Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel an die Landesfutter⸗ mittelstellen, an die von diesen bestimmten Stellen, an die Kommunal- verbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen

Der Reichskanzler kann allgemein oder im Einzelfalle bestimmen, . inwieweit die der Verordnung unterliegenden Gegenstände zur mensch⸗

4 Die im § 12 genannten Stellen haben ihren Ahnehmern fůür 1

ihre Einhaltung zu überwachen. Sie haben insbesondere vorzu- schreiben, daß die Futtermittel nur zur Viehfütterung innerhalb ihres

§ 15 Mischfutter darf, außer zum Verbrauch in der eigenen Wirt. schaft, nur mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle oder durch

§ 16 3 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeres⸗- verwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral⸗Einkaufsgesell⸗-

Sie beziehen sich nicht auf die vom Kriegsausschusse für Ersatz⸗ b

oder in seinem Auftrag bergestellten Ersatz’ futtermittel. Diese sind jedoch durch die Bezugsvereinigung oder die

Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Futter⸗

§ 17 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗

hörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzu⸗-

§ 18

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu wer dem § 2 zuwider Futtermittel in anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung absetzt oder den Vorschriften .wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der 3

wer der ihm nach § 5 obliegenden Verpflichtung zum

.wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Be⸗ handlung und zur Versicherung 6 Abs. 3) zuwider⸗

§ 15 zuwider Mischfutter ohne Genehmigung In den Fällen der Nrn. 1, 2, 3, 7 können neben der Strafe

Gerste, die im Gemenge mit Hülsenfrüchten gewesen und nach der Aberntung des Gemenges aus diesem ausgesondert ist, unterliegt den Vorschriften der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916

§ 20 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser

1

Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraflsuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 399) nebst den Bekannt⸗ machungen vom 5 Auauft, 19. Auaust, 13. September, 8. November, 19. Dezember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 489, 503, 584, 747, 831) und vom 16. März, 24. März, 1. Mat 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 168, 193, 349) sowie die Hestimmung in Nr. 1 der Bekanntmachung vom 6. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 443) treten außer Kraft.

Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch diese Verordnung außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.

§ 22

Der von der Bezugsvereinigung nach § 7 Abs. 1 zu jablende Uebernahmepreis darf die in den Bekanntmachungen vom 19. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 504), 6. Jꝛnuar, 26 März, 6. Juni und

M5, August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2, 197, 443, 923) festgesetzten Grenzen bis zu anderweiter Festsetzung durch den Reichskanzler nicht

Die Preise gelten als Höchstpreise im Sinne des § 6

§ 23 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Beerlin, den 5. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1 „Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen nachstehend auf⸗ geführte Fügfnstände (zuckerhaltige Futtermittel): Thes elasse, Melassefutter, Schnitzel, naß oder getrocknet (Rübenschnitzel, Melasseschnitzel, Zuckerschnitzel). Etwa bestehende, noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen keine Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung.

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Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.

Dies gilt nicht in folgenden Fällen:

1. Die Landesfuttermittelstellen, die von diesen bestimmten Sstellen, die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen 11) dürfen zuckerhaltige Futtermittel, die sie von der Bezugsvereinigung zum Zwecke des Absatzes erhalten haben, absetzen, soweit der Absatz unter Einhaltung der nach §§ 11, 12 getroffenen An⸗ ordnungen erfolgt. 2. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen höchstens 75 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln,

40 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Steffensche Brühschnitzel) an die rüben⸗ Refernden Landwirte zurückliefern. Ein Teil Trockenschnitzel oder Melasseschnitzel ist mindestens 10 Teilen nasser

Schnitzel gleichzusetzen.

Zuckerfabriken dürfen ihren Schnitzeln Melasse eigener Erzeugung antrocknen, doch darf im ganzen nicht mehr Melasse angetrocknet werden, als einem halben vom Hundert des Gesamtgewichts der auf Zucker zu verarbeitenden Rüben entspricht.

§ 3 Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahrs zuckerhaltige Futtermittel n Gewahrsam hat, hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen,

getrennt nach Arten und Eigentumern, unter Nennung der letzteren, der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Die Anzeigen sind jeweils bis zum

Tage des Kalendervierteljahrs zu erstatten. Die Anzeigepflicht

gilt nicht für die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 abgegebenen Mengen und nicht für Landwirte hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ihnen

elieferten Schnitzel. Zuckerfabriken haben bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs nzuzeigen, welche Mengen Melasse und Schnitzel sie in dem laufenden lendervierteljahre voraussichtlich herstellen werden. Hierbei ist an⸗ ugeben, wieviel Schnitzel sie auf Grund des § 2 Abs. 2 Nr. 2 an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern.

Die Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange

e die Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Betriebs nach kaßgabe der vorhandenen Einrichtungen aufbewahren können. 1 C6

Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben diese der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Sie haben die Vorräte bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handeleüblicher Weise Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen hierüber

n.

Rübenverarbeitende Zuckerfabriken haben die Schnitzel, deren käufliche Ueberlassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen, zu trocknen.

Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nicht für

1. die im § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mengen; b

2. Schnitzel, die von Zuckerfabriken auf Grund des § 2 Abs. 2

Nr. 2 an die rübenbauenden Landwirte zurückgeltefert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden.

Die Bezugsvereinigung bat auf Antrag des Eigentümers binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugs⸗ vereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.

Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigun vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der een. tümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis binnen weiteren 14 Tagen zu entrichten und vom Ablauf der Abnahmefrist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsvereinigung über. Für die Aufbewahrung, pflegliche Be⸗ handlung und Versicherung 4 Abs. 1) erhält der Eigentümer vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges ab eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.

Die eacg perin gen ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach⸗ weist, daß eine weitere Lagerung ihm nicht möglich ist.

Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Abs. 2 Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen auf⸗ bewahrt werden, wenn die getrennte Aufbewahrung nur mit unver⸗

5 6

Die Bemgsvereinigung bat dem Elgentümer für die von ihr ab⸗ genommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen.

Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschloß des Rechtswegs den Preis end ültig fest. Das Schiedegericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten Preisgrenzen gebunden. 88 bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahr⸗ überganges 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rucksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahme⸗ preises zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zecstagtg 5 das Schiedsgericht des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll.

§ 7 Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeschnete person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigen⸗ tümer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll.

§ 8 Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 früher zu erfolgen hat. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezugsvereinigung zugeht.

§ 9

Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, zu den Einheitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt. Bei Beförderung mit der Eisenbahn ist die Lieferung frei der Be⸗ stimmungsstation zu bewirken.

Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zu⸗ schlag von 3 vom Hundert erheben. .

Die Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden durch die Landeszentralbehörden festgesetzt.

§ 10

Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Vermittlungsvergütung zurückbehalten.

Im übrigen ist der Reingewinn zur Zetgaftsng von Futter⸗ mitteln aus dem Ausland nach den Weisungen des Reichskanzlers zu ...eg Ueber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichs⸗ anzler.

§ 11 Die Bezugsvereinigung hat die zuckerhaltigen Futtermittel an die Landesfuttermittelstellen, an die von diesen bestimmten Stellen, an die Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefern. Die Lieferung erfolgt nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle. § 12 Die im § 11 genannten Stellen haben ihren Abnehmern für Weiter verkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschreiben und ihre Einhaltung zu überwachen. Sie haben insbesondere vorzu⸗ schreiben, daß die zuckerhaltigen Futtermittel nur zur Viehverfütterung innerhald ihres Bezirkes verwendet werden dürfen.

§ 13

Wer Melassebassins oder Melassekesselwagen besitzt, hat dies der Bezugevereinigung unter Mitteilung des Fassungsvermögens und der Anzahl bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahres anzuzeigen.

Auf Verlangen der Bezugevereinigung haben die Besitzer von Melassebassins Melasse auf Lager zu nehmen, zu versichern und pfleglich zu behandeln, Besitzer von Melassekesselwagen und Melasse⸗ fässern diese der Bezugsvereinigung mietweise zu überlassen. Der Reichskanzler setzt die zu zahlende Vergütung fest.

Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen erlassen; er kann die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verpflichtungen auf die Besitzer anderer zur Lagerung von Melasse geeigneter Eimichtungen ausdehnen.

§ 14 Melasse darf, abgesehen von dem Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 2, nur mit Zustimmung der Bezugsvereinigung verarbeitet werden. Zuckerfabriken und Melassemischanstalten haben auf Verlangen der Bezugsvereinigung aus eigener oder ihnen zugewiesener Melasse Melassemischfutter herzustellen, soweit sie nach ihren Betriebsverbält⸗ nissen hierzu in der Lage sind. Soweit nicht § 6 Platz greift, k die Reichsfuttermittelstelle die Vergütung festsetzea.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeres⸗ verwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral⸗Einkaufs⸗ gesellschaft m. b. H.

Sie beziehen sich nicht auf zuckerhaltige Futtermittel, die nach dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt sind. 8

§ 16 1 Streitigkeiten über die sich aus den §§ 4, 5, 13, 14 ergebenden Verpflichtungen der Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln, der Zuckerfabriken, der Besitzer von Melassebassins, Melassekesselwagen, Melassefässern und anderen zur Lagerung von Melasse geeigneien Ein⸗ richtungen sowie der Melassemischanstalten entscheidet die höhere Ver⸗ waltungsbehörde endgültig.

Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 14 Abs. 2 können die Fabriken und Melassemischanstalten durch Ordnungsstrafen bis zu zehntausend Mark von der höheren Verwaltungsbehörde angehalten werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltunasbehörde ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zuläͤssig, die end⸗ gültig entscheidet. Durch Einlegung der Beschwerde wird die Voll⸗ streckung der festgesetzten Strafe nicht aufgehalten. Die Ordnungs⸗ strafe kann wiederholt festgesetzt werden, falls der Verpflichtete inner⸗ halb einer von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem der Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder in Er⸗ mangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.

2 Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Sie bestimmen, wer als höhere Ver⸗ waltungsbehörde, zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

§ 18 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft: . 1. wer dem § 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung absetzt;

. wer die ihm nach §§ 3, 13 obliegenden Fneten nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvoll⸗ ständige oder unrichtige Angaben macht;

(wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Be⸗ handlung und Versicherung 4 Abs. 1), zum Trockagen der Schnitzel 4 Abs. 2), zur Lagerung und pfleglichen Be⸗ bandlung von Melasse oder zur Ueberlassung der Melasse⸗ kesselwagen und Melassefässer 13) zuwiderhandelt;

. wer den ihm auf Grund des § 12 auferlegten Verpflich⸗ tungen zuwiderhandelt;

. wer ohne Zustimmung der Bezugsvereinigung Melasse ver⸗ arbeitet 14); .

3. wer den auf Grund des § 17 erlassenen Ausführungs⸗ bestimmungen zuwiderhandelt.

In den Fällen der Nrn. 1, 2 können neben der Strafe die

hältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.

Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen Been, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

88 11.“

vu

Lie ferungsverpflichtungen, welche tufolß⸗ eines ouf Grund der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25 September 1915 (Reschs⸗Gesetzbl. S. 614) auegesprochenen Ueberlassungs⸗ verlangens seitens der Bemgsvereinigung entstanden sind, werden durch diese Verordnung nicht berübrt; insbesondere bleiben für den Uebernabmepreis die bisherigen Vorschriften maßgebend. Soweit zuckerhaltige Futtermittel vor dem 6. Oktober 1916 von den im § 11 genannten Stellen bestellt worden sind, richtet sich der Verbraucher⸗ reis nach den bisherigen Bestimmungen. Im übrigen tritt mit dem Inkrafttreten dieser die Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 614) außer Kraft. Die Bekanntmachung, betreffend die Preise für zucker⸗ haltige Futtermittel, vom 25. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 620) wird aufgehoben. .

Soweit in Verordnungen auf Vorschriften der Verordnung vom 25. September 1915 verwiesen ist, treten an deren Stelle die ent⸗ sprechenden Vorschriften dieser Verordnung.

§ 20 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. Er ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Ver⸗ Fücss. auf andere als die im § 1 genannten Gegenstände aus⸗ zudehnen.

2 Diese Verordnung tritt 1 Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 5. Oktober 1916. u““ Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

8 8

14424“ über die Preise für zuckerhaltige Futtermit Vom 5. Oktober 1916.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Er⸗ richtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 CI S. 402) und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Ver⸗ ordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1114) wird bestimmt:

tel

Futtermittel zahlt, darf folgende Grenzen nicht übersteigen:

Für je 50 Kilogramm für nasse Schnitzel ..... W 11111 für gesäuerte Schnitzel, Januar / März Lieferug.. 8 spätere Lieferuunn .. für Trockenschnitzel, ““ 8 b“ für Zuckerschnitzel nach dem Steffensschen Brüh⸗ verfahren, X“

mit Sack

für das Kilogramm⸗ prozent Zucker:

. 0,16 Mark

.98941 . 0,29

für Melasse.. für Torfmelasse, ohne Sack mit Sack für Häckselmelasse, o1“ 90,31 Fb1“* Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki.

Bekanntmachung. 8

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 28 Juli 1916 wurde dem Berthold Gassenschmidt, Lorettostr. 31 in Freiburg i. B, wegen Unzuverlässigkeit im Handel der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln, rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen sowie Gegenständen des Kriegsbedarfs untersagt.

Freiburg, 3. Oktober 1916.

Eroßh. Bezirksamt. Dr. Klotz.

G 8 8

(Fortsetzung des Amtlichen in der Er sten Beilage.)

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 7. Oktober. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Fortdauer der großen Artillerieschlacht an der Somme! Sie griff auch auf die Front nördlich der Ancre über und verschärfte sich südlich der Somme besonders beider⸗ seits von Vermandovillers.

„Unser Sperrfeuer hat zwischen Ancre und Somme feindliche Angriffe fast durchweg unterbunden und einen zwischen Lesboeufs und Bouchavesnes gegen Truppen der Generale von Boehn und von Garnier gerichteten Stoß im ersten Ansatz erledigt. Es kam nur zu kurzem Nahkampf südwestlich von Sailly mit schwachen bis zu unserer Linie vorgedrungenen Abteilungen. Ein aus der Front Deniecourt Vermando⸗ villers Lihons gegen den Abschnitt des Generals von Kathen antretender französischer Angriff führte bei Vermandovillers zu erbitterten Nahkämpfen. Sie sind zu Gunsten unserer tapferen schlesischen Regimenter entschieden, an deren zähem Widerstande schon während des ganzen Juli in derselben Gegend alle Anstrengungen der Franzosen gescheitert waren. Im übrigen brachen die feind⸗

&

lichen Angriffswellen auch hier im Feuer zusammen.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. 8

Die Zahl der am 5. Oktober bei Batkow (am Sereth) gefangen genommenen Russen ist auf über 300 gestiegen.

Die gestern morgen beiderseits der Zlota Lipa fortgesetzten russischen Angriffe wurden wiederum blutig ab⸗ geschlagen. Eine kleine Vorstellung südlich von Mieczyszezow wurde aufgegeben. Südöstlich von Brzezany wurde eine am 30. September vom Gegner besetzte Höhe im Sturm

wiedergewonnen.

Der Pre’'s, den die Bezugsvereinigung für die ihr zu überlassenden