. § 7 Bestehende Verträge der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Ver⸗ waltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, n asczast, auf Beserunch von
88 8 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer der Vorschrift des § 1 der Verordnung über den Ver⸗ 66“ kehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1195) zuwiderhandelt; 2. wer die im § 1 dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen 89 Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich un⸗ richtige oder unvollständige Angaben macht. 1“ 6* 1S” . 8 SFS erkannt „auf den e strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht. bS 8
9 Die Bestimmungen treten n dem 1. November 1916 in Kraft. Berlin, den 27. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. TDr. Helfferich. Se.
Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Kleinbrennereien. Vom 26. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
9
2
§ 1 Bis auf weiteres ist die Verarbeitung von Kartoffeln auf Brannt⸗ wein in Kleinbrennereien (§ 15 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909, Reichs⸗Gesetzbl. S. 661) verboten. Die Hauptämter sind ermächtigt, für Kleinbrennereien, die bereits in einem der letzten drei Betriebsjahre als solche betrieben sind und Kartoffeln verarbeitet haben, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses Aus⸗ nahmen von diesem Verbote zuzulassen, soweit es sich um Kartoffeln eigener Ernte handelt oder um solche Kartoffeln, die zur menschlichen Ernährung nicht tauglich sind. § 2
„Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann der verbotswidrig hergestellte Branntwein eingezogen werden. § 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 26. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Verordnung über die Verjährungsfristen. Vom 26. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes ats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. Augun 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) forgende Verorduung ertassen: In der Verordnung über die Ve jährungsfristen vom 4. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl S. 732) und in der Ver⸗ ordnung übe Verjährungsfristen des Seerechts vom 9. De⸗ zember 915 (R ichs Gesetzbl. S. 811) tritt an die Stelle der Jahreszahl 1916 die Jahreszahl 1917. Berlin, den 26. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskan Dr. Helfferich.
betreffend Abänderung der Verordnung über Höchst⸗ preise für Hafer vom I.“ 1916 (Reichs⸗Gesetzbl.
Vom 26. Oktober 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Der § 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 18. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1048) erhält folgenden Absatz 3:
Der Preis von dreihundert Mark für die Tonne darf bei Lieferungen an die Heeresverwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechzzeitig aus⸗ gedroschenen Hafers aus Gründen, die der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, bis zu dem im Abs. 1 und 2 festgesetzten Endzeitpunkte (30, September, 15. Ok⸗ tober 1916) nicht bat erfolgen können. Der Antrag muß bis zum 15. November 1916 einschließlich bei den Empfangstellen gestellt werden. Ueber alle Streitigkeften wegen der Zahlung des Preises
entscheidet die hböhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des § 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 811) bestimmte Behörde. Artikel. 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich. 8
Bekanntmachung, etreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak.
Vom 27. Oktober 1916.
v116“] Auf Grund des § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1, §88§ 12, 13 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: FI Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1149) zu der Verordnung über Rohtabak werden durch folgende Bestimmungen ergänzt:
§ 18 Als orientalische und ihnen gletchartige Tabakblätter (§ 1 Abs. 2, 5 2 Abs 3 der Verordnung) sind die Blätter der nachstehenden Tabak⸗
rten anzuseben: türkischer, bulaarischer, griechischer, serbischer, bosnischer, albanzscher, montenegrinischer, herzegowiai cher, rumänischer, rufsi che, chinesischer Tahak, Alaiertabak, ostafrikanischer Nyassa⸗
tabak und italte ischer Basmatabak.
1.“
8
§ 19 Als Tabake, die sowohl zur Herstellung von als auch von anderen Tabakerzeugnissen dienen (§ 12 der Verordnung) sind die nachstehend aufgeführten Arten anzusehen: Java, Virginia, Maryland, Kentucky, Birma, Rangoon, Ben⸗ galen, Ungao, Paraguav, deutscher Tabak.
Soweit nicht für deutsche Grumpen und Sandblätter in den §§ 13 und 23 Bestimmung getroffen ist, bleibt die Bestimmung darüber vorbehalten, in welchem Umfang diese Tabakarten zur Her⸗ stellung von Zigaretten verwendet werden dürfen.
§ 20
Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von Tabakrippen und Tabakstengeln zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen und Stengel in Ballen verpackt und gepreßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden Grenzen nicht übersteigt: 88*
Rippen und Stengel von
83. deutschem Tabak sowie Ripyoen 1 und Stengel von deutschem 11I 3 und ausländischem Tabak ge-.. 3 11X1X“X“ 115 Mark für 50 Kilogramm,
Rippen und Stengel von
ausländischem Tabak .125 „ 6 8
Die Preise gelten einschließlich der Vermittlungsgebühr. Die an die
Inlandgesellschaft zu entrichtende Gebühr ist nicht inbegriffen; sie ist
von dem Käufer zu zahlen. Bei Verpackung in Jute oder Juteersatz
wird die Verpackung als Rippen mitbezahlt (brutto für netto). Bei
Verpackung gilt der Preis für Reingewicht nach Abzug der erpackung.
Für Rippen ist ein Abzug von 5 ℳ für 50 Kilogramm, für Rippen in gerinaerer Menge als in einer Wagenladung von 5 Tonnen und für feuchte oder minderwertige Rippen ein angemessener Abzug zu machen.
3 88 Inlandgesellschaft kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 21 Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von gewalzten Rippen und Stengeln an Hersteller von Tabakerzeugnissen zur Weiterver⸗ Febetung gestatten, wenn der Preis die nachstehenden Grenzen nicht übersteigt:
gewalzte Rippen aus inländischem Tabak oder gewalzte Rippen aus deutschem und ausländischem Tabak gemischt 153 Mark
für 50 Ktlogramm, gewalzte Rippen und Stengel aus ausländischem “ 160 Mark 8 für 50 Kilogramm.
Kleinmengenverkäufer dürfen die gemäß § 11 bezogenen Rippen und Stengel walzen und im Kleinmengenverkehre zur Weiter⸗
verarbeitung verkaufen. Sie haben hierbei die im § 21 festgesetzten Preisgrenzen einzuhalten. “
§ 23 8
Auf die Sandblätter der Ernte 1916, die ungegoren verarbeitet werden sollen, finden die für Grumpen geltenden Vorschriften im § 13 der Ausführungsbestimmungen entsprechende A wendung. Die im § 13 Abs. 3 vorgesehene Anzeige hat jedoch spätestens bis zum 31. Oktober 1916 zu erfolgen.
Von der Aufnahme von solchen Sandblättern und von Grumpen der Ernte 1916 in ein Privatlager für unversteuerten inländischen Tabak kann die Gesellschaft namentlich in den Gegenden absehen, in denen die Aufnahme in ein solches Lager nicht üblich ist.
82
8
Zum Ankauf von Rohtabak der Ernte 1916 zur Vergärung sind die Händler zuzulassen, die vor dem 1. August 1914, und die Fabrikanten, die vor dem 1. August 1916 Tabak vergoren haben.
Die Inlandgesehsschaft teilt den Rohtabak den zugelassenen Per⸗ sonen nach deren durchschnittlicher Vergärung in den Kalenderjahren 1911 bis 1915 und, soweit die zur Verteilung vorhandene Menge g ößer ist als die in den Kalenderjahren 1911 bis 1915 durchschnittlich vergorene Menge, nach Maßgabe der vorhandenen Vergäcungseinrich⸗ tungen und der gestellten Anträge zu.
Die Inlandgesellschaft kann Pflanzern auf Antrag gestatten, den von ihnen gezogenen Tabak in demselben Umfang wie 1915 selbst oder durch Genossenschaften oder Tabakbauverbände zu vergären.
Die Gesellschaft kann Ausnahmen zulassen. Der angekaufte Roh⸗ tabak bleibt trotz des Ankaufs beschlagnahmt. Zu seiner Verarbeitung und zum Weiterverkaufe bedarf es einer besonderen Erlaubnis der
Inlandgesellschaft. § 25
Wer zum Ankauf von ungegorenem Tabak einschließlich der Grumpen und Sandblätter beim Pflanzer zugelassen wird, erhält von der Inlandgesellschaft einen Bezugeschein über Menge und Art des anzukaufenden Rohtabaks unter Mitteilung des Ankaufsbezirks gegen Hinterlegung einer von der Inlandgesellschaft zu bestimmenden Sicher⸗ heit für die von ihr zu leistende Zahlung des Kaufpreises.
§ 26
Die zugelassenen Käufer (§ 25) haben der Inlandgesellschaft den Gegenwert für den erworbenen Tabak binnen fünf Tagen nach der Verwiegung zu bezablen unter Vorlage der steuexamtlichen Ver⸗ wiegungslisten. Die Verwiegungsgebühr zahlt der Verkaäufer. Die Inlandgesellschaft hat den Tabak, den die von ihr zugelassenen Käufer kaufen, binnen vierzehn Tagen nach dem Verwiegen den Pflanzern zu bezahlen. 96
§
Der Preis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Erntejahr 1916 bemißt sich nach folgenden Grundsätzen:
Dem Ankaufspreise fuür 50 Kilogramm trockenen dachreifen Tabak dürfen zugerechnet werden:
a) bis zu 2,50 Mark für Einkaufskosten einschließlich der Maklergebühren,
b) bis zu 6 Mark für Gärungskosten,
c) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren. 1
Hieraus werden unter Berücksichtigung eines Gärungsverlustes von 25 vom Hundert die Einstandskosten für 50 Kilogramm gegorenen Tabak berechnet. Den Einstandskosten dürfen bis zu 6 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust und bis zu 10 Mark als Händler⸗ nutzen hinzugerechnet werden.
Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreter⸗ kosten bis zu 1 ½ vom Hundert zugeschlagen werden. 1
Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und Frei⸗ lager bis zu einem Jahre. Bei Zielgewährung kann der Verkäufer § vom Hundert für jeden Monat, vom 30. Tage der Berechnung an, aufschlagen.
Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 1,50 Mark für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung ge⸗ bracht werden. .
Die unter a eingeschlossene Maklergebühr (0,50 Mark für 50 Kilogramm Sandblatt und 0,30 Mark für anderen Tadak) darf nur in Ansatz gebracht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.
Bei Tabaken, die vor dem 15. März 1917 von einem Ver⸗ arbeiter übernommen werden, ist der Gärungsverlust nur mit 15 vom Hundert und die Entschädigung für Zinsverlust nur mit höchstens 3 vom Hundert einzusetzen.
§ 28 Der Preis für verarbeitungsreife Grumpen und für aufgetrocknete nicht gegorene Geize aus dem Erntejahre 1916 bemißt sich nach folgenden Grundsätzen: Dem Ankaufspreise für 50 Ktlogramm steueramtlich verwogener Grumpen und Geize dürfen zugerechnet werden: 1 5t 3 Mark für Einkaufskosten, einschließlich der Makler⸗ gebühren, b) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren, c) bis zu 1,5 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust. seraus werden unter Berücksichtigung des Genichtsverlustes nach erfolgter Verpackung am 15. Dezember die Ei stantskosten des
8 8*
berechnet. Den Einstandskosten dürfen bis zu 8 Mark für erlesen,
Behandeln und sonstige Unkosten sowie bis zu 7 Mark für
50 Kilogramm als Händlernutzen hinzugerechnet werden.
Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreter⸗
kosten bis zu 1 ½ vom Hundert zugeschlagen werden. Der so ermittelte V
Abnahme. Bei Zielgewährung kann der Händler ½ vom Hundert
für jeden Monat, vom 30. Tage der Berechnung an, aufrechnen. Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit
1,50 Mark für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung ge⸗ 8
bracht werden. 8 Die unter a eingeschlossene Maklergebühr für Grumpen und
Geize (1 Mark für 50 Kilogramm) darf nur in Ansatz gebracht
werden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.
§ 29 1 Die Inlandgesellschaft darf Herstellern von Tabakerzeugnissen, die vor dem 1. August 1916 inländischen, gegorenen Tabak verarbeitet
haben, den Kauf von solchem Tabak aus der Ernte 1916 bis zur Höhe ihrer nach ihrer durchschnittlichen Verarbeitung von inländischem, gegorenen Tabak in der berechnenden Jahresverarbeitung gestatten.
Der auf Grund des Abs. 1 gekaufte gegorene Tabak bleibt trotz des Ankaufs beschlagnahmt. Zu ere Verarbeitung bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Inlandgesellschaft.
u.“ Bestimmungen treten mit d i Tage der Verkündun raft. “
Berlin, den 27. Oktober 19166. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich. 8
Verordnung über Höchstpreise für Rüben. Vom 26. Oktober 1916.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über Kriegs⸗
maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mat
1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 401) und der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird verordnet:
Beim Verkaufe von Rüben durch den Erzeuger dürfen folgende
Preise für den Zentner nicht überschritten werden: 1. bei Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß der Teltower Rübchen .. 2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Aus⸗ schluß der roten Rüben (rote Bete).. 3. bet Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, M31464₰* bei Möhren aller Art..
8b“
2,50 W“
Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Ver⸗
ladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und die Kosten der Verladung ein.
Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die im Abs. 1
bestimmten Höchstpreise festsetzen; sie können für kleine Speisemöhren, die zu Speisezwecken gebaut sind (Karotten), höhere als die im Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Höchstpreise festsetzen.
§ 2 .
Verträge zwischen dem Erzeuger und Dritten über den Erwerb
von Rüben der im § 1 genannten Art, die vor Inkrafttreten dieser sie zu höheren als den im § 1 festgesetzten Preisen abgeschlossen sind und die ver⸗
Verordnung abgeschlossen sind, sind ungültig, sofern
kauften Rüben sich zur Zeit des Inkrattretens dieser2 auf dem Grundstück des Erzeugers befinden. 85
§ 3 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen besti hörden setzen Höchstpreise für den Verkauf von Rüben der im § 1 genannten Art durch den Groß⸗ und Klieinhandel fest. bestimmen, daß heim Verkaufe durch den Erzeuger an den Verbraucher höhere als die im § 1 festagesetzten Höchstpreise gelten.
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise (Abs. 1) zu höheren Preisen abge⸗
schlossen und noch nicht erfüllt sind, ungültig sind.
§ 4 Die Kommunalverbände können Ausfuhrverbote oder Ausfubr⸗
beschränkungen für Rüben der im § 1 genannten Art erlassen. Die Landeszentralbehörden können nähere Bestimmungen treffen.
§ 5 8 Die vom Reichskanzler bestimmten Stellen sind beim Ankauf 8 § 1 genannten Art an die Höchstpreise, die in
von Rüben der im dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzt sind, nicht gebunden.
Die auf Grund des § 4 erlassenen Ausfuhrverbote oder Ausfuhr-.
beschränkungen gelten nicht für die Li
in die nach Ab Reichskanzler bestimmten Stellen. h
§ 6 öö1“ “ 1 Das Eigentum an Rüben der im § 1 genannten Art kann durch
Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser beteichneten
Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu Ne Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der Höchstpreife sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Ver⸗ ordnung festgesetzten Preise überschreitet;
2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise (Nr. 1) überschritten werden, oder sich
u einem solchen Vertrag erbietet; 3. wer einem nach § 4 erlassenen Verbote zuwiderhandelt. Neben der Strafe tönnen die Gegenstände, auf die sich die straf⸗ bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, oh sie dem Täͤter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 8 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höbhere Ver⸗
waltungsbehörde, zuständige Behörde und Kommunalverband an⸗-
zusehen ist.
§ 9 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts ͤü 1.
Druckfehlerberichtigung.
In Zeile 3 des §9 der Bekanntmachung, betreffend Aus⸗
führungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1149, Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 241), ist statt der Worte ‚„zollzuschlagfreien
Rohtabak“ zu setzen: „zollzuschlagpflichtigen Rohtabak“.
Bekanntmachung.
8
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗
weise Verwaltung französischer Unternehmungen,
aufspreis gilt bei Barzahlung und sofortiger
Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 zu
1,50 Mark,
Sie können 8
vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Fe⸗
bruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden: 1“ 256. Liste.
Kreis Mülhausen.
Nachlaßmassen: Der gesamte Nachlaß des am 17. Dezember 1915 gestorbenen Rentners Alfred Boeringer aus Mülhausen im Werte bon 1 136 327,96 (Zwangsverwalter: Notar Bleyler in Mül⸗
ausen).
Straßburg, den 21. Oktober 1916. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Ahteilung des Innern. J. A Hitimar. 2 8
*
1 etzgereitnhaberseheleuten Heinrich und Margarete Fleischmann in Nürnberg (Geschäftsräume: Schloßstraße 46 und Markthalle am Hauptmarkt) wurde gemäß § 1 der Bundesrats⸗ verordnung über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Fleisch und Fleischwaren untersagt.
Nürnberg, den 6. Oktober 1916.
Stadtmagi rat. 8 scher
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 239, 240 und 241 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: Nummer 239 unter Nr. 5527 eine Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung
der Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebsordnung vom 4. November
1904, vom 23. Oktober 1916, unter
Nr. 5528 eine Bekanntmachung über Aenderung der Be⸗ kanntmachung über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland vom 6. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 245), vom 26. Oktober 1916, und unter
Nr. 5529 eine Bekanntmachung über die Aenderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland vom 6. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 250), vom 26. Ok⸗ tober 1916.
Nummer 240 unter 1 1
Nr. 5530 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit Schwefel, vom 27. Oktober 1916, unter
Nr. 5531 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel, vom 27. Oktober 1916, unter
Nr. 5532 eine Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Kleinbrennereien, vom 26. Oktober 1916, und unter 8
Nr. 5533 eine Verordnung über die Verjährungsfristen, vom 26. Oktober 1916.
Nummer 241 unter
Nr. 5534 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 826), vom 26. Oktober 1916, unter
Nr. 5535 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Ver⸗ ordnung über Rohtabak, vom 27. Oktober 1916, und unter
Nr. 5536 eine Verordnung über Höchstpreise für Rüben,
vom 26. Oktober 1916.
Berlin W. 9, den 28. Oktober 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Direktors des Luisen⸗Lyzeums in Berlin Dr. Paul Röseler zum Direktor des Falk⸗Real⸗ gymnasiums in Berlin durch das Staatsministerium bestätigt worden. M““ ö“
Justizministerium. Dem Landgerichtsrat, Geheimen Justizrat Fühling in Cöln und dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Goebbels in Bonn ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension, dem Landrichter Dr. Haymann in Frankfurt a. M. die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt.
Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann und Fabrikbesitzer Rudolf Krause in Görlitz, wiederernannt: der Kaufmann Gustav Jacoby in Berlin bei dem Landgericht I. in Berlin, der Fabrikbesitzer Paul Dowerg in Gleiwitz, die Kaufleute Emil Grünebaum in Elberfeld und Ernst Bau⸗ mann in Solingen bei dem Landgericht in Elberfeld, der Kaufmann William Klawitter in Danzig, der Bankdirektor Martin Friedländer sowie die Kaufleute Franz Bengsch und Georg Werckmeister in Bromberg.
Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Otto Straßburg in Görlitz, der Fabrikbesitzer Artur Lindgens in Elberfeld und der Bankier Siegfried Salomonsohn in Hohensalza bei dem Landgericht in Brom⸗ berg, wiederernannt: die Kaufleute Albert Kirschstein und Friedrich Müntzel in Berlin bei dem Landgericht I in Berlin, der Fabrikbesitzer Emil Kuschnitzky in Gleiwitz, der Fabrikant Adolf Heuser in Solingen bei dem Landgericht in Elberfeld und der Fabrikbesitzer Fritz Falckenberg in Chobielin bei dem Landgericht in Bromberg.
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Dr. Richard Alexander⸗Katz bei dem Kammergericht, Hevendehl bei dem Landgericht II in Berlin, Heinz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Düsseldorf, Brand bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Dortmund, Dr. Schnöring bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hagen i. W., Stolte bei dem Amtsgericht in Berncastel⸗Cues, Pellio bei dem Amtsgericht in Cochem, ö“ und Frackmann bei dem Amtsgericht in Dort⸗ mund.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Dr. Moll aus Wiesbaden bei dem Kammer⸗ gericht, der Rechtsanwalt Stolte aus Berncastel⸗Cues bei dem Amtsgericht in Boppard, der Rechtsanwalt Heine bei dem Amtsgericht in Querfurt, der frühere Rechtsanwalt Georg Friese bei dem Landgericht I in Berlin, der Marinekriegs⸗ Füe giarat a. D. Gummert bei dem Amtsgericht und dem
andgericht in Göttingen, der Gerichtsassessor Dr. Godau bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Graudenz und der Gerichtsassessor Dr. Rheinen bei dem Amtsgericht in Mörs.
11“ “ 111““ 6“
Ministerium der öffentlichen Aebeiten.
Dem Kreisausschuß des Kreises Tarnowitz ist die
Erlaubnis zur Vornahme allgemeiner Vorarbeiten für eine vollspurige Nebeneisenbahn von Tarnowitz nach Sonczow innerhalb des preußischen Staatsgebiets er⸗ teilt worden.
Finanzministerium. Königlich Preußische Generallotteriedirektion.
Bekanntmachung.
Die Erneuerun gslose sowie die Freilose zur 5. Klasse der 8. Preußisch⸗Süddeutschen (234. Königlich Preußischen) Klassenlotterie sind nach den §8§ 5, 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung der entsprechenden Lose aus der 4. Klasse bis zum 3. November d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anrechts einzulösen.
Die Ziehung der 5. Klasse dieser Lotterie wird am 7. November d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungssaale des Lotteriegebäudes ihren Anfang nehmen.
Die Einschüttung der Freilosnummer⸗ und Gewinnröllchen erfolgt am 6. November d. J., Nachmittags 2 Uhr.
Berlin, den 28. Oktober 1916.
Königlich Preußische Generallotteriedirektion Strauß. Ulrich. Gramms.
MNiicchtamtliches.
Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 28. Oktober 1916.
Das Königliche Staatsministerium trat gestern zu einer Sitzung zusammen.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung, vorher hielt der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen eine Sitzung.
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 1233 und 1234 der Deutschen Ve rlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 671. preußische, die 312. bayerische und die 349. sächsische Verlustliste.
Kriegsnachrichten.
Großes Hauptquartier, 28. Oktober. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz. 3 Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
Auf dem Nordufer der Somme haben gestern die In⸗ fanteriekämpfe wieder eingesetzt. Starke Artillerievorbe⸗ reitung ging den Angriffen voran, zu denen die Engländer über die Linie Gueudecourt — Lesboeufs, die Franzosen an⸗ schließend aus der Gegend von Morval in den Abendstunden vorbrachen. Unsere Truppen haben, die verbündeten Gegner durch Artillerie⸗ und Maschinengewehrfeuer, nordöst⸗ lich von Morval auch mit der blanken Waffe blutig zurück⸗ gewiesen. Die Stellungen sind restlos behauptet.
Heeresgruppe Kronprinz.
Auch östlich der Maas spielten sich erneut schwere, für uns erfolgreiche Kämpfe ab. Nach heftigem Artillerie⸗ euer stürmten aus dem Thiaumont⸗Walde, beiderseits
ort Douaumont und im Fumin⸗Walde starke französische eräfte zu Angriffen vor, die sämtlich vor unseren Stellungen für den Gegner verlustreich zusammen⸗
brachen.
8 Oestlicher Kriegsschauplatz.
Front des Generalfeldmarschalls
8 Prinz Leopold von Bayern. .“
Nach 2tägigem Wirkungsfeuer gegen den Abschnitt westlich von Luck griff der Russe gestern bei Zaturey an. Der Angriff scheiterte vollkommen und unter schweren Verlusten für den Feind. *
Front des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.
Beiderseits von Dorna Watra drangen österreichisch ungarische Truppen in die russischen Stellungen ein und nahmen mehrere Höhen im Sturm. 8Offiziere und über 500 Mannwurden gefangeneingebracht. Andersieben bürgischen Ostfront dauern die Kämpfe in den Grenztälern an. Südlich von Kronstadt (Brasso) wurde von unseren verbündeten Truppen eine rumänische Höhenstellung in überraschendem Vorstoß genommen und der Erfolg in scharfem Nachdrängen bis ins Tal des Partzuga erweitert. Im übrigen hat sich die Lage nicht wesentlich geändert.
Balkan⸗-Kriegsschauplatz. Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen.
In der nördlichen Dobrudscha fanden unsere verfolgenden Abteilungen bisher wenig Widerstand. Alle Anzeichen deuten auf hastigen Rückzug des Gegners. 8
500 Versprengte wurden gefangen, einige Munitions⸗ kolonnen und Bagagen erbeutet. 1
Mazedonische Front.
Serbische Angriffe gegen die deutsch⸗bulgarischen Stellungen im Cerna⸗Bogen scheiterten ebenso wie Teil⸗ vorstöße des Gegners an den Osthängen der Moglena und südwestlich des Dofran⸗Sees. An der Struma Patrouillen⸗ geplänkel, bei Orfano lebhafteres Artilleriefꝛeuer.
Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.
Berlin, 27. Oktober. (W. T. B.) Ueber die Kämpfe an der Somme wird von militärischer Seite berichtet:
Der Angriff auf den Frontabschnitt Le Sars— Satlly war ohne Frage ein Purchbrucheversuch größten Stils, der nach gewaltiger Artill. rievorbereiturg am 23. und 24. gegen die deutsche Front vor⸗
“ 18 6“ 6“
schen Höhenstützpunkt.
etragen wurde und mit einem völligen Mißerfolg des Feindes endete.
Eeits dem Abend des 22. schoß sich der Gegner mit schwersten Kalfbern, zum größten Teil mit 28 cm⸗Geschützen, auf die veutschen Stellungen ein. Um 6 Uhr in der Morgenfrühe des 23. begann dann zunächst südlich des Ancre⸗Baches bis Courcelette ein lebhaftes Feuer, das sich um 7 ½ Uhr zu einem wilden Trommelfeuer steigerte. Gleichzeitig vergaste der Feind die hinter den deutschen Stellungen gelegenen Mulden und suchte bei Sailly die rückwärtigen Verbindungen der Deutschen unter Streufeuer zu nehmen und völlig zu unterbrechen. Von 2 Uhr Mittags an entwickelte sich dann auf der ganzen Front von Serre bis zum St. Pierre Vaast⸗Walde ein gewaltiges Artilleriefeuer, das vielerorts in stärkstes Trommelseuer über⸗ ging. Die Stärke dieser Artillerievorbereitung wird dadurch gekenn⸗ zeichnet, daß an einer Stelle nördlich der Ancre, an der dann später nicht einmal ein Angriff erfolgte, auf einem Frontteil von 3 km gegen 20 000 Schuß aller Kaliber und mehrere Hundert Minen gezählt wurden. Unterdessen hatten an diesem Großkampftage des 23. Ok⸗ tober zwischen Eaucourt —1'Abbaye und Rancourt äußerst heitige Angriffe eingesetzt, die mit ungeheuer starken Kräften ausgeführt wurden und stellenweise zu den schärfsten Nahkämpfen fuührten. Gleichzeitig griffen feindliche Fluggeschwader aus einer Höhe von nur 100 Metern die deutschen Stellungen an und persuchten die Graben⸗ besatzungen durch heftiges Maschinengewehrfeuer zu beunruhigen und zu schrecken. Die englischen wie die französischen An⸗ griffe, die in tief gegliederten dichten Kolonnen erfolgten und in mehreren Wellen immer wieder anbrandeten, wurden mit bemerkens⸗ wertem Schneid ausgeführt. Die Führer stürmten, bisweilen zu Pferde, ihren Truppen voran. Fast überall wurden aber die An⸗ griffe schon vor den deutschen Stellungen durch das vorzüglich liegende deutsche Artilleriefeuer abgeschlagen. Wo der Feind in die ersten Gräben eindrang, wurde er von den deutschen Besatzungen sogleich niedergemacht. Dabei vollbrachten einzelne Truppentene glänzende Heldentaten. So säuberte in einer Stellung nördlich von Gueudecourt eine Kompagnie, die ihren Führer und ihre Zug⸗ führer verloren hatte, in kützester Frist ganz selbständig ihren Graben, und die Leute, obwohl ohne jede Führung, stellten sofort die Verbindung mit den Nachbartruppen wieder her. Westlich von Transloy waren die Toten in dret Reihen übereinander geschichter. Bet Sailly machte eine deutsche Kompagnte über 60 unverwundete Gefangene, die allerdings stark betrunken waren. Emin noch hervpor⸗ ragenderes Ergebnis wurde zwischen Le Sars und Eaucourt L Abbavpe erzielt, wo laut Gefangenenaussagen der Gegner den Hauptstoß beab⸗ sichtigte. Die deutsche Artillerie belegte die feindlichen Gräben mit so vernichtendem Feuer, daß die Führer ihre Leute nicht aus den Gräben herausbrachten. 1
Trotz der außerordentlichen Heftigkeit der Angriffe, die sich am 23. und 24. 10. fast ununterbrochen wiederholten, wurden die Truppen mit warmem Essen verpflegt, ein vollgültiger Beweis dafür, daß auch hinter den Gräben die deutsche Organisation musterhaft arbeiter. An einer Stelle brachten Zietenhusaren, die mit Autos herangeholt waren, Verpflegung, Munition und Pioniermaterial in die vordersten Gräben. Für den Geist der deutschen Truppen bezeichnend sind z. B. die Leistungen eines brandenburgischen Infanterte⸗ regiments, das 17 Tage ununterbrochen vorn lag und täglich Angriffe, häufig an einem Tage mehrere, abschlug. Am 17. und letzten Tage biteben sie in Grabenkämpfen allerschwerster Art Sieger und nahmen Ueberläufer aus den englischen Regimentern Esser und Suffolk und aus einem dritten englischen Regiment auf. Ein Zug dieser wackeren Brandenburger bemerkte, daß der Feind rechts und links von ihrer Stellung eingedrungen war. Zugleich wurde dem Bataillonskommandeur gemeldet, daß der Feind auch in dichten Ko⸗ lonnen von hinten komme; gleich darauf stürzte der Bataillonsführer, von einem Koyfschuß getroffen, tot nieder. Nun erging der Be⸗ fehl, daß die Häaͤlfte der Leute nach rückwärts feuern sollte. Unterdessen säͤuberte ein Leutnant mit 4 Mann die Gräben rechts und linke, bis der Anschluß an die Nachbartruppen wieder erreicht war, und so bekam das Bataillon die ganze Stellung wieder fest in seine Hand. Die englischen Kolonnen wurden durch Maschinen⸗ gewehrfeuer völlig zusammengeschossen, bis der Rest sich mit „Hände hoch“ ergab. Auch hier waren die Gefangenen, wie stets bei den letzten Angriffen, stark betrunken.
Da die deutschen Verwundeten von den Engländern mit Spaten erschlagen worden waren, so war auch die Erbinterung der Deutschen aufs höchste gestiegen. Die deutschen Maschinengewehre verrichteten eine furchtbare Blutarbeit. Zwei Maschinengewehre feuerten in drei Stunden aus 3 Läufen 27 000 Schuß ab und hatten dabei das beste Ziel an den in dicker Masse herankommenden Kolonnen. Ein Leutnant, der durch 2 Schuß schwer verwundet ist, bedient das Maschinengewehr allein perfönlich weiter, bis der Feind nieder⸗ gemäht ist. Ein Mann schafft noch mit zwei Beinschüssen 4 Kasten Maschinengewehrmunition vor, die ein Gewicht von 180 Pfund hatten. Bei einem Versuch, eine Meldung nach hinten zu bringen, fallen ein Offizier und fünf Melder, da erbietet sich ein Gefreiter freiwillig und läuft durch den Granathagel; aber am Ziele angelangt, kann er nur noch seine Meldung stammeln, und bricht, dann — ein moderner Läufer von Maratbon — bewußtlos zusammen. Ein Befehlsempfänger schafft zwei Verwundete durch das 5 Feuer in Sicherheit. Die Kompagnie, die in diesem Höllenfeuer so tapfer ausbielt, zählte in der Minute vier schwerste Kaliber von über 30 cm Geschossen auf einen Abschnitt von 150 m. Auch in diesem Geschoßregen hielt das Regiment restlos seine Stellungen. .
Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 27. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:
Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeresfront des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.
Unsere Angriffe nördlich von Campolung und südlich von Predeal machten Fortschritte. An der ungarisch⸗ rumänischen Ostgrenze wurden feiadliche Gegenstöße ab⸗ geschlagen. 8
Bei Sara Dornei nahmen unsere Truppen einen russi⸗ Gegenangriffe der Russen scheitert
Heeresfront des Generalfeldmarschalls 8 Prinz Leopold von Bayern. Im Bereiche der österreichisch⸗ungarischen Streitkräfte nichts von Belang. Italienischer Kriegsschauplatz.
Die feindliche Artillerie⸗ und Minenwerfertätigkeit gegen die Stellungen auf der Karsthochfläche und die dahinter⸗ liegenden Räume steigerte sich zeitweilig zu großer Heftigkeit.
Südöstlicher Kriegsschauplatz. In Albanien nichts Neues. 5
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
Bulgarischer Bericht. „27. Oktober. (W. T. B.) Amtlicher Heeres⸗
Mazedonische Front. Die Lage ist unverändert. Der Tag verlief verhältnismäßig ruhig. Zwischen Prespasee und Dojransee schwaches Geschützfeuer. Am Fuße der Belasica Planina Ruhe. An der Strumafront schwaches