Ner Arzugapreis beträgt vierteljährlich 6 ℳ 30 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer
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den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Helbstabholer
auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Kummern kosten 25 ₰.
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Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespultenen Einheita⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitazeilt 580 ₰.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs- und Staatszanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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“ Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverlelhungen ꝛc. 1“
Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Bekanntmachung über Bezugsscheine. Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung.
Ausführungsbekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strick⸗ waren für die bürgerliche Bevölkerung.
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verkehrsfehler⸗
grenzen der Meßgeräte. Welaene betreffend Aenderung der Eichgebühren⸗ ordnung. Bekanntmachung, betreffend die Zwangsverwaltung ausländischer Unternehmungen. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 244 des Reichs⸗ Gesetzblatts. v
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Königreich Preußen. 8 Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen sonstige Personalveränderungen. “ Handelsverbot.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Generalobersten von Einem genannt von Roth⸗ maler, Oberbefehlshaber einer Armee, dem General der Infanterie von Mudra, kommandierendem General eines Armeekorps, und dem General der Infanterie z. D. von Zwehl, kommandierendem General eines Reservekorps, das Eichenlaub zum Orden pour le mérite, dem Generalleutnant von Garnier, Führer eines Reserve⸗ korps, den Orden pour le mérite sowie 8 dem Major Humser im Generalstabe eines Armee⸗ oberkommandos, dem Major Looff im Generalstabe eines Armeeoberkommandos und dem Major Jahn, Chef des Generalstabes eines Armeekorps, das Ritterkrenz mit S8I des Königlichen Hausordens von Hohenzollern zu vperleihen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Eisenbahnobergütervorsteher a. D., Rechnungsrat Schlicht in Cassel, dem Rektor Rößler in Witten und dem bisherigen Gemeindevorsteher, Landwirt Klingenberg in Schneidlingen, Landkreis Quedlinburg, den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Rektor Erdmann in Ahlbeck, Kreis Usedom⸗Wollin, dem Administrator Neumann in Wicken, Kreis Friedland, den Eisenbahnbetriebssekretären a. D. Giesen und Sprick in Cöln den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, den Eisenbahnbetriebesekretären a. D. Schmidt in Magde⸗ burg⸗Neustadt und van Eeck in Cöln, dem Bahnhofsverwalter a. D. Kroeckel in Magdeburg, dem Oberbahnassistenten a. D. Schmitz in Aachen, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Gerold in Cöln⸗Deutz und Kallert in Northeim das Ver⸗ dienstkreuz in Gold, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Berg in Cöln⸗Deutz, Günther in Bad Wildungen, Hagemann in Geseke, Kreis Büren, Held in Kleinenberg genannten Kreises, Pickert in Magdeburg⸗Buckau, Schenk in Leopoldshall, Anhalt, und Trelle in Soest, den Eisenbahnzugführern a. D. Kuhlen in Ottbergen, Kreis Höxter, Siegel in Staßfurt, Kreis Kalbe, 8 * und Ulrich in Cöln⸗Nippes das Verdienstkreuz in Silber, dem Fußgendarmeriewachtmeister a. D. Höhn in Göttingen, dem Eisenbahnschaffner a. D. Lewenz in Cöln, dem Eisen⸗ bahnwagenmeister a. D. Dünschede in Nuttlar, Kreis Meschede, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Blankenberg in Zimmersrode, Kreis Fritzlar, dem Eisenbahnpförtner a. D. Ackenhausen in Seesen, Kreis Gandersheim, dem Bahnwärter a. D. Kaltenborn in Leutesdorf, Kreis Neuwied, dem bis⸗ herigen Eisenbahnwagennotierer Brömstrup in Cöln⸗Nippes, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Mädge in Leiferde, Kreis Wolfenbüttel, und dem Eisenbahnwerkstättenarbeiter Zech in Königsberg i. Pr. das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Gutskämmerer Gutzeit, dem Kutscher Bludau, beide in Wicken, Kreis Friedland, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Müller in Aachen, den Eisenbahnschaffnern a. D. Friedrichs in Cöln⸗Mülheim, Fuß in Bornheim, Landkreis onn, Gebhardt in Halberstadt, Gundermann in Bielen, Kreis Sangerhausen, und Reifner in Cöln⸗Kalk, dem Eisen⸗ hbahnwagenmeister a. D. Bierwirth in Göttingen, den Eisen⸗ vabnranigsengest n a. D. Kluth in Cöln⸗Nippes und Stake in Schöningen, Kreis Helmstedt, dem Eisenbahnlokomotivheizer a. D. Stock in Cassel, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Eilert in Wehrstedt, Landkreis Halberstadt, Fegers in Odenkirchen, Landkreis M.⸗Gladbach, Lehmann in Gatersleben, Land⸗
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kreis Quedlinburg, Lejoly in Montenau, Kreis Malmedy, Otto in Nordhausen, Röder in M.⸗Gladbach, Rodigast in Güsten, Anhalt, Siebke in Baddeckenstedt, Kreis Marien⸗ burg i. Hann., und Welle in Paderborn, dem Eisenbahn⸗ rottenführer a. D. Naeckel in Andernach, Kreis Mayen, den Bahnwärtern a. D. Altermann in Lindau, Anhalt, Friede⸗ mann in Riestedt, Kreis Sangerhausen, Giese in Kemnitz, Kreis Zauch⸗Belzig, und Vaaßen in Manheim, Kreis Bergheim, dem Aushilfsbahnwärter a. D. Hage in Herste, Kreis Höxter, dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Kilper in Magdeburg⸗ Buckau, dem Bahnhofswärter a. D. Palm in Halberstadt, dem Elsenbahnhauswärter a. D. Gudehus in Börssum, Kreis Wolfenbüttel, dem Eisenbahn⸗Bade⸗ und Zimmerwärter a. D. Bölke in Bernburg, Anhalt, dem bisherigen Eisenbahn⸗ vorschlosser Fulde in Braunschweig, dem bisherigen Eisenbahn⸗ dreher Brennecke in Güsten, Anhalt, dem bisherigen Eisen⸗ bahnwerkstättenstoeoßer Dobrzanski in Magdeburg⸗Cracau, dem bisherigen Eisenbahnaushelfer Linden in Stolberg, Landkreis Aachen, dem bisherigen Eisenbahnschuppenfeuer⸗ mann Jänecke in Clausthal, Kreis Zellerfeld, dem bisherigen Eisenbahnmagazinvorarbeiter Peill in Cöln⸗Deutz, den bis⸗ herigen Bahnunterhaltungsarbeitern Ehl in Rörshain, Kreis Ziegenhain, und Herold in Oberhone, Kreis Eschwege, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Braun in Blies⸗ heim, Kreis Euskirchen, und dem bisherigen Eisenbahnkohlen⸗ lader Lau in Braunschweig das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Deutsches Neih. Seine Majestät der Kaiser haben Alergnädigst geruht:
dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Guatemala, Wirklichen Geheimen Legationsrat Dr. Lehmann sowie den Direktoren im Auswärtigen Amt, Wirklichen Geheimen Legationsräten Dr. Hammann und Dr. Kriege den Charakter als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat Erzellenz zu verleihea.
Seine Maäjestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Rechnungsrevisor bei dem Rechnungshofe
des Deutschen Reichs, Rechnungsrat Deist aus Anlaß seines Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Rechnungsrat zu verleihen. “
Bekanntmachung über Bezugsscheine.
Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetz bl. S. 463).
Vom 31. Oktober 1916.
Auf Grund der §§ 11, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Keimmigs: “ 11“
Die Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Ver⸗ kehrs mit Web⸗, Wirk. und Strickwaren für die bürgerliche Bevölke⸗ rung ausgeschlossenen Gegenstände vom 10 Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 463) nebst den hierzu erlassenen Bekanntmachungen vom 13. Juli 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 693), 7. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 923), 21. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 938) und 9. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1009) werden aufgehoben.
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§ 2.
Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Be⸗ völkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 463) mit Aus⸗ nahme der §§ 7, 8 Abs. 6, §§ 10, 14, 15 und 20 finden auf die im nachstehenden Verzeichnis A (Freiliste) aufgeführten Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekannt⸗
machung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214) zulässigen
Den Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Verband⸗ stoffniederlage ist es verboten, auf Grund von Nr. 16 des nach⸗ stehenden Verzeichnisses A Verbandstoffe ohne Bezmgsschein zu er⸗ werben. Die Ausstellung von Bezugsscheinen für sie erfolgt durch die Reichsbekleidungsstelle Abteilung B für Aastaltsversorgung auf dem in § 16 der SII über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bepölkerung vom 10. Juni 1916 vorgeschriebenen Wege. Die Reichsbekleidungs⸗ stelle ist berechtigt, an Stelle einer Erteilung von Bezuͤgsscheinen die unmittelbare Lieferung von Verbandstoffen zu veranlassen. “
Verzeichnis A (Freiliste). 8 1. Stoffe aus Natur⸗ oder Kunstseide. 2 Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur oder Kunstseice besteht.
3. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten aus⸗ “ aus den unter Nummer 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Vesimmungen unter Nummer 4. .1
4. Strümpfe aus Natur⸗ oder Kunstseide. Halbseidene Strümpfe; darunter sind nur solche zu verstehen, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus Natur⸗ oder Kunstsetde bestehen. Baumwollene Damen⸗, Knaben⸗ und Mädchenstrümpfe, von denen das Dutzendpaar weniger als 450 Gramm wiegt. Baumwollene Herrensocken, von denen das Dutzendpaar weniger als 350 Gramm wiegt. Baumwollene Kindersocken bis zur Größe 8, von denen das Dutzendpaar weniger als 250 Gramm wiegt. Für durchbrochen gemußerte Strümpfe ist diese Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm weniger anzunehmen.
Baumwollene Füßlinge (Eisatzfüße), 8
Seidene und balbseldene Handschuhe. Solche baumwollene ge⸗ wirkte leichte Sommerhandschuhe, die ausschließlich aus 80er einfach oder feinerem Garn hergestellt sind. Dagegen sind alle ganz oder teilweise gefütterten oder doppelgearbeiteten oder geklebten baum⸗ wollenen Stoffhandschuhe bezugsscheinpflichtig.
5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel, Hosen⸗ träger und Strumpfbänder. Gürtel aus Gummiband.
6. Spitzen und Besatzstickereien.
Wäͤschestickereien und bemusterte oder bestickte Tülle, sämtlich nur bis zu einer Breite von 30 cm. Tapisseriewaren, Posamentierwaren fan Möbel⸗ und Kleiderbesatz, Taschen mit oder ohne Bügel, Lampen⸗
rme. 8
Canevas und glatte Kongreßstoffe sind bezugsscheinpflichtig.
7. Mützen, Hauben, Hüte und Schleier.
8. Schirme und Schirmhüllen. 8
9. Teppiche, Läuferstoffe, ungefütterte Bettüberdecken und ab⸗ gepaßte farbige Tischdecken. 8 —
Matratzen und fertiggefüllte Inletts, Polsterwaren.
Steppdecken sind bezugsscheinpflichtig. —
8 1 Möbelstoffe mit Ausnahme der Futterstoffe zu Möbeln und orhängen.
Gemusterte Wandbespannstoffe, Gobelins und Gobelinestoffe.
11. Gardinen und Vorhänge, beide, soweit sie abgepaßt ge⸗ webt sind.
Gemusterte Tüll, und Mullgardinen meterweise.
13. Velvets (baumwollene Sammete) und solche halbseidene Sammete, die nicht unter Nummer 2 fallen.
14 Baumwollene Stickereistoffe, baumwollene gewebte oder ge⸗ wirkte Spitzenstoffe und baumwollene glatt oder gemustert gewebte undichte Kleiderstoffe. 5 88
15. Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe.
15 a. Wachstuch.
15 b. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten
ausschließlich aus den unter Nummer 13, 14, 15 und 15 a genannten Stoffen hergestellt sind.
16. Verbandstoffe und Damen binden.
Orthopädische Bandagen. 3
17. Konfektionierte genähte Weißwaren (ungewaschen), insbe⸗ sondere Bäffchen, Rüschen, Halskrausen, Jabots. 8
19. Fertige Fracks, Untformbesatz.
Milstäruniformen, Militärausrüstungsgegenstände (d. h. nur für Misitärpersonen verwendbare Gegenstände), Wickelgamaschen.
21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke.
Imttierte Pelzgarnituren aus baumwollenem oder Piüsch, Krimmer oder Astrachan.
23. Fertige Säuglingsbekleidung für Kinder bis zu einem Jahre. Gummiunterlagen für Säuglinge.
24. Korsette, soweit sie am 31. Oktober 1916 fertiggestellt waren.
26. Gemusterte weiße Tischzerge, soweit sie abgepaßt gewebt sind.
27. Reise⸗ und Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 50 Mark für das Stück übersteigt.
28. Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsätze, Krawatten.
29. Taschentüchter, sofern sie der Fläche nach zu einem Drittel oder mehr aus Spitzen bestehen. 8
31. Schuhwaren.
35. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummierung steht Ersatzgummierung gleich.
36. Spielwaren aus Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren, soweit die dazu erforderlichen Stoffe am 2. September 1916 bereits zuge⸗ schnitten waren. 8
37. Gegenstände, deren Kleinbandelspreis nicht mehr als 1 ℳ für das Stück beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern und Scheuertüchern. Für Stoffe gilt jedoch die Be⸗ stimmung unter Nummer 38. Von diesen Gegenständen darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden.
38. Stoffe bis zu Längen von 30 cm, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten, sofern der Kleinhandelspreis für diesen Stoffrest oder dieses abgeschnittene Stoffstück ncht mehr als 1 ℳ beträgt. Von diesen Stoffresten oder abgeschnittenen Stoffstücken darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden.
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach Abzug des Rabatts maßgebend. . Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten Korsette müssen vor der Fertigstellung auf der Innenseite am unteren Rande den deutlich sichtbaren unauswaschbaren Stempel:
Nach dem 31. Okrober 1916 fertiggestellt erhalten. Sofort
nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung haben sämtliche Fabrikations., Großbandels. und Kleinhandelsbetriebe, in denen Korsette auf Lager sind, eine Aufnahme zu machen, in der die bei ihnen lagernden Korfette stück, oder dutz ndweise einzutragen sind. Das Aufnabmeverzeichnis ist mit Datum uad Unterschrift des Inhaberg abzuschtießen, sorgfam aufzubewahren urnd den Urberwachungspersoneu auf Verlanzen vorzulegen. Vor Abschluß d eses Aufnahmeverzeichalssecs
wollenem