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Berlin,
Anzeigenpreis fuͤr den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszreile 50 ₰.
die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Anzeigen nimmt an:
1“
Mittwoch, den 25.
Oktober, Abends.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Bekanntmachung über die Anmeldung der Bestände von Korn⸗ branntwein.
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des §1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren vom 22. De⸗ zember 1914.
Anzeige betreffend die Ausgabe der Nummer 237 des Reichs⸗ Gesetzblatts. . . “
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen
1 Reinertrag der der Aufsicht des Königlichen Eisenbahn⸗
v kommissars in Altona unterstellten Privateisenbahnen.
num Aufhebungen von Handelsverboten. 3
aam Handelsverbote 8 Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April
1 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten landes⸗
herrlichen Erlasse, Urkunden usw.
8
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberlehrer, Professor Dr. Neum ann in Berlin, dem
Oberlehrer a. D., Professor Schimmeyer in Hannover, dem
abisherigen Stationskontrolleur, Großherzoglich hessischen Finanz⸗ lrat Pullmann in Gießen und dem Kanzleirat Reichhoff
im Auswärtigen Amt den Roten Adterorden vierter Klasse,
den Oberlehrern a. D., Professoren Dr. Draheim in
a Berlin⸗Friedenau und Dr. Schmiele in Berlin⸗Lichterfelde lund dem Justizrat Hänsel, in Bergen auf Rügen den König⸗ lchen Kronenorden dritter Klasse,
dem Amtsvorsteher a. D., Besitzer Liedtke in Zlotterie,
Landkreis Thorn, dem Prokuristen Leuchtenberg in Duis⸗
burg, dem Rektor Anstock in Kupferdreh, Landkreis Essen, den
Rektoren a. D. Dankwirth in Breslau und Steppat in
Memel, dem Lehrer Staacke in Hannover und dem Kantor
und Lehrer Kortkamp in Landesbergen, Kreis Stolzenau, den
Königlichen Kronenorden vierter Klasse,
dem Oberlehrer a. D., Professor Dr. Krenzlin in Berlin⸗
Steglitz den Adler der Ritter des Königlichen Hausordens von
Hohenzollern,
b dem Hauptlehrer a. D. Nagel in Zeitz, den Lehrern Butzek in Eichenau, Landkreis Kattowitz, und Wessels in Nortrup, Kreis Bersenbrück, den Lehrern a. D. Datz in Münster, Kreis Höchst, Gnadt in Malschöwen, Kreis Neiden⸗ burg, Golla in Neustadt W.⸗Pr., Korte in Erkner und Schwarz in Völklingen, Landkreis Saarbrücken, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus ordens von Hohenzollern,
dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Henneböhl in Osnabrück das Verdienstkreuz in Gold, dem Gutsvogt Patulski in Zaparcin, Kreis Posen West, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie dem Leutnant der Reserve Janicke im Infanterie⸗ regiment Nr. 29 und dem Kaufmann Ransleben in Demmin die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Königlich württembergischen Ministerpräsidenten Dr. Freiherrn von Weizsäcker in Stuttgart das Großkreuz des Roten Adlerordens, dem Chef des Geheimen Kabinetts Seiner Majestät des Königs der Bulgaren Dobrowitsch den Roten Adlerorden erster Klasse, dem Wali von Konstantinopel Bedri Bey den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit dem Stern, dem Königlich bulgarischen Obersten Stojanow, Flügel⸗ adjutanten Seiner Majestät des Königs, die Schwerter zum Noten Adlerorden zweiter Klasse am 1uö.“ Bande, dem Könialich bulgarischen Obersten Gantschew, Militär⸗ attaché im Großen Hauptquartier, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande, dem Königlich bulgarischen Major Kalffow, Flügel⸗ adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen von Bulgarien, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande, dem Königlich bulgarischen Kurier Paule den Königlichen Kronenorden vierter Klasse sowie dem Königlich bayerischen Oberstleutnant von Tann⸗ stein genannt Fleischmann, Chef des Generalstabes eines Reservekorps, dem Königlich bayerischen Major Haack, Chef des Generalstabes eines Armeekorps, dem Königlich bayerischen Major Lenz im Generalstabe einer Heeresgruppe, dem König⸗ lich bayerischen Major Ritter von Lylander im General⸗ stabe eines Armeeoberkommandos, dem Königlich sächsischen Oberstleutnant Freiherrn von Ol dershausen, Abteilungschef
beim Stabe des Chefs des Feldeisenbahnwesens, dem König⸗ lich sächsischen Oberstleutnant von Mangoldt⸗Gaudlitz, Oberquartiermeister bei einem Armeeoberkommando, dem Königlich sächsischen Masor Tillmanns, beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Abteilungschefs beim Stabe des Chefs des Feldeisenbahnwesens, dem Köaiglich württem⸗ bergischen Oberstleutnant Sauter, Chef des Generalstabes eines Reservekorps, und dem Königlich württembergischen Oberstleutnant Mohs, Chef des Generalstabes eines Reserve⸗ korps, das Ritterkreuz mit Schwertern des Königlichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern zu verleihen.
Deutsches Reich.
“
Bei der Reichsbank sind ernannt: haltereiassistenten Hans Hennig und Hacker in Berlin, Oskar Schwarz in Stettin, Menold in Karlsruhe, Kurt Berger in Duisburg, Sigrist in Crefeld, ö in Oppeiln, Mackenroth in Straßburg i. E. und Methner in Lyck zu Bankbuchhaltern;
die bisherigen Kanzlisten Boeckh in Straßburg i. E., Hamm in Chemnitz, Purschke in Kattowitz und Gebhardt in Halle a. S. zu Kanzleisekretären.
88 “ 86 8 die bisherigen Buch⸗
Bekanntmachung über die Anmeldung der Bestände von Korn⸗ branntwein. 6 Vom 23. Oktober 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
§ 1
Wer mit Beginn des 1. Novpember 1916 unversteuerten oder un⸗ verzollten Kornbranntwein, der den Bestimmungen des § 107 Abs. 2 des Branntweinsteuergesetzes in der Fassung vom 14. Juni 1912 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 378) entspricht, in Gewahrsam hat, hat die Vorräte, getrennt nach den Lagerungsorten, der Zahl und Art der Behältnisse sowie noch den Eigentümern, unter Angabe des Arkobol⸗ gehalts in Gewichtshundertteilen und unter Nennung der Eigentümer der Spiritus⸗Zentrale, G. m. H. in Berlin W. 9, Schelling⸗ straße 14/15, bis zum 5. November 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die mit Beginn des 1. November 1916 unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Diese Vorschriften gelten nicht für Mengen, die im Eigentume res Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß⸗Lothringens, insbesondere der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltungen stehen.
§ 2 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich die ihm nach § 1 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Neben der Strafe kann der Branntwein, auf den sich die straf⸗ bare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied ob er dem Täter gehört oder nicht.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 23. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
in Kraft.
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 1 der Verordnung über
die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren vom 22. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 545).
Auf Grund des § 9 Satz 2 der Verordnung vom 22. De⸗ zember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 545) wird folgendes bestimmt:
Die Vorschrift des § 1 der Verordnung über die Höchst⸗ preise für Wolle und Wollwaren vom 22. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 545) tritt mit dem 24. Oktober 1916 außer Kraft.
Berlin, den 23. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 237 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 5523 eine Bekanntmachung über die Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein, vom 23. Oktober 1916, und unter 18
Nr. 5524 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Woll⸗ waren vom 22. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 545).
Berlin W. 9, den 24. Oktober 1916. “
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Geheimen Regierungsräte und vortragenden Räte im Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten Dr. Gustav Graeber und Hermann Schwartz zu Geheimen Oberregierungsräten sowie den bisherigen ordentlichen Professor in der philosophischen 18 der Universität Bonn Dr. Carl Becker zum Ge⸗ eimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten zu ernennen.
Bekanntmachung.
Das steuerpflichtige Reineinkommen der meiner Aufsicht unterstellten Privateisenbahnen ist nach § 46 des Kommunal⸗ abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 für das Betriebsjahr 1915, wie folgt, festgesetzt worden: 8
1) bei der Prignitzer Eisenbahn auf 213 750 ℳ — J,
2) bei der Wittenberge⸗Perleberger Eisenbahn tnw“
3) bei der Paulinenaue⸗Neuruppi⸗
68 000 „ 8 8
ner Eisenbahhs111— 4) bei der Ruppiner Eisenbahn auf 316 555 „ 5) bei der Löwenberg⸗Lindow⸗ Rheinsberger Eisenbahn auf . . . . 69 825 „— „ 6) bei der Eisenbahn Altona⸗Kal⸗ tenkirchen⸗-Neumünster auf . . . . . 119 190 „— „ 7) bei der Kreis Oldenburger Eisen⸗ bahn (Nebeneisenbahn) auf . . . . . . 11 500 „— „ Aus dem Betriebe der Kreisbahn Eckernförde —Kappeln (Nebeneisenbahn) und der Elmsborn⸗Barmstedt⸗Oldesloer Eisenbahn ist ein kommunalabgabepflichtiger Reinertrag im Jahre 1915 nicht erzielt worden Altona, den 20. Oktober 1916.
Der Königliche Eisenbahnkommissar. J. V.: Mispel.
8 b 8 “
88
Bekanntmachung. 8
Dem Kaufmann Walter Schulz in Allenstein, dem durch Verfügung der Polizelverwaltung vom 20. Juli 1916 Tab. Nr. 6707 II der Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie die Vermittlung eines derartigen Handels wegen Unzuverlässigkei untersagt worden ist, wird auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 603) die Wiederaufnahme des Handels⸗ betriebes gestattet.
Allenstein, den 19. Oktober 1916.
Die Stadtpolizeiverwaltung. (eez.) Zülch.
Bekanntmachung. Dem Kaufmann Max Fischer in Allenstein, dem durch Verfügung der Polizeiverwaltung in Allenstein vom 3. Juni 1916 der Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln sowie die Vermittlung eines derartigen Handels wegen Unzuverlässigkeit untersagt werden ist, wird auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Be⸗ kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. Seite 603) die Wieder⸗ aufnahme des Handels mit Lebens⸗ und Futter⸗ mitteln gestattet. Allenstein, den 18. Oktober 1916. Ddie Stadtpoltzeiverwa Zülch
8 11““ 11u“ Bekanntmachung.
Der Firma Hugo Berg, Lederhandlung, dem Kauf⸗ mann Hugo Berg und dem Kaufmann Georg Berg, Jüden⸗ straße 17, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Leder sowie mit sonstigen Gegenständen des Kriegsbeda und des täglichen Bedarfs untersagt worden.
Frankfurt a. Oder, den 21. Oktober 1916.
Die Polizeiverwaltung. Richter.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundes⸗ rats vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel habe ich a. dem Milchhändler Hermann Hack⸗ länder, geboren am 28. August 1867 in Erkrath b. Düsseldorf, zurzeit Düsseldorf, Ruhrtalstraße 5 wohnhaft, b. der Ehefrau Hermann Hackländer. Apolonia geb. E1I am 31. Okrober 1883 in Hofheim, Kreis Unterfranken, zurzeit ebenfalls Düsseldorf, Rubrtalstraße 5 wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln für das ge⸗ samte Reichsgebiet untersagt.
Düsseldorf, den 19. Oktober 1916. 1
Dr. Lehr.
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: