1916 / 246 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Ausführungsbestimmungen zur Bundesratsverordnung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1100).

Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für Verlin der Oberpräsident. Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Land⸗ und Stadtkreise. Wer als Ge⸗ meinde und als Vorstand der Gemeinde und der Kommunal⸗ verbände anzusehen ist, bestimmen die Gemeindeverfassungs⸗ gesetze und die Kreisordnungen. Die Gutsbezirke werden den Gemeinden aleichgestellt. Die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen können durch deren Vor⸗ stände erfolgen.

Zuständige Stelle im Sinne der Anordnungen der Reichs⸗ stelle für Speisefette vom 4. Oktober 1916 zu § 6 Ziffer 1 ist bei kreisfreien Städten die übergeordnete Verteilungsstelle, im übrigen der Kommunalverband. Zuständige Stelle zu Ziffer 2 daselbst ist die Verteilungsstelle. v“

Berlin, den 14. Oktober 1916.

Der Minister Der Minister für und für Landwirtschaft, Domänen ewerbe. und Forsten.

82 A.: Z 8 8 Lusensky. Graf von Keyserlingk. An die Herren Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten.

Anordnung der Landeszentralbehörden. Auf Grund der §8 8 und 9 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1100) werden für Milch, die nach den Stadtkreisen Altona, Harburg, Wandsbek sowie in die Gemeinde Wilhelmsburg ein⸗ geführt wird, folgende Höchstpreise beim Verkaufe durch den Erzeuger festgesetzt:

1) für Milch, die mit Eisenbahn oder Schiff eingeführt wird, ein Preis von 23 ½ für das Liter;

2) für Misch, die mit Fuhrwerk in die Stadt angeliefert wird, ein Preis von 24 ½ ₰;

3) für Mich, die aus Molkereien geliefert wird, ein Preis von 25 ₰;

4) für Milch, die zweimal täglich mit Fuhrwerk ange⸗ liefert wird, ein Preis von 25 und, wenn sie aus Molkereien stammt, ein Preis von 251 ½ für das Liter. 8 8

Zuwiderhandlun en die Anordnung werden nach § 14 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 1100) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und

v bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen estraft.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob die Erzeugnisse dem Täter gehören oder nicht. 8

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im

Reichs⸗ und Staatsanzeiger in Kraft. Berrlin, den 17. Oktober 1916.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen für Handel und und Forsten. Gewerbe.

Frhr. von Massenbach.

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse 9 Heiligenbeil, Regierungsbezirk Königsberg, ist zu be⸗ etzen.

Evangelischer Oberkirchenrat.

9 Dem Superintendenten Degner in Crone a. Br. ist das Ephoralamt der Diözese Bromberg II und dem Superintendenten Hembd in Stonsdorf das Ephoral⸗ amt de Diözese Hirschberg übertragen worden.

Bekanntmachung. .

Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G.⸗S. S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunalabgaben einschätzbare Reingewinn aus dem Betriebsjahre 1915/16 bei

der Niederlausitzer Eisenbahn auf 130 810 festgesetzt

worden ist. Halle (Saale), den 12. Oktober 1916. Der HKönigliche Eisenbahnkommissar. C88eScheringer.

Bekanntmachu

Dem Fuhrunternehmer Hermann Neumann in Fl. Zechlin ist die Fortsetzung des Gewerbebetriebes als Fuhrunter⸗ nehmer wegen erwiesener Unzuverlä sigkeit untersagt worden.

ggyritz, den 10. Oktober 1916. .“

Der Landrat. Dr. von Winterfeld.

18 Bekanntmachung.

Der Firma Johann Wimmer, Inhaber Joh. Wimmer, in Barmen, Schützenstraße 71 wohnhaft, habe ich den Handel mit Hanaie und Fellen wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen

ewerbetrieb auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel, bis auf weiteres untersagt. Die Konen dieses Verfahrens, insbesondere die Kosten der Veröffentlichung des Ver⸗ botes, hat Wimmer zu tragen.

Barmen, den 11. Oktober 1916.

Die Poltzeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Köhler.

Bekanntmachung.

Eheleuten Karl Schaffrath in Bommerholz ist der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915

Der Minister

Lusensky.

über die Fernhaltung unzuverlä siger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (nRGBl. S. 603) bezw. Ziffer 1 der Aus⸗ führungsbestimmungen hierzu vom 27. September 1915 bis auf weiteres die Ausübung des Milchhandels untersagt.

Hagen, den 84 Oktober 1916.

Der Landrat,. von Trebra.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 18. Oktober 1916..

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin legte heute am Geburtstage Seiner Majestät weiland Kaiser Friedrichs einen Kranz im Mausoleum bei der Friedenskirche in Potsdam nieder. v“ 8

* 88 88

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.

Die Frist für die Anmeldung der ausländischen und der im Auslande befindlichen inländischen Wertpapiere läuft am 31. Oktober d. J. ab. Bei der Wichtigkeit dieser Bestandsaufnahme, die schon aus den auf die Unter⸗ lassung der Anmeldung gesetzten strenaen Strafen (1500 Geldstrafe oder drei Monate Gefängnis) hervorgeht, seien sämtliche Besitzer ausländischer usw. Wertpapiere noch⸗ mals auf die Verpflichtung hingewiesen, daß sie ihren Besitz an Aktien, Anteilscheinen, Zertifikaten, Schuldverschreibungen jeder Art, die von ausländischen Gesellschaften, Gemein⸗ wesen, Staaten usw. ausgegeben worden sind, ferner auch ihren etwa im Auslande befindlichen Besitz an inländischen Wertpapieren bei der Reichsbank mit dem dort erhältlichen vorschriftsmäßigen Formular bis zum 31. Oktober 1916 anzu⸗ melden haben. Anmeldepflichtig ist in erster Linie stets der Eigentümer der Wertpapiere. Sind aber die Wertpapiere einer inländischen Bank, Sparkasse, Kreditanstalt, Genossenschaft usw. oder einem inländischen Bankier oder sonst einem Kauf⸗ manne im Betriebe seines Handelsgewerbes unverschlossen zur Verwahrung oder als Pfand übergeben, so liegt dem betreffenden Verwahrer die Anzeigepflicht ob.

8 1A1“

8

Die Nr. 9 der Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗ versicherungsamts vom 15. September 1916 enthält im Amtlichen Teil unter A (Unfallversicherung) Ent⸗ scheidungen der Rekurssenate und andere Entscheidungen über folgende Gegenstände:

Bei Berechnung des Jahresverdienstes eines im forstwtrtschaft⸗ lichen Betriebe verunglückten, dort nur stundenweise vorübergehend beschäftigten Facharbeiters, der sonst regelmäßig in einem gewerblichen Betriebe fachmännisch arbeitet, ist als „betriebsübliche Zahl der Arbeitstage“ im Sinne der Reiche versicherungsordnung nicht die auf Tage ö Zeitdauer der von jenem geleisteten Facharbeit, sondern die in dem forstwirtschaftlichen Betriebe überhaupt übliche Zahl von Arbeitstagen zu verstehen [2894]. *)

Der Vorschiift des § 1593 Abs 1 der Reichsversicherungs⸗ ordnung, nach welcher der Berechtigte im Einspruchsverfahren vor⸗ zuladen ist, ist nicht genügt, wenn die Vorladung von der Post als unbestellbar zurücktommt; die Vorladung muß vielmehr auf irgend eine Weise, gegebenenfalls durch öffentlichen Aushang 136 Abs. 2 der Reich versicherungsordnung) zugestellt werden [2895].

Der Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfabrens ist kein Rechtsmittel im Sinne des § 1608 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 12896].

Arbeiten deutscher Unternehmer in Russisch Polen sind in der Regel nicht als unselbständiger Bestandteil („Ausstrahlung“) ihres in ländischen Betriebs anzusehen, wenn bet den Arbeiten ausschließlich oder weit überwiegend Ausländer beschäftigt werden;

wenn die Berussgenossenschaft im Einverständnis mit dem Unter⸗ nehmer die Arbeiten als versichert angesehen und behandelt hat, so liegt ein formellrechtliches Versicherungsoerhältnis vor;

das formellrechtliche Versicherungsverhältnis besteht so lange, bis die Berufsgenossenschaft oder der Unternehmer durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem anderen Teile der ferneren Versicherung der Arbeiten widerspricht [2897].

Das Rexch und die Bundesstaaten können mit ihren Fahrzeug⸗ haltungen auf Binnengewässern nur in die örtliche Binnenschiffahrts⸗ berufsgenossenschaft, nicht aber in die Versicherungsgenossenschaft der Privatfahrzeug⸗ und reittierbesitzer eintreten [2898].

Nach der Einstellung eines von mehreren Unternehmern unter⸗ haltenen Betriebs und seiner Löschung im Betriebsverzeichnis der Be⸗ rufsgenossenschaft kann die (erneute) Fesistellung des Beitrags und die Festsetzung etner Geldstrafe Rechtswirkungen nur gegenüber denjenigen Mitunternehmern äußern, denen der Heberollenauszug und der Straf⸗ bescheid zugestellt worden sind [28990.

Der Abschnitt B Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinter⸗ bliebenenversicherung bringt den Runderlaß an die Vorstände der Landesversicherungsanstalten und Sonder⸗ anstalten über den Umfang der Invaliden⸗ und Waisenhaus⸗ pflege im Jahre 1915 1277 der Reichsversicherungsordnung) vom 18. April 1916. Den grundsätzlichen Entscheidungen der Revisionssenate 2244 bis 2255 sind folgende Leitsätze vorangestellt:

Eine Satzungsbestimmung des Inhalts, daß für größere Heil⸗ mittel ein Zuschuß von 30 gewährt „wird“ 93 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), ist ungesetzlich [2244].

Das Wochengeld 195 der Reichsversicherungsordnung) ist nicht nur für die Arbeitstage, sondern für jeden Kalendertag zu zahlen [2245].

Die Voraussetzung des § 1 Nr. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 492, Amtliche Nach⸗ richten des R. V. A. 1914 Seite 807) ist nicht erfüllt, wenn der Ehemann der Wöchnerin zwar Dienst bei einer freiwilligen Sanitäts⸗ kolonne leistet, aber dadurch nicht wesentlich gehindert wird, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen [2246].

Die Ehefrau eines Berufssoldaten hat keinen Anspruch auf Wochenhilfe nach der Bekanntmachung, betreffend Wochenbilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 492, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1914 Seite 807 [2247].

Unter Verhinderung an der „Wiederaufnahme einer Erwerbs⸗ tätigkett“ im Sinne des 6 1 Nr. 1 der Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. De⸗ zember 1914 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 492, Amtliche Nachrichten des

*) Die neben den einzelnen Entscheidungen stehenden eingeklam⸗ merten Zahlen geben die Ziffer an, unter welcher diese in den „Amt⸗ lichen Nachrichten“ veröffentlicht sind.

R. V. A. 1914 Seite 807) ist nicht scon die Unfähigkeit zur Wieder⸗ aufnahme der bisberigen Berufstäatigkeit zu verstehen 12248].

§ 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, b treffend Wochen⸗ bilfe während des Krieges, pom 3. Dezember 1914 (Reichs.Gesetzblatt Seite 492, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1914 Seite 807) beziebt sich nicht auf solche gegen Krankheit versicherte Wöchnerinnen, die nach der Reichsversicherungsordnung weder versicherungspflichtig noch versicherungsberechtigt sind 12249)

Als gegen Krankheit versichert im Sinne des § 8 Abf. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 432, Amtliche Nachrichten des R.V⸗A. 1914 Seite 807) gelten nicht auch Wöchnerinnen, bei denen lediglich die Voraussetzungen des § 214 der Reichsversicherungsordnung gegeben sind [2250].

Daß sich der Ehemann seiner väterlichen Unterhaltspflicht ent⸗ zogen hat, ist im Falle des § 1261 Abs. 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung schon dann anzunehmen, wenn er der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist [2251].

Ein Anspruch auf Waisenaussteuer besteht nicht, wenn die Witwe vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit des genannten Bezugs 1264 der Reichsversicherungsordnung) verstirbt [2252].

Die Vorschrift des § 1522 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung, daß der Unterhalt in der Heilanstalt gleich der Vollrente gerechnet wird, findet im Falle des § 1311 der Reichsversicherungs⸗ ordnung (Ruhen der Rente) keine Anwendung [2253].

Einem Armenverbande, der einen Geisteskranken lediglich wegen seiner Gefährlichkeit für andere in einer Anstalt untergebracht hat, teht ein Ersatzanspruch gegen die Krankenkasse nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung nicht zu [2254]. 3

Bestimmt die einer Krankenkasse, daß für Versicherungs⸗ fälle, in denen am 1. Januar 1914 die Leistungspflicht der Kasse nach dem alten Rechte fortdauert, von diesem Zeitpunkt ab die neuen Be⸗ stimmungen gelten, soweit sie für den Berechtigten günstiger sind, und ist der Grundlohn, dessen Hälfte sowohl nach der alten wie nach der neuen Satzung als Krankengelv gewährt wird, nach der neuen Satzung niedriger als nach der alten, so bestimmt sich für den Ersatzanspruch eines Armenverbandes, der einen Versicherten in der Uebergangszeit vom alten zum neuen Rechte unterstützt hat, der Grundlohn auch für die Zeit nach dem 1. Januar 1914 nach altem Rechte, während im übrigen für den Umfang des Ersatzanspruchs seit diesem Tage das neue Recht gilt (ꝛu veraleschen Revisionsentscheidung 2031, Amtliche Nachrichten des RVA. 1915 S. 544) 12255].

Den grundsätzlichen Entscheidungen der Beschlußsenate 2256 bis 2264 sind folgende Leitsätze vorangestellt:

Bei Versagung der Zustimmung nach § 21 Abs. 3 der Reichs⸗ versicherungsordnung zur Festsetzung eines Pauschbetrags für Zeit⸗ verlust darf lediglich die Angemessenheit der Höhe des Betrass be⸗ anstandet werden [2256]. 1

In Preußen darf die Satzung der Krankenkasse ein gebübren⸗ pflichtiges Mahnverfohren eiaführen 28 Abs. 2 der Reichsver⸗ sicherungsordnung) [2257].

Die Geldstrafen im § 31 Abf. 3 der Reichsversicherungsordnung sind Zwangsstrafen [2258].

Semivar⸗ und Probekandidaten, die an der Anstalt, der sie zu ihrer Ausbildung überwiesen sind, Lehrkräfte gegen Entgelt vertreten, sind 6 § 172 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung versicherungs⸗ frei [2259].

Die Uebernahme der Krankenhauspflege durch die Krankenkasse 184 der Reichsversicherungsordnung) kann von der Aufsichtsbehörde im Einzelfalle nicht erzwungen werden [2260]. 1

Für die Frage der Zugehörigkeit zur Betriebskrankenkasse 245 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung) gelten die Vorschriften der §§ 153 ff. a. a. O. über den Beschäftigungesort nicht [2261].

Hat nach den Unfallverhütungsvo schriften der Betriebsunter⸗ nehmer das nötige Verbandmaterial vorrätig zu halten, so ist die Be⸗ triebskrankenkasse nicht ohne weiteres verpflichtet, die Kosten für die Ergänzung des Verbandmaterials aufzubringen 12262])

Die Aufforderung einer Krankenkasse zur Zahlung von Kassen⸗ beiträgen enthält keine Entscheidung des Verstcherungsträgers im Sinne des § 1791 der Reichsversicherungsordnung [2263 ¼

Ein nach § 1637 der Reichsversich rungsordnung zuständiges Ver⸗ sicherungsamt wird nicht dadurch unzuständig, daß der die Zuständig⸗ keit zur Zeit der Antragstellung begründete Wohnort in eine einem anderen Versicherungsbezirke zugehörende Gemeinde einverleibt wird [2264].

Den Schluß bilden die Uebersichten über die Zahlungen der 31 Versicherungsanstalten aus Invaliden⸗, Kranken⸗, Alters⸗ und Zusatzrenten und ihre Leistungen an Hinterbliebene im Monat Juli 1916“ sowie über den Erlös aus Beitragemarken im Monat August 1916.

Der Nichtamtliche Teil bringt im Abdruck die Vor⸗ schriften des Kriegsministeriums vom 26. Juni 1916 über die Behandlung und Entlassung tuberkulöser Lungenkranker sowie die Bekanntmachung des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 22. April 1916 über die Zuständigkeit der besonderen Oberversicherungsämter. .

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers liegen die Ausgaben 1213 und 1214 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 662. preußische, die 308. bayerische und die 343. sächsische Verlustliste.

Königsberg i. Pr., 17. Oktober. (W. T. B.) Die Zeitung der zehnten Armee (Wilna) veröffentlicht nachstehenden Tagesbefehl Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Leopold von Bayern:

Seine Majestät der Kaiser und König haben mich beauftragt, an die Armeen anläßlich des Beluches der Onfront Allerhöchst Seinen Dauk und Seine Anerken ung für die hervorragenden Leistungen vor dem Feind sowie Seine besondere Zufriedenheit über die vorzügliche Haltung der besichtigten Truppen auezusprechen.

Es gereicht mir zur hohen Freude und zum besonderen Stolz, diese Anerkennung des Allerhöchsten Kriegeherrn an die mtr unter⸗ stelten Heeresgruppen übermitteln zu können.

Leopold, Prinz von Bayern.

Großbritannien und Irland.

Der Prinz Georg von Griechenland, der in London eingetroffen ist, hatte vorgestern nach einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“ im Auswärtigen Amt eine lange Unterredung mit Lord Grey.

Auf eine Anfrage im Oberhause, ob die briti⸗ schen Kreuzer von ihren Erkundungsfahrten an der amerikanischen Küste auf Ersuchen der amerikanischen Re⸗ gierung zurückgezogen worden seien, erwiderte Lord Grey laut Bericht des „W. T. B.“:

Die amertkanische Regierung habe, obwohl sie zugegeben habe, daß die britischen Schiffe die ihnen nach dem Völterrecht zustehenden Rechte nicht überschritten hätten, England sehr nachdrücklich auf⸗ gefordert, keine Erkundungsfahrten auf der Höhe der amerika⸗ nischen Küste zu e Es sei darauf den britischen Schiffen Anweisung gegeben worden, alles zu vermeiden, was unnstige Beunruhigung verursachen könnte, und das Ersuchen Amerikas sowelt wie möglich zu erfüllen. Betreffs des Unterseeboots „U 53“ sei die englische Regierung ver⸗

sichert, daß die amerikanische Reagierung die Angelegenbeit vollständig untersuchen und über ihre Haltung zur gehörigen Zeit Mitteilung machen werde. Während die Untersuchung schwede, beabsichtige Fnsnaen nicht, amtliche Vorstellungen betreffend das Unterseeboot zu erheben.

Das „Reutersche Bureau“ meldet, daß das Steigen der Versicherungssätze bei Lloyds für Kriegsrisiko 8 die Schiffahrt zwischen Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika beendet sei. Die Versicherungssätze seien jetzt wieder zu der vor dem Erscheinen von „U 53“ auf der anderen Seite des Atlantischen Ozeans üblichen Höhe

zurückgekehrt. Rußland.

In der Begründung des Budgetvoranschlages sagt der Füedegtgiste Bark, wie „W. T. B.“ mitteilt, der steigende Wohlstand der Bevölkerung sei auf die gewaltigen Kriegsaufträge zurückzuführen. Ueber die Hälfte der 18 Mil⸗ liarden, die für Kriegszwecke ausgegeben seien, seien in Ruß⸗ land selbst geblieben, so daß es möglich sein würde, die Steuern und Abgaben zu erhöhen zur Erfüllung der Aufgaben, die sich nach dem Kriege einstellen würden. Es sei bereits eine Anzahl neuer Steuern geplant. vd

Italien. 8

Durch „Königlichen Erlaß ist der deutsche Dampfer „Königin“ unter dem Namen „Regina“ in die italienische

Kriegsflotte übernommen worden.

Statt der sich seit 1911 wiederholenden Fehlbeträge des Staatshaushalts weist der neue vom Finanzminister Alba den Cortes vorgelegte Entwurf, wie der „Economist“ berichtet, einen Ueberschuß von 95 434 935 Pesetas bei einer Einnahme von 1 421 369 072 Pesetas auf. Daneben steht ein außerordent⸗ licher Ausgabenentwurf, dessen Programm sich auf 10 Jahre verteilt und der sich auf 2 133 606 494 Pesetas oder etwas mehr als 85 500 000 Pfund beläuft. Davon sind fast 15 Millionen Pfund für die Armee⸗ und mehr als 12 Millionen für die Marineorganisation bestimmt, 7,6 Millionen für Erziehung, 42,64 Millionen für Handel, Industrie, Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten und 0,96 Millionen für „Tätigkeit in Marokko“. Unter den 22 besonderen Gesetzen, die diese Aus⸗ gaben regeln sollen, finden sich solche über die Errichtung land⸗ wirtschaftlicher Banken und einer Staatsbank für fremden Handel. Die Goldreserve der Bank von Spanien soll auf drei Milliarden Pesetas gebracht werden. Fremde in Spanien domizilierte Gesellschaften sollen gezwungen werden, ihre Dividenden in spanischer Währung zu zahlen oder einer Sondersteuer unter⸗ liegen. Ein Alkoholmonopol soll geschaffen, das von Spreng⸗ stoffen abgeschafft und die Quecksilbergruben von Almaden ver⸗ pachtet werden. Eine Anleihe zur „Konsolidierung gewisser Schulden“ ist geplant und das Kriegsgewinnsteuergesetz soll bald durchgebracht werden.

Dänemark.

Der dänische Dreimastschoner „Jenny“ ist in Kopenhagen, wie „W. T. B.“ meldet, mit einer Holzladung aus Kuba angekommen. An Bord befand sich eine englische Prisenbesatzung, bestehend aus einem Offizier und zwei Matrosen, die im Atlantischen Ozean an Bord des Schiffes gekommen waren, um es nach Kirkwall zu führen. Infolge Orkans wurde das Schiff nach der norwegischen Küste ver⸗ schlagen, worauf es vom Kapitän nach Kopenhagen gebracht wurde. Die Engländer wurden einem Verhör unterzogen und werden wahrscheinlich die Erlaubnis erhalten, nach England zurückzukehren. *

Norwegen.

Die Kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Kristiania veröffentlicht dem „Norsk Telegrambyran“ zufolge in den norwegischen Zeitungen eine amtliche Note als Antwort auf die Erklärung der norwegischen Regierung vom 11. Oktober über die Versenkung norwegischer Handelsschiffe durch deutsche Seestreitkräfte. Die Note hebt hervor, daß es unrichtig sei, daß sich die deutschen Seestreitkräfte die Versenkung Bannware führender Schiffe zur Regel machten. Vielmehr werde in allen Fällen, in denen die Aufbringung möglich sei, diese durchgeführt, und eine ge⸗ wisse Anzahl neutraler Schiffe seien in dieser Weise in deutsche Ostsee⸗ und Nordseehäfen eingebracht worden. Daß andererseits deutsche U⸗Boote in fernliegenden Kriegsgebieten sich häufiger gezwungen sähen, Schiffe mit Bannware zu ver⸗ senken, als dies bei den englischen Seestreitkräften der Fall se⸗ sei eine einfache Folge der allgemeinen Seekriegslage. Trotzdem hätten englische und russische Torpedoboote das Recht, Prisen zu versenken, in der Ostsee in großem Umfange benutt, obwohl die Einbringung in russische Häfen dort weniger ge⸗ fährlich sein würde, als die Einbringung vom norwegischen Eismeer her zu deutschen Häfen. Was die Rettung der Be⸗ satzungen betreffe, so hätten die deutschen Kommandanten trotz ihrer eigenen gefährdeten Stellung sich große Mühe gemacht, um die norwegischen Mannschaften so nahe wie möglich ans Land zu bringen. Selbstverständlich müßten die deutschen Bannware⸗ listen zugrunde gelegt werden. Die Note betont, daß nicht Deutschland, sondern England mit der Erweiterung der Bann⸗ warelisten den Anfang gemacht habe. Die Behauptung in norwegischen Zeitungen, die englische sogenannte Blockade sei nur die Antwort auf den dentschen Unterseebootkrieg, sei un⸗ richtig. Die deutschen Unterseeboote hätten stets in Ueberein⸗ stimmung mit ihren Anweisungen die norwegische Flagge und die norwegischen Hoheitsrechte geachtet.

In Beantwortung der Denkschrift der Ver⸗ ündeten an die neutralen Regierungen, betreffend U⸗Boote, Plärt die norwegische Regierung dem „Ritzauschen ureau“ zufolge, daß sie sich für berechtigt hält, U⸗Booten, die zum Kriegsgebrauch eingerichtet sind und den krieg⸗ führenden Mächten angehören, jeden Verkehr und Aufenthalt auf norwegischem Seegebiet zu verbieten, und daß sie auch in dem Königlichen Erlaß vom 13. Oktober davon Gebrauch kemacht habe. Andererseits findet die Regierung nicht, sie die Pflicht habe, irgendeiner der kriegführenden Mächte gegenüber ein solches Verbot zu erlassen. Handels⸗ seaten gegenüber stellen die neuen norwegischen Be⸗ Bmmungen kein Verbot auf, insofern als die Ankunft solcher oote oder ihr 35 im Seegebiet bei hellem Tage n. sichtigem Wetter in Ueberwasserfahrt und mit gehißter Rationalflagge geschehe. Es wird geachtet werden,

gegen unsere vorgeschobenen Stellungen.

Handelsfahrzeugen haben. Solange man keine Erfahrungen wegen der Schwierigkeiten hat, die für die Aufrechterhal⸗ tung der Neutralität durch die Verwendung der Handels⸗ ⸗Boote entstehen könnten, kann die Frage neuer, besonderer Bestimmungen für solche Fahrzeuge nicht erörtert werden.

Gemäß den allgemein anerkannten Grundsätzen unpartei⸗ licher Neutralität, wie sie ihren klaren Ausdruck in der Ein⸗ leitung zum dreizehnten Haager Uebereinkommen gefunden haben, muß immer vermieden werden, Neutralitätsregeln während des Krieges zu ändern, wenn die Erfahrung dies nicht als zum Schutze der eigenen Rechte des neutralen Staates not⸗ wendig erwiesen hat.

Griechenland.

Der König hat einen Tagesbefehl an die Besatzungen der den Verbündeten ausgelieferten Kriegsschiffe erlassen, in dem es dem „Reuterschen Bureau“ zufolge heißt, daß sie schon sehr viel hätten leiden müssen, und daß ihre Herzen aus den neuen Wunden bluteten, die ihnen täglich geschlagen würden. Die Regierung sei verpflichtet gewesen, ihnen zu befehlen, die Schiffe zu verlassen, die ihren unerlösten Brüdern die Botschaft der Frei⸗ heit gebracht hätten. Der König wünschte den Seeleuten ferner Glück zu ihrer Treue, nicht nur als ihr Fürst und Kom⸗ mandant, sondern auch als Vertreter des Landes, dem er selbst treu gedient habe und weiter treu dienen wolle. Zum Schlusse spricht der König die Hoffnung aus, daß der Wunsch dereelente bald wieder im Besitz ihrer Schiffe zu sein, sich rasch erfülle.

In Athen erwartet man nach einer Meldung des „Corriere della Sera“ eine weitere Note der Entente, worin eine Verringerung der Heeresstärke sowie die Verweisung des Heeres nach dem Peloponnes verlangt werden wird.

Die „Agence d'Athènes“ meldet, daß rund 1000 Mann der Truppen der Verbündeten im Piräus aelandet und die Batterie Kastella, der Bahnhof und das Rathaus von Piräus und von Athen besetzt worden sind. Besatzungen von der Flotte der Verbündeten haben, wie das „Reutersche Bureau“ mitteilt, nun auch die Kriegsschiffe „Georgios Aweroff“, „Kilkis“ und „Lemnos“ übernommen, deren griechische Besatzungen gelandet und nach Athen geschickt wurden.

Rumänien.

Die französische Mission von Generalstabsoffizieren, zu der General Berthelot, acht Obersten, acht Majore, ins⸗ gesamt 25 Offiziere, gehören, ist gestern, wie die „Rumänische Telegraphenagentur“ meldet, nach fünfundzwanzigtägiger Reise ohne Zwischenfall in Bukarest angekommer 1

9.

Amerika. 6

Die amerikanische Regierung hat einen Marine⸗ offizier mit der Leitung der New Yorker drahtlosen Station des „New York Herald“ betraut, um zu verhindern, daß die Station dazu benutzt werde, den auf See befindlichen Schiffen neutralitätswidrige Meldungen zukommen zu lassen. Wie „W. T. B.“ meldet, ist diese Maßnahme dadurch hervor⸗ gerufen worden, daß eine drahtlose Meldung dieser Station aufgefangen wurde, die über die U⸗Boottätigkeit berichtete. Die Regierung hat alle anderen New Yorker und Küstenfunken⸗ stationen geschlossen. .

In der kürzlich erwähnten Denkschrift an den Vize⸗ könig von Indien, die von 19 Mitgliedern des indischen Gesetzgebenden Rates unterzeichnet worden ist, wird, wie die „Times“ berichten, außer den bereits gemeldeten Forderungen noch die nach fiskalischer Autonomie Indiens, Abschaffung des indischen Rates und Gleichstellung der von Indien gewählten Vertreter mit denen der anderen Dominions in jedem zukünf⸗ tigen Föderativsystem verlantgtgt. 8

Kriegsnachrichten. Großes Hauptquartier, 18. Oktober. (W. T. B

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Der Artilleriekampf erreichte besonders nördlich der Somme in breiten Abschnitten beträchtliche Stärke.

Zwischen Le Sars und Gueudecourt griffen die Engländer, von Lesboeufs bis Rancourt die Franzosen Abends an. Unser Vernichtungsfeuer auf die gefüllten Sturm⸗ gräben des Feindes brachte den Angriff beiderseits Eau⸗ court l'Abbaye im Entstehen zum Scheitern, bei Gueude⸗ court kam es zu heftigen Nahkämpfen, in denen unsere Stellungen voll behauptet wurden.

Die aus der Gegend von Morval und Rancourt vor⸗ brechenden Franzosen wurden nach hartem Kampf abgewiesen, in Sailly ist der Gegner eingedrungen. Der Kampf ist dort noch im Gange.

Seitlich der Hauptangriffsstellen, bei Thiepval, Cource⸗ lette und Bouchavesnes brachten Vorstöße dem Angreifer keinerlei Erfola.

Fünf feindliche Flugzeuge unterlagen im Luftkampf.

Heeresgruppe Kronprinz. Auf dem Ostufer der Maas rege Feuertätigkeit.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. Nach dem verlustreichen Scheitern der starken Infanterie⸗

angriffe gegen die Front westlich von Luck beschränkte sich

dort der Feind auf lebhaftes Artilleriefeuer. Gegen die österreichisch⸗ungarischen Stellungen bei Zwyzyn (nordwestlich von Zalozce) angreifende Infanterie wurde unter starken Verlusten durch Feuer in ihre Gräben zurückgetrieben. Auf dem westlichen Narajowka⸗Ufer südwestlich von Herbutow stürmten nach ausgiebiger Artilleriewirkung bayerische Bataillone einen russischen Stützpunkt und brachten 2 Offiziere, 350 Mann und 12 Maschinengewehre ein.

Front des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl. An der Bystryca Solotwinska scheiterte ein Angriff In den Karpathen Ludowa⸗Höhe unter starkem Geschützfeuer, im

Kriegsschauplatz in Siebenbürgen Die Gesamtlage hat sich nicht geändert.

Balkan⸗Kriegsschauplatz. 8 Mazedonische Front.

Gesteigertes Artilleriefeuer leitete westlich der Bahn Bitolj Florina sowie nördlich und nordöstlich der Nidze Planina feindliche Teilangriffe ein, die mißlangen. 3

Ein bulgarischer Vorstoß säuberte ein Serbennest auf dem Nordufer der Cerna.

DSDer Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 17. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeresfront des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl. 8 In den Seh südlich von Nagy Szeben (Her⸗ mannstadt) und Brasso (Kronstadt) blieb die Kampflage unverändert. Im Gyergyo⸗Gebirge hält der rumänische Widerstand an. In der Dreiländerecke, südlich von Dorna vertrieben wir den Feind von den Höhen östlich der Neagra. In den Waldkarpathen und südlich des Dnjestr wurden vereinzelte Vorstöße der Russen abgeschlagen.

Heeresfront des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.

Die Schlachten an der Narajowka und in Wol⸗ hynien dauern fort. Der holte sich in beid en Räumen abermals schwere Niederlagen.

Südlich von Lipnica Dolna stürmten die russischen Massen bis in die Nacht hinein gegen die Stellungen der deutschen Truppen an; alles war vergebens. Deutsche Garde⸗ bataillone stießen dem geworfenen Feind bis in seine Gräben nach und setzten sich dort fest. Die Russen ließen 36 Offiziere, 1900 Mann und 10 Maschinengewehre in der Hand unserer Verbündeten. 8

In Wolhnnien richteten sich die russischen Angriffe wieder gegen die deutschen und österreichisch⸗ungarischen Streit⸗ 5g des Generalobersten von Tersztyansky. Nach heftiger Beschießung brachen Nachmittags zwischen Pustomyty und Swiniuchy, westlich von Bubnow, südlich von Zaturcy und zwischen Zaturcy und Kistelin die russischen Kolonnen los. Die feindlichen Anstürme erneuerten sich trotz un⸗ geheurer Verluste an einzelnen Stellen dreimal, nördlich von Zaturcy sogar bis zu zehnmal. Aber auch diese Stoß⸗ kraft überlegener Massen reichte nicht hin, die tapferen Ver⸗ teidiger zu erschüttern. Der Feind drang nirgends durch; unsere Truppen errangen einen vollen Erfolg.

Italienischer und südöstlicher Kriegsschauplatz.

Keine besonderen Ereignisse. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

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Bulgarischer Bericht.

Spofia, 17. Oktober. (W. T. B.) bericht vom 17. Oktober.

Mazedonische Front. Keine Veränderung. An der Front östlich des Prespa⸗Sees und im Cerna⸗Bogen leb⸗ hafte Artillerietätiakeit. Wir schlugen schwache feindliche An⸗ griffe bei den Dörfern Gradesnica und Tarnova (Nidze Planina) ab. In der Moglenitza⸗Gegend Ruhe. An beiden Ufern des Wardar stellenweise schwaches Artillerie⸗ feuer. Bei einem Patrouillengefecht östlich des Wardar nahmen wir zwei Engländer gefangen. Am Fuße der Belasitza Planina schwaches Artilleriefeuer.

An der Struma⸗Front Patrouillenscharmützel An der Küste des Aegäischen Meeres Ruhe. 9 Rumänische Front. Keine Veränderung. Längs der

onau Ruhe. In der Dobrudscha stellenweise schwaches

Artilleriefeuer und Gewehrschüsse. Wir zersprengten zwischen Kujus Mamut und Enidje durch Feuer eine aus drei Bataillonen und zwei Batterien bestehende feindliche Abteilung. Auf der Flucht ließ die Bedienungsmannschaft Geschütze und Munitions⸗ kisten zurück.

An der Küste des Schwarzen Meeres Ruhe.

Amtlicher Heeres⸗

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Der Krieg zur See.

London, 16. Oktober. (W. T. B.) „Lloyds“ meldet, daß der Dampfer „Welsh Prince“ versenkt wurde.

Berlin, 17. Oktober. (W. T. B.) Eines unserer Unterseeboote hat am 7. Oktober im Mittelmeer den italienischen geschützten Kreuzer „Libia“ durch einen Torpedotreffer schwer beschädigt. London, 18. Oktober. (W. T. B.) Nach einer Lloyds⸗ meldung ist der norwegische Dampfer „Kong Alf“ an

14. Oktober versenkt worden.

Kunst und Wissenschaft.

Die Antikenabteilung der Königlichen Museen hat zwei schöne Schmuckstücke erworben, die zu den großen frühbyzan⸗ tinischen Funden aus Aegvpten gehören. Das eine besteht in einem stattlichen und geschmackvoll gearbeiteten Gehänge ven fast 4m Länge. Aus kurzen Stücken starken Golddrahtes, die durch Smaragdprismen gestedt und an den Enden zu Oesen ein⸗ gebogen sind, ist eine Kette gebildet, an deren mittleren Teril ein aus dünnerem Golddraht und kleinen Scheibchen gehildetes Netz herabhängt, das den Schmuck bedeutend verbreitert und ihm den Umriß eines Halskragens gibt. In die Drahtglieder sind teils echte Perlen, teils kleinere Smaragdprismen eingesügt; an den Scheiben der untersten Reihe hängen kleine Kreuze aus Gold⸗ kügelchen, Perlen und Goldblechkapseln. Eine aus demselben Funde stammende einfachere Kette von verwandter Arbeit befindet sich in der Sammlung des Herrn von Gans⸗Frankfurt a. M., die dieser bekanntlich dem Antiquarium gestiftet hat, in dem sie jetzt mustergültig hat aufgestellt werden können. Das zweite Stüsck ist ein glänzendes Werk der spätantiken Goldschmiedekunst: ein Brustschmuck, ein großes Rund, das an einer Palsketre ge⸗ tragen wurde. Die Mitte des Rundstückes bildet ein großes ge⸗ prägtes Medalllon des Honorius. Die Vorderseite zeigt das Brust⸗

daß Handels⸗U⸗Boote, die in norwegischem Seegebiet an⸗ ommen, wirklich den unzweifelhasten Charakter von

laß die Kirlibaba⸗Abschnitt wurden Vorstöße zurückgewiesen.

bild des mit Panzer und Mantel hekleideten Kaisers, die Rückseite 1

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