werden, soweit sie notwendig sind, um Verarbeitern und Kleinmengen⸗ verkänfern unter Einrechnung ihrer Vorräte den Bedarf für höchstens s Monate zu sichern, und wenn die Preisvorschriften eingehalten sind.
§ 3
Der Bedarf ist für Verarbetter nach den von ihnen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Jult 1916 durchschnittlich verarbeiteten, für Kleinmengenverkäufer nach den von ihnen im gleichen Zeitraum “ im Kleinmengenverkauf abgegebenen Tabakmengen zu
messen.
.4681 § 4 Für die Lieferung von Tabak an Händler sinden die Bestimmungen in den §§ 2, 3 sinngemäße Anwendung.
§ 5 Die Bestimmungen in den §§ 2 bis 4 gelten nicht für Lieferungs⸗ verträge über deutschen Rohtabak aus dem Erntejahr 1916. 8
8 6
Hersteller von Tabakerzeugnissen, die bei Inkrafttreten der Ver⸗ ordnung steueramtlich angemeldet waren, dürfen bis auf weiteres ihre Vorräte nur in einem ihrer durchschnittlichen Tabakverarbeitung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 entsprechenden Umfang verarbeiten.
laff Die Gesellschaften können in besonderen Fällen Ausnahmen zu⸗ assen.
„Die Auslandgesellschaft darf, abgesehen von Kleinmengen⸗ verkäufen, rechisgeschäftliche Verfügungen über ausländische Tabak⸗ blätter nur zulassen, wenn der Verkaufspreis den Einkaufepreis des Verkäufers um nicht mehr als 18 vom Hundert übersteigt. (Ver⸗ kaussbedingungen: Zahlung in sechs Monaten oder bar mit 3 vom Hundert Abzug; Freilager bis zu drei Monaten.)
Die Auslandgesellschaft kann für besondere Fälle Ausnahmen zulassen; sie kann insbesondere bei Veräußerung von nicht mehr als einem Packstück einen höheren Zuschlag bewilligen.
8
§ 8 “ b Die Inlandgesellschaft kann, abgesehen von Kleinm ngenverkäufen, die Veräußerung von deutschen Tabakblättern aus Ernten vor dem Jahre 1916 zulassen, wenn der Verkaufspreis für gegorenen, unver⸗ heresren in Ballen verpackten Tabak 200 ℳ für 50 Kilogramm nicht übersteigt.
Beim Verkaufe von Mengen von nicht mehr als einem Pack⸗ stück und zur Vermeidung von Härten können Ausnahmen zugelassen werden. 1 1t
Händler, denen das Hauptamt den Kleinmengenverkauf von Tabak vor dem 7. August 1916 gemäß § 6 der Tabakzollordnung gestattet hat, können bis auf weiteres zollzuschlagfreien Rohtabak innerhalb der
im § 6 der Tabatkzollordnung festgesetzten Grenzen und bis zur Höhe ihres durchschnittlichen Kleinmengenverkaufs in der Zeit vom 1. Januar
bis 31. Juli 1916 ohne besondere Genehmigung im Kleinmengen⸗ verkauf abgeben.
8 becen gilt sinngemäß auch für den Kleinmengenverkauf von deutschem ohtabak. Die Kleinmengenverkäufer haben die von den Gesellschaften ge⸗ forderten Bücher und Anschreibungen zu führen.
§ 10 Kleinmengenverkäufer dürfen bei der Abgabe im Kleinmengen⸗ verkehr auf den um den Zoll⸗ und Steuerbetrag erhöhten Einkaufs⸗ preis bei Zahlung nach drei Monaten einen Zuschlag bis zu 25 vom Hundert und bei Zahlung nach sechs Monaten einen Zuschlag bis zu 28 68 “ nehmen; bei Barzahlung tritt ein Abzug von 3 om undert ein.
Kleinmengenkäufer dürfen trotz der Beschlagnahme an Klein⸗ mengenverkäufer selbstgewonnene Rippen und. Stengel an Zahlungs⸗ statt für im Kleinmengenverkaufe bezogenen Robtabak liefern. Die an die Kleinmengenverkäufer gelieferten Rippen bleiben beschlag⸗ nahmt. “
LE“
Der Verkehr mit Ansichtsmustern und Arbeitsmustern bis zu zwei Kilogramm von jeder Sorte bleibt fret.
Der Verkauf von Kentucky⸗ und Virainia⸗Preßtaback oder Ungar⸗ blättern (ungarischer Landtabak) ist im Wege des Kleinhandels (§ 22 der Tabakzollordnung) gestattet.
§ 12 Grumpen der Ernte 1916 sind ausschließlich für die Herstellung von Rauchtabak bestimmt.
Zum Ankauf von Grumpen beim Pflanzer sind nur die Händler und Werarbeiter zuzulassen, die innerhalb der letzten fünf Jahre Grumpen vom Pflanzer gekauft haben und sich im Besitz eines zum Lagern von Grumpen geeigneten Privatlagers für unversteuerten “ Tabak befinden. Die Inlandgesellschaft kann Ausnahmen zulassen.
Wer Grumpen vom Pflanzer kaufen will, hat der Inlandgesell⸗ schaft spätestens bis zum 15. Oktober 1916 anzuzeigen, wieviel Grumpen er in den Jahren 1911 bis 1915 gekauft hat und ob er im Besitz eines Privatlagers für unversteuerten inländischen Tabak ist.
Die Inlandgesellschaft stellt auf Grund der Anzeigen Bezugs⸗ scheine zum Ankauf von Grumpen beim Pflanzer aus.
Die Grumpen bleiben trotz des Ankaufs beschlagnahmt. Zu ihrer Verarbeitung und zum Weiterverkaufe bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Inlandgesellschaft. v“
Anzeigepflichtige (§ 8 der Verordnung) haben den Gesellschaften auf Verlangen die zur Regelung des Verkehrs mit Rohtabak erforder⸗ liche Auskunft zu geben, insbesondere über Herkunft, Erwerbspreis, Beschaffenheit, Aufbewahrung und Behandlung des Tabaks, bei in⸗ ländischem Tabak auch über Anbauflächen, Anbauweise und Düngeart.
Die Angaben über Anbauflächen können von der Inlandgesell⸗ schaft auch bei dem zuständigen Hauptamt eingeholt werden.
§ 15 8
Die Gesellschaften dürfen für die Ausstellung von Bezugsscheinen zur Verarbeitung und zum Verkaufe von Tabak Gebühren bis zu 3 vom Hundert des Rechnungswerts erheben.
§ 16 Die Durchfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten.
§ 17 Die Bestimmungen im § 10 treten mit dem 16. Oktober, die übrigen Bestimmungen mit dem 10. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 10. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
88 Bekanntmachung, 1
betreffend das Außerkrafttreten von Verordnunger uund Bekanntmachungen
Vom 10. Oktober 1916.
Die nachstehend aufgeführten Verordnungen und Bekannt⸗
machungen treten mit dem 10. Oktober 1916 außer Kraft: 1. Bekanntmachung über Frühkäufe von Tabak vom 7. August TLI8s (Reichs⸗Gesetzbl. S. 88
2. Bekanntmachung über Rohtabak vom 7. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 920),
3. Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von der Bekannt⸗ machung über Rohtabak vom 7. August
Gesetzbl. S. 921),
EI11“
1916 (Reichs⸗
4. Su. betreffend weitere Ausnahme von der
Bekanntmachung über (Deutscher Reicheanzeiger Nr. 189 vom 12. August 1916),
5. Bekanntmachung, 1 Bekanntmachun (Deutscher Rei
htabak vom 10. August 19 ½6
betreffend weitere Ausnahmen von der über Rohtabak vom 18. August 1916 sanzeiger Nr. 195 vom 19. August 1916).
Berlin, den 10. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 8 Dr. Heksterich.
8
Bekanntmachung.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. September
1916 — Reichsanzeiger Nr.
229 —, betreffend das Verbot
der Aus⸗ und Durchfuhr aller Waren des Abschnittes 17 a des Zolltarifs, bestimme ich bezüglich der Zuständigkeit der für
die
Bearbeitung der kommenden Zentralstellen folgendes:
Ausfuhranträge in Frage
Es sind zuständig: 1) die Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für Eisen⸗ und Stahlerzeugnisse in Berlin W. 9,
Linkstraße 25, III,
für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses:
777 b
„nickel, ⸗silicium,
Ferroaluminium, „chrom, ⸗mangan, schmiedbare Eisen⸗
„wolfram und andere nicht legierungen.
783 e, f, g, h Hähne, Ventile, Schieber, Wasserpfosten und ähnliche
785 b
Ausrüstungsstücke für Rohrleitungen, Sparvorwärmer (Economiser), Herde, Oefen, Ofenteile, Heizkörper, Radtatoren, Kessel (für Zentralheizung und Warm⸗ wasserversorgung), Kochgeschirre, Badewannen, Lampen
und andere Eisenwaren, bearbeitet, aus nicht schmied⸗ barem Gusse und soweit nicht anderweit genannt.
Vergleiche jedoch zu 9. Formeisen (mit Ausschluß der unter Nr. 785 a ent⸗ haltenen Profile), nicht geformtes Stabeisen, auch
BPandeisen, schmiedbares Eisen in Stäben nicht über
12 cm lang, zum Umschmelzen, jedoch nur soweit es
sich um legierte, mit Metallüberzug versehene, ge⸗
schmiedete oder in sonstiger Weise bearbeitete (ins⸗ besondere kalt gewalzte und kalt gezogene) Er⸗ zeugnisse handelt.
Blech: roh, entzundert, gerichtet, dresster: firnißt, in der Stärke: b
von mehr als 1 mm bis unter 5 mm;
von 1 mm oder darunter;
abgeschliffen, mit Schmelz belegt (emailliert), lackiert,
poliert, gebräunt oder sonst künstlich oxydiert, auch
mit spiegelnder Orydschicht überzogen;
verzinnt (Weißblech);
verzinkt;
verbleit oder mit anderen unedlen Metallen oder Le⸗ gierungen unedler Metalle überzogen.
Wellblech.
Draht gezogen; Drahisaiten, werkzeuge.
Verzinkter Draht.
Polierter, lackierter oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogener Draht.
nicht übersponnen, für Ton⸗
793 a, b. Fittings, roh und bearheitet.
797
Eisenbahnachsen, ⸗radessen, ⸗räder, ⸗radsätze.
798 a, b, c, d Rohe Schmiedestücke und andere rohe Waren aus
799 f
800 a,
806 a, b Schiffsanker,
schmiedbarem Eisen, nicht besonders genannt, ferner robe unbearbeitete Teile von Maschinen, Schiffen, Fahrzeugen usw., jedoch nur soweit es sich nicht um Gießereierzeuantsse handelt. Milchkannen, Stahlflaschen, Laternen, Lampen, Oefen, Eisenbahngleise, Drehscheiben, Weichen, Sparvor⸗ wärmer, Sägezahnkratzen, Stahlmagnete und andere Eisenwaren, bearbeitet. Vergleiche jedoch zu 9.
b Brücken und Brückenbestandteile und andere Eisenbau⸗
teile (⸗konstruktionen) aus schmiedbarem Eisen, auch mit Anstrich versehen. — 3 Röhrenverbindungsstücke; Hähne, Ventile, Schieber und hnliche Ausrüstungs⸗(Armatur.) Stücke aus schmied⸗ barem Eisen für Dampfkessel, Dampffässer, Behälter (Reservoire) und ähnliche Geräte sowie für Rohr⸗
leitungen. Schraubstöcke, Ambosse, Sperrhörner, Brecheisen; Hämmer im Stückgewicht von mehr als
10 kg.
Kloben und Rollen zu Flaschenzügen; Winden und
soonstige fortschaffbare Hebezeuge.
Spaten, Schaufeln, Blatthacken, Küchenpfannen, Kohlen⸗, Schmelzlöffel, Feuergeräte (zangen usw.).
Pflugscharen und „streichbretter. 3
Heu⸗, Dünger⸗, Rüben⸗, Koks⸗, Steinschlag⸗ und ähn⸗ liche große Gabeln.
Sensen, Sicheln; Strohmesser, geschmiedet.
Sägeblätter (außer Kreis⸗, Laubsäge⸗ und Bandsäge⸗ e n, auch ungezahnte (Steinsägeblätter), Hand⸗
gen.
Feilen und Raspeln.
Bohrer (außer Spiralbohrer), Ablen (außer Reibahlen), Bohrknarren, Rohrschneider, Rohrdichter, Gewinde⸗ schneidzeuge, Körner, Reißhaken, Schlageisen, Gewinde⸗, Mutterbohrer, Schneidzirkel.
Zangen.
Reb⸗, Rosen⸗, Hecken⸗, Baum⸗, Blech⸗, Schaf⸗ und und andere ähnliche grobe Scheren zum gewerblichen Gebrauche. ¹
Beitel, Stemmeisen, Drehstähle, Einspitze, Meißel,
Spoalteisen, Stichel sowie alles andere Stemm⸗ und Stechzeug; Grabstichel, Hohleisen und dergl.,
Hobhbeleisen.
Me te ge Meßketten, ⸗kluppen, Schmiegen, Lehren und dergl.
Aexte, Beile, Hacken, Feilkloben, Schraubenschlüssel, Schraubzwingen, Spannwerkzeuge, Bohrwinden und sonstige nicht besonders genannte Werkzeuge.
Hämmer von einem Reingewicht das Stück von 10 Kilo und darunter.
Zug⸗, Wiege⸗ und Hackmesser, grobe Küchen⸗ und
— Gartenmesser und sonstige nicht besonders genannte grobe Messer; grobe apiermesser, außer Maschinen⸗
maessern, grobe Scheren, Schnitzer (Schnitzmesser).
Eiserne Pflüge, nicht für Kraftbetrieb.
Nicht besonders genannte Geräte für den landwirtschaft⸗ lichen Gebrauch, z. B. Kultivatoren, Kartoffelgraber, Eggen, Hand⸗, Pferderechen.
Wagen, außer Präzisions⸗ und selbsttätigen Wagen.
Nicht besonders genannte Geräte für den hauswirt⸗ schaftlichen oder gewerblichen Gebrauch, wie z. B.
Bügeleisen, Tierfallen, Riemenverbinder.
Eisenbahnlaschenschrauben und ⸗keile, Eisenbahnschwellen⸗ schrauben, Spurstangen, Klemmplatten, Hakennägel.
Schrauben und Niete von mehr als 13 mm. Stift⸗ stärke; Schraubenmuttern und Unterlegescheiben für Schrauben; Isolatorstützen. “
828 c
829 a 829 b 830
831 833 834 835 836 a 836 b 836 G 838 839 841 a 841 G
842
der
780 b 799 e
8⁰² 8⁰³
Bereich für
780 a
798
784
794 a, b 795 a, b
6) das
786 a
789 b 790
7) die
791 a
828 d, e
2) die Zentralstelle für die Ausfuhrbew
für die Waren der Nummer des Statistischen
d Rohe Schmiedestücke
Träger (T.⸗
5) die Zentralstelle H eiserne Röhren in Düsseldorf,
für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses: 793 a, b Schlangenröhren, gewalzt oder gezogen und Röhren⸗
8) der Roheisenverband, G. für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses:
Hufeisen, Schraub⸗ und Steckstollen. Gisenbahnwagenbeschläge, puffer. Eisenbahnweichen⸗ und Signalteile. atent⸗ und Halbpatentachsen. udere Achsen. Eisenbahnwagenfedern; Pufferfede Andere Wagenfedern. Drahtseile, Drahtlitzen. Staselhent ö“ 8 rahtgeflechte und Drahtgewebe 1 8 Drahtbesen und ⸗bürsten, ⸗körbe, Stiefeleisen; Hut⸗ haken und andere nicht besonders genannte Haken, Kisten⸗ und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen; Sprungfedern aus Draht; Hestel und Oesen. 8 Schrauben und Niete von nicht mehr als 13 mm
Hufnägel. M Rosettenstifte; Nägel, anderweit nicht genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legie⸗ rrungen unedler Metalle.
rahtstifte.
Klammern und Schlaufen aus Draht. . Geschnittene Nägel (Tacks, Semences, Aufzwickstiftehz. Ofenrohre, ringe, Kasten, Badewannen Striegel,
Rolläden, Taschen⸗ und Kofferbügel, locken und
Geläute aus Eisenblech; auch Teile von solchen
Gegenständen.
Fässer aus Blech; Teile davon.
Büchsen, Dosen aus Blech; Teile davon.
Haus⸗ und Küchengeräte, auch Küchengeschirr aus Eisen blech; auch Teile davon, roh und bearbeitet.
Anker⸗, Schiffsketten, Ketten zur Kettenschleppschiffahr 1b
Vieh⸗ und andere Ketten und Teile davon. 8
Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen und sonstige Reit⸗ und Fahrgeschirrteile.
Schlitt⸗ und Rollschuhe.
Schlösser und Schlüssel.
Geldschränke und Geldkasten.
Eiserne Möbel, Turngeräte.
Feine Messer und feine Scheren.
Andere feine Schneidwaren (blanke W ffen feine Gabeln.
Stahlkugeln.
Schirmgestelle und Bestandteile von solchen.
Anderweit nicht genannte Federn, Blankscheit
Nähnadeln. 8 3
Steck⸗, Hechel⸗, Jaecquard⸗, Kopier⸗, Kratzen⸗, Strick⸗,
Hakel-, Haar., Pack⸗ und andere Nadeln, Nadel⸗
seisen sowie Angelhaken. Eisensand und Stahlspäne.
“
“ 1 ligungen i Maschinenindustrie in Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 3, Warenverzeichnisses:
Waljzen aus nicht schmiedbarem Guß, bearbeitet. Rackeln.
801 a, b, c, d Dampfkessel und Dampffässer aus schmiedbarem Eisen
sowie Einzelteile von solchen.
Ankertonnen (Bojen), Gas⸗, Wasser⸗ hälter, Gefäße und Geräte;
8 (außer Dampfkesseln) aus schmiedbarem Eisen, ür Fabriken, Brauereten und Brennereien, genietet, gepreßt oder geschweißt und zusammengesetzte Teile von solchen Gefäßen und Geräten.
Kreis., Laubsäge⸗ und Bandsägeblätter.
Maschinenmesser. 8
Retbahlen, Spiralbohrer, Fräser.
Kratzenbeschläge.
Svindeln aller Art aus Eisen. 5 “
Webschäfte, Weberlitzen, ⸗litzenringe, blätter und ⸗blätter⸗
zähne (Riete und Rietstäbe), Schützen, Spulen aller
Art und ähnliche Ausrüstungsgegenstände für Spinn⸗
und Webmaschinen.
Näh⸗, Strick⸗, Stick⸗ und Wirkmaschinennadeln.
und andere Be⸗
3) die Zentralstelle für Ausfuhrbewilligungen für den
der deutschen Gießereien in Berlin . 15.
Pfalzburger Straße 72 a,
die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses: 18 a, b Röhren und Röhrenformstücke aus nicht schmiedbarem 779 a,
b. Guß, roh und bearbeitet.
Walzen aus nicht schmiebbarem Guß, roh.
Maschinenteile aus nicht schmiedbarem Guß, roh.
Andere Eisenwaren aus nicht schmiedbarem Guß, roh. und andere rohe Waren aus schmiedbarem Eisen, anderweitig nicht genannt, ferner rohe unbearbeitete Teile von Maschinen, Schiffen, Fahrzeugen usw. aus schmiedbarem Guß, sämtlich, soweit ste Gießereierzeugnisse sind.
4) die Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für Stabeisen (Stahlwerksverband)
für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses:
in Düsseldorf
Rohluppen; Rohschienen; Rohblöcke; Brammen; vor⸗ ggewalzte Blöcke; Platinen; Knüppel; Tiegelstahl in Blöcken. und U⸗ und Zoreseisen). Formeisen, nicht geformtes Stabeisen, auch Bandeisen, schmiedbares Eisen in Stäben nicht über 12 cm lang,
G zum Umschmelzen, soweit es sich um warm gewalztes
Material handelt. Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad⸗, Platt⸗ (Flach⸗) Feldbahnschienen, Herzstücke (Kreuzungsstücke) aus schmiedbarem Eisen. 1. Straßenbahnschienen. Eisenbahnschwellen aus Eisen. Eisenbahnlaschen und ⸗unterlageplatten aus Eisen.
der Ausfuhrbewilligungen für Königsplatz 30,
formstücke, roh und bearbeitet. Andere Röhren, auch Muffen⸗ und Flanschenröhren, gewalzt oder gezogen, roh und bearbeitet.
Schiffbaustahl⸗Kontor, G. m. b. H. in Essen
für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses:
Blech, rob, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt, in der Stärke von 5 mm oder darüber (Grobbleche).
Dehn⸗ (Streck.), Riffel⸗-, Waffel⸗, Warzenblech.
Blech (mit Ausnahme von Well⸗, Dehn⸗, Riffel⸗,
Waffel⸗, Warzenblech), gepreßt, gebuckelt, geflanscht, geschweißt, gebogen, gelocht, gebohrt.
Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für Walzdraht in Düsseldorf 1u“
für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses:
Walzdraht. m. b. H. in Essen
Roheisen.
9) die Zentralstelle für Ausfuhrbewilligungen der Metallindustrie, Berlin⸗Tempelhof, Hohenzollernkorsol, ür die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses: 783 Hähne, Ventile, Schieber, Wasserpfosten und ähnliche Ausrüstungsgegenstände für Rohrleitungen in Ver⸗ g12 Eeeen n deren Legierungen. eiz⸗ und Kochapparate für flüssige und gasförmige
Brennstoffe und für elektrischen Betrieb. “
Lampen und Brenner für flüssige und gasförmige
8 xe. e“ aternen, Lampen un efen für flüssige und gas⸗ förmige Brennstoffe und für elektrischen Betrieb mit Ausnahme von Grubenlampen, Sturmlaternen und Weißblechlaternen (vergl. zu 1).
Schmuckschnallen, Knöpfe, Bügel, Lampen, Laternen, Tafelgeräte, Gürtelschlösser, ⸗schnallen, anderweit nicht genannter Kunstguß aus Eisen, schmiedbar und sonstige feine Eisenwaren, anderweit nicht genannt.
10) Anträge auf Ausfuhrbewilligung für Blech, Alteisen und Abfalleisen (Schrott) der Nummern 843 a und . Weisegt aen Warenverzeichnisses sind unmittelbar beim Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung, Berlin W. 10, Lützow⸗ Ufer 6 — 8, einzureichen.
Berrlin, den 10. Oktober 1916.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein.
“ zur Einfuhr von Gemüse und Obst. Wie bereits öffentlich bekanntgegeben, beabsichtigt die
Reichsstelle für Gemüse und Obst einzuführende Waren, die unter die Bekanntmachung vom 13. September 1916 über die
Einfuhr von Gemüse und Obst fallen, für den Verkehr grund⸗
sätzlich freizugeben, wenn es sich um Konserven irgendwelcher Art (im Gegensatz zu Frischobst und Frischgemüse) handelt, über die bereits vor dem 15. September 1916 von inländischen Käufern Verträge abgeschlossen sind. Unter Bezug⸗ nahme auf diese Bekanntmachung werden sämtliche Firmen, Bezirkszentralen und Kommunalverwaltungen aufgefordert, die Belege über die von ihnen vor dem 15. September 1916 über Konserven irgendwelcher Art geschlossenen Verträge an die Reichsstelle “ . b. H., Berlin W. 57, Potsdamerstr. 75, bis spätestens den 21. Oktober d. J. einzusenden. Zugleich wird aber darauf aufmerksam gemacht, daß alle Waren, über welche die fraglichen Belege bis zu dem genannten Tage nicht eingereicht oder über welche Verträge erst nach dem 15. Sep⸗ tember 1916 abgeschlossen sind, beim Passieren der Grenze der Beschlagnahme unterliegen. Berlin, den 11. Oktober 1916.
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, Gesellschaft mit “ Haftung.
Bekanntmachung.
Durch Entscheidung des Herrn Reichskanzlers vom 2. Juni
1916 ist der Providentia, éösterreichische) allgemeine Ver⸗
sicherungsgesellschaft in Wien die Zulassung zum Betriebe der
Einbruchdiebstahlversicherung im Deutschen Reiche nach Maß⸗
gabe des vorgelegten Geschäftsplans erteilt worden. 2 Berlin, den 9. Oktober 1916. 8 Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicher
*
Bekanntmachung.
Dem Schuhmachermeister Josef Grettner in Mutzig wird der Handel mit Lebensmitteln auf die Dauer von 3 Monaten hiermit untersagt. Grettner wurde am 25. Februar 1916 vom Amtsgericht Oberehnheim wegen übermäßiger Preissteigerung bestraft. Aus demselben Grund hat der Herr Militärpolizeimeister in Straßburg die Schließung des Geschäfts auf 5 Tage angeordnet. Grettner widersetzt sich den polizeilichen Vorschriften über Ordnung, Reinlichkeit der Geschäftsräume und über den Einkauf. Diese Um⸗ stände tuen die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den Handel mit Lebensmitteln dar. § 1 f. Reichsgesetz vom 23.9 1915,
in Verbindung mit Ausführungsanweisung vom 11. 10. 1915.
8 Molsheim, den 26. August 1916. Der Kreisdirektor. Oexle.
6
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 227 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 5501 eine Bekanntmachung über Rohtabak, vom 10. Oktober 1916, unter
Nr. 5502 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak, vom 10. Ok⸗ tober 1916, und unter
Nr. 5503 eine Bekanntmachung, betreffend das Außer⸗ krafttreten von Verordnungen und Bekanntmachungen, vom 10. Oktober 1916. “
Berlin W. 9, den 11. Oktober 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer
Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be⸗ treffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegs⸗ gefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nachträgen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird be⸗ stimmt, daß das in der Verordnung vorgesehene vereinfachte Verfahren bei der Ausübung der dem Reichs⸗ militärfiskus zur Ausführung einer öffentlichen Anlage bei Jüterbog durch Staatsministerialbeschluß vom fi öe 1916 verliehenen Enteignungsbefugnis statt⸗
ndet.
Berlin, den 30. September 1916. Das Staatsministerium. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Loebell. Helfferich.
vorherige Warnung durch
Bekanntmachung. b
Der Ehefrau Berta Gerlach in Erfurt, Mittelstraße Nr. 25
wohnhaft, wird der Handel mit Milch und Molkerei⸗ erzeugnissen wieder freigegeben. Die Kosten dieser Bekannt⸗ machung sind von der von der ÄAnordnung Betroffenen zu erstatten.
Erfurt, den 4. Oktober 1916. SDiie Polizeiverwaltung. J. A.: Otto.
— Bekanntmachung.
„Unsere Verfügung vom 19. August d. J., wodurch dem Klein⸗ händler Otto Möhle, hier, Heinrichstraße 8 wohnhaft, der Pferde⸗ handel untersagt ist, haben wir zurückggezogen.
Harburg, den 4. Oktober 1916. b Deie Polizeidirektion.
8
Tilemann.
Bekanntmachung.
Dem Mlühlenbesitzer Ernst Christ, hierselbst, Marstallstraße 4, ist auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 28. Juni 1915, 23. September 1915 und 29. Juni 1916 wegen Unzuverlässigkeit der gesamte Müllereibetrieb einschließlich des Handels mit Müllereierzeugnissen verboten worden. Die Kosten sind von dem von der Anordnung Betroffenen zu erstatten.
Erfurt, den 3. Oktober 1916.
Die Polizeiverwaltung. J. V.: Lüddeckens.
Bekanntmachung.
Durch Bescheid vom 17. August 1916 habe ich dem Kaufmann Jo⸗ hann Scheffkes, hier, Viehoferstraße Nr. 23, den Handel mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln und jegliche Vermitt tätigkeit hierfür untersagt. “
Essen, den 14. September 1916.
Städtische Poltzeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Rath.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RG ZBl. 1915 S. 603) ist dem Händler Bernhard Butter⸗ mann hier, Sackstraße 26 wohnhaft, der Trödelhandel wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. — Das Handelsverbot gilt für das deutsche Reichsgebiet. Gleichzeitig wird festgesetzt, daß der von der Anordnung Betroffene die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen im „Amtsblatt“ und im Reichs⸗ anzeiger“, zu erstatten hat.
F 8
““ “ 8
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 28 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11 538 eine Verordnung, betreffend Abänderung des Verzeichnisses der Wasserläufe erster Ordnung (Anlage zum Wassergesetze vom 7. April 1913 — Gesetzsamml. S. 53 —), vom 1. September 1916, und unter
Nr. 11 539 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Ausübung der dem Reichs⸗ (Militär⸗) Fiskus zur Ausführung einer öffentlichen Anlage bei Jüterbog verliehenen Enteignungs⸗ befugnis, vom 30. September 1 916. Berlin W. 9, den 11. Oktober 1916.
Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.
1“
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 12. Oktober 1916.
Seine Majestät der Kaiser und König besichtigte, wie „W. T. B.“ meldet, im Laufe des gestrigen Tages Truppen, die auf dem Transport nach dem rumänischen Kriegsschauplatz das Große Hauptquartier berührten. Am Montag weilte der Führer der Heeresfront Erzherzog Carl, General der Kavallerie Erzherzog⸗Thronfolger Carl Franz Joseph zu Besuch bei Seiner Majestät im Großen
Hauptquartier.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielt der Ausschuß für Handel und Verkehr eine Sitzung.
In der feindlichen Presse sind über die deutschen
Unterseebootserfolge an der Küste der Vereinigten
Staaten verschiedene Angaben gemacht und Betrachtungen angestellt worden, die nicht unwidersprochen bleiben dürfen. Der funkentelegraphische englische von Poldhu vom 10. Oktober meldet, daß „U 53“ sechs Schiffe „torpedierte und in einigen Fällen SSes Hierzu wird dem „W. T. B.“ von zuständiger Stelle mitgeteilt, daß der Handelskrieg an der Küste der Vereinigten Staaten nach den Regeln der deutschen Prisenordnung geführt wird, die bestimmt, daß ein Handelsschiff angehalten und nach der Untersuchung und nachdem seine Besatzung und seine Fahr⸗ äste sich in Sicherheit gebracht haben, unter gewissen Voraus⸗ etzungen versenkt werden darf. Diese Voraussetzungen sind z. B., daß es sich um einen feindlichen Dampfer handelt oder um einen neutralen Dampfer, der Bannware befördert, und daß die militärische Lage es ausschließt, den als Prise auf⸗ gebrachten Dampfer in einen Hafen zu bringen. Es handelt sich also keineswegs darum, daß Handelsdampfer etwa ohne Torpedoschuß versenkt worden sind. Reuter meldet ferner aus Washington, daß die amerika⸗ nischen Behörden das Entstehen sehr komplizierter Neutralitäts⸗ fragen befürchteten, wenn Unterseeboote so nahe an der ameri⸗ kanischen Küste operierten, daß dies einer Blockade gleichkäme. Hierzu wird bemerkt, daß deutsche Seestreitkräfte das Recht haben, Kreuzerkrieg im offenen Meere überall zu führen, und daß die Hoheitsgrenzen neutraler Staaten dabei peinlich ge⸗ achtet werden. Von einer Blockade kann selbstverständlich keine Rede sein, da nur feindliche oder mit Bannware beladene neutrale Schiffe aufgebracht wurden, das Wesen der Blockade
aber in der Aufbringung aller Schiffe liegt, die die blockierte
feindliche Küste ansteuern oder verlassen ohne Rücksicht auf Flagge und Ladung. 8
Auch die Frage des amerikanischen „Journal of Com⸗ merce“: „Muß unsere Küste interse boote sein?“ ist überflüssig angesichts der Tatsache, daß beim Anlaufen von Newport durch „U 53“ von dem allen Kriegs⸗ schiffen zustehenden Recht der Ergänzung von Brennstoff, Lebensmitteln usw. nicht einmal Gebrauch zemacht worden ist. Daß an der Küste der Vereinigten Staaten von Amerika heim⸗ liche Versorgungsstellen für deutsche Unterseeboote eingerichtet werden könnten, wird kein einsichtiger amerikanischer Staats⸗ bürger glauben.
In auffallendem Gegensatz zu diesen vielen Klagen steht die Tatsache, daß seit Kriegsbeginn englische Kreuzer amerika⸗ nische Fäfen bewachen und vor New York z. B. so nahe an die Küste herankommen, daß man sie von den Dächern der hohen Häuser der Stadt mit unbewaffnetem Auge sehen kann.
Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob das nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 3. Dezember 1914 und 28. Januar 1915 zu gewährende Wochengeld von täglich einer Mark für den Sonntag auch dann ist, wenn die Wöchnerin für die 6 wöchentlichen Ar⸗ beitstage bereits 7 oder mehr Mark von ihrer Kranken⸗ kasse erhält. Laut Meldung des „W. T. B.“ ist die Frage,
gesprochen hat, zu verneinen.
ihren Satzungen Wochengeld nur für Werktage, aber in Höhe
ratsverordnung vom 3. von einer Mark leistet.
Die Höchstpreise für Mehl werden im et 8 Zweckverbandes Groß Berlin vom Montag, den 16. d. Mts. ab durch Verordnungen der beteiligten Gemeinden und Kom⸗ munalverbände geregelt. Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, hebt daher der Oberbefehlshaber in den Marken, General⸗
für Mehl vom 28. Januar 1916 — Sect. O. Nr. mit Wirkung vom 16. d. M. ab auß.
1116““
8
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeiger liegen die Ausgaben 1203 und 1204 der Deutschen listen bei. Sie enthalten die 657. preußische, die 307. baye rische und die 341. sächsische Verlustlste. “
8 8
Bayern.
unter Magenblutungen erkrankt war, ist der „Korrespondenz
1 Sachsen. Die Zweite Kammer verhandelte gestern in Schluß⸗ beratung über die Regierungsvorlage,
versorgung, und nahm den Bericht des zur Vorberatung des Entwurfs eingesetzten Ausschusses entgegen. Wie W. T B meldet, beschloß die Kammer einstimmig, die Regierung zu er⸗ mächtigen, die Verstaatlichung der Elektrizitätsversorgung in Sachsen nach Maßgabe der dem Bericht beigefügten Richtlinien einzuleiten und für die Zwecke der Elektrizitätsversorgung in der von der Regierung vorgeschlagenen Weise bis zu 20 Millionen Mark außerhalb des Etats zu verausgaben.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
KRKriegsnachrichten.
Großes Hauptquartier, 12. Oktober. (W. T. Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht
Beiderseiis der Somme nahm die Schlacht ihren Fortgang.
An der ganzen Front zwischen Ancre und Somme entfalteten die Arkillerien große Kraft. Infanterie⸗ angriffe der Engländer nordöstlich von Thiepval, er. aus der Linie Le Sars — Gueudecourt sind meist schon m Sperrfeuer gescheitert. Gegen Abend setzten aus der Front Morval⸗Bouchavesnes starke Angriffe ein, die bis in die frühen Morgenstunden fortgesetzt wurden. Gegen die Stellungen des Infanterie⸗Regiments Nr. 68 und des Reserve⸗ Infanterie⸗Regiments Nr. 76 bei Sailly stürmte der Feind sechsmal an. Alle Anstrengungen waren ergebnislos. Unsere Stellungen sind restlos behauptet.
Südlich der Somme ging der Kampf zwischen Genermont und Chaulnes weiter. Mehrfache französische Angriffe wurden abgeschlagen. Die heißumstrittene Zuckerfabrik von Genermont ist in unserem Besitz. Im Dorfe Ablaincourt entspannen sich erbitterte Häuserkämpfe, die noch im Gange sind.
Oestlicher Kriegsschauplatz. Keine wesentlichen Ereignisse. 8
Kriegsschauplatz in Siebenbürgen Im Maxos-Tale hielt der Feind dem umfassenden Angriff nicht stand. Auch weiter nördlich beginnt er zu weichen. Er wird auf der ganzen Ostfront verfolgt. 8 Die 2. rumänische Armee ist in die Grenzstellungen zurückgeworfen. In den Gebirgskämpfen der beiden letzten Tage sind 18 Offiziere, 639 Mann, ein 10 cm⸗Geschütz, 5 Maschinengewehre, viel Munition und Gewehre in unsere
Hand gefallen. 3 Feindliche Vorstöße beiderseitis des Vulkan⸗Passes
Balkan⸗Kriegsschaupiatz.
Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls
von Mackensen.
oberst von Kessel, seine Bekanntmachung über die Hich. 8
Verlust⸗ 1
betreffend die Einleitung und den künftigen Ausbau einer staatlichen Elektrizitäts⸗
eine Basis für deutsche Untersee⸗
zu leisten
wie sich das Reichsamt des Innern in einem Einzelfalle aus⸗ Eine Krankenkasse, die nach
von mehr als einer Mark zu gewähren verpflichtet ist, kann daher auf Ersatz aus Reichsmitteln nicht rechnen, wenn sie auch für Sonn⸗ und Feiertage Wochengeld in der durch die Bundes⸗ Dezember 1914 vorgeschriebenen Höhe
Seine Majestät der König Otto, der vorgestern Hoffmann“ zufolge gestern abend 8 Uhr 50 Minuten gestorben. 8
wurden abgeschlagen. vcs