1916 / 283 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Dec 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Damit schließt die Besprechung. 8 882 wird unter Ablehnung des Antrages Bernstein an⸗ genommen. Abgelehnt werden auch die von der soz. Arbeiis⸗ gem. beantragten weiteren Paragraphen 2a bis 2n.

Inbezug auf den Paragraphen 13a wird der Antrag Spahn angenommen und damit der § 13a segen die Stimmen der Rechten. Damit entfällt der Antrag er soz. Arbeitsge⸗ meinschaft.

Die §§ 3, 4, 5 und 6 werden ohne Debatte angenommen. §7 bestimmt, daß die nicht im Sinne des § 2 beschäftigten

Hilfsdienstpflichtigen jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden können, und enthält weiter Vorschriften über die Art der Heranziehung in die zu bildenden Ausschüsse.

Abg. Koßmann (Zentr.): Es muß vermieden werden, daß die Invaliden und Rentenbezieher irgendwie geschädigt werden, wenn sie in den Hilfsdienst eintreten. Es besteht, wie es heißt, die Absicht,

thnen die Pension zu entziehen. Der Präsident des Kriegsamts sollte

das nicht dulden und eine klare unzweideutige Erklärung abgeben. Abg. Behrens (deutsche Fraktion): Dieser Paragraph wirft eine Fülle von versicherungstechnischen Fragen auf, die am besten durch Ausführungsbestimmungen geordnet werden. Staatssekretär des Innern, Staatsminister Dr. Helfferich: Ich möchte auf die Ausführungen des Herrn Abg. Koßmann antworten, daß bei den Berufsgenossenschaften und Invalidenversiche⸗ rungsanstalten bereits dafür gesorgt worden ist, daß die von ihnen gewährten Renten nicht entzogen werden, wenn die Rentenberechtigten aus Anlaß des Krieges wieder eine Arbeit aufnehmen. Ich bin gern bereit, hei den Landesregierungen dafür einzutreten, daß bei den Knapp⸗ schaftskassen in demselben Sinne verfahren wird. Was ferner die Frage anlangt, die der Herr Abg. Becker berührt hat, so hat der Herr Abg. Becker durchaus recht. Durch den § 7 wird in der Tat in die Versicherungsverhältnisse in weitgehendem Um⸗ fange eingegriffen, in einem Umfang, daß sich die Konsequenzen im einzelnen überhaupt noch nicht übersehen lassen. Die Frage muß ein⸗ gehend geprüft werden und wird bereits geprüft. Wir wissen auch, daß hier Härten vorliegen, und ich kann sagen, die Tendenz des ur⸗ syrünglichen Antrags, der gewisse Paragraphen außer Kraft setzen wollte, ist auch mir durchaus erwünscht und svmpathisch. Aber auf dem Wege des Antrags Nr. 534 Ziffer 3 § 2f geht es nicht, wie auch der Herr Abg. Becker ausgeführt hat. Ich kann also nur er⸗

klären, daß wir die Dinge genau prüfen werden, und daß ich dafür

eintreten werde, daß die Härten, die zweifellos hervortreten werden, durch Bundesratsverordnungen aus der Welt geschafft werden.

§ 7 wird angenommen.

8 8 bestimmt: Bei der Ueberweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebensalter, die Familienverhältnisse, den Wohn⸗ ort und die Gesundheit sowie auf die bisherige Tätigkeit der Hilfsdienstpflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

Abg. Jäckel (Sez.) empfiehlt den Zusatz: desgleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht gestellte Arbeitslohn den Beschäftigten und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden Unterhalt ermöglicht. 8 § 8 wird mit dem Zusatz der Sozialdemokratie ange⸗ nommen.

8 9 lautet: 3 Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung bmeon, der bei einer der in § 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letkten zwei Wochen beschäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung seines letzten Arbeit⸗ gebers darüber beihringt, daß er die Beschäftigung mit dessen Zu⸗ stimmumg aufgegeben hat. 2 1“ Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichtigen beantragte Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu, der in der Regel für jeden Bezirk eine Er⸗ satzkommission vorsieht, die aus einem Vorsitzenden sowie aus je drei Vertretern der Ar⸗ beitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Je zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind aus der Berufsgruppe zu entnehmen, welcher der beteiligte Hilfsdienstpflichtige angehort. Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung des Falles an, daß ein wichtiger Grund für das Ausscheiden vorliegt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung die Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein wichtiger Grund vor⸗ jegt, ist auf die Bedürfnisse des vaterländischen Hilfsdienstes Rück⸗ sicht zu nehmen. Als wichtiger Grund soll insbesondere eine an⸗ gemessene Verbesserung der Arbeitsbedingungen im vaterländischen Hilfsdienst gelten.

Abg. Gröber (Zentr.): Ueber den letzten Absatz konnte in dem Ausschuß eine Einigung nicht erzielt werden. Die endgültige Lö⸗ sung der Frage soll dem Ausschuß vorbehalten werden.

Abg. von Payver (fortschr. Volksp.): Vielleicht könnten die beiden Sätze des letzten Absatzes umgestellt werden.

Abg. Dittmann (soz. Arbeitsgem.): Die Arbeiter können

sich mit dem Gesetz nicht einverstanden erklaren, solange dieser Para⸗ graph besteht.

Staatssekretär des Innern, Staatsminister Dr. Helfferich:

Meine Herren, weder der § 9 noch irgend ein anderer Paragraph kann dieses Gesetz zu einem Ausnahmegesetz machen. Das Gesetz ist kein Ausnahmegesetz; es bezieht sich auf alle männlichen Deutschen vom 17. bis zum 60. Lebensjahr, ohne Unterschied des Standes und der Klasse. Von einem Ausnahmegesetz ist also gar keine Rede.

Was den § 9 selbst betrifft, so ist er die Ergänzung für die Arbeitszuweisung. Wenn wir nun auf dem Boden stehen, daß die Erhöhung der Produktion es notwendig macht, unter Umständen auf Grund des vaterländischen Hilfsdienstes jemand eine Arbeit zuzu⸗ weisen mit der Wirkung, daß fie angenommen werden muß, so gil t das gleiche Prinzip natürlich auch für den Arbeitswechsel; denn für die Produktion gibt es nichts, was störender ist, als den häufigen Wechsel der Arbeit. Das hat auch die Arbeiterschaft anerkannt. Ich verweise in dieser Beziehung auf die Organisation der Metallindustriellen hier in Berlin, die von seiten der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Arbeitgebern geschaffen worden ist und der im wesentlichen der § 9 nachgebildet worden ist. Sie sehen also, daß doch in Arbeiterkreisen die Notwendigkeit von solchen Bestimmungen anerkannt wird.

Was nun die umstrittenen Sätze am Schlusse des § 9 anlangt, so möchle ich nicht eine so lange Diskussion über diesen Punkt herauf⸗ beschwören, wie sie in der Kommission stattgefunden hat. Ich würde es vorziehen und für richtiger halten, wenn der ganze letzte Absatz überhaupt gestrichen wuͤrde. Wenn es heißt, daß nur aus „wichtigen

Gründen“ der Abkehrschein versagt werden kann, so ist das nach meiner Ansicht vollkommen genügend. Dann werden die Lohnverhälmisse und Arbeitsbedingungen genügend in Berücksichtigung gezogen werden. Sie müssen in Berücksichtigung gezogen werden; denn ich stehe auf dem Standpunkt, daß der ganze Satz überhaupt nur mit einer zufriedenen Arbeiterschaft durchzuführen ist. Nrun, meiune Herren, gegen den Wunsch, dies ausvdrücklich aus⸗ gusprechen, daß die Arbeits und Lohnverhältnisse einen wichtigen

Grund abgeben sollen, habe ich nur das eine Bedenken, daß, wenn

man dies sagt und allein diesen Gesichtspunkt hervorhebt, der Ein⸗

druck erweckt werden könnte, als ob damit eine mehr oder weniger

erschöpfenden Definition gegeben werden sollte. Es steht zwar dabei das Wort „insbesondere“, aber immerhin werden die Arbeits⸗ und Lohnverhaltnisse so in den Vordergrund geschoben, daß der Gesichts⸗ punkt der allgemeinen Interessen zurücktritt. Dieser Gesichtspunkt ist nicht etwa identisch mit dem Gesichtspunkt des Unternehmers. Ob der Unternehmer verdient oder nicht, ist ganz gleichgültig. (Zwischen⸗ ruf bei der Sozialdemokratischen Arbeitsgemeinschaft) Jawohl, das ist zur Beurteilung des „wichtigen Grundes“ gleichgültig. Also nicht ein Gegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt hier in Frage, sondern die Möglichkeit, daß in dem einen oder anderen Falle die vaterländischen Interessen, der Zweck dieses Gesetzes, kollidieren mit den Einzelinteressen des Arbeitnehmers. Ich hoffe, daß solche Fälle außer⸗ ordentlich selten sein werden, und wenn sie eintreten, werden die Instanzen, die hier zu entscheiden haben und die paritätisch zusammengesetzt sind, unparteiisch alle Umstände in Erwägung ziehen. Nur in seltenen Ausnahmefällen halte ich es für denkbar, daß sie zu dem Resultat kommen, daß auf die Lohn⸗ und Arbeitsverhältnisse keine ausschlag⸗ gebende Rücksicht genommen werden könne. Wenn überhaupt der letzte Absatz zugefügt werden soll, so würde ich der Ansicht sein, daß neben den Einzelinteressen des Arbeitnehmers als wichtiger Grund doch auch der Zweck und die Bedürfnisse des Gesetzes erwähnt werden. Ob nun nach dem Vorschlage des Herrn Abg. von Paver der eine oder der andere Gesichtspuntt zuerst kommen soll, darauf würde ich meinerseits kein Gewicht legen.

Abg. Bauen (Soz.) erklärt sich für Streichung des ersten Satzes des letzten Absatzes. Das Wort „angemessen“ sei allerdings wenig glücklich. Der letzte Satz müsse aber trotzdem aufrechterhalten werden.

In der Abstimmung wird der erste Satz des letzten Ab⸗ satz abgelehnt, der zweite angenommen. 8

Bei § 10 bittet Abg. Sachse (Soz.) den Präsidenten

des Kriegsamts, dafür zu sorgen, daß die Bergarbeiter bei den Ausschüssen nicht zu kurz kommen. Der Paragraph wird angenommen. 88 Die Diskussion über die §8 11—14 wird vereinigt. Die Paragraphen enthalten Bestimmungen über die zu bildenden Arbeiterausschüsse.

Abg. Giebel (Soz.): Wir glauben, daß die alten Arbeiter⸗ ausschüsse durch neu zu waͤhlende ersetzt werden Fex wenn 68 Ver⸗ trauen bei den Arbeitern haben sollen. Nach § 10 sollen Arbeiter⸗ ausschüsse in den Betrieben bestehen, in denen in der Regel mindestens 100 Arbeiter beschäftigt werden. Diese Zahl ist viel zu hech. In der Tertilindustrie u. a. wird diese Zahl selten erreicht. Wir beantragen deshalb dafür die Zahl 50 zu setzen. Eigentlich ist auch diese Grenze viel zu hoch. Wir hoffen aber, daß wenigstens unser Vermittlungsvorschlag ange⸗ nommen wird, nachdem im Ausschuß die Zahl 20 abgelehnt worden ist. Ferner beantragen wir, daß unter den gleichen Voraussetzungen, jedoch bereits bei Beschäftigung von mindestens 20 Angestellten, für die An⸗ gestellten besondere Angestelltenausschüsse errichtet werden. Nach § 14 sind für die industriellen Betriebe der Heeres⸗ und Marineverwal⸗ tung durch die zuständigen Dienstbehörden Vorschriften im Sinne der §§ 11 bis 13 zu erlassen. Wir beantragen, auch die Eisenbahn auf⸗ zunehmen. 8 8 1

Abg. Dr. Stresemann (nl.): Diese Bestimmungen zeigen den Siegerzug des Oroanisationsgedankens. In der Industrie be⸗ standen lange erhebliche Bedenken gegen die obligatorische Einführung der Arbeiterausschüsse. Sie wollten nicht das individuelle Verhältnis zwischen ihnen und den Arbeitern dadurch beeinträchtigt wissen. Die Erfahrungen mit den Arbeiterausschüssen haben aber auch vom Stand⸗ punkt der Unternehmer Gutes gezeitigt. Der Widerspruch gegen diese Ausschüsse ist mweniger in der Mittelindustrie vorhanden, als in der Großindustrie, wo das persönliche Verhältnis zu dem Arbeiter unterbrochen ist. Die Großindustrie sollte sich da⸗ mit abfinden, wenn wir jetzt den Schritt tun, diese Aus⸗ schüsse in das Gesetz aufzunehmen. Dies steht im Zusammenhang mit der ganzen Vorlage. Meine Fraktion hat deshalb diesem Paragrapben zugestimmt. Wert haben wir darauf gelegt, daß die Wahlen zw den Arbeiterausschüssen nach der Verhältniszahl stattfinden. Angestellten⸗ ausschüsse schon bei zwanzig Angestellten erscheinen uns doch nicht am Platze und wenig praktisch.

Abg. Nehbel (dkons.): Ueber die Frage, ob ein gesetzlicher Zwang zur Einführung der E11616“ am Platze ist, sind in meiner Partei die Ansichten geteilt. Wir halten aber dies Gesetz nicht für geeignet, solche Aueschüsse einzuführen. Die ganze Frage ist sehr umstritten. Wir tönnen dem § 11 und dem folgenden Paragraphen nicht zustimmen; wir werden sie in ihrer Mehr⸗ heit ablehnen. Wir lehnen selbstverständlich auch die sozial⸗ demokratischen Anträge ab.

Abg. Giesberts (Zentr.): Die Bedenken des Vorredners scheinen uns nicht begründet. Das Gesetz bringt doch wesentliche Ein⸗ schränkungen der Rechte der Arbeiter, gewissenlose Unternehmer können die Löhne herabdrücken, und da ist es ein berechtigtes Aequivalent, den Arbeitern durch die Ausschüsse die Möglichkeit zu geben, sich mit den Unternehmern zu verständigen. Diese Bestimmungen sind eine logische Konsequenz der sozialpelitischen Idee der Februar⸗Erlasse. Wir hbaben stets konsequent den Gedanken der Arbeiterausschüsse vertreten, und die Entwicklung der Dinge hat uns im allgemeinen recht gegehen. Der jetzige Zeitpunkt ist besonders geeignet, dem Gedanken eine gesetzgeberische Gestalt zu geben. Ueber die Zusammen⸗ setzung der Ausschüsse sind meine Freunde geteilter Meinung. Ich persönlich bin dafür, schon für 30 Arbeiter Ausschüsse zu bilden. Den Angestelltenausschüssen müßte aber dieselbe Zahl zugrunde gelegt werden. Notwendig sind auch sie. I“

Abg. Frhr. von Gamp (Rp.): Zahlreiche Betriebe, die mit dem vaterländischen Hilfsdienst nichts zu tun haben, fallen überhaupt nicht unter dies Gesetz. Insofern wirkt das Gesetz disparitätisch. Welche Be⸗ ziehungen haben denn die Hilfsdienstpflichtigen zu dem Arbeitgeber? Es liegt keine Solidarität der Interessen vor, es fehlt der moralische Grund für ein gedeihliches Zusammenwirken in den Arbeiter⸗ ausschüssen. Noch ungünstiger liegen die Verhältnisse bei den Ange⸗ stellten. Es fehlen in zahlreichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Bildung von Angestelltenausschüssen.

Abg. Zubeil (soz. Arbeitsgem.): Um die Arbeiter und Ar⸗ beiterinnen zu schützen, ist es nötig, die Zahl der Arbeiter in den Betrieben, für die Arbeiterausschüsse errichtet werden müssen, auf 20 herabzusetzen. Ebenso verlangen wir, daß nicht nur die volljährigen Arheiter, sondern alle über 18 Jahre alten Arbeiter und Arbeiterinnen wahlberechtigt sein sollen. Ferner müsson die Unternehmer oder die Werkleitung gesetzlich gezwungen werden, mit den Arbeiter⸗ und Anpestelltenausschüssen über die Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeiterschaft, sowie über Beschwerden zu verhandeln. Wir beantragen eine ent⸗ sprechende Aenderung des § 12. Endlich müssen obligatorische Eini⸗ gungsämter für den Bereich eines jeoden Bezirkskommandos errichtet werden. Die Bestimmungen des § 13 des Kompromißantrages ge⸗ nügen uns nicht. G 8

Abg. Landsberg (Soz.): Generalleutnant Groener hat in der Kommission erklart, daß bei der Bildung der Ausschüsse die Vor⸗ schläge der Organisatinnen Berücksichtigung finden würden. Ich würde wünschen, er wiederholte vg Erklärung bier, es würde damit ein Bedenken des Kollegen Zubeil schwinden.

3 § 13 des Kompromäßantrages ist in lich wohl jegründet, er gibt

aber das Recht der Anrufung der Schlichtungsstelle nur den gewerbe lichen Arbeitern. Wir fordern die Beseitigung dieser Beschränkung; die Beschränkung auf Titel VII der Gewerbeordnung muß gestrichen werden.

Abg. Gothein (fortschr. Volksp.): Für uns ist die An⸗ nahme der §S 11 und 13 die unbedingte Veranssebung für unsere Zustimmung, zu dem Gefetz. Die Zahl 100 ist auch nach unserem Dafürhalten zu hoch; wir sind für die Herabsetzung auf 50 und werden dem bezüglichen Antrag Albrecht zustimmen, lehnen aber den weiteren Antrag Albrecht zu § 11 ab.

Präsident des Kriegsamts Generalleutnant Goerner: Die Vorschlagslisten der wirtschaftlichen Organisationen werde ich nach Möglichkeit beriesichtigen ich muß mir aber vorbehalten, auch andere Personen, die nicht vorgeschlagen sind, zu wählen. 1

Abg. Behrens (fortschr. Volksp.): Für eine brauchbare Durch⸗ führung des Gesetzes müssen Sicherheiten für die Arbeiterschaft ge⸗ schaffen werden, die man zweckmäßig in den obligatorischen Arbeiter⸗ ausschüssen und in den Cchlschtungestellen gefunden hat. Die Ein⸗ richtung der Schlichtungsstellen ist nicht nur aus diesem Gesetz heraus eine Notwendigkeit, sondern auch für die Zukunft. Große Be⸗ denken erregt auch mir, daß die Landwirtschaft von dieser Einrichtung ausgeschlossen sein soll.

Staatssekretär des Innern, Staatsminister Dr. Helfferich:

Meine Herren! Ich bin gegenüber den verschiedenen Wünschen, die hier geäußert worden sind, und gegenüber den Anregungen, die hier gestellt worden sind, in etwas schwieriger Situation. Ich habe zu Beginn der heutigen Sitzung das ist nun zwar schon etwas lange her (sehr richtig und Heiterkeit) ertlärt, daß die verbündeten Regie⸗ rungen selbstverständlich noch nicht in der Lage wären, zu dieser Angelegen⸗ heit Stellung zu nehmen. Ein Teil der Anträge deckt sich ja mit dem, was in den Richtlinien enthalten ist und von den verbündeten Re⸗ gierungen gebilligt war. Für das ganze Gebiet, auf dem sich die Diskussion über diesen Abschnitt bis zum § 10 usw. bewegt, war meine Situation klar. Hier aber, zu der ganzen Frage der Arbeiter⸗ ausschüsse, der Schiedsstellen usw., haben die verbündeten Regierungen noch keine Gelegenheit gehabt, Stellung zu nehmen. Ich kann ihder Haltung und ihrer Stellungnahine auch nicht vorgreifen. Aber das eine kann ich sagen: wenn die verbündeten Regierungen sich entschließen sollten, den Gesetzentwurf mit diesen Einschaltungen anzunehmen, dann würde damit im Sinne derjenigen Herren, die für die Arbeiterausschüsse, Schiedsgerichte, Einigungsämter eintreten, doch ein ganz außerordent⸗ licher Fortschritt erzielt, und es wäre wenigstens für die Dauer des Krieges eine Frage entschieden, die bisher ich glaube, ich kann sagen: seit Jahrzehnten streitig gewesen ist und die ohne den Krieg wohl für Jahrzehnte noch streitig geblieben wäre. Ja, meine Herren, Sie schütteln mit den Kopf. Daß sie bisher streitig war, das ist doch zweifellos. Sie sind viclleicht in dieser Beziehung Optimist, das mag sein. Jedenfalls liegen hier Probleme vor, die im Wege dieses Gesetzes, das, so groß seine Bedeutung auch ist, doch immerhin ein Gelegen⸗ heitsgesetz ist, zum ersten Male entschieden werden sollen, und diese Erwägung wird es den verbündeten Regierungen nicht leicht machen, zuzustimmen. Sie wissen ja auch, daß die Ansichten in Theorie und Praxis über diese Frage geteilt sind. Sie mögen beanspruchen, daß die große Majorität der Sozialpolitiker diese Forderungen vertritt das gebe ich zu —, es gibt immerhin auch andere. Sie wissen auch, daß innerhalb der Industrie große und gerade für die Munitionserzeugung wichtige Kreise ernste Bedenken gegen diese Einrichtungen geltend machen. Das sind alles Gesichts⸗ punkte, die überlegt werden müssen, nicht aus den Interessen der be⸗ treffenden Unternehmer, sondern aus dem Endzweck dieses Gesetzes heraus, die Munitionsproduktion nach jeder Möglichkeit zu fördern.

Meine Herren, aus diesen Erwägungen heraus möchte ich Sie doch bitten, dieses Schiff nicht über Gebühr zu belasten, keinen Stein hinzuzufügen, der nicht unter allen Umständen notwendig ist. Wenn Sie die Ansichten betrachten, die bisher auf diesem schwierigen und umstrittenen Gebiet gang und gäbe waren ich kenne die Dinge doch auch einigermaßen, und nicht erst, seitdem ich die Ehre habe, an der Spitze des Reichsamts des Innern zu stehen —, wohin sind denn die Hoffnungen und Erwartungen gegangen? Darauf, daß solche Einrichtungen für die gewerblichen Arbeiter geschaffen werden. Das ist doch gar keine Frage, das ist der Schwerpunkt in dem Ganzen gewesen, und darauf haben sich im wesentlichen die bis⸗ herigen Bestrebungen in diesen Dingen beschränkt. Ich glaube, das ist nicht zu bestreiten. Ich möchte sehr davor warnen, daß hier der Appetit beim Essen oder in diesem Falle vor dem Essen kommt. (Heiterkeit und Zurufe.) Jawohl, vor dem Essen, das Gericht ist noch nicht auf den Tisch gesetzt.

Meine Bedenken richten sich vor allen Dingen das können Sie schon aus meinen bisberigen Worte entnehmen gegen die Anträge auf Streichung der Bezugnahme auf Titel VII der Gewerbeordnung, der eben die Errichtung von Arbeiterausschüssen und Schiedsstellen auf dieses Gebiet, auf dem für diese Ausschüsse und diese Schiedsstellen bisher in der Hauptsache Propaganda gemacht worden ist, beschränkt. Ich halte es nicht für richtig, diese Einrichtung auf die Landwirtschaft, auf ganz andere Verhältnisse zu übertragen. Ich glaube auch, es wird mit der praktischen Durchführung Schwierigkeiten geben, von denen sich die Herren im Augenblick gar keine Vorstellungen machen. (Sehr richtig! rechts) Die Dinge liegen doch dort ganz anders, lassen sich doch mit der Zusammenballung von großen Mengen von Industrie⸗ arbeitern in einem einzigen konzentrierten Gebiet nicht entfernt ver⸗ gleichen. 3

Ich möchte ferner auf das dringendste warnen, die Wahlberechti⸗ gung für Ausschüsse etwa auf Minderjährige auszudehnen. Ich möchte auch davor warnen, die Befugnisse der Schlichtungsstellen so zu er⸗ weitern, wie es in einem der vorliegenden Anträge in Aussicht ge⸗ nommen ist. Das alles sind Dinge, die, wie ich fürchte, das labile Gleichgewicht, in dem mir die Sache zu hängen scheint, zum Umklappen

bringen könnte. 1 Abg. Hoch (Soz.): Wir haben zur Ausfüllung einer Lücke den fol⸗ genden neuen § 14a beantragt: „Der Bundesrat kann Betriebe in den Besitz des Reiches übernehmen oder sie zu einer Betriebsgemeinschaft zuscanmenschließen und für einzelne Betriebe wie auch für Betriebs⸗

.

besondere über Abschreibungen und über Berechnung, und Verteilung wenn sie nicht genügt, durch den Zwang ersetzt wird ist von einem Zwang für die nternehmer nicht die Rede. Gewiß ann die Reichsleitung guch einen gewissen mittelbaren Zwang auf die Betriebsunternehmer ausüben, aber gerade den größten Betrieben gegenüber versagen diese Zwangsmittel; die Reichsleitung

ist ja auf die Einrichtung der Betrlebsinhaber angewiesen. Darumg

8

(Zuruf.)

am 15 Februar 1917, Vormittage

das in Berlin be Grundbuche

faßt den Flächenabschnitt Kartenblatt 20

Fe Vorschriften über die Geschäftsführung erlassen, ins⸗ st

des Gewinnes. Während für die Arbeiterschaft die Freiwilligkeit,

zum Deutsch

No. 283.

1. Untersuchungssachen.

2. Aufgebote, Verlust⸗ und Fundsachen, 3. Beräxfe Verpachtungen, 4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.

5. Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften⸗

1) Untersuchungssachen.

[49370] Fahnenfluchtserklärung und Beschlagnahmeverfügung. Der Landsturmmann Mox Gonhardt

der 10. Komp. Ldstrm.⸗Inf.⸗Batl. 3

Chemnitz XIX 12, geb. am 13. 2. 1883

in Richzenhain, 3 Zt. in Holland, wird

auf Grund der §§ 64, 69, 71 M.⸗St.⸗

G.⸗B. und 360, 361 M.⸗St.⸗G.⸗O. für

fahnenflüchtig erklärt und sein im Deutschen

Reiche befindliches Vermögen wird mit

Beschlag belegt.

D.⸗St.⸗Qu., den 25. XI. 1916. Gericht 5. Preuß. Inf.⸗Division.

[49379]) Beschlagnahmeverfügung.

In der Untersuchungssache gegen den Landwebrpflichtigen Heinrich Klein, geb. 2. 3. 1879 zu Bischheim i. E., Kaufmann von Beruf, Landwehrbezirk Hanau a. M. wegen erschwerten Ungehorsams, wird au Grund des § 360 der Militärstrafgerichts⸗ ordnung das im Deutschen Reiche befind⸗

liche Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag belegt. Frankfurt a. M., den 29. November

1916. Gericht der stellv. 42. Infanteriebrigade.

——

2) Aufgebote, Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen

Zwangsversteigerung. Im Wege der Iwesesol eechang soll

11 Uhr, an der Gertchtsstelle Berlin, Neue Friedrichstr. 13/14, III. Stockwerk, Zimmer Nr. 113, versteigert werden das in Berlin, Palisadenstr. 79, Ecke Friedrichs⸗ bergerstr. 16/17, besegene, im Grundbuche von der Königstadt Band 51 Blatt Nr 2939 (eingetragene Eigentümer am 1. November 1916, dem Tage der Ein⸗ tragung des Versteigerungsvermerks: ver⸗ witwete Rentier Schroveg, Minna geb. Kloninger, und deren Kinder Gertrud Minna Alma, geb. am 19. 8. 81, Mar⸗ garethe Anna Martha, geb. am 13 5. 84, Geschwister Schroweg in Charlottenburg, in ungeteilter Erbengemeinscheft einge⸗ tragene Grundstück Vordereckwohnhaus mit Vorderwohnhaus in der Friedrichsberger⸗ straße 17 mit zwei Abtrittsgebäuden, kleinem Hof und 2 Lschthöfen, Gemarkung Berlin, Kartenblatt 41 Parzelle 73, 4 a 34 qam groß, Grundsteuermutterrolle Art. 684, Nutzungswert 14 500 ℳ, Gebäudesteuerrolle Nr. 4333. Berlin, den 18. November 1916. Königliches Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt 87. 87. K. 86. 16.

[13850]1 Zwanasversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll

von Berlin⸗Weodimg Band 113 Blatt Nr. 2624 zur Zeit der Eintragung des Ver⸗ steigerungsvermerks auf den Namen des

mm rpolie’s Ernst Wiegand in Berlin eingetragene Grundstuck am 11. Dezember 1916. Vormitrags 10 ½ Uhr, durch das unterzeichnete Gericht, an der Gerichts⸗ stelle Brunnenplatz, Zimmer 30, 1 Treppe, versteigert werden. Das Grundstück, Vor⸗ derwohnhaus mit Seitenflügel links und rechts, Quergebäude und 2 Höfen, ist in Berlin, Tonostraße 79, belegen. Es um⸗

Parzelle 478/66, ist 12 a 87 qm groß und in der Grundsteuermutterrolle und Gebäudesteuerrolle unter Nr. 6190 ein⸗ getragen. Jährlicher Nutzungswert 17 000 ℳ. Der Versteigerungsvermerk ist am 22. No⸗ vember 1913 in das Grundbuch eingetragen. Berlin, den 22. Mai 1916. N. 20, Brunnenplatz. Königliches Amtsgericht Berlin⸗Wedding. Abteilung 7.

[49344] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Lübars belegene, im Grundbuche von Lübars Band 10 Blatt 315 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks auf den Namen des Restaurateurs Ernst Wennrich in Waidmannzlust eingetragene Grundstäck am 26. März 1917, Vor⸗ mittags 11 Uhr, durch das unter⸗ zeichnete Gericht, an der Gerichtsstelle, Brunnenplatz, Zimmer 30, 1 Treppe, ver⸗ eigert werden. Das in Waidmanngzlust, Waldmannsstraße 121/122, belegene Grund⸗ stück enthält: a. Wohnhaus mit Hofraum und Hausgarten, b. Kegelbahn, c. Stall mit Waschküche und Abort und umfaßt die Parzelle 1043/39 des Kartenblatts 1 mit 17 a 99 qm Größe. WEs ist in der Grundsteuermutterrolle des Gemeindebentrke Lubarg unter Artikel 301 und in der Ge⸗

Zustellungen u. dergk. Verdingungen ꝛc.

Dritte Beilage

zeiger und Königlich Preußi

Berlin, Freitag, den 1. Dezember

eingetragen. Der Versteigerungsvermerk ist am 15. Januar 1915 in das Grund⸗ buch eingetragen. Berlin, den 16. November 1916. Königliches Amtsgericht Berlin⸗Wedding. Abteilung 7.

[49093] Aufgebot.

Der Kaufmann Heinrich Hudtwalcker, alletniger Inhaber der Firma Hudtwalcker & Co. in Hamburg, Schwabenstr. 2/4, hat das Aufgebot der mit 4 % verzins⸗ lichen Schuldverschreibung Nr. 124 der Creditbank Scherrebek, eingetragenen Ge⸗ nossenschaft mit beschränkter Haffpflicht, lautend über 500 ℳ, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 14. Juli 1917, Vor⸗ mittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die S keeg der Urkunde erfolgen wird.

Toftlund, den 23. November 1916.

Königliches Amtsgericht.

[495377 Bekanntmachung.

Der am 8. November 1916 unter Nr. 47 593 aufgebotene Wechsel ist nicht ausgestellt am 13. Juni 1914, sondern am 23. Juni 1914.

Berlin, den 27. November 1916.

Königliches ö Berlin⸗Mitte.

t. 84.

49535-= Bekanntmachung.

Gestohlen: Die Coupons über 1500,— 5 % 1. Deutsche Reächsanleihe Lit D Nr. 29 837 500,—, Lit. C. Nr. 47 869 1000,— und 500, 5 % III. Deutsch⸗ Reichsanleihe Lit. D Nr. 3 316 481 17 1. 16.

Charlottenburg, den 28. November

1916. 8 Der Polizeipräsident.

v. Hertzberg.

[49536]

Verloren wurde die 5 % Deutsche Reichs⸗ anleibe von 1916 (4. K iegsanleihe) Lit C Nr. 7 986 151 zu 1000 samt Zins⸗ scheinen ab Januar 1917.

München, den 27 November 1916.

K. Polizeidirektion München.

[37136] Aufgebot. 3

Der von uns unterm 13. Dezember 1910 ausgefertigte, über 840,— lautende Hinterlegunagsschein zu der Lebensversiche rung Nr. 198 397 über 3000,— auf das Leben des Herrn Hermann Doerks, Kaufmann in Steinfließ, geboren am 27. Juni 1865, ist abhanden gekommen. Der gegenwärtige Inhaber des Scheins wird aufgefordert, sich vinnen 6 Monaten bei uns zu melden, wtdrigenfalls der Schein für kraftlos erklärt und eine neue Ausfertigung erteilt wtrd.

Berlin, den 19. September 1916 Victoria zu Berlin Allgemeine Versiche⸗ rungs⸗Actien⸗Gesellschaft.

P. Thon, Dr. Utech, Generaldirektor. Generaldirektor.

[49349]

Die von unserer Gesellschaft ausgestellte Volksversicherung Police Nr. 517 234 Christine Friedericke Wolf, Plauen i. V., ist in Verlust geraten. Der gegenwärtige Policeninhaber wird aufgefordert, sich binnen 2 Monaten bei der Gesellschaft zu melden, andernfalls die Police für kraftlos erklärt wird.

Dresden, den 29. November 1916.

(Wiener) „Allianz Lebens⸗ u. Renten⸗ Vers.⸗Attten⸗Ges. Filialdirektion Dresden, Walpurgisstraße 2 I. 8

[48577] Der auf den Namen des Herrn Gustay Klinger, Gutsbesitzer in Kol. K miontken, lautende Versicherungsschein Nr. 96 163 unserer Gesellschaft soll abhanden ge⸗ kommen sein.

Wer sich im Besitze der Urkunde be⸗ findet oder Rechte an die Versicherung nachweisen kann, wird aufgefordert, sich bis spätestens

zum 1. Februar 1917

bei uns zu melden, widrigenfalls wir dem

nach unseren Büchern Berechtigten eine

Ersatzurkunde ausstellen werden. Frankfurt a. M., den 23. November

1916. „Providentia“

rankfurter Versicherungs⸗Gesells haft. b Dr. Labes. Höfner. 8

885

““

8 Offentlicher Anzeiger.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 30 „.

halb 3 Monate von heute ab bei Ver⸗ meidung ihres Verlustes bei uns geltend zu machen.

Magdeburg, den 21. Oktober 1916.

Magdeburger Lebens- Versicherungs-Gesellschaft.

[22242] Aufgebot.

Zum Zwecke der Kraftloserklärung wird auf Antrag der Glückschen Erben in Wernsdorf das Schuldbuch Nr. 59 862 der F. Sparkasse Schleiz, lautend auf Minna Glück in Wernsdorf, mit 7529,25 Bestand vom 31. Dezember 1915, hiermit aufgeboten. Ueber das Buch ist die Zahlungssperre verhängt und die Fürstliche Sparkasse in Schletz an⸗ gewiesen worden, einem etwaigen Inhaber des Buches nichts auszuzahlen. Der In⸗ haber dieses Sparkassenbuchs wied auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf Mitt⸗ woch, den 25. Januar 1917, Vorm. 10 ¼ Uhr. anberaumten Auf⸗ gebotstermin seine Rechte bei dem unter⸗ zeichneten Amtsgerichte, Zimmer Nr. 10, anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung erfolgt

Schleiz, den 5. Jali 1916.

Das Fürstliche Amtsgericht. J. Thalemann.

49348] Aufgebot. 8—

Am 20. Mai 1884 hat der Rechtsanwalt Dr. v. Sikorski in Wusitz als Ventreter des Ackerwirts Michael Jagodzinskt in Kosztowo 300 Kapital und 75 Zinsen für den auf Kosztowo Blatt 5 Abteilung I11 Nr. 1 eingetragenen Hypothekengläubiger Mathias Jagodzinski in Kosztowo zwecks Herbeiführung der Löschung der Post im Hrundbuche hinterlegt. Die Verzinsung ist am 1. Junt 1894 eingestellt. Die Hinterlegungsstelle in Wirsitz hat das Auf. gebot der mit Zinsen auf 467,50 auf gelaufenen Hinterlegungsmasse beantragt (§§ 27,32 Hinterlegungsordnuag, §§ 946 ff. Z.⸗P.⸗O.). Es ergeht die Aufford rung an alle Beteiligten, ihre Ansprüche und Rechte auf die Masse spätesteng in dem auf den 22 Fehruarxr 198½ 7, Vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht, Zimmer 13, anberaumten Aufgebolstermine anzumelden, widrigen alls sie mt ihren Ansprüchen gegen die Staatskasse werden ausgeschlossen werden. Wiresitz, den 20 November 1916.

Königliches Amtsgericht.

493461 Bekanntmachung.

Ver Zuschneider Hantel Sturm aus Mannheim hat das Auf,ebot des verloren genangen n Hypoth kenbriefes über die im Grundhuch für E selden Bl. 234 Abt II. unter Ord.⸗Nr. 2 für die Spar⸗ und Dar lehenstasse e. G. m. u H. in Erfelden für eine zu 4 ½ v. H. verzinsliche Darlebenstorde⸗ rung von 300 eingetragene vypothek be⸗ antragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 5. Juli 1917, Vormittags 9 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 9, an⸗ beraumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Groß Gerau den 23 November 1916.

Großherzogliches Amtsgericht.

[49347]

Der Schornsteinfegermeister Gotthilf Koch zu Treptow a. Toll. hat das Auf⸗ gebot der in der Grundsteuermutterrolle des Stav'tbezirks Treptow a. Toll. unter Artikel 1249 eingetragenen Parzelle Karten⸗ blatt 3 Nr. 912/73 in einer Größe von 1 a 18 qm, Garten am Born, mit 0,23 Talern Grundsteuerreinertrag, be⸗ antragt. Es werden daher alle Personen, die das Einentum an der genannten Par⸗ zelle, ohne sich in deren Besitz zu befinden, für sich in Anspruch nehmen, aufgefordert, ihre Rechte spätestens in dem auf den 29. Januar 1917, Vormittags 10 Uhr, vor dem Königlichen Amts⸗ gericht zu Treptow a. Toll. anberaumten Aufgebotstermine anumelden, widrigen⸗ falls ihre Ausschließung mit ihrem Rechte erfolgen wird.

Treptow a. Toll., den 26 Dktober 1916 Königliches Amtsgericht.

[49350] 8

Die Witwe Liane Schlüter, geb. Voll⸗ stedt, in Kiel, Harmsstr. 26, hat beantragt, den verschollenen Jäger Carl Johann Friedrich Vollstedt, zuletzt wohnhaft in Husum, für tot zu erklären. Der be⸗

[49063]

Die Police A 199239 über 3 000 Versicherungssumme auf das Leben des Kaufmanns Paul Bernhard Satzke, Schwientochlowitz, lautend, ist angeblich abhanden gekommen. Alle Personen, welche Ansprüche aus

bzudesteuerrolle unter Nr. 158 mit einem lährlichen Nutzungswerte von 2655

dieser Versicherung zu haben glauben, werden hierdurch aufgefordert, sie inner⸗

zeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 26. Juni 1917, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine zu melden, widrigen⸗ falls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ mögen, ergeht die Aufforderung, spätestens

rich Anzeige zu machen.

6. Erwerbs⸗ und

9. Bankausweise.

im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. Husum, den 24. November 1916. Königliches Amtsgericht. Abt. 3.

[49351] Aufgebot.

Der Beamte Wilhelmn Remers in Ham⸗ burg⸗Fuhlsbürt I, als Vormund der Witwe Eite Marie Wilhelmine Krasemann, geb. Kober, hat beantraat, die verschollenen 1) Johann F. Chr. L. Kober, geb. 5. Ap il 1835 in Lübtheen, 2) Andreas I C F. Kober, geb. 9. April 1850 daselbst, 3) Otto F. W. Kober, geb. 26. Juni 1844 da selbst, 4) Marie J B. D. Kober, geb. 10. Dezember 1838 daselbst, sämtlich zu⸗ letzt wohnhaft in Lübtheen, und deren etwalge Abfömmlinge für tot zu er. klären. Die bezeichneten Verschollenen werden aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 20. Junt 1917, Vor mittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneter Gericht anberaumten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod der Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Ge⸗

Lübtheen (Mecklenburg), den 23. No⸗ vember 1916. Großherzogliches Amtsgericht.

[49352]

Die Amalie Roth Wwe., geb. Bürk, in Frankfurt a. M., Bergerstr. 234, und Rubine Diehl Wwe, geb. Fischer, in Frankfurt a. M., Kaiserbofstr. 8, haben beantragt, die verschollene Anna Dorothea Remmele, geboren am 30 III. 1858 in Heidelberg, Tochter des Wilbelm Remmele und seiner Ehefrau, Amalte geb. Bürk zuletzt wohnhaft in Mannheim, für ton zu erklären Die bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf Freitag. den 15. Juni 1917, Vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, II. Stock, Zimme Ni. 111, anberaumten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod der Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gerich! Unzeige zu machen.

Manunheim, 22. November 1916 Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts. Z. 7.

[49 353] Aufgebot.

I Die Frau Auguste Bastian, geb. Schlefskv, in Wardsbek, ve treten durch die Rechtsanwälte Dres. Liedke und Kruse in Flensvura,

II. die Arbeiterfrau Marie Saabries, geb. Klaws, in Schmelz,

III. die Fischerwirisfrau Heiariette Pelerkts, geb. Jokatt, in Perwelk

IV. die Acbeiterfrau Anna Matschkus, geb Ka vol, in G ambowischken

haben beantragt,

zu 1 den verschollenen Carl Friedrich Schiefsky, zuletzt wohnhaft in Menel,

zu II den veischollenen Arbeiter Johann (Jonis) Szabries, zuletzt wohnhaft in Schmel;,

zu III den verschollenen Fischerwirt Michel Peleikis, zuletzt wohnhaft in Perwelk,

zu IV den verschollenen A beiter, Wehr⸗ mann Martin Matschkus, zuletzt wohn⸗ haft in Grambowischken, für tot zu erklären. Die bezeichneten Ver⸗ schollenen werden aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 15 Juni 1917. Vor mittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 47, anberaumten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Augkunft über Leben oder Tod der Verschollenen zu erteilen vermögen ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen.

Memel. den 18. November 1916. Königliches Amtsgericht.

[49354] Aufgebot. Die Katbarina Neumann, geborene Köppel, Ehefrau des Tagners Peter Neu mann in Speckbronn, Gemeinde Sucht (Lothringen), hat beantragt, den ver⸗ schollenen Peter Neumann, ihren Ehe⸗ mann, zuletzt wohnhaft in Speckbronn, Ge⸗ meinde Such;, für tot zu erklären. Der Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf Donnerstag den 15 Februar 191 7, Vormittags 9 Uhr, vordem unterzeichneten Gericht, im Sitzungssaale, Zimmer Nr. 6, anbe raumten Aufgebotstermine zu melden widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, späte⸗ stens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen.

Rohrbach, Kr. Saargemünd, den 25. November 1916.

7. Niederlassung ꝛc. von 8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung⸗

tsanwälten.

Wirts cgfegenoselshaten

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

[49356] Aufruf.

Die ledige Adele Flemming, zuletzt wohnhaft in Hirschberg ti. Schl, ist am 29. Februar 1916 gestorben Ihre Erben sind unbekannt. Dte unbekannten Erben werden hiermit aufgefordert, ihre Erb⸗ rechte spätestens bis zum 15. Mürz 1917 bet dem hiesizen Königlüchen Amtsgericht, Wilhelm straße, anzumelden, widrigenfalls festgestellt wird, daß ein anderer gesetzlicher Erbe als der König⸗ lich Preußische Fiekus vicht vorhanden ist.

Hirschverg i. Schl, den 21. No⸗ vember 1916. 8

Königliches Amtsgericht.

[49355] Aufgebot.

Der Justizrat Hermann Posner in Berlin W. 10, Matthäkki chstr. 16, hat als Nachlaßpfleger der am 1. Mai 1916 in Berlin, Pre zlauer Alle⸗ 207, ver⸗ stobenen Wuüwe Ma ie Arndt, geb. Schmidt, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaß⸗ gläuhigern beantragt. Die Nachlaß⸗ gläubiger werden daber aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß der ver⸗ storbenen Witwe Ma ie Arndt, geb. Schmidt, spätestens in dem auf den 22. Januar 1917, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrichstr. 13/14, III. Stockwerk, Zimmer 106/108, anberaumten Auf⸗ gebotstermine bei diesem Gerichte anzu⸗ melden. Die Anmeldung hat die An⸗ gabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, können unbe⸗ schadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus 11-n, wen ee. 8. Vermächtnissen und Auflagen berucksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedi⸗ gung verlangen, als sich nach Befriedi⸗ gung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nach der Tetlung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn sie Kch nicht melden, nur der Rechtsnachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nach der Tetlung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet. .

Berlin, de 14. Nopember 1916. Königliches 1 Berlin⸗Mitte.

t. 8

[49569]

Der Rechtsanwalt Albert Richad Herr⸗ mann in Leipzig, die Postbeamtin Ella Agnes Herrmann in Pirna und die Kranken⸗ schw ster Ersaberh Anna Herrmann in Erfurt haben als Eben des am 13. Sep⸗ tember 1916 in Dresden, Bernhard⸗ straße 28, verstorbenen Kaufmanns Heinrich Euard Alfred Herrmann das Aufgebots⸗ verfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nachlaß⸗ läubiger werden daher aufgefordert, ihre orderungen gegen den Nachlaß des ver⸗ storbenen Derrmann spätestens in dem auf den 30. Januar 1917, Vor⸗ mittags 11 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Lothringer St aße 1, I, Zimmer 118, anberaumten Aufgebots⸗ termine bei diesem Gericht anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegen⸗ standes und des Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Absch ift beizufügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, können, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflicht⸗ teilsrechten, Vermächtnissen und Auf⸗ lagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedigung ver⸗ langen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur fuͤr den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkett. Für die Gläubiger aus htoteeee Vermächtnissen und Auf⸗ agen sowie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn sie sich nicht melden, nur der Rechtsnachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erhiell entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet. Dresden, den 29. November 1916. Königliches Amtsgerucht Abt. III.

[49568]

Der Rechtsanwalt Siegfried Georg Rosenkranz hier hat als Nachlaßpfle er für die Erben des am 10. Januar 1907 in Dresden, Leipziger Straße 78, ver⸗ storbenen Wagenfabrikaten Karl Johann Theodor Christobh Stoll das Aufgebot der Nachlaß läubiger beantragt. Dem⸗

orderung an den Nachlaß des genannten

Katserliches Amtsgericht.

ders werden alle diesentgen, denen eine rblassers zusteht, hierdurch aufgefordert,