Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
“ “ ö111“
Ser Arzugapreis beträgt vierteljährlich 6 ℳ 30 ₰.
Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; füͤr Berlin anßer den Postanstalten und Zeitungsspeditenren für Lelbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Anzrigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits-⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰.
die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatganzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.
Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen, Bekanntmachung über Befreiungen vom Warenumsatzstempel.
Druckfehlerberichtigung zur Bekanntmachung über Bezugsscheine — Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölke⸗ rung — vom 31. Oktober 1916.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 256 des Reichs⸗ esetzblatts.
Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Mitteilung, betreffend die Einziehung von Tetanusserum.
Urkunde, betreffend die Errichtung einer 7. Pfarrstelle in der evangelischen Kirchengemeinde Berlin⸗Steglitz.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Bonn Dr. Schrörs den Roten Adkerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Postsekretär Hartmann in Dortmund den König⸗ lichen Kronenorden vierter Klasse, dem Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Lehmann in Lissa i. P., dem technischen Seh a. D. Lehmann in Magdeburg, den Oberbahnassistenten a. D. Gärtner in Zeller⸗ feld, Häsler in Posen, Wothke in Karsch, Kreis Grünberg, hnge und Müller in Magdeburg das Verdienstkreuz in old, dem Eisenbahnkanzleisekretär a. D. Stahl, dem Eisen⸗ bahnlokomotivführer a. D. Krebs, beide in Magdeburg, und dem Eisenbahnzugführer a. D. Viestenz in Frankfurt a. O. das Verdienstkreuz in Silber, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Nolte in Jerxheim, Kreis Helmstedt, dem Bahnwärter a. D. Henschel in Biederitz, Kreis Jerichow I, und dem bisherigen Eisenbahntelegraphen⸗ arbeiter Schmidt in Magdeburg⸗Buckau das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Born in Cöthen, Anhalt, dem Eisenbahnschaffner a. D. Göpke in Staßfurt, Kreis Kalbe, dem Eisenbahnwagenmeister a. D. Senner in Lissa i. P., dem Eisenbahnwerkführer a. D. Walter in Frank⸗ furt g. O., dem Eisenbahnmaterialienausgeber a. D. Weidner in Lissa i. P., dem Bahnhofsaufseher a. D. Peuker in Kurnik, Kreis Schrimm, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Eisner in Gerbstedt, Mansfelder Seekreis, dem Eisenbahnschrankenwärter g. D. Ehlers in Rüningen, Braunschweig, dem Eisenbahn⸗ hilfsrottenführer a. D. Barfuß in Klein Gandern, Kkreis West⸗ sternberg, den bisherigen Eisenbahnvorschmieden Banse in Magdeburg und Strohbusch in Posen, dem bisherigen Eisen⸗ bahnvorschlosser Schienemann in Magdeburg⸗Buckau, den bisherigen Bahnunterhaltungsarbeitern Hahn in Groß Gandern, Kreis Weststernberg, und Lehmann in Frenz, Amhalt, das Allgemeine Ehrenzeichen, den Eisenbahnschrankenwärtern a. D. Jung in Reuden, Anhalt, und Petersilie in Groß Schierstedt, Landkreis Quedlinburg, dem bisherigen Eisenbahnschlosser Tuszynski in Ostrowo, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Pietschker in Kalbe a. S. und dem bis erigen Bahnunter⸗ haltungsarbeiter Schade in Nittritz, Kreis E rünbeerg, das All⸗ gemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie dem Unteroffizier der Landwehr Müller im Landwehr⸗ Nr. 81 die Rettungsmedaille cam Bande zu verleihen 8
Seine Maj estät der König haben Ahllergnähigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar: des Königlich Bayerischen König Ludwigkreuzes:
dem Direktor des Gymnasiums nebst Realschule in Wesel Dr. Marcks:
des Großkreuzes des Aen erc Sächsischen Albrechts⸗ ordens: dem Generaldirektor der Königlichen Museen, Wirklichen Ge⸗ heimen Rat Dr. von Bode in Berlin;
des Königlich Sächsischen Erinnerungszeichens für freiwillige Krankenpflege mit dem Bande für Tätigkeit im Kriege:
Anzeigen nimmt an:
Berlin, Mittwoch,
———
der Fürstlich Schwarzburg⸗Sondershausenschen
silbernen Medaille für Verdienst um Kunst und
Wissenschaft:
dem Lehrer Hoppe in Naumburg; ddes Fürstl ich Lippischen Leo zweiter Klasse:
rofessor in der juristischen Fakultät der Universität in Berlin Dr. Bornhak;
poldorden
dem außerordentlichen
des Großherrlich Türkischen Medschidjeordens zweiter Klasse:
dem Privatdozenten in der me
in Berlin, Professor Dr.
des Ritterkreuzes des Königlich Schwedischen
Nordsternordens:
dem preußischen Staatsangehörigen, außerordentlichen an der Technischen Hochschule Dr. Ubbelohde; sowie
des Päpstlichen Kreuzes „Pro ecclesia et pontifice“: der Lehrerin Gosewinkel in Essen.
inischen Fakultät der Universität traßmann;
in Karlsruhe
Deutsches Reich. Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen. Vom 13. November 1916.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bund rats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 401) wird bestimmt:
Volksernährung
§ 1
Wer aus dem Ausland frische Fische (lebende und nichtlebende, auch gefrorene und für den Transport mit Salz bestreute) einführt, ist verpflichtet, vor dem Eingang in das Inland dem an der Grenz⸗ station oder dem Eingangehafen befindlichen Bevollmächtigten der Zentral⸗Einkaufsgesellschaft m. b. H Sorten, Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufs⸗ preises Anzeige von dem bevorstehenden Eingang zu machen. Falls kein Bevollmächtigter an der Grenzstation oder dem E bestellt ist, ist die Anzelge tel schaft m. b. H. in Berlin zu
Ais Einführender im Sinne der Ware im Inland zur Verfüg Rechnung berechtigt ist. im Inland, so tritt an seine Stelle der E
in Berlin unter Angabe der
ingangshafen egraphisch an die Zentral⸗Einkaussgesell⸗
des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang ung über sie für eigene oder fremde Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht
§ Die Voesteher der Grenzstationen und der Hafen⸗ und Kat⸗ an denen ein Bepollmächtigter der ist, haben dem Bevollmächtigten Begleitpaptere unverzüglich Auskunft über die aus dem Ausland eintreffenden Sendungen von frischen Fischen zu erteilen.
1 verwaltungen der Eingangehäfen, Zentral⸗Einkaufsgesellschaft bestellt durch Vorlage der
§ 3 Waren der im § 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft or
er mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
Auf Verlangen sind solche Waren an eine von der Zentral⸗Einkaufsgesellschaft bestimmte Stelle zu
§ 4 § 1 genannten Art in das Reichsgebiet ein⸗ nahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen in handelsüblicher Weise zu versichern und
Wer Waren der im führt, hat sie bis zur Ab Kaufmanns zu bebandeln, auf Abruf zu verladen.
§ 5
Die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter hat unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werden soll. Die Zentral⸗ ihr Bevollmächtigter kann über Waren der die vom Ausland eingeführt werden, auch dann berf Anzeige von der Einfuhr nicht vorher erfolgt ist genügt eine Erklärung und Kaiverwaltung m werden soll.
Einkaufsgesellschaft oder
im § 1 genannten Art, Im § 1 der Bekanntmachung über Bezugsscheine
— Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürger⸗ liche Bevölkerung vom 10. Juni 1916
S. 463) — vom 31. Oktober 1916 (Reichs⸗Ge Nr. 258 des Reichsanzeigers) muß es in Zeile 3 Gesetzbl. S. 463)“ heißen „(Reichs⸗Gesetzbl. S. 468) und in Fele 4⁄ statt „(Reichs⸗Gesetzbl. S. 923
rfügen, wenn eine Zur Verfügung egenüber dem Frachtführer oder der Hafen⸗ t der Angabe, wohin die Ware gesandt
Falls die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft oder ihr die Lieferung an die Zentral⸗Einkaufsge ellschaft ver f die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft mit Erklärung dem Verpflichteten oder lt auch dann, wenn die r ihre Rechnung an Dritte
Bevollmächtigter langt, geht das Eigentum an den dem Zeitpunkt über, in dem d dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Zentral⸗Etinkaufsgesellschaft verlangt, daß geliefert wird.
§ 6 Die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft setzt im Falle des § 5 Abs. 2 ch Entladung an dem von ihr oder ihrem Be⸗ ten Bestimmungsorte der Waren fest. der Regel sofort nach der Entladung am ätestens acht Tage danach. Uebernahmepreises durch die Zentral⸗Ein⸗
den Uebernahmepreis na vollmächtiaten festgesetz Die Zahlung erfolgt in Bestimmungsort⸗, sp Die Fensetzung des
kaufsgesellschaft ist endgült
frischen Fischen, vom 13. November 1916.
dem Kreisschulinspektor, Schulrat Jünger in Mayen, Regie⸗ rrungsbezirk Koblenz; .
Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der An⸗ stehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von
wendung der vor
der höheren Verwaltungsbehörde des von der Zentral⸗Einkaufsgesell⸗ schaft oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsoris der Waren entschieden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 8 Die Landeszentralbehörden können bestimmen . die Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenz stationen oder Grenzhäfen erfolgen darf.
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken oder verbieten.
§ 9 Die Durchfuhr der im § 1 genannten Waren über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten.
§ 10
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die im Grenzverkehre für den Verbrauch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Fns erfolgt. Die Landeszentralbehörden können über diese Einfuhr nähere Bestimmungen treffen, sie insbesondere noch weiter beschränken oder verbieten.
Weitere Ausnabmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Reichskanzler bestimmen.
§ 11 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwal⸗ tungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. “
§ 12 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die im § 1 vorgeschr ebene Anzeige nicht rechtzeitig er⸗ stattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An⸗ gaben macht;
2. wer entgegen der Vorschrift im § 3 Satz 1 Fische in den Verkehr bringt.
Neben der Strafe können die Gege stände, auf die sich die straf⸗ bare Hanelung bezieht, eingezegen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Tälter gebören oder niche
§ 13 Die Bestimmungen treten mit dem 20. November 1916 in Kraft. Berlin, den 13. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
8
Bekanntmachung über Befreiungen vom Warenumsatzstempel. Vom 14. November 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8
§ 1 Der Warenumsatzstempel wird nicht erhoben bei solchen Waren⸗
lieferungen, die während der Dauer der Kriegswirtschaft von Bundes⸗ staaten, Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln bewirkt werden, sofern die Waren von den Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeindeverbänden nicht im eigenen Betriebe erzeugt worden sind.
Mit Zustimmung des Reichskanzlers können von den obersten
Landesfinanzbehörden den Gemeindeverbänden solche Lebensmittel⸗ versorgungsgesellschaften (Bestrkszentralen) gleichgestellt werden, die unter Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Ver⸗ sorgung ihrer Bevölkerung mit Lebensmitteln errichtet sind. .“
§ 2 Die Abgabe nach § 83 a des Reichsstempelgesetzes wird nicht er
hoben bei der Bezahlung von Goldsachen und Kostbarkeiten durch die zwecks Verstärkung des Goldschatzes der Reichsbank eingerichteten Goldankaufsstellen; die Ausstellung eines schriftlichen Empfangs⸗
bekenntnisses über die geleistete Zahlung ist nicht erforderlich..
Berlin, den 14. November 1916.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Roedern
Druckfehlerberichtigung.
Reichs⸗Gesetzbl. etzbl. S. 1218, statt „(Reichs⸗
“ heißen „(Reichs⸗
esetzbl. S. 924)“.
1 ““
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Numm
er 256 des Einfuhr von
Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 5559 eine Bekanntmachung über die
Berlin W. 9, den 14. November 1918. Kaaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.