—
1. Im § 1 wird dem Abs. 2 hinzugefügt: 8 8 Dasselbe gilt für gestistete Spangenschuhe und Sandalen und für Schuhe, bei denen die Loufsohle und der Absatz aus Holz bestehen (Kriegsschuhe), auch solche mit aufgelegten Lederflecken.
1
1 2. Im § 2 wird dem Abs. 3 hinzugefügt: Bei Holzabsätzen genügt eine Stärke von 3 Millimetern.
— Derx §4 echalt folgende Fassung: 8
Die Beeschnung der Stoffe, die geeignet sind, Leder zu ersetzen,
erfo'gt durch Bekanntmachung im Zentralblatt für das Deutsche Reich. Der § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassunn:
Die im § 9 Abs. 2 der Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung ist von demjenigen (Hersteller oder Händler) anzubringen, in dessen Besitze sich die Ware befindet. Sie muß für die Laufsohle die an Stelle von Leder verwendeten Stoffe angeben, für den Absatz genügt der Vermerk „Nicht ausschließlich aus Leder oder zugelassenen Ersatz⸗ stoffen“, für die übrigen Schuhteile der Vermerk „Nicht überwiegend aus Leder oder zugelassenen Ersatzstoffen“.
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 68 Dr. Helfserich.
Bekanntmachung über Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene
Speisefette und die Preisstellung für den Weit r⸗
verkauf im Großhandel. Vom 20. Oktober 1916. 8
Auf Grund der §§ 25, 28 der Verordnung über Speise⸗ fette vom 20. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 755) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs⸗ ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 8
8
Der Grundpreis für verdorbene Butter wird auf 30 ℳ unter dem Grundpreis für abfallende Ware für je 50 Kilogramm festgesetzt.
Der Grundpreis für verdorbene Margarine wird auf 120 Mark und für sonstige verdorbene Sperisefette einschließlich Speiseknochensett auf 175 Mark für je 50 Kilogramm festgesetzt.
82 Beim Weiterverkaufe verdorbener Speisefette im Großhandel 1ehar den im § 1 festgesetzten Preisen nicht mehr als insgesamt 4 Mark für je 50 Kilogramm zugeschlagen werden.
§ 3 Als verdorben im Sinne dieser Vorschrift gelten Speisesette, die für den menschlichen Genuß nicht geeignet sind.
§ 4 Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft Berlin, den 20. Oktober 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki. . Bekanntmachung.
Auf Grund des § 341 der Millitärstrafgerichtsordnung abe ich die Rechtsanwälte Walter Kuntze in Charlottenburg (W. 50), Tauentzien⸗ 3 straße 19a, Dr. Wilhelm Liebenow in Berlin W. 9, Linkstraße 15, Dr. Walther Lüdicke in Berlin SW. 48, Friedrichstraße 250, Dr. Hermann Voß in Berlin W. 8, Friedrichstraße 60, zu Verteidigern beim Reichsmilitärgericht ernannt.
Charlottenburg, den 18. Oktober 1916. 8 Der Präsident des Reichsmilitärgerichts. 8 J. V.: von Oertzen, General der Infanterie.
8
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 233 und 234 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: Nummer 233 unter Nr. 5512 das Gesetz über die Verlängerung der Legis⸗ laturperiode des Reichstags, vom 16. Oktober 1916, unter Nr. 5513 das Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß⸗ Lothringen, vom 16. Oktober 1916, und unter Nr. 5514 eine Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warerzeichen auf der Ausstellung von Ersatzstoffen in Berlin⸗Charlottenburg 1916, vom 17. Ok⸗ tober 1916. stummer 234 unter Nr. 5515 eine Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier, vom 18. Oktober 1916, unter Nr. 5516 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 541), vom 19. Oktober 1916, unter Nr. 5517 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 541), vom 19. Ok⸗ tober 1916, und unter Nr. 5518 eine Bekanntmachung über Festsetzung von Grund⸗ preisen für verdorbene Speisefette und die Preisstellung für den Weiterverkauf im Großhandel, vom 20. Oktober 1916.
Berlin W. 9, den 20. Oktober 1916. “
8 Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Vertreter des Oberstaatsanwalts bei dem Kammer⸗ gericht, Ersten Staatsanwalt Klein zum Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Naumburg a. S. und
den Oberlehrer am Gymnasium in Kreuzburg O. S. vere Curt Tzschaschel zum Gymnasialdirektor zu ernennen owie
dem beim Militärkabinett beschäftigten Geheimen expedie⸗ renden Sekretär im Kriegsministerium, Hofrat Steller den Charakter als Geheimer Hofrat,
den Obermilitärintendantursekretären Seiffhart, Schmoller, Dowe, Schmidt (Benno), dem Obermilitär⸗ intendanturregistrator Haase, den expedierenden Sekretären vom Großen Generalstabe Eberhardt, Bernicke, Rath⸗ mann, dem Trigonometer von der Landesaufnahme Beer und dem Garnisonverwaltungsdirektor Schwarzkopf den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
von Trott zu Solz. Lentze.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Koblenz getroffenen Wahl den besoldeten Beigeordneten dieser Stadt Alexander Pren tzel in gleicher Amtseigenschaft auf fernere zwölf Jahre bestätigt.
L““ 8b111“ “
Verordnung
zur Ausführung des Reichsgesetzes über Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. Gesetzbl. S. 639.)
Vom 9. Oktober 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec., verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf Antrag Unseres Staatsministeriums, was § 1. 1b
folgt:
Der Warenumsatzstempel (Tarifnummer 10, §§ 76 bis 83 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Waren⸗ umsatzstempel vom 26. Juni 1916 — Reichs⸗Gesetzbl. S. 639 —) wird
1. in den Stadigemeinden durch den Gemeindevorstand, 2. in den Landgem einden und in den Gutsbezirken durch den Kreisausschuß
verwaltet und erhoben. Für Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Einwobnern hat die
Verwaltung und Erhebung auf ihren Antrag durch den Kreisausschuß
zu erfolgen. 4 Auf Antrag von Landgemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern
ist die Verwaltung und Erhbebung durch den Kreisausschuß dem Ge⸗ meindevorstande zu überweisen. . Für die Bevölkerungszahl ist das Ergebnis der jeweilig letzten
Volkszählung maßgebend. 8 8 2. 1 Direktivbehörden sind die Oberzolldirektionen.
einen (Reichs⸗
Die Abgabe ist, falls sie von dem Kreisausschusse erhoben wird, an die Kreiskommunalkasse, in allen anderen Fällen an die Gemeinde⸗ kasse zu zahlen. Der dem Reiche und dem Staate zustehende Betrag ist nach Bestimmung des Finanzministers abzuführen.
§ 4.
Von dem nach § 122 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 639) aus der Reichskasse gewährten Betrage von 10 vom Hundert der Abgabe erhalten:
1. der Staat 2 vom Hundert;
2. die Kreise und Gemeinden nach Maßgabe des § 5 8 vom Hundert. 8¾
0.
Von den im § 4 Nr. 2 bezeichneten 8 vom Hundert erhalten die gencg § 1 mit der Verwaltung und Erhebung der Abgabe betrauten
reise oder Gemeinden 2 vom Hundert.
Die Verteilung der übrigen 6 vom Hundert erfolgt unter die Gemeinden, in denen ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 76 des Reichsstempelgesetzes stattfindet, nach Maßgabe folgender Be⸗ stimmungen:
1. Der Verteilung wird der Ertrag, und wenn ein solcher nicht erzielt ist, das Anlage⸗ und Betriebskapital des ab⸗ gabepflichtigen Gewerbebetriebes zugrunde gelegt.
Der Ertrag wird unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 205) und der §§ 32 Abs. 2, 47, 48 und 48a des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) ermittelt und auf die Gemeinden verteilt. Auf die Feststellung des Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapitals findet der § 23 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 sinngemäße Anwendung.
Abgabebeträge unter 100 Mark und die bei der Verteilung nach Nr. 1 im einzelnen Falle sich ergebenden Teilbeträge unter 5 Mark verbleiben den mit der Verwaltung und Er⸗ hebung betrauten Kreisen oder Gemeinden.
. Würde nach der Vorschrift unter Nr. 1 ein Gutsbezirk beteiligt sein, so erhält den auf ihn entfallenden Betrag der Kreis. 8
. Ueber die Verteilung beschließt auf den Antrag einer be⸗ teiligten Gemeinde oder eines beteiligten Kreises (vergleiche Nr. 3) der Kreisausschuß und, wenn ein Kreis, die Stadt Berlin oder eine andere Stadigemeinde in Betracht kommen,
8 der Bezirksausschuß nach Anhörung sämtlicher Betetligten.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses steht den beteiligten Kreisen und Gemeinden die Beschwerde an den Bezirksausschuß zu. Gegen den in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses geht die Beschwerde an den Provinzialrat. Ist im Falle der Beteilt⸗ gung der Stadt Berlin der dortige Bezirksausschuß für zuständig erklärt worden (Abs. 4), so ist die Beschwerde bei dem Minister des — “ der einen Provinztalrat für die Beschlußfassung estimmt.
Die örtliche Zuständigkeit der Beschlußbehörden erster Instanz bestimmt sich nach § 71 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 6. In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Kreises der Amtsverband, an die Stelle des Kreisausschusses der Amts⸗
ausschuß. 87 Diese Verordnung trift mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. Oktober 1916. . (Siegel) Wilhelm. 8 von Breitenbach. Beselbr. Syhow.
von Loebell. Helfferich.
Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei dem von der Stadtgemeinde
Cottbus auszuführenden erweiterten Unternehmen
der Errichtung öffentlicher Anlagen. Vom 9. Oktober 1916. Nachdem das der Stadtgemeinde Cottbus durch den dies⸗
seitigen Beschluß vom 24. Mai 1916 verliehene Enteignungs⸗
recht durch den weiteren Beschluß vom 4. Oktober 1916 eine räumliche Erweiterung erfahren hat, wird hiermit auch der diesseitige Beschluß vom 3. Juni 1916, betreffend die Durch⸗ führung des Enteignungsverfahrens nach den vereinfachenden Vorschriften der Könialichen Verordnungen vom 11. September 1914 und vom 27. März und 25. September 1915, auf das erwetterte Unternehmen ausgedehnt. 1.
Berlin, den 9. Oktober 1916.
Das Staatsministerium. — vpon Breitenbach. Beseler. Sydow. Trott zu Solz. Lentze. von Loebell. Helfferich.
81 ““
Justizministerium.
Posen ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension, dem Amtsgerichtsrat Lauter in Suhl die Dienstentlassung mit Pension erteilt. 1 8
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Rheinhold bei dem Landgericht I in Berlin, Mahlert bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Duis⸗ burg, Schauer bei dem Amtsgericht in Dortmund und von Pradzynski bei dem Amtsgericht in Hohensalza.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Born vom Landgericht I bei dem Landgericht II] in Berlin, mit dem Wohnsitz in Charlottenburg, der Rechts⸗ anwalt Klug aus Barmen bei dem Amtsgericht in Görlitz, der Gerichtsassessor Dr. Richard Grieß bei dem Kammer⸗ gericht, der Gerichtsassessor Fritz Fiedler bei dem Amts⸗ gericht in Bismark und der frühere Gerichtsassessor Mihaltsek bei dem Kammergericht.
Ministeriumder geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten. Dem Gymnasialdirektor Dr. Curt Tzschaschel ist die
Direktion des tragen worden.
Bekanntmachung.
1893 (GS. S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das im Steuerjahr 1916 kommunalabgabenpflichtige Rein⸗ einkommen der Greifswald⸗Grimmener Eisen bahn aus dem Betriebsjahre 1915 auf 24 625 ℳ festgesetzt worden ist. Stettin, den 19. Oktober 1916. Der Königliche Eisenbahnkommissar. J. V.: Reisewitz.
Bekanntmachung.
23. September 1915 und Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 habe ich dem Bäckermeister Wilhelm Brand in Urdenbach die weitere Fortführung seines Bäckerei ü fang des Deutschen Reiches untersagt. Düsseldorf, den 12. Oktober 19—16. Der Landrat. von Beckerath.
Bekanntmachung. .“
1 1“
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundes⸗ rats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 6 geboren am 5. Juni 1865 zu Rath, Kreis Erkelen;, zurzeit Düssel⸗ dorf, Suitbertusstraße 3 wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln für das gesamte Reichs gebiet untersagt. 8.
Düsseldorf, den 18. Oktober 1916.
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. ½ V.; Pr. Lehr.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende N der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11 542 eine Verordnung zur Ausführung des Reichs⸗ gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 639), vom 9. Oktober 1916, und unter Nr. 11 543 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei dem von der Stadtgemeinde Cottbus auszuführenden erweiterten Ubeehegegen der Errichtung öffentlicher Anlagen, vom 9. Ok⸗ ober 8
Berlin W. 9, den 20. Oktober 1916.
Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 21. Oktober 1916.
„W. T. B.“ meldet, vorgestern früh an der Sommefront ein. Er besuchte zunächst Verwundete aus den September⸗ und Oktoberkämpfen in Kriegslazaretten, in denen er längere Zeit, besonders bei den Schwerverwundeten, verweilte und ihnen Auszeichnungen überreichte. In Begleitung Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen Rupprecht von Bayern und des Oberbefehlshabers der Armee Generals von Below fuhr Seine Majestät darauf an der Kampffront nördlich der Somme entlang und begrüßte unterwegs Truppenteile, die eben aus den Kämpfen kamen, und Abordnungen noch eingesetzter Regimenter aller deutschen Stämme. Der Kaiser begrüßte im besonderen Offiziere und Mannschaften, die sich in den Kämpfen besonders ausgezeichnet hatten. Den Truppen überbrachte Seine Majestät die Grüße der Kameraden von der Ostfront und sprach ihnen Seinen Kaiserlichen Dank aus im Namen des ganzen deutschen Volkes für das, was an der Somme Unendliches geleistet werde und worin noch spätere Geschlechter die leuchtenden Beispiele des deutschen Siegerwillens erkennen würden.
4
UMeber Heranziehung von Strafgefangenen sowi Bewilligung von Strafurlaub und Strafaufschub zu den Ernte⸗ und Herbstbestellungsarbeiten hat de Justizminister unterm 16. Oktober d. J. eine Rundver fügung erlassen, die, wie folgt, lautet: 1
Die Schwierigkeiten, die sich bei der Einbringung und Ver arbeitung der Kastoffelernte und bei den sonstigen Ernte⸗ und Herbst bestellungsarbeiten aus dem Arbeitermangel ergeben, bieten mir Anlaß meine Rundverfügung vom 29. Juli 1914 (ISMBl. S. 661) erneu in Erinnerung zu hringen. Dabei weise ich darauf bin, daß ins beiondere für die Kartoffelerntearbeiten sowohl männliche als auch weibliche Strafgefangene in Betracht kommen, und zwar auch solche, die nicht aus landwirtschaftlichen Berufen stammen Auch ist nichts dagegen einzuwenden, wenn in geeigneten Fällen bei Auswahl der zu den Erntearbeiten abzugebenden
Gefangenen von der im § 5 der Instruktion vom 30. Mai 1854
E“ 8
Dem Amlsgerichtzrat, Geheimen Justizrat 2* i
Prinz Georg⸗Gymnasiums in Düsseldorf über⸗
Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli
Verlustliste. be ich dem Milchhändler Gustav Krappen, 8
18 8 1X““
Seine Majestät der Kaiser und König traf, wie
(ZMBl. S. 250) aufgestellten Regel abgewichen wird. Rück⸗ sichten auf andere Arbeitsbetriebe in den Gefängnissen müssen zur Zeit zurücktreten. Ebenso ist zu Ernte⸗ und Bestellungsarbeiten in allen geeigneten Fällen Strafurlaub und Strafaufschub in weitestem durch die Sachlage gerechtfertigten Umfange zu bewilligen. Bei Be⸗ urlaubungen aus der Strafhaft zwecks Mitwirkung bei Erntearbeiten ist die allgemeine Verfügung vom 27. April 1916 über die Wieder⸗ aufnahme der aus Anlaß des Krieges unterbrochenen Strafvoll⸗ streckungen (IMBl. S. 89) zu beachten. Unter Umständen kann auch bet noch nicht angetretenen Freiheitsstrafen aus eifriger und erfolgreicher Beteiligung an Ernte⸗ und Bestellungsarbeiten Anlaß zur Befürwortung eines Gnadenerweises entnommen werden.
Eine weitere allgemeine Verfügung des Justizministers vom 16. Oktober d. J. betrifft die aus Anlaß des Krieges unterbrochenenoderausgesetzten Strafvollstreckungen und lautet:
Durch die allgemeine Verfügung vom 27. April 1916 (IMBl. S. 89) sind Berichte erfordert worden über die Erwirkung von Gnadenerweisen oder sonstigen Vergünstigungen für solche zu Ge⸗ fängnisstrafen verurteilten Personen, die seit Krieasbeginn ohne Ein⸗ stellung in das Heer aus den Gefängnissen entlassen worden sind, obgleich sie noch einen kleinen oder, im Verbältnis zu dem bereits verbüßten Strafteil unerheblichen Strafrest zu verbüßen hatten. In Erweiterung dieser Verfügung be⸗ stimme ich, daß in geeigneten Fällen auch dann an mich zu berichten ist, wenn es sich handelt a. um solche aus den Gefängnissen entlassenen Strafgefangenen, die noch einen erheblichen Strafrest zu verbüßen haben, oder b. um Verurteilte, die infolge eines bewilligten Strafausstandes ihre Strafe bisher noch nicht angetreten haben, sofern Strafunterbrechung oder Strafausstand infolge durch den Krieg ein⸗ getretener Verhältnisse bewilligt worden sind und ihre Gesamtdauer zwei Jahre beträgt. Als geeignet werden die Fälle vorzugsweise dann anzusehen sein, wenn die Strafunterbrechung oder Strafaussetzung mit Rucksicht auf eine Tätigkeit des Verurteilten zu Heereszwecken oder im sonstigen Landesinteresse (z. B. Beschäftigung in Fabriken für Munition oder anderen Heeresbedarf, in landwirtschaftlichen Betrieben, in Bergwerken, im Eisenbahndienst usw.) erfolgt ist und diese Tätigkeit noch fortdauert. Unter dieser Voraussetzung kann auch zugunsten solcher Per⸗ sonen berichtet werden, die noch Zuchthausstrafe zu verbüßen haben, sofern die sonstigen Voraussetzungen dieser Verfügung bei ihnen zu⸗ treffen. Die Berichte sind, je nachdem ein sofortiger Gnadenerweis oder zwecks weiterer Erprobung des Verurteilten eine Strafaussetzung mit Aussicht auf einen künftigen Gnadenerweis gemäß dem Aller⸗ höchsten Erlasse vom 23. Oktober 1895 vorgeschlagen wird, unter Be⸗ nutzung der dafür bestimmten Formulare und durch Vermittlung der Oberstaatsanwälte einzureichen. Soweit die in Betracht kommenden Fälle nicht schon jetzt bekannt oder alsbald zu ermitteln sind, ist der Bericht zu erstatten, sobald durch Vorlage der Akten im Geschäfts⸗ gang oder sonstwie bekannt wird, daß die Vorauss’tzungen zur Be⸗ richterstattung vorliegen. Die Akten sind dem Bericht in jedem Falle beizufügen. v“
Der heutigen Nummer des „Reichs und Staatsa zeigers“ liegen die Ausgaben 1219 und 1220 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 665. preußische, die 309. baye⸗ rische, die 345. sächsische und die 480. württembergische
Bayern.
Der Minister des Innern Dr. Freiherr von Soden hat sich der „Korrespondenz Hoffmann“ zufolge gestern abend auf Einladung des Reichskanzlers nach Berlin begeben. Dort wird heute vormittag auf Anregung des Präsidenten des Kriegs⸗ ernährungsamts eine Beratung der leitenden Minister der Bundesregierungen und Elsaß⸗Lothringens über die Winter⸗ versorgung mit Kartoffeln und gleichzeitig eine Be⸗ sprechung der allgemeinen Lage der Volksernähru ig statt⸗
1 1. finden.
Oesterreich⸗Ungarn. Wie zStrei lenn Militärblatt“ meldet, hat der Kaiser Franz Joseph den Prinzen Heinrich von Preußen zum Großadmiral ernannt.
GSroßbritannien und Irland.
Im Unterhause führte der Kanzler der Schatzkammer Me Kenna auf Bemerkungen über den Zinssatz, der für die neuen Schatzscheine zu zahlen ist, laut Bericht des „W. X. Be aus:
„Wir hatten größere Summen aufzunehmen als jemals ein anderes Land, und der Betrag, den der Staat zu borgen hartte, stand außer allem Verhältnis zu irgend einer Anleihe, die vor dem Kriege gemacht wurde. Es war daher nicht möglich, Vergleiche mit Ver⸗ hältnissen, die vor dem Kriege bestanden, heranzuziehen oder zu sagen, daß fünf Prozent Zinsen genug wären, oder daß das Geld hätte billiger erlangt werden können. Sehr wahrscheinlich hätte es geschehen können, wenn ich nur eine geringe Summe gebraucht hätte, oder selbst wenn die Summe gleich gewesen wäre der größten Summe, die jemals vor Ausbruch des Krieges aufgenommen wurde. Man muß sich indessen daran erinnern, daß wir etwa einmal im Monat den größtmöglichen Betrag aufzunehmen hatten, und es war nur möglich, durch tägliche Prüfung der Ergebnisse unserer Anleiheoperationen und Zahlungen ausfindig zu machen, ob es uns glücken würde, unsere Bedürfnisse zu befriedigen oder nicht. Es ist nicht wahrscheinlich, daß das Schatzamt mebhr Zinsen zahlt als es gezwungen war zu bezahlen. Um allen Auf⸗ wendungen gerecht zu werden, und unsere Versprechungen gegen unsere Verbündeten zu halten, hatte ich die Beschaffung des Geldes zu sichern. Es sind gegen die hohe Zinsrate Ausstellungen gemacht worden, auf Grund des Umstandes, daß die Schuldverschreibungen haupt⸗ sächlich im Auslande gehalten werden würden. Aber das war gerade die Sache, die wir wünschten. Beim Anhieten dieser Schatzscheine hatten wir neben vielen anderen Zoaecken den im Auge, daß sie im Auslande gehalten werden sollten. Man muß sich daran erinnern, daß wir Tag für Tag in den Ver⸗ einigten Staaten einen sehr bedeutenden Betrag zu bezahlen batten. Zurzeit haben wir etwa zwei Millionen Pfund täglich für jeden Werk⸗ tag in der Woche aufzubringen. Das bedeutet einen ungeheuren Be⸗ trag von Dollar, der alle sechs Tage gefunden werden muß. Diese Aufgabe könnte für unmöglich gehalten werden, aber sie ist erfüllt worden und wird jetzt erfüllt und es ist kein Grund anzunehmen, daß sie nicht dauernd erfüllt werden wird.“
In seinen weiteren Ausführungen zur Verteidigung der Ausgabe von sechsprozentigen Schatzscheinen erwähnte Me Kenna, daß diese Wertpapiere in 14 Tagen bis zu einem Betrage von 36 Millionen Pfund Sterling ausgegeben worden sind, und fuhr fort:
„Der gegenwärtige Augenblick, wo ein Wettbewerb für Geld besteht, war nicht günstig für die Ausgabe einer langfristigen Anleihe, aber eine solche Anleihe wird zu einer Zeit ausgegeben werden, die das Schatzamt für geeignet hält, und die Regierung wild sich der Erfüllung ihres Versprechens in bezug auf die Kon⸗ version der üseten Anleihen nicht entziehen. Ich habe nicht den geringsten Zweifel, daß wir imstande sind, die Last während des Krieges zu tragen. Unsere Aufwendungen verringern
wegen zweier wichtiger Punkte nicht, sondern sie nehmen zu.
Diese Punkte sind die Munittonsbeschaffung und die Vorschüsse an
— “ u
die Verbündeten. Ich bin sicher, das Haus wird nicht davor zurück⸗ schrecken, daß die Ausgaben wegen dieser beiden Punkte anwachsen.
Präsidentschaftskandidaten
Die einzige Grenze für die Munitionsbeschaffung wird die Leistungs⸗ fähigkeit der Fabriken bilden, die sie herstellen. Wir fühlen auch, daß unsere Schuld gegen die Verbündeten eine solche ist, daß wir gehalten sind, ihre Bedürfnisse und Notwendigkeiten in Betracht zu ziehen, und wenn weitere Anforderungen gestellt werden, so haben wir sie zu be⸗ friedigen.“
— Das Handelsamt hat einen Ausschuß ernannt, der die nach dem Kriege entstehende Lage in der Blei, Kupfer, Zinn und andere nicht eisenhaltige Metalle verarbeitenden Industrie besonders mit Rücksicht auf die ausländische Konkurrenz prüfen und Maßnahmen erwägen soll, die zur Sicherung der Lage dieser Gewerbe dieneren.
Frankreich.
Die Deputiertenkammer hat wegen der Abwesenheit des Kriegsministers und des Ministerpräsidenten die Fort⸗ setzung der Debatte über die Interpellationen, betreffend Hilfsdienste und Mannschaftsbestände, auf den 27. Ok⸗ tober verschoben. Sie hat außerdem ohne Debatte eine Vor⸗ lage angenommen, die den Generalgouverneur von Algier ermächtigt, für Eisenbahnarbeiten eine Anleihe von 20 Millionen Francs aufzunehmen.
Der der Duma und dem Reichsrat vorgelegte Vor⸗ anschlag des Staatshaushalts für 1917 ist, wie die „St. Petersburger Telegraphenagentur“ von maßgebender Seite erfährt, auf der Voraussetzung aufgebaut, daß sich der Krieg durch das ganze Budgetjahr hinziehen werde und balanziert mit 4078 Millionen Rubel. Das russische Budget wird also zum ersten Male auf die Höhe von vier Milliarden gebracht, gegenüber dreieinhalb Milliarden 1914. Die verschiedenen Ge⸗ samtsummen des Budgets betragen: Die ordentlichen Einnahmen 3999 Millionen, die außerordentlichen Einnahmen sechs Millionen, insgesamt 4005 Millionen, die ordentlichen Ausgaben 3735 Millionen, die außerordentlichen 343 Millionen, ins⸗ gesamt 4078 Millionen. Der Ueberschuß der Ausgaben über die Einnahmen in Höhe von 73 Millionen wird durch Kreditoperationen gedeckt werden. Die ordentlichen Ein⸗ nahmen übersteigen diejenigen des Budgetjahres 1916 um 967 Millionen. Dieser Ueberschuß setzt sich folgendermaßen zusammen: Neue Steuern 394 Millionen, Mehreinnahmen aus bestehenden Steuern 106 Millionen, vermehrte Er⸗ trägnisse der Eisenbahnbeförderung 300 Millionen, andere Einnahmen 167 Millionen. Die Einnahmen aus den Spirituosen, die 1913 ungefähr 900 Millionen betrugen, werden im Budget für 1917 nur noch auf 50 Millionen ver⸗ anschlagt, während der Reingewinn aus diesen Erträgnissen nur 10 Millionen beträgt. Diese Finanzmaßnahme hat so als Ein⸗ nahmequelle vollkommen ihre Bedeutung verloren, da sie gänzlich durch andere ersetzt worden ist. Im Gegensatz zu 1916 sind die Staatsausgaben um 431 Millionen gewachsen. Diese Febe rührt besonders von den Aus⸗ gaben für Eisenbahnen her. In einem erklärenden Zusatz zum Budget wird hervorgehoben, daß die steuerpflich⸗ tigen Einnahmequellen fast ausschließlich infolge der Ein⸗ führung der Enthaltsamkeit zugenommen haben. Die Staats⸗ einnahmen im Laufe des zweiten Kriegsjahres übersteigen die⸗ jenigen des ersten um fünfundvierzig Prozent. Außerdem wurden ungefähr acht Milliarden Rubel an Anleihen auf dem inneren Geldmarkt untergebracht. Die in den Sparkassen hinterlegten Summen sind im Laufe der beiden Jahre ständig gewachsen. Den Beweis dafür liefert die Zunahme der Gut⸗ haben, die im Laufe von neun Monaten 1916 eine Milliarde überstieg.
— Der Besuch der russischen Minister an der Murmanküste und im Gouvernement Archangelsk ist jetzt abgeschlossen. Wie „Politiken“ meldet, erstreckte sich der Besuch bis zu dem Endpunkt der im Bau begriffenen Murmanbahn, dem sülberdarf Semanova, das als zukünftiger wichtigster und eisfreier russischer Hafen an der Murmanküste ausersehen ist
und den Namen „Romanow“ erhalten soll.
Die Staatsbahnleitung hat der „Berlingske Tidende“ zu⸗ folge beschlossen, eine Kommission nach England zu senden, die an den Verhandlungen über die Einrichtung einer Dampf⸗
fährenverbindung zwischen Schweden und England
teilnehmen soll. Der Kommission wird
auch der Generalpost⸗ direktor Juhlin angehören.
Amerika.
Die „Times“ läßt sich aus Washington melden, daß die ihre Tätigkeit verstärkten, weil eine sehr zahlreiche Gruppe von Wählern sich vollständig apathisch verhalte. Beide Parteien konzentrierten ihre Be⸗ mühungen 8 die Staaten des Mittleren Westens am linken Ufer des Mississippi. Später werde wahrscheinlich der Staat New York Hauptkampfplatz werden. Dort, in Ohio, Illinois und Indiana hätten Demokraten und Republikaner den Wahl⸗ kampf jetzt begonnen. “ 1
Kriegsnachrichten.
Großes Hauptquartier, 21. Oktober. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. 6 1b Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Im Somme⸗Gebiet hüält der starke Feuerkampf an.
Zwischen Le Sars und Eaucourt L’'Abbaye cheiterten englische Angriffe im Nahkampf, weiter östlich erstickte unser kräftiges Wirkungsfeuer auf die feind⸗ lichen Sturmgräben Angriffsversuche.
Vorstöße der Franzosen über die Straße Sailly — Rancourt brachen vor unseren Hindernissen zusammen.
Unsere Kampfgeschwader schützten in zahlreichen Luft⸗ angriffen die Beobachtungsflieger. 12 Flugzeuge des Se; wurden abgeschossen. 4 liegen hinter unseren einien.
Eine nächtliche Luftstreife auf Bahnhöfe und Munitionslager hinter der feindlichen Fehen hatte guten, an Explosionen und Bränden beobachteten Erfolg.
“ 1 2* 8
Heeresgruppe Kronprinz.
“ Rege Artillerietätigkeit auf beiden Maasufern.
Oestlicher Kriegsschauplatz. 8 Front des Generalfeldmarschalls
8 Prinz Leopold von Bayern. Wieder bemühten sich in fruchtlosem, verlustreichen An⸗
sturm russische Bataillone, uns die am Westufer des Stochod kürzlich genommenen Gräben zu entreißen; und wiederum brachte an der Narafowka ein Angriff deutscher Truppen unter Führung des Generalmajors von Gallwitz russische Stellungen nordwestlich von Skomorochy in unsere Hand. Vergebliche Gegenstöße brachten dem Feinde neuen Verlust; 5 Offiziere, 150 Mann, 7 Maschinengewehre konnten schon gestern aus der eroberten Stellung zurückgeführt werden. 8
Front des Generals der Kavallerie 8 b Erzherzog Carl. ATAn der siebenbürgischen Grenze dauern bei Schnee⸗
fall und Frost erfolgreiche Wald⸗ und Gebirgskämpfe an. Der
Rumäne hat dabei schwere Verluste.
Balkan⸗Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls von Mackensen.
Die Kämpfe in der Dobrudscha haben sich zu unseren Gunsten entwickelt.
Die verbündeten deutschen, bulgarischen und türkischen Truppen drangen an verschiedenen Punkten in die feindliche Hauptstellung in der Linie südlich von Rasova (an der Donau) — Agemilar —Tuzla ein und nahmen Tuzla, die Höhen nordöstlich von Topraisar, nördlich von Co⸗ cargea und nordwestlich von Mulciova nach heftigen Kämpfen. “
Wir machten dabei etwa 3000 Russen, darunter einen Regimentskommandeur, auch einige hundert Rumänen zu Gefangenen und erbeuteten 22 Maschinengewehre und 1 Minenwerfer. 8
Deutsche Fluggeschwader beteiligten sich erfolgreich aus den Lüften am Kampf.
Mazedonische Front. Die Lage ist unverändert. Deer Erste Generalquartiermeister 88 Ludendorff.
Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 20. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeresfront des Generals der Kavalleri Erzherzog Carl. 8 An der ungarisch⸗rumänischen Grenze wird weiter
gekämpft. Südöstlich von Dorna Watra wurde dem Feinde der Monte Rusului entrissen.
Heeresfront des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. 8
An der Narajowka nahmen deutsche Truppen dem Feinde bei der Erstürmung einer Höhe über 2050 Gefangene und 11 Maschinengewehre ab. Am obersten Stochod scheiterten mehrere Angriffe. “
Italienischer Kriegsschauplaz.
Im Pasubiogebiet dauern die Kämpfe fort. Nach langer heftiger Beschießung griffen gestern vier Uhr Nach⸗ mittags die Italiener unsere Stellungen nördlich des Gipfels an. Wieder kam es zu erbitterten Nahkämpfen Unter Führung ihres Oberst⸗Brigadiers Ellison schlugen die tapferen Tiroler Kaiserjäger des 1., 3. und 4. Regiments sämtliche Angriffe erneut blutig ab. Alle Stellungen eg. in ihrem Besitz. Ueber hundert Italiener wurden gefangen.
Durch starke Artillerie unterstützt, griff an der Fleims⸗ talfront ein Alpinibataillon die Forcella di Sadole und den Kleinen Cauriol an. In unserem Maschinengewehr⸗
feuer brach der Angriff zusammen. 8
Südözstlicher Kriegsschauplaz. Niicchts Neues. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
Bulgarischer Bericht.
Spofia, 20. Oktober. (W. T. B.) Amtlicher Heeres⸗ bericht vom 20. Oktober. Mazedonische Front. Auf beiden Seiten der Eisen⸗ bahn Monastir⸗Florina lebhaftes Geschützfeuer. Der er⸗ bitterte Kampf am Cernabogen dauert an. Die Serben entfalteten besondere Hartnäckigkeit, um vorwärts zu kommen, wir wiesen jedoch alle Angriffe durch Feuer und an einigen Stellen durch Gegenangriffe zurück. Feindliche Versuche, gegen das Dorf Tarnova und den Dobro Polje vorzurücken, sind gescheitert. Im Moglenica Tal das gewöhnliche Artilleriefeuer. Auf beiden Seiten des Wardar nichts Bemerkenswertes. Am Fuße der Belasica Planina zerstreuten wir durch Feuer eine feindliche Kom⸗ pagnie, die sich bei der Eisenbahn nördlich von Deva Tepe verschanzte. An der Struma⸗Front Patrouillengefechte. Die feindliche Artillerie beschoß einige bewohnte Ortschaften vor der Stellung sowie die Stadt Seres. An der Küste des Aegäischen Meeres Ruhe. Rumänische Front. Gestern in der Dobrudscha nachhaltiges beiderseiliges Geschützfeuer zwischen der Eisenbahn und dem Meere.
Türkischer Bericht.
8 Fonstantin opel, 20. Oktober. (W. T. B.) Amtlicher Bericht. An der Kaukasusfront für uns günstig verlaufene cha üdel. bei denen wir eine Anzahl von Gefangenen machten.
Von den anderen Fronten ist kein Ereignis von Be⸗ deutung zu melden. ö Der Stellvertretende Oberbefehlshaber.
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