1916 / 242 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Einflüsse verloren geht 36 der Branntweinbegleit⸗ scheinordnung, § 32 Abs. 3 der Branntweinlagerordnung, § 27 Abs. 3 der Branntweinreintigungsordnung) auf .

die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1“

der Einfuhr ꝛzollfrei:

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

8

bb. Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle kann bis auf

eiteres im Falle des Bedürfnisses allgemein oder für einzelne Bezirke oder für einzelne Händler den Betrieb von vollständig vergälltem Branntwein oder diesem gleichgestellten Branntwein abweichend von den Vorschriften im § 109 des Branntweinsteuergesetzes regeln. c. Die Frist für die Gültigkeit der bisher noch nicht in An⸗ rechnung gebrachten Vergällungsscheine wird bis zu einem vom Reichs⸗ kanzler näher zu bestimmenden Zeitpunkt verlängert.

III. Betriebsauflagevergütungen.

Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen werder mit Wirkung vom 15. Oktober 1916 ab bis auf weiteres, wie folgt, festgesetzt:

a. für veefeaehc vergällten Branntwein und für Branntwein, der diesem gleichzustellen ist (vgl. z. B. oben Ziffer 1I1) 0,20 Mark;

b. für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird

a) zur Herstellung von Essig auf .. vW15 8) zur Herstellung von essigsauren Salzen (Blei⸗ 8 zucker usw.), Zellhorn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn oder ähn⸗ lichen Stoffen üderstrichenes Gewebe) sowie von Teerfarbstoffen und ihren organischen ö999, ⁷) z anderen Zwecken auhf.. .1 c. bei der Ausfuhr *) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 1001 Raumgehalt erfolgt 48 unter b und c der Braantweinsteuer⸗ Befreiungsordnung) auf für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter angegeben 48. unter a, d, o und f der Branntweinsteuer⸗ Befreiungsordnung) auf

d. für Branntwein, der unter amtlicher Ueber⸗

bachung durch Verdunstung oder sonst durch natürliche

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IV. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 in Kraft, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist. Berlin, den 12. Oktober 1916. 1 ““ Der Reichskanzler. Im Auftrage: Jahn.

k 8

v“ ½mmachungg betreffend Zollerleichterungen für Waren aus den b„esetzten feindlichen Gebieten.

Vom 12. Oktober 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über

8

Nachstehend aufgeführte Waren bleiben, wenn sie in den be⸗ setzten Gebieten feindlicher Länder erzeugt sind, bis auf weiteres bei

alle Waren der Nummern 36, 46, 47, 110, 115 und 287 des Zolltariss, aus Nummer 45 des Zolltarifs Weintrauben (Weinbeeren), frisch, zum Tafelgenuß, aus Nummer 112 des Zolltarifs Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 12. Oktober 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Jahn.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 228

Nr. 5504 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900, vom 9. Oktober 1916

Berlin W. 9, den 12. Oktober 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Dem Rheinisch⸗Westfälischen Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Essen an der Ruhr wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hiermit bis zum 31. Dezember 1918 das Recht verliehen,

) zum Bau einer Starkstromfernleitung (100 000 Volt⸗ leitung), welche von dem Kraftwerk Düsseldorf⸗Reis⸗ holz (Gemeinde Benrath) im Landkreise Düsseldorf nach einer in der Gemeinde Allrath im Kreise Greven⸗ broich zu errichtenden Schalt⸗ und Umformerstelle geführt werden soll, das erforderliche Grundeigentum im Landkreise Düsseldorf sowie in den Kreisen Neuß und Grevenbroich, zum Zwecke der Erweiterung des Kraftwerks Düssel⸗ dorf⸗Reisholz, Errichtung einer Schalt⸗ und Umformer⸗ stelle und Abführung der zu 1 erwähnten 100 000. Voltleitung von dem Kraftwerk die erforderlichen, in dem angeschlossenen Uebersichtsplan in roter Farbe gekennzeichneten, im Landkreise Düsseldorf gelegenen Grundstücke nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu be⸗ lasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.

Berlin, den 9. Oktober 1916.

8

(RGBl. S. 487 und 556) und 10. Februar 1916 (³GBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers für das in Deutschland befindliche Vermögen folgender u Hitchock, Biggs & Willet⸗London, The Leigh Mills Comp. Ltd.⸗ Bradford, Gamett & Son, Apperlev⸗Bridge, Laidlaß Brothers, Gedburg, Innes Chambers & Cp.⸗Hawich, Brach & Blum⸗ Puaris, Dreyfuß Freres⸗Paris, Louis Kalmar⸗Paris, Sino 8 Japonaises⸗Parts, Le Fils de Ronze Aine Srs. Boury de 9 Peage, Hall & Phikipps⸗Nucaton, Jas. Bevan & Co.⸗Denton near Menchester, George Carrutbes⸗Luton Park Street, Les Fils de J. Moreton⸗Verivel⸗Chazelles Leon, J. Woefenden & Co⸗Denton near Menchester und Wilson & Stefford⸗ Ackersthone die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: General⸗ sekretär Cahén in Berlin SW. 68, Markgrafenstr. Berlin, den 9. Oktober 1916. 1

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

W 16 2

b 1“ Den Obst⸗ und Gemüsehändlern Daniel van der

geboren am 10. April 1880 in Schiedam in Holland, und Konrad van der Knapp, geboren am 22. September 1874 ebenda, wohnhaft in Frankfurt a. M., Langestraße 25, in Firma Gebrüder van der Knapp, Geschäftslokal Markthalle III, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ besondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässiakeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt. Die Gebrüder van der Knapp haben früher die Höchstpreise für Gemüse nicht beachtet, Handelsware zurückbehalten, sodaß mit polizeilichem Zwang gegen sie eingeschritten werden mußte. Trotzdem haben sie neuerdings wieder Obst zu unverhältnismäßig hohen Preisen gehandelt. Frankfurt a. M., den 10. Oktober 1916.

Der Poltizeipräsident. J. V.: von Klenck 8

8 öXX“ Bekant nno. Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGBl. 1915 S. 603), Z ffer 1 der Ausführungsanweisung vom 27. September 1915 und des § 35 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Junt 1869 habe ich dem Handler Eduard Leers, zur⸗ zeit Landsturmmann bei einem Landsturm⸗Infanteriebataillon in Belgien, und der Ehefrau Philippo Dam iko hier, Kaiser Wil⸗ helm⸗Straße 91 wohnhaft, durch Verfügung vom 12. September 1916 den Handel mit Speiseeis und Kuchen sowie jede weitere Betätigung in diesem Geschäft, wegen Unzuverlässigkeit in

diesem Geschäftsbetriebe, untersagt. Die durch diese Anordnung entstandenen baren Auslagen haben

die Betroffenen zu erstatten.

Hilden, den 3. Oktober 1916. Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister: Heitland.

Bekanntmachung.

Den Eheleuten Joseph Hohn und Petronella, ge⸗ horene Lennartz, Viktualiengeschäft in Düren, Bongard 3, ist auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats über die Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 der Handel mit Gegennänden des täg⸗ lichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leucht⸗ stoffen oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs untersagt worden. .“ 8 Düren, den 26. September 1910t6. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.:

4XX“

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekannt gemacht:

1) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Siaatsministeriums vom 21. Auaust 1916, betreffend die Verlethung des Enteignungsrechts an den Reichs⸗ (Militär⸗) Fiskus zur Erbauung der Magazine für das Artilleriedepot Gleiwitz, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Oppeln Nr. 39 S. 471, ausgegeben am 23. Sep⸗ tember 1916.

2) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 30. August 1916, betreffend die Verleihung des Enteignungerechts an den Kreis Trebnitz für den Bau einer Kreischaussee von Neuhof nach Brietzen, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Breslau Nr. 38 S. 399, ausgegeben am 16. S-⸗ptember 1916;

3) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministertums vom 6. September 1916, betreffend die Verlängerung der Gültig⸗ keitsdauer des der Stadtgemeinde Barmen durch Allerhöchsten Erlaß vom 7. September 1911 für Zwecke der städtischen Wasserversorgung verliehenen Enteignungsrechts, durch das Amtsblatt der Königlichen Regieruna in Düsseldorf Nr. 38 S. 439, ausgegeben am 23. Sep⸗ tember 1918. 8. 8

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 13. Oktober 1916.

In der am 12. Oktober unter dem Vorsitz des Staats⸗ ministers, Staatssekretärs des Innern Dr. Helfferich abge⸗ haltenen Plenarsitzung des Bundesrats wurde einer Aenderung des Militärtarifs für Eisenbahnen die Zustimmung erteilt. Zur Annahme gelangten ferner eine Ergänzung der Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebsordnung, der Entwurf einer Verord⸗ nungüber dieEinrichtung der Quittungskarten für die Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung, die Entwürfe von Bekanntmachungen, betreffend Aenderung von Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte,

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät 8 des Königs. 8 Das Staatsministerium. von Breitenbach. Sydow.

Freiherr von Schorlemer. von Loebell.

Ministerkum für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaktung französischer und britischer Unter⸗ nehmungen, vom 26. November und 22. Dezember 1914

beziehungsweise Aenderung der Eichgebührenordnung, und der Entwurf einer Verordnung über Erleichterungen im Brennerei⸗ betrieb und Branntweinverkehr und Regelung der Betriebs⸗ auflagevergütungen für das Betriebsjahr 1916/17. Demnächst wurde über eine Reihe von Eingaben Beschluß gefaßt.

Der Königlich dänische Gesandte Graf Moltke ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

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nungs⸗ und

Nach den jetzt vorliegenden genaueren Angaben der Zeiche, Vermittlungsstellen hat sich das Gesamt⸗

ergebnis der 5. Kriegsanleihe, wie „W. T. B.“ meldet,

auf 10651 726 200 erhöht, in welcher Summe jedoch die

Feldzeichnungen und Ueberseezeichnungen noch nicht voll enthalten sind, sodaß noch ein weiteres Anwachsen zu erwarten ist. Von den Zeichnungen entfallen: auf Reichsanleihestücke

7397,7 Millionen, auf Schuldbucheintragungen 2180,8 Millionen und auf Reichsschatzanweisungen 1073,2 Millionen, zusammen

10 651,7 Millionen Mark. 8

Bei den einzelnen Zeichnungs⸗ und Vermittlungsstellen wurden folgende Beträge gezeichnet: bei der Reichsbank und ihren Zweigstellen 684,9 Millionen, bei den Banken und Bankiers 6081,5 Millionen, bei den Sparkassen 2567,5 Mil lionen, bei den Lebensversicherungsgesellschaften 337,4 Millionen, bei den Kreditgenossenschaften 846,6 Millionen und bei den

Postanstalten 133,8 Millionen, zusammen 10 651,7 Millionen

Mark. 1 8

Die durch die Bekanntmachung Bst. 1 100/9. 16 KRA, betreffend Bestandserhebung für Schmiermittel, vom 22. September 1916 geforderten Bestandsmeldungen sind bis⸗ her in so geringer Zahl eingegangen, daß offensichtlich eine große Anzahl von Meldepflichtigen ihrer Meldepflicht noch nicht genügt hat. Deshalb wird durch „W. T. B.“ erneut darauf hingewiesen, daß die Meldungen bis zum 12. Oktober 1916

ordnungsgemäß erstattet sein müssen. Die hierzu erforderlichen

Meldescheine sind von der Kriegs⸗Schmieröl⸗Gesellschaft m. b. H. (Abteilung für Beschlagnahme), Berlin W. 8, Kanonier⸗ straße 29/30, unverzüglich mittels Postkarte anzufordern. Die Versäumnis der Meldepflicht ist mit empfindlichen Strafen bedroht. Ausgenommen von der Meldegflicht sind nur Mengen von insgesamt weniger als 500 kg bei einem Melde

pflichtigen. 6 1

Wie die Spiritus⸗Zentrale mitteilt, sind in Verfolg der

bereits bekannt gegebenen Erhöhung des Abschlagpreises auf

98 die Verkaufspreise für Spiritus mit Genehmigun der Reichsbranntweinstelle wie folgt festgesetzt worden:

a. Für Spiritus in Flaschen und Kannen für den Haus⸗ und Brennbedarf ist es ermöglicht worden, den bisherigen niedrigen

Preis von 55 (53) für den Verbraucher beizubehalten.

b. Für Branntwein zur unvollständigen Vergällung zu gewerb⸗ 8

lichen Zwecken beträgt der Preis 112 ℳ, c. für vollständig vergällten Branntwein in größeren Mengen (in der Hauptsache Heeresbedarf) 92 ℳ, 1 d. für Spiritus zur Essigbereitung 170 ℳ,

0. für Spiritus zur Versteuerung (Heeresbedarf, für Apotheken

und zu hygienischen Zwecken) 230 ℳ.

Vorgestern hat im Ministerium des Innern eine Dienst⸗ versammlung derpreußischen Regierungspräsidenten stattgefunden, an der auch, wie „W. T. B.“ meldet, die Minister der öffentlichen Arbeiten, für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, der Finang⸗ minister, Vertreter des Kriegsministeriums und der ? eichs⸗ ämter, der Präsident des Kriegsernährungsamts und mehrere Oberpräsidenten teilnahmen. In der Versammlung wurden die schwebenden Fragen der Volksernährung und Verbrauchsreglung einer eingehenden Erörterung unterzogen und insbesondere die Durchführung der Kartoffel⸗ versorgung beraten. Es kann erwartet werden, daß schon in den nächsten Tagen eine wesentliche Besserung gegenüber den vorübergehend aufgetretenen Stockungen in der Versorgung

der Bedarfsverbände auf Grund der getroffenen Anordnungen

2*

eintreten wird. 8

Nr. 3 der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung enthält den Geschäftsbericht der Behörde für das Jahr 1915. Wie in früheren Jahren zerfällt der Bericht in einen allgemeinen und in einen besonderen Teil. In dem letzteren werden, wie all⸗ jährlich, eine Reihe von Bemerkungen zu einzelnen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsver⸗ tragsgesetzes gebracht werden. Der erste Teil gltedert sich in Uebereinstimmung mit dem vorjährigen Bericht in einen Ab⸗ schnitt, der statistische Angaben enthält, einen weiteren, der die Einwirkung des Krieges behandelt, und einen dritten, in dem sonstige Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, die nicht mit dem Kriege zusammenhängen, erörtert werden.

Der Bestand an beaufsichtigten Unternehmungen belief sich am

31. Mai 1916 auf 1914 (1943 im Vorjahre). An der Hand von Uebersichten wird die Zusammensetzung der Gesamtbrutto⸗ prämieneinnahme des vom Amte beaufsicht gten Versicherungs⸗ geschäfts aus dem Jahre 1914 im einzelnen dargestellt. Aus der Schlußsumme (rund 1253 Milltonen Mark) ergibt sich gegen⸗ über dem Vorjabr ein geringfügiges Fallen um etwa 3 Milltonen Mark. Die Geschäfte ergebnisse der nach § 3 Abs. 1 des Versicherungs⸗ aufsichtsgesetzes reaufsichtigten Unternehmungen (in Hessen, Schaum⸗ burg⸗Lippe und Lippe) für das Jahr 1914 werden, wie bisber, durch eingehende Zahlenzusammenstellungen veranschaulicht. Es folgen Mit⸗ teilungen über die vorläufigen Geschäftsergebnisse der vom Amte beaufsichtigten größeren Versicherungsunternehmungen im Ge⸗ schäftsjahr 1915, deren Einzelheiten aus den dem Bericht als Anhang beigefügten Tafeln ersichtlich sind. Hieran schließen sich die statistischen Zusammenstellungen über die hypothekarischen Anlagen der beaussichtigten Versicherungs⸗ vnternehmungen. Diese Zusammenstellungen umfassen neben den Neuausleihungen des Berichtsjahrs wiederum (wie bereits in den Jahren 1909, 1911 und 1913) eingehende Untersuchungen über den Bestand der in die Prämienreserveregister eingetragenen Hypotbeken (Deckungshypotheken) nach dem Stande vom 31. Dezember 1914, wobei wie früher auch die Ergebnisse der Hypothekenbanken und preußischen Sparkassen zu Vergleichszwecken herangezogen werden. In einer Reihe von Tafeln wird u. a. dargestellt die Ver⸗ teilung der Deckungsbypotheken nach Landesgebieten, noch Haupt⸗ bezirken und Sitz der Unternehmungen, nach Ortschaften und Durch⸗ schnittsbetrag. Eine Stückelungstafel vergleicht die Deckungshypotheken der Versicherungsunternehmungen und der Hypothekenbanken. Weitere Uebersichten behandeln die Hypotheken nach Höhe und Ertrag und brincen Vergleiche der erzielten Kaufpreise beltebener Grundstücke und des Meistgebots im Zwangsversteigerungeverfahren mit den für die Beleihungen erhobenen Grundstücksschätzungen.

Einen breiten Raum nehmen die Ausführungen über die Einwirkungen des Krieges auf die Tätigkeit des Amts sowie auf die beaufsichtigten Unternebmungen ein.

Bei den dem Amte unterstellten Unternehmungen hat sich die gleiche Widerstandskraft gegen die starken Anforderungen des Krieges wie bei der deutschen Volkswirtschaft überhaupt gezeigt. Die im vor⸗ jährigen Bericht ausgesprochene Zuversicht in die Stärke und Gesund⸗ beit dieses wichtigen Teils unseres Wirtschaftslebens hat sich in seder Beziehung als berechtiat erwiesen. Ihren vertrogsmäßigen Leistungen sind die Gesellschaften in vollem Umfange mwie b

ZI 1“

wirkung des Krieges zu erkennen. Die

Frieden nachgekommen. An den ersten vier Kriegsanleihen

haben sich die Gesellschaften unter Hinzurechnung der für ihre Kunden gezeichneten Beträge mit rund Milliarden beteiligen können. Die aus der Einziehung von Angestellten zum Heeresdienste sich ergebenden Betriebsschwierigkeiten sind von den Gesellschaften bewältigt worden;

nennenswerte Verzögerungen in der Erledigung der Geschäfte haben

sich nicht gezeigt. Naturgemäß ist der Einfluß des Krieges im Jahre 1915 tiefer gewesen, als im vorangegangenen Jahre. Abgesehen von der Feuerversicherung, in der gegenüber Ende 1914 am Schlusse des Jahres 1915 ein Anwachsen der Versicherungssumme um 5823 Millionen Mark im deutschen Geschäfte sich zeigte (das ausländische Geschäft ging um rund 4664 Millionen Mark zurück) und ferner von der Hagelversicherung, in der das Neugeschäft einen Reinzugang von 409 Millionen Mark ergab, ist der Bestand in den übrigen Versicherungszweigen nicht un⸗ erheblich zurückgegangen. In der großen Lebensversicherung ist der Versicherungsbestand um rund 338 Millionen Mark Versicherungs⸗ summe gesunken. In der Volks⸗ und Sterbegeldversicherung der großen Gesellschaften zeigte sich gegen 1914 ein mehr als doppelt so großer Abgang, nämlich um rund 127 Millionen Mark. Auch in der Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung ist eine Ein⸗ 1 Prämieneinnahme aus dem deutschen Geschäft ist um 27,2 Millionen Mark zurück⸗ gegangen. Das Verhältnis der unter Reichsaufsicht stehenden prioaten Vrrsicherungsunternehmungen zu ihren Hypotheken⸗ schulonern hat sich so gestaltet, daß ernstere Schwierigkeiten nicht enistanden sind. Die Rückstände an fälligen Hypothekenzinsen wurden dauernd beobachtet. Der bisherige Eingang an Hypothekenzinsen wird in Anbetracht der Zeitumstände als befriedigend bezeichnet. Die unter Vermittelung des für deutschen Grundbesitz von einer Rethe von Hypothekenbanken und Versicherungsanstalten abgegebene Erklärung über die Verlängerung der während des Krieges fällig werdenden Hypotheken hat weiter segensreich gewirkt. Häufig werden den Schuldnern günstigere Bedingungen eingeräumt. Besonderes Interesse hieten die Ausführungen über die Tätigkeit des Amtes, soweit es sich um den Schutz der Versicherten handelt, je nachdem die Verträge im feindlichen und neutralen Ausland oder bei ausländischen Gesell⸗ schaften im Inland abgeschlossen sind. Wesentliche Ver⸗ änderungen in den Verhältnissen der bei deutschen Zweig⸗ niederlassungen englischer und französischer Gesell⸗ schaften laufenden Lebensversicherungen sind nicht ein⸗ getreten. Die Ansprüche der deutschen Versicherten konnten im allgemeinen voll befriedigt werden. Vorübergehende Stockungen in der Zahlungsbereitschaft konnten durch Freigabe der erforderlichen Beträge aus der vorhandenen Ueberdeckung des Prämienreserve⸗ fonds beseitigt werden. Zahlreich waren fortgesetzt die Anfragen, namentlich von aus dem Feindeslande vertriebenen oder auch schon früher nach Deutschland zurückgekehrten Reichsangehörigen, welche sich auf Versicherungen bezogen, die unmittelbar im feindlichen Aus land abgeschlossen worden waren. Obwohl sich die Zuständigkeit des Aufsichtsamts auf diese Angelegenheiten nicht erstreckt, bat das Amt nach Möalichkeit Auskunft gegeben. Ferner hat sich das Amt mit solchen Versicherungen beschäftigt, welche bei französischen und russischen Niederlassungen von Ge⸗ sellschaften des neutralen Auslandes abgeschlossen waren. Im Hinblick auf die verschärften französischen Kriegsvorschriften erklärten die französischen Gesellschaften nicht in der Lage zu sein, den Wünschen auf Uebertragung der betreffenden Versicherungen auf die deutsche Zweignieder⸗ lassung und auf Ueberweisung der in Frankreich gestellten Prämienreserve nach Deutschland zu entsprechen. Im übrigen baben die deutschen Haupt⸗ bevollmächtigten der in Frage kommenden Gesellschaften auch bezüglich solcher Versicherungen nach Möglichkett eine vermittelnde Tatigkeit ausgeübt. Dem Versuch einer französischen Lebensversicherungsgesell⸗ schaft, während des Krieges niedrigere Rückkaufs⸗ und Umwandlungs⸗ werte zu gewähren, ist das Amt, das darin eine Abweichung vom genehmigten Geschäftsplan erblicken mußte, entgegengetreten. Der Geschäftsbetrieb der deutschen Zweigniederlassungen selbst hat sich bei den dem verbündeten oder dem neutralen Ausland an⸗ gehörenden Versicherungsunternehmungen ohne Anstände vollzogen.

Von den rund 10 Milliarden Versicherungssumme, die zum Beginne des Krieges bei feindlichen Sachversticherungs⸗ gesellschaften gedeckt waren, liefen am 1. April 1916 nur noch rund 665 Millionen Mark, sodaß die englischen und französischen Sachversicherungsgesellschaften aus dem deutschen Geschäfte so ziemlich ausgeschieden sind. Durch Urteil vom 11. Juli 1916 hat das Reichs⸗ gericht einem deutschen Versicherten das Recht zum Rücktritte gegen⸗ über einer enolischen Versicherungsgesellschaft zuerkannt. Zu der Frage, welche Bedeutung hierbet dem Abschlus eines Haftungs⸗ und Ueberführungsvertrags mit einer deutschen Gesellschaft etwa bei⸗ zumessen sei, hat der oberste Gerichtshof nicht ausdrücklich Stellung genommen.

„Eingebend geschildert sind die Maßnahmen zwecks nach⸗ träglicher Uebernahme der Kriegsgefahr, die aus Anlaß der nochmaligen Durchmusterung der sogenannten dauernd Untauglichen und ihrer Heranztehung zum Kriegsdienst an Bedeutung gewannen. Die bei den Gesellschaften häufig beobachtete Vorsicht in der Bemessung der Kriegsprämien erschien dem Amte berechtigt. Klagen über die Höhe der Prämiensätze, die am Anfange recht häufig erhoben wurden, sind mehr und mehr verstummt. Die Prämienbemessung mußte nach wie vor den Gesellschaften überlassen werden. Mehr und mehr gingen diese dazu über, die Prämiensätze nach der mehr oder weniger gefahrbringenden Verwendung der Kriegs⸗ teilnehmer zu staffeln. Ein zukünftiger Wechsel in der Ver⸗ wendung des Kriegsteilnehmers bringt in dieser Beziehung Schwierig⸗ keiten, jedoch soll eine höhere Kriegsgefährdung den Kriegs⸗ 8“ des einmal gewährten Kriegsschutzes nicht

erauben.

8 Mit der Auslegung des Begriffs „Teilnahme am Kriege“, wie überhaupt allgemein mit den auf die Kriegsteilnahme bezüglichen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen hat sich de⸗ Amt häufig beschäftigt, wenn auch für bestehende Versicherungen die endgültige Entscheidung den Gerichten überlassen werden mußte. Das Amt hat eine Kriegsteilnahme nicht schon dann angenommen, wenn sich der Versicherte noch in milttärischer Ausbildung in einem in⸗ läudischen, nicht vom Feinde bedrohten Garnisonorte befindet. Gerichtsurteile über den Begriff „Kriegsteilnahme“ in der Lebensversicherung sind dem Amte nur in geringer Zahl hekannt geworden. Mehrere Gesellschaften suchten die allgemeine Hinter⸗ pliebenenfürsorge durch die sogenannte Kriegspatenversicherung zu unterstützen. Die technischen U terlagen für diese Versicherungen enthalten nach dem Berichte nichts Neues. In der Regel haben die Gesellschaften ihre schon vorhandenen Tarife für Versicherungen mit fester Verfallzeit, für Sparversicherung oder auch für Kindertodesfall⸗ versicherung zu Grunde gelegt. Die Besonderheit liegt in der Per önlsch⸗ keit des Versicher ngsnehmers, der zum Zweck der Wohltätigke t die Ver⸗ sicherung abschließen soll. Der Bericht erörtert u. a. die Zweifelsfragen, die sich an die Kriegsteilnahme bei der Unfallversicherung knüpfen, ferner bei der Kraftfahrzeugversicherung die Frage nach der Rückerstattung der infolge der Beschlagnahme von Fahr⸗ zeugen durch die Militärbehörde nicht verbrauchten Prämien der laufenden Versicherungspertode und die Frage der Rückerstattung der unverbrauchten Prämien bei versicherten, von der Militä behörde aus⸗ gehobenen Tieren.

In der Einbruchdiebstahlversicherung hat das Amt auf eine den Versicherten, namentlich Kriegsteilnehmern, günstigere Auf⸗ fassung für die Fälle hingewirkt, in denen sie die Versicherungsräume länger als 60 Tage unbewohnt oder doch unbeaufsichtigt lassen müssen.

In der Sachversicherung wird schließlich noch u. a. be⸗ handelt die Aufklärungspflicht der Agenten gegenüber dem Ver⸗ sicherungsnehmer über die Verlängerungsdauer eines nicht gekündigten Vertrags, die Zulässigkeit der Gebührenerhebung bei Wohnungs⸗ veränderungen für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht vorgesehenen Policennachträge, ferne

1““

r die Gebührenpflicht für

88

Verlängerungsscheine, deren Ausfertigung nicht ausdrücklich ist, und schließlich die Pflicht der Agenten, Versicherungsnehmer auf unvollständige Kündigungsvorlagen rechtzeitig hinzuweisen.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 1205 und 1206 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthalten die 658. preußische, die 307. bayerische und die 342. sächsische Verlustliste.

8 8

Bayern.

„Das „Gesetz⸗Verordnungsblatt“ veröffentlicht nachstehende Königliche Bekanntmachung vom 12. Oktober 1916 ü ber das Ableben Seiner Majestät des Königs Otto:

8 Gott dem Allmächtigen hat es gefallen, Seine Majestät den König Otto, Unseren inntagstgeliebten Herrn Vetter, von schwerem Leiden zu erlösen und in das ewige Leben abzurufen. Mit Wehmut stehen Wir mit Unserem ganzen Königlichen Hause an der Bahre des Dahingeschiedenen. Sein unerwarteter Heimgang erneuert die Gefühle des Schmerzes, die Wir mit Unserem Königlichen Hause und Unserem etreuen Volke ob der tieftraurigen Schicksale des hohen Verblichenen stets empfunden haben. Angesichts der schweren Zeit, von der unser geliebtes Vaterland heimgesucht ist, erlassen Wir zur Trauerfeier folgende besondere Anordnung:

1) Das Trauergeläute der Kirchenglocken dauert bis einschließlich zum Tage der Betsetzung von 12 bis 1 Uhr Mittags mit zweimaliger Unterbrechung von je zehn Minuten.

2) Oeffentliche Musik, öffentliche Lustbarkeiten und Schauspiel⸗ vorstellungen sind am Tage der Beisetzung einzustellen.

Am übrigen ergehen die näheren Anweisungen durch gemeinschaft⸗ liche Bekanntmachung der Königlichen Staatsministerien.

München, 12. Oktober 1916. Ludwig.

.“ Württemberg.

„Seine Majestät der König hat sich laut Hofbericht mit Gefolge vorgestern nachmittag ins Kaiserliche Große Haupt⸗ quartier begeben. Die Rückkehr des Königs wird in einigen Tagen erfolgen.

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8 Großbritannien und Irland.

Der Premierminister Asquith schloß vorgestern im nterhause seine bereits gemeldete Rede, wie „W. T. B.* berichtet, mit folgenden Worten:

Ich glaube, daß dies nicht der Augenblick ist, Kleinmut, Schwäche und Entschlußlosigkeit zu zeigen. Die Anstrengungen, die der Krieg von uns selbst und unseren Verbündeten verlangt, die Entbehrungen, die, wie wir freimütig zugeben, auch solche zu ertragen haben, die nicht unmittelbar am Kampf beteiligt sind, die Schwierig⸗ keiten, mit denen der Handel zu kämpfen hat, die Ver⸗ wüstungen weiter Länderstrecken, der unersetzbare Verlust von Menschenleben, die lange traurige Liste von Greuel⸗ taten, das Leiden, welches durch zahlreiche Beispiele heroischer Ritterlichkeit bewiesen wird, kurzum gegenüber all diesen Umständen kann nicht erlaubt werden, durch ein gleichgültiges, entehrendes Kom⸗ promiß zu Ende zu kommen ein Kompromiß, das unter dem Namen Frieden sich verbirgt. Niemand wünscht hier einen einzigen Tag das tragische Schauspiel des Blutvergießens und der Vernichtung unnötigerweise zu verlängern, aber es ist unsere Pflicht denjenigen gegenüber, die ihr Leben für uns gelassen haben, daß ihr heiligstes Opfer nicht umsonst dargebracht gewesen sein soll. Die Ziele der Verbündeten sind wohl bekannt, und sie sind oft genau bekannt ge⸗ geben worden. Ste sind nicht von Selbstsucht und Rachsucht eingegeben, aber die Verbündeten verlangen, daß sie für die Ver⸗ gangenbeit volle Entschädigung und für die Zukunft volle Sicher⸗ heit bilden.

Der Kriegsminister Lloyd George führte in Beant⸗ wortung einer von dem Liberalen Holt geübten Kritik an der Unterredung des Ministers mit einem amerikanischen Presse⸗ vertreter, in der er jede Friedensvermittlung zurückgewiesen hatte, aus:

Er habe in der Unterredung nur wiederholt, was bereits häufig von Asquith erklärt worden sei Eine Intervention im bep en Augendlick würde der Triumph Deutschlands und das Verderben für England sein. Er nehme jetzt nicht eine einzige Silbe zurück. Es sei nicht nur der Ausdruck seiner eigenen Meinung gewesen, sondern der Meinung des Kabinetts, des Kriegsausschusses, der militärischen Berater und sämtlicher Verbündeten. Es sei von wesentlicher Be⸗ deutung gewesen, die Erklärung abzugeben, die er gemacht habe.

Nach kurzer Diskussion, in der lebhafte Zustimmung zu Asquits Rede und Lloyd Georges Interview zum Ausdruck⸗ kam, nahm das Haus die Kreditvorlage einstimmig an.

Die trische unionistische Partei hat vorgestern, wie der „Nieuwe Rotterdamsche Courant“ meldet, in einer Versammlung eine Entschließung zugunsten der Einführung der Dienstpflicht in Irland angenommen. 6

Niederlande.

„Die Amsterdamer Blätter veröffentlichen folgende Mit⸗ teilung an die Seefahrenden:

Die Fahrt durch die Meerenge von Calais ist gefährlich, wenn eine andere Route befolgt wird, als die längs der französischen oder englischen Küste, über die in Boulogne und Folkestone Weisungen erteilt werden. Schiffe sollten bei der Ueber⸗ fahrt von der französischen nach der englischen Küste oder umgekehrt nur solche Kurse einschlagen, wie sie ihnen in Boulogne oder Folkestone angegeben werden. Brttische Handelsschiffe, die sich der Meerenge nähern, müssen ihr internationales Namenszeichen hissen. Wenn die Reede von Boulogne wegen Minengefahr ober aus anderen Gründen nicht zugänglich ist, so hißt der Dampfer des Unzersuchungs⸗ dienstes taggüber die Quarantäneflagge (rotes O). Sobald diese Flagge gehißt ist, darf kein Handels⸗ oder Fischerfahrseug mehr in die Reede einfahren. Bei Uebertreten dieser Vorschrift setzt das Schiff sich, abgesehen von den hierfür festgesetzten Strafen, der Be⸗ schießung aus.

Die Dampfer „Nieuw Amsterdam "und „Rijndam“ mußten auf der Fahrt nach New hork ihre Post in Eng⸗ land zurücklassen. Auch die Post an Bord der Dampfer „Ternate“ (Ostindien Rotterdam) und „Noordam (Amerika. Rotterdam) mußte in England gelöscht werden.

Griechenland. Einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“ zufolge hat der französische Flottenchef vorgestern ein Ultimatum an die griechische Regierung gerichtet, in dem er mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flotte der Verbündeten die Aus⸗ lieferung der gesamten griechischen Flotte bis auf den Panzerkreuzer „Georgios Averoff“ und die Linienschiffe „Lemnos“ und „Kilkisch“ bis 1 Uhr Nachmittags und ferner die Uebergabe der Eisenbahn Piräus —Larissa fordert. Malländer Blätter melden, die Note der Entente habe verlangt, daß die griechischen Kriegsschiffe „Kylkis“, „Lemnos“ und „Averoff“ sich bis spätestens Nachmittags 1 Uhr an ihren

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Ankerplätzen befinden muͤßten und daß ferner die Verschluß⸗

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stücke der Geschütze, die Torpedos und die Munition ausgeschifft und die Schiffsbesatzungen und Schifssstäbe auf den dritten Teil verringert würden. Außerdem sollten die kleineren Schiffe in voller Ausrüstung nach Keratsini übergeführt werden. Den Besatzungen solle es freistehen, ob sie die Schiffe verlassen wollten. Schließlich verlangte die Note der Entente die Be⸗ setzung der Batterien und Unterstände, die die Bai und die Aquä⸗ dukte beherrschen, sowie die Besetzung der beiden wichtigsten Häfen und die Entwaffnung der übrigen Hafenplätze. Offiziere der Verbündeten werden zur Ausübung der Polizeigewalt und zur Ueberwachung des Schiffsverkehrs im Piräus bestimmt werden, um die Flotte der Verbündeten und die Orientarmee zu sichern. Anderen Offizieren der Verbündeten wird die e der Polizei und des Eisenbahndienstes übertragen werden.

Nach Empfang der Note der Entente wurde, der „Daily Mail“ zufolge, ein Ministerrat abgehalten, der von 6 ½ bis 8 ¼ Uhr dauerte. Unmittelbar darauf meldete der Chef des Generalstabes dem Ministerpräsidenten und den Ministern des Innern, des Aeußern und der Marine, daß der König sie in seinem Palast in Athen erwarte, wohin er sich vom Schloß Tatoi aus im Automobil begeben hatte. Die Beratung dauerte eine halbe Stunde. Darnach fuhr der König nach dem Palais des Prinzen Nikolaus in Kephissia, wo der Prinz Andreas ihn erwartete. Der Admiral Palmer wurde berufen und es wurde mit dem Marineminister beratschlagt. Nach Athen zurückgekehrt, berief der König einen neuen Ministerrat und reiste dann um Mitter⸗ nacht nach Tatoi. Inzwischen war im Marineministerium ein Ministerrat abgehalten worden, dem der Admiral Palmer bei⸗ wohnte. Um 1 Uhr wurde ein dritter Ministerrat abgehalten, der bis 3 Uhr früh dauerte. Wie Mailänder Blätter melden, antwortete die griechische Regierung auf die Note, daß sie gegen den kurzen bestimmten Termin sowie gegen die gestellten

Forderungen zu protestieren sich verpflichtet fühle, sich aber

trotzdem zwingender Umstände halber unterwerfe.

Die provisorische Regierung in Saloniki hat gestern die Besuche der Konsuln der verbündeten Mächte empfangen. Venizelos sprach, dem „Corriere della Sera“ zufolge, die Hoffnung aus, daß die verbündeten Regie⸗ rungen die provisorische Regierung offiziell aner⸗ kennen würden. Zum Kriegsminister der provisorischen Regierung ist Zimbrakakis ernannt, Finanzminister soll Repulis, der ehemalige Gouverneur von Mazedonien, werden. Der bisherige Präfekt von Saloniki sowie verschiedene Präfektur⸗ beamte, die der Athener Regierung treu geblieben sind, werden dieser Tage Saloniki verlassen. Wie Venizelos erklärte, wird die provisorische Regierung nur vorübergehend ihren Sitz in VHe haben, dann aber für immer nach Mytilene über⸗ siedeln.

Amerika.

Nach einer verspätet eingetroffenen Meldung des „W. T. B.“ hat der Präsident Wilson infolge der Tätigkeit deutscher Unterseeboote an der amerikanischen Küste die folgende Mit⸗ teilung ausgegeben:

„Die Regierung wird sich selbstverständlich zunächst Gewißheit über alle Tatsachen verschaffen, damit über diese kein Zweifel oder Fehler unterlaufe. Das Land kann versichert sein, daß die deutsche Regierung zur Erfüllung ihrer der Regierung der Vereinigten Staaten gegebenen Versprechen angehalten werden wird. Ich habe nen Meich ihre Bereitwtlligkeit zu deren Erfüllung jetzt in Zweifel zu ziehen.“

Dem „Reuterschen Bureau“ zufolge haben im Hinblick auf die amerikanische Antwort auf die Note der Ver⸗ bündeten vom August 1916 über die Anwesenheit von Unterseebooten in neutralen Gewässern seit dieser Zeit mündliche Erörterungen hierüber in Washington mit dem Staatsdepartement stattgefunden. Der dabei zu berücksichtigende wichtige Punkt sei, daß im Einklang mit den Wünschen der Vereinigten Staaten die britischen Kriegsschiffe in einige Ent⸗ fernung von den amerikanischen Hoheitsgewässern zurück⸗ genommen worden seien und sich von eben diesen Gewässern, in denen jetzt die feindlichen Unterseeboote ihr Unwesen trieben,

fernhielten. Asien.

Einer Blättermeldung aus Weltevreden zufolge wird amtlich mitgeteilt, daß die Unruhen auf Flores sch über den nördlichen Teil ausbreiten. Der Aufstand werde wahr: scheinlich von Schiffern aus Gowa auf der Insel Celebes unterstützt, die die Insurgenten mit Gewehren versehen. Im übrigen sei die Lage befriedigend. 5

Afrika. Der Korrespondent der „Times“ in Tanger meldet, daß die Truppen Raisulis die spanische militärische Telegraphen⸗ station 12 Meilen westlich von Tetuan an der Straße Tanger Tetuan unbrauchbar gemacht haben. Gleichzeitig habe Raisuli

den spanischen Truppen die Benutzung dieser Straße verboten

und dadurch die Verbindung zwischen den spanischen Truppen

in der Gegend von Tetuan und den im Westen stehenden 1b

Truppen abgeschnitten.

Nach einer Meldung des „Temps“ aus Djibuti haben die Anhänger Lidj Jeassus bei Misso eine Niederlage erlitten und sind zerstreut worden. Idlibi, Gouverneur von Diridaua und Berater Lidj Jeassus, flüchtete in der Richtung auf die Küste. Lidj Jeassu soll sich der neuen abessinischen Regierung unterworfen haben.

Kriegsnachrichten.

Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 12. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗

meldet: Oestlicher Kriegsschauplaz.

Auf dem Vulkan⸗Passe scheiterten rumänische Vorstöße.

Im Raume von Brasso mußte der Feind gegen die Grenzpässe zurückweichen. In den letzten zwei Tagen wurden hier 18 Offiziere, 639 Mann, ein schweres Geschütz, fünf Maschinengewehre und viel Kriegsgerät eingebracht.

Auch im Görgeny⸗Gebirge und beiderseits der obersten Maros ist der rumänische Widerstand gebrochen worden. Unsere Truppen sind in der Verfolgung.

Nördlich von Zolotvina in Ostgalizien wurde ein russischer Vorstoß abgeschlagen. A111““

Italienischer Kriegsschauplatz. „Auch am gestrigen dritten Tage der großen Infanterie⸗ kämpfe am Südflügel der küstenländischen Front haben