1916 / 281 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Nov 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Inhalt des amtlichen Te

Orbensverlelhungen ꝛc.

Deutsches Neich. 1

Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Einpfennigstücken aus Aluminium.

Bekanntmachung zur Aenderung des § 7 der Bekanntmachung über die Ueberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916, vom 26. November 1916.

Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung.

Bekanntmachung, betr. Liquidation britischer Unternehmungen.

Bekanntmachung über die Regelung der elsaß⸗lothringischen Teichfischproduktion.

Königreich Preußen. Erlasse, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Westfälischen Stahlwerke in Bochum und an die Firma Handelsverbote.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Kreisarzt, Medizinalrat Dr. Paulini in Wiesbaden, bisher in Militsch, den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Oberstleutnant a. D. Bielitz beim Kriegsbekleidungs⸗ amt des VIII. Armeekorps, dem Geheimen Sanitätsrat Dr. Kratzert in Breslau, dem Pfarrer und Kreisschulinspektor Meyer in Remkersleben, Kreis Wanzleben, und dem Bürger⸗ meister a. D. Dony in Braunschweig den Königlichen Kronen⸗ orden dritter Klasse, ddem Postsekretär Seidenzahl in Eisenach und dem Ober⸗ unbhnassistenten a. D. Vathje in Hannover den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Bahnhofsverwalter a. D. von Emden in Eystrup, Kreis Hoya, das Verdienstkreuz in Gold, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Bültemeyer und Even in Hannover, den Eisenbahnzugführern a. D. Bicker in Schieder, Lippe⸗Detmold, Blechschmidt in Celle und Czechelsk i in Posen das Verdienstkreuz in Silber,

dem Polizeiwachtmeister Motzkus in Schwiebus, dem

Eisenbahnstationsschaffner a. D. Wundram in Celle, dem Bahnwärter g. D. Heuer in Otze, Kreis Burgdorf, und dem bisherigen Eisenbahnfräser Lüchtefeld in Herrenhausen bei Hannover das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Schulkassenrendanten, Eigentümer Dieball in Charbrow, Kreis Lauenburg, dem Fleischheschauer Mielchen in Rohnsiock, Kreis Bolkenhain, dem Gestütwärter a. D. Maiwald in Leubus, Kreis Wohlau, den Eisenbahn⸗ schaffnern a. D. Denecke in Magdeburg, Gößling in Lerbeck, Kreis Minden, und Lindemann in Kannover, dem Eisenbahnrangiermeister a. D. Heinecke in Ilten, Kreis Burgdorf, dem Eisenbahnlademeister a. H. Jonas in Halberstadt, den Eisenbahnweichenstellern a. D. 1Gestering in Hassel, Kreis Hoya, Hahne in Hildesheim, 1 Heisterberg in Flegessen, Kreis Springe, Rüterkamp in Heidenoldendorf bei Detmold und Wittenstein in Aven⸗ wedde, Kreis Wiedenbrück, den Bahnwärtern a. D. Kall⸗ meier in Fischbeck, Kreis Grafschaft Schaumburg, Kelle in Hausberge, Kreis Minden, Klingenberg in Vöhrum, Kreis Peine, Meyer in Linden⸗Ricklingen und Willecke in Hildes⸗ heim, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Matifeld in Bremen, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Witten⸗ berg in Hannover, dem bisherigen Eisenbahnhandarbeiter Thiele und dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Kaje, beide in Stendal, das Allgemeine Ehrenzeichen,

dem bisherigen Eisenbahnschlosser Gereke in Hannover das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie

dem Oberleutnant der Reserve Beck und dem Leutnont der Reserve Leferenz, beide bei einer Artilleriemunitions⸗ kolonne, die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König hahen Allergnädigst geruht:

Seiner Durchlaucht dem Prinzen Alfred zu Isenburg und Büdingen die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein ihm verliehenen Allgemeinen Chrenzeichens mit der Inschrift

„Für Kriegsverdienst“ zu erteilen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht: b

den nachbenannten Reichsbeamten die Erlaubnis zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:

des Königlich Bayerischen König Ludwigkreuzes für Heimatverdienste: dem Zweiten Vorstandsbeamten der Reichsbankstelle in Würz⸗ burg, Bankassessor Klipstein, 1 dem Bankvorstand Palm in Schweinfurt und 1. dem Kassendiener Schlumberger in Hof a. d. Saale;

Berlin, Mitwwach, den

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8

dem

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des Offizierskreuzes des Königlich Sächsischen Albrechtsordens:

Geheimen Regierungsrat Geib, Mitglied des Kaiserlichen

Statistischen Amts in Berlin;

des Königlich Sächsischen Albrechtskreuzes:

Telegraphensekretär Haenel in Zittau;

des Großherzoglich Badischen Kriegsverdienst⸗ kreuzes: dem Ersten Vorstandsbeamten der Reichsbankstelle in Karls⸗ ruhe i. B., Bankdirektor Dietz, dem Ersten Vorstandsbeamten der Reichsbankstelle in Freiburg i. Br., Bankdirektor Faelligen, dem Ersten Vorstandsbeamten der Reichsbankhauptstelle Mannheim, Bankdirektor Obkircher, den Oberpostdirektoren, Geheimen Oberposträten Kederer in Konstanz und Oster in Karlsruhe i. B., Geheimen Posträten Bundschuh, Rose, Wacker Karlsruhe i. B. und Otto in Konstanz, Posträten Fuchs und Kipphan in Karlsruhe i. B., Moerschel und Trunzer in Konstanz, den Oberpostsekretären Grüttner und Otterbein in Konstanz und Heinzelmann in Freiburg i. Br., dem Obertelegraphensekretär, Rechnungsrat Bergner Offenburg i. B., dem Obertelegraphensekretär Huhle in Freiburg i. Br., den Postsekretären Bischoff und Küster in Konstanz, dem Telegraphensekretär Matthis in Freiburg i. Br., dem Kanzleisekretär Eisner in Karlsrude i. B., dem Oberpostassistenten Mühlmann in Freiburg i. Br., den Oberpostschoffnern Em bacher in Mannheim und Lange in Karlsruhe i. B. sowie dem Poslschaffner Ruprecht in Konstanz; des Großkreuzes des Großherzoglich Hessischen Verdienstordens Philipps des Großmütigen: dem Staatesekretär des Reichsschatzamts, Wirklichen Geheimen Rat Grafen von Roedern; des Großherzoglich Oldenburgischen Friedrich Augustkreuzes zweiter Klasse am rotblauen Bande: dem Postrat Tebbenjohanns in Königsberg i. Pr.; des Herzoglich Braunschweigischen Kriegsverdienst⸗ kreuzes am gelbblauen Bande: dem Postsekretär Engelke in Blankenburg a. Harz,; des dem Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Haus⸗ orden angeschlossenen silbernen Verdienstkreuzes: dem Obertelegraphensekretär, Rechnungsrat Fischer in Alten⸗ burg S.⸗A. und dem Oberpostsekretär Brauer ebenda der demselben Orden angeschlossenen silbernen Verdienstmedaille: dem Postagenten Ditscher, dem Oberbriesträger Uhlig, den berpostschaffnern Böttger, Hebestreit und Töpfer, sämtlich in Altenburg S.⸗A.; der Herzoglich Sachsen⸗Altenburgischen Herzog Ernstmedaille mit der Jahreszahl 1914 dem Postassistenten Speck in Ronneburg S.⸗A.; ferner: des Großherrlich Türkischen Eisernen Halbmondes: dem e Kaiser in Hannover, vorher in Konstantinopel; owie des Kommandeurkreuzes erster Klasse des Königlich Norwegischen Ordens vom Heiligen Olaf: dem Geheimen Oberbaurat Gadow, vortragendem Rat im Reichseisenbahnamt.

dem

in

den

den

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Einpfennigstücken aus Aluminium. Vom 23. November 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8

§ 1

„Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Nickel⸗ und Kupfermünzen bestimmten Grenze Ein⸗ pfennigstücke aug Aluminium bis zur Höhe von zwei Millionen Mark herstellen, zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen die für die Einpsennigstücke aus Kupfer geltenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Durchmesser 16 Millimeter be⸗ tragen soll und aus einem Kilogramm 1250 Stücke auszubringen sind.

29. November, Abends.

§ 2 Die Einpfenvigstücke aus Alumtnium sind spätestens zwei Jahre nach Friedensschluß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen er Berlin, den 23. November 1916. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg.

6 Bekanntmachung

zur Aenderung des 87 der Bekanntmachung über die Ueberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916.

Vom 26. November 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen

zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: .

Artikel I.

Der § 7 der Bekanntmachung über die Ueberwachung des Ver⸗ kehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1243) erhält folgende Fassung:

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1) wer ohne die erforderliche Erlaubnis 2) Seemuschel⸗ konserven herstellt oder Seemuscheln kauft;

2) wer den gemäß § 3 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zu⸗

3)

Mai 1916 (Reichs⸗

widerhandelt; wer entgegen einem auf Grund des § 3 Abs. 2 erlassenen Verbote den Fang oder den Verkauf von Seemuscheln oder die Herstellung von Seemuschelkonserven betreibt; wer die nach § 4 Abs. 1 festgesetzten Preise überschreitet oder einen andern zum Akschluß eines Vartrages auffordert, durch den diese Preise überschiitten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; wer Preise, die ihm gemäß § 4 Abs. 2 von der Ueber⸗ für Seemuscheln vorgeschrieben sind, über⸗ reitet;

wer den gemäß § 5 erlassenen Bestimmungen über den Verkehr mit eingeführten Seemuscheln und eingeführten Seemuscherkonserven zuwiderhar delt; wer den ihm nach § 6 Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt; wer der Vorschrift im § 6 Abs. 2 zuwlder Verschwiegenheit nicht beobachtet.

In dem Falle der Nr. 8 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die straf⸗ bare Handlung bezieht, eingezegen werden, ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Artikel II. .

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung

in Kiaft.

Berlin, den 26. November 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

8

Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung. Vom 28. November 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1 Gesetzbl. S. 401) wird folgendes verordnet:

Der Reichskanzler ernennt einen Reichskommissar für Fisch⸗ versorgung. .

Her Reichskommissar für Fischversorgung untersteht der Aufsich des Präsidenten des Kriegsernährungsamts. 1

Der Reichskommissar für Fischversorgung karn Bestimmunge über die Preise und den Absatz von Fischen und von Zubereitungen von Fischen erlassen.

§ 3 Der Reichskommissar für Fischversorgung ist befugt, für die Zwecke der Fischversorgung Fischer sowie Vereinigaungen von ihne 8 zur Regelung des Fanges, des Absatzes und der Preise, Händler so⸗ wie Vereinigungen von ihnen zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise, Hersteller von Zubereitungen von Fische zur Regelung der Beschaffung, der Zubereitung, des Absabes und der Preise, auch ohne ihre Zustimmung, zu Verbäuden zu vereinigen. 8 Die Rechisverhältnisse der Verbände werden durch die Satzung bestimmt. Die Satzung wird von dem Reichskommissar für Fisch⸗ versorgung erlassen. Die Verbände entstehen mit dem Erlasse der Satzung; sie sind rechtssähig.

Anordnungen der Landeszentralbebörden oder der von ihnen be⸗ stimmten Behörden auf Grund der §§ 12 bis 16 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs regelung vom 25. September 1915 (Reichs⸗Srfetzbl. S. 607) in de Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl S. 728), die sich auf die Versorgung mit Fischen und Zubereitungen von Fischen beziehen, sowie die Festsetzung von Höchstpreisen 1 Fische und Zuberestungen von Fischen auf Grund des Gesetzes, be⸗ treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be⸗ kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) be⸗ dürfen der Zustimmung des Reichskommtssars für Fischversorgung.